Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
922 kB
Datum
26.04.2018
Erstellt
09.03.18, 10:33
Aktualisiert
09.03.18, 10:33
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GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im
beschleunigten Verfahren gem. 13 a BauGB
Planzeichnung
Festsetzungen
Begründung
Stand: Satzung – März 2018
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
Inhalt
I. Planzeichnung - Verkleinerung ........................................................................................................................A
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen .......................................................................................................... B
Begründung ........................................................................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ................................................................................... 1
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................................................................ 1
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung und Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan ......................................................................................................................................... 1
5. Fachplanungen und bestehendes Planungsrecht, Verfahren ......................................................................... 2
6. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse .................................... 3
7. Baulicher Bestand / Eigentumsstruktur / Vorhandene Nutzungen ................................................................. 3
8. Immissionsschutz ............................................................................................................................................ 3
9. Belange des Artenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ................................................... 3
9.1 Grundsätzliche Aussagen ........................................................................................................................ 3
9.2 Baumbestand ........................................................................................................................................... 5
9.2 Artenschutz .............................................................................................................................................. 5
10. Bodenschutz und Innenentwicklung ............................................................................................................. 6
12. Belange der Verkehrserschließung / ÖPNV ................................................................................................. 6
13. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes,
Löschwasser sowie Abfallentsorgung................................................................................................................. 6
14. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes ............................................................................................. 7
15. Soziale Infrastruktur / Spielplätze ................................................................................................................ 7
16. Belange des Städtebaus und städtebauliche Daten ...................................................................................... 8
17. Kosten ........................................................................................................................................................... 9
18. Bebauungsvorschlag .................................................................................................................................... 9
A
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
I. Planzeichnung - Verkleinerung
A
- Satzung - März 2018
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen
II.1 Art der baulichen Nutzung
WA
allgemeines Wohngebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
II.2 Maß der baulichen Nutzung
Zahl der Vollgeschosse
z.B. II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl als Höchstmaß
z.B. GRZ 0,4 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B.
0,8
Geschossflächenzahl als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
Z.B. TH
z.B. 6,5 m
Traufhöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH):
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der
Dachhaut mit der Außenfläche der Wand.
z.B. FH
z.B. 9,5 m
Firsthöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe sowie Gebäudehöhe:
Als unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe gilt der eingetragene
NHN Höhenpunkt in der Planzeichnung.
124,1
Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen
2 WE
Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen pro Gebäude beträgt 2 (§9
Abs. 1 Nr. 6)
II.3 Bauweise, Baugrenze
E
offene Bauweise nur Einzelhäuser zulässig
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
Baugrenze (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO)
II.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen
(§9 (1) Nr. 4 und 19 und 22 BauGB, §4 BauNVO)
1. Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese
zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur
öffentlichen Grünfläche einhalten.
B
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
2. Nebenanlagen
Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Nebenanlagen müssen mit allen Bauteilen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur
öffentlichen Grünfläche einhalten.
II.5 Verkehrsflächen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
hier: Fuß- und Radweg
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung kann im Bereich des
Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zu Erschließungszwecken für das WA
genutzt werden.
II. 6 Öffentliche Grünfläche und anzupflanzende Bäumen
Öffentliche Grünfläche
(§9 (1) Nr. 15)
Die öffentliche Grünfläche kann im Bereich des Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtes zu Erschließungszwecken für das WA genutzt werden.
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¤
Anzupflanzende Bäume (§9 (1) Nr. 25 BauGB)
Es sind standortgerechte heimische Laubbäume anzupflanzen.
Die exakte Verortung erfolgt nach Absprache mit der Gemeinde. Die
Bäume sind zeitnah mit der Realisierung des Plangebietes fachgerecht
und
unter
Berücksichtigung
vorbereitender
bodenverbessernder
Maßnahmen,
ausreichend
dimensionierter
Pflanzgruben
und
Befestigungen anzupflanzen und dauerhaft zu sichern. Ggf. abgängige
Bäume sind adäquat zu ersetzen.
