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Beschlussvorlage (textl. Festsetzungen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
2,3 MB
Datum
15.03.2018
Erstellt
02.03.18, 11:48
Aktualisiert
02.03.18, 11:48
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Zeichenerklärung und textliche Festsetzungen A. Rechtsgrundlagen der Planung Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634); Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786); Planzeichenverordnung (PlanZV) i. d. F. vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); Landesbauordnung (BauO NRW 2016) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1162) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2017 (GV. NRW. S. 1005); Gemeindeordnung Nordrhein‐Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966). B. Planzeichen und Festsetzungen gemäß § 9 BauGB i. V. m. BauNVO 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9(1) Nr. 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO), siehe textliche Festsetzung D.1.1 (Teilflächen WA1 und WA2 nach Nutzungsmaßen etc. gegliedert) 2. Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO), Höchstmaß, hier 0,4 Geschossflächenzahl GFZ (§ 20 BauNVO), Höchstmaß, hier z. B. 0,8 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO), Höchstmaß, hier z. B. 3 Vollgeschosse Höhe baulicher Anlagen (§ 16 i. V. m. § 18 BauNVO) in Meter über NHN (Nor‐ malhöhennull, Höhensystem DHHN 92), siehe textliche Festsetzung D.1.2: Maß der baulichen Nutzung (§ 9(1) Nr. 1 BauGB) ‐ maximal zulässige Traufhöhe bei geneigten Dächern, hier 141,5 m ü. NHN ‐ maximal zulässige Wandhöhe des 2. Vollgeschosses bei Flachdächern, hier 142,0 m ü. NHN ‐ maximal zulässige Firsthöhe bei geneigten Dächern, hier 147,2 m ü. NHN ‐ maximal zulässige Gesamthöhe bei Flachdächern, hier 144,5 m ü. NHN 3. Bauweise; überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1) Nr. 2 BauGB) Bauweise (§ 22 BauNVO): ‐ offene Bauweise, nur Einzel‐ und Doppelhäuser zulässig Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) = durch Baugrenzen umgrenzter Bereich nicht überbaubare Grundstücksfläche 4. Sonstige Planzeichen und Festsetzungen Straßenbegrenzungslinie (§ 9(1) Nr. 11 BauGB) Sichtfelder sind in einer Höhe ab 0,8 m über Fahrbahn von Sichtbehinderun‐ gen dauerhaft freizuhalten (§ 9(1) Nr. 11 i. V. m. Nr. 10 BauGB) Abgrenzung der Teilflächen WA1 und WA2 mit unterschiedlichen Nutzungs‐ maßen und Gestaltungsvorgaben Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9(7) BauGB) Maßangaben in Meter, z. B. 3,0 m 5. Gestalterische Festsetzungen (§ 88 BauO i. V. m. § 9(4) BauGB) Zulässige Dachform und zulässige Dachneigung der Hauptbaukörper gemäß Planeintrag bzw. Nutzungsschablone, siehe E.1.1, hier ‐ symmetrisch geneigtes Satteldach (SD), mit 38° bis 45° Dachneigung ‐ Flachdach (FD) mit maximal 5° Dachneigung C. Katasteramtliche und sonstige Darstellungen ohne Festsetzungscharakter Grundstücks‐ und Wegeparzellen mit Flurstücksnummern Vorhandene Bebauung mit Hausnummer Vorgeschlagene Bebauung (unverbindlich) Geländehöhen in Meter über NHN (Normalhöhennull, Höhensystem DHHN 92), Einmessung: Vermessungsbüro Frielinghaus 09/2017 Nachrichtlich: Baugrenze gemäß Bebauungsplan Nr. 04/07 „Ginsterweg“ in der Fassung seiner 1. Änderung D. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO 1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9(1) Nr. 1 BauGB i. V. m. der BauNVO) 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO: Gemäß § 1(6) BauNVO werden die Ausnahmen nach § 4(3) Nr. 4, 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) ausgeschlossen. 1.2 Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO): Die zulässige Trauf‐ oder Wandhöhen sowie die First‐ oder Gebäudehöhen in Meter über NHN ergeben sich aus dem jeweiligen Eintrag in der Plankarte für die Teilflächen des WA: ‐ Die zulässige Traufhöhe bei Satteldächern ergibt sich aus der Schnittkante der Außen‐ fläche der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut. ‐ Die zulässige Wandhöhe des 2. Vollgeschosses entspricht dem obersten Wandabschluss der Außenwand des 2. Vollgeschosses (Attika) einschließlich Oberkante Brüstung über dem 2. Vollgeschoss. ‐ Als oberer Abschluss (= maximal zulässige First‐ bzw. Gesamthöhe) gilt bei Satteldächern die Oberkante First bzw. oder bei Flachdächern die Oberkante Attika/Oberkante Brüstung des Dachaufbaus des Ober‐ oder Staffelgeschosses. 2. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche (§ 9(1) Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23(5) BauNVO) 2.1 Einschränkung nach § 23(5) BauNVO für Garagen und überdachte Stellplätze (Carports): Diese müssen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Zufahrtsbereich einen Ab‐ stand von mindestens 5 m zur Begrenzungslinie öffentlicher Verkehrsflächen einhalten. Seit‐ lich ist mindestens 1 m Abstand von diesen Verkehrsflächen zu wahren (auch zu Fuß‐ und Radwegen), der gemäß § 9(1) Nr. 25 BauGB mit standortgerechten heimischen Gehölzen als Hecke oder mit dauerhafter Fassadenbegrünung zu bepflanzen ist. E. Festsetzungen gemäß § 88 BauO NRW in Verbindung mit § 9(4) BauGB ‐ örtliche Bauvorschriften ‐ 1. Gestaltungs‐ und Bepflanzungsvorschriften (§ 88(1) Nr. 1, 4 BauO NRW) 1.1 Dachform und Dachneigung: Zulässige Dachform und ‐neigungen der Hauptbaukörper ergeben sich aus dem Eintrag in der Nutzungsschablone in der Plankarte. Bei untergeord‐ neten Dachaufbauten, Zwerchgiebeln, untergeordneten Anbauten und Nebengebäuden (= Nebendächer) sind jeweils auch andere Dachformen und ‐neigungen zulässig. 1.2 Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen: a) Entlang öffentlicher Verkehrsflächen ohne verkehrlichen bzw. verkehrsgefährdenden Bezug sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum wie folgt zulässig: ‐ bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder ‐ bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl. b) Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere Grundstückszufahrten, Radwegque‐ rungen, Kreuzungsbereiche, Fuß‐, Rad‐ oder Straßenzufahrten und ‐querungen etc.) sind Einfriedungen wie folgt zulässig: ‐ bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende Hecken und sonstige Gehölz‐ pflanzungen oder ‐ bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl. An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten. 2. Ausdrückliche Hinweise zu den Bauvorschriften: Bei Gestaltungsfragen wird insbesondere in Zweifelsfällen eine frühzeitige Abstimmung mit der Gemeinde empfohlen. Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften richten sich nach § 74 BauO NRW. Zuwiderhandlungen gegen örtliche Bauvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten i. S. der Bußgeldvorschriften des § 85 BauO NRW und können entsprechend geahndet werden. F. Hinweise zur Beachtung 1. Altlasten und Kampfmittel Im Plangebiet sind Altlasten oder altlastverdächtige Flächen bisher nicht bekannt. Gemäß Landesbodenschutzgesetz besteht die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung unverzüglich der Unteren Bodenschutz‐ behörde des Kreises Lippe mitzuteilen, sofern derartige Feststellungen bei der Durch‐ führung von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen getroffen werden. Im Plangebiet sind Kampfmittelfunde bisher nicht bekannt. Derartige Funde können nie völlig ausgeschlossen werden, daher sind Tiefbauarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staat‐ liche Kampfmittelräumdienst ist zu verständigen. 2. Niederschlagswasser Zum Schutz vor extremen Niederschlagsereignissen ist das Baugelände so zu profilieren, dass Oberflächenabflüsse nicht in Erd‐/Kellergeschosse eindringen können. Oberflächen‐ abflüsse dürfen nicht auf Nachbargrundstücke abgeleitet werden, sofern dieses in der Ent‐ wässerungsplanung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 3. Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk, Metallfunde, Tonscherben, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit). Werden Bodenfunde entdeckt, ist dieses der Unteren Denkmalbehörde und dem LWL‐Archäologie für Westfalen, Außenstelle Bielefeld, unverzüglich anzuzeigen (§§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz). 4. Ökologische Belange und Artenschutz Die Berücksichtigung ökologischer Belange wird nachdrücklich empfohlen: Wasser‐ und Energieeinsparung, Nutzung umweltverträglicher Energietechniken, Verwendung umwelt‐ verträglicher Baustoffe, Dachbegrünung etc. Sofern vorhandene Gehölze beschnitten bzw. entfernt werden sollten, sind die rechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Demnach ist es u. a. verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form‐ und Pflegeschnitte sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maß‐ nahmen. Ausnahme bilden Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen, hier liegt es in der Verantwortung des Eigentümers, bei der Beseitigung nicht gegen die Verbotstatbestände des BNatSchG zu verstoßen. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/07 ersetzt die für den Geltungsbereich bisher geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 04/07 vollständig. Diese Verdrängungs‐ funktion soll jedoch keine Aufhebung bewirken, d. h. sofern die 2. Änderung des Bebauungs‐ plans Nr. 04/07 unwirksam werden sollte, lebt das frühere Recht wieder auf. GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE: BEBAUUNGSPLAN NR. 04/07, 2. ÄNDERUNG „GINSTERWEG“ Gemarkung Greste 0 Übersichtskarte: M 1:10.000 25 Katasterkarte im Maßstab 1:500 50 m Planformat: 99 cm x 59 cm Bearbeitung in Abstimmung mit der Verwaltung: Entwurf März 2018 Gez.: Pr Bearb.: Ro/Ti Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten Stadtplaner, Architektin PartGmbB Berliner Straße 38, 33378 Rheda‐Wiedenbrück Tel. 05242 5509‐0, Fax 05242 5509‐29 Nord