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Beschlussvorlage (Rechtlicher Rahmen)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
19 kB
Datum
08.07.2016
Erstellt
29.06.16, 18:02
Aktualisiert
29.06.16, 18:02
Beschlussvorlage (Rechtlicher Rahmen) Beschlussvorlage (Rechtlicher Rahmen)

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Inhalt der Datei

Rechtlicher Rahmen 1. Hinweis der Kommunalaufsicht in der Ablehnung der Einzelkreditgenehmigung für den Bau einer Flüchtlingsunterkunft vom 14.12.2015 „Gem. § 82 Abs. 2 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite für Investitionen… aufnehmen. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Zur Sicherung des Budgetrechts des Rates (Intention des § 82 GO) ist die Dringlichkeitsliste zudem vom Rat zu beschließen. Die Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen ist erforderlich, um die Unaufschiebbarkeit der für die Kreditaufnahme zugrunde liegenden Maßnahmen transparent zu machen. Gem. § 82 Abs. 3 Nr. 2 GO darf eine Gemeinde in der Haushaltssicherung…mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den …Kreditrahmen überschreiten, wenn es anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde kommen würde. Dieser nicht auflösbare Konflikt bedarf eines entsprechenden Nachweises…. Nach der Handreichung des MIK zum NKF darf die Aufsichtsbehörde die Genehmigung regelmäßig dann erst erteilen, wenn die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen, also auch das Haushaltssicherungskonzept, vom Rat der Gemeinde beschlossen… ist.“ 2. Kommentierung zu § 82 GO (vorläufige Haushaltswirtschaft, wenn zu Beginn des Jahres die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist) „Die vorläufige Haushaltsführung bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung soll das Budgetrecht des Rates schützen. Der Rat soll seine Entscheidung über die Haushaltssatzung möglichst nicht unter dem Druck bereits von der Verwaltung geschaffener Fakten treffen müssen. Die Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung unterstreichen damit die in § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. h GO festgelegte ausschließliche und nicht delegierbare Entscheidungsgewalt des Rates über die Haushaltssatzung. Das Gesetz lässt daher während der vorläufigen Haushaltsführung nur solche haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen zu, die rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde entsprechen oder solche, deren Missachtung sich zum wirtschaftlichen Nachteil der Gemeinde und damit letztlich auch wiederum des Budgetrechts auswirken würden ... Haushaltswirtschaftliche Maßnahmen während der vorläufigen Haushaltsführung bedeuten regelmäßig einen Vorgriff auf die noch festzusetzenden Ermächtigungen des neuen Haushalts.“