II.7 Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft und
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
(§ 9 (1a) BauGB)
Die Vorgaben des § 39 BNatSchG i.V.m. § 64 LG NW mit dem
allgemeinen Verbot von Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen
von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen
Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September sind einzuhalten.
Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich
werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten
auszuschließen.
Bei Fällung der mehrjährigen Bäume innerhalb des Plangebietes muss
sichergestellt werden, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote
ausgelöst werden. Um Betroffenheiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
(Töten und Verletzten) für etwaige in den Bäumen brütende häufige, weit
verbreitete Vogelarten auszuschließen, sollten Fällarbeiten außerhalb der
Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln (Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. März)
durchgeführt werden.
C
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
II.8 Sonstige Planzeichen
:::::
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche
(§9 (1) Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Für die Erschließung von Teilen des Flurstückes 393 (WA) werden Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt.
Diese Leitungsrechte werden zugunsten der Anlieger und der
Versorgungsträger festgesetzt.
Grenze der Änderung des Bebauungsplanes (§9 (7) BauGB)
II. 9 Gestaltungsfestsetzungen – Örtliche Bauvorschriften
(§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauONRW)
Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel) und
Dacheinschnitte
1 Dachaufbauten sind erst ab einer Dachneigung von mehr als 35
Grad zulässig
2 Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitte müssen mit allen Bauteilen
einen seitlichen Abstand einhalten.
Dies ist mindestens 1,50 m von der Giebelwand.
Bei Walmdächern muss der Abstand mindestens 1,50 m vom
Walmgrat betragen.
3 Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m
Abstand einzuhalten.
4 Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte
der Gebäudelänge zulässig.
5 Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind.
1,00 m Abstand einzuhalten.
6 Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen
vorzusehen.
7 Die
Gaubenhöhe
(Vorderhöhe
ohne
Dachfläche
bei
Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m
nicht überschreiten.
8 In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich
ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben
Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
GD z.B.
30 ° - 45°
Es sind geneigte Dächer zulässig. Die Festsetzung gilt für die
Hauptbaukörper.
Als zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper gilt die Eintragung in
der Planzeichnung
D
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Einfriedungen an der öffentlichen Grünfläche
Entlang der öffentlichen Grünfläche sind Einfriedungen
bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und
sonstige Gehölzpflanzungen oder
bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit
verkehrlichem Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher
Verkehrsgefährdung und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit
(insbesondere Grundstückszufahrten, Radwegquerungen,
Kreuzungsbereiche, Fuß-, Rad- oder Straßenzufahrten und querungen etc.) sind Einfriedungen
- bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab
jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende
Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
- bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen
Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der
öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze
mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten.
III. Weitere Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
5
Vorhandene Bebauung
Flurstücksgrenzen
134
Flurstücksnummern
IV. Hinweise
Abfallentsorgung und Bodenaushub
Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom
27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu
transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleiben.
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht
werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig zu
verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes NRW- im
Internet unter www.alois-info.de vermittelt werden. Um eine Verwertung der Bodenmassen
im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden. Belasteter
E
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“
als gefährlicher Abfall gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10.12.2001 in der
derzeit gültigen Fassung zu entsorgen.
Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung-NachwV)
vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu beachten.
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der
Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25, anzuzeigen
und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
V. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. §
84BauO NRW.
2. Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
F
Begründung
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Im Gemeindegebiet besteht eine starke Nachfrage nach baureifen Grundstücken für
Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Bedarf für Wohnungsbau ist in den letzten Jahren
stark gestiegen. Die Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW für den
Prognosezeitraum bis 2040 geht von einem Bevölkerungswachstum von 11,5 % aus.
In der Altersklasse 25 Jahre bis zu 40 Jahren rechnet IT NRW mit einer
Bevölkerungszunahme von 8,6 %.
Die Gemeinde aktiviert Bauplätze im Innenbereich durch Maßnahmen zur
Baulandmobilisierung (Baulückenkataster und Überplanung von Bebauungsplänen
im Innenbereich). Die Fläche an der Uhlandstraße wird für die derzeitige Nutzung
„Spielplatz“ nicht mehr benötigt und steht für neue Nutzungen zur Verfügung.
