Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
249 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
25.11.16, 18:00
Aktualisiert
25.11.16, 18:00
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Satzung
über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Weilerswist
vom __.12.2016
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NRW. 2015, S. 496), in der jeweils
geltenden Fassung, der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25.6.1995 (GV NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.07.2016 (GV. NRW.
2016, S. 559ff), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetzes vom 08.07.2016 (Abw AG NRW, GV.NRW.
2016, S. 559 ff), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am __.12.2016 die folgende Satzung beschlossen:
§1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträge sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Weilerswist vom
__.12.2016 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und
zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur
Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Niederschlagswasser-Versickerungsanlagen,
Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen aus abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die
auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
§2
Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach
§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren)
zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7
KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühr werden die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW).
(3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1
AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von
demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht.
(4) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr („Regenwassergebühr“) sowie die Gebühren für nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§3
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und
Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen
und Verrieseln, das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung
des Abwassers, das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
sowie das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(5) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage
gelangen kann (§ 5).
§4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen
Schmutzwassers berechnet, das der gemeindlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken über Kanal sowie das Abfahren von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B.
privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4),
abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
Für Kleinkläranlagen wird ein Abschlag in Höhe von 70 % auf die nach § 4 Abs. 6 festgesetzte Gebühr gewährt.
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler
des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Vorjahres des Vorjahres geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger
sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um den Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines
Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur
verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis
der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.
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(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. private Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) bezogen auf das Kalenderjahr hat der Gebührenpflichtige den
Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung, der mit dem Leitungsnetz
verplombt werden muss, zu führen und bis zum 15.1 des nachfolgenden Jahres der Gemeinde vorzulegen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion
sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der
Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder
auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter
Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt
auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der
Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig
funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und
Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht
möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis
durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler, der mit dem Leitungsnetz verplombt werden muss, zu führen. Der
Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und
EichVO) alle 6 Jahre neu geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit
einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der
Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt
dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der
Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen
Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen
Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie
groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der
Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht
nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt.
Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom
3
Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides für das Folgejahr
durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieser
Frist findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist).
(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser
für das Jahr 2013
für das Jahr 2014
für das Jahr 2015
für das Jahr 2016
für das Jahr 2017
3,39 €.
2,70 €
3,69 €
3,38 €
3,26 €
§5
Niederschlagswassergebühr
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl
der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die
gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Bruchteile der Summe der Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstücks bis 0,50 m² werden auf volle Quadratmeter abgerundet,
Bruchteile über 0,50 m² werden auf volle Quadratmeter aufgerundet. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Bei funktionstüchtig begrünten Dachflächen sowie bei teilbefestigten Flächen wird die ermittelte Quadratmeterzahl um 30 % vermindert. Als teilbefestigte Flächen gelten Flächen
mit wasserdurchlässigem Untergrund, die mit Öko-Pflaster, Rasengittersteinen, Schotter,
Kies, Split o.ä. befestigt sind.
Wird eine Brauchwassernutzungsanlage oder eine Regenwassernutzungsanlage (Zisterne)
mit einem Rückhaltevolumen von mindestens 30 Liter Niederschlagswasser pro m2 sowie
einem Mindestvolumen von 4 m3 betrieben und hat diese Anlage einen Überlauf in die gemeindlichen Abwasseranlage, so wird die bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte Fläche, von der Niederschlagswasser in die Anlage gelangt, um 30 % vermindert.
(2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten
(bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Die Gemeinde
erstellt durch eine Überfliegung des Gemeindegebietes Luftbilder von den Grundstücken.
Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan
Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Gemeinde
zutreffend ermittelt worden sind. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht
nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des
Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie
abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum
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Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der
Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte
Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde
zugegangen ist.
(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs.
1
für das Jahr 2013
0,74 €.
für das Jahr 2014
0,63 €
für das Jahr 2015
0,82 €
für das Jahr 2016
0,80 €
für das Jahr 2017
0,76 €
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei
Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet
die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf
des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich
berechtigt ist.
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des
Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für
sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel
hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der
Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten,
um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
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§8
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit
erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen oder der
Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten
bedienen.
§9
Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 jedes Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4
KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von ¼ der
Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche
Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen
nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 jedes Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG
NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von ¼ der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich
aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und
endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird
der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering
bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die
auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie
die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 10
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen
der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 11
Kanalanschlussbeitrag
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4
Satz 3 KAG NRW.
(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der
Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage.
6
(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last gem. § 8 Abs. 9 KAG auf dem Grundstück.
§ 12
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen
werden können,
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht
bestehen und
3. für das Grundstück muss
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
b)
soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen
sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.B. in ein von
der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.
(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der
Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.
§ 13
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen
der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung).
Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird
die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer
Tiefe von 40 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über
diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die
hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf
7
nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße
herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor
vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei einer Bebaubarkeit bis zu einem Vollgeschoss:
1,00,
b) bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen:
1,25,
c) bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen:
1,50,
d) bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen:
1,75,
e) bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen:
1,95,
e) bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen:
2,10,
f) bei Grundstücken, die in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren
Weise genutzt werden können oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden
überdeckt werden sollen oder überdeckt sind (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen)
0,50.
(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl
oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8, wobei
Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine
größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu
legen.
(5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist maßgebend:
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete,
Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung
aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre.
§ 14
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt 5,78 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.
1) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so
wird ein Teilbeitrag erhoben.
Dieser beträgt:
a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 3,97 €,
8
c) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 1,81 €.
2)
Entfallen die in Absatz 1 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so
ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitrag zu zahlen.
§ 15
Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(2) Im Falle des § 12 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des §
14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der
Nutzungsmöglichkeit entfallen.
(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss
des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem
Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.
§ 16
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer
des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 17
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb
nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung
§ 18
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die gemeindliche Abwasseranlage sind der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht auch für Pumpstationen bei Druckentwässerungssystemen.
(3) Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung einschließlich Anschlussstutzen
von dem Hauptkanal in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze.
§ 19
Ermittlung des Ersatzanspruchs
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Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die
Unterhaltung einer Anschlussleitung werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen
Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.
§ 20
Entstehung des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen
mit der Beendigung der Maßnahme.
§ 21
Ersatzpflichtige
(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch
der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.
(2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.
§ 22
Fälligkeit des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
§ 23
Auskunftspflichten
(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie
haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(1) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so
kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung
aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf
Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Weilerswist vom 4.02.2011 einschließlich aller Nachtragssatzungen außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
10
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Weilerswist, den __.12.2016
Anna-Katharina Horst
Bürgermeisterin
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