Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
159 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
21.03.17, 18:00
Aktualisiert
21.03.17, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadtplanung Pütz
Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich
Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung
Stand: 17.03.2017
1
Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich
Bebauungsplan Nr. 81 – 9. Änderung
TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(gemäß § 9 und § 9a Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der
Baunutzungsverordnung (BauNVO))
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA) - § 4 BauNVO
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind alle im § 4 (3) BauNVO
genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen
Nr. 4 Gartenbaubetriebe
Nr. 5 Tankstellen
nach § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und
somit nicht zulässig.
2.
Garagen, Carports und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12
(6) BauNVO)
Alle notwendigen Garagen, Carports und Stellplätze sind, sofern nicht im
Bebauungsplan besonders festgesetzt, nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen bzw. im seitlichen Grenzabstand zulässig.
Ausnahmsweise können einzelne Stellplätze in der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche gestattet werden.
3.
Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind in den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen nur bis zu einer Größe von 30 cbm umbauter Raum
zulässig.
B
KENNZEICHNUNG (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB)
1.
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse
T, gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen
(Juni 2006); Karte zur DIN 4149.
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Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung
Stand: 17.03.2017
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In der DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten, Ausgabe April 2005,
zu erwerben beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin) sind die entsprechenden
bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Diese sind zu berücksichtigen.
C
HINWEISE
1.
Bodendenkmale
Es wird auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG
NRW) und hier insbesondere auf die §§ 15 und 16 DSchG hingewiesen.
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind
der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittelfunde
Bei Kampfmittelfunden im Plangebiet während der Erd-/Bauarbeiten sind die
Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder
der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
3.
Wasserschutzgebiet
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb der Zone III B des geplanten
Wasserschutzgebietes
für
die
Wassergewinnungsanlage
ErftstadtDirmerzheim. Siehe hierzu in der Begründung unter Punkt 6.6.1.
4.
DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in diesem Textteil zur 9. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 81 verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung Anwendung. Sie werden in der Gemeindeverwaltung
Weilerswist, im Fachbereich Planen und Bauen, Bonner Straße 29, 53919
Weilerswist, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
5.
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Grundwasserabsenkung für den
rheinischen Braunkohlenbergbau. In Folge der bergmännischen Sümpfung
kommt es zu Grundwasserabsenkungen bzw. zu Druckentspannungen der
Grundwasserleiter, so dass während der Betriebszeit der rheinischen
Braunkohlentagebaue sümpfungsbedingte Bodenbewegungen auftreten, die
u.a. zu Senkungen und zur Schiefstellung der Geländeoberfläche führen
können. Bei den anstehenden Planungen sollte daher berücksichtigt werden,
dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben.
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Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung
Stand: 17.03.2017
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Eine Zunahme der Beeinflussung durch steigende Grundwasserstände im
Planungsgebiet ist nicht auszuschließen. Nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen wird sich ein Grundwasseranstieg einstellen, der
erneut Bodenbewegungen zur Folge haben kann.
6.
Aufhebung bisheriger Festsetzungen
Mit der Rechtsverbindlichkeit dieser 9. Bebauungsplanänderung treten Teile
des Bebauungsplanes Nr. 81 und sonstige ihm entgegenstehende
Festsetzungen,
betreffend
den
Geltungsbereich
der
9.
Bebauungsplanänderung, außer Kraft.