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Beschlussvorlage (Beanstandung des Beschlusses des Ausschusses für Bildung, Jugend und Soziales vom 08.09.2016 (TOP 14 - Flüchtlingshilfe durch Weilerswist Vereine))

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
205 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
29.11.16, 18:01
Aktualisiert
29.11.16, 18:01
Beschlussvorlage (Beanstandung des Beschlusses des Ausschusses für Bildung, Jugend und Soziales vom 08.09.2016 (TOP 14 - Flüchtlingshilfe durch Weilerswist Vereine)) Beschlussvorlage (Beanstandung des Beschlusses des Ausschusses für Bildung, Jugend und Soziales vom 08.09.2016 (TOP 14 - Flüchtlingshilfe durch Weilerswist Vereine)) Beschlussvorlage (Beanstandung des Beschlusses des Ausschusses für Bildung, Jugend und Soziales vom 08.09.2016 (TOP 14 - Flüchtlingshilfe durch Weilerswist Vereine))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. V_70/2016 Geschäftszeichen AZ.: FB 3 Betreff Beanstandung des Beschlusses des Ausschusses für Bildung, Jugend und Soziales vom 08.09.2016 (TOP 14 - Flüchtlingshilfe durch Weilerswist Vereine) Adressat Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales Beratungsfolge Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung 08.12.2016 () Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales hebt seinen Beschluss vom 08.09.2016 (TOP 14 - Flüchtlingshilfe durch Weilerswist Vereine; hier die möglichst zeitnahe Wiederaufnahme der Integrationsarbeit mit dem Tennisverein Rot-Weiß Weilerswist e. V.) auf. Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 mit 15 JaStimmen, 2 Enthaltungen und 5 Nein-Stimmen den folgenden Beschluss gefasst: „Der Ausschuss beauftragt die Bürgermeisterin, mit dem Tennisverein Rot-Weiß Weilerswist e. V. auf Grundlage dieser neuen Regelung eine möglichst zeitnahe Wiederaufnahme der Integrationsarbeit zu vereinbaren.“ Der Beschluss des Ausschusses vom 08.09.2016 zur möglichst zeitnahen Wiederaufnahme der Integrationsarbeit mit dem Tennisverein Rot-Weiß Weilerswist e. V. wird hiermit gem. § 54 Abs. 2 i. V. m. § 54 Abs. 3 GO NRW beanstandet. Der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) wurde gebeten, die Frage der Rechtswidrigkeit des v. g. Ausschussbeschlusses zu beurteilen. Dabei kommt der StGB NRW zu dem Ergebnis, dass der Ausschussbeschluss als rechtswidrig einzustufen und damit zu beanstanden ist. Zur Begründung führt der StGB NRW aus: Beanstandung des Beschlusses des Ausschusses für Bildung, Jugend und Soziales vom 08.09.2016 (TOP 14 - Flüchtlingshilfe durch Weilerswist Vereine) Seite 2 von 3 „Wir teilen Ihre Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Einsatz von Flüchtlingen in Vereinen um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt, für das die Bürgermeisterin zuständig ist, insbesondere dann, wenn es um den Einsatz der Flüchtlinge in einem konkreten Verein geht.“ Weiteres Verfahren:  Die Beanstandung der Bürgermeisterin hat hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung des Ausschussbeschlusses vom 08.09.2016 aufschiebende Wirkung (§ 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW).  Beschließt der Ausschuss die Aufhebung seines Beschlusses vom 08.09.2016, ist das Beanstandungsverfahren beendet.  Verbleibt der Ausschuss trotz der Beanstandung bei seinem Beschluss vom 08.09.2016, so hat der Rat gem. § 54 Abs. 3 GO NRW über die Angelegenheit zu beschließen. Bestätigt der Rat dann den rechtswidrigen Beschluss, hat die Bürgermeisterin zu dieser Frage unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen (§ 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW). Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bleibt in diesem Fall bestehen, bis die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der Bürgermeisterin vorliegt.  Die Aufsichtsbehörde muss innerhalb einer angemessenen Frist über die Beanstandung entscheiden.  Hebt die Aufsichtsbehörde den Ausschussbeschluss vom 08.09.2016 auf, so muss eine Umsetzung nicht erfolgen. Der Rat kann im Namen der Gemeinde gegen die Aufhebungsverfügung Rechtsmittel einlegen. Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung dauert in diesem Fall fort.  Hebt die Aufsichtsbehörde den Ausschussbeschluss vom 08.09.2016 nicht auf, sondern bestätigt diesen, so endet das Beanstandungsverfahren und die aufschiebende Wirkung der Beanstandung entfällt. Die Bürgermeisterin ist nunmehr zur Durchführung des Beschlusses verpflichtet. Der Bürgermeisterin steht dann kein Recht zu, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde gerichtlich überprüfen zu lassen, denn die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses liegt nach der Entscheidung bei der Aufsichtsbehörde selbst. Beanstandung des Beschlusses des Ausschusses für Bildung, Jugend und Soziales vom 08.09.2016 (TOP 14 - Flüchtlingshilfe durch Weilerswist Vereine) Seite 3 von 3 HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein nicht relevant 53919 Weilerswist, den 24.11.2016 Aufgestellt Mitunterzeichner Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)