Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
575 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
29.11.16, 18:01
Aktualisiert
29.11.16, 18:01
Stichworte
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BHKG statt FSHG –
was ist NEU für die Feuerwehren?
Name des Gesetzes
Das bisherige Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) ist
mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten. Das neue Gesetz
gilt ab 01.01.2016 und heißt „Brandschutz-, Hilfeleistungs- und
Katastrophenschutzgesetz“ und wird BHKG NRW abgekürzt.
2.
Ölspuren
Künftig haben die Feuerwehren bei Ölspuren nur noch eine „Erst
zuständigkeit“. Grundsätzlich ist somit nun der Straßenbaulast
träger zuständig für die Beseitigung, soweit das gewährleistet ist
(§ 1 Abs. 3 Satz 1 BHKG). Im Jahr 2016 werden die Landesregie
rung, die kommunalen Spitzenverbände und der
VdF NRW eine künftige Praxisregelung verein
baren. Die Einbindung der Feuerwehren in die
bisherige Einsatzpraxis bei Ölspuren ist in den
396 Städten und Gemeinden in NRW sehr un
terschiedlich – das muss bei einer landeswei
ten Vereinbarung berücksichtigt werden. Eine
die Feuerwehr entlastende Regelung innerhalb
der Städte und Gemeinden, zum Beispiel unter Ein
bindung von Bauhöfen und Technischen Betrieben, ist nunmehr
zulässig.
3.
Großeinsatzlage und Katastrophe
Die bisherigen Großschadensereignisse gibt es
nicht mehr. Nun gibt es außer den „normalen“
Einsatzlagen der Feuerwehr die Großeinsatzlage
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BHKG, mit rückwärtiger Unter
stützung der Feuerwehr durch die gesamte Ver
waltung bzw. überörtliche Hilfe) und wieder die
Katastrophe (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BHKG, Gesamtleitung
des Einsatzes durch die Katastrophenschutzbe
hörde, also Kreis bzw. kreisfreie Stadt, erforderlich).
Wichtig: Nicht jede überörtliche Hilfe führt auto
matisch zu einer Großeinsatzlage.
4.
5.
in Nordrhein-W
estfalen
Besondere Aufmerksamkeit für die Ehrenamtsförde
rung in den Feuerwehren ist jetzt ausdrücklich Aufga
be mit Gesetzesrang (§ 9 Abs. 3 BHKG) für Land, Kreise,
Städte und Gemeinden.
Ein neues Bran
dschutz-,
Hilfeleistungs- u
nd
Katastrophensch
utzgesetz für Nord
rheinWestfalen
6.
Ehrenamtsförderung
Neuerungen für Leitstellen (§ 28 BHKG)
l
Wie
im RettG: Einheitliche Leitstelle für Brandschutz, Hilfe
leistung, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
l
Das Leitstellenpersonal muss jetzt zwingend zu Beamten er
nannt werden, um ohne Streikrecht die personelle Leistungs
fähigkeit der Leitstellen sicherstellen zu können.
l Leiststellendisponenten
müssen nicht zwingend
dem feuerwehrtechnischen
Dienst angehören, benö
tigen aber neben der ret
tungsdienstlichen Quali
fikation mindestens die
Gruppenführerqualifikation
(F-III) und die Leitstellen
ausbildung.
7.
A
ufnahme von Feuerwehrangehörigen,
die nicht Einsatzdienst leisten
Kreisangehörige
15. Berufsfeuerwehren
P
latz-
16. verweise
Nun können auch Personen in die Freiwillige Feuerwehr aufgenom
men werden, die keinen Einsatzdienst leisten, sondern zur Erfül
lung der Aufgaben der Feuerwehr auf andere Weise beitragen. Es
besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Beispiele können unter an
derem Betreuerinnen und Betreuer von Kinderfeuerwehren, Helfer
der Gerätewarte, Betreuer der Homepage, Küchenmitarbeiter, etc.
sein. Dieser Bereich ist auch offen für Maßnahmen im Rahmen der
Inklusion. Die Entscheidungen trifft die Leitung der Feuerwehr.