Die Gemeinde strebt auf der bisherigen Spielplatzfläche die Entwicklung einer
Wohnbaufläche an. Diese Planung stellt eine Nachverdichtung dar.
Die vorhandene fußläufige Verbindung bleibt erhalten und wird gesichert.
Zu Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Leopoldshöhe ist die 11.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ erforderlich.
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Das in der Flur 8 der Gemarkung Greste liegende Plangebiet umfasst eine Größe
von ca. 950 qm.
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke
Im Osten durch die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke
Im Süden durch eine als Nutzgarten genutzte Fläche
Im Westen durch die Uhlandstraße und ein zu Wohnzwecken genutztes
Grundstück
Der Geltungsbereich ist aus der beiliegenden Planzeichnung zu entnehmen.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
und Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) sind alle Flächen im Geltungsbereich der
vorliegenden Planung als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 22. Änderung vom 01.02.2017, stellt das Plangebiet als
Wohnbaufläche dar. Bebauungspläne müssen aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Die Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes entspricht diesem Gebot.
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
5. Fachplanungen und bestehendes Planungsrecht, Verfahren
Vom Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ wird das
Plangebiet nicht erfasst. Unmittelbar südlich des Geltungsbereiches der 11.
Änderung des vorliegenden Bebauungsplanes liegt ein Landschaftsschutzgebiet.
Der Geltungsbereich der vorliegenden Planung liegt im Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.04/01 „Mackenbrede.
Dieser Bauleitplan setzt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz
fest. Weiterhin stellt der Bebauungsplan einen „Vorschlag für Bepflanzung“ dar.
Das Bauleitplanverfahren wird als Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben:
• Die Planung dient der Innenentwicklung.
• Die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Änderungsgebietes
liegt unter 20.000 m².
• Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
• Mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) verbunden.
Es sind keine weiteren Bebauungspläne im Umfeld des Änderungsgebietes für eine
Aufstellung in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der hier in Rede stehenden Planung vorgesehen.
Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann somit entsprechend dem vereinfachten
Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 13 BauGB) auf eine Darstellung
der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung)
verzichtet werden.
Die Beteiligungsschritte erfolgen im beschleunigten Verfahren. Es werden gem. §
13a (2) die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1
angewandt.
Aufstellungsbeschluss
Bekanntmachung
Bekanntmachungskasten / Internet
Beschluss
über
Beteiligung
Öffentlichkeit
Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung der Behörden / TöB
Bekanntmachung
Bekanntmachungskasten
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung
Bekanntmachungskasten
XX.XX.2017
im Ausgehängt: XX.XX.2017
Abgehängt: XX.XX.2017
der XX.XX.2017
XX.XX.2017– XX.XX.XXXX
Schreiben
v.--bis
XX.XX.XXXX
im Ausgehängt:
Abgehängt:
im Ausgehängt
Abgehängt
2
einschl.
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
6. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Das Änderungsgebiet befindet sich in einem gewachsenen Wohnquartier im Ortsteil
Greste. Im Norden, Westen und Osten ist die vorhandene Bebauung durch Ein- und
Zweifamilienhäuser geprägt.
Südlich des Änderungsbereiches verläuft eine innerörtliche Grünfläche. Dieser
Grünstreifen bildet für die Ortsteile Asemissen und Greste eine wichtige
Grünverbindung.
Das Gelände ist geneigt. Im Norden erreicht es ca. 127 m N.N. Im Süden des
Planungsgebietes werden Höhen von ca. 123 m N.N. erreicht.
Innerhalb des Änderungsbereiches stehen lehmige Böden an.
7. Baulicher Bestand / Eigentumsstruktur / Vorhandene Nutzungen
Das Plangebiet wird als Spielplatz genutzt. Die Fläche ist überwiegend mit Rasen
eingesät und mit Spielgeräten bestückt. Im Bereich sind zwei mehrjährige Bäume
vorhanden.
Im Westen des Plangebietes befindet sich eine Wegeverbindung, die das
Wohnquartier und den südlich liegenden Grünstreifen verbindet.
