Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
92 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
28.02.18, 12:01
Aktualisiert
28.02.18, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
MERKBLATT
über die Aufstellung der Vorschlagsliste
für die Wahl zur ehrenamtlichen RIchterln/zum ehrenamtlichen Richter beim
VERWALTUNGSGERICHT AACHEN
1. Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr voll
endet und seinen Wohnsitz Innerhalb des Gerichtsbezirks haben (§ 20 VwGO).
2. Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag
und den (ausgeübten) Beruf enthalten (§ 28 Abs. 6 VwGO); ferner wird um die
Angabe des Arbeltgebers des Vorgeschlagenen gebeten.
3. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 54 Abs. 3 VwGO, die folgenden Wortlaut
hat:
"Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO Ist stets dann begründet, wenn
der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft
angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden."
wird gebeten. In der Vorschlagsliste ferner zu vermerken,
• ob der Vorgeschlagene Mitglied der Vertretung einer kommunalen Körper
schaft (Stadt- oder Gemeinderat, Kreis- oder Städteregionstag), einer Real
körperschaft (z.B. Industrie- und Handelskammer), einer Personalkörperschaft
(z.B. Ärzte- und Handwerkskammer), einer Verbandskörperschaft (z.B.
kommunaler Abwasser- und Abfallzweckverband) oder einer Stiftung des
öffentlichen Rechts Ist und gegebenenfalls
• welcher und welche Aufgabe (z.B. Bürgermeister, Ratsmitglled, sachkundiger
Bürger) er dort wahrnimmt.
4. In die Vorschlagsliste dürfen keine Personen aufgenommen werden, die gemäß
§§ 21 und 22 VwGO vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind.
Hierzu gehören:
• Personen, die Infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits
strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
• Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben worden Ist, die den
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
• Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften
des Landes besitzen.
• Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgeben
den Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesre
gierung,
• Richter,
• Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich
tätig sind,
• Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
• Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten
besorgen.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen
Richtern berufen werden.
5. Die Berufung zum Amt eines ehrenamtlichen Richters dürfen folgende Personen
ablehnen:
• Geistliche und Religionslehrer,
• Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
• Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei
Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
• Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
• Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
• Personen, die das 67. Lebensjahr bereits vollendet haben.
6. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder der Vertretunqskörperschaft des Kreises oder der kreis
freien Stadt, mindestens iedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitaliederzahl erfor
derlich
28 Satz 4 VwGO). Dies gilt entsprechend für die Vorschlagsliste der
Städteregion.