Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
185 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
06.12.16, 18:01
Aktualisiert
06.12.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
BESCHLUSSVORLAGE
Drucksachen Nr.
V_76/2016
Geschäftszeichen
AZ.:
FB 6
61 26 04:81 10. Änderung
Betreff
10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist
im Bereich der Gesamtschule an der Martin-Luther-Straße
Aufstellungsbeschluss sowie Einleitung des vereinfachten Verfahrens
gemäß § 13 Baugesetzbuch
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Rat der Gemeinde Weilerswist
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
15.12.2016
() Anlage(n)
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Rat der Gemeinde Weilerswist fasst den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist und beschließt die Einleitung des vereinfachten Verfahren gemäß § 13 des Baugesetzbuchs (BauGB) ohne die Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Absatz 4 BauGB.
Er beschließt, die Beteiligung durch die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie
die Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Absatz 2 BauGB
durchzuführen.
Abstimmergebnis:
PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG:
Die Baugenehmigung für das Flüchtlingsheim wurde aufgrund § 246 Abs. 11 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB erlassen. Die heutige Flüchtlingssituation stellt sich
so dar, dass nicht das komplette Gebäude als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden muss.
Vor diesem Hintergrund könnten Teilbereiche für die Nutzung der Gesamtschule zur Verfügung
gestellt werden. Mit der Bauaufsicht des Kreises Euskirchen wurde die rechtliche Situation dahin
gehend erörtert, dass die vom Rat beschlossene Nutzung des Erdgeschosses für schulische Zwecke als Nachtrag zur Baugenehmigung „Flüchtlingsheim“ gesehen wird, da hier eine untergeordnete Nutzung von nicht einmal einem Geschoss vorliegt. Sollten jedoch weitere Räumlichkeiten für
schulische Zwecke benötigt werden, können diese nach Aussage der Bauaufsicht des Kreises
Euskirchen nicht mehr über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Daher
10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist im Bereich der Gesamtschule an der Martin-Luther-Straße
Aufstellungsbeschluss sowie Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch
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empfiehlt die Bauaufsicht, ein Bebauungsplanänderungsverfahren von „Gemeinbedarfsfläche für
kirchliche Zwecke“ in „Gemeinbedarfsfläche für schulische Zwecke“ einzuleiten.
HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
ja
4.000 €
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon:
im Haushalt des laufenden Jahres
in den Haushalten der folgenden Jahre
- erstes Folgejahr
€
4.000 €
- zweites Folgejahr
€
- drittes Folgejahr
€
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt / Kostenstelle / Sachkonto:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Demografie-Check
nein
durchgeführt
ja
nein
Einplanung erfolgt im HHJahr 2017
nicht relevant
53919 Weilerswist, den 06.12.2016
Aufgestellt
Mitunterzeichner
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)