Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
19 kB
Datum
08.07.2016
Erstellt
29.06.16, 18:02
Aktualisiert
29.06.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Rechtlicher Rahmen
1. Hinweis der Kommunalaufsicht in der Ablehnung der Einzelkreditgenehmigung für
den Bau einer Flüchtlingsunterkunft vom 14.12.2015
„Gem. § 82 Abs. 2 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite für Investitionen… aufnehmen. Dem Antrag auf
Genehmigung ist eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen
unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt
einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden.
Zur Sicherung des Budgetrechts des Rates (Intention des § 82 GO) ist die Dringlichkeitsliste
zudem vom Rat zu beschließen. Die Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren
Investitionen ist erforderlich, um die Unaufschiebbarkeit der für die Kreditaufnahme zugrunde
liegenden Maßnahmen transparent zu machen.
Gem. § 82 Abs. 3 Nr. 2 GO darf eine Gemeinde in der Haushaltssicherung…mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde den …Kreditrahmen überschreiten, wenn es
anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen
Rechtspflichten der Gemeinde kommen würde. Dieser nicht auflösbare Konflikt bedarf eines
entsprechenden Nachweises…. Nach der Handreichung des MIK zum NKF darf die
Aufsichtsbehörde die Genehmigung regelmäßig dann erst erteilen, wenn die
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen, also auch das Haushaltssicherungskonzept, vom Rat
der Gemeinde beschlossen… ist.“
2. Kommentierung zu § 82 GO (vorläufige Haushaltswirtschaft, wenn zu Beginn des
Jahres die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist)
„Die vorläufige Haushaltsführung bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung soll das
Budgetrecht des Rates schützen. Der Rat soll seine Entscheidung über die
Haushaltssatzung möglichst nicht unter dem Druck bereits von der Verwaltung geschaffener
Fakten treffen müssen. Die Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung
unterstreichen damit die in § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. h GO festgelegte ausschließliche und
nicht delegierbare Entscheidungsgewalt des Rates über die Haushaltssatzung. Das Gesetz
lässt daher während der vorläufigen Haushaltsführung nur solche haushaltswirtschaftlichen
Maßnahmen zu, die rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde entsprechen oder solche,
deren Missachtung sich zum wirtschaftlichen Nachteil der Gemeinde und damit letztlich auch
wiederum des Budgetrechts auswirken würden ... Haushaltswirtschaftliche Maßnahmen
während der vorläufigen Haushaltsführung bedeuten regelmäßig einen Vorgriff auf die noch
festzusetzenden Ermächtigungen des neuen Haushalts.“