Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
21 kB
Datum
26.04.2018
Erstellt
09.03.18, 10:33
Aktualisiert
09.03.18, 10:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Ergänzung Begründung
Spielplätze:
Der Ausschuss für Generationen, Soziales, Gleichstellung und Sport (AFGSGS) der Gemeinde
Leopoldshöhe beriet in seiner Sitzung am 22.02.2017 über Spielplatzflächen (Drucksache 13/2017).
Der Ausschuss kam zum Ergebnis, dass der Spielplatz an der Uhlandstraße nicht mehr als Spielplatz
benötigt wird und für Wohnbauzwecke zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Entwicklung von
Bauland ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig.
Die 11. Änderung des Bebauungsplanes führt dazu, dass eine Spielplatzfläche nicht mehr zur
Verfügung steht. In der Umgebung des Plangebietes verbleibende Spielplätze und weitere
Grünflächen werden durch die vorliegende Planung nicht in Anspruch genommen.
Die zwei Spielplätze Grabbestraße und der Mehrgenerationenspielplatz liegen beide in einer
Entfernung von weniger als 400 m Luftlinie. Bis zu dieser Entfernung von weniger als 400 m ist ein
Spielplatz fußläufig erreichbar.
Eine rechtlich bindende Grundlage für Spielplätze in NRW gibt es nicht. Die Fachliteratur geht
üblicherweise von einer Entfernung von weniger als 400 m für eine fußläufige Erreichbarkeit aus.
Das in Erarbeitung befindliche Spielplatzkonzept der Gemeinde geht ebenso von einer Entfernung von
weniger als 400 m für eine fußläufige Erreichbarkeit eines Spielplatzes aus. Die Ergebnisse der
Abwägung zur 11. Änderung des Bebauungsplanes und des Spielplatzkonzeptes sind in Bezug auf
die fußläufige Erreichbarkeit identisch.
Ergänzung Umweltbelange (unter Punkt 9.1 der Begründung)::
Auf die Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB hat die Planung keine erheblichen
Auswirkungen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind in der nachfolgenden
Tabelle zusammengefasst.
Schutzgut
Derzeitiger Umweltzustand
Umweltzustand
nach
Bebauungsplanes
Aufstellung
des
Mensch
Die Fläche wird derzeit als
Grünfläche zu Freizeit und
Erholungszwecken genutzt.
Die Planung führt zu einer Wohnbebauung auf
der Fläche und dem Wegfallen der bisherigen
Funktion Spielplatz.
In fußläufiger Entfernung befinden sich
ausreichende Freizeit und Erholungsflächen, die
durch die Wohnbevölkerung genutzt werden
können.
Pflanzen
und Tiere
Das Plangebiet ist eine intensiv
genutzte Grünfläche.
Auf der Grünfläche befinden
sich zwei mehrjährige Bäume.
Die planungsrechtlich zukünftig mögliche
Nutzung reduziert die vorhandene Grünfläche.
Die Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere
werden als verträglich eingeschätzt. Dies ergibt
sich aus der Kleinteiligkeit des Plangebietes und
den in der Umgebung vorhandenen und
verbleibenden Biotopstrukturen.
Landschaft
Das Plangebiet bildet keinen
besonderen
Teil
der
Landschaft.
Eine Beeinträchtigung von Naturraum und
Landschaft wird mit der Planung nicht
vorbereitet. Die Festsetzungen zur Baugestalt
sichern ein Einfügen der neuen Bebauung in
das vorhandene Ortsbild.
Boden
Im Plangebiet ist nur geringe
Versiegelung vorhanden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird
die Errichtung eines Wohnhauses auf der
Freifläche ermöglicht. Für diesen Bereich wird
ein
allgemeines Wohngebiet mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt.
Die vorgesehene Grundflächenzahl entspricht
den in § 17 BauNVO festgesetzten Obergrenzen
für allgemeine Wohngebiete und kann somit als
allgemein verträglich angesehen werden.
Gewässer /
Grundwass
er
Eine besondere Relevanz des
Plangebietes für die Aspekte
Gewässer und Grundwasser
sind nicht bekannt. Es sind
keine
Oberflächengewässer
vorhanden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen
auf die Beurteilung des Schutzgutes Gewässer /
Grundwasser.
Die
Verminderung
der
Grundwasserneubildung ist allenfalls gering.
Luft / Klima
Das Plangebiet liegt innerhalb
des Siedlungskörpers und hat
derzeit
keine
besondere
Relevanz für Klima und Luft.
Für das Schutzgut Klima und Luft sind keine
wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
Anlage Ergänzung Festsetzungen
Die Festsetzungen der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ werden
ergänzt. Die Festsetzung II. 7 wird ergänzt:
Um Betroffenheiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Töten und Verletzten) für etwaige in den
Bäumen brütende häufige, weit verbreitete Vogelarten auszuschließen, sollten Fällarbeiten außerhalb
der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln (Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. März) durchgeführt werden.
Durch die aufgeführten Ergänzungen der Begründung und der Festsetzungen werden die Grundzüge
der Planung nicht berührt. Eine erneute Auslegung ist nicht erforderlich.