Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
913 kB
Datum
15.03.2018
Erstellt
02.03.18, 13:26
Aktualisiert
02.03.18, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
24. Änderung des
Flächennutzungsplanes
12. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 08/04 „Königskamp“
Ortsteil:
Plangebiet:
Schuckenbaum
Südlich der Straße Am Mühlenbach sowie westlich der
Schuckenhofstraße
Begründung
Verfahrensstand: Vorentwurf
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel 05205-3230; Fax -22679
E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
28.02.2018
Gemeinde Leopoldshöhe
24. Änderung des Flächennutzungsplanes
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
Inhaltsverzeichnis
1
Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................................1
2
Anlass und Ziel der Planung...................................................................................1
3
Verfahren....................................................................................................................2
4
Übergeordnete Planungen ......................................................................................3
5
Bestehendes Planungsrecht...................................................................................3
6
Festsetzungen des Bebauungsplanes ..................................................................4
6.1
Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 4
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen ............ 4
6.3
Festsetzungen zur Baugestalt ................................................................................ 5
7
Auswirkungen der Planung ....................................................................................6
7.1
Belange der Ver- und Entsorgung ........................................................................... 6
7.2
Belange des Denkmalschutzes ............................................................................... 6
7.3
Belange des Bodenschutzes .................................................................................. 6
7.4
Belange des Immissionsschutzes ........................................................................... 7
8
Belange der Umwelt .................................................................................................7
8.1
Belange des Landschafts- und Naturschutzes ........................................................ 8
8.2
Belange des Artenschutzes .................................................................................... 8
Gemeinde Leopoldshöhe
24. Änderung des Flächennutzungsplanes
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
Begründung zur 24. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie 12. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
Ortsteil:
Plangebiet:
Schuckenbaum
Südlich der Straße Am Mühlenbach sowie westlich der
Schuckenhofstraße
Verfahrensstand: Vorentwurf - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
1
Räumlicher Geltungsbereich
Der rd. 0,73 ha große räumliche Geltungsbereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ liegt innerhalb der Gemarkung Schuckenbaum in der Flur 4 und umfasst vollständig die Flurstücke
1078 und 1081.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden:
durch die südlichen Grenzen des Flurstücks 1094 (Am Mühlenbach);
Im Westen: durch die östliche Grenze des Flurstücks 1036;
Im Süden:
durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1038 (Grabenparzelle des Mühlenbachs);
Im Westen: durch die westliche Grenze des Flurstücks 1017 (Schuckenhofstraße).
2
Anlass und Ziel der Planung
Mit der vorliegenden Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine ergänzende Wohnbebauung an der Straße Am Mühlenbach im Ortsteil Schuckenbaum
geschaffen werden. Das Plangebiet liegt südlich der Straße Am Mühlenbach zwischen der
westlich bereits vorhandenen straßenbegleitenden Bebauung und der Schuckenhofstraße im
Osten.
Das Plangebiet wurde bis zuletzt als Spielplatzfläche genutzt. Mittlerweile ist die Pacht für
die Nutzung der Fläche abgelaufen. Die Fläche wurde mit Ablauf der Pacht vollständig geräumt, die ehemaligen Spielgeräte sowie Grünstrukturen entfernt. Die Fläche ist heute überwiegend durch Grünlandbewuchs geprägt, lediglich entlang der Straße Mühlenbach befinden
sich noch einzelne Baumstandorte. Im Süden wird das Plangebiet durch die Grabenparzelle
des Mühlenbaches begrenzt, in dessen Anschluss landwirtschaftliche Flächen folgen. Westlich, nördlich und östlich schließt bestehende Wohnbebauung an.
Der Bedarf für eine Nutzung der Fläche als Spielplatz in der bisherigen Größenordnung von
rd. 0,73 ha wird nicht weiter gesehen. Mit der Überplanung des Bereiches wird neben einer
ergänzenden straßenbegleitenden Wohnbebauung auch weiterhin eine Spielplatzfläche von
rd. 800 m² vorgesehen.
Ein Bodengutachten aus dem Jahr 2012 hat zum Teil Auffüllungen sowie erhöhte Werte
bzgl. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und einen erhöhten Benzo(a)pyren-Gehalt festgestellt. Hierauf aufbauend wurde eine Altlastenuntersuchung durchgeführt, die das gesamte Plangebiet im Hinblick auf eine den Anforderungen des BauGB
genügende Beschaffenheit des oberflächennah anstehenden Bodens prüft. Diese kommt zu
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Gemeinde Leopoldshöhe
24. Änderung des Flächennutzungsplanes
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
dem Ergebnis, dass sich im Plangebiet in unterschiedlichen Abständen zur Oberfläche belastete Böden in Form von u.a. teerhaltigem Bauschutt befinden. Technisch ist allerdings die
Herrichtung des Plangebietes entsprechend der Anforderungen des BauGB für eine wohnbauliche Nutzung möglich.
