Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
104 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
25.10.16, 18:00
Aktualisiert
25.10.16, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
MITTEILUNGSVORLAGE
Drucksachen Nr.
M_18/2016
Geschäftszeichen
AZ.:
FB 1
Betreff
Beschwerde gemäß § 24 GO NRW
Adressat
Haupt- und Finanzausschuss
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
03.11.2016
(X) Anlage(n)
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die nachfolgenden Ausführungen zur Kenntnis.
SACHVERHALT:
Mit Schreiben vom 01.06.2016 hat Herr Peter Vetten eine Beschwerde gemäß § 24 GO NRW eingereicht. Nach § 6 Absatz 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist ist der Haupt- und Finanzausschuss für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von § 24 Absatz 1 GO
zuständig. Er prüft die Anregungen und Beschwerden inhaltlich und entscheidet darüber. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des Ausschusses zu unterrichten.
Das Aufkommen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer (sog. Realsteuern) steht nach Art. 106
Abs. 6 S. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) den Gemeinden zu. Satz
2 des Art. 106 Abs. 6 GG bestimmt, dass den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen.
Diese Realsteuergarantie wird allerdings durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen beeinträchtigt. So sind z.B. Bund und Länder über die Gewerbesteuerumlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Das Gemeindefinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthält
eine Bestimmung, wonach die Kreisumlage u.a. nach dem Realsteueraufkommen bemessen wird.
Die Hebesätze sind auf Grund des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für das Kalenderjahr oder für mehrere Kalenderjahre von der hebeberechtigten Gemeinde festzusetzen.
Da es sich bei der Festsetzung der Realsteuerhebesätze um einen Akt der Rechtsetzung handelt,
bedarf es hierzu einer Satzung. Wegen der engen Verbindung der Steuerfestsetzung mit der Notwendigkeit, die für die Finanzierung der Aufgaben notwendigen Deckungsmittel bereitzustellen,
sieht § 78 Abs. 2 Nr. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vor,
dass die Hebesätze durch Aufnahme in die Haushaltssatzung festzusetzen sind.
Unabhängig davon bleibt es der Gemeinde unbenommen, die Realsteuerhebesätze in einer besonderen Hebesatzsatzung festzusetzen. Dies kommt insbesondere immer dann in Betracht, wenn
die Hebesatzfestsetzung für mehrere Jahre erfolgen soll. Im Rahmen der Haushaltssatzung wäre
die Festsetzung nur für ein Jahr oder bei einer Haushaltssatzung für zwei Jahre max. für diesen
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Zeitraum möglich. Auch wenn die Hebesätze in einer besonderen Hebesatzsatzung festgesetzt
werden, sind sie im § 6 der Haushaltssatzung aufzuführen, sie haben dort dann allerdings nur deklaratorische Bedeutung.
Mit dem Beschluss zum Haushaltssicherungskonzept (HSK) 2013 bis 2023 hat der Rat der Gemeinde Weilerswist am 16.05.2013 beschlossen, die Hebesätze der Realsteuern in einem Zweijahres-Rhythmus neu festzulegen. Nur damit ist gewährleistet, dass der Haushalt der Gemeinde
Weilerswist im Jahre 2023 wieder ausgeglichen werden kann.
Mit Verfügung vom 20.09.2013 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Euskirchen das HSK 2013
bis 2023 genehmigt und das Ende des Konsolidierungszeitraums verbindlich auf das Jahr 2023
festgelegt. Das bedeutet, dass sich die Haushaltsplanung 2016 und der folgenden Jahre streng an
diesem Ziel zu orientieren hat. Eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraums über das Jahr
2023 hinaus ist nicht möglich.
Der Ratsbeschluss vom 16.05.2013 beinhaltete, dass die Realsteuerhebesätze in den Jahren
2015 und 2016 bei der Grundsteuer A 350 v.H., bei der Grundsteuer B 450 v.H. und bei der Gewerbesteuer ebenfalls 450 v.H. betragen sollen.
Die im Rahmen der Haushaltsplanung 2016 vorgenommene 2. Fortschreibung des HSK 2013 bis
2023 hat zu dem Ergebnis geführt, dass aufgrund der aktuellen Situation ein Haushaltsausgleich
im Jahre 2023 nicht mehr erreicht werden kann. Vielmehr würde im Jahr 2023 ein Fehlbedarf von
rd. 900.000 € entstehen.
Dem Beschluss des Rates vom 16.05.2013 und der Verfügung der Kommunalaufsicht vom
20.09.2013 folgend, ist damit eine Anpassung der Konsolidierungsmaßnahme „Erhöhung der Realsteuerhebesätze“ erforderlich. Die 2. Fortschreibung des HSK 2013 bis 2023 sieht deshalb eine
veränderte Staffelung der Anhebung der Realsteuerhebesätze vor. Die Hebesätze der Grundsteuern werden zukünftig, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2016, im Zweijahres-Rhythmus um 50-%Punkte und die der Gewerbesteuer um 25-%-Punkte angehoben.
Im Planungszeitraum 2016 bis 2023 werden dadurch bei der Grundsteuer A Mehrerträge in Höhe
von 235.000 €, bei der Grundsteuer B in Höhe von 3.928.000 € und bei der Gewerbesteuer in Höhe von 2.922.000 € entstehen.
Die vorgeschlagene Anhebung der Grundsteuer B um 50-%-Punkte führt für 96% der Steuerpflichtigen zu einer durchschnittlichen Mehrbelastung in Höhe von 32,96 € pro Jahr.
Unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Minderaufwendungen konnte die Erhöhung der Hebesätze geringer ausfallen als nach den vorgenannten Ausführungen dargestellt.
Der Gemeinderat hat daher die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern
und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) abweichend von der ursprünglich geplanten Fassung
beschlossen.
Die Steuersätze für die Realsteuern wurden für die Jahre 2016 und 2017 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A: 390 v.H., Grundsteuer B: 490 v.H., Gewerbesteuer: 470 v.H.
Die Bürgermeisterin wird den Beschwerdeführer entsprechend unterrichten.
Beschwerde gemäß § 24 GO NRW
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53919 Weilerswist, den 22.09.2016
Aufgestellt
Mitunterzeichner
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)