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Beschlussvorlage (Artenschutzrechtliche Stellungnahme)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
624 kB
Datum
26.04.2018
Erstellt
09.03.18, 10:33
Aktualisiert
09.03.18, 10:33
Beschlussvorlage (Artenschutzrechtliche Stellungnahme) Beschlussvorlage (Artenschutzrechtliche Stellungnahme)

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Inhalt der Datei

Höke | Engelbert-Kaempfer-Str. 8 | 33605 Bielefeld Gemeinde Leopoldshöhe FB IV Bauen / Planen / Umwelt Herrn Raddatz Kirchweg 1 33818 Leopoldshöhe Saxowsky Bielefeld, 9. Februar 2018 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ der Gemeinde Leopoldshöhe: Artenschutzfachliche Stellungnahme Sehr geehrter Herr Raddatz, im Rahmen der artenschutzfachlichen Stellungnahme zur geplanten 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB der Gemeinde Leopoldshöhe wurden die beiden im Änderungsbereich stehenden Bäume auf das Vorhandensein von potenziell geeigneten Strukturen für gehölzbewohnende Fledermausarten bzw. für höhlenbrütende Vogelarten (Potenzialanalyse) sowie auf Vogelnester im Allgemeinen untersucht. Im Folgenden erfolgt eine kurze Darstellung der Untersuchung. Kurzbeschreibung des Baumbestandes Bei den beiden im Untersuchungsgebiet stehenden Bäumen handelt es sich um zwei Bergahorne. Einer der Bäume (B I) weist einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von ca. 30 cm auf, wohingegen der andere (B II) zweistämmig ist und der BHD in Summe ca. 80 - 90 cm beträgt (s. Abb. 1 und 2). Durch das geplante Vorhaben werden beide Bäume überplant und letztlich entfernt. Das Vorhaben sieht die Neupflanzung eines Laubbaumes innerhalb des Plangebietes vor. Der Standort für die Neupflanzung wird auf Genehmigungsebene festgelegt. 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ der Gemeinde Leopoldshöhe: Artenschutzfachliche Stellungnahme Abb. 1 Bergahorn im Zentrum des Änderungsbereiches (B I). 1 Abb. 2 Bergahorn im Nordwesten des Änderungsbereiches (B II). Ergebnis der Untersuchung An den beiden Bäumen wurden keine Strukturen (z.B. Astlöcher, Spechthöhlen, Spalten) festgestellt, die sich als Fledermausquartier eignen. Weiterhin wurden keine geeigneten Nistplätze für höhlenbrütende Vogelarten (z.B. Spechte, Käuze) oder sonstige Vogelnester an den Bäumen festgestellt. Eine Nutzung der Bäume als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte durch planungsrelevante Arten wird daher ausgeschlossen. Darüber hinaus eignen sich die Bäume prinzipiell als Nistplatz für häufige, weit verbreitete Vogelarten des Siedlungsbereiches. Einschätzung des Eintretens der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist eine Nutzung der beiden Bäume als Fortpflanzungsund Ruhestätte planungsrelevanter Fledermaus- und Vogelarten ausgeschlossen. Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 (Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten) und 3 (erhebliche Störung) wird daher nicht erwartet. Um Betroffenheiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Töten und Verletzen) für etwaige in den Bäumen brütende häufige, weit verbreitete Vogelarten auszuschließen, sollten Fällarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln, dementsprechend im Zeitraum 1. Oktober bis 28. März, durchgeführt werden. Für Rückfragen und Erläuterungen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Meral Saxowsky M.Sc. Landschaftsökologie