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Beschlussvorlage (Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Weilerswist)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
182 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
22.11.16, 18:00
Aktualisiert
05.12.16, 16:56
Beschlussvorlage (Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Weilerswist) Beschlussvorlage (Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Weilerswist)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. V_65/2016 Geschäftszeichen AZ.: FB 6 Betreff Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Weilerswist Adressat Ausschuss für Abwasserbeseitigung und Entsorgung Beratungsfolge Ausschuss für Abwasserbeseitigung und 01.12.2016 Entsorgung Rat der Gemeinde Weilerswist (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung 15.12.2016 () Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Rat beschließt die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Weilerswist in der als Anlage 1 der V65_ /2016 beigefügten Fassung. Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Zum 16.07.2016 ist die Neufassung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und verbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang haben verschieden Paragraphen des LWG NRW, auf die sich die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Weilerswist bezieht, eine neue Nummerierung erhalten, so dass eine Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung erforderlich ist. Entsprechend wurde die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes geändert. Die Paragraphen- und Mustersatzungsänderungen wurden in die neue Satzung eingearbeitet. Die entsprechenden Änderungen sind im vorliegenden Satzungstext im Fettdruck abgebildet. Eine wesentliche inhaltliche Änderung bezüglich der Abwasserbeseitigungspflicht hat der Pflichtenkatalog in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 des neuen LWG NRW erfahren. Hier ist nicht mehr die Pflicht zur Überwachung der Kleinkläranlagen enthalten (§ 53 Abs. 1 Nr. 6 LWG NRW alte Fassung). Somit ist hier ab 16.07.2016 alleine die untere Wasserbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Gewässeraufsicht zuständig, wozu auch der Schutz des Grundwassers gehört. Weiterhin Bestandteil der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde ist jedoch die Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen sowie die Abfuhr des Inhalts aus abflusslosen Gruben. Im Übrigen sind die Änderungen nur redaktioneller Natur. Die Bürgermeisterin empfiehlt, die vorgelegte Satzung zu beschließen. Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Weilerswist Seite 2 von 2 HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein nicht relevant 53919 Weilerswist, den 17.11.2016 Aufgestellt Mitunterzeichner Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)