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Beschlussvorlage (Stellungnahme StGB NRW vom 21.09.2016)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
81 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
26.09.16, 14:32
Aktualisiert
26.09.16, 14:32
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Inhalt der Datei

Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Frau Bürgermeisterin Anna-Katharina Horst Bonner Straße 29 53919 Weilerswist Per E-Mail _ Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-292 E-mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-mail: Cornelia.Jaeger@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: 13.0.30-002/001 Ansprechpartner: Beigeordneter Andreas Wohland Referentin Dr. Cornelia Jäger Durchwahl: 0211•4587-223/226 21. September 2016 Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Änderung der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Weilerswist Ihre E-Mail vom 08.09.2016 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Horst, zu Ihrer Anfrage können wir derzeit wie folgt Stellung nehmen: Nach der gesetzlichen Fiktion des § 41 Abs. 3 GO NRW sind der Bürgermeisterin alle Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen. Allerdings hat der Rat der Gemeinde dem Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW folgend die Möglichkeit, von seinem Rückholrecht Gebrauch zu machen und für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall sich die Entscheidung vorzubehalten. Nach der jeweiligen Hauptsatzung bzw. Zuständigkeitsverordnung ist es üblich, dass der Rat Wertgrenzen für bestimmte Geschäfte festsetzt, ab deren Überschreitung er selbst über die Sache entscheiden möchte. Ein solcher Vorbehalt bei einem Kreis von Geschäften kann in der Hauptsatzung bestimmt werden (vgl. Smith, in: Kleerbaum/Palmen (Hrsg.), GOKommentar, § 41, Erl. VII. 1). Daher ist eine wie in Ihrer Hauptsatzung geltende Wertgrenze von 10.000 Euro für in anderen vergleichbar großen Mitgliedskommunen noch üblich. Eine Absenkung auf 1.000 Euro erscheint aus unserer Sicht nicht mehr zulässig zu sein. Die Tatsache, dass der Bürgermeisterin durch § 41 Abs. 3 GO NRW die Geschäfte der laufenden Verwaltung zugewiesen sind, zeigt auch die grundsätzliche Systematik auf: die Bürgermeisterin ist die demokratisch legitimierte hauptamtliche Leiterin der Verwaltung und damit auch überwiegend für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig (vgl. Smith, in: Kleerbaum/Palmen (Hrsg.), GO-Kommentar, § 41, Erl. VII. 1). Daher ist es nach unserer Einschätzung nicht möglich, dass die Wertgrenze für alle Geschäfte derart gesenkt wird, dass es faktisch dazu kommt, dass die Bürgermeisterin die Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht mehr alleine ausführen kann. S. 1 v. 2 S. 2 v. 2 Eine Reduzierung von 10.000 auf 1.000 Euro würde unserer Einschätzung nach auch dem Grundsatz der Organtreue widersprechen. Dieser für das Grundgesetz entwickelte Grundsatz, der auch für die Gemeindeordnung gilt, besagt, dass sich die Kommunalverfassungsorgane im Verhältnis zueinander so zu verhalten haben, dass sie ihre kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten verantwortlich und gewissenhaft ausüben können. Vielmehr müssen Rat und Bürgermeisterin so gegenseitig Rücksicht aufeinander nehmen, dass jedes Organ seine eigenen Aufgaben noch hinreichend wahrnehmen kann (zum Ganzen Lübken, in: Kleerbaum/Palmen (Hrsg.), GO-Kommentar, § 62, Erl. X.). So obliegt der Bürgermeisterin als Leiterin der Verwaltung die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie die Leitung und Verteilung der Geschäfte nach § 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, die ihm auch nicht entzogen werden kann. Aus dem Kreis unserer Mitgliedskommunen sind uns, auch bei kleinen kreisangehörigen Gemeinden, keine Zuständigkeitsverordnungen bzw. Hauptsatzungen bekannt, die einen Ratsvorbehalt für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung vorsehen, der unter einem Betrag von 5.000 Euro liegt. Aber auch diese Summe erscheint uns – mit Blick auf den Grundsatz der Organtreue – als zu niedrig angesetzt zu sein. Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass es dem Rat unserer Einschätzung nach bei einer derart großen Anzahl von Fällen, die im Bereich zwischen 1.000 und 10.000 € liegen, faktisch gar nicht möglich sein wird, sich inhaltlich mit all den Vorgängen angemessen zu befassen. Insgesamt ist ein entsprechender Ratsbeschluss daher als rechtswidrig einzuordnen und müsste von der Bürgermeisterin nach § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Jäger