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Beschlussvorlage (2. Nachtragssatzung)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
80 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
29.11.16, 18:01
Aktualisiert
29.11.16, 18:01
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Inhalt der Datei

2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist vom 15.12.2016 Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung am 15.12.2016 aufgrund des § 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) in Verbindung mit § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG NRW) vom 29.12.2015 (GV. NRW. Nr. 48) folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben / Leistungen der Feuerwehr 1) Die Gemeinde Weilerswist unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). 2) Darüber hinaus kann auf Antrag die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen stellen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. 3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr. §2 Erhebung von Kostenersatz und Entgelten 1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. 2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr verlangt die Gemeinde Weilerswist entstandenen Kostenersatz: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, Zweite Nachtragssatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist vom 15.12.2016 -1 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. 3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. 4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen. Bei Veranstaltungen in Hallen der Gemeinde Weilerswist, oder sonstigen Veranstaltungen, bei denen nach § 27 BHKG Brandsicherheitswachen gestellt werden müssen, werden pro angefangene Viertelstunde und je Feuerwehrmann/-frau 6,25 € berechnet. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen von Vereinen, deren Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird und deren Veranstaltungen nicht gewerblichen Zwecken dienen. Zweite Nachtragssatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist vom 15.12.2016 -2 5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. §3 Berechnungsgrundlage 1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. 2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten- / Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. 3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. 5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. 6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §4 Kosten- und Entgeltschuldner 1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwilligen Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. Zweite Nachtragssatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist vom 15.12.2016 -3 §5 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen 1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. §6 Haftung Die Gemeinde haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 (3) dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist vom 15.12.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der aufgeführten Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden die Bürgermeisterin hätte den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel sei gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Weilerswist, 15.12.2016 Anna-Katharina Horst Bürgermeisterin Zweite Nachtragssatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist vom 15.12.2016 -4 Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist Stundensätze Personal,- Fahrzeuge 1) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmann/-frau aller Dienstgrade 30,00 €uro / Std. 2) Tragkraftspritzenfahrzeug - TSF 35,00 €uro / Std. 3) Löschgruppenfahrzeug - LF 8 / LF 10 45,00 €uro / Std. 4) Löschgruppenfahrzeug - LF 16 / LF 16 - TS 60,00 €uro / Std. 5) Hilfeleistung-Löschgruppenfahrzeug - HLF 20 60,00 €uro / Std. 6) Tanklöschfahrzeug - TLF 3000 60,00 €uro / Std. 7) Tanklöschfahrzeug - TLF 2000 55,00 €uro / Std. 8) Rüstwagen - RW 1 55,00 €uro / Std. 9) Mehrzweckfahrzeug - MZF 15,00 €uro / Std. 10) Gerätewagen - GW 30,00 €uro / Std. 11) Gerätewagen - Gefahrgut - GWG 55,00 €uro / Std. 12) Feuerwehranhänger 13) Mannschaftstransportfahrzeug - MTF 14) Kraftfahrzeugdrehleiter mit Korb - DLK 18-12 15) Einsatzleitwagen - ELW 1 30,00 €uro / Std. 16) Funkkommandowagen - KDOW 25,00 €uro / Std. 7,00 €uro / Std. 30,00 €uro / Std. 155,00 €uro / Std. Die Tarifsätze sind Stunden- Tarife und beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte. Für die Bereitstellung von Fahrzeugen ohne Benutzung (z.B. bei Brandsicherheitswachen) werden für jeden Tag der Bereitstellung 2 Stundensätze berechnet. Der Einsatz von Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht und / oder dem zusätzlich gefertigten Protokoll des Führers der Brandsicherheitswache Die Kosten für Verbrauchsmittel einschl. Entsorgung, ausgenommen die in den Tarifsätzen berücksichtigten Betriebskosten der Fahrzeuge, sind auf der Grundlage der Preise zur Zeit des Einsatzes zu erstatten. Schäden an Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung, die durch Säure, Feuer oder ähnlichem entstehen, sind in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. Soweit ein spezieller Tarif nicht vorgesehen ist, richtet sich der Kostenersatz nach dem Tarif für Einsatzgegenstände, die nach Beschaffungskosten, Lebensdauer und Einsatzzeiten vergleichbar sind. Leistungen mit Pauschalentgelt 1) Vorsätzlich grundlose Alarmierung einer Löschgruppe 350,00 €uro 2) Vorsätzlich grundlose Alarmierung eines Löschzuges 450,00 €uro 3) Fehlalarm ausgelöst durch Brandmeldeanlage (BMA) 500,00 €uro Zweite Nachtragssatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilerswist vom 15.12.2016 -5