Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
237 kB
Datum
08.07.2016
Erstellt
29.06.16, 18:02
Aktualisiert
29.06.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
BESCHLUSSVORLAGE
Drucksachen Nr.
A_27/2016 1. Ergänzung
Geschäftszeichen
AZ.:
FB 1
10 20 04:00/Ek.
Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Weilerswist und seine Ausschüsse (GeschO) vom 02.06.1995
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Rat der Gemeinde Weilerswist
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
08.07.2016
() Anlage(n)
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Bürgermeisterin zur Kenntnis und beschließt von
einer Änderung des § 27 Abs. 8 Nr. 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Weilerswist und seine Ausschüsse abzusehen.
Abstimmergebnis:
PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG:
§ 17 der Geschäftsordnung regelt das Fragerecht der Ratsmitglieder:
§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder
(1)
Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der
Gemeinde beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens fünf Werktage
vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
(2)
Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer
Ratssitzung mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen Angelegenheiten
betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen. Sie sollen kurz gefasst sein und eine
kurze Beantwortung ermöglichen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung
verwiesen werden.
(3)
Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a)
sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen,
b)
die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der
letzten sechs Monate bereits erteilt wurde.
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Weilerswist und seine Ausschüsse
(GeschO) vom 02.06.1995
(4)
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Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 27 der Geschäftsordnung regelt Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse. So bestimmt
§ 27 Abs. 8 Nr. 2:
§ 17 dieser Geschäftsordnung gilt für die Mitglieder aller Ausschüsse mit folgenden Maßgaben
entsprechend:
1. …
2. sie dürfen sich nur auf Angelegenheiten beziehen, für die der Ausschuss zuständig ist.
3. …
§ 17 der Geschäftsordnung der Gemeinde Weilerswist ist im Wesentlichen identisch mit der vom
Städte- und Gemeindebund empfohlenen Regelung. Die Mustergeschäftsordnung des Städte-.
und Gemeindebundes schließt jedoch ein Fragerecht von Ausschussmitgliedern gänzlich aus, sodass die Regelung in der Geschäftsordnung der Gemeinde Weilerswist weitergehend ist.
Die von der SPD-Fraktion beantragte Änderung ginge über die bisherige Geschäftsordnungsregelung noch einen Schritt hinaus, weil sich das Fragerecht der Ausschussmitglieder dann, wie das
Fragerecht der Ratsmitglieder in der Ratssitzung, auf alle Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen, beziehen würde.
Das hätte zur Folge, dass die vom Rat beschlossene Zuständigkeitsordnung, mit der der Rat nach
§ 57 Abs. 4 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) allgemeine
Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse aufgestellt hat, in diesem Punkt ausgehebelt würde, weil
in einer Ausschusssitzung Fragen zu Themen gestellt werden könnten, für die der Ausschuss nach
dem Willen des Rates nicht zuständig ist.
Wenn sich das Fragerecht von Ausschussmitgliedern allgemein auf alle Angelegenheiten, die in
den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen, beziehen würde, würden diese Fragen außerdem den
eigentlich für die Thematik zuständigen Ausschussmitgliedern vorenthalten, weil es möglich gemacht würde, dass sie in einem unzuständigen Ausschuss gestellt und beantwortet würden.
Außerdem würde das Auskunftsrecht der Ausschussmitglieder spätestens dann komplett eingeschränkt, wenn es sich um Fragen im nichtöffentlichen Teil einer Ausschusssitzung handelt. Denn
dort ist sachkundigen Bürgern eine Teilnahme als Zuhörer nur dann erlaubt, wenn sie auch Mitglied des Ausschusses sind. Das bedeutet, dass sie am nichtöffentlichen Teil „fremder“ Ausschusssitzungen nicht teilnehmen dürfen.
Die Anordnung einer Anwesenheitspflicht der zuständigen Beigeordneten entzieht sich indes der
Regelungsbefugnis des Gemeinderates. Dienstvorgesetzte der Beigeordneten ist die Bürgermeisterin (§ 73 Abs. 2 GO NRW). Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Beigeordneten zur Teilnahme an den Ratssitzungen (§ 69 Abs. 1 GO NRW).
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Weilerswist und seine Ausschüsse
(GeschO) vom 02.06.1995
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HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
ja
nein
€
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon:
im Haushalt des laufenden Jahres
€
in den Haushalten der folgenden Jahre
- erstes Folgejahr
€
- zweites Folgejahr
€
- drittes Folgejahr
€
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt / Kostenstelle / Sachkonto:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Demografie-Check
durchgeführt
ja
nein
nicht relevant
53919 Weilerswist, den 28.06.2016
Aufgestellt
Mitunterzeichner
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)