Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
124 kB
Datum
08.07.2016
Erstellt
29.06.16, 18:02
Aktualisiert
29.06.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Weilerswist vom
xx.07.2016
4.2
§1
Allgemeine Grundsätze
(1)
Diese Zuständigkeitsordnung legt die Zuständigkeiten der Ausschüsse des Rates und der
Bürgermeisterin fest. Bei Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen wird der Rahmen durch die Haushaltssatzung vorgegeben.
(2)
Den Ausschüssen obliegen nach Maßgabe dieser Zuständigkeitsordnung die Beratung
sowie die Entscheidung der ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten.
(3)
Soweit nicht durch ein Gesetz, die Hauptsatzung, diese Zuständigkeitsordnung oder einen
Beschluss des Rates einem Ausschuss die selbständige Entscheidung einer Angelegenheit übertragen ist, fasst er lediglich einen Empfehlungsbeschluss an den Rat.
(4)
Besondere Zuständigkeiten der Ausschüsse (z.B. gemäß der Hauptsatzung sowie der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt.
§2
Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
(1)
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, soweit nicht andere Ausschüsse oder die
Bürgermeisterin zuständig sind, über
1. den Erlass von Geldforderungen,
2.
Klageerhebungen, Klagerücknahmen und den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche,
3. den Tausch oder den An- oder Verkauf von Grundstücken,
4. den Erwerb und die Vergabe von Erbbaurechten,
5. die An- und Verpachtung von Grundstücken sowie die An- und Vermietung von Gebäuden und Wohnungen,
6. die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde
Weilerswist in der jeweils geltenden Fassung,
7. die dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 11 b der Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist,
8. alle nicht dem Rat vorbehaltenen Angelegenheiten.
Zuständigkeitsordnung
-1-
(2)
Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, entscheidet
der Haupt- und Finanzausschuss unter Berücksichtigung des Schwerpunkts der Angelegenheit, welcher Ausschuss für eine Entscheidung zuständig ist.
(3)
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet in Fällen, in denen mehrere Ausschüsse
entscheidungsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen
zwischen den Ausschüssen nicht hergestellt werden kann.
§3
Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
(1)
Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt gem. § 59 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses.
(2)
Der Rechnungsprüfungsausschuss kann aufgrund eigener Initiative oder auf Antrag Einzel- und Zwischenprüfungen durchführen.
§4
Wahlprüfungsausschuss (WPA)
Dem Wahlprüfungsausschuss obliegt nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen die Vorbereitung des Ratsbeschlusses über etwaige gegen die
Kommunalwahl erhobene Einsprüche sowie die Gültigkeit der Kommunalwahl.
§5
Wahlausschuss (WA)
Dem Wahlausschuss obliegen die ihm im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Aufgaben.
§6
Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur (GI)
(1)
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur entscheidet, soweit die Entscheidung nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder der Bürgermeisterin vorbehalten ist, über
1. die Planung und Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen der Gemeinde
mit Ausnahme der Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für Abwasserbeseitigung und Entsorgung fallen,
2. die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz - gemäß der Satzung über die Zuweisung
der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz,
3. die Bauleitplanung der Gemeinde mit Ausnahme des Feststellungsbeschlusses (bei Flächennutzungsplänen) bzw. des Satzungsbeschlusses (bei Bebauungsplänen),
4. alle sonstigen sich aus diesen Planungen und aus der Ausübung der Planungshoheit der
Gemeinde ergebenden Aufgaben,
Zuständigkeitsordnung
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5. die Durchführung von Planungswettbewerben,
6. konzeptionelle Fragen der Gemeindeentwicklung, Standortplanung, Altlastensanierung,
Verkehrsplanung, Verkehrsberuhigung und des Umweltschutzes,
7. die Zustimmung zur Errichtung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen,
8. die Zustimmung zur Abgrabung, Rekultivierung und Gewinnung von Bodenschätzen,
9. die Wirtschaftsförderung,
10. Vergaben.
(2)
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur ist zuständig für die Vorberatung von Satzungen im Bereich des Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrechts sowie
des Planungsrechts.
(3)
Dem Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur sind alle Anträge auf Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Kenntnis zu bringen, die dem Bürgermeisterin vorgelegt werden oder
auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen.
§7
Ausschuss für Abwasserbeseitigung und Entsorgung (AfA)
(1)
Der Ausschuss für Abwasserbeseitigung und Entsorgung berät und entscheidet, soweit
die Entscheidung nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder der Bürgermeisterin
vorbehalten ist, über die Planung und Durchführung von gemeindlichen Abwasser- und
Abfallangelegenheiten.
(2)
Der Ausschuss für Abwasserbeseitigung und Entsorgung ist zuständig für die Vorberatung von Satzungen im Bereich des Abfall- und Wasserrechts.
§8
Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales (BJS)
(1)
Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales entscheidet, soweit die Entscheidung im
Einzelfall nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder der Bürgermeisterin vorbehalten
ist, über
1. alle sozialen und kulturellen Angelegenheiten,
2. die Tageseinrichtungen für Kinder,
3. alle Angelegenheiten der demografischen Entwicklung,
4. die Jugend- und Seniorenbetreuung,
5. Schulangelegenheiten, einschl. der Aufstellung und Änderung des Schulentwicklungsplanes und der Festlegung und Änderung von Schulbezirksgrenzen,
6. die öffentlichen Büchereien und die Erwachsenenbildung,
Zuständigkeitsordnung
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7. Angelegenheiten der Gemeindegeschichte und Gemeindekunde,
8. die Pflege der Beziehungen mit in- und ausländischen Gemeinden, Partnerschaften,
Patenschaften,
9. die Sportförderung,
10. die Förderung von Vereinen,
11. Angelegenheiten der Flüchtlingshilfe.
(2)
Der Ausschuss berät die Satzungen im Bereich des Feuerschutz-, Ordnungs- und Sozialrechts vor.
§9
Bürgermeisterin
Die Bürgermeisterin entscheidet über
1. die Zustimmungen der Gemeinde nach baurechtlichen Vorschriften,
2. den Erlass von Geldforderungen bis zu 10.000 €,
3. die Erhebung und Rücknahme von Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 €,
4. den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, soweit die Differenz
zwischen ursprünglich geltend gemachter Forderung und verbleibender Forderung
einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt,
5. die An- oder Verpachtung von Grundstücken mit einer jährlichen Pacht bis zu 10.000
€,
6. Begründung von Erbbaurechten mit einem jährlichen Entgelt bis zu 10.000 €,
7. Vergaben und den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften bis zu 10.000 €,
8. alle Vergaben an den Mindestfordernden, wenn der Rat oder ein Ausschuss die Planung für das Vorhaben genehmigt hat, entsprechende Haushaltmittel hierfür bereitgestellt wurden und zuvor eine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften
stattgefunden hat. Den zuständigen Ausschüssen ist vierteljährlich über die erfolgten
Vergaben über 10.000 € schriftlich zu berichten.
Zuständigkeitsordnung
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§ 10
Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig werden die
Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Weilerswist vom 06.11.2015 sowie alle bestehenden Rats- und Ausschussbeschlüsse über Zuständigkeitsregelungen in Einzelfällen aufgehoben.
53919 Weilerswist, den xx.07.2016
Anna-Katharina Horst
Bürgermeisterin
Zuständigkeitsordnung
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