Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,5 MB
Datum
08.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
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Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Nr. Bürger
1 anonymisiert
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
02.11.17 -als direkt betroffene Eigentümer und Anwohner der Kerpener
Straße 71 möchten wir weitere Punkte aufzeigen, die aus
unserer Sicht Berücksichtigung finden müssen. Dabei nehmen
wir Bezug auf das Protokoll der öffentlichen Versammlung vom
12. Oktober 2017 sowie der vorausgegangenen
Veröffentlichung der Stadt Erftstadt - Begründung BP 187
Frühzeitige Beteiligung Vorhabenbezogener Bebauungsplan
"Seniorenzentrum" Stadtteil Gymnich, September 2017.
Die Anregungen zur Geometrie der Anbindung an die L 162 werden
berücksichtigt.
Die Einwände zur Lärmbelastung werden zurückgewiesen.
Die größten Probleme sehen wir in der Änderung und
Erweiterung der Straßenführung l162, unmittelbar vor der
Zufahrt unseres Hof-/Hausgrundstücks. Bei der bisherigen
Planung wurde sowohl der links Abbiegeverkehr aus
Fahrtrichtung Gymnich kommend auf unser Grundstück, als
auch die Ausfahrt vom Grundstück Richtung Kerpen völlig
missachtet. Die geplante links Abbiegespur zum
Seniorenzentrum mit dazugehöriger Verkehrsinsel, blockiert
unsere Hof- und Grundstückszufahrt.
Aus ihren bisherigen Planungsunterlagen geht außerdem
hervor, dass durch die zusätzlich geplante Abbiegespur, die
bisherige Fahrspur Richtung Ortseingang unmittelbar, auf der
gesamten Länge, an die Hof-Grundstücksgrenze herangeführt
wird. Die geplante Erweiterung der Fahrbahn, aus
Fahrtrichtung Kerpen kommend, führt die Fahrzeuge im Falle
eines Unfallgeschehens direkt auf unser Grundstück. Die
Veränderung dieser Verkehrsführung ist vor allem aus
Sicherheitsgründen als auch aufgrund der Lärmbelästigung
unzumutbar.
Der Vorgarten und Wiesenbereich ist für uns sowie Besucher
unseres Hauses (vor allem auch deren Kinder) aktiver
Aufenthalts- und Spielbereich. Der jetzige Abstand zur Straße,
insbesondere mit dem vorgelagerten Grabenbereich galt für
uns bisher als Sicher. Das wird durch die veränderte
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Die bisherige Planung der Anbindung stellt lediglich eine Skizze zur
Verdeutlichung des Planungsziels und insofern kein verfestigte Planung dar.
Bisher befindet sich die Ausfahrt des Einspruchgebers im Rahmen einer
Sondererlaubnis an der freien Strecke der