Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
187 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
17.01.17, 17:35
Aktualisiert
30.01.17, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
BESCHLUSSVORLAGE
Drucksachen Nr.
V_3/2017
Geschäftszeichen
AZ.:
FB 1
Betreff
Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl der
Bürgermeisterin am 27.11.2016
Adressat
Wahlprüfungsausschuss
Beratungsfolge
Wahlprüfungsausschuss
26.01.2017
Rat der Gemeinde Weilerswist
09.02.2017
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
() Anlage(n)
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die Mitteilung des Wahlleiters, dass keine Einsprüche gegen
die Gültigkeit des Ergebnisses der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin am
27.11.2016 beim Wahlleiter eingegangen sind, zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Gemeinde
Weilerswist, die Feststellung des Abstimmungsergebnisses aufgrund der Bekanntmachung vom
07.12.2016 für gültig zu erklären.
Abstimmergebnis:
PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG:
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung
und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden gemäß § 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die Vorschriften für die Wahl des Rates entsprechende Anwendung, soweit
sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem
Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt.
Gemäß § 39 Abs.1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des
Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die
an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur
Niederschrift zu erklären.
Nach § 39 Abs.2 KWahlG kann gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl
oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt
werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG herbeizuführen.
Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin am
27.11.2016
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Das Ergebnis der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin ist am 07.12.2016 im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht worden. Damit ist die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der
Abstimmung gemäß § 39 KWahlG am 08.01.2017 abgelaufen.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin vom
27.11.2016 wurden bis heute nicht erhoben.
Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das
Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für
ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine
Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen
verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die
Wahl für gültig zu erklären.
Bisher liegt keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vor.
Bis zum 08.01.2017 wurde kein Einspruch eingereicht oder erklärt. Daher ist das Ergebnis der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin für gültig zu erklären.
Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin am
27.11.2016
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HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
ja
nein
€
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon:
im Haushalt des laufenden Jahres
€
in den Haushalten der folgenden Jahre
- erstes Folgejahr
€
- zweites Folgejahr
€
- drittes Folgejahr
€
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt / Kostenstelle / Sachkonto:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Demografie-Check
durchgeführt
ja
nein
nicht relevant
53919 Weilerswist, den 13.01.2017
Aufgestellt
Mitunterzeichner
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)