Das Plangebiet ist vollständig im Besitz der Gemeinde Leopoldshöhe.
8. Immissionsschutz
Durch die Nutzungen außerhalb des Plangebietes entstehen Immissionen, die auf
das Plangebiet einwirken.
Planungsrechtlich zulässig sind außerhalb des Plangebietes Nutzungen, die denen
eines allgemeinen Wohngebietes entsprechen.
Zukünftig entstehen innerhalb des Plangebietes Immissionen, die der angestrebten
Nutzung allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechen. Die Emissionen, die durch die
Umsetzung der Planung erzeugt werden, sind für die Umgebung verträglich. Durch
das zu erwartende Verkehrsaufkommen und die Wohnnutzug entstehen keine
Belastungen für die angrenzende Wohnbebauung, die ein gesundes Wohnen
verhindern.
Für die derzeit ausgeübten Nutzungen in der Umgebung entstehen zukünftig keine
Restriktionen im Emissionsverhalten.
Die Anforderungen an ein gesundes Wohnen werden durch die vorliegende Planung
gewährleistet.
9. Belange des Artenschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
9.1 Grundsätzliche Aussagen
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes können erstmalig Baurechte entsprechend
einem allgemeinen Wohngebiet realisiert werden.
3
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
Im Plangebiet ist eine Grundfläche nach BauNVO von weniger als 20.000 qm
möglich. Gem. § 13 a (2) Ziffer 4 BauGB ist der Eingriff in den Natur- und
Landschaftshaushalt bereits vor der 11. Änderung des Bebauungsplanes zulässig
gewesen. Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist somit nicht gegeben. Ein Programm
zur Bewältigung von Eingriffsfolgen kann entfallen.
Das Plangebiet liegt innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Die
planerische Entscheidung zur Inanspruchnahme der Fläche Quartiers zu
Siedlungszwecken sowie die bauliche Entwicklung des Quartiers hat die Gemeinde
damit bereits getroffen.
Auf die Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB hat die Planung keine erheblichen
Auswirkungen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind in der nachfolgenden
Tabelle zusammengefasst.
Schutzgut
Derzeitiger Umweltzustand
Mensch
Die Fläche wird derzeit als
Grünfläche zu Freizeit und
Erholungszwecken
genutzt.
Pflanzen
und Tiere
Das Plangebiet ist eine
intensiv
genutzte
Grünfläche.
Auf
der
Grünfläche
befinden
sich
zwei
mehrjährige Bäume.
Landschaft
Das
Plangebiet
bildet
keinen besonderen Teil der
Landschaft.
Boden
Im Plangebiet ist nur
geringe Versiegelung
vorhanden..
Gewässer
/
Grundwasser
Eine besondere Relevanz
des Plangebietes für die
Aspekte Gewässer und
Grundwasser sind nicht
bekannt. Es sind keine
Oberflächengewässer
vorhanden.
Das Plangebiet liegt
innerhalb des Siedlungskörpers und hat derzeit
keine besondere Relevanz
für Klima und Luft.
Luft / Klima
Umweltzustand
nach
Aufstellung
des
Bebauungsplanes
Die Planung führt zu einer Wohnbebauung auf der
Fläche und dem Wegfallen der bisherigen
Funktion Spielplatz.
In
fußläufiger
Entfernung
befinden
sich
ausreichende Freizeit und Erholungsflächen, die
durch die Wohnbevölkerung genutzt werden
können.
Die planungsrechtlich zukünftig mögliche Nutzung
reduziert die vorhandene Grünfläche. Die
Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere werden als
verträglich eingeschätzt. Dies ergibt sich aus der
Kleinteiligkeit des Plangebietes und den in der
Umgebung vorhandenen und verbleibenden
Biotopstrukturen.
Eine Beeinträchtigung von Naturraum und
Landschaft wird mit der Planung nicht vorbereitet.
