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Beschlussvorlage (Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin am 27.11.2016)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
187 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
17.01.17, 17:35
Aktualisiert
30.01.17, 18:00
Beschlussvorlage (Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung  über die Abwahl der Bürgermeisterin am 27.11.2016) Beschlussvorlage (Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung  über die Abwahl der Bürgermeisterin am 27.11.2016) Beschlussvorlage (Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung  über die Abwahl der Bürgermeisterin am 27.11.2016)

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GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. V_3/2017 Geschäftszeichen AZ.: FB 1 Betreff Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin am 27.11.2016 Adressat Wahlprüfungsausschuss Beratungsfolge Wahlprüfungsausschuss 26.01.2017 Rat der Gemeinde Weilerswist 09.02.2017 (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung () Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die Mitteilung des Wahlleiters, dass keine Einsprüche gegen die Gültigkeit des Ergebnisses der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin am 27.11.2016 beim Wahlleiter eingegangen sind, zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Gemeinde Weilerswist, die Feststellung des Abstimmungsergebnisses aufgrund der Bekanntmachung vom 07.12.2016 für gültig zu erklären. Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden gemäß § 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die Vorschriften für die Wahl des Rates entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt. Gemäß § 39 Abs.1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Nach § 39 Abs.2 KWahlG kann gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG herbeizuführen. Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin am 27.11.2016 Seite 2 von 3 Das Ergebnis der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin ist am 07.12.2016 im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht worden. Damit ist die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Abstimmung gemäß § 39 KWahlG am 08.01.2017 abgelaufen. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin vom 27.11.2016 wurden bis heute nicht erhoben. Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Bisher liegt keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vor. Bis zum 08.01.2017 wurde kein Einspruch eingereicht oder erklärt. Daher ist das Ergebnis der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin für gültig zu erklären. Feststellung über die Gültigkeit der Abstimmung über die Abwahl der Bürgermeisterin am 27.11.2016 Seite 3 von 3 HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein nicht relevant 53919 Weilerswist, den 13.01.2017 Aufgestellt Mitunterzeichner Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)