Kreisangehörige Berufsfeuerweh
ren können nur noch in „Großen
kreisangehörigen Städten“ gebil
det werden, also grundsätzlich in
Städten ab 60.000 Einwohnern,
auf Antrag in Städten ab 50.000
Einwohnern.
Platzverweise und andere
Anordnungen (§ 34 BHKG)
können nur noch von der
Einsatzleitung oder deren
Beauftragten angeordnet
werden, soweit die Polizei
nicht tätig wird.
9.
10.
l In den Freiwilligen Feuerwehren können neben den
Jugendfeuerwehren (ab 10 Jahren) jetzt auch Kinder
feuerwehren (6 bis 12 Jahre) gebildet werden.
l Kinderfeuerwehren dienen nicht nur der Nachwuchs
förderung. Sie machen Feuerwehren auch familien
freundlicher.
l Je nach örtlichen Gegebenheiten können Kinderfeuerwehren wie Jugendfeuerwehren rein innerhalb der Feuerwehr gebildet werden. Aber auch Kooperationen zum
Beispiel mit Offenen Ganztagsgrundschulen sind mög
lich, um den Aufwand für die Feuerwehr zu reduzieren.
Katastrophenschutz / KRITIS
Es gibt nun eine deutliche Erweiterung der Regelungen für kritische Infrastrukturen (KRITIS) und
den Katastrophenschutz, zum Beispiel:
l Verpflichtung der Städte und Gemeinden zur Mitwirkung in der vorgeplanten überörtlichen Hilfe
l Zuständigkeit von Städten und Gemeinden gemeinsam mit den Kreisen für die Bevölkerungs
warnung
l Erweiterte Kompetenzen des Landes zum Beispiel für Entscheidungen und Weisungen im
Katastrophenfall und für Übungen und den Einsatz in der landesweiten Hilfeleistung – inner
halb und außerhalb des Landes NRW
l Kreise und kreisfreie Städte müssen Katastrophenschutzpläne aufstellen – ähnlich den Brand
schutzbedarfsplänen
l Einsätze außerhalb des Landes sind dem Innenministerium anzuzeigen (§ 46 Abs. 2 BHKG).
l Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums (§ 46 Abs. 3 BHKG).
8.
Betriebsfeuerwehren
Neben den Werkfeuerwehren gibt
es jetzt auch wieder (wie bis 1998)
Betriebsfeuerwehren. Sie unterstützen die öffentliche Feuerwehr
im Einsatz. Betriebsfeuerwehren
müssen durch die Stadt bzw. Ge
meinde anerkannt werden.
Anhörungen der Freiwilligen Feuerwehr
Die Anhörungen vor der Besetzung von Leitungsfunktio
nen (LdF, Stellv. LdF) führt nicht mehr der KBM, sondern die
Stadt oder Gemeinde durch. KBM sind zu beteiligen. Bei
Anhörungen vor der Funktionsbesetzung von KBM / Stellv.
KBM ist jetzt die Kreisverwaltung zuständig und hört die
Leiter der Feuerwehren und den BBM an.
12.
Leitung der Feuerwehr
Bei Städten ohne Berufsfeuerwehr, aber mit rund um die
Uhr mindestens in Staffelstärke besetzter hauptamtlicher
Wache ist der Wachleiter als Leiter der Feuerwehr oder
Stellv. Leiter der Feuerwehr in die Führung der Feuerwehr
einzubinden (§ 11 Abs. 2 BHKG). Sind alle max. drei Füh
rungsfunktionen momentan besetzt, gilt
eine Übergangsregelung (übergangs
weise 3 Stellv. LdF, § 58 Abs. 3 BHKG).