Die Festsetzungen zur Baugestalt sichern ein
Einfügen der neuen Bebauung in das vorhandene
Ortsbild.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird die
Errichtung eines Wohnhauses auf der Freifläche
ermöglicht. Für diesen Bereich wird ein
allgemeines
Wohngebiet
mit
einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die
vorgesehene Grundflächenzahl entspricht den in §
17 BauNVO festgesetzten Obergrenzen für
allgemeine Wohngebiete und kann somit als
allgemein verträglich angesehen werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ergeben
sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die
Beurteilung des Schutzgutes Gewässer /
Grundwasser.
Die
Verminderung
der
Grundwasserneubildung ist allenfalls gering.
Für das Schutzgut Klima und Luft sind keine
wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
4
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
9.2 Baumbestand
Durch die Umsetzung der Baumaßnahmen tritt mindestens eine dauerhafte
Schädigung der Bäume auf. Der Raum, den die beiden Bäume für eine weitere
Entwicklung brauchen, steht dauerhaft durch die Umsetzung der Planung nicht mehr
zur Verfügung. Die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 stellt eine
Nachverdichtung im Innenbereich dar. Vorhandene Erschließungsanlagen können
genutzt werden. Die Planung schont Flächen im Außenbereich.
Im Bereich des Plangebietes, dass direkt an die Uhlandstraße angrenzt, bündeln sich
nach Umsetzung der Planung mehrere Funktionen (der Rad- und Fußweg sowie die
Zufahrt zum Wohngebäude). Der zwingende Erhalt des dort vorhandenen Baumes
würde eine Verschärfung dieser Situation bedeuten.
Die mehrjährigen Bäume im Plangebiet können nach Umsetzung der Planung
voraussichtlich nicht erhalten werden.
Zur positiven Gestaltung des Ortsbildes wird im Planungsgebiet die Pflanzung eines
Baumes
festgesetzt.
Der
genaue
Standort
wird
während
des
Baugenehmigungsverfahrens festgelegt.
9.2 Artenschutz
Im Rahmen von Bauleitplanverfahren ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
durchzuführen. Dies ergibt sich aus den § 44 (1) BNatschG i.V.M. §§ 44 (5) und (6)
und 45 (7).
Das Plangebiet wird als Spielplatz genutzt. Die vorherrschende Vegetation ist eine
Nutzrasenfläche. Im Plangebiet sind zwei mehrjährige Bäume vorhanden (Acer
Pseudoplatanus). An der Grenze zum östlich gelegenen Flurstück 277 steht eine
Hecke. Die 11. Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht die erstmalige Bebauung
der Fläche mit Wohngebäuden.
Zunächst wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen
Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Zu betrachten sind alle bau-,
anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren (Vorpüfung).
Der Plan bzw. das Vorhaben ist zulässig, wenn
•
keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten sind
•
das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf vorkommende und/oder zu
erwartende europäisch geschützte Arten zeigt.
Nach
Auswertung
des
Fachinformationssystems
des
LANUV
NRW
(Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 3918) können im
Plangebiet folgende planungsrelevante Arten vorkommen:
Breitflügelfledermaus, Kleinabendsegler, Zwergfledermaus, Habicht, Sperber,
Teichrohrsänger, Feldlerche, Eisvogel, Wiesenpieper, Baumpieper, Waldohreule,
Mäusebussard, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Turmfalke, Rauchschwalbe,
Neuntöter, Feldschwirl, Nachtigall, Feldsperling, Rebhuhn, Gartenrotschwanz,
Uferschwalbe, Waldkauz, Schleiereule, Kiebitz.
Im Plangebiet sind keine der aufgeführten planungsrelevanten Arten bekannt.
Die Nutzrasenflächen bieten für diese Arten keine Lebensräume.
Die Bäume wurden begutachtet. Im Ergebnis kommt die artenschutzfachliche
Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich an den beiden Bäumen keine geeigneten
5
11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
Strukturen für Fledermäuse befinden. Auch das Vorkommen von Nistplätzen
planungsrelevanter Vogelarten wird nicht erwartet.
Die durch die Planung festgesetzten Baumöglichkeiten haben nur Auswirkungen auf
das Plangebiet.
Nach vorliegendem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass bei der Umsetzung
des Vorhabens keine Verbotsbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst
werden.