Die entsprechenden Herrichtungsmaßnahmen müssen vor Baubeginn und damit vor Aufnahme einer Wohnnutzung erfolgen und sind dementsprechend bauplanungsrechtlich festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Herrichtungsmaßnahmen kann gewährleistet werden, dass gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 (6) Ziffer 1 BauGB erreicht werden.
Vorgesehen ist, dass der private Projektentwickler die benannten Maßnahmen im Vorfeld zur
Baureifmachung durchführt, um somit auch die geordnete Ausführung gewährleisten zu können.
Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes ist der Antrag eines privaten Projektentwicklers auf der Fläche Wohnbebauung zu errichten.
Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes und die planungsrechtliche
Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes
im Sinne des § 30 BauGB erforderlich.
Die Gemeinde Leopoldshöhe macht mit der Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch,
konkrete Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht bisher nicht vereinbar sind, zum
Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechendes Baurecht zu schaffen. Dies
liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, sodass
bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungs-wünsche der zugrunde liegenden Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt.
Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob
die jeweilige Planung – mag sie nun mittels Antrag von privater Seite initiiert worden sein
oder nicht – in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum
sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dies ist hier der Fall: Die Vorhabenplanung entspricht der
aktuellen planerischen Zielsetzung zur Entwicklung des Bereiches.
3
Verfahren
Das Planverfahren wird als sogenanntes Vollverfahren durchgeführt. Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am 16.11.2017 den Aufstellungsbeschluss zur 24. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur 12. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ gefasst. Gleichzeitig wurde in dieser Sitzung
beschlossen, dass vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB die Bodenverhältnisse näher zu prüfen sind. Dies ist mit heutigem Stand erfolgt (siehe Kapitel 7.3).
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie den Erkenntnissen aus der Bodenuntersuchung soll nun die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB durchgeführt werden.
Im Anschluss an das frühzeitige Beteiligungsverfahren sind die Planunterlagen (wie z.B. die
Planzeichnung oder auch die Begründung) auf Grundlage des jeweiligen Bebauungskonzeptes anzufertigen und der Umweltbericht gem. § 2 (4) BauGB zu erstellen. Ebenso ist ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durch ein entsprechendes Fachbüro auszuarbeiten.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB erfolgen im Anschluss.
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24. Änderung des Flächennutzungsplanes
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
4
Übergeordnete Planungen
Flächennutzungsplan
Bebauungspläne sind gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet derzeit als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Spielplatz dar. Dem Entwicklungsgebot der Bebauungsplanänderung aus
dem Flächennutzungsplan gem. § 8 (2) BauGB kann dennoch entsprochen werden, da der
Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB geändert wird (24. Änderung). Hierbei soll die Darstellung von „Öffentliche Grünfläche“ in „Wohnbaufläche" geändert
werden.
Abbildung 1: Zur Zeit wirksame Fassung des FNP
Darstellung der 24. Änderung des FNP
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osningvorbergen sowie Ravensberger
Hügelland“ (LSG-3917-0011) an.
Das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet steht der vorliegenden Bauleitplanung entgegen.
5
Bestehendes Planungsrecht
Westlich angrenzend an das vorliegende Plangebiet wurde im Jahr 2011 die 11. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ durchgeführt.
Diese setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist auf 0,3 sowie die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 0,6 begrenzt. Es werden maximal zwei Vollgeschoss sowie eine offene Bauweise in Form von Einzelhäusern zugelassen. Als überbaubare Grundstücksfläche werden mittels Baugrenzen jeweils 18,00 m
tiefe Baufenster parallel und in 3,00 m Abstand zur Straße Am Mühlenbach festgesetzt. Als
Dachform sind lediglich Sattel- und Walmdächer zulässig, deren Dachneigung auf 25° – 40°
reglementiert wird.
Die Höhe baulicher Anlagen wird auf eine maximale Traufhöhe von 5,10 m sowie eine Firsthöhe von maximal 10,00 m begrenzt.
3
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24. Änderung des Flächennutzungsplanes
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
Abbildung 2: 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 "Königskamp"
6
6.1
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
werden in der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 "Königskamp" entsprechend
der bisherigen Festsetzungen der 11. Änderung des Bebauungsplanes ein allgemeines
Wohngebiet WA gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Allgemein zulässig sind:
Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO
Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO
Unzulässig sind gem. § 1 (6) BauNVO:
Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO
Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen
Grundsätzliches Ziel ist es die vorhandene Bebauung entlang der Straße Am Mühlenbach im
Plangebiet in Form einer Einfamilienhausbebauung fortzusetzen. Für die westlich an das
Plangebiet angrenzende Wohnbebauung wurde mit der 11. Änderung des Bebauungsplanes
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24. Änderung des Flächennutzungsplanes
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
Nr. 08/04 „Königskamp“ im Jahr 2011 Traufhöhen von maximal 5,10 m und Firsthöhen von
maximal 10,00 m ermöglicht. Mit der vorliegenden 12. Änderung des Bebauungsplanes sollen die Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplanes aufgegriffen und im Änderungsgebiet fortgeführt werden.
Bei einer reinen Einfamilienhausbebauung ergeben sich somit folgende Festsetzungsinhalte:
Inhalt
Festsetzungen
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Bauweise
Offen (o); Einzel- und Doppelhäuser
Zulässige überbaubare Grundfläche / 0,3 / 0,6
Geschossfläche
Anzahl Vollgeschosse
Zwei (II)
Maximale Trauf- und Firsthöhen
5,10 m / 10,00 m
Begrenzung der Wohneinheiten
2 WE
Bei einer möglichen Mehrfamilienhausbebauung im Osten des Plangebietes wären für
diesen Bereich hinsichtlich der Grund- und Geschossflächenzahl sowie der maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen folgende abweichende Festsetzungen vorzunehmen:
Inhalt
Festsetzungen
Zulässige überbaubare Grundfläche / 0,4 / 0,8 für ein Mehrfamilienhaus
Geschossfläche
(im Vergleich: 0,3 / 0,6 für die Einfamilienhäuser)
Anzahl Vollgeschosse
Zwei (II), unverändert
Maximale Trauf- und Firsthöhen
6,50 m / 11,00 m für ein Mehrfamilienhaus
(im Vergleich: 5,10 m / 10,00 m für die Einfamilienhäuser)
Begrenzung der Wohneinheiten
6 WE für ein Mehrfamilienhaus
(im Vergleich: 2 WE für die Einfamilienhäuser)
6.3
Festsetzungen zur Baugestalt
Die Festsetzungen zur Baugestalt sollen auf Vorgaben zur Dachform beschränkt bleiben.
Zulässig sollen hier lediglich Walm- und Satteldächer sein. Auf die Festsetzung einer maxi5
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malen Dachneigung wird dagegen verzichtet, da mit der festgesetzten Trauf- und Firsthöhe
hinsichtlich der Dachneigung bereits ausreichend Vorgaben getätigt werden.
7
7.1
Auswirkungen der Planung
Belange der Ver- und Entsorgung
Trinkwasser / Löschwasser
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser und Löschwasser kann durch den örtlichen Versorgungsträger erfolgen. Ein Anschluss kann an die vorhandenen Leitungen in der
Straße Am Mühlenbach erfolgen
Elektrizität / Gas / Fernmeldetechnische Einrichtungen
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas sowie den fernmeldetechnischen Einrichtungen kann ebenfalls durch die örtlichen Versorgungsträger erfolgen. Ein Anschluss
kann auch hier an die vorhandenen Leitungen in der Straße Am Mühlenbach erfolgen.
Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
Der Anschluss des Plangebietes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zum Zweck
der Schmutzwasserentsorgung ist technisch möglich.
Nach § 44 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser ortsnah
versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser soll nach derzeitigem Planungsstand in
den südlich angrenzenden Mühlenach eingeleitet werden.
7.2
Belange des Denkmalschutzes
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale
oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gem. §§ 3-5 Denkmalschutzgesetz
NRW. Auch Boden- und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Aus diesem Grund sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht erforderlich.
7.3
Belange des Bodenschutzes
Ein Bodengutachten aus dem Jahr 2012 hat zum Teil Auffüllungen sowie erhöhte Werte
bzgl. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und einen erhöhten Benzo(a)pyren-Gehalt festgestellt. Hierauf aufbauend wurde im Anschluss an einen ScopingTermin mit der Unteren Bodenschutz- sowie der Unteren Wasserbehörde eine Altlastenuntersuchung durchgeführt, die das gesamte Plangebiet im Hinblick auf eine den Anforderungen des BauGB genügende Beschaffenheit des oberflächennah anstehenden Bodens prüft.
Diese kommt zu dem Ergebnis, dass sich im Plangebiet in unterschiedlichen Abständen zur
Oberfläche belastete Böden in Form von u.a. teerhaltigem Bauschutt befinden. In Teilbereichen ist dieser belastete Boden bereits unterhalb des 0,15 m mächtigen Oberbodens anzutreffen.
Um gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 (6) Ziffer 1 BauGB herzustellen, soll in den
nicht versiegelten Bereichen der Grundstücke durch entsprechende Herrichtungsmaßnahmen erreicht werden, dass der obere Meter Boden die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält,
auf jeden Fall aber die Prüfwerte der BBodSchV für die sensibelste Nutzung (Kinderspielfläche) deutlich unterschreitet. Nach der durchgeführten Bodenuntersuchung ist dies im Moment nicht der Fall, sondern es sind oberflächennah teilweise Boden-/Bauschuttgemische
vorhanden, die die vorgenannten Werte nicht einhalten. Für die Herrichtungsmaßnahme wird
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der unbelastete Mutterboden und der unbelastete Abdeckboden im Baufeldbereich abgezogen und seitlich gelagert. Anfallender Baugrubenaushub wird abhängig vom Belastungsgrad
ordnungsgemäß entsorgt. In den nicht versiegelten Bereichen (Garten, Beete) wird durch
Bodenaustausch / Bodenanlieferung sichergestellt, dass im oberen Meter Boden vorhanden
ist, der die o.g. Bedingungen einhält.
Aus Vorsorgegründen werden unter den Gebäuden Drainagen angeordnet, sodass die in
sehr geringen Konzentrationen vorhandenen Deponiegase in die Atmosphäre abgeführt
werden.
Die o.g. Maßnahmen müssen vor Baubeginn und damit vor Aufnahme einer Wohnnutzung
erfolgen und sind dementsprechend bauplanungsrechtlich festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Herrichtungsmaßnahmen kann gewährleistet werden, dass gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 (6) Ziffer 1 BauGB erreicht werden. Vorgesehen ist, dass der private Projektentwickler die benannten Maßnahmen im Vorfeld zur Baureifmachung durchführt, um somit auch die geordnete Ausführung gewährleisten zu können.
7.4
Belange des Immissionsschutzes
In der Nähe des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine emittierenden gewerblichen Betriebe, zu denen das geplante Vorhaben bauleitplanerisch Abstände
einhalten müsste.
Auch verlaufen im näheren Umfeld keine Verkehrswege, von denen relevante Lärmemissionen zu erwarten wären und die in einem Bauleitplanverfahren Berücksichtigung finden müssten.
8
Belange der Umwelt
Die Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) erfolgt in Teil B der Begründung. Der Umweltbericht wird zum nächsten Verfahrensschritt
(Offenlage) des Bebauungsplans ergänzt.
Dieser wird im Wesentlichen eine Beschreibung und Bewertung der durch die Planung zu
erwartenden Umweltauswirkungen enthalten mit Angaben zu:
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich
erheblich beeinflusst werden;
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen und
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen
sind.
Mit den vorliegenden Unterlagen soll die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchgeführt werden. In diesem Rahmen werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert Äußerungen zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 2 (4)
BauGB zu tätigen.
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12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
8.1
Belange des Landschafts- und Naturschutzes
Mit der Planung werden Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt vorbereitet. Diese
Eingriffe sind zu bilanzieren und der Ausgleich bzw. die Kompensation im Sinne eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in das Verfahren und die Abwägung einzustellen.
Die Eingriffs-und Ausgleichsbilanzierung ist im weiteren Verfahren im Umweltbericht (separater Teil B der Begründung) darzulegen.
8.2
Belange des Artenschutzes
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer
Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der Bauleitplanung
müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach
§ 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), welche bei der vorliegenden Bauleitplanung
entstehen, als spezielle Artenschutzprüfung (ASP) geprüft werden. Die Auswirkungen und
möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten Arten im Sinne der Definition
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes NRW sind in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu untersuchen.
Ein entsprechender artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist im weiteren Verfahren zu ergänzen.
Bielefeld / Leopoldshöhe, Februar 2018
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
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12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
Tel. 05205-3230; Fax -22679
E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
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