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Beschlussvorlage (Änderungen im BHKG)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
575 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
29.11.16, 18:01
Aktualisiert
29.11.16, 18:01
Beschlussvorlage (Änderungen im BHKG)

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Inhalt der Datei

BHKG statt FSHG – was ist NEU für die Feuerwehren? Name des Gesetzes Das bisherige Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) ist mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten. Das neue Gesetz gilt ab 01.01.2016 und heißt „Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz“ und wird BHKG NRW abgekürzt. 2. Ölspuren Künftig haben die Feuerwehren bei Ölspuren nur noch eine „Erst­ zuständigkeit“. Grundsätzlich ist somit nun der Straßenbaulast­ träger zuständig für die Beseitigung, soweit das gewährleistet ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BHKG). Im Jahr 2016 werden die Landesregie­ rung, die kommunalen Spitzenverbände und der VdF NRW eine künftige Praxisregelung verein­ baren. Die Einbindung der Feuerwehren in die bisherige Einsatzpraxis bei Ölspuren ist in den 396 Städten und Gemeinden in NRW sehr un­ terschiedlich – das muss bei einer landeswei­ ten Vereinbarung berücksichtigt werden. Eine die Feuerwehr entlastende Regelung innerhalb der Städte und Gemeinden, zum Beispiel unter Ein­ bindung von Bauhöfen und Technischen Betrieben, ist nunmehr zulässig. 3. Großeinsatzlage und Katastrophe Die bisherigen Großschadensereignisse gibt es nicht mehr. Nun gibt es außer den „normalen“ Einsatzlagen der Feuerwehr die Großeinsatzlage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BHKG, mit rückwärtiger Unter­ stützung der Feuerwehr durch die gesamte Ver­ waltung bzw. überörtliche Hilfe) und wieder die Katastrophe (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BHKG, Gesamtleitung des Einsatzes durch die Katastrophenschutzbe­ hörde, also Kreis bzw. kreisfreie Stadt, erforderlich). Wichtig: Nicht jede überörtliche Hilfe führt auto­ matisch zu einer Großeinsatzlage. 4. 5.  in Nordrhein-W estfalen Besondere Aufmerksamkeit für die Ehrenamtsförde­ rung in den Feuerwehren ist jetzt ausdrücklich Aufga­ be mit Gesetzes­rang (§ 9 Abs. 3 BHKG) für Land, Kreise, Städte und Gemeinden. Ein neues Bran dschutz-,  Hilfeleistungs- u nd  Katastrophensch utzgesetz für Nord rheinWestfalen 6. Ehrenamtsförderung Neuerungen für Leitstellen (§ 28 BHKG) l  Wie im RettG: Einheitliche Leitstelle für Brandschutz, Hilfe­ leistung, Katastrophenschutz und Rettungsdienst l  Das Leitstellenpersonal muss jetzt zwingend zu Beamten er­ nannt werden, um ohne Streikrecht die personelle Leistungs­ fähigkeit der Leitstellen sicherstellen zu können. l Leiststellendisponenten müssen nicht zwingend dem feuer­­wehrtechnischen Dienst angehören, benö­ tigen aber neben der ret­ tungsdienstlichen Quali­ fikation mindestens die Gruppen­führerqualifikation (F-III) und die Leitstellen­ ausbildung. 