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Beschlussvorlage (10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist im Bereich der Gesamtschule an der Martin-Luther-Straße Aufstellungsbeschluss sowie Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
185 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
06.12.16, 18:01
Aktualisiert
06.12.16, 18:01
Beschlussvorlage (10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist im Bereich der Gesamtschule an der Martin-Luther-Straße
Aufstellungsbeschluss sowie Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch) Beschlussvorlage (10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist im Bereich der Gesamtschule an der Martin-Luther-Straße
Aufstellungsbeschluss sowie Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch)

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GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. V_76/2016 Geschäftszeichen AZ.: FB 6 61 26 04:81 10. Änderung Betreff 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist im Bereich der Gesamtschule an der Martin-Luther-Straße Aufstellungsbeschluss sowie Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch Adressat Rat der Gemeinde Weilerswist Beratungsfolge Rat der Gemeinde Weilerswist (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung 15.12.2016 () Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Rat der Gemeinde Weilerswist fasst den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist und beschließt die Einleitung des vereinfachten Verfahren gemäß § 13 des Baugesetzbuchs (BauGB) ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB. Er beschließt, die Beteiligung durch die   öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen. Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Die Baugenehmigung für das Flüchtlingsheim wurde aufgrund § 246 Abs. 11 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB erlassen. Die heutige Flüchtlingssituation stellt sich so dar, dass nicht das komplette Gebäude als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden muss. Vor diesem Hintergrund könnten Teilbereiche für die Nutzung der Gesamtschule zur Verfügung gestellt werden. Mit der Bauaufsicht des Kreises Euskirchen wurde die rechtliche Situation dahin gehend erörtert, dass die vom Rat beschlossene Nutzung des Erdgeschosses für schulische Zwecke als Nachtrag zur Baugenehmigung „Flüchtlingsheim“ gesehen wird, da hier eine untergeordnete Nutzung von nicht einmal einem Geschoss vorliegt. Sollten jedoch weitere Räumlichkeiten für schulische Zwecke benötigt werden, können diese nach Aussage der Bauaufsicht des Kreises Euskirchen nicht mehr über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Daher 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist im Bereich der Gesamtschule an der Martin-Luther-Straße Aufstellungsbeschluss sowie Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch Seite 2 von 2 empfiehlt die Bauaufsicht, ein Bebauungsplanänderungsverfahren von „Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Zwecke“ in „Gemeinbedarfsfläche für schulische Zwecke“ einzuleiten. HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja 4.000 € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € 4.000 € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check nein durchgeführt ja nein Einplanung erfolgt im HHJahr 2017 nicht relevant 53919 Weilerswist, den 06.12.2016 Aufgestellt Mitunterzeichner Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)