Funktion Kreisbrandmeister
Die Kreistage müssen nun entscheiden, ob die
Funktion haupt- oder ehrenamtlich wahrgenom
men werden soll. Die Amtszeit der KBM ist nun
nicht mehr auf 6 Jahre beschränkt. Für die Tätigkeit
als hauptamtlicher KBM ist die Zugangsvoraussetzung wie im
Ehrenamt, also der Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr, F-VI“. Bis zu
zwei Stellvertretende KBM sind weiterhin grundsätzlich ehren
amtlich tätig. KBM sind nun auch für die Aufsicht über kreisan
gehörige Berufsfeuerwehren zuständig. Ein regelmäßiger Auf
gaben- und Kompetenzkatalog für Kreisbrandmeister ist nun in
der Gesetzesbegründung enthalten.
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können
Jugendliche mit Zustimmung der Erziehungs
berechtigten sowohl außerhalb der Jugend
feuerwehr an Ausbildungsveranstaltungen
als auch außerhalb des Gefahrenbereichs
an Einsätzen teilnehmen. Hiermit wird der
Übergang von der Jugendfeuerwehr in die
Einsatzabteilung organisatorisch und ausbil
dungsbezogen flexibler und gleichzeitig die
Motivation der Jugendlichen erleichtert.
11.
Kinderfeuerwehren (§ 13 Abs. 2 BHKG)
17.
„ Fließender Übergang“ von der Jugendfeuerwehr
in die Einsatzabteilung (§ 13 Abs. 1 BHKG)
18.
Q
ualifikation der Mitarbeiter von
Brandschutzdienststellen
l Gehobener oder höherer feuerwehrtech
nischer Dienst (wie bisher) oder
l Architekten oder Bauingenieure mit
Zugführerausbildung (mindestens
F-IV-Lehrgang) und Zusatzausbildung im
Vorbeugenden Brandschutz (Modul VB)
Vertrauenspersonen
13. (§ 11 Abs. 5 BHKG)
Einsatzkosten
19. (§ 52 BHKG)
In jeder Einheit der Freiwilligen Feuer
wehr ist eine Vertrauensperson für
6 Jahre zu wählen. Sie unterstützt die
Einheitsführung durch Förderung des
Zusammenhalts, Integration einzelner
Feuerwehrangehöriger, Vorbeugung
bei Konflikten und Bewältigung be
stehender Konflikte, etc.
Die Kostenersatzpflichten
wurden erweitert, zum
Beispiel neben Vorsatz
auch auf grobe Fahrlässig
keit der Verursacher und
beim Einsatz von Sonder
lösch- und Sondereinsatz
mitteln.
S precher Freiwilliger Feuerwehren in Städten
14.
20.
Die Sprecher werden nun in Urwahl von allen ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen (ab 16 Jahre) direkt gewählt. Das Wahl
verfahren ist unter Beachtung demokratischer Grundregeln nach
örtlichen Gesichtspunkten festzulegen. Es können neuerdings bis
zu zwei Stellv. Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr gewählt wer
den. Die Sprecher sind nun in alle wesentlichen Entscheidungen,
die deren Aufgabengebiet betreffen, einzubeziehen.
Die Unfallkasse NRW ist nun ermächtigt (§ 56 Abs. 2 BHKG), frei
willige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Feuerwehr
angehörige zu erbringen. Das betrifft unter anderem mögliche
Unfälle von Feuerwehrangehörigen mit sogenannten Vorschä
den. Eine solche Regelung gibt es aber erst, wenn die Unfallkasse
von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch macht. Dafür
wird der VdF NRW kämpfen.
mit Berufsfeuerwehr (§ 11 Abs. 4 BHKG)
Unfallkasse NRW
Verband der Feuerwehren in NRW e. V. – VdF NRW | Windhukstraße 80 | 42277 Wuppertal | Telefon 0202 317712-0 | www.vdf-nrw.de | info@vdf-nrw.de | www.facebook.com/vdfnrw
© VdF NRW; Fotos: Feuerwehr Köln, Ralf Fischer, Thomas Deckers
1.
Gemeinsam fü
r
die Sicherheit