7. A  ufnahme von Feuerwehrangehörigen, die nicht Einsatzdienst leisten Kreisangehörige  15. Berufsfeuerwehren P latz-  16. verweise Nun können auch Personen in die Freiwillige Feuerwehr aufgenom­ men werden, die keinen Einsatzdienst leisten, sondern zur Erfül­ lung der Aufgaben der Feuerwehr auf andere Weise beitragen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Beispiele können unter an­ derem Betreuerinnen und Betreuer von Kinderfeuerwehren, Helfer der Ge­rätewarte, Betreuer der Homepage, Küchenmitarbeiter, etc. sein. Dieser Bereich ist auch offen für Maßnahmen im Rahmen der Inklusion. Die Entscheidungen trifft die Leitung der Feuerwehr. Kreisangehörige Berufsfeuer­weh­ ren können nur noch in „Großen kreisangehörigen Städten“ gebil­ det werden, also grundsätzlich in Städten ab 60.000 Einwohnern, auf Antrag in Städten ab 50.000 Einwohnern. Platzverweise und andere Anordnungen (§ 34 BHKG) können nur noch von der Einsatzleitung oder deren Beauftragten angeordnet werden, soweit die Polizei nicht tätig wird. 9. 10. l In den Freiwilligen Feuerwehren können neben den Jugend­feuerwehren (ab 10 Jahren) jetzt auch Kinder­ feuerwehren (6 bis 12 Jahre) gebildet werden. l Kinderfeuerwehren dienen nicht nur der Nachwuchs­ förderung. Sie machen Feuerwehren auch familien­ freundlicher. l Je nach örtlichen Gegebenheiten können Kinder­feuerweh­ren wie Jugendfeuerwehren rein innerhalb der ­Feuerwehr gebildet werden. Aber auch Koope­rationen zum Beispiel mit Offenen Ganztagsgrundschulen sind mög­ lich, um den Aufwand für die Feuerwehr zu reduzieren. Katastrophenschutz / KRITIS Es gibt nun eine deutliche Erweiterung der Regelungen für kritische Infrastrukturen (KRITIS) und den Katastrophenschutz, zum Beispiel: l Verpflichtung der Städte und Gemeinden zur Mitwirkung in der vorgeplanten überörtlichen Hilfe l Zuständigkeit von Städten und Gemeinden gemeinsam mit den Kreisen für die Bevölkerungs­ warnung l Erweiterte Kompetenzen des Landes zum Beispiel für Entscheidungen und Weisungen im Katastrophenfall und für Übungen und den Einsatz in der landesweiten Hilfeleistung – inner­ halb und außerhalb des Landes NRW l Kreise und kreisfreie Städte müssen Katastrophenschutzpläne aufstellen – ähnlich den Brand­ schutzbedarfsplänen l Einsätze außerhalb des Landes sind dem Innenministerium anzuzeigen (§ 46 Abs. 2 BHKG). l Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums (§ 46 Abs. 3 BHKG). 8. Betriebsfeuerwehren Neben den Werkfeuerwehren gibt es jetzt auch wieder (wie bis 1998) Betriebsfeuerwehren. Sie unterstützen die öffentliche Feuerwehr im Einsatz. Betriebsfeuerwehren müssen durch die Stadt bzw. Ge­ meinde anerkannt werden. Anhörungen der Freiwilligen Feuerwehr Die Anhörungen vor der Besetzung von Leitungsfunktio­ nen (LdF, Stellv. LdF) führt nicht mehr der KBM, sondern die Stadt oder Gemeinde durch. KBM sind zu beteiligen. Bei Anhörungen vor der Funktionsbesetzung von KBM / Stellv. KBM ist jetzt die Kreisverwaltung zuständig und hört die Leiter der Feuerwehren und den BBM an. 12. Leitung der Feuerwehr Bei Städten ohne Berufsfeuerwehr, aber mit rund um die Uhr mindestens in Staffelstärke besetzter hauptamtlicher Wache ist der Wachleiter als Leiter der Feuerwehr oder Stellv. Leiter der Feuerwehr in die Führung der Feuerwehr einzubinden (§ 11 Abs. 2 BHKG). Sind alle max. drei Füh­ rungsfunktionen momentan besetzt, gilt eine Übergangsregelung (übergangs­ weise 3 Stellv. LdF, § 58 Abs. 3 BHKG). Funktion Kreisbrandmeister Die Kreistage müssen nun entscheiden, ob die Funktion haupt- oder ehrenamtlich wahrgenom­ men werden soll. Die Amtszeit der KBM ist nun nicht mehr auf 6 Jahre beschränkt. Für die Tätigkeit als hauptamtlicher KBM ist die Zugangsvoraussetzung wie im Ehrenamt, also der Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr, F-VI“. Bis zu zwei Stellvertretende KBM sind weiterhin grundsätzlich ehren­ amtlich tätig. KBM sind nun auch für die Aufsicht über kreisan­ gehörige Berufsfeuerwehren zuständig. Ein regelmäßiger Auf­ gaben- und Kompetenzkatalog für Kreisbrandmeister ist nun in der Gesetzesbegründung enthalten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können Jugendliche mit Zustimmung der Erziehungs­ berechtigten sowohl außerhalb der Jugend­ feuerwehr an Ausbildungsveranstaltungen als auch außerhalb des Gefahrenbereichs an Einsätzen teilnehmen. Hiermit wird der Übergang von der Jugendfeuerwehr in die Einsatz­abteilung organisatorisch und ausbil­ dungsbezogen flexibler und gleichzeitig die Motivation der Jugendlichen erleichtert. 11. Kinderfeuerwehren (§ 13 Abs. 2 BHKG) 17. „ Fließender Übergang“ von der Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung (§ 13 Abs. 1 BHKG) 18. Q  ualifikation der Mitarbeiter von Brandschutzdienststellen l Gehobener oder höherer feuerwehrtech­ nischer Dienst (wie bisher) oder l Architekten oder Bauingenieure mit Zugführerausbildung (mindestens F-IV-Lehrgang) und Zusatzausbildung im Vorbeugenden Brandschutz (Modul VB) Vertrauenspersonen  13. (§ 11 Abs. 5 BHKG) Einsatzkosten  19. (§ 52 BHKG) In jeder Einheit der Freiwilligen Feuer­ wehr ist eine Vertrauensperson für 6 Jahre zu wählen. Sie unterstützt die Einheitsführung durch Förderung des Zusammenhalts, Integration einzelner Feuerwehrangehöriger, Vorbeugung bei Konflikten und Bewältigung be­ stehender Konflikte, etc. Die Kostenersatzpflichten wurden erweitert, zum Beispiel neben Vorsatz auch auf grobe Fahrlässig­ keit der Verursacher und beim Einsatz von Sonder­ lösch- und Sondereinsatz­ mitteln. S precher Freiwilliger Feuerwehren in Städten  14. 20. Die Sprecher werden nun in Urwahl von allen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (ab 16 Jahre) direkt gewählt. Das Wahl­ verfahren ist unter Beachtung demokratischer Grundregeln nach örtlichen Gesichtspunkten festzulegen. Es können neuerdings bis zu zwei Stellv. Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr gewählt wer­ den. Die Sprecher sind nun in alle wesentlichen Entscheidungen, die deren Aufgabengebiet betreffen, einzubeziehen. Die Unfallkasse NRW ist nun ermächtigt (§ 56 Abs. 2 BHKG), frei­ willige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Feuerwehr­ angehörige zu erbringen. Das betrifft unter anderem mögliche Unfälle von Feuerwehrangehörigen mit sogenannten Vorschä­ den. Eine solche Regelung gibt es aber erst, wenn die Unfallkasse von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch macht. Dafür wird der VdF NRW kämpfen. mit Berufsfeuerwehr (§ 11 Abs. 4 BHKG) Unfallkasse NRW Verband der Feuerwehren in NRW e. V. – VdF NRW | Windhukstraße 80 | 42277 Wuppertal | Telefon 0202 317712-0 | www.vdf-nrw.de | info@vdf-nrw.de | www.facebook.com/vdfnrw © VdF NRW; Fotos: Feuerwehr Köln, Ralf Fischer, Thomas Deckers 1. Gemeinsam fü r die Sicherheit