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Beschlussvorlage (05_Wertungstabelle_A_frühzeitige_Beteiligung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,5 MB
Datum
08.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01

Inhalt der Datei

Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger 1 anonymisiert Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag 02.11.17 -als direkt betroffene Eigentümer und Anwohner der Kerpener Straße 71 möchten wir weitere Punkte aufzeigen, die aus unserer Sicht Berücksichtigung finden müssen. Dabei nehmen wir Bezug auf das Protokoll der öffentlichen Versammlung vom 12. Oktober 2017 sowie der vorausgegangenen Veröffentlichung der Stadt Erftstadt - Begründung BP 187 Frühzeitige Beteiligung Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Seniorenzentrum" Stadtteil Gymnich, September 2017. Die Anregungen zur Geometrie der Anbindung an die L 162 werden berücksichtigt. Die Einwände zur Lärmbelastung werden zurückgewiesen. Die größten Probleme sehen wir in der Änderung und Erweiterung der Straßenführung l162, unmittelbar vor der Zufahrt unseres Hof-/Hausgrundstücks. Bei der bisherigen Planung wurde sowohl der links Abbiegeverkehr aus Fahrtrichtung Gymnich kommend auf unser Grundstück, als auch die Ausfahrt vom Grundstück Richtung Kerpen völlig missachtet. Die geplante links Abbiegespur zum Seniorenzentrum mit dazugehöriger Verkehrsinsel, blockiert unsere Hof- und Grundstückszufahrt. Aus ihren bisherigen Planungsunterlagen geht außerdem hervor, dass durch die zusätzlich geplante Abbiegespur, die bisherige Fahrspur Richtung Ortseingang unmittelbar, auf der gesamten Länge, an die Hof-Grundstücksgrenze herangeführt wird. Die geplante Erweiterung der Fahrbahn, aus Fahrtrichtung Kerpen kommend, führt die Fahrzeuge im Falle eines Unfallgeschehens direkt auf unser Grundstück. Die Veränderung dieser Verkehrsführung ist vor allem aus Sicherheitsgründen als auch aufgrund der Lärmbelästigung unzumutbar. Der Vorgarten und Wiesenbereich ist für uns sowie Besucher unseres Hauses (vor allem auch deren Kinder) aktiver Aufenthalts- und Spielbereich. Der jetzige Abstand zur Straße, insbesondere mit dem vorgelagerten Grabenbereich galt für uns bisher als Sicher. Das wird durch die veränderte Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Die bisherige Planung der Anbindung stellt lediglich eine Skizze zur Verdeutlichung des Planungsziels und insofern kein verfestigte Planung dar. Bisher befindet sich die Ausfahrt des Einspruchgebers im Rahmen einer Sondererlaubnis an der freien Strecke der L162. Ein Umbau der Landesstraße ist grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn dadurch die Grundstückszufahrt bzw. deren Erlaubnis geändert werden sollten. Die Lage der heutigen Zufahrt wird durch Verschiebung der Querungshilfe in Richtung Westen berücksichtigt. Die Lage der Linksabbiegespur muss jedoch beibehalten werden. Insofern ist diese bei Ein- und Ausfahrt aus bzw. in Fahrtrichtung Kerpen zu queren. Bei dem durch das Vorhaben induzierten Verkehr ist dies ebenso möglich, wie bisher. Ggf. auftretende kurze Wartezeiten sind hinzunehmen. Für die Linksabbiegespur ist eine Verbreiterung der Fahrbahn unabdingbar. Gleichzeitig soll der Ortseingang aus Richtung Kerpen kommend markiert und mit geschwindigkeitsdämpfenden Maßnahmen versehen werden. Mit dem Straßenbaulastträger wurde eine eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung Norden abgestimmt. Diese lässt sich auf dem Grundstück des Straßenbaulastträgers sicherstellen. Seite 1 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Straßenführung, ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen, nicht mehr gegeben sein. Für uns ist nicht nachvollziehbar aus welchem Grunde die Fahrbahnveränderung ausschließlich zu unseren lasten durchgeführt werden soll. Zumal das zukünftig zu bebauende Grundstück des Seniorenzentrums mehr als ausreichend Fläche bietet. Das wäre verursachergerecht und dort ist genügend Platz um die Fahrbahnänderung mit den notwendigen Abständen zu realisieren. Folgende Punkte müssen aus unserer Sicht geklärt werden: -Geschwindigkeitsbeschränkung und dauerhafte Überwachung beider Fahrtrichtungen. Als Anwesender der öffentlichen Sitzung, vom 12.10.2017, habe ich auf diesen Punkt hingewiesen. Dies ist nicht im Protokoll aufgeführt. Ich bitte um Ergänzung! -Leitplanke zum Schutz des Gartenbereiches -Lärmschutzwand für Wohngebäude und Garten Im Bereich der neuen Anbindung ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h geplant, wie sie bisher erst ab dem Ortsschild gilt. Grundsätzlich besteht an bestehenden Straßen weder ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen noch auf Rückhaltesysteme. Da das Anwesen des Einspruchgebers als landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich liegt, sind hier mit 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts höhere Immissionswerte zu berücksichtigen, als bei Wohnbaugebieten. Immissionsgrenzwerte für die Lärmvorsorge in Bezug auf Verkehrslärm liegen mit 64/54 dB(A) noch einmal höher. -Berücksichtigung des erheblichen Zusatzverkehrs durch die Bedarfsumleitung des Autobahnverkehrs der A61 Das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan ordnet den straßenseitigen Fassaden eine Beurteilungspegelbereich von tags 60-65 dB(A) und nachts 50 – 55 dB(A) zu. Ein kürzerer Fassadenabschnitt erhält bedingt durch das Rechenmodell nachts einen Pegelbereich von 55 – 60 dB(A), da eine Reflexion des Schalls an der eigenen Fassade berücksichtigt wird. -Die Kerpener Straße ist als Teil der Bedarfsumleitung zwischen den Ausfahrten Türnich (21) und Gymnich (22) ausgewiesen. Besondere -Für uns ist außerdem ungeklärt, was mit dem öffentlichen und Anforderungen an die Planung ergeben sich daraus jedoch nicht. privaten, annähernd 50 Jahren alten Baumbestand in diesem Verkehrswege und ihre Nebeneinrichtungen sind nach dem regelmäßigen Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 2 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme Bereich geschehen soll. Abwägungsvorschlag Bedarf auszulegen. -Der Baumbestand ist nach der geänderten Planung nicht zu entfernen. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Zu Punkt 4 "Erschließung" /5.1 "Vorbeugender Immissionsschutz" - (aus Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Seniorenzentrum") Als direkte Anwohner melden wir äußerste Bedenken hinsichtlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens, aufgrund der Mitarbeiter, Krankendienst, Schichtwechsel, Lieferanten, Besucher etc. an. Die damit verbundenen Beschleunigungen /Bremsvorgänge der Kraftfahrtzeuge beim Befahren und Verlassen der Senioreneinrichtung stellt eine zusätzliche, erhebliche Lärmbelästigung für uns dar. Die in Ihrer Kalkulation angegebenen Schichtwechselzeiten erhöhen mit Sicherheit für mindestens 1 Stunde die Verkehrsbelastungen (~ Stunde vor und ~Stunde nach des jeweiligen Arbeitsbeginns) da zur Schichtübergabe die Mitarbeiter frühzeitig vor Ort sein müssen bevor die abgelöste Schicht nach Hause fährt. Zur Aufteilung der Räume im Wohnhaus Kerpener Straße 71 merken wir an, dass insbesondere die Wohn- und Schlafräume zur Kerpener Straße ausgerichtet sind. Das heißt, die Schichtwechselzeiten werden mit den Schlafzeiten (insbesondere an Wochenenden, Feiertagen und Urlaub) kollidieren. Insbesondere der Anlieferungs- und Entsorgungsverkehr mit gewerblichen LKW wird eine zusätzliche Schallquelle verursachen, da diese Fahrzeuge erfahrungsgemäß bei Rückwärts- bzw. Rangierfahrten sehr nervige "PiepGeräusche" {Warntöne) verursachen. Nach den Ergebnissen des Schalltechnischen Gutachtens unterschreiten die Gesamt- Beurteilungspegel des anlagenbezogenen Verkehrs des Vorhabens die Immissionsgrenzwerte der 16. BimSchV für das Reine und das Allgemeine Wohngebiet tagsüber und nachts. Da laut Protokoll und entsprechender Wortmeldung auf der Bürgerversammlung versucht werden soll die Anwohner der Siedlung/Pilgerweg weitgehend von zusätzlichem Verkehr zu verschonen, befürchten wir dass der Verkehr der Seniorenwohnungen auch auf die Kerpener Straße geführt Eine Erschließung der Seniorenwohnanlage über die Kerpener Straße ist nicht vorgesehen. Pflegeheime sind einschließlich Ihres zu- und abfahrenden Verkehrs grundsätzlich in Wohngebieten zulässig. Hier sind wechselseitige Beeinträchtigungen der benachbarten Bebauung innerhalb eines Gebietes im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme adäquat und zumutbar. Noch einmal weiter ist der Rahmen der Zumutbarkeit gegenüber Gebieten gesteckt, die in Bezug auf den Immissionsschutz als Mischgebiet eingestuft sind. Seite 3 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag wird. Zur Vervollständigung möchten wir erwähnen, dass die besonders aggressiv reagierenden Hunde des Autohandels, mit zunehmenden Publikumsverkehr durch die Senioreneinrichtung zu einer weiteren, weitaus höheren Lärmbelästigung für alle! umliegenden Anwohner führen wird, als dies bereits jetzt der Fall ist. Unsere bisherigen, Erfahrungen bestätigen, dass die Tiere extrem aggressiv, mit anhaltendem Kläffen reagieren, sobald sich Fußgänger, Fahrradfahrer, Kinder, Eltern mit Kindern etc., heranfahrende Fahrzeuge auf dem Fußgängerweg befinden bzw. sich der Grundstück-Einzäunung des Autohandels nähern. Grundsätzlich ist das Bellen von Hunden als „artgerechtes Verhalten“ einzustufen und muss hingenommen werden. Soweit das Hundeverhalten nicht mehr akzeptierbar für die Nachbarschaft sein sollte, kann eine Unterlassung gegen den Hundehalter erwirkt werden. Das Hundehalten auf dem Nachbargrundstück ist kein stichhaltiger Grund gegen eine Baulandentwicklung. Wir bitten kurzfristig um einen Gesprächstermin vor Ort, um die Ein Ortstermin kann sinnvoll erst nach Vorabstimmung vorgenannten offenen Punkte, insbesondere die Straßenbaulastträger über die Ausbauparameter erfolgen. Fahrbahnveränderung im Einzelnen zu erörtern. 2 anonymisiert 02.11.17 Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) - als direkt betroffener Anwohner bin ich als Eigentümer des Wohnhauses am Pilgerweg 28 direkt von ihrem geplanten Vorhaben betroffen. Aufgrund der vorliegenden Bebauungspläne, dem Verlauf der öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017 und des Protokolls der zuvor genannten Versammlung stehe ich, ebenso wie die meisten Anwohner, ihrem Bauvorhaben kritisch gegenüber. ln der Präsentation, die Herr Dipl. -lng. Ralf Thielecke am 12.10.2017 vorgestellt hat, sind erhebliche Faktoren, die bei dem geplanten Bauvorhaben berücksichtigt werden müssen nicht oder nur mangelhaft berücksichtigt worden. Im später veröffentlichten Protokoll wird ebenfalls nicht ausreichend auf die berechtigten Bedenken Der betroffenen Bürger eingegangen. Am Ende des Protokolls der öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017, veröffentlicht am 20.10.2017 wird erwähnt, das eine deutliche Ablehnung des Vorhabens am geplanten Standort seitens einiger Bürger festgestellt wurde. Diese Aussage ist unvollständig: Die Bewohner mit dem Die Einwendungen in Bezug auf die Bürgerinformationsveranstattung werden zurückgewiesen. Der Stellplatzbedarf wurde geprüft und wird als zutreffend angesehen. Die Bedenken in Bezug auf die Lärmemission und –immission, eine Feinstaubbelastung, die Anbindung an den ÖPNW, die Niederschlagsentwässerung, die Grundstücksgröße des Vorhabens, einen beitragspflichtigen Ausbau des Pilgerweges, die Verkehrssituation auf dem Pilgerweg, das Planverfahren, die Eignung des Grundstücks im Vergleich zu anderen sowie den privatwirtschftlichen Betrieb werden zurückgewiesen Mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sollen die Ziele und Zwecke Seite 4 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme waren anfangs durchaus offen für das geplante Vorhaben. Jedoch ist die Stimmung bereits nach einer halben Stunde gekippt und fast alle Anwohner standen dem Bauvorhaben kritisch gegenüber. Meiner Einschätzung nach liegt das an der Unvollständigkeit der vorgestellten Planung und der mangelhaften Beurteilung verschiedener örtlicher Gegebenheiten. Desweiteren war Herr Thielecke nicht gut auf vorgetragene Bedenken seitens der Bürger vorbereitet und konnte diese nicht ausreichend entkräften. Auf einige Fragen, zum Beispiel bezüglich des Verkäufers und des Vorhabenträgers, ist er gar nicht erst eingegangen. Abwägungsvorschlag der Planung, die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen sowie die voraussichtlichen (wesentlichen) Folgen dargestellt und Gelegenheit zur Erörterung und Stellungnahme gegeben werden. Ziel dieses Verfahrensschrittes ist es, die Belange aus der Öffentlichkeit frühzeitig in das Planverfahren einbeziehen zu können. Mit Rücksicht auf ausreichende Gelegenheit zur Erörterung wird der Vortrag der Planinhalte auf die wesentlichen, zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens Punkte beschränkt. Dass einzelne Aspekte der Planung hierbei noch nicht behandelt und auch auf Fragen nicht in der Versammlung geklärt werden können, ist dem frühen Verfahrensstand geschuldet. Zudem wurden u.a. Fragen nach bestehenden und historischen Eigentumsverhältnissen und zukünftigen Betreibern gestellt, die für die städtebauliche Planung und den Inhalt des Bebauungsplanes nicht von Belang sind. Ein Widerlegen der vorgetragenen Bedenken durch die Planung und den Vortrag in der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht im Sinne des Verfahrens. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient dem Sammeln von Planungsbeiträgen. Eine Abwägung über die vorgetragenen Belange ist dem Rat der Stadt Erftstadt vorbehalten. -Es muss jedem nach kurzer Überlegung klar sein, dass 23 Parkplätze für ein Seniorenpflegeheim mit 80 Pflegeplätze, das nach Aussage von Herrn Thielecke einen "krankenhausähnlichen Charakter'' haben wird, bei weitem nicht ausreichen werden. In ihrer Planung gehen sie von 20 Pflegekräften aus, die Gleichzeitig im Einsatz sind. Dazu kommt noch die Geschäftsführung, Personal für die Kantine, die Hauswirtschaft, behandelnde Ärzte und weitere Angestellte. Da Gymnich nur schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, ist davon auszugehen, dass ein Großteil des Personals mit dem eigenen PKW anreisen wird, zumal es einen Mangel an Fachkräften im Pflegebereich gibt und daher von einer weiten Anfahrt für Mitarbeiter auszugehen ist. Durch die viel zu Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine Personalstärke von 28 Personen. Anzahl 11 11 1 Benutzer 1.Schicht, Pflegepersonal 2.Schicht Pflegepersonal Arzt/Ärztin Seite 5 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme wenigen Parkplätze, die alle Bebauungspläne vorsehen ist damit zu rechnen, dass die Angestellten und Besucher der Einrichtung die umliegenden Straßen zuparken werden. Dadurch wird es für die Anwohner und deren Besucher schwierig, wenn nicht sogar unmöglich einen Parkplatz zu finden. Ich verweise auf das Altenpflegeheim in Erftstadt Liblar an der Seestraße, wo es an verschiedenen Tagen für die Anwohner fast unmöglich ist einen Parkplatz in der Nähe zu finden. Da die Parzelle 41 für ein Vorhaben dieser Größe knapp bemessen ist, wird kaum Raum für zusätzliche Parkplätze zur Verfügung stehen, so dass eine Tiefgarage eingeplant werden müsste. Abwägungsvorschlag 1 4 28 Leitung Küche- und Reinigungspersonal Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad oder zu Fuß) ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24 mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt.. Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte. Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Alle Bebauungspläne sehen vor, dass die Zufahrt zu einem der Parkplätze über den Pilgerweg erfolgt. Auf dem Pilgerweg würde das zu erhöhten Verkehr führen, wodurch die zahlreichen, spielenden kleinen Kinder stark gefährdet würden. Zudem ist damit zu rechnen, dass die geplante Einrichtung in hohem Maße von Rettungswagen über den Pilgerweg und die Kerpener Straße angefahren wird. Dies gefährdet vor allem Kinder und ältere Menschen, die Tagsüber viel auf dem Pilgerweg unterwegs sind. Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden. Es ist rund um die Uhr mit einer verstärkten Lärmbelastung durch Rettungsfahrzeuge für alle Anwohner zu rechnen. Es ist allgemein bekannt, dass die Bewohner der Seestraße und der Carl- Schurz- Straße in Erftstadt-Liblar unter dem Lärm der Rettungswagen zu leiden haben, die das Seniorenpflegeheim Mit der Anbindung des Pflegeheims an die Kerpener Straße wird eine leistungsfähige Erschließung geschaffen. In der Regel kann eine Anfahrt mit dem fließenden Verkehr ohne Martinshorn erfolgen. Die verbleibenden Fahrten mit Sonder- und Wegerechten (Blaulicht und Martinshorn) erregen zwar eine störende Aufmerksamkeit, sind jedoch in Bezug auf die zumutbare Sowohl der Pilgerweg als auch die Kerpener Straße sind dazu ausgebaut einen zusätzlichen Verkehr aufzunehmen und den gefahrlos für andere Teilnehmer zu leiten. Der zusätzliche Verkehr ist in Bezug auf die bestehende Erschließungsfunktion dieser Straßen bei weitem untergeordnet. Seite 6 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag an der Seestraße rund um die Uhr anfahren. Lärmimmission der Nachbarbebauung untergeordnet. Der Lärm, der durch die am Fliegerhorst Nörvenich stationierten Eurofighter und anderen landenden Flugzeugen (z.B. AWACS) erzeugt wird, ist in der vorliegenden Präsentation nicht berücksichtigt. Ebenso wird im Protokoll der öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017 nicht ausreichend auf das Thema Emissionsschutz eingegangen. Flugzeuge werden fast genau über die Geplante Einrichtung in sehr geringer Höhe fliegen. Es wird äußerst schwierig sein die Bewohner des Seniorenpflegeheims vor dem Lärm ausreichend zu schützen. Durch Bauliche Maßnahmen wird das schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein. An dieser Stelle verweise ich auf das Emissionsschutzgesetz und die entsprechende Verordnung die im Bebauungsplan berücksichtigt werden muss. Die angrenzende A61, die in diesem Bereich nicht über einen Lärmschutz verfügt, und das nahe Kieswerk werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Es muss genauesten überprüft werden, ob Pflegebedürftigen Menschen diese Belastung zuzumuten ist. Besonders vor dem Hintergrund, dass diese Einrichtung laut Herrn Thielecke einen "krankenhausähnlichen Charakter'' haben wird. Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert. Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive Schutzmaßnahmen realisierbar. Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30 stattfinden. Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt. Lärmimmissionskorridors der A 61. Die Kartierung des 24-h Pegel zeigt an, dass der Nordrand durch die Lärmstörungen, die dem Pegel ≥55 ≤60 dB (A) entsprechen, beeinträchtigt wird. Bei der Ausführung des betreuten Wohnens sind die passiven Lärmschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Kieswerk Gymnich ist als Kieswäsche und Annahmestelle klassifiziert. Laut der Darstellung der Karte Lärm, Industriefläche im 24 h Pegel – Betrachtung liegt keine planrelevante Lärmbelastung der umliegenden Gebiete vor. Die Feinstaubbelastung durch das Kieswerk Gymnich wird im Gutachten ebenfalls nicht Berücksichtigt. Der Staub, der Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Laut der Karte Luft, Emissionen (Umweltdaten vor Ort) liegt das Plangebiet 2 innerhalb des Bereiches, wo die Feinstaubbelastung (PM10) mit ≤ 7,2 kg/ m im Seite 7 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Abwägungsvorschlag üblicherweise von einem Kieswerk erzeugt wird, ist permanent in der Luft. Wir Anwohner merken das deutlich an Gegenständen und Autos die draußen stehen, auf diesen ist bereits nach kurzer Zeit eine deutliche Staubschicht erkennbar. Jahr kartiert wird. Es entspricht der untersten Schwellenmenge der Kartierung. Anhand der Daten des Umweltbundesamtes privilegiert erscheinen die ländlichen Räume, wo vor allem der Straßenverkehr reduziert vorkommt und vereinzelt Gewerbe- und Industriebetriebe existieren. Für Erftstadt sind die Werte > 10 µg/m3 ˂ 20 µg/m3 (Mikrogramm pro Kubikmeter) gemessen. Sie gehören zu den niedrigsten der Bilanz und bei weitem überschreiten nicht die als Grenzwert festgelegten 50 µg/m3 für ein Kalenderjahr. Man muss berücksichtigen, dass Feinstaubentwicklung auf verschiedenartige Ursachen zuzuführen ist. Unter anderen zählen dazu: Hausfeuerungsanlagen, Gewerbebetriebe, industrielle Anlagen und Straßenverkehr. Region Gymnich gehört zu keinem der Ballungsräume und ist auch nicht über Industrie- und Gewerbegebiete beeinträchtigt. Der Raum um Gymnich bzw. Erftstadt bietet somit mit seiner geringen FeinstaubEmissionsbelastung einen geeigneten Standort für das Vorhaben. Es ist davon auszugehen, dass der Einwender auf die gegebene Staubbelastung abzielt. Diese entsteht nicht nur in gewerblichen Betrieben, sondern auch auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Diese Staubbelastung ist in erster Linie lästig, steht aber der Wohnnutzung und der Ansiedlung eines Seniorenzentrums nicht entgegen. Dass die Bewohner des "betreuten Wohnens" laut Protokoll, mit dem Bus von der Kerpener-Straße aus das Ortszentrum erreichen können ist eine sehr optimistische Behauptung. Wie sollen die zum Teil gehbehinderten Leute, die nach der Aussage des Protokolls teilweise unter Orientierungsschwierigkeiten leiden, die stark befahrene Kerpener Straße zur Bushaltestelle überqueren können? Eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h ist laut Herrn Thielecke gar nicht vorgesehen und unmöglich, da dies den Verkehrsfluss zu sehr stören würde. Hier sind die beiden Einrichtungen, das Pflegeheim und das Seniorenwohnen zu unterscheiden. Die Planung geht davon aus, dass die zukünftigen Bewohner des betreuten Seniorenwohnen in erster Linie gesunde betagte Personen werden, die lediglich einzelne Angebote zur Unterstützung der selbständigen Lebensführung wahrnehmen. Für das Pflegeheim ist die Benutzung des ÖPNV lediglich für Teile des Personals und der Besucher realistisch.. Der Kanalanschluss der Einrichtung soll über den Pilgerweg erfolgen. Das Regenwasser soll über eine Versickerung abgeführt werden. Die Kanalisation ist bereits jetzt bei Starkem Regen und Tauwetter komplett ausgelastet. Das Regenwasser muss nicht in den Kanal abgeleitet werden und verursacht für diesen keine zusätzliche Belastung. Die Schmutzwassermenge der geplanten Einrichtungen liegt unter 1 l/s und ist damit für die Auslastung des Mischwasserkanals nicht relevant. Zum Vergleich wäre ein Gegenwasserkanal Seite 8 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag alleine für das Vorhaben mit etwa 33 l/s zu bemessen. Die Fläche der Parzelle 41 ist mit 7600 qm zu klein für das komplette geplante Vorhaben mit 80 Pflegeplätzen, 15 Tagespflegeplätzen und 12-15 Plätze für betreutes Wohnen. Denn neben den 2 geplanten Gebäuden, in denen sich noch die Hauswirtschaft und die Kantine befinden sollen, müssen noch ausreichend Parkplätze und eine Begrünung Platz finden. Von den dringend benötigten zusätzlichen Parkplätzen ganz zu schweigen. Die im Konzept zunächst vorgesehenen 15 Tagespflegeplätze werden vom aktuell vorgesehenen Betreiber nicht mehr geplant. Somit wird das Problem der benötigten Stellplatzanzahl entschärft. Die Eingrünung des Vorhabens wird durch eine Grünanlage innerhalb der Kompensationsfläche westlich angrenzend an das Vorhaben realisiert. Es ist aufgrund der vorliegenden Informationen und des Protokolls der Sitzung vom 12.10.2017 damit zu rechnen, das zumindest auf die Bewohner des Pilgerwegs erhebliche Kosten zukommen werden. Sie verweisen in dem Protokoll zwar darauf, dass alle Kosten von baulichen Maßnahmen die durch das Bauvorhaben entstehen vom Vorhabenträger übernommen werden sollen, jedoch verweisen sie explizit in ihrem Protokoll auf den Bau eines Gehwegs der nach ihrer Behauptung nichts mit dem Bau des Seniorenpflegeheims zu tun hat. Aufgrund Dieser Formulierung ist anzunehmen, dass sie bauliche Veränderungen des Pilgerwegs, die für das geplante Altenpflegeheim erforderlich wären auf die Anwohner übertragen wollen um den Standort für ihren Investor attraktiv zu halten. Das gleiche gilt vermutlich für die Kanalisation. Nach Punkt 13 schließt Die Stadt Erftstadt nicht aus, kündigt sogar indirekt an, sich das benötigte Geld für den für die geplante Einrichtung nötigen Ausbau von den Bewohnern des Pilgerwegs zu holen, ob diese wollen oder nicht. Ich stehe mit vielen betroffenen Anwohnern in Kontakt. Wir sind uns einig, dass wir eine Sanierung des Pilgerwegs nicht wollen und das die Straße derzeit völlig ausreichend ist. Das Straßenausbauprogramm der Stadt Erftstadt enthält aktuell keine Maßnahmen am Pilgerweg. Durch das Vorhaben werden keine Ausbaumaßnahmen erforderlich. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Pilgerweges beschlossen wird, sind die Anlieger beitragspflichtig nach der Satzung der Stadt Erftstadt. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Vorhabenbesteht nicht. Im Protokoll des Bürgerinformation heißt es als Antwort auf die Frage nach Ausbauplänen und –kosten: „Ob ggf. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund von fehlenden Gehwegen etc. ein Ausbau des Pilgerweges ansteht hat nichts zu tun mit dem Bau des Pflegeheims und der seniorengerechten Wohnungen. Alle in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden Kosten werden vom Vorhabenträger übernommen und nicht auf die Anwohner umgelegt.“ Dass entlang des Pilgerweges ein Gehweg fehlt, beschreibt lediglich die Tatsache, dass kein Gehweg und auch keine andere endausgebaute Erschließung beispielsweise als Mischfläche vorhanden ist. Nach den Bestimmungen des § 12 BauGB müssen Leistungen des Vorhabenträgers kausal mit dem Vorhaben verbunden sein und die vereinbarten Leistungen müssen den gesamte Umständen nach angemessen Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 9 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag sein. Dies wäre bei einem Ausbau des Pilgerweges beides nicht der Fall. Erfahrungsgemäß wird sich der zusätzliche Verkehr, der sicherlich auf dem Pilgerweg unterwegs sein wird nicht an das vorgeschriebene Tempolimit von 30km/h halten. Darüber hinaus verweisen sie in ihrem Gutachten auf die Tatsache, dass der Pilgerweg eine Sackgasse ist. Diese Behauptung ist falsch. Die letzten 100m der Straße enden zwar an einem Feldweg, jedoch ist dieser Problemlos mit einem PKW befahrbar. Außerdem steht das Verkehrszeichen 357, wodurch zwingend eine Sackgasse gekennzeichnet werden muss an keiner Stelle der Straße. Weder die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung noch deren Überwachung sind Gegenstände des Bauleitplanverfahrens. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die neuen Bewohner mehr oder weniger so verhalten werden, wie die heutigen Anwohner auch. Für die Bewohner, die innerhalb Erftstadts in das Plangebiet zuziehen, wie für die Neubürger braucht es weder im Bebauungsplan noch im Verkehrsrecht zusätzliche oder besondere Vorschriften. Sie behaupten in ihrem Protokoll, dass die Umsetzung des Vorhabens noch nicht beschlossen ist, jedoch ist der Eindruck entstanden, dass es ein starkes Bestreben der Stadt Erftstadt zu sein, dass Vorhaben am geplanten Standort unbedingt umsetzen zu wollen. Der Rat hat bisher lediglich den Antrag des Vorhabenträgers positiv beschieden, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Die Stadt Erftstadt benötigt dabei in der städtischen Infrastruktur dringend neue Plätze in Seniorenwohnheimen und Seniorenwohnanlagen. Es werden jedoch alle öffentlichen und privaten, die schon bekannten und die erst im Verfahren der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage geäußerten Belange durch den Rat gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Erst in dieser Abwägung wird entschieden ob und wie das Vorhaben umgesetzt wird. Nach Punkt 9 in ihrem Protokoll soll es derzeit keine anderen geeigneten Grundstücke für dieses Vorhaben geben. Nach vorliegenden Informationen gibt es diese Grundstücke, lediglich erschlossen sind diese nicht. Von der Tatsache abgesehen, dass die Tauglichkeit des derzeit favorisierten Grundstücks nicht abschließend geklärt ist. Im Stadtgebiet existieren Grundstücke, die im FNP auch als Wohnbaufläche ausgewiesen sind. Es sind sowohl private als auch kommunale Grundstücke, deren Parzellen aber nicht über die notwendige Größe für das Vorhaben verfügen. Die Zusammenlegung / Umlegung würde die Realisierung des Vorhabens verzögern. Die Grundstücke sind überwiegend nicht erschlossen, was zusätzliche Kosten der Stadt für den Betrieb und die Instandhaltung von Verkehrsflächen, Kanal- und Versorgungsnetzen bedeuten würde. Weiter kann die Bereitschaft der privaten Eigentümer nicht erzwungen werden. Hingegen ist der jetzige Standort des Vorhabens bereits erschlossen. Die Anbindung an die Kerpener Straße erfolgt mit Rücksicht auf das angrenzende Wohngebiet zusätzlich. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 10 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Zusätzlich kommt dazu, dass für das Plangebebiet die Bereitschaft des Grundstückseigentümers mit den Interessen des Vorhabenträgers übereinstimmen. Es ist bei den Anwohnern nicht der Eindruck entstanden, dass hier eine wohltätige Einrichtung entstehen soll. Vielmehr ist der Eindruck entstanden, in einem Wohngebiet eine profitorientierte Unternehmung zu errichten, in der alte und kranke Menschen unter nicht unerheblicher gesundheitlicher Belastung untergebracht werden sollen. Wie Herr Thielecke sagte muss sich eine solche Unternehmung rechnen und das geht erst ab einer bestimmten Größe. Im Umkreis von 40 km existieren 40 Seniorenzentren, die größte Gruppe stellen Seniorenzentren mit Pflegeplätzeanzahl zwischen 50 und 100. Diese Größe kann sowohl eine entsprechende Betreuung leisten als auch die wirtschaftliche Existenz der Einrichtung gewährleistet. Die geplante Einrichtung mit den 80 Pflegeplätzen orientiert sich an den Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW. Gegenüberstellung der 40 Einrichtungen: Platzanzahl Zahl der Einrichtungen ˂ 50 5 ˂100 20 ˂150 7 ˂200 5 ˃200 2 Keine Angaben 1 Bei einem Pflegeheim handelt es sich um die Verbindung der Bereitstellung von Wohnraum und der Erbringung von Pflegeleistungen. Beides sind in der Regel entgeltpflichtige, gewerbliche Leistungen, nicht aber wohltätige. Insofern spricht der Einwand, dass hier für ein Wirtschaftsunternehmen geplant wird, nicht gegen den Planinhalt. 3 anonymisiert 30.10.17 Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) - wir sind Anlieger und Eigentümer des Hauses -Pilgerweg 34also direktes Gegenüber des Objekts: Seniorenzentrum. Wir haben folgende Bedenken, die uns dazu veranlassen, dieses Objekt an dem geplanten Standort momentan abzulehnen: Die Höhe der Gebäude: Bei der Bürgerversammlung am 12.10.2017 war die Aussage die Gebäudehöhe von 12,50 m auf10m bzw. 9 m zu verringern, dabei ist auch immer noch von einem Staffelgeschoss die Rede, was die Gebäudehöhe evtl. nochmals verändert. Davon ist in ihrem Protokoll nichts Die Bedenken in Bezug auf die Bauhöhe sind durch Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen im Plan berücksichtigt. Der Anregung zur Beteiligung der Denkmalbehörde ist gefolgt. Der Anregung zur Prüfung des Kanalanschlusses für das Schmutzwasser ist gefolgt. Der Stellplatzbedarf wurde geprüft und wird als zutreffend angesehen. Die Bedenken in Bezug auf einen beitragspflichtigen Ausbau des Pilgerweges, die Lärmimmission sowie Seite 11 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme vermerkt. Abwägungsvorschlag den privatwirtschftlichen Betrieb werden zurückgewiesen Für das Gebäude des betreuten Wohnens ist Zweigeschossigkeit mit einem Staffelgeschoss geplant. Die maximale Höhe soll 9,00m betragen. Insofern wurde in der Öffentlichkeitsbeteiligung Endhöhen einschließlich des geplanten Staffelgeschosses genannt. Die Pfarrkirche St. Kunibert ist seit 12.8.1982 unter der Denkmal-Nr. 031 in der Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragen. Also muss auch die -Untere Denkmalbehördenoch mit eingebunden werden, da das Seniorenzentrum in der geplanten Höhe das Ortsbild doch erheblich verändern wird. Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt. Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben. Die geplanten Parkplätze reichen bei weitem nicht aus. Tatsache wird sein, dass Angestellte und Besucher des Objektes unter anderem auch den Pilgerweg bei der Parkplatzsuche mit einbeziehen werden. ln ihrem -Protokoll Öffentliche Versammlung- vom 12.10.2017, unter Punkt 2 geben sie an es werden ausreichend Stellplätze auf dem Grundstück realisiert, sodass es nicht zu einer zusätzlichen Belastung der umliegenden Straßen kommt.- Diese Aussage ist für uns illusorisch, da das Seniorenzentrum auch vom Pilgerweg problemlos und schnell fußläufig zu erreichen ist. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine Personalstärke von 28 Personen. Anzahl 11 11 1 1 4 28 Benutzer 1.Schicht, Pflegepersonal 2.Schicht Pflegepersonal Arzt/Ärztin Leitung Küche- und Reinigungspersonal Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 12 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Nr. Bürger Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24 mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt.. Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte. Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss. Wir befürchten, dass der Verkehr auf dem Pilgerweg beträchtlich zunehmen wird, auch aufgrund der Parkplatzsuche von Mitarbeitern und Besuchern des geplanten Objekts (entgegen der Aussage in ihrem Protokoll, siehe Punkt 13), was in absehbarer Zeit den Bau eines Gehwegs nach sich ziehen wird und dadurch die Erneuerung der Straße, was für die Bewohner des Pilgerwegs mit erheblichen Kosten verbunden sein wird, die wir zu zahlen nicht bereit sind, da uns der derzeitige Zustand des Pilgerwegs ausreicht. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Pilgerweg ist gegenüber dem bestehenden Verkehrsaufkommen untergeordnet. Weder aus der Menge noch aus der Art des Verkehrs des Vorhabens ergibt sich eine Notwendigkeit zum Ausbau des Pilgerweges. Außerdem weisen wir nochmals darauf hin, dass sich in Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine nächster Nähe der Militärflugplatz Nörvenich befindet, weshalb Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert. mit erheblicher Lärmbelästigung für die Bewohner des geplanten Objekts zu rechnen ist. Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive Schutzmaßnahmen realisierbar. Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 13 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30 stattfinden. Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt. Der Kanalanschluss auf dem Pilgerweg ist für die zusätzliche Aufnahme des Schmutzwassers unseres Erachtens nach nicht ausreichend. Die Menge des Abwassers der anzuschließenden Personenzahl wird sich ja mehr als verdoppeln. Bei der öffentlichen Versammlung am 12.10.2017 kam von ihnen die Aussage, dass die Entwässerung von den Stadtwerken noch geprüft wird, das ist im erstellten Protokoll nicht mehr erwähnt, dort steht nun bei Punkt 14: -Die Kapazität des Mischwasserkanals im Pilgerweg ist für das Schmutzwasser der zusätzlichen Wohneinheiten ausreichend. Diese Behauptung ist für uns nicht ausreichend und wir verlangen eine genaue Prüfung von den Stadtwerken. Prüfung ist erfolgt durch den Entwässerungsbetrieb, die hat ergeben, dass der Mischwasserkanal ausreichend für die Aufnahme des zusätzlichen Abwasser ausgebaut ist. Die Schmutzwassermenge der geplanten Einrichtungen liegt unter 1 l/s und ist damit für die Auslastung des Mischwasserkanals nicht relevant. Warum muss es ein privater Investor für das Objekt sein, der ist Bei einem Pflegeheim handelt es sich um die Verbindung der Bereitstellung von doch zu sehr am Gewinn interessiert. Unserer Meinung nach Wohnraum und der Erbringung von Pflegeleistungen. Beides sind in der Regel wäre es besser einen karitativen Investor zu nehmen. entgeltpflichtige, gewerbliche Leistungen. Diese werden auch von gemeinnützigen Organisationen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert und angeboten. Insofern spricht der Einwand, dass hier für ein Wirtschaftsunternehmen geplant wird, nicht gegen den Planinhalt. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Viele unklare Aussagen verunsichern uns sehr und machen uns dadurch die Glaubwürdigkeit sehr schwer, z.B.: ln der Baubeschreibung heißt es: a) 80 Pflegewohnplätze und 15 Tagespflegeplätze Im Protokoll schreiben sie: 80 Pflegeplätze mit Dauerpflege-, Kurzzeitpflege-und Tagespflegeplätzen (s. Punkt 7) Mit dem Vorhaben Seniorenzentrum werden 80 Pflegeplätze und 15 Wohnungen geplant. Die im Konzept zunächst vorgesehenen 15 Tagespflegeplätze werden vom aktuell vorgesehenen Betreiber nicht mehr geplant. ln der Baubeschreibung heißt es: b) Wohnungen für betreutes Mit dem Wohngebäude sollen nach der fortgeschrieben Planung bis zu 19 Seite 14 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: wohnen 12-15 Wohneinheiten möglich Im Protokoll schreiben sie: 16 Wohneinheiten werden im zweiten Gebäude realisiert und ermöglichen günstigen. Wohnraum (s. Punkt 7) Was soll jetzt für uns glaubhaft sein? Wohneinheiten realisiert werden. Da es in der Frühzeitigen Beteiligung im die Grundzüge der Planung geht, und verschiedenen Varianten zur Planung noch offen sind, ist die Nennung von 16 Wohneinheiten im Protokoll nicht zu beanstanden. Letztendlich möchten wir sie noch auf die letzte Seite ihres Protokolls aufmerksam machen, wo geschrieben steht: -Eine deutliche Ablehnung einiger Bürger das Vorhaben an diesem Standort zu realisieren, ist aus der Veranstaltung hervorgegangen- Dieses Fazit finden wir von ihnen übertrieben objektiv beurteilt ! ! ! Unserer Meinung nach waren an diesem Abend viele Bürger dagegen ! ! ! Wir wünschen uns dass sie unsere Bedenken bei der weiteren Planung mit berücksichtigen. Die Ablehnung einiger der anwesenden Bürgerinnen und Bürger war deutlich und grundsätzlich. Ein gegen Ende von einem Teilnehmer angeregtes Meinungsbild unter den Anwesenden sprach mehrheitlich gegen das Vorhaben an dieser Stelle. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger insgesamt ist hieraus jedoch nicht abzuleiten. Die Entscheidung über die Abwägung und die Satzung obliegt dem Rat der Stadt Erftstadt. 4 anonymisiert 02.11.17 -siehe Nr. 1 (Text identisch) 5 anonymisiert 02.11.17 - wir sind Anlieger und Eigentümer des Wohngrundstück" Pilgerweg 31 I Flurstück 344 " und dadurch von der o.a. Planung betroffen. Mit diesem Anschreiben möchten wir in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung unsere Anmerkungen zur vorgestellten Planung des Seniorenzentrum und der Wohnanlage für betreutes Wohnen auf dem " Flurstück 41 I Flur 3 I Gemarkung Gymnich " vorbringen. ln den Bebauungsplan und der Sitzung vom 12.10.2017 vorgestellten Entwürfen zur Errichtung des Seniorenzentrums sind folgende Punkte , zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung aufzuführen. Der Anregung zur Erhöhung der Zahl der Stellplätze sowie zur Errichtung einer Tiefgarage wird nicht gefolgt. Die Bedenken in Bezug auf die Lärmemission des geplanten Pflegeheims, die Wahl des Standortes und andere Alternativen, die Anbindung an den ÖPNV sowie die Verschattung von Nachbargrundstücken, werden zurückgewiesen. Die zitierte Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW in Ergänzung des § 51 Abs. 1 BauO NRW Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (NRW) galt nur bis zum Dezember 2005. Mit der am 15. Dezember 2016 beschlossenen Novelle der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen ist den Städten und Gemeinden aufgegeben, in eigener Verantwortung den Stellplatzbedarf der Bauvorhaben zu regeln. Die Stadt Erftstadt hat bis jetzt keine Stellplatzsatzung beschlossen. Somit wird der Stallplatzbedarf anhand Bauvorhaben mit gleichen Charakter, Pflegeplätze- und Personalanzahl ermittelt. Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017 unter Punkt 3 (Spiegelstrich 1 u. 2) : Parkplatzsituation Standort: Zur Ermittlung der Stellplätze wird die Anzahl der Betreuungsplätze berücksichtigt , und nicht die tatsächliche Anzahl der Beschäftigten. Das führt zu einer deutlichen Unterdeckung der Parkplatzkapazität bei einer Belegungsstärke des Seniorenheim von 80 Personen. Stellungnahme im Protokoll : • ln den weiteren Planungen werden die Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl Anzahl und die Lage der Stellplätze konkretisiert und auf eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 15 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Grundlage eines für Pflegeheime entsprechenden Stellplatzschlüssels ermittelt Die Berechnung der Stellplätze erfolgt auf Basis der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ( NRW) : Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ( NRW) : Anlage zu Nr. 51.11 W BauO NRW in Ergänzung des§ 51Abs. 1 BauO NRW 1.3 Altenwohnheime / Altenheime -1 Stellplatz je 10-17 Plätze /Besucheranteil75% entspricht Max: 14 Parkplätzen 2.1 Büro u. Verwaltungsräume allg - . 1 Stellplatz je 30-40qm Nutzfläche / Besucheranteil 20 % - entspricht Max: 6 Parkplätzen ( bei 150 qm ) Eine Ermittlung unter der Berücksichtigung von weiteren erforderlichen Mitarbeitern als Pflegepersonal sowie in der Kantine I Küche erfolgt nicht. Daraus ergibt sich gemäß Stellplatzschlüssel eine Kapazität von 20 Parkplätzen als ausreichend. Stellungnahme im Protokoll:• Es werden ausreichende Stellplätze auf dem Grundstück realisiert, sodass es nicht zu einer zusätzlichen Belastung der umliegenden Straßen kommt. Um im Vorfeld einen Engpass bei den Parkplätzen zu vermeiden , wäre es erforderlich die Kapazität der Parkplätze im Pflegheim auf mindestens 35 Stück ( Schichtwechsel I realistische Besucherzahlen) , sowie die Parkplätze beim betreuten Wohnen auf mind. 25 Stück zu realisieren. Bei der weiteren Planung, des Seniorenzentrum und der Einrichtung betreutes Wohnen , sollte die Entzerrung der Parkplatzsituation über den Bau einer Tiefgarage erfolgen. Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine Personalstärke von 28 Personen. Anzahl 11 11 1 1 4 28 Benutzer 1.Schicht, Pflegepersonal 2.Schicht Pflegepersonal Arzt/Ärztin Leitung Küche- und Reinigungspersonal Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24 mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt.. Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte. Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss. Der Anregung zum Bau einer Tiefgarage wird wegen der damit verbundenen übermäßigen Baukosten nicht gefolgt. Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017 unter Punkt 6 : Lärmschutz Standort: Unser Meinung erfolgt der Lärm nicht nur von der L 162 bzw. Militärflughafen Nörvenich. sondern wird auch verursacht von Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 16 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: den Einrichtungen im Seniorenheim ( Klimaanlage, Groß Küche ggf. durch die betreuten Personen ). Stellungnahme im Protokoll: • Pflegeheime gelten als sensible Nutzung für die bestimmte Werte eingehalten werden müssen. ln dem geplanten Seniorenzentrum I Pflegeheim erfolgt die Unterbringung /Betreuung der Personen in Dauer,- oder Kurzzeitpflege. Da es sich dabei auch um Demenz erkrankte Personen handeln wird . ist dabei von krankheitsbedingten Reaktionen der dort untergebrachten Menschen auszugehen. Bei Demenz erkrankten Personen erfolgt die Mitteilung Ihrer Bedürfnisse oftmals über Rufen und Schreien . Bleibt das Schreien ungehört oder die Person die schreit , weitgehend isoliert unbeobachtet oder alleingelassen , kann sich das Schreien unter Umständen gar in seiner Frequenz drastisch erhöhen. Wir befürchten dass es aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes vermehrt zu nächtlichen Ruhestörungen kommen wird, die sich dann auch außerhalb einer zumutbaren Toleranzgrenze befindet. Bei zukünftigen Bebauungsplänen/ Bauentwürfen zum Seniorenzentrum wäre dieser Aspekt zu berücksichtigen und in die Planung mit einzubeziehen. Quelle" Schreien und Rufen- Herausforderndes Verhalten bei Menschen mit Demenz" von Hans Werner Urselmann erschienen 2013 im Huber- Verlag. Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017 unter Punkt 9 (Spiegelstrich 2) - Standortwahl Gewerbegebiet: Von den anwesenden Teilnehmern wurde u.a. vorgeschlagen das Seniorenheim am Südöstlichen Ortsrand von Gymnich (innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des Gewerbegebiets) zu errichten. Die Bewohner des Seniorenheim I betreuten Wohnen hätten in unmittelbarer Nähe Einkaufsmöglichkeiten. Für die Zulieferer , des Seniorenheim , beständen die gleichen Bedingungen , wie bei einer Errichtung auf der Kerpener Straße. Die ärztliche Versorgung im Notfall . würde sich sogar zeitlich verringern. Reduzierung des Fluglärms. Stellungnahme Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Die Planung stellt nicht auf den vom Einspruchsgeber unterstellten Mangel in der Betreuung ab. Vielmehr sind innerhalb eines Wohngebietes die Aktivitäten in allen Lebensphasen der Bewohner adäquat und hinzunehmen. Dies gilt für die Küche, für Heiz- bzw. Klimaanlagen und erst Recht für die Bewohner. Der vom Einspruchgeber vorgebrachte Hinweis auf ‚Herausforderndes Verhalten bei Menschen mit Demenz“ betrifft Erkrankte in privaten Haushalten wie in Pflegeeinrichtungen. Im Unterschied zur häuslichen Pflege Einzelner bietet die Pflege einer Gruppe von Betroffenen eine professionelle Betreuung und dem Krankheitsbild entsprechende Ausstattung der Einrichtung. Insofern ist auch bei einer größeren Zahl Erkrankter in einer Einrichtung keine unbillige Störung der Umgebung zu berücksichtigen. Ein Erfordernis zur gesonderten schalltechnischen Beurteilung des Betriebes eines Pflegeheims besteht nicht. Am genannten Standort stehen zwar frei Flächen zur Verfügung, sie weisen jedoch nicht die benötigte Größe und es fehlt das Übereinkommen über die Zweckbestimmung. Im Gewerbegebiet gemäß § 8 (3) Nr. 2 BauNVO können Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke untergebracht werden als Ausnahme, d.h. wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte zu bestehenden oder geplanten Gewerbebetrieben ergeben. Diese Nutzungen sind jedoch lediglich zum temporären Aufenthalt überwiegend wechselnder Personen bestimmt. Ein Pflegeheim ist dagegen in erster Linie als wohnlichen Zwecken dienende Einrichtung zu anerkennen, die dem dauerhaften Wohnen dient. Wohnen ist im Gewerbegebiet gemäß § 8 (3) Nr. 1 BauNVO lediglich als Seite 17 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: im Protokoll : • Pflegeheime sind in Gewerbebetrieben und in Ausnahme für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber Industriegebieten nach Bau NVO nicht zulässig und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Nach Bau NVO § 8 Gewerbegebiete der Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zulässig. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 2. Anlagen für kirchliche , kulturelle , soziale und gesundheitliche Zwecke Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017 unter Punkt 9 (Spiegelstrich 3) - Mobilität und die Peripherie des Standorts: Da es sich in der Regel nicht ausschließlich nur um zu betreuende Menschen mit der Pflegestufe 3 handeln wird, zumal auch Menschen in Kurzzeitpflege im Seniorenzentrum aufgenommen werden sollen. Sind eingeschränkte Anbindungen zum öffentlichen Nahverkehr und fehlende Erreichbarkeit zu den Geschäften und dem öffentlichem Leben ein nicht zu vernachlässigender Punkt, dieser sollte auch bei einer angemessenen Standortwahl berücksichtigt werden. Eine Standortwahl an der Peripherie eines Ortes sehen wir ursprünglich auch nicht als wesentlichen Nachteil an, jedoch wenn sich die Einkaufsmöglichkeiten an dem gegenüberliegenden Ortsrand bzw. im Ortskern sehen wir den ausgewählten der Standort eher nicht als geeignet an. Die Beeinträchtigung der Mobilität von Senioren wurde in einer Studie des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus 2011" Wohnen im Alter" Heft 147 veröffentlicht (Auszug) Die Einschätzung der Seniorinnen und Senioren bezüglich ihrer Versorgungsmöglichkeiten im Wohnumfeld zeigt erhebliche Risiken, die Selbstständigkeit in der Haushaltsführung und bei sozialen Kontakten zu verlieren. Die Bewohnerinnen und Bewohner von bis zu einem Viertel der befragten Seniorenhaushalte in der Repräsentativbefragung halten die genutzte Wohnlage in Bezug auf die infrastrukturelle Versorgung für nicht ausreichend. Nach ihrer Einschätzung sind entweder öffentliche Verkehrsmittel, medizinische Einrichtungen und/oder Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Der aktuell vorgesehen Betreiber plant keine Kurzzeitpflege mehr innerhalb des Pflegeheims anzubieten. Die Erschließung durch den ÖPNV und die Nähe zur sozialen Infrastruktur des Ortes sind auch für ein Pflegeheim zu berücksichtigen, aber nicht als ausschlaggebende Faktoren für die Standortwahl zu werten. Seite 18 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: des täglichen Bedarfs nicht gut erreichbar. Besonders von sehr betagten Bewohnerinnen und Bewohnern wird eine unzureichende Infrastruktur bemängelt, da für sie der Aktionsradius aufgrund von körperlichen Bewegungseinschränkungen besonders eingeschränkt ist Die Seniorinnen und Senioren in 31% der befragten Haushalte beklagen die fehlende Erreichbarkeit von Lebensmittelgeschäften und 25% die mangelnde Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln. Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017 unter Punkt 10 (Spiegelstrich 1 und 3) - Bauweise und Verschattung des Standorts: Wir sind mit unserem Grundstück bzw. Gebäude unmittelbar von der Verschattung betroffen, sowohl optisch als auch finanziell. Die sich ergebenden Verluste durch eine Verschattung , bei der Errichtung eines Seniorenheims sind mit ca. 10 % anzusetzen . Das entspricht einem jährlichen Verlusten von ca. 150,- €- 170,-€, bei einer verbleibenden Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt sich daraus eine max. Summe von 2.550,€ Stellungnahme im Protokoll: • Bisher richtete sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben in der näheren Nachbarschaft nach der Ausprägung der näheren Umgebung. Diese Umgebung ist durch eingeschossige Gebäude mit geneigtem Dach geprägt. Ohne einen Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen sind daher im Bestand keine mehrgeschossigen Gebäude zulässig. Die durchgeführte Planung und Berechnung der im Jahr 2014 errichteten Photovoltaikanlage (Leistung von 16,28 KWP), auf dem Gebäude des Wohnhaus Pilgerweg 31, orientierte sich an dem zu dem Zeitpunkt der Umsetzung gültigen Bebauungsplan für 1 -1/12 geschossige Bauweise .Stellungnahme im Protokoll (Auszug) : • Von einer Nachbarbebauung geht immer auch ein gewisses Maß an Sicht Verschaffung und Minderung der Beleuchtung aus. Unterschiedliche Höhen und Gebäudetiefen werden bei der Bemessung von Abständen berücksichtigt. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Für die Nachbarschaft des Plangebietes liegen keine rechtskräftigen Bebauungspläne vor. Bisher die Zulässigkeit von Bauvorhaben wurde nach dessen Einfügen in die Nachbarschaft gemäß § (34) BauGB entschieden. Für die Errichtung des Seniorenzentrums und betreutes Wohnen wird hingegen ein Bebauungsplan aufgestellt. Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Somit musste die Nachbarschaft jederzeit mit der Ausweisung eines Baugebietes und dessen Bebauung rechnen. Die angesprochene Photovoltaikanlage ist wesentlich auf den beiden nach Südosten und nach Nordwesten gerichteten Dachflächen montiert. Durch eine Verschattung wird lediglich die bereits ertragsschwächere Nordwestseite merklich betroffen. Zu diesem Anlagenteil hält das nächstgelegene Gebäude fast 30 m Abstand. Die maximale Bauhöhe überschreitet dabei die Firsthöhe des Gebäudes Pilgerweg 31 um etwa 2 m. Der noch einmal bis zu 0,80 m höhere Gebäudeteil des Pflegeheims hält einen Abstand von rund 60 m. Sofern aus dieser Konfiguration Ertragsminderungen entstehen, sind diese hinzunehmen. Die behauptete Ertragsminderung ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als unmittelbar neben dem nach Nordwest ausgerichteten Anlagenteil bereits ein Gebäude mit einer Firsthöhe vergleichbar der Höhe der geplanten Gebäude steht. Dieser First hält zum unteren Rand der teilweise auf der Garage im Grenzabstand errichteten Anlage lediglich einen Abstand von etwa 8 m. Seite 19 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: In der Planungsphase zur Errichtung des Seniorenheim I Betreutes Wohnen sind max. Bauhöhe von 10,0 m -12,5 m , in Komplexbauweise angegeben worden . Das entspricht unserer Auffassung keinem gewissen Maß, an Sicht Verschattung und Minderung der Beleuchtung, mehr. Sonnenverlauf I Beschattung der Photovoltaik Anlage. 6 27.10.17 Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) -Zu 1) Einleitung -Ich bin Eigentümer der Grundstücke Kerpener Straße 62 (Wohnhaus mit Grünfläche) sowie Kerpener Straße 64 (Gebrauchtwagenhandel). Diese Grundstücke befinden sich direkt längsseitig des o.g. Bauvorhabens. Es besteht zu jedem Grundstück eine separate Zufahrt. Die Einwendungen zur Nähe der geplanten Bebauung und zum Fahrverkehr auf dem Plangrundstück werden durch Vergrößerung des Abstandes und Öffnung des Baukörpers zur Nachbarbebauung sowie durch die Lage der Parkplätze berücksichtigt. Die Bedenken in Bezug auf die Bauhöhe von bis zu 3 Geschossen, die Verschattung von Nachbargrundstücken, den Anschluss an das Wohngebiet und einen Gebietserhaltungsanspruch, die Entwicklung benachbarter Grundstücke, die Lärmemissionen des Vorhabens, das Ruhebedürfnis der Bewohner im Plangebiet, eine Staubbelastung, das Ortsbild, zusätzlichen Verkehrslärm, zusätzliche Verkehrsbelastung des Pilgerweges, die Zahl der Stellplätze im Plangebiet, die Entwässerung sowie Seite 20 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: - i den Fluglärm werden zurückgewiesen. Zu 2) Rahmenbedingungen - Es ist richtig, dass im Norden und Osten eine lockere Eigenheimbebauung angrenzt und demzufolge nur Eigenheime stehen, die von Familien bewohnt werden. Wieso am äußeren Ortsrand ein so großes Seniorenzentrum geplant wird, erschließt sich mir nicht. Das Seniorenzentrum dient der Versorgung des gesamten Ortes. Zum gegebenen Zeitpunkt liegt hier das einzige Grundstück, dessen Fläche ausreichend groß für die Realisierung des Vorhabens Seniorenzentrum und betreutes Wohnen sind, bei dem der Eigentümer mit dem Vorhabenträger über die Zweckbestimmung der Bebauung übereinstimmt. Zu Abs. 3 Innerhalb des letzten Halbjahres war es jedoch nicht möglich, den Eigentümer des Gebrauchtwagenhandels für die Entwicklung von Baulandflächen zu gewinnen": Wie können Sie der Öffentlichkeit bekannt machen, dass ich nicht verkaufen will? Unterliege ich als Erftstädter Bürger nicht auch dem Eigenschutz? Es ist eine Frechheit, einen Fremden zum Bürger zu schicken, um diesen hinterlistig auszuhorchen, ob dieser verkaufen will. Ich habe sehr viel Geld und Liebe in mein Grundstück investiert, u. a. auch, damit der Ortseingang von Gymnich vernünftig aussieht. Dass ich dieses nicht für ein Appel und ein Ei verkaufen werde, ist ja wohl naheliegend. Die Stadt hat wohl vergessen, wie es früher auf meinem jetzigen Grundstück ausgesehen hat. Die Stadt Erftstadt hatte dem Vorhabenträger aufgegeben, zu prüfen, in wie weit die flächenmäßig vorhandene Baulandreserve zwischen dem Pilgerweg und der Kerpener Straße im Rahmen einer koordinierten Entwicklung erschlossen und zu Bauland gemacht werden könnte. Dies entspricht den Prioritäten in der Baulandentwicklung der Stadt Erftstadt, zunächst in den bebauten Lagen Lücken zu schließen, bevor weitere Außenbereichsflächen bebaut werden. Dies ist eine andere Fragestellung, als die Frage nach einem Verkauf von Grundstücken. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass seitens der östlich angrenzenden Eigentümerin keine Bereitschaft zu einer Baulandentwicklung signalisiert wurde, die ein Angebot an zusätzlichen Eigenheimen in der Ortslage geschaffen hätte. Es suchen so viele Familien Baugrundstücke für Einfamilienhäuser. Warum wird denen nicht geholfen? Warum wieder nur den starken Investoren? Gerade dieses ist doch Gesprächsthema in der Politik! Warum nicht dem Normalverdiener mit Familie helfen, sondern wieder nur den profitgierigen Maklern und den "Superreichen"? Zu 3) Vorhaben - Wieso darf auf einmal mit einer Gesamthöhe von 1 0 m = 3-geschossig gebaut werden? Ich wollte auf dem Gebrauchtwagenhandel eine Ausstellungshalle mit darüber befindlichen Mietwohnungen bauen. Bei einem ersten Gespräch im Bauamt der Stadt Erftstadt sagte man mir, dass in Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Für die Nachbarschaft des Plangebietes liegen keine rechtskräftigen Bebauungspläne vor. Bisher die Zulässigkeit von Bauvorhaben wurde nach dessen Einfügen in die Nachbarschaft gemäß § (34) BauGB entschieden. Eine höhere Bauweise bedürfte Aufstellung eines Bebauungsplanes. Seite 21 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: unserem Gebiet nur 1 1/2-schossig erlaubt ist. Eine hand-schriftliche Zeichnung/Erklärung einer Mitarbeiterin des Bauamtes der Stadt Erftstadt liegt mir vor. Kaum kommt ein finanzgewichtiger Investor und jetzt geht auf einmal 2-3 geschossig? In einem Wohngebiet, dass nur 1 1/2 geschossige Bebauung aufweist? Dann können uns wildfremde Menschen bis ins Schlafzimmer sehen? Das Vorhaben widerspricht der gebietstypischen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung und unterliegt auch hier dem Gebietsschutz. Auch die nicht eingehaltene Abstandsflächenregelung zeigt, dass unser Anwesen vor einer Verschattung nicht geschützt wird Zu 4) Erschließung - Zu Abs. 5: - Das dort genannte maximale Verkehrsaufkommen findet ausgerechnet zu den Zeiten statt, in denen in einem Wohngebiet die allgemeinen Ruhezeiten gelten, d. h. morgens um 6:00 Uhr, mittags um 14:00 Uhr und nachts um 22:00 Uhr. Wie will die Stadt Erftstadt dieses vertreten? Wir als Normalbürger müssen diese Ruhezeiten einhalten! Ferner muss bei einem Seniorenzentrum mit häufigerem Einsatz von Rettungswagen gerechnet werden. Ist ein Lärmschutz vorgesehen? Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Für die Errichtung des Seniorenzentrums und betreutes Wohnen wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Das Vorhaben ist in erster Linie als gesundheitlichen Zwecken dienende Einrichtung zu anerkennen, die sind gemäß § 4 (2) Nr.3 BauNVO - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in einem Wohngebiet – zulässig. Zudem schließt die Einrichtung das dauerhafte Wohnen der gleichen Gruppe von Menschen ein. Die im Plan vorgesehene Bauhöhe ist erforderlich, um die gesetzlichen Anforderungen an ein Heim zu erfüllen, Funktionen innerhalb eines Pflegeheims sinnvoll zueinander zuzuordnen und einen effektiven Betrieb zu gewährleisten. Ein Gebietsschutz kann lediglich gegen gebietsfremde Nutzungen oder Bauweisen geltend gemacht werden, die nicht durch ein öffentliches Verfahren, wie das des Bebauungsplanes, legitimiert werden. Einen Anspruch auf Schutz vor Verschattung durch die Nachbarbebauung oder deren Eingrünung besteht nicht. Die Gebäude wurden gegenüber dem Vorentwurf weiter vom Grundstück der Einspruchgeberin abgerückt, als es zur Einhaltung der Abstandsflächen notwendig wäre. Zudem wurde die Gebäudestellung so festgesetzt, dass der offene Teil des Pflegeheims in Richtung der Ortsbebauung zeigt. Damit grenzt im rückwärtigen Bereich nunmehr lediglich ein zweigeschossiger Gebäudeteil an. Auch dem Normalbürger ist die Zu- und Abfahrt von seinem Grundstück in der Ruhezeiten nicht verwehrt. Von den Ruhezeiten werden in erster Linie Tätigkeiten erfasst, die vermeidbar sind bzw. auf weniger störungsanfällige Zeiten verlegt werden können. Beides ist beim Verkehr im Zusammenhang mit einem Pflegeheim nicht gegeben. Ein Lärmschutz in Bezug auf Einsatz von Rettungswagen ist in keinem der Wohnbaugebiete zu realisieren. Ein Einsatz des Martinshorns dürfte jedoch die Ausnahme darstellen, da dies nur unter besonderen verkehrlichen Voraussetzungen genutzt werden darf. Seite 22 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Staus und rote Ampeln sind auf der Kerpener Straße jedoch nicht zu berücksichtigen. Da wird ein Seniorenzentrum am Ortsausgang angesiedelt. Die Senioren mal wieder richtig abgeschottet. Lassen Sie mal einen älteren Mann mit seiner Gehhilfe von der Kerpener Straße nur bis Norma oder bis zum Ortskern, geschweige denn bis zum Rewe laufen. Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung, was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen wesentlichen Standortnachteil dar. Zu 5.1 Vorbeugender Immissionsschutz - Das Bauvorhaben liegt-wie schon mehrfach betont- in einem Wohngebiet mit Einfamilienhäusern. Dass dort auch mal etwas lauter gefeiert wird, dass dort Kinder etwas lauter spielen, dass sich dort Hunde, Hühner und sonstige Haustiere befinden, ist in einem Wohngebiet üblich. Was passiert, wenn sich die Senioren über diesen Lärm" beschweren? Alle genannten Geräuscharten sind typisch für ein Wohnbaugebiet. Sie sind ein Teil des Alltags. Vor allem „Kinderlärm“ der Kindertageseinrichtungen, Spielund Bolzplätze und erst Recht vereinzeltes Spiel im Wohnbaugebiet stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Ruhe dar. Sie rufen keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervor und sind hinzunehmen. So wie der Lagepläne der Varianten A-D aussehen, habe ich entweder über die gesamte Längsseite meines Grundstücks den Verkehr von und zum Seniorenzentrum zu ertragen oder ich habe eine 10 m hohe Hausmauer direkt neben mir. Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anwendung, sieht die Planung die Unterbringung der Stellplatzanlage an der südlichen Grenze des Bauvorhabens, an der Kerpener Straße. Die im Plan festgesetzte Verkehrsfläche dient lediglich zur Freihaltung der Fläche für eine gegebenenfalls später doch erfolgende Erschließung des Blockinnenbereichs. Grundsätzlich besteht das benachbarten Nutzungen. Gebot der „Rücksichtnahme“ unter den Die Gebäudestellung wurde so festgesetzt, dass der offene Teil des Pflegeheims in Richtung der Ortsbebauung zeigt. Damit grenzt im rückwärtigen Bereich nunmehr lediglich ein zweigeschossiger Gebäudeteil an. Ferner befindet sich in Nähe die Kiesgrube. Gerade im Sommer, wenn der Wind von Norden kommt, ist die Luft sehr verstaubt. Kann man dieses den Senioren zumuten? Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Laut der Karte Luft, Emissionen (Umweltdaten vor Ort) liegt das Plangebiet 2 innerhalb des Bereiches, wo die Feinstaubbelastung (PM10) mit ≤ 7,2 kg/ m im Jahr kartiert wird. Es entspricht der untersten Schwellenmenge der Kartierung. Anhand der Daten des Umweltbundesamtes privilegiert erscheinen die ländlichen Räume, wo vor allem der Straßenverkehr reduziert vorkommt und vereinzelt Gewerbe- und Industriebetriebe existieren. Für Erftstadt sind die Werte > 10 µg/m3 ˂ 20 µg/m3 (Mikrogramm pro Seite 23 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Kubikmeter) gemessen. Sie gehören zu den niedrigsten der Bilanz und bei weitem überschreiten nicht die als Grenzwert festgelegten 50 µg/m3 für ein Kalenderjahr. Man muss berücksichtigen, dass Feinstaubentwicklung auf verschiedenartige Ursachen zuzuführen ist. Unter anderen zählen dazu: Hausfeuerungsanlagen, Gewerbebetriebe, industrielle Anlagen und Straßenverkehr. Region Gymnich gehört zu keinem der Ballungsräume und ist auch nicht über Industrie- und Gewerbegebiete beeinträchtigt. Der Raum um Gymnich bzw. Erftstadt bietet somit mit seiner geringen FeinstaubEmissionsbelastung einen geeigneten Standort für das Vorhaben. Es ist davon auszugehen, dass der Einwender auf die gegebene Staubbelastung abzielt. Diese entsteht nicht nur in gewerblichen Betrieben, sondern auch auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Diese Staubbelastung ist in erster Linie lästig, steht aber der Wohnnutzung und der Ansiedlung eines Seniorenzentrums nicht entgegen. Allgemeines - Mir liegt ein Ablehnungsbescheid der Stadt Erftstadt aus 09/2015 vor, wonach ich das Dach meiner Grillhütte entfernen musste, da dieses u. a. “nicht zum Ortsbild" passt und eine innenliegende Bebauung nicht erlaubt ist. Diese Grillhütte ist weder von der Straße zu sehen, noch ist diese blickstörend für die Nachbarn. Das Seniorenzentrum aber passt ins Ortsbild? Das Seniorenzentrum ist nicht innenliegend? Das Seniorenzentrum ist nicht blickstörend? Man kann mit dem angestrebten Seniorenzentrum noch nicht einmal mehr unser Ortswahrzeichen, den Zwiebelturm, von Kerpen aus kommend, sehen. Für eine Bebauung im hinteren Grundstücksbereich zwischen Pilgerweg und Kerpener Straße bedürfte es einer Bauleitplanung, da diese von der vorgegebenen Baustruktur abweicht. Mit der Bauleitplanung für das Seniorenzentrum werden die betroffenen Belange geprüft und in der Abwägung berücksichtigt. Die angesprochene Sichtverschattung auf den Kirchturm ist dabei berücksichtigt, aber nicht entscheidend. Aus Richtung Kerpen kommend bleibt der Kirchturm im Bereich des Ortseingangs sichtbar, weil die Bebauungskante entsprechend weit in das Grundstück zurückgezogen wurde. Eine Eigenheimbebauung am Ortsrand erzeugte über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige Sichtverschattung, die zudem den Blickwinkel durch eine Bebauung enger an der Straße zusätzlich einschränken würde. Wenn dieses Bauvorhaben (ein riesiger Gebäudeklotz) umgesetzt wird, ist jedem, der durch eines der wichtigsten Einfahrten in die Stadt Erftstadt bzw. in den Ort Gymnich fährt, ersichtlich, wie klamm der Haushalt der Stadt Erftstadt doch sein muss und wie wichtig für die Stadt ein finanzträchtigter Investor ist. Man muss sich als Erftstädter schämen! Sie wiederholen hier die Bausünden vom Kehler Weg! Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 24 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Das BVerwG hat jedem Grundstückseigentümer ausdrücklich das Recht zuerkannt, sich innerhalb des von ihm bewohnten Baugebiets gegen jede artfremde Bebauung zu wehren, unabhängig davon, ob sie ihn tatsächlich beeinträchtigt (sog. "Gebietserhaltungsanspruch"). Für die Nachbarschaft des Plangebiets existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, der den Gebietscharakter bestimmt. Über die Zulässigkeit der Vorhaben wurde gemäß § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ entschieden. Somit besteht der Anspruch nur bei mangelndem „Einfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung“ und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Gebietsschutz kann also lediglich gegen gebietsfremde Nutzungen oder Bauweisen geltend gemacht werden, die nicht durch ein öffentliches Verfahren, wie das des Bebauungsplanes, legitimiert werden. Wer hat Nutzen von dem Bau eines Seniorenheimes? Nicht die älteren Bürger der Stadt Erftstadt, die die hohen Altenheimund Pflegekosten nicht aufbringen können, sondern die reichen Kölner, Aachener usw. Was sollte dieser Bau für uns Erftstädter für einen Nutzen bringen? Der Ortseingang ist für ewig verschandelt, die alteingesessenen Bürger verärgert und ziehen schlimmstenfalls weg. Den vorgebrachten Argumenten liegen lediglich Mutmaßungen zu Grunde. Die Pflegekosten sind kein Thema der städtebaulichen Planung. Es gibt vorliegend weder gezielt eine Planung für Reiche noch für Arme. Die Befragung der Erftstädter Senioren zum Thema „ Wohnen im Alter“ ergab, dass zu den wichtigsten Umzugs-Hinderungsgründen gehören die Gewohnheit/Bekanntheit (75,8%) und Sesshaftigkeit (73,6%). Die meisten geben an, im Falle eines Umzugs in Erftstadt (auch im anderen Stadtteil) – 34,5%, bleiben zu wollen. 30% der Befragten gibt an, dass deren Interessen nicht ausreichend berücksichtigt werden, 12% hält dagegen. 54% ist nicht in der Lage die Situation zu beurteilen. 64% gibt an, dass nur teilweise und 19% dass nicht ausreichend wird für sie gesorgt. Zu den bevorzugten Wohnformen in Seniorenalter gehören eigene Wohnung (40,8%), an zweiter Stelle Betreutes Wohnen (33,0%), gemein. Wohnen (8,3%), Pflegeheim (3,2%). Zu den größten Sorgen dieser Altersgruppe an der ersten Stelle zählen Gesundheitsprobleme (ca. 80% der Befragten) an der zweiten Stelle Pflegebedürftigkeit (ca. 75% der Befragten). Resümierend stellt man fest, dass dieses Projekt vor allem dem Wohl der Erftstädter Senioren zu Gute kommt, die in ihrer gewöhnten Umgebung, in der Nähe der Familie und Bekanten bleiben. Die städtische Infrastruktur, sprich die Versorgung dieser Altersgruppe wird verbessert. Sollte das Planvorhaben bewilligt werden, werde ich zusammen mit weiteren direkt betroffenen Anliegern einen Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 25 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Anwalt einschalten und Klage einreichen. Auch die Einschaltung der Presse behalte ich mir vor. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Zusammenfassung der Einwände von Anwohnern der Kerpener Straße I Pilger Weg mit Unterschriften der Anlieger Zusammenfassende und zusätzliche Einwendungen zum Planverfahren Seniorenzentrum Pilger Weg I Kerpener Straße der Anlieger Kerpener Straße/Pilgerweg: Einwände zur Höhe der Gebäude. Das Bauvorhaben liegt in einem Wohngebiet, in dem nur 1 1/2-geschossige Bebauung erlaubt ist. Die bauliche Höhe des Seniorenzentrums wird den Anforderungen der an ein Pflegeheim folgend, auf 9,80 m für den dreigeschossigen und 7,00 für den zweigeschossigen Teil festgesetzt. Für das betreute Wohnen wird Maximum 9,00 m Höhe festgesetzt, wobei das obere Geschoss als Staffelgeschoss zurückgesetzt errichtet werden muss und lediglich 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweisen darf. Einwände zur Abstandsregelung. Die Gebäude wurden gegenüber dem Vorentwurf weiter von den bebauten Grundstücken abgerückt, als es zur Einhaltung der Abstandsflächen notwendig wäre. Zusätzlicher erheblicher Verkehrslärm durch Anlieferungen (LKW's), Besucher und Pflegepersonal Auch in einem Wohngebiet mit freistehenden Häusern ist mit dem erhöhten alltäglichen Verkehrsaufkommen und der damit verbunden Lärmentwicklung zu rechnen. Zusätzliches erhebliches Verkehrsaufkommen auf dem sehr engen Pilgerweg, auf dem sich u. a. auch spielende Kinder befinden Das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Pilgerweg ist gegenüber dem bestehenden Verkehrsaufkommen untergeordnet. Es ist davon auszugehen, dass sich die neuen Bewohner mehr oder weniger so verhalten werden, wie die heutigen Anwohner auch. Für die Bewohner, die innerhalb Erftstadts in das Plangebiet zuziehen, wie für die Neubürger braucht es weder im Bebauungsplan noch im Verkehrsrecht zusätzliche oder besondere Vorschriften. Es sind 80 Betten vorgesehen. Für Besucher und für das Pflegepersonal ist zu wenig Parkplatz geplant. Die Besucher werden auf den bereits jetzt durch Anlieger zugeparkten und sehr engen Pilgerweg parken. Die Unfallgefahr, insbesondere bei spielenden Kindern, wächst enorm. Das Pflegeheim ist von der Kerpener Straße erschlossen. Selbst wenn man unterstellt, dass Einzelne trotz des umfangreichen Stellplatzangebotes im Pilgerweg parken und sich dann über das Grundstück des Wohnhauses zum Pflegeheim begeben, stellt dies nichts anderes dar, als den Gemeingebrauch der öffentlichen Straße, wie er bereits durch die Anwohner ausgeübt wird. Folgt man jedoch der Beschreibung der Einspruchgeber, was den Zustand und die Nutzung des Pilgerweges angeht, so erscheint der Pilgerweg wenig attraktiv für eine Nutzung durch Externe, die die Zufahrt wäre eng und risikoreich und die Aussicht auf einen freien Parkplatz ungewiss. Seite 26 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Die Entwässerung des Bauvorhabens soll über die 60 Jahre alte Kanalisation im Pilger Weg erfolgen. Das letzte Haus im Pilger Weg hat jetzt bereits Schwierigkeiten mit dem Kanal bei Starkregen Lediglich das Schmutzwasser des Plangebiets soll dem Kanal im Pilgerweg zugeführt werden. Prüfung ist erfolgt durch den Entwässerungsbetrieb, die hat ergeben, dass der Mischwasserkanal ausreichend für die Aufnahme des zusätzlichen Schmutzwassers ausgebaut ist. Das Niederschlagswasser wird auf eigenem Grundstück versickert, so dass die Kanalisation nicht mehr zusätzlich belastet wird. Private Gebäude sind baulich gegen Rückstau bis zur Rückstauebene, d.h. mindestens zur Straßenoberfläche zu sichern. Die öffentliche Kanalisation wird nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik lediglich für Starkregenereignisse größerer Häufigkeit, d.h. mit einer Überschreitung je 3 bis 5 Jahre gebaut und betrieben. Gleiches gilt sinngemäß für die private Gebäudeentwässerung. Für ergiebigere Regenereignisse müssen private und öffentliche Maßnahmen getroffen werden, dass eine Überlastung im Kanalnetz und ein Überstau desselben nicht zu wesentlichen Schäden führen. Das Bauvorhaben verschandelt das Ortsbild von Gymnich. Bei Die angesprochene Sichtversperrung auf den Kirchturm ist bei der Planung Ortseinfahrt ist das Wahrzeichen, der Zwiebelturm, auf dem wir berücksichtigt, aber nicht entscheidend. Auch eine Eigenheimbebauung am Gymnicher sehr stolz sind, nicht mehr zu sehen. Ortsrand erzeugt über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige Sichtversperrung. Zur Gestaltung des Ortseingangs ist neben den Maßnahmen zur Anzeige der Eingangs an der L162 auch eine Begrünung vor den geplanten Gebäuden in Richtung Kerpen vorgesehen. Hier erfolgt auch der für das Projekt notwendige Ausgleich. Das Bauvorhaben liegt in der Einflugschneise des Flughafens Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine Nörvenich. Der Fluglärm ist so stark, dass man oft sein eigenes Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert. Wort nicht mehr versteht. Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive Schutzmaßnahmen realisierbar. Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 27 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30 stattfinden. Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt. Das Bauvorhaben liegt in der Einflugschneise des Flughafens Die Auswertung der Angaben des Flugbetriebs des Fliegerhorsts Nörvenich Nörvenich. Dort sollte nach einem Schreiben des Bundes keine finden vereinzelte oder gar keine Flüge über der Ortsteil Gymnich statt. Ein Wohnbebauung erfolgen, damit keine Menschen bei einem signifikant höheres Absturzrisiko wurde bisher nicht ermittelt. Flugzeugabsturz zu Schaden kommen. Aufgrund der oben angeführten schwerwiegenden Einwände bitten wir, von dem geplanten Bauvorhaben abzusehen. (Anlage Unterschriften) 7 anonymisiert 16.10.17 Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) wir sind nach dem Besuch der Bürgerversammlung vom Donnerstag noch immer etwas durcheinander. Es kann nicht sein, das ein paar laute Anwohner ein dringend benötigtes Projekt einfach wegbrüllen. Ich hätte mir von den Moderatoren ein klein wenig mehr Enthusiasmus für dieses Projekt gewünscht, nicht nur technokratische Planung. So hätte man die schweigende Mehrheit viel besser mitnehmen könne, Sei es drum! Den Anregungen zur Eingrünung und Einfriedung wird gefolgt. Die Anregung zur Öffnung des Parks wird an den Betreiber weiter gegeben. Von einer Werbung für das Vorhaben während des Beteiligungsverfahrens ist nach Möglichkeit abzusehen. Ein Widerlegen der vorgetragenen Bedenken durch die Planung und den Vortrag in der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht im Sinne des Verfahrens. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient dem Sammeln von Planungsbeiträgen. Eine Abwägung über die vorgetragenen Belange ist dem Rat der Stadt Erftstadt vorbehalten. Wir haben aber noch ein paar Wünsche: - das Seniorenzentrum bildet ja dann den direkten Ortseingang aus Kerpen kommend. Das neue Zentrum wäre ja dann so etwas wie eine Visitenkarte für Gymnich. Diese sollte einladend, also offen gestaltet werden. Das kann mit einer warmen Farbe, aber auch Das Gebäude des Seniorenzentrums wird durch die Vor- und Rücksprünge aufgelockert. Zur Gestaltung des Ortseingangs ist neben den Maßnahmen zur Anzeige des Eingangs an der L162 auch eine Begrünung vor den geplanten Gebäuden in Richtung Kerpen vorgesehen. Hier erfolgt auch der für das Projekt notwendige Ausgleich. Auf den Flächen findet Anpflanzung von einheimischen Seite 28 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: mit einer offenen Bebauung geschehen. Ähnlich einem Stadttor, Motto:\" ein offenes, tolerantes Dorf empfängt seine Gäste\" Baum und Straucharten statt. Auch entlang der Kerpener Straße im Plangebiet sind Pflanzungen von Bäumen festgesetzt, in die wird die Stellplatzanlege integriert. -es sollte so geplant werden, das das Gelände für Anwohner (wie ein Park) mit zugänglich ist Die Anregung wird unterstützt und an den Betreiber weitergegeben. Für eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche oder die Festsetzung eines öffentlichen Gehrechts bestehen jedoch keine hinreichenden Gründe. -Sichtschutz (wenn nötig) nicht durch Mauern, sondern durch Hecken. Ähnlich dem regionalen Charakter des Monschauer Landes wo hohe Hainbuchenhecken landschaftsprägend sind. Der Anregung wird gefolgt. 1 -sich nicht beirren lassen, weil ein paar Anwohner lautstark protestieren -den Betreiber des Zentrums und sein Konzept frühzeitig benennen, so dass er frühzeitig für seine Sache werben kann. 8 anonymisiert 27.10.17 - vom oben genannten Bauvorhaben bin ich als Bewohnerin des gegenüberliegenden Grundstückes (Pilgerweg 30) unmittelbar betroffen. Geplant sind mehrere mindestens 10 Meter hohe Gebäude. Dies bedeutet für mich ein großer Einschnitt bezüglich Sicht, Licht und Wohnqualität! Aktuell plant die Stella Vitalis GmbH aus Dinslaken den Betrieb des Pflegeheims. Eine Werbung für das Projekt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, da noch kein Bebauungsplan vorliegt. Dieser wird in einem ergebnisoffenen Verfahren aufgestellt, so dass keine verbindliche Zusage über Art und Umfang des Baurechts und damit des realisierbaren Konzepts möglich ist. Die Bedenken in Bezug auf die Wohnqualität einschließlich Sicht und Verschattung, das zusätzliche Verkehsaufkommen sowie das Stellplatzangebot, werden zurückgewiesen. Es sind zwei Gebäude geplant. Am Pilgerweg soll das betreute Wohnen als zweigeschossiges Gebäude mit einem Staffelgeschoss errichtet werden, für das die maximale bauliche Höhe auf 9,00 m festgesetzt ist. Das Gebäude steht mit der 16,00 m breiten Fassade schräg zum Pilgerweg. Richtung Ortschaft springt der Staffelgeschoss zurück, so dass eine Wirkung eines zweigeschossigen Gebäudes entsteht. Der Grundstücksteil unmittelbar gegenüber den Grundstücken Pilgerweg 30 und 34 bleibt unbebaut. Die Bebauung gegenüber dem Grundstück 32 ist jedoch in Bezug auf Sicht, Licht Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 29 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: und Wohnqualität der Bestandsbebauung ebenso wenig zu beanstanden. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Plangebiets ist im FNP der Stadt Erftstadt als Wohnbaufläche dargestellt. Daher musste mit der Ausweisung eines Baugebietes und dessen Bebauung gerechnet werden. konnte jederzeit bebaut werden. Auf eine freie Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch. Ich wohne seit 1939 in dieser Siedlung. Es war bisher ein reines Wohngebiet mit Einfamilienhäusern. Nun wird ein großer Einschnitt für alle Anwohner schnell geplant? Dieses Zentrum bedeutet für uns als Anwohner: Zusätzlichen Lärm durch den erhöhten Verkehr und eventuelle Kostenbeteiligungen bei späteren Sanierung der Straße. Das geschätzte Verkehrsaufkommen ist mit 115 Fahrten pro Tag mit einem Anteil von 100 Fahrten verteilt auf drei Stunden. In der übrigen Tageszeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr ist damit lediglich mit einem weiteren Fahrzeug je Stunde zu rechnen. Dabei konzentriert sich das Verkehrsaufkommen des Seniorenzentrums auf den Schichtwechsel um 6:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr. Das maximale Verkehrsaufkommen wird dabei beim Wechsel der Tagschichten um 14:00 Uhr mit 40 Fahrten innerhalb einer Stunde erreicht, während frühmorgens und spätabends jeweils 30 Fahrten zu erwarten sind. Alle Fahrten liegen dabei außerhalb der ansonsten im Plangebiet anzutreffenden täglichen Spitzenbelastungen der Verkehrswege. Über den Tag verteilt sind nicht mehr als 8 Fahrten von Versorgungsfahrzeugen und 8 Besucherfahrten zu erwarten. An Wochenenden und Feiertagen entfallen Versorgungsfahrzeuge zu Gunsten zusätzlicher Besucherfahrten. Die geplante Bebauung nimmt am allgemeinen Gebrauch der öffentlichen Verkehrsflächen teil. Durch das Vorhaben werden weder ein erstmaliger Ausbau des Pilgerweges noch eine Sanierung der vorhandenen Befestigung begründet oder ausgelöst. Weiterhin werden die zur Verfügung stehenden Parkplätze in keinster Weise ausreichen. Die Bediensteten, Anwohner und Besucher werden auf die umliegenden Straßen ausweichen müssen. Grundsätzlich bin ich nicht gegen den Bau eines Seniorenzentrums in Gymnich, fordere jedoch als direkt Betroffene eine abschließende offene Klärung der Parksituation und der eventuellen weiteren Erschließungskosten. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine Personalstärke von 28 Personen. Seite 30 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Anzahl 11 11 1 1 4 28 Benutzer 1.Schicht, Pflegepersonal 2.Schicht Pflegepersonal Arzt/Ärztin Leitung Küche- und Reinigungspersonal Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24 mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt.. Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte. Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss. 9 anonymisiert 01.11.17 Die Bedenken in Bezug auf -Zunächst möchten wir unser Unverständnis darüber zum die Entwässerung, Ausdruck bringen, dass im Rahmen der frühzeitigen die Ermittlung des Stellplatzbedarfs, Beteiligung der Gymnicher Bürger in der Grundschule Gymnich die fußläufige Erschließung und einen beitragspflichtigen Ausbau im Vorfeld durch den Veranstalter nur sehr zurückhaltend des Pilgerweges, eingeladen worden ist. Vielen der hier wohnenden Bürgern aus das Ortsbild, dem Bereich Pilgerweg-Ellernstraße-Kerpener Straßedie Entfernung zum Ortszentrum, Eintrachtstraße-Nordstraße waren weder das zur Rede den Fluglärm sowie stehende Bauvorhaben noch der Termin zur frühzeitigen die Pflegesätze der geplanten Einrichtung Beteiligung bekannt, so dass bereits hier ein befremdliches werden zurückgewiesen Gefühl aufgrund mangelnder Transparenz entstanden ist. Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden durch den Planungsausschuss des Rates der Stadt Erftstadt in Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 31 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: öffentlicher Sitzung beraten und gefasst. Die Sitzungsunterlagen sind öffentlich zugänglich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zuvor öffentlich bekanntgemacht. Dies ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren, wie es üblicherweise von der Stadt Erftstadt durchgeführt und gestaltet wird. Nach sorgfältiger Auswertung der durch die Stadt Erftstadt zur Verfügung gestellten Informationen kommen wir zu dem Ergebnis, dass das hier beabsichtigte Bauvorhaben aus folgenden Gründen abzulehnen ist: Herr Thielecke (Planer) teilte auf der Bürgerversammlung mit, dass das Bauvorhaben an dem Kanal des Pilgerwegs angeschlossen werden soll. Dieser Kanal wurde in den 1950er1960er Jahren, der (genaue Zeitraum ist hier leider nicht bekannt, gelegt. Ursprünglich war eine einseitige Bebauung des Pilgerwegs geplant, die im Folgenden dann beidseitig erfolgte. Es ist zweifelhaft, dass die durch den Bau des Seniorenzentrums hinzukommende Anzahl an Personen, 80 Bewohner + 16-32 Bewohner der Seniorenwohnungen + Pflegekräfte, Küchenpersonal, technische Bedienstete, Besucher sowie das hinzukommende Abwasser einer Großküche, bei den Berechnungen ausreichend berücksichtigt worden sind. Laut Aussage eines in unmittelbarer Nähe zu dem Bauvorhaben wohnenden Nachbarn ist eine ausreichende Wasserentsorgung bei Starkregen durch den bestehenden Mischkanal nicht gewährleistet. In der Vergangenheit kam es daher bei der Familie Esser bereits mehrfach zu einem nicht kontrollierbaren Wasseranstieg im Bereich der Garage. Auch wenn eine Entsorgung von Niederschlagsmengen durch Versickerung bei dieser Anlage geplant ist, so werden die hinzukommenden Abwasser (Altenpflege, Küche pp.) die Kapazitäten dieses Kanalnetzes überlasten. Im Rahmen des politischen Frühschoppens der CDU in Gymnich informierte der Bundestagsabgeordnete Zyaliew die Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Lediglich das Schmutzwasser des Plangebiets soll dem Kanal im Pilgerweg zugeführt werden. Die Prüfung durch den Entwässerungsbetrieb ist erfolgt. Sie hat ergeben, dass der Mischwasserkanal ausreichend für die Aufnahme des zusätzlichen Schmutzwassers ausgebaut ist. Die zu erwartende Schmutzwassermenge liegt unter 1 l/s. Dies entspricht etwa dem nachträglichen Bau und Anschluss einer einzelnen normalen Garage mit ihrer Zufahrt in der Bestandsbebauung. Das Niederschlagswasser wird auf eigenem Grundstück versickert, so dass die Kanalisation nicht mehr zusätzlich belastet wird. Private Gebäude sind baulich gegen Rückstau bis zur Rückstauebene, d.h. mindestens zur Straßenoberfläche zu sichern. Die öffentliche Kanalisation wird nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik lediglich für Starkregenereignisse größerer Häufigkeit, d.h. mit einer Überschreitung je 3 bis 5 Jahre gebaut und betrieben. Gleiches gilt sinngemäß für die Bemessung der privaten Gebäudeentwässerung nach der DIN 1986. Für ergiebigere Regenereignisse müssen private und öffentliche Maßnahmen getroffen werden, dass eine Überlastung im Kanalnetz und ein Überstau desselben nicht zu wesentlichen Schäden führen. Bei der zitierten Information handelt es sich zunächst wohl um eine Meinungsäußerung. Seite 32 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Zuhörer darüber, dass die geplante Anzahl an Parkplätzen bei einem Objekt dieser Größe nicht ausreichend sei. Realistisch sollten hier 50-60 Parkplätze eingeplant werden. Eine Folge dieser nicht ausreichenden Anzahl an Parkplätzen wird sein, dass die Bediensteten / Besucher im Bereich Pilgerweg, Nordstraße etc. parken werden und so die ohnehin sehr schmale Straße erheblich "zuparken". Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine Personalstärke von 28 Personen. Anzahl 11 11 1 1 4 28 Benutzer 1.Schicht, Pflegepersonal 2.Schicht Pflegepersonal Arzt/Ärztin Leitung Küche- und Reinigungspersonal Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24 mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt.. Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte. Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss. Bei dem Pilgerweg handelt es sich um eine Straße ohne Gehweg. Die fußläufige Erreichbarkeit von Seniorenzentren, Krankenhäusern pp. sollte über sichere Zuwege möglich sein. Würde man den Ausführungen des Städteplaners glauben, so werden die Senioren aus dem Bereich des Pilegeheimes die Anlage nicht verlassen und auch nicht am sozialen Leben der Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Die Kerpener Straße verfügt über einen separaten Gehweg. Für den Pilgerweg wurde bisher kein Bedarf für einen Gehweg gesehen, obwohl auch in dem hiervon erschlossenen Baugebiet betagte und hochbetagte Menschen leben. Seite 33 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Gemeinde in Gymnich teilnehmen. Die Aussage kann insofern nicht nachvollzogen werden, da insbesondere ältere Menschen gerne an Seniorenveranstaltungen der ortsansässigen AWO oder katholischen Gemeinde teilnehmen, den Hausarzt soweit möglich noch selbständig aufsuchen oder ggfls. Etwas einkaufen möchten. Die vorgetragene Nutzung des Gehweges im Bereich der Kerpener Straße für solche Fälle scheint aufgrund der extremen starken Verkehrsdichte hier nicht nachvollziehbar, da man diese Menschen, die aufgrund ihres Alters und hinzukommenden Krankheiten (Gangunsicherheiten, Schwerhörigkeit, teilweise dement aber noch mobil ..... ) ohnehin eingeschränkt sind, über den Gehweg der Kerpener Straße (stark befahrene Ortseingangsstraße mit zum Teil hohen gefahrenen Geschwindigkeiten aufgrund fehlerhafter Verkehrsberuhigungsmaßnahme) laufen lassen würde. Der Bau eines Gehweges im Bereich Pilgerweg war bis zum heutigen Tag nicht erforderlich und würde bei einhergehender Straßensarnierung bzw. Neuerstellung (Kanal. ... ) nachgeltender Rechtslage zu einer enormen ( finanziellen Belastung der Anwohner in diesem Bereich führen. Eine Frage nach eventuellen Kosten in Zusammenhang mit einer Gehwegserstellung und Straßenerneuerung (Pilgerweg), die aufgrund des Baus eines Seniorenzentrums auf die Anwohner zukommen könnten, wurde auf der Bürgerversammlung nicht beantwortet. Sollte künftig aus nachvollziehbaren Gründen ein Straßenneubau des Pilgerweges notwendig werden, wäre ein Konsens mit den Anwohnern sicher eher zu erwarten, als dass aufgrund eines Bauvorhabens durch einen auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Bauträgers die Menschen hier finanziell belastet werden. Sollte die Errichtung eines Gehweges und der Neubau des Pilgerwegs durch dieses Bauvorhaben erforderlich werden, so muss zwangsläufig eine Übernahme der hier entstehenden Kosten durch den Bauträger (Stella Vitalis etc.) erfolgen. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Das Straßenausbauprogramm der Stadt Erftstadt enthält aktuell keine Maßnahmen am Pilgerweg. Durch das Vorhaben werden keine Ausbaumaßnahmen erforderlich. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Pilgerweges beschlossen wird, sind die Anlieger beitragspflichtig nach der Satzung der Stadt Erftstadt. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Vorhabenbesteht nicht. Nach den Bestimmungen des § 12 BauGB müssen Leistungen des Vorhabenträgers kausal mit dem Vorhaben verbunden sein und die vereinbarten Leistungen müssen den gesamte Umständen nach angemessen sein. Dies wäre bei einem Ausbau des Pilgerweges beides nicht der Fall. Seite 34 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Ein weiteres Argument gegen den Bau eines Seniorenzentrums an dieser Stelle ist der Umstand, dass das Ortsbild und der Ortscharakter von Gymnich aus Blickrichtung Kerpen nachteilig verändert werden. Der Blick auf den Gymnicher Zwiebelturm (historisches unter Denkmalschutz stehendes Bauwerk) wird durch eine derart massive Bauweise erheblich beeinträchtigt. Neben den Gründen des Denkmalschutzes sollte auch die Ansicht auf Gymnich aus dieser Perspektive gewahrt bleiben und allenfalls, wie bereits vorhanden, durch eine in dieser reinen Wohnsiedlung übliche Bebauung (von 1 ½ geschossigen Gebäuden verändert werden. Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt. Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben. Neben dem hinzukommenden Argument des Lärmschutzes an dieser Stelle scheint das Konzept nicht durchdacht, da die Bewohner dieses Zentrums im Bereich des Ortsrandes mit den weitesten Entfernungen zu evtl. Einkaufsmöglichkeiten, Ärzten, Kirche untergebracht werden. Auch wenn-Gutachten über Lärmschutz ergeben sollten, dass sich das Bauprojekt an der Grenze zu diesem gesondert ausgewiesenen Bereich (Lärmschutzzone) befindet, so ist doch die tatsächliche Belastung durch startende Kampfflugzeuge des Flugplatzes Nörvenich so erheblich, dass zumindest ältere Menschen in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung, was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen wesentlichen Standortnachteil dar. Mit der Bauleitplanung für das Seniorenzentrum werden die betroffenen Belange geprüft und in der Abwägung berücksichtigt. Die angesprochene Sichtverschattung auf den Kirchturm ist dabei berücksichtigt, aber nicht entscheidend. Aus Richtung Kerpen kommend bleibt der Kirchturm im Bereich des Ortseingangs sichtbar, weil die Bebauungskante entsprechend weit in das Grundstück zurückgezogen wurde. Eine Eigenheimbebauung am Ortsrand erzeugte über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige Sichtverschattung, die zudem den Blickwinkel durch eine Bebauung enger an der Straße zusätzlich einschränken würde. Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert. Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive Schutzmaßnahmen realisierbar. Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 35 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30 stattfinden. Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt. 10 anonymisiert 26.10.17 Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Aus den vorgenannten Gründen fordern wir, dass das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle in einer derartigen Bauweise verworfen wird. Der Bau einer solchen Einrichtung wird sicherlich vom überwiegenden Teil der Bürger Gymnichs befürwortet, solange eine sozialverträgliche Beeinträchtigung der bereits vor Ort lebenden Menschen gewährleistet ist. Sollte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit keine andere Bauweise möglich sein, so müsste ein alternativer Ort gefunden werden, an dem keine Anwohner beeinträchtigt werden. Eine zentrale Senioreneinrichtung ist wie eine Schule, ein Gemeindezentrum oder eine Gemeindeverwaltung Teil der Infrastruktur eines Ortes. Das gegenüber den Eigenheimen erheblich größere Bauvolumen ist für solche einzelnen Einrichtungen notwendig und üblich. Auch ein Pflegeheim gehört zur Struktur eines Ortes dazu und muss nicht alleine wegen seiner Größe an einen Standort verlagert werden, der bereits durch Baute vergleichbaren Maßstabs „vorbelastet“ ist. Am geplanten Standort findet sich dazu mit der Hofstelle südlich der Kerpener Straße bereits ein Gebäudeensemble, das aus der Struktur der Eigenheimbebauung herausragt. Wünschenswert wäre zudem einen Bauträger zu finden, der eine Bezahlbarkeit der Heimplätze gewährleistet, wie es bei "Stella Vitalis" zumindest für den überwiegenden Teil der Gymnicher Bürger nicht sein wird, da die Gebührensätze von Stella Vitalis deutlich höher sind, als die Anteilskosten öffentlicher Träger, z.B. Caritas, AWO usw . Die Darstellung des Einspruchgebers zur Bezahlbarkeit ist nicht zutreffend. Die Pflegesätze der einzelnen Standorte der Stella Vitals sind unterschiedlich. Je nach Pflegegrad ist am Standort Erftstadt einmal die Einrichtung der AWO und einmal die der Stella Vitalis günstiger. Ein grundsätzlicher preislicher Unterschied besteht jedoch nicht. - wir sind Anlieger und Eigentümer des Wohngrundstückes "Pilgerweg 32.", und damit unmittelbar von der o.a. Planung betroffen. Wir möchten in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach dem Baugesetzbuch unsere Bedenken und Anregungen zur vorgestellten Planung des Seniorenzentrums und der Wohnanlage für betreutes Wohnen, an der vorgesehenen Stelle, vorbringen. Gemäß der " Begündung BP187 frühzeitige Beteiligung" möchten wir zuerst unsere grundsätzlichen Bedenken zur Standortwahl erörtern. 1. Gemäß BauGB §1 Abs. 6 Nr. 3 sind die Belange der Senioren hier nicht wirklich berücksichtigt. Den Anregungen zum Bau eines Kreisverkehrs auf der L162 sowie zur Gutachterlichen Untersuchung des Kanals wird nicht gefolgt. Die Bedenken in Bezug auf die Entfernung zum Ortszentrum, das Ortsbild, den Fluglärm, die zusätzliche Verkehrsbelastung, die Ermittlung des Stellplatzbedarfs, die Verschattung von Nachbargrundstücken, die Entfernung zum Zentrum und die fußläufige Erschließung, Seite 36 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: die mangelnde Barrierefreiheit des ÖPNV, die Sichtverschattung des Kirchturms, den Fluglärm, die Leistungsfähigkeit des Pilgerweges, die Entwässerung, einen beitragspflichtigen Ausbau des Pilgerweges, den privatwirtschaftlichen Betrieb derPflegeeinrichtung werden zurückgewiesen Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung, was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen wesentlichen Standortnachteil dar. 2. Das Ortsbild, vor allem bzgl. des Denkmalschutzgesetzt § 1 Abs. 3, wird in erheblichem Maße von den bisher vorgestellten Planungen beeinträchtigt. Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt. Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben. 3. Teile des hier Ausgewiesenen Grundstückes liegen im Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine Bereich der Lärmschutzzone des Militärflugplatz Nörvenich des Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert. JaboG 31 "Boelcke". Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive Schutzmaßnahmen realisierbar. Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 37 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: von 12:00 bis 13:30 stattfinden. Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt. des wöchentlichen 4. Der Anschluss an die Straßen insbesondere des Pilgerwegs Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des inkl. der Erschließung über den Pilgerweg stellt sich aus betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist unserer Sicht als fragwürdig dar. anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden. 5. Die bisher ausgewiesenen Parkplätze des Projektes stellen realistisch gesehen einen zukünftig komplett zugeparkten Bereich der folgenden Straße in Aussicht. Ellernstraße, Eintrachtstraße, Norstraße und Pilgerweg. Für die altengerechten Wohnungen, die über den Pilgerweg erschlossen werden, ist der Stellplatzbedarf auf dem Baugrundstück gedeckt. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine Personalstärke von 28 Personen. Anzahl 11 11 1 1 4 28 Benutzer 1.Schicht, Pflegepersonal 2.Schicht Pflegepersonal Arzt/Ärztin Leitung Küche- und Reinigungspersonal Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad oder zu Fuß) ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24 mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 38 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt.. Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte. Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss. 6. Verschattung der Anwohner am Pilgerweg. Es sind insgesamt zwei Gebäude geplant. Am Pilgerweg wird das betreute Wohnen als zweigeschossiges Gebäude mit einem Staffelgeschoss, für das die maximale bauliche Höhe auf 9,00 m festgesetzt ist. Das Gebäude steht mit der 16,00 m breiteren Fassade schräg zum Pilgerweg. Der kürzeste Abstand zu der gegenüberliegenden Bebauung beträgt über 13,00 m. Das Staffelgeschoss springt gegen die beiden Normalgeschosse zurück, so dass eine Wirkung eines zweigeschossiges Gebäudes entsteht. Die nach der Bauordnung zu fordernden Abstandsflächen sind nachgewiesen. Die mit der geplanten Bebauung einhergehende Verschattung für die nördlich angrenzenden Vorgärten und straßenseitigen Fassaden ist nicht vermeidbar. Eine Bebauung mit einer Straßenfront von bis zu 16 m Breite auf einem Grundstück mit einer Straßenfront von rund 50 m ist jedoch weder erdrückend noch übermäßig. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Im folgenden möchten wir die einzeln Punkte etwas detaillierter Erläutern. zu 1.) Folgende Aspekte sind hier im Detail aus unserer Sicht kritisch anzusehen. - Das Grundstück liegt am äußersten Ende, nicht nur des Ortsteil Gymnich sondern auch des gesamten Stadtgebietes der Erftstadt. Sowohl Kirche, Pfarrheim als auch die noch verbliebenen Geschäfte im Ortskern sind für ältere Menschen nur schwerlich zu erreichen. Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung, was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen wesentlichen Standortnachteil dar. Daneben werden auch Pflegeeinrichtungen in urbanerem Umfeld angeboten, so dass hier eine Wahlmöglichkeit besteht, wenn eine zentralere Lage sinnvoll und gewünscht ist. Im Bereich der Kerpenerstr. sind teils nur sehr schmale Gehwege vorhanden. Mit Gehhilfen, Rollstühlen oder Rollatoren ist hier nur schwer ein durch kommen möglich, ohne Gefahr zu laufen im Verkehr zu landen. Es handelt sich bei der L162 um eine offizielle Umleitungsstrecke den BAB 61. Dies wird leider, mehr als allen Anwohnern lieb, immer häufiger durch lange Staus innerorts deutlich . Die Kerpener Straße verfügt über einen normalen separaten Gehweg, der auch für mobilitätseingeschränkte Menschen benutzbar ist. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssystem (www.nwsib-online.de) kartiert auf der L162 im Bereich Gymnich, je einen Unfall durch ein stehendes und ein abbiegendes Fahrzeug. Unfallschwerpunkte finden sich hier nicht. Seite 39 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Im Bereich des Pilgerweg ist kein Gehweg vorhanden, der hier älteren Menschen Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gewährleistet. Für den Pilgerweg wurde bisher kein Bedarf für einen Gehweg gesehen, obwohl auch in dem hiervon erschlossenen Baugebiet betagte und hochbetagte Menschen leben. Genau gegenläufig am anderen Ende von Gymnich ist gerade durch das neu entstandene Neubaugebiet, den Rewe und den im Bau befindlichen Drogeriemarkt eine weitaus bessere direkte Infrastruktur vorhanden. Ein Super- und ein Drogeriemarkt bilden zusammen mit einer Tankstelle und einem Autohandel kein attraktiveres Zentrum in der Nachbarschaft einer Pflegeinrichtung für Menschen, zu denen auc Dienstleister wie der Friseur und die Fußpflege regelmäßig ins Haus kommen. Die beschriebene Haltestelle Pilgerweg ist die vorletzte Haltestelle vor der Endhaltestelle Balkhausenerstr. Die beiden Haltestellen an der Kerpenerstr. Sind in keinsterweise Senioren oder Behindertengerecht. Da auch im bestehenden Baugebiet betagte und hochbetagte Menschen sowie Menschen mit Kinderwagen leben, ist der barrierefreie Ausbau der Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs eine Aufgabe, die unabhängig von der Ansiedlung eines Seniorenzentrums besteht. zu 2.) Die Pfarrkirche St. Kunibert ist gemäß Denkmalliste 05/17 der Stadt Erftstadt Bild Nummer 31 ein Denkmal. Im Denkmalschutzgesetzt des Land NRW (Stand 06.10.2017) wird im§ 1 Abs. 3 darauf hingewiesen „Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen,…“. Bisher wurde unseres Wissens die Untere Denkmalbehörde als zuständige Stelle noch in keiner Weise eingebunden. Gemäß § 2 Abs. 3 sind auch "... Stadt-, Ortsbilder und silhouetten... " Schutzwürdig. Die unverkennbare Silhouette des "Zwiebelturm" wurde auch seitens Bürgermeister H. Volker Erner in der Vorlage vom 29.05.2017 zum Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung deutlich zur Sprache gebracht. (Zitat: " ...den Blick auf die ortsbildprägende Zwiebelhaube des Kirchturms der Pfarrkirche St. Kunibert .. . ") Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt. Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben. zu 3.) Gemäß Flächennutzungsplan im Auszug von 1999, ist das Flurstück 41 in Teilen innerhalb der Lärmschutzzone des Militärflugplatzes Nörvenich. Als aktiver Soldat und ehemaliger Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem Die Kerpener Straße verläuft praktisch eben auf einer Höhe von 87 – 88 m ü.NHN. Etwa auf dieser Höhe steht auch der Gymnicher Kirchturm. Dadurch und durch eine Entfernung von rund 600 m des Plangebiets zur Kirche ergibt sich ein sehr flacher Blickwinkel, der bereits durch die bestehenden Bebauung und die hohen Einzelbäume unterbrochen wird. Seite 40 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Angehöriger des Jagdbombergeschwaders 31 "Boelcke" wussten meine Frau und ich nur zur gut, welche Lärmbelastung auf uns durch die angrenzende Einflugschneise zu kam. Es ist für uns schwer vorstellbar das Bewohner eines Seniorenheims ihre Ruhe in direkter Nachbarschaft zu dem JaboG 31 "B" finden wollen. Im Gegensatz zu Verkehrsflughäfen ist nicht mit einer planbaren dauerhaften Lärmbelastung zu rechnen. Jedoch ist die Häufung des Lärms gerade im Zuge von intensiven Trainings oder Manöverbeteiligung als störender zu empfinden. Das Ja boG 31 " B" dient zu dem auch als Trainingsplatz für Flugzeuge des Typs" 707" AWACS der NATO E3A Base aus Geilenkirchen. Mehr noch ist Nörvenich als sogenannter "Alternate" Platz oft der Ausweichplatz für Geilenkirchen. Hier ist es für uns in keinsterweise nach vollziehbar das im Punkt 5.1 (Vorbeugender Immissionsschutz) dieser Punkt gänzlich ohne Erwähnung bleibt. Ich denke hier sollte jedem schnell bewusst sein das ein Traktor bei der Ernte sowohl in Dauer, Häufigkeit als auch Lautstärke das kleinste lmmisionsproblem darstellt. Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30 stattfinden. Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt. zu 4.) Hier sind diverse Punkte aus unserer Sicht unschlüssig.-- Gegen einen Kreisverkehr spricht die geringe Auslastung durch nur einen Der Anschluss mittels "Abiegerspur" ist auf Grund der bereits seitlichen Ast. Bei einer so stark überwiegenden Fahrbeziehung geradeaus, ist erwähnten Funktion der L162 als Umleitungs- und der Einsatz eines Kreisverkehrs nicht angezeigt. Ausweichstrecke verkehrstechnisch mehr als kritisch zu betrachten. Hier wäre ein Kreisel siehe L162 & B264 die weitaus sinnvollere Alternative. Der Pilgerweg ist mit einer Breite zwischen 4,50m und 5,80m bereits jetzt ein Nadelöhr im Bereich der "Nördlichen Siedlung". Die Planung des Pilgerweg war in der Vergangenheit auf eine Einseitige Bebauung ausgelegt. Dies verdeutlich die doch teils starke Neigung zu einer Seite zum einem, sowie die nur einseitige vorhandene Abwasserentsorgung(Gosse, Sood) des Oberflächenwassers. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden. Eine Einseitenneigung der Fahrbahn steht mit dem ein- oder beidseitigen Anbau der Straße in keiner Beziehung. Beidseitig angebaute Wohnstraßen mit einer Breite um 5 m sind dem Bedarf des örtlichen Verkehrs einer Seite 41 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Eigenheimsiedlung angemessen. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Der Anschluss des Abwasser würde sich von der Personenanzahl her, durch das Pflegeheim & Betreute Wohnen mehr als verdoppeln. Bei Starkregen ist derzeitig das Oberflächenwasser bereits ein großer Akt für die Vorhandene Kanalisation. Mit einer weiteren Nutzung durch weitere 80-120 Personen macht eine genaue Prüfung der vorhandenen Kanalisation nicht nur Sinn sondern ist aus unserer Sicht unabdingbar. Die Prüfung durch Stadtwerke der Stadt Erftstadt ist erfolgt. Sie hat ergeben, dass der Mischwasserkanal ausreichend für die Aufnahme des zusätzlichen Abwassers ausgebaut ist. Die Schmutzwassermenge der geplanten Einrichtungen liegt unter 1 l/s und ist damit für die Auslastung des Mischwasserkanals nicht relevant. Der nicht vorhandene Gehweg und die einseitige Oberflächenentwässerung reichen derzeit aus. Jedoch durch den Bau und Anschluss dieses Objektes entsteht ein direkter kausaler Zusammenhang zum evtl. notwendigen Ausbau des Pilgerwegs. Sowohl im Bereich der Straße als auch des Kanals. Seit nunmehr 20 Jahren wohnen wir in unserem Hause. Sowohl direkt nach dem Kauf als auch bei diversen Modernisierungen, (Isolation, Neuer Wasseranschluss, Umstellung auf Erdkabel usw), wurde immer durch die Stadt glaubhaft beteuert das ein Ausbau des Pilgerweg weder vorgesehen noch notwendig sei. Das Straßenausbauprogramm der Stadt Erftstadt enthält aktuell keine Maßnahmen am Pilgerweg. zu 5.) Die bisherige Planung der Parkflächen entbehrt jedweder normalen Logik. Wer sich mit dem Thema Altenpflege, Krankenpflege beschäftigt hat weiß um die Problematik des Schichtwechsels. Es ist bei der Größe im Bereich der beiden "Tag-Sichten" (Früh & Spät) mit ca. jeweils 10-15 Pflegekräften zu rechnen. Hinzu kommen Mitarbeiter für Verwaltung, Reinigung und Verpflegung. Ein Sichtwechselläuft nicht ab in dem einer kommt und der andre geht. Hier sind Überlappungen von 30 bis 60 Minuten durchaus realistisch, bzw. mindest Ansätze. Hinzu kommen genau in diesen Zeiten evtl. auch Besucher, Ärzte und ext. Pflegkräfte wie Physio- und Ergotherapeuten. Somit passiert genau das, was in vielen Krankenhäusern und Pflegeheimen heute schon traurige Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine Personalstärke von 28 Personen. Durch das Vorhaben werden keine Ausbaumaßnahmen erforderlich. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Pilgerweges beschlossen wird, sind die Anlieger beitragspflichtig nach der Satzung der Stadt Erftstadt. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Vorhabenbesteht nicht. Nach den Bestimmungen des § 12 BauGB müssen Leistungen des Vorhabenträgers kausal mit dem Vorhaben verbunden sein und die vereinbarten Leistungen müssen den gesamte Umständen nach angemessen sein. Dies wäre bei einem Ausbau des Pilgerweges beides nicht der Fall. Anzahl 11 11 Benutzer 1.Schicht, Pflegepersonal 2.Schicht Pflegepersonal Seite 42 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Realität ist. Der Kampf um den Parkplatz beim Schichtwechsell Eine Gehzeit von 6-10 Minuten ist hier seitens der Arbeitgeber zumutbar. Somit ist der Bereich der Straßen (Eintrachtstr.; Ellernstr.; Nordstr. & Pilgerweg) die erste Wahl für die Angestellten. Aus deren Sicht mehr als Nachvollziehbar. Jedoch nicht für die Anwohner. Jedes kleine Geschäft muss heutzutage ausreichend Parkplätze für Kunden nachweisen. Hier wird oft genau der Spielraum anders herum zu Grunde gelegt. Eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, stellt sich aufgrund der gerade zu den Schichtwechseln nicht vorhanden Alternativen im Fahrplan, für die meisten Angestellten nicht zur Diskussion. 1 1 4 28 Arzt/Ärztin Leitung Küche- und Reinigungspersonal Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad oder zu Fuß) ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24 mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt.. Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte. Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss. Zu 6.) Auf Grundlage der geplanten Geschosshöhen von bis zu Die maximale Höhe der baulichen Anlagen ist auf 9,80 m festgesetzt. Zudem 12,50m ist eine komplette Verschattung der vorhandenen sind die geforderten Abstandsflächen zu der Bebauung eingehalten. Bebauung unvermeidlich. Eine Verschattung durch zusätzliche Bebauung entsteht regelmäßig und unabhängig von der Art der Nutzung. Die Baukörper sind vorliegend so auf dem Grundstück angeordnet, dass gegenüber den Nachbargrenzen bereits größere Abstände festgesetzt werden, als sie zur Einhaltung der Abstandsflächen erforderlich wären. Auch wenn hier schnell der Eindruck entsteht das, wir komplett gegen dieses Projekt sind, möchten wir ein persönliches Fazit abgeben um dies zu wiederlegen. Wir sind für ein Sinnvolles Seniorenheim mit ausreichend Parkflächen und vernünftigem Anschluss an die Infrastruktur welche jedoch zu Lasten des Verursachers (Trägers oder Bauherr) gehen sollte. Wichtig für die weiteren Planung sollten: • die Einbindung der unteren Denkmalbehörde, Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt. Seite 43 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: • die Betrachtung des Lärm durch den Fliegerhorst, • der vorhanden Straßen und Gehwege, • unabhängiger Gutachten zur Nutzbarkeit der vorhandenen Kanalisation sein. Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben. Es wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt, um die tatsächliche Beeinträchtigung zu ermitteln. Die vorhandenen Straßen und Gehwege sind als ausreichend ausgebaut um das zusätzliche Verkehrsaufkommen aufzunehmen. Die Prüfung des Schmutzwasseranschlusses ist durch den Entwässerungsbetrieb erfolgt. Ein Gutachten ist hierzu erkennbar nicht erforderlich. Seitens der Verwaltung und der Politik wäre auch eine deutlichere und einheitliche Informationspolitik inkl. der weiteren Schritte in beiden Bereichen mehr als notwendig. Als Beispiel sei hier z.B. genannt das in der Vorlage der Träger "Stella Vitalis" mit dem Architekten Kuhn, Pramann & Krail benannt sind, jedoch in der öffentlichen Versammlung wurde das nicht auf diese festgezurrt. Des Weiteren wird in der Vorlage von 12,5m gesprochen, in der Planung wird jetzt von 10m (Staffelgeschoss) gesprochen. Hiermit wird durch das gültige Baugesetzt eine Aufstockung mittels Staffelgeschoss auf 12,5m ohne weitere Änderung des Bebauungsplans möglich sein. {Vertuschung der tatsächlichen Bauhöhe) Der Einspruchgeber nimmt Bezug auf die Vorlage zur Einleitung des Planverfahrens, der der Antrag des Vorhabenträgers zu Grunde lag. Hier waren Gebäude mit Pultdächern vorgeschlagen, die bis zu 12,50 m Firsthöhe aufwiesen. In der weiteren Erörterung mit der Verwaltung wurden die Bauhöhen von den Architekten bei gleicher Geschossigkeit auf unter 10 m reduziert. d.h. keine der vier vorgestellten Varianten einer Bebauung wies mehr ein Schrägdach auf. Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird im Bebauungsplan auf 9,80 m bei dem dreigeschossigen, 7,00 m bei dem zweigeschossigen Gebäude des Seniorenzentrums festgesetzt. Die Höhe des betreuten Wohnens wird auf 9,00m begrenzt. Zudem sind die geforderten Abstandsflächen zu der Bebauung eingehalten. Der Einwand der Vertuschung wird zurückgewiesen. Der Schritt der Öffentlichen Versammlung war richtig jedoch ist die Durchführung und auch die bisherige Informationspolitik für den "Normal Bürger" mehr als fraglich. Vorbehaltlich unsrer Bedenken und Einwände unterstützen wir dieses Vorhaben. Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, das aus unserer Sicht mit Hinblick auf die Bevölkerung in Erftstadt ein Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Bei einem Pflegeheim handelt es sich um die Verbindung der Bereitstellung von Wohnraum und der Erbringung von Pflegeleistungen. Beides sind in der Regel entgeltpflichtige, gewerbliche Leistungen. Diese werden auch von gemeinnützigen Organisationen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert und angeboten. Insofern spricht der Einwand, dass hier für ein Wirtschaftsunternehmen geplant wird, nicht gegen den Planinhalt. Seite 44 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: caritativer Träger einem privaten Investor vorzuziehen wäre. 11 anonymisiert 02.11.17 Die Bedenken in Bezug auf -eigentlich sollte bis einschließlich heute, 02.11.2017, für die den Fluglärm, öffentliche Ausschreibung für das Seniorenzentrum Gymnich eine Feinstaubbelastung, eine Stellungsnahme möglich sein. Leider ist dem nicht so, so die Entwässerung sowie dass ich diesen Weg der fristgerechten Stellungsnahme wähle. die Leistungsfähigkeit des Pilgerweges und die Gefahren eine zusätzlichen Verkehrsaufkommens werden zurückgewiesen Ich bzw. wir sind Anwohner und Eigentümer eines Hauses im Pilgerweg und gegen die Erbauung dieses Seniorenzentrums. Der Fluglärm durch die Bundeswehrflieger, Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert. Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive Schutzmaßnahmen realisierbar. Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30 stattfinden. Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt. die Feinstaubbelastung durch die Kiesgrube, Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Laut der Karte Luft, Emissionen (Umweltdaten vor Ort) liegt das Plangebiet 2 innerhalb des Bereiches, wo die Feinstaubbelastung (PM10) mit ≤ 7,2 kg/ m im Jahr kartiert wird. Es entspricht der untersten Schwellenmenge der Kartierung. Anhand der Daten des Umweltbundesamtes privilegiert erscheinen die ländlichen Räume, wo vor allem der Straßenverkehr reduziert vorkommt und Seite 45 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: vereinzelt Gewerbe- und Industriebetriebe existieren. Für Erftstadt sind die Werte > 10 µg/m3 ˂ 20 µg/m3 (Mikrogramm pro Kubikmeter) gemessen. Sie gehören zu den niedrigsten der Bilanz und bei weitem überschreiten nicht die als Grenzwert festgelegten 50 µg/m3 für ein Kalenderjahr. Man muss berücksichtigen, dass Feinstaubentwicklung auf verschiedenartige Ursachen zuzuführen ist. Unter anderen zählen dazu: Hausfeuerungsanlagen, Gewerbebetriebe, industrielle Anlagen und Straßenverkehr. Region Gymnich gehört zu keinem der Ballungsräume und ist auch nicht über Industrie- und Gewerbegebiete beeinträchtigt. Der Raum um Gymnich bzw. Erftstadt bietet somit mit seiner geringen FeinstaubEmissionsbelastung einen geeigneten Standort für das Vorhaben. Es ist davon auszugehen, dass der Einwender auf die gegebene Staubbelastung abzielt. Diese entsteht nicht nur in gewerblichen Betrieben, sondern auch auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Diese Staubbelastung ist in erster Linie lästig, steht aber der Wohnnutzung und der Ansiedlung eines Seniorenzentrums nicht entgegen. die nicht vorhandene ausreichende Kanalisation, Der vorhandene Mischwasserkanal kann das anfallende Schmutzwasser von weniger als 1 l/s problemlos aufnehmen. Die Oberflächenentwässerung erfolgt über Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück. die zu enge Strasse (ist ja auch ein verkehrsberuhigtes Wohngebiet) sind nur einige Punkte, die gegen die Erbauung dieses Seniorenzentrums sprechen. Der Pilgerweg ist zur Erschließung des Plangebietes geeignet. Für das Pflegeheim wird eine zusätzliche Anbindung an die Kerpener Straße geschaffen. Das künftig erhöhte Verkehrsaufkommen in unserer Strasse durch dieses Seniorenzentrum stellt für meine/unsere Kinder und auch die Kinder in der unmittelbaren Nachbarschaft, eine große Gefahr dar!! Ich bitte Sie meine/unsere Einwände genauestens zu bedenken. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Pilgerweg ist gegenüber dem bestehenden Verkehrsaufkommen untergeordnet. Es ist davon auszugehen, dass sich die neuen Bewohner mehr oder weniger so verhalten werden, wie die heutigen Anwohner auch. Für die Bewohner, die innerhalb Erftstadts in das Plangebiet zuziehen, wie für die Neubürger braucht es weder im Bebauungsplan noch im Verkehrsrecht zusätzliche oder besondere Vorschriften. Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 46 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden. 12 anonymisiert 02.11.17 Den Anregungen -ich bin Anlieger und Eigentümer des Wohngrundstückes zur Erschließung des Wohngebäudes über die Kerpener Straße Pilgerweg 23 und damit von der o.g. Planung unmittelbar sowie betroffen. Aus diesem Grund möchte ich in der frühzeitigen zur Verringerung der zulässigen Gebäudehöhen Bürgerbeteiligung nach dem Baugesetzbuch meine Bedenken wird nicht gefolgt. und Anregungen zur vorgestellten Planung des Seniorenzentrums und der Wohnanlage für betreutes Wohnen durch die Die Bedenken in Bezug auf Fa. Stella Vitalis, an der vorgesehenen Stelle, vorbringen. die Wahl des Standortes das Ortsbild, Standort: Grundsätzlich halte ich den gewählten Standort für die Erschließung, die geplanten Pflegewohnplätze und für betreutes Wohnen, den Stellplatzbedarf sowie insbesondere in dem gewählten Maß der baulichen Nutzung den Denkmalschutz, und am Ortsrand zum Außenbereich hin, aus nachfolgend noch erläuterten Gründen, für nicht geeignet. Es besteht für die dort werden zurückgewiesen untergebrachten Menschen keine Möglichkeit die öffentlichen Einrichtungen, sowie die Versorgungseinrichtungen des Stadt- Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung, teils zu nutzen. Gerade für die alten oder pflegebedürftigen was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die Menschen ist es pädagogisch doch von unbestrittener Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen Bedeutung, dass ein Teilhaben am örtlichen Leben nicht wesentlichen Standortnachteil dar. abgeschnitten wird. Ein eigenständiges Einkaufen, Kirchgänge Daneben werden auch Pflegeeinrichtungen in urbanerem Umfeld angeboten, oder der Kontakt mit der Dorfbevölkerung ist aus dem Randso dass hier eine Wahlmöglichkeit besteht, wenn eine zentralere Lage sinnvoll bereich des Ortes, nur schwer bzw. für viele gänzlich nicht und gewünscht ist. möglich. Hierin sehe ich auch die Belange nach §1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt. Das Ortsbild der Stadtrandlage wird übergebührend beeinträchtigt. Die vorhandene Bebauung dort ist geprägt von Wohnbebauung in vorwiegend eingeschossiger Bebauung. Die üblichen vorhandenen Firsthöhen der vorhandenen Bebauung erreichen bei weitem nicht die Traufenhöhen der geplanten Bebauung. Die Höhen der geplanten Bebauung an dieser Stelle sollten weiter reduziert werden! Auf jeden Fall bedarf es zu allen Planungsvarianten einer rechtssicheren, nicht auslegefähigen Höhenbeschränkung, wozu ich nachfolgend noch Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Eine zentrale Senioreneinrichtung ist wie eine Schule, ein Gemeindezentrum oder eine Gemeindeverwaltung Teil der Infrastruktur eines Ortes. Das gegenüber den Eigenheimen erheblich größere Bauvolumen ist für solchen einzelnen Einrichtungen notwendig und üblich. Auch ein Pflegeheim gehört zur Struktur eines Ortes dazu und muss nicht alleine wegen seiner Größe an einen Standort verlagert werden, der bereits durch Baute vergleichbaren Maßstabs „vorbelastet“ ist. Am geplanten Standort findet sich dazu mit der Hofstelle südlich der Kerpener Straße bereits ein Gebäudeensemble, das aus der Struktur der Eigenheimbebauung herausragt. Seite 47 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: ausführen möchte. Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird im Bebauungsplan auf 9,80 m bei dem dreigeschossigen, 7,00 m bei dem zweigeschossigen Gebäude des Seniorenzentrums festgesetzt. Die Höhe des betreuten Wohnens wird auf 9,00m begrenzt. Zudem sind die geforderten Abstandsflächen zu der Bebauung eingehalten. Erschließung: Ich befürchte die Erschließung des geplanten Der vorhandene Mischwasserkanal kann das anfallende Schmutzwasser von Bauvorhabens über den Pilgerweg als nicht gesichert. Fraglich weniger als 1 l/s problemlos aufnehmen. Die Oberflächenentwässerung erfolgt und im Verfahren schon jetzt zu prüfen bleibt, ob die über Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück. bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen (Mischkanal) des Pilgerweges die Abwässer einer solch großen Anlage noch aufnehmen kann. Die Zuwegung über den relativ schmalen Pilgerweg erscheint problematisch. Es werden wesentlich mehr Fahrzeugbewegungen als prognostiziert auftreten. Hierzu gehören Zuliefer, Handwerkerdienste-, Kurier- und Betreuungsverkehr für die überwiegend alten Menschen. Über den Pilgerweg wird ausschließlich das Vorhaben des betreuten Wohnens mit maximal 19 Wohneinheiten erschlossen. Das Seniorenzentrum wird über die Kerpener Straße erschlossen. Die als Beispiel genannten Fahrten bis auf den regelmäßigen Zulieferverkehr werden vereinzelt und in unterschiedlichen Tageszeiten passieren. Dabei wird auch der Stellplatzbedarf von 18 Stellplätzen nicht ausreichen! Die Erfahrung, auch in den bestehenden Anlagen des Investors zeigt, dass die Stellplatzsituation auf dem Papier nicht dem örtlichen Verhalten der Stellplatzsuchenden entspricht. Hier ist vielmehr eine Anzahl von 5O-60 Parkplätzen anzustreben. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine Personalstärke von 28 Personen. Anzahl 11 11 1 1 4 28 Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Benutzer 1.Schicht, Pflegepersonal 2.Schicht Pflegepersonal Arzt/Ärztin Leitung Küche- und Reinigungspersonal Seite 48 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24 mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt. Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte. Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss. Aus diesen Gründen ist auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme für die Anlieger, insbesondere der Anlieger, die nach der Planung eine stark frequentierte Ausfahrt vor Ihr Einfamilienhaus bekommen, zu beachten. Zusätzliche Probleme des Parkens auf dem Pilgerweg, der Nordstr., der Eintrachtstr. und der Ellernstr. befürchte ich vorprogrammiert. Das baurechtliche Gebot begründet eine gegenseitige Rücksichtnahme. Bei Ausweisung eines neuen Baugebietes, schließt dies auch die Rücksichtnahme der bereits ansässigen Bewohner gegenüber denen, die hinzukommen, mit ein. Grundsätzlich ist also zunächst die geplante Nutzung eines Grundstücks genauso zu respektieren, wie die der bestehenden Nachbargrundstücke. Die Erschließung des Pflegewohnheims über die Kerpener Str. Das Grundstück ist mit seinem nördlichen Teil bereits durch den Pilgerweg dagegen ist eh unverzichtbar und es bliebe zu prüfen bzw. erschlossen. Es besteht keine Veranlassung, hier künstliche eine Rückseite zu wäre es unbestreitbar am sinnvollsten, aus den erläuterten schaffen und diese Baufläche über ein fremdes Grundstück zu erschließen. Gründen, dass die Stellplätze für die Wohnanlage auch von der Kerpener Str. aus angefahren werden müssen. Für den Investor sind dazu auch keine Nachteile ersichtlich! Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Die notwendigen Erschließungsmaßnahmen (Zufahrt/ Kanal/ Straßenausbau) sind auch jetzt zu prüfen, damit nicht nachher den Anliegern des Pilgerweges, zugunsten des Investors die Kosten der Ertüchtigung der Erschließungsanlagen aufgelegt werden. Die Kosten der Anbindung an die Kerpener Straße werden vertraglich auf den Vorhabenträger übertragen. Der Anschluss an den Kanal und die Versorgungsnetze erfolgt über Hausanschlüsse. Maß der baulichen Nutzung: Die Wohnhäuser am Pilgerweg sind fast ausschließlich mit Traufenhöhen von ca. 4-5m errichtet. Nach Ihrer vorgestellten Planung können Bauobjekte s. Absatz 2, Stellungnahme zu Ortsbild und Stadtrandlage. Die maximale Höhe der baulichen Anlagen ist auf 9,80 m bei dem dreigeschossigen, 7,00 m bei dem zweigeschossigen Gebäude des Seite 49 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: mit bis zu 10m oder mehr Traufenhöhen entstehen. Das Seniorenzentrums festgesetzt. Die Höhe des betreuten Wohnens wird auf Einfügen in den vorgegebenen Kontex sehe ich deshalb zu der 9,00m begrenzt. vorgestellten Bebauungsabsicht nicht mehr gegeben. Aus gleichem Grund ist bereits in der Vergangenheit ein Bebauungsplan für dieses Grundstück abgelehnt worden. Warum sollte sich dies nun geändert haben? Eine zusätzliche, m.E. zu reduzierende und eindeutige Höhenfestlegung (von der Festlegung der Geländeoberfläche bis zur zu lässigen Traufenund Firsthöhen) ist in der Planung zwingend erforderlich. Die vorliegenden Planungsvarianten lassen dem Investor noch viel Spielraum, welches sich später städtebaulich auswirken und für die Anlieger dann unzumutbar und rücksichtslos sein kann! Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) In diesem Anliegen sehe ich mich insbesondere bekräftigt, durch Ihre veröffentlichte Begründung zur vorzeitigen Bürgerbeteiligung. Äußerst bedauerlich ist, dass Sie in Ihrer aktuellen Begründung von einer überholten Anwendung der Landesbauordnung ausgehen. Gerade Sie müssten doch wissen, dass eine neue Landesbauordnung in NRW nicht Ende 2017 in Kraft tritt. Die gültige Bauordnung und das daraus resultierende Baurecht muss bei der Planung unbedingt und richtig berücksichtigt werden. Die Bebauungspläne sind im jedem Verfahrensschritt gemäß der gültigen Fassung der Rechtsgrundlagen zum Satzungsbeschluss aufzustellen. Denkmalschutz: Das Bauvorhaben berührt denkmalrechtliche Belange übergebührend und ist denkmalrechtlich von Bedeutung und genehmigungspflichtig, wozu die Behördenbeteiligung weitere Aufschlüsse geben wird. Nach den Vorschriften des Denkmalschutzes in NRW darf (durch die geplante Bebauung ein Baudenkmal in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden. Eines der prägenden Baudenkmäler, zumindest in Gymnich, stellt die historisch bedeutenden Pfarrkirche St. Kunibert dar. Die Pfarrkirche, mit ihrem typischen Zwiebelturm, in der Ortsmitte, prägt das Erscheinungsbild von Gymnich weit sichtbar aus allen Richtungen. Durch die geplante hohe Bebauung in der Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt. Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben. Das 1- jährige Moratorium der derzeitigen Landesregierung war zum Zeitpunkt der Vorlage noch nicht entschieden. Erst am 21.12.2017 wurde der Referentenentwurf zur Änderung des Bauordnungsrechts zur Anhörung an die Verbände versandt. Vorbehaltlich einer erneuten Novellierung der Bauordnung tritt die bisherige Novelle mit einem Jahr Aufschub am 28.12.2018 in Kraft. Mit der Bauleitplanung für das Seniorenzentrum werden die betroffenen Belange geprüft und in der Abwägung berücksichtigt. Die angesprochene Sichtverschattung auf den Kirchturm ist dabei berücksichtigt, aber nicht entscheidend. Aus Richtung Kerpen kommend bleibt der Kirchturm im Bereich des Ortseingangs sichtbar, weil die Bebauungskante entsprechend weit in das Grundstück zurückgezogen wurde. Eine Eigenheimbebauung am Ortsrand erzeugte über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige Sichtverschattung, die zudem den Blickwinkel durch eine Bebauung enger an Seite 50 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Dorfrandlage wird aus Richtung Kerpen kommend der Blick auf der Straße zusätzlich einschränken würde. das Baudenkmal zerstört! 13 anonymisiert 02.11.17 Den Anregungen -Wir, die Anwohner vom Pilgerweg, Nordstraße, Eintrachtzur Wahl eines anderen Standortes sowie straße, Ellernstraße und Kerpener Straße haben grundsätzlich zur Umplanung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nichts gegen ein Seniorenzentrum in Gymnich, allerdings nicht wird nicht gefolgt. in der von Ihnen geplanten Form! 1. Ein dreigeschossiges Seniorenzentrum an dem geplanten Standort mit einer so hohen Anzahl an Wohn- und Betreuungs- Die Bedenken in Bezug auf den Standort und den Gebietscharakter, plätzen halten wir für zu hoch und zu massiv, da sich eine eine Schtverschattung und erdrückende Wirkung, derart dichte Bebauung nicht in die nähere Umgebung und eine Überastung des Pilgerweges Nachbarbebauung einfügt. Es würde dem dörflichen Gebietseine Überlastung des Kanalnetzes, charakter widersprechen. den Fluglärm sowie die Fußwegeerschließung und einen beitragspflichtigen Ausbau des Pilgerweges, werden zurückgewiesen. Eine zentrale Senioreneinrichtung ist wie eine Schule, ein Gemeindezentrum oder eine Gemeindeverwaltung Teil der Infrastruktur eines Ortes. Das gegenüber den Eigenheimen erheblich größere Bauvolumen ist für solchen einzelnen Einrichtungen notwendig und üblich. Auch ein Pflegeheim gehört zur Struktur eines Ortes dazu und muss nicht alleine wegen seiner Größe an einen Standort verlagert werden, der bereits durch Baute vergleichbaren Maßstabs „vorbelastet“ ist. Am geplanten Standort findet sich dazu mit der Hofstelle südlich der Kerpener Straße bereits ein Gebäudeensemble, das aus der Struktur der Eigenheimbebauung herausragt. 2. Durch das geplante Vorhaben wird das Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Bei Anfahrt aus Richtung Kerpen kommend wird die Sicht auf die denkmalgeschützte Kirche, deren Zwiebelturm das Wahrzeichen Gymnichs ist, nicht unerheblich eingeschränkt. Außerdem könnte eine erdrückende Wirkung auf das unmittelbare Umfeld (Wohnhäuser 1 ½ geschossige Bauweise) Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Mit der Bauleitplanung für das Seniorenzentrum werden die betroffenen Belange geprüft und in der Abwägung berücksichtigt. Die angesprochene Sichtverschattung auf den Kirchturm ist dabei berücksichtigt, aber nicht entscheidend. Aus Richtung Kerpen kommend bleibt der Kirchturm im Bereich des Ortseingangs sichtbar, weil die Bebauungskante entsprechend weit in das Grundstück zurückgezogen wurde. Eine Eigenheimbebauung am Ortsrand erzeugte über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige Seite 51 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: entstehen und durch Schattenwurf eine erhebliche Minderung der Wohnqualität zur Folge haben. Sichtverschattung, die zudem den Blickwinkel durch eine Bebauung enger an der Straße zusätzlich einschränken würde. Eine Verschattung durch zusätzliche Bebauung entsteht regelmäßig und unabhängig von der Art der Nutzung. Die Baukörper sind vorliegend so auf dem Grundstück angeordnet, dass gegenüber den Nachbargrenzen bereits größere Abstände festgesetzt werden, als sie zur Einhaltung der Abstandsflächen erforderlich wären. Eine erdrückende Wirkung ist vorliegend nicht gegeben. 3. Der Pilgerweg könnte aufgrund seiner geringen Breite und des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs- und Parkaufkommens überlastet werden. Parkraum im öffentlichen Bereich ist ohnehin kaum vorhanden. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung durch Verkehrslärm der in unmittelbarer Nähe wohnenden Menschen durch Anlieferer, Besucher, Pflegepersonal, Krankenwagen, Leichenwagen, pp. Sowohl der Pilgerweg als auch die Kerpener Straße sind dazu ausgebaut einen zusätzlichen Verkehr aufzunehmen und den gefahrlos für andere Teilnehmer zu leiten. Der zusätzliche Verkehr ist in Bezug auf die bestehende Erschließungsfunktion dieser Straßen bei weitem untergeordnet. Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden. Den Einwohnern des seniorengerechten Wohnens stehen die Angebote des Pflegeheims zur Verfügung. Es bedarf somit keines wesentlichen Personaleinsatzes mit zusätzlichen Fahrten. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) 4. Die Entwässerung des Vorhabens könnte zur Überlastung des Kanalnetzes führen. Die Prüfung durch den Entwässerungsbetrieb ist erfolgt. Sie hat ergeben, dass der Kanal ausreichend für die Aufnahme des zusätzlichen Abwasser ausgebaut ist. Die Schmutzwassermenge der geplanten Einrichtungen liegt unter 1 l/s und ist damit für die Auslastung des Mischwasserkanals nicht relevant. 5. Bedingt durch die Startrichtung der Kampfflugzeuge des Militärflughafens Nörvenich kommt es ganzjährig zu erheblichen Lärmbelästigungen. Ein Seniorenzentrum wie auch Krankenhäuser pp. sollten unter einem besonderen Schutz hinsichtlich solcher Emissionen stehen. Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert. Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente Seite 52 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive Schutzmaßnahmen realisierbar. Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30 stattfinden. Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt. 6. Ein fußläufiges Verlassen der Einrichtung durch einzelne Bewohner würde sichere Gehwege erfordern. Diese sind nur auf der stark befahrenen Kerpener Straße (Landstraße) vorhanden. Ein solcher Gehweg ist auf dem Pilgerweg nicht vorhanden und müsste im Rahmen einer Straßensanierung neu erstellt werden, was zu einer erheblichen Kostenbeteiligung der Anwohner führen würde. Dies wird von den betroffenen Bürgern durch Unterschrift kategorisch abgelehnt. Die Planung geht davon aus, dass die zukünftigen Bewohner des betreuten Seniorenwohnen in erster Linie gesunde betagte Personen werden, die lediglich einzelne Angebote zur Unterstützung der selbständigen Lebensführung wahrnehmen. Das Straßenausbauprogramm der Stadt Erftstadt enthält aktuell keine Maßnahmen am Pilgerweg. Durch das Vorhaben werden keine Ausbaumaßnahmen erforderlich. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Pilgerweges beschlossen wird, sind die Anlieger beitragspflichtig nach der Satzung der Stadt Erftstadt. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Vorhabenbesteht nicht. Nach den Bestimmungen des § 12 BauGB müssen Leistungen des Vorhabenträgers kausal mit dem Vorhaben verbunden sein und die vereinbarten Leistungen müssen den gesamte Umständen nach angemessen sein. Dies wäre bei einem Ausbau des Pilgerweges beides nicht der Fall. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 53 von 54 Wertungstabelle (Öffentlichkeit) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 05.10.2017 - 02.11.2017 Zeitraum: 7. Wir fordern, den Standort dieses Projektes hinsichtlich seiner Die Stadt Erftstadt benötigt dabei in der städtischen Infrastruktur dringend neue Geeignetheit zu überdenken und das Vorhaben entsprechend Plätze in Seniorenwohnheimen und Seniorenwohnanlagen. den örtlichen Gegebenheiten umzuplanen. (Anlage Unterschriften) Im Stadtgebiet existieren Grundstücke, die im FNP auch als Wohnbaufläche ausgewiesen sind. Es sind sowohl private als auch kommunale Grundstücke, deren Parzellen aber nicht über die notwendige Größe für das Vorhaben verfügen. Die Zusammenlegung / Umlegung würde die Realisierung des Vorhabens verzögern. Die Grundstücke sind überwiegend nicht erschlossen, was zusätzliche Kosten der Stadt für den Betrieb und die Instandhaltung von Verkehrsflächen, Kanal- und Versorgungsnetzen bedeuten würde. Weiter kann die Bereitschaft der privaten Eigentümer nicht erzwungen werden. Hingegen ist der jetzige Standort des Vorhabens bereits erschlossen. Die Anbindung an die Kerpener Straße erfolgt mit Rücksicht auf das angrenzende Wohngebiet zusätzlich. Zusätzlich kommt dazu, dass für das Plangebebiet die Bereitschaft des Grundstückseigentümers mit den Interessen des Vorhabenträgers übereinstimmen. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 54 von 54 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde 1 Amprion GmbH 2 Stadt Erftstadt: Amt 01.4 Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag 21.09.2017 im Geltungsbereich der o. a. Bauleitplanung verlaufen keine Der Hinweis des Leitungsbetreibers, dass er nicht betroffen und Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen kein Leitungsbestand vorhanden ist, wird zur Kenntnis genommen. von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. - - Wirtschaftsförderung 3 Stadt Erftstadt: Amt 32 28.09.2017 Sie hatten am 18.09.2017 für das Objekt Bebauungsplan Nr. Rechts- und Ordnungsamt Anfrage bei Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Luftbildauswertung für Bebauungsplan Nr. 187, ErftstadtGymnich, Seniorenzentrum Kerpner Straße/ Pilger Weg in Erftstadt 187, Erftstadt-Gymnich, Seniorenzentrum Kerpener Straße/ Pilger Weg unter ihrem Aktenzeichen 61.110 einen Antrag auf Luftbildauswertung gestellt. Hiermit übersende ich Ihnen das Ergebnis der Luftbildauswertung. Der Vorgang wird bei uns unter dem Aktenzeichen 22.5-35362020-269/17 I geführt. Ich bitte Sie, bei zukünftigem Schriftwechsel dieses Aktenzeichen immer anzugeben. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeinqriffe. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Die Auskunft des Kampfmittelbeseitigungsdienstes über die negativen Ergebnisse der Auswertung der vorliegenden Unterlagen in Bezug auf das Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. Unter dem Punkt Hinweise / Kampfmittel in den textlichen Festsetzungen wird auf den obligatorischen Umgang mit Kampfmittelfunden hingewiesen. Seite 1 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Weitere Informationen finden Sie auf unserer lnternetseite. 4 Stadt Erftstadt: Amt 370 11.10.2017 Das Vorhabenbezogene Objekt kann in der vorgeschriebenen Feuerwache Zeit mit erforderlichen Fahrzeugen der Feuerwehr sowie erforderlichen Funktionsstärken nicht erreicht werden. Grundlage ist der vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossene aktuell gültige Brandschutzbedarfsplan von 2004. Im Nahbereich des geplanten Bebauungsplanes steht Löschwasser aus dem Trinkwassernetz für normale Wohnbebauung zur Verfügung (48m3/h). Bei einem höheren Personenrisiko wird die doppelte Löschwassermenge (96m3/h) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden erforderlich. Der Hinweis auf die gegebene Brandschutzsituation wird zur Kenntnis genommen. Sie steht dem Vorhaben nicht grundsätzlich entgegen. Die Erreichbarkeit des Vorhaben wird durch die neue Anbindung an die Kerpener Straße so verbessert, dass für das Pflegeheim eine Fahrzeit < 480 s erreicht wird. Das DVGW Arbeitsblatt 405 setzt in Tabelle 7 für die Löschwasserversorgung eines Baugebietes mit einer Grundflächenzahl > 0,3 einen Richtwert von 96m3/h. Bisher ist die Stadt Erftstadt lediglich für den Grundschutz einer Siedlung mit GFZ < 0,3, d.h. 48 m3/h eingerichtet. § 3 (2) des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) bestimmt: "(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen." Die erhöhte Personengefahr einer Pflegeeinrichtung ist nach Ziffer 6 des Arbeitsblattes ohnehin über den Objektschutz zu berücksichtigen. Das Merkblatt VDS 3402 „Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 2 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Personen mit Pflegebedürftigkeit bzw. Behinderungen (Pflegeheime)“ macht keine Angaben zur Löschwasserversorgung. Der Entwurf 2016 des Brandschutzbedarfsplans weist auf eine Unterversorgung mit Löschwasser für den nördlichen Teil von Gymnich hin. Sofern dauerhaft keine Löschwassermenge von 96 m³/h für den Siedlungsbereich über das Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden kann, ist im Rahmen des Objektschutzes eine Breitstelllung des Löschwassers möglich. 5 Stadt Erftstadt: Amt 51 - Amt für Jugend und Familie 6 Stadt Erftstadt: Amt 61 - - - - - - - - 10 Stadt Kerpen: Amt für Planen, Bauen, Wohnen - - 11 Bezirksregierung Düsseldorf - Dez. 22 - - - - Umwelt- und Planungsamt 7 Stadt Erftstadt: Amt 63 Bauordnungsamt 8 Stadt Erftstadt: Amt 65 Eigenbetrieb Straßen 9 Stadt Erftstadt: Amt 82 Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittelbeseitigung 12 Bezirksregierung Köln Dez. 33 Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 3 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Ländliche Entwicklung und Bodenordnung 13 Bezirksregierung Köln Dez. 35 - - Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs. und Denkmalangelegenheiten sowie - förderung 14 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH - NL Köln TI-NL West – PTI 22 10.10.2017 Schreiben vom 10.10.2017 Die Stellungnahme der Telekom wird zur Kenntnis genommen und und Das o.g. Baugebiet liegt mir im Auftrag der Deutschen Telekom an den Bauherren weitergeleitet. Die Betroffenheit, in Bezug auf 13.10.2017 Technik GmbH zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vor. den Bestand und Betrieb wird in der Planung berücksichtigt. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Damit ich diese durchführen kann, benötige ich noch einige Unterlagen bzw. Rückmeldungen von ihnen: 1. Ansprechpartner Investor/en bzw. Bauträger bzw. Planungsfirma falls bekannt 2. Termin Erschließungsbeginn (falls noch nicht bekannt geschätzt) Falls kein Investor / Bauträger bekannt, dann bitte folgende Punkte: 3. Übersichtsplan des Baugebietes mit Lage der Häuser und geplanten Versorger-Trassen Falls wir in FTIH (Fiber to the Horne) ausbauen muss ein Netzverteiler (ca 76cm breit, 140cm hoch und 31 cm tief) in das Gebiet oder Nähe des Gebietes gesetzt werden, bitte dafür schon einen geeigneten Standort im Übersichtsplan markieren. 5. geplante Wohneinheiten pro Haus bzw. pro Block (eben-so Sonderleitungen wie Aufzugsleitungen und Geschäftseinheiten) 6. Bestehen bereits Zusagen über eine Versorgung durch andere Telekommunikationsunternehmen? 7. Termin Fertigstellung 8. Termin Erstbezug 9. Falls schon bekannt die richtigen Adressen Seite 4 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Schreiben vom 13.10.2017 Der Hinweis über das Vorhandensein der Telekommunikationslinien der die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom geTelekom im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. nannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenen-falls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekom- Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Die Anweisungen über die Ausführung des Straßenbaus und den Baumaßnahmen sind in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen, auch im Falle der erforderlichen Telekommunikationsanlagenerweiterung. Eine separate Festsetzung zu Leitungstrassen im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht erforderlich. Der Träger/Versorger wird an der Planung weiterhin beteiligt um den Betrieb weiter zu ermöglichen und gegeben falls zu erweitern. Seite 5 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag munikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: DeutscheTelekomTechnik GmbH Tl. NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. 15 Erdbebenstation Bens- - Der Hinweis über die Wirtschaftlichkeit einer koordinierten Erschließung, die unterirdische Bauweise/Verlegung der Versorgungsleitungen einbezieht sowie einer ausreichenden Planungssicherheit wird zur Kenntnis genommen. - berg Institut f. Geologie- u. Mineralogie 16 Erftverband Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Hinweis dass Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftver18.10.2017 Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Daher beste- bands nicht betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen. hen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.- Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 6 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme 17 Erzbistum Köln - - 18 Finanzamt Brühl - - Abwägungsvorschlag 19 GASCADE Gastransport 26.09.2017 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Der Hinweis zur Freiheit des Plangebietes von Anlagen der aufgeführten Gasnetzbetreiber wird zur Kenntnis genommen. Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Als weitere Möglichkeit Ihrer Anfrage zur Leitungsauskunft steht Ihnen unter der Internetadresse https://portal.billeitungsauskunft.de das kostenfreie Online-Portal BIL zur Verfügung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. GmbH Fachbereich GNL 20 Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen Landesbetrieb 11.10.2017 1. Erdbebengefährdung Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmun-gen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 .,Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. • Die Gemarkung Gymnich der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Der Hinweis auf die Erdbebengefährdung wird in den Textteil des Bebauungsplanes übernommen. Laut der Darstellung und der Auskunft des Deutschen GeoForschungsZentrum, Helmholz-Zentrum Potsdam, liegt Gymnich bezogen auf die Koordinaten der Ortsmitte, zur Erdbebenzone 2 und nicht 3 laut der Stellungnahme (Intensitätsklassen in Deutschland, EMS-Skala: 0 - keine Gefährdung - 6-6,5; 1- leichte Gebäudeschäden (Risse in Putz) 6,57; 2 leichte Gebäudeschäden (Risse und Spalten in Mauerwerk) – 7-7,5; 3-hohe Gefährdung ˃7,5) sowie zur Untergrundklasse S (tiefe Beckenstrukturen mit Sedimentfüllung). Seite 7 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. 2. Baugrundeigenschaften / Baugrunduntersuchung Den Baugrund bilden tiefgründig kolluvial abgelagerte Böden aus Lösslehm über Ablagerungen der Jüngeren Hauptterrasse. Diese Böden sind zu einer langfristigen Niederschlagswasserversickerung voraussichtlich nicht geeignet. Aus ingenieurgeologischer Sicht empfehle ich, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu unter-suchen und zu bewerten. 3. Umgang mit Boden in der Bauleitplanung 3.1 Schutzgut Boden Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach§ 2 Abs. 4 BauGB weise ich auf die Notwenigkeit der Beschreibung und Bewertung des betroffenen Schutzgutes Boden hin. Dies erfolgt in NRW gemäß dem Auskunftssystem BK50 von NRW mit Karte der schutzwürdigen Böden. Unter http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf sind Hinweise zur kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMSVersion (TIM online Kartenserver) abrufbar. Inhaltliche Erläuterungen zur Schutzwürdigkeitsauswertung sind zu finden unter http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf. Unter Link .,Dienst hinzuladen" http://www.wms.nrw.de /gd/bk050? einfügen. Die Bodenverhältnisse werden objektbezogen durch den Vorhabenträger untersucht. In einer Tiefe von 1,60 bis 2,00 m unter Flur stehen gut versickerungsfähige Schichten aus hinreichend mächtigen Kiessanden an. Die Tragfähigkeit des Bodens ist im Rahmen der Gebäudeplanung zu untersuchen und nachzuweisen. Grundsätzliche Bedenken zur Gründung bestehen auf Grund der Vorerkundungen nicht. 3.1 Der Anregung der Beschreibung und Bewertung des betroffenen Schutzgutes Boden wird in der Begründung unter Punkt 4 Umwelt und Naturschutz – Böden gefolgt. Die Böden im Plangebiet sind, wie alle Böden im Stadtteil Gymnich mit Ausnahme des Schlossbereiches und des Baugebiets östlich des Vogelsang, als besonders schützenswert auf Grund der hohen Bodenfruchtbarkeit eingestuft. Entsprechend ergeben sich für die Ortsentwicklung von Gymnich in Bezug auf den Bodenschutz keine wesentlichen anderen alternativen Lösungen. 3.2 Der Anregung zum Bodenschutz bei der Bauausführung wird durch 3.2 Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung: Hinweis im Textteil des Planes gefolgt. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 8 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen a. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. b. Umgang mit Bodenaushub: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind ent-sprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. Zu Be-ginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhal-tung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. c. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden. Die Kompensationsfläche wird in räumlichen Zusammenhang zum d. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in mög- Plangebiet entwickelt/festgesetzt. Es werden innerhalb deren keine lichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen Arbeiten am Boden erforderlich. (kein Abtrag, kein Befahren). e. Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. ln diesem Fall sind besonders schutzwürdiger Boden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) der höchsten Schutzstufe 3 betroffen. 21 GVG mbh Rhein-Erft 04.10.2017 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten. Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung. Die Rheinische NETZGesellschaft mbH wurde mit gesonderten Schreiben an dem Verfahren beteiligt. 22 Industrie- und Handels- 06.10.2017 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln beste- Der Hinweis, dass die IHK Belange der gewerblichen Wirtschaft Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 9 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme nicht betroffen sieht, wird zur Kenntnis genommen. hen hinsichtlich der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 187, Erftstadt-Gymnich, Seniorenzentrum Kerpener Straße/Pilger Weg keine Bedenken oder Anregungen. Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht berührt. kammer Köln - Zweigstelle Rhein-Erft 23 Kath. Pfarramt Gymnich 24 Landesbetrieb Straßen- bau NRW, HS Euskirchen Regionalniederlassung Ville-Eifel / Hauptsitz Euskirchen Abwägungsvorschlag - - Die Hinweise des Straßenbaulastträgers werden zur Kenntnis ge27.09.2017 Das Vorhaben der Bauleitplanung grenzt an die freie Strecke der L 162 bei Erftstadt-Gymnich. Die Landesstraße weist eine nommen und sind in der weiteren Planung berücksichtigen. tägliche Verkehrsbelastung von ca. 4.000 Fahr-zeugen auf. Aus Fahrtrichtung Kerpen kommend verläuft ein einseitiger Zweirichtungsradweg auf der nordöstlichen Seite der L 162. In Höhe des Kfz-Handels findet eine Aufteilung des Radweges statt. In einer Entfernung von ca. 200m befinden sich Bushaltestellen, die jedoch nicht dem ÖPNV dienen sondern auch als Stellplatz genutzt werden Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 10 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme ziert für Landesbetrieb Straßenbau NRW VARI, Version 2.10.2 Abwägungsvorschlag lizenSTRADI- Südöstliche des Bebauungsplangebietes befindet sich ein KfzHandel; durch unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge ist der Rad-/ Gehweg (insbesondere in Höhe der Querungshilfe) nicht nutzbar. Die erforderlichen Sichtdreiecke insbesondere an Querungshilfen werden für sämtliche Verkehrsteilnehmer erheblich eingeschränkt. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 11 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag lizenziert für Landesbetrieb Straßenbau NRW STRADIVARI, Version 2.10.2 Südwestlich des Plangebietes befindet sich ein Rad-/ Gehweg, der durch die vorhandene Wurzelbrücke eines Baumes in der Breite beschränkt ist. Es konnte intern nicht geklärt werden, warum eine Winkelstützwand incl. Geländer als seitliche Abgrenzung zur straßenabgewandten Seite errichtet wurde. Im Übrigen wird der Gehweg (VZ 239 mit Zusatzzeichen) in nordwestlicher Richtung als Trampelpfad, der auf einer Wiese endet, weitergeführt. Es ist vorgesehen, einen Teil der Bebauungsplanfläche Seniorenzentrum - zur L 162 hin verkehrlich zu erschließen. Wie bereits in einem vorangegangenen Abstimmungsgespräch erläutert, ist eine Linksabbiegespur und die fehlende Gehweganlage incl. Beleuchtungsanlagen auf der nordwestlichen Seite zu Lasten der Stadt Erftstadt her-zustellen. Die damit einhergehenden Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung - incl. evtl. zusätzlicher Entwässerungsgebühren - gehen zu Lasten der Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Auf die Erforderlichkeit des Ausbaus L 162 mit einem Linksabbieger und einer Gehweganlage wurde bereits in der Begründung im Verfahren der frühzeitigen Beteiligung § 3 BauGB unter dem Pkt. 4 Erschließung hingewiesen. Der Hinweis auf die Unterhaltung-, Erhaltung- und evtl. zusätzliche Entwässerungsgebühren, die zur Last der Stadt gehen, ist zur Kenntnis genommen und beim Abschluss des Erschließungsvertrage berücksichtigt. Seite 12 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Stadt. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung Der Entwurf im beschriebenen Umfang wird im angezeigten Planungszum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten stra- zeitraum erstellt und zur Prüfung bzw. Genehmigung vorgelegt. ßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE: • Erläuterungsbericht • Übersichtskarte M 1 :25000 • Übersichtslageplan M 1 :5000 • Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll. • Höhenplan der neuen Erschließungsstraße • Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1 :25 Für die Anbindung des Plangebietes an die L 162 und der damit verbundenen verkehrlichen Auswirkungen auf der L 162 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Erftstadt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung oder der Realisierung des Bebauungsplangebietes darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Erftstadt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel bezüglich der die Anbindung des Plangebietes an die L 162 wird entsprechend dem Hinweis zeitgerecht abgeschlossen. Bei der Herstellung der Zufahrt mache ich darauf aufmerksam, Die Sichtdreiecke der geplanten Einmündung werden in die Planzeichdass die benachbarte Zuwegung (Kfz-Handel) und die künftige nung eingetragen. Die Zu- und Abfahrt zum südwestlich angrenzenden Zufahrt sich gegenseitig als sichtbehindernd erweisen können. Grundstück entspricht einer normalen Grundstückszufahrt innerhalb der Ortslage. Wechselseitige Sichtbehinderung werden entsprechend selten auftreten und können zwischen den Fahrzeugführern gelöst werden. Sie stellen keine wesentliche Erhöhung des Unfallrisikos dar. Im Bereich der Anbindung an die Landesstraße ist durch entDie Hinweise über die Bepflanzung des Straßenraumes werden zur sprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder Kenntnis genommen und sind bei der Erschließungsplanung zu berückentsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen – sichtigen. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 13 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag RAL Abschnitt 6.6 der Forschungs-Gesellschaft für Straßenund Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Für die evtl. angestrebte Bepflanzung entlang der L 162 ist Ziffer 7. 12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL- zu beachten: · Für die Bepflanzung sind die "Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau" -RLBP- und die "Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau" -ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die "Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-. Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben: Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen. Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen. Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden, die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B. hinter FahrzeugRückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen). Auch hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche gepflanzt werden, damit deren Wirkungsweise nicht beeinträchtigt ist. Wird ein Abstand von mindestens 4,50 m vom befestigten Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Der Abstand von mindestens 4,50 m vom befestigten Fahrbahnrand Seite 14 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Fahrbahnrand eingehalten, sind bei einer Geschwindigkeit von wird in der Planung berücksichtigt und eingehalten. 70 km/h keine Rückhaltesysteme erforderlich Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemissionen der L162 auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen(§ 9 Abs. I Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Die Einwirkungen der L162 auf den unmittelbaren Nahbereich der Straße sind bereits durch den gegebenen Abstand der Fahrbahn zur Grundstücksgrenze sowie den darüber hinaus eingeräumten Abstand des geplanten Gebäudes berücksichtigt. Das Flurstück ist straßenseitig lückenlos, nicht übersteigbar und blickdicht einzufrieden. Zu berücksichtigen ist dabei die Einhaltung der Sichtdreiecke. Die Sichtdreiecke stehen der geforderten Einfriedung nicht entgegegen. Das Vorhaben stellt gebührenpflichtige Sondernutzungen während der Bauphase des Seniorenzentrums ebenso wie nach Fertigstellung dar, die gesondert formlos bei der Regionalniederlassung Ville-Eifel beantragt werden muss. Der Hinweis über die gebührenpflichtigen Sondernutzungen während der Bauphase des Seniorenzentrums ebenso wie nach Fertigstellung des Vorhabens ist in Kenntnis genommen. Er ist dem Bauvorhabenträger weitergeleitet. Innerhalb der Ortslage sind aktive Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger auf seine Kosten bei der Gebäudeerrichtung durchzuführen. 25 Landesbetrieb Wald und 18.09.2017 Da kein Wald betroffen ist, bestehen von Seiten Wald und Holz Der Hinweis, des Landesbetriebs dass keine Waldbestände betrof- Holz NRW - Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Dienstgebäude Eitorf 26 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW NRW keine Bedenken gegen o. g. Planungen. fen sind, wird zur Kenntnis genommen. - Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 15 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde 27 28 Landschaftsverband Rheinland, Amt für Liegenschaften Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Denkmalpflege Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag 19.09.2017 Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber Der Hinweis, dass Liegenschaften des Landschaftsverbandes nicht informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaf- betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen. ten des L VR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische das Rheinische Amt für Denk-malpflege in Pulheim und für das Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn sind gesondert beteiligt worden. Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. - 29 Landwirtschaftskammer 09.10.2017 Die Planung für die Wohnbebauung erstreckt sich auf Flächen, Der Hinweis, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die PlaNordrhein-Westfalen, die nach dem FNP als Flächen für die Wohnbebauung vorge- nung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis sehen sind, zurzeit liegt dort noch eine Landwirtschaftliche Es ist geplant den Ausgleich in unmittelbaren räumlichen Zusammen- Nutzung vor. Gegen den vorhaben-bezogenen Bebauungsplan bestehen somit aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Da mittlerweile aber der Flächenverbrauch ein drastisches Problem für die Landwirtschaft darstellt, wird empfohlen, im weiteren Verfahren nach intelligenten, flächensparenden Lösungen bei der Erbringung des erforderlichen Ausgleichs zu suchen. Hier kann auch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft behilflich sein. 30 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland hang westlich des Plangebiets zu leisten, um nicht nur Boden- und Naturhaushaltsfaktoren, sondern auch den Eingriff in das Landschaftsbild auszugleichen. Dies ist durch externe Kompensationsmaßnahmen nicht möglich. Innerhalb der Ausgleichmaßnahme werden keine zusätzlichen Bodenarbeiten stattfinden. Der Ausgleich wird über Anreicherung der vorhandenen Biotopstrukturen mit einheimischen Baum- und Straucharten erfolgen. 04.10.2017 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterla- Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Die Auskunft der Bodendenkmalpflege über die negativen Ergebgen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffent- nisse der Auswertung der vorliegenden Unterlagen in Bezug auf lichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu das Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung zur Aufnahme eines Hinweis wird im Textteil des Plans gefolgt. beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 Seite 16 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten 31 NABU Kreisverband Rhein-Erft - - 32 Nahverkehr Rheinland GmbH - - 33 NetCologne - - Gesellschaft für Telekommunikation mbH 34 Rhein-Erft-Kreis - Amt 70 Kreisplanung und Naturschutz 09.10.2017 Natur- und Landschaftspflege -Ansprechpartner: Herr Beck, Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Tel: 02271-83 17085 Das B-Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 5 "Erfttal Süd" vom 01.10.2002. Eine Schutzfestsetzung besteht nicht. Gegen die Planung bestehen keine Bedenken, wenn die im Vorentwurf dargestellten Grünflächen und die dargestellten Baumpflanzungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Baumpflanzungen sowie die Realisierung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf dem benachbarten Flurstück 42 sind geeignet, die geplanten massiven Baukörper am Ortsrand zwischen Einfamilienhäusern und landwirtschaftlichen Nutzflächen mittelfristig in das Orts- und Der Hinweis des Kreises, dass in Bezug auf die Natur- und Landschaftspflege sowie auf die Wasserwirtschaft keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Eingrünung des Plangebietes werden berücksichtigt. Der Anregung zur Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens wird gefolgt. Der Hinweis, dass in Bezug auf die Verkehrserschließung keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.Die Sichtfelder an der L 162 werden im Bebauungsplan festgesetzt. Seite 17 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Landschaftsbild einzubinden. Die an der Kerpener Straße (L162) dargestellten Bäume können die Festsetzung 5.2-47 des Landschaftsplans 5 "Erfttal Süd" - Pflanzung einer Baumreihe auf der Ostseite der L 162 aus Ahornhochstämmen- innerhalb des B-Plangebietes umsetzen. Wasserwirtschaft - Ansprechpartner: Herr Richrath, Tel: 02271 ·83 17047 Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken. 1. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagwasser in den Untergrund eingeleitet werden soll. Die Niederschlagwasserbeseitigung des Grundstückes ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen. 2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Details hierzu sind mit dem RheinErft- Kreis abzustimmen. Bodenschutz -Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel: 02271 8317062 Schädliche Bodenveränderungen sind für das Plangebiet nicht bekannt. Ich weise auf folgende rechtliche Vorgabe hin: Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wie- Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Zur Klärung der Erschließung im Bauleitplanverfahren wurden die hydrogeologischen Verhältnisse im Plangebiet untersucht und die notwendigen Anlagen zur Versickerung vorbemessen. Die Abstimmung der Versickerung des Niederschlagswassers und der Antrag auf Einleitungserlaubnis werden mit der Objektplanung bearbeitet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und ist an den Vorhabenträger und den Bauherren weiterzugeben. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Wohnbaufläche dargestellt und aus dieser Darstellung wird die bauliche Nutzung entwickelt. Der Rat der Stadt Erftstadt hat darüber hinaus ein aktuelles Baulandentwicklungskonzept verabschiedet, das den Aspekt der Wiedernutzbarmachung von Grundstücken und des Bodenschutzes bei den Entscheidungskriterien berücksichtigt. Geeignete Flächen von rund 4.500 m² zur Wiedernutzung durch das Seite 18 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag dernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich verän- geplante Pflegeheim sind in geeigneter Lage nicht verfügbar. derten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Immissionsschutz - Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel: Der Anregung zur Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens wird 02271 83-17064 gefolgt. Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 187 soll die Errichtung eines Seniorenzentrums mit Pflegewohnplätzen und Tagespflegeplätzen sowie betreutem Wohnen ermöglicht werden. Im Einwirkungsbereich der künftigen Vorhaben befinden sich gewerbliche Nutzungen, die zu Beeinträchtigungen, insbesondere zu Lärmeinwirkungen führen können. Ebenso kann es durch den Betrieb des Seniorenzentrums zu Immissionskonflikten in der vorhandenen Wohnnachbarschaft kommen. Daher rege ich an, diese künftig zu erwartende Geräuschsituation gutachterlieh untersuchen zu lassen. ln diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass für Pflegeeinrichtungen die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 g der TA Lärm von 45 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts einzuhalten sind. Diese sind im Lärmgutachten entsprechend zu berücksichtigen. Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung - Ansprechpartnerin: Frau Haase, Tel: 02271 83-13624 Gegen das dargestellte Bauborhaben bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Bei der Erschließung über die L 162 (Kerpener Straße) ist sicherzustellen, dass die Sichtdreiecke nach RASt o6 freigehalten werden. Es sind daher zwingend richtlinienkonforme Sichtdreiecke in den Planunterlagen darzustellen, die von parkenden Fahrzeugen sowie Bepflanzung freizuhalten sind. Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Der Hinweis, dass keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Die Sichtfelder werden im Bebauungsplan festgesetzt. Seite 19 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde 35 Rheinische NETZGesellschaft mbH Eingang Stellungnahme 09.10.2017 Gegen dieses Planverfahren bestehen aus Sicht der öffentli- chen Gasversorgung keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass der Planbereich technisch mit Erdgas versorgt werden kann. 36 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. - - 37 RWE Deutschland, Euskirchen - - 38 Stadtwerke Erftstadt - Amt 81 - - 39 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG - - 40 Unitymedia NRW GmbH, Regionalbüro West Die Hinweise des Gasversorgers, dass keine Bedenken bestehen und der Planbereich mit Erdgas versorgt werden kann, werden zur Kenntnis genommen. 09.10.2017 Gegen die Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten Die Hinweise des Breitbandnetzbetreibers, dass keine Bedenken oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Netzplanung 41 Stadt Erftstadt: Untere Denkmalschutzbehörde - - 42 Verkehrsverbund RheinSieg GmbH - - 43 Vodafone GmbH, NL West 19.09.2017 ln den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden sich KEINE Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der: X Vodafone GmbH (ehem. ISIS I ehem. Arcor AG & Co. KG) Darüber hinaus ist zur Zeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau geplant. 44 Westnetz GmbH Regionalzentrum Westliches Abwägungsvorschlag - Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) bestehen und keine Netzerweiterung beabsichtigt ist, werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise des Breitbandnetzbetreibers, dass keine Bedenken bestehen und keine Netzerweiterung beabsichtigt ist, werden zur Kenntnis genommen. - Seite 20 von 21 Wertungstabelle (Behörden und Träger öffentlicher Belange) Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP) Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 18.09.2017 - 10.10.2017 Zeitraum: Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Rheinland, Netzplanung DRW-F-WP-DN Früher: Westnetz GmbH RheinSieg 45 Westnetz GmbH, Bereich Transportnetz Gas - - 46 Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland - Netzplanung - - 47 Zweckverband Naturpark Rheinland - - Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018) Seite 21 von 21