10. Bodenschutz und Innenentwicklung
Dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird entsprochen.
Versiegelungen werden nur im notwendigen Maß festgesetzt.
Eine Inanspruchnahme der Fläche für Siedlungszwecke ist bereits erfolgt.
Vorhandene Erschließungsanlagen werden weiter genutzt. Zur Erschließung des
Baugebietes werden nur im notwendigen Umfang zusätzliche Erschließungsanlagen
erstellt.
Die Planung ist eine Nachverdichtung. Die Planung nimmt eine Fläche in Anspruch,
die zukünftig für die bisher ausgeübte Nutzung nicht mehr benötigt wird.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m.
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen
in Anspruch genommen.
12. Belange der Verkehrserschließung / ÖPNV
Die äußere Erschließung des Plangebietes ist durch den Anschluss an das
innerörtliche und überörtliche Straßennetz gesichert. Die vorhandenen
Verkehrsanlagen können die zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsmengen
aufnehmen.
Das Plangebiet ist an den ÖPNV angebunden. Eine Bushaltestelle liegt in fußläufiger
Entfernung.
13. Belange der Ver- und Entsorgung, der
Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes,
Löschwasser sowie Abfallentsorgung
Die Entwässerung der neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich und
erfolgt im Mischsystem. Das gesamte Quartier wird bereits mit einer genehmigten
Mischkanalisation entwässert.
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder
wasserrechtliche,
noch
sonstige
öffentlich-rechtliche
Vorschriften,
noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
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11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
Im Plangebiet stehen Böden an, die nur eine geringe Versickerungsfähigkeit
besitzen. Somit bestehen ungünstige Voraussetzungen für die Versickerung von
Niederschlagswasser in oberflächennahen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden und
Mulden-Rigolen). Eine Versickerung im Plangebiet ist aufgrund dieser
Bodenverhältnisse nicht möglich.
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet gesichert. Die Versorgung der
neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich.
Im Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer vorhanden.
Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet
Heilquellenschutzgebiet.
oder
Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet
übernimmt die Gemeinde Leopoldshöhe.
Die vorhandene äußere Anbindung ermöglicht das Anfahren zum Zweck der
Abfallentsorgung.
14. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
In unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes befinden sich keine Objekte, die in der
Denkmalliste der Gemeinde Leopoldshöhe eingetragen sind.
Negative Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch die Planung nicht ausgelöst.
Die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung orientieren sich an der
Bestandsbebauung.
15. Soziale Infrastruktur / Spielplätze
Die soziale Infrastruktur der Gemeinde kann die benötigten zusätzlichen Kapazitäten
bereitstellen.
Der Ausschuss für Generationen, Soziales, Gleichstellung und Sport (AFGSGS) der
Gemeinde Leopoldshöhe beriet in seiner Sitzung am 22.02.2017 über
Spielplatzflächen (Drucksache 13/2017). Der Ausschuss kam zum Ergebnis, dass
der Spielplatz an der Uhlandstraße nicht mehr als Spielplatz benötigt wird und für
Wohnbauzwecke zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Entwicklung von Bauland
ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig.
Die 11. Änderung des Bebauungsplanes führt dazu, dass eine Spielplatzfläche nicht
mehr zur Verfügung steht. In der Umgebung des Plangebietes verbleibende
Spielplätze und weitere Grünflächen werden durch die vorliegende Planung nicht in
Anspruch genommen.
Die zwei Spielplätze Grabbestraße und der Mehrgenerationenspielplatz liegen beide
in einer Entfernung von weniger als 400 m Luftlinie. Bis zu dieser Entfernung von
weniger als 400 m ist ein Spielplatz fußläufig erreichbar.
Eine rechtlich bindende Grundlage für Spielplätze in NRW gibt es nicht. Die
Fachliteratur geht üblicherweise von einer Entfernung von weniger als 400 m für eine
fußläufige Erreichbarkeit aus.
Das in Erarbeitung befindliche Spielplatzkonzept der Gemeinde geht ebenso von
einer Entfernung von weniger als 400 m für eine fußläufige Erreichbarkeit eines
Spielplatzes aus. Die Ergebnisse der Abwägung zur 11. Änderung des
Bebauungsplanes und des Spielplatzkonzeptes sind in Bezug auf die fußläufige
Erreichbarkeit identisch.
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11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
16. Belange des Städtebaus und städtebauliche Daten
Zur Sicherstellung und Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde werden
Festsetzungen gem. § 9 BauGB getroffen.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird neben der Erhaltung eines Teiles der Grünfläche eine
Wohnbebauung angestrebt. Ein Teil des Plangebietes wird dementsprechend als
allgemeines Wohngebiet (WA) (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) festgesetzt.
Es werden zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Das Plangebiet wird in
offener Bauweise festgesetzt. Dies entspricht dem Ziel einer aufgelockerten
Bebauung. Die Festsetzung, dass nur Einzelhäuser zulässig sind, sichert in
Kombination mit der Festsetzung, dass nur zwei Wohneinheiten pro Gebäude
zulässig sind, eine zu starke verkehrliche Belastung des Rad- und Fußweges.
Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl in den Baugebieten entsprechen
den Höchstwerten für ein allgemeines Wohngebiet.
Die Gebäudehöhen werden festgesetzt. Unmaßstäbliche Baukörper werden so
ausgeschlossen und ungünstige Belichtungssituationen durch übermäßigen
Schattenwurf auf den Grundstücken minimiert.
Die Festsetzungen, die Nebenanlagen und überdachte Stellplätze betreffend,
verhindert bauliche Anlage in unmittelbarer Nähe des vorhandenen Fuß- und
Radweges. Die störende optische Wirkung solcher Anlagen im Sinne bedrängenden
Wirkung wird so unterbunden.
Grünfläche / Rad- und Fußweg
Die Grünfläche dient der Verbindung des südlich verlaufenden Grünstreifens und
dem Wohnquartier. Innerhalb der Grünfläche verläuft bereits eine fußläufige
Verbindung und eine Kanaltrasse. Der festgesetzte Rad- und Fußweg sichert diese
bestehende fußläufige Verbindung. Zur Erschließung des allgemeinen Wohngebietes
muss die öffentlichen Grünfläche und der Rad- und Fußweges im Bereich des Geh-,
Fahr- und Leitungsrechtes genutzt werden. Eine andere Erschließungsvariante ist
mit verhältnismäßigen Aufwand nicht möglich. Die geringe Belastung der Fläche mit
Quell- und Zielverkehr des allgemeinen Wohngebietes (hier: 1 Wohnhaus) ist
vertretbar (siehe auch Festsetzung 2 WE).
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erschließung des allgemeinen Wohngebietes
setzt der Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht fest. Die Durchsetzung
kann im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Gestaltungsvorschriften und Einfriedungen
Dachneigungen und Dachformen werden vorgegeben. Die Vorgabe der
Dachneigung im WA erhält in Kombination mit der Festsetzung geneigte Dächer
(GD) eine Dachlandschaft, in der deutlich geneigte Dachflächen diese weiterhin
bestimmen.
Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte wird eine Vorgabe zur Dimensionierung
getroffen. Unharmonisch wirkende Dachaufbauten werden dadurch ausgeschlossen.
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11. Änderung Bebauungsplan Nr. 04/01 „Mackenbrede“
- Satzung - März 2018
Einfriedungen werden entlang der öffentlichen Flächen geregelt. Eine optische
Einengung der Grünfläche wird vermieden. Weiterhin sollen so das Ortsbild störende
Einfriedungen ausgeschlossen werden.
Städtebauliche Daten
Art der Nutzung
allgemeine Wohngebiete
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Grünfläche
Gesamt
ca.
ca.
ca.
ca.
Fläche in qm
743
102
109
954
17. Kosten
Die Kosten, die der Gemeinde durch die Umsetzung der Planung entstehen (z.B.
Erschließungsmaßnahmen), sind in den Haushaltsplänen der Gemeinde bzw. der
Eigenbetriebe eingestellt.
18. Bebauungsvorschlag
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