Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
148 kB
Datum
08.07.2016
Erstellt
10.05.16, 16:37
Aktualisiert
10.05.16, 16:37
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
47. Änderung des Flächennutzungsplanes
‚Metternich’
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BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
1. Aufstellungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat am
beschlossen, das Verfahren zur
47. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB einzuleiten.
2. Lage der Änderungsbereiche
Das Verfahren zur 47. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet 2 Teilflächen im Ortsteil Metternich. Die Änderungsbereiche befinden sich im Nordosten
(47.1) und Südosten (47.2) von Metternich.
Die Lage und Abgrenzung der Änderungsbereiche sind aus der beiliegenden
Planzeichnung ersichtlich.
3. Darstellung im Flächennutzungsplan / Bebauungsplan
Die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weilerswist stellt für
den Änderungsbereich 47.1 ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ und für den Bereich
47.2 ‚Gemeinbedarfsfläche‘ dar.
Für den Geltungsbereich der 47. Änderung besteht zudem der rechtsverbindliche
Bebauungsplan 32 ‚Mehrzweckhalle Metternich‘, der im Nachgang zur FNPÄnderung neu aufgestellt werden soll.
4. Vorhandene Situation
Die Flächen innerhalb der beiden Änderungsbereiche werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Der Planbereich 47.1 grenzt im Südwesten an den Siedlungsbereich von Metternich und im Nordosten an die K 33 sowie an die freie Landschaft an. Die Teilfläche 47.2 wird im Osten von der Drei-Eichen-Straße, im Süden
vom Swistbach, im Norden und Westen von landwirtschaftlich genutzten Flächen
begrenzt.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß der EU-Richtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) sowie sonstige Schutzgebiete (NSG, LSG, LB) sind durch die Planung nicht betrof-
Gemeinde Weilerswist 47. Flächennutzungsplanänderung ‚Metternich‘
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fen. Vegetationsstrukturen, die gemäß § 62 LG NRW einem besonderen Schutz
unterliegen, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
5. Ziele der Landesplanung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen stellt für den Bereich der 47. Änderung ‚Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich‘ dar.
6. Landschaftsplan
Die beiden Teilflächen befinden sich außerhalb der Festsetzungen des Landschaftsplanes.
7. Altlasten
Angaben bzw. Hinweise zu Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen liegen für das
Plangebiet nicht vor.
8. Ziel und Zweck der Planänderung
Im Rahmen der Aufstellung der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die
Teilfläche 47.1 von bisher ‚Flächen für die Landwirtschaft’ in ‚Wohnbauflächen’
geändert werden. Bei der Teilfläche 47.2 ist die Änderung von bisher ‚Flächen für
den Gemeinbedarf‘ in ‚Wohnbauflächen‘ vorgesehen.
Den regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen liegt eine
vorhandene oder geplante Mindestgröße von 2.000 Einwohnern zugrunde. Mit
Datum vom 31.03.2016 wurden in Metternich 2.043 Einwohner erfasst (Angaben
der Gemeinde).
Die Größe der Ausweisung von künftigen Baulandflächen richtet sich nach der
Größe des Siedlungsraumes und den zu erwartenden Entwicklungen für den jeweiligen Ortsteil.
In Metternich stehen nur noch vereinzelte Baulücken zur Verfügung. Als Entwicklungspotential wird für den Ortsteil eine Größe von 2 - 3 ha für erforderlich erachtet. Der Ortsteil weist eine Siedlungsfläche von ca. 52 ha auf. Als Erweiterungsfläche wird nur die Teilfläche 47.1 eingestuft. Die Fläche ist ca. 2,6 ha groß. Das
entspricht ca. 5% der Siedlungsfläche von Metternich.
9. VER- UND ENTSORGUNG
Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind im Umfeld der beiden Teilflächen
vorhanden. Für die Grundstücke innerhalb dieser Teilflächen sind entsprechende
Neuanlagen zu ergänzen.
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10. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Durch die Inanspruchnahme der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen für
die Ergänzung der Wohnbauflächen (47.1) sind Auswirkungen auf Tiere, Boden,
Landschaft, Luft und Klima zu erwarten.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten.
Nach Vorlage dieser Stellungnahmen wird der Umweltbericht erarbeitet bis zur
öffentlichen Auslegung als gesonderter Teil in die Begründung zur Änderung eingearbeitet.
11. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
Die Teilfläche 47.2 kann unmittelbar von der Drei-Eichen-Straße erschlossen werden. Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Teilfläche 47.1 können über
die Bergstraße bzw. über die Fortführung des Adlerweges erschlossen werden.
12. ANPASSUNG DER BAULEITPLANUNG GEM. § 20 LANDESPLANUNGSGESETZ
Gemäß § 20 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes hat die Gemeinde, um die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, bei
Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter
allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der Bezirksplanungsbehörde
anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen.
Im Vorfeld der Bearbeitung der 47. Änderung hat eine Erörterung mit der Landesplanungsbehörde stattgefunden. Die formelle Abstimmung erfolgt im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Behörden.
Im Auftrag der Gemeinde Weilerswist
La Città Stadtplanung
Heinrich Schneider
Grevenbroich, den 03.05.2016