Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
216 kB
Datum
22.03.2018
Erstellt
09.03.18, 12:39
Aktualisiert
09.03.18, 12:39
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
22.03.2018
38/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 3
Herr Riester/ Frau
Marx
Aktenzeichen:
Datum:
632.0
06.03.2018
TOP-Nr.
öffentlich
6
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Pferdestalls im Bereich der Gemeindestraße Dresbach
im Ortsteil Brandenberg;
hier: Beratung über die Planungsabsicht und mögliche Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hürtgenwald erteilt der Bauvoranfrage zur
Errichtung eines Pferdestalls im Bereich der Gemeindestraße Dresbach das gemeindliche
Einvernehmen gem. § 36 BauGB.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90111
€
Sachverhalt:
Der Gemeinde ist am 13.02.2018 die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Pferdestalls im Bereich
der Gemeindestraße Dresbach im Ortsteil Brandenberg (Gemarkung Brandenberg, Flur 15,
Parzelle 151) zugegangen.
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Nach Aussage des Architekten, soll der Pferdestall als Offenstallhaltung für sechs Islandpferde
errichtet werden. Der Auslauf der Pferde soll auf anderen Parzellen im Außenbereich stattfinden.
Die weiteren Einzelheiten sind den beigefügten Antragsunterlagen zu entnehmen (siehe Anlagen).
Bereits vor Einreichen des Bauantrags ist auf eine Bauvoranfrage –ein Antrag des Bauherrn zu
einzelnen Fragen seines Vorhabens- ein schriftlicher Vorbescheid zu erlassen. Nach § 71 Abs. 1
Landesbauordnung (BauO) NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid)
beantragt werden. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre und enthält die verbindliche Entscheidung der
Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit des Bauvorhabens.
Das betreffende Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und die Zulässigkeit ist somit nach
§ 34 BauGB zu beurteilen. Baugenehmigungsbehörde ist der Kreis Düren, die Gemeinde
Hürtgenwald wird im Rahmen des § 36 BauGB beteiligt.
§ 36 BauGB lautet (auszugsweise) wie folgt:
Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen
Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
entschieden. …
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das
Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als
erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der
Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die
Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der
Gemeinde ersetzen.
Im vorliegenden Fall der Errichtung eines Pferdestalls muss insbesondere geprüft werden, ob sich
das Vorhaben hinsichtlich der Eigenart in die nähere Umgebung einfügt. Der Flächennutzungsplan
weist das Grundstück der Gemarkung Brandenberg, Flur 15, Parzelle 151 als Wohnbaufläche
aus. Grundsätzlich sind hier lediglich Wohnhäuser zulässig.
In vergleichbaren Fällen kam es bei der Errichtung von Pferdeställen in Wohngebieten zu
Konflikten und bodenrechtlichen Spannungen. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht
Aachen in seiner Entscheidung vom 10.10.2006, Az.: 3 K 967/06, abrufbar im Internet unter
www.justiz.nrw.de , Rubrik Entscheidungen, festgestellt, dass „sich die von einem Pferdestall
ausgehenden Beeinträchtigungen unmittelbar auf das benachbarte Wohngrundstück mit seiner
Ruhezone auswirken. Bei einer Pferdehaltung in der Nähe von Wohnhäusern sind Belastungen für
die dortigen Bewohner durch Geräusche, Gerüche, Fliegen, Ungeziefer, vor allem in der warmen
Jahreszeit, unvermeidbar. Ein Stall mit zwei Pferden kann nicht stets verschlossen oder in einem
Zustand gehalten werden, der Geruchsemissionen oder das verstärkte Auftreten von Fliegen und
Ungeziefer verhindern kann. Zum anderen werden bodenrechtliche Spannungen zusätzlich
dadurch hervorgerufen, dass dem Vorhaben der Klägerin eine Vorbildwirkung zukommt. Die
Genehmigung weiterer Pferdeställe in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern in der hier
maßgeblichen Umgebung müssten gleichfalls erteilt werden.“
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Die Bauaufsichtsbehörde weist allerdings in einer ersten unverbindlichen Einschätzung zu Recht
daraufhin, dass sich das Grundstück am äußersten Rand des unbeplanten Innenbereichs befindet
und möglicherweise bereits vom unmittelbar angrenzenden Außenbereich gem. § 35 BauGB
mitgeprägt wird.
Die abschließende und rechtsverbindliche Prüfung durch das Bauordnungsamt des Kreises Düren
dauert an und kann nur von ihr rechtsverbindlich entschieden werden. Die Verwaltung sieht sich
außer Stande, eine abschließende Empfehlung abzugeben, ob das gemeindliche Einvernehmen
erteilt werden soll, zumal der Kreis Düren bei seiner Prüfung ggf. weitere Stellungnahmen der
einzelnen Fachämter der Kreisverwaltung einholen wird.
Für die Erteilung des Einvernehmens spricht aber zum einen der ländlich geprägte Charakter des
Wohngebiets und der geplante Abstand des geplanten Pferdestalls zur Nachbargrenze von ca.
9,50 m. Die Abstände zu den Wohnhäusern Dresbach 9 und Dresbach 11 betragen lt. Lageplan
ca. 20 m und ca. 17 m.
Abschließend wird nochmals auf folgende Bestimmungen des § 36 Abs. 2 BauGB hingewiesen:
a) Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie es nicht binnen zwei Monaten nach
Eingang des Antrags verweigert. Der Antrag ist hier am 13.02.2018 eingegangen, das Fristende
ist demnach der 12.04.2018.
b) Die Bauordnungsbehörde (=Kreis Düren) kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der
Gemeinde ersetzen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es ist abzuwägen zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers auf Errichtung eines
Pferdestalls einerseits und den Interessen der Nachbarn auf Einhaltung nachbarschützender
Belange (keine Geruchsbelästigung usw.) sowie den Gemeindeinteressen zur Einhaltung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung andererseits.
Da die Bauaufsichtsbehörde nach Vorliegen verschiedener Fachauskünfte unter Abwägung aller
Aspekte die verbindliche Entscheidung über die Bauvoranfrage zu treffen hat, spricht
verwaltungsseitig einiges dafür, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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