Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
34 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
28.02.18, 12:01
Aktualisiert
28.02.18, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 409/2018
02.02.2018
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
14.03.2018
Kreistag
18.04.2018
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes Aachen;
hier: Vorschlagsliste des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms
Tel.: 02251/15 216
Abt.: 32
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt folgende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter beim Verwaltungsgericht Aachen:
(Vorschlagsliste: 34 Personen)
-2Begründung:
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Aachen weist darauf hin, dass die Amtszeit der gegenwärtig
beim Verwaltungsgericht Aachen tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit Ablauf des
31.12.2018 endet. Für eine rechtzeitige Neuwahl für die fünfjährige Wahlperiode ist daher Sorge zu
tragen.
Die Kreise wirken bei der Wahl gemäß § 28 VwGO in der Weise mit, dass sie eine Vorschlagsliste für
ehrenamtliche Richter/innen aufstellen. Aus dieser Vorschlagsliste wählt sodann der beim
Verwaltungsgericht zu bildende Wahlausschuss die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen
Richter/innen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen wird dem Wahlausschuss vorschlagen,
die Zahl der vom Kreis Euskirchen in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen auf 34
festzusetzen.
Daher sind vom Kreis Euskirchen 34 Personen aus der Bevölkerung des Kreises vorzuschlagen. Für
die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich (§ 28 Satz 4 VwGO).
Im Zuge der Aufstellung der Vorschlagsliste ist zweckmäßigerweise bereits zu berücksichtigen, ob
hinsichtlich der Person des vorzuschlagenden sachliche oder persönliche Hinderungsgründe
bestehen. Die Voraussetzungen der Berufung zum ehrenamtlichen Richter, die Ausschluss- und
Hinderungsgründe sowie das Ablehnungsrecht entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Auszug der
VwGO (Anlage 1).
Die Vorschlagsliste soll außer dem Vor- und Familiennamen auch den Geburtsort, den Geburtstag
und den genauen Beruf des Vorschlagenden enthalten. Bei der Berufsbezeichnung sollen
Sammelbegriffe wie Kaufmann, Angestellter pp. vermieden werden (stattdessen z.B.
Einzelhandelskaufmann, Versicherungsangestellter); bei Rentnern und Pensionären soll auch die
frühere Berufsbezeichnung angegeben werden. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 54 III VwGO
(Besorgnis der Befangenheit bei ehrenamtlichen Richtern, die einer Vertretungskörperschaft
angehören) muss in die Vorschlagsliste auch die Angabe aufgenommen werden, ob der
Vorgeschlagene der Vertretung einer kommunalen Körperschaft (Kreistag, Stadt- oder Gemeinderat)
angehört, ggf. welcher.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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