Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
80 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
29.11.16, 18:01
Aktualisiert
29.11.16, 18:01
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2. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Weilerswist vom 15.12.2016
Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung am 15.12.2016
aufgrund des § 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung
kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.
496) in Verbindung mit § 52 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG NRW)
vom 29.12.2015 (GV. NRW. Nr. 48) folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben / Leistungen der Feuerwehr
1) Die Gemeinde Weilerswist unterhält für den Brandschutz und die
Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
2) Darüber hinaus kann auf Antrag die Feuerwehr bei Veranstaltungen
nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen stellen,
soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder
genügen kann.
3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige freiwillige
Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung
solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung
entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit
in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr verlangt die
Gemeinde Weilerswist entstandenen Kostenersatz:
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er
die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder
Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten
Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder
Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31
im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
Zweite Nachtragssatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen
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4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die
Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-,
Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu
bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden,
entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen
Fällen der Gefährdungshaftung,
5. von der Transportunternehmerin oder dem
Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer,
der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und
Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer
Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige
Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für
Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden
Stoffen entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder
dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit
Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß
Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände
handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder
dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der
Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der
Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob
fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert
hat.
3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die
kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung
entscheidet die Einsatzleitung.
4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für
freiwillige Leistungen. Bei Veranstaltungen in Hallen der Gemeinde
Weilerswist, oder sonstigen Veranstaltungen, bei denen nach
§ 27 BHKG Brandsicherheitswachen gestellt werden müssen,
werden pro angefangene Viertelstunde und je Feuerwehrmann/-frau
6,25 € berechnet. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen von Vereinen,
deren Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird und deren
Veranstaltungen nicht gewerblichen Zwecken dienen.
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5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht
einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und
Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz
vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten,
sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§3
Berechnungsgrundlage
1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und
Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet.
Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten
gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die
anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich
anteiliger Gemeinkosten.
2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu
berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum
Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht.
Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten- /
Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die
eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich
machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit
hinzugerechnet.
3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach
dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht
werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder
Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des
geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich
angefallenen Kosten.
6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann
abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine
unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
§4
Kosten- und Entgeltschuldner
1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort
Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei
Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für
freiwilligen Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere
Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach §
2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie
werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder
Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer
Zeitpunkt bestimmt ist.
2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung
des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen
Sicherheit abhängig gemacht werden.
§6
Haftung
Die Gemeinde haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen
gemäß § 1 (3) dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist vom 15.12.2016 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der
aufgeführten Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
die Bürgermeisterin hätte den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel sei gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Weilerswist, 15.12.2016
Anna-Katharina Horst
Bürgermeisterin
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Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei
Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist
Stundensätze Personal,- Fahrzeuge
1)
Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem
Feuerwehrmann/-frau aller Dienstgrade
30,00 €uro / Std.
2)
Tragkraftspritzenfahrzeug - TSF
35,00 €uro / Std.
3)
Löschgruppenfahrzeug - LF 8 / LF 10
45,00 €uro / Std.
4)
Löschgruppenfahrzeug - LF 16 / LF 16 - TS
60,00 €uro / Std.
5)
Hilfeleistung-Löschgruppenfahrzeug - HLF 20
60,00 €uro / Std.
6)
Tanklöschfahrzeug - TLF 3000
60,00 €uro / Std.
7)
Tanklöschfahrzeug - TLF 2000
55,00 €uro / Std.
8)
Rüstwagen - RW 1
55,00 €uro / Std.
9)
Mehrzweckfahrzeug - MZF
15,00 €uro / Std.
10)
Gerätewagen - GW
30,00 €uro / Std.
11)
Gerätewagen - Gefahrgut - GWG
55,00 €uro / Std.
12)
Feuerwehranhänger
13)
Mannschaftstransportfahrzeug - MTF
14)
Kraftfahrzeugdrehleiter mit Korb - DLK 18-12
15)
Einsatzleitwagen - ELW 1
30,00 €uro / Std.
16)
Funkkommandowagen - KDOW
25,00 €uro / Std.
7,00 €uro / Std.
30,00 €uro / Std.
155,00 €uro / Std.
Die Tarifsätze sind Stunden- Tarife und beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen
mitgeführten Geräte.
Für die Bereitstellung von Fahrzeugen ohne Benutzung (z.B. bei Brandsicherheitswachen)
werden für jeden Tag der Bereitstellung 2 Stundensätze berechnet.
Der Einsatz von Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht und / oder dem
zusätzlich gefertigten Protokoll des Führers der Brandsicherheitswache
Die Kosten für Verbrauchsmittel einschl. Entsorgung, ausgenommen die in den Tarifsätzen
berücksichtigten Betriebskosten der Fahrzeuge, sind auf der Grundlage der Preise zur Zeit des
Einsatzes zu erstatten.
Schäden an Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung, die durch Säure, Feuer oder ähnlichem
entstehen, sind in tatsächlicher Höhe zu ersetzen.
Soweit ein spezieller Tarif nicht vorgesehen ist, richtet sich der Kostenersatz nach dem Tarif für
Einsatzgegenstände, die nach Beschaffungskosten, Lebensdauer und Einsatzzeiten vergleichbar
sind.
Leistungen mit Pauschalentgelt
1) Vorsätzlich grundlose Alarmierung einer Löschgruppe
350,00 €uro
2) Vorsätzlich grundlose Alarmierung eines Löschzuges
450,00 €uro
3) Fehlalarm ausgelöst durch Brandmeldeanlage (BMA)
500,00 €uro
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