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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 Merkblatt VG Aachen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
92 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
28.02.18, 12:01
Aktualisiert
28.02.18, 12:01
Beschlussvorlage GB (Anlage 1 Merkblatt VG Aachen) Beschlussvorlage GB (Anlage 1 Merkblatt VG Aachen)

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Inhalt der Datei

MERKBLATT über die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl zur ehrenamtlichen RIchterln/zum ehrenamtlichen Richter beim VERWALTUNGSGERICHT AACHEN 1. Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr voll endet und seinen Wohnsitz Innerhalb des Gerichtsbezirks haben (§ 20 VwGO). 2. Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den (ausgeübten) Beruf enthalten (§ 28 Abs. 6 VwGO); ferner wird um die Angabe des Arbeltgebers des Vorgeschlagenen gebeten. 3. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 54 Abs. 3 VwGO, die folgenden Wortlaut hat: "Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO Ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden." wird gebeten. In der Vorschlagsliste ferner zu vermerken, • ob der Vorgeschlagene Mitglied der Vertretung einer kommunalen Körper schaft (Stadt- oder Gemeinderat, Kreis- oder Städteregionstag), einer Real körperschaft (z.B. Industrie- und Handelskammer), einer Personalkörperschaft (z.B. Ärzte- und Handwerkskammer), einer Verbandskörperschaft (z.B. kommunaler Abwasser- und Abfallzweckverband) oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts Ist und gegebenenfalls • welcher und welche Aufgabe (z.B. Bürgermeister, Ratsmitglled, sachkundiger Bürger) er dort wahrnimmt. 4. In die Vorschlagsliste dürfen keine Personen aufgenommen werden, die gemäß §§ 21 und 22 VwGO vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind. Hierzu gehören: • Personen, die Infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, • Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben worden Ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, • Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgeben den Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesre gierung, • Richter, • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten besorgen. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. 5. Die Berufung zum Amt eines ehrenamtlichen Richters dürfen folgende Personen ablehnen: • Geistliche und Religionslehrer, • Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, • Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, • Personen, die das 67. Lebensjahr bereits vollendet haben. 6. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretunqskörperschaft des Kreises oder der kreis freien Stadt, mindestens iedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitaliederzahl erfor derlich 28 Satz 4 VwGO). Dies gilt entsprechend für die Vorschlagsliste der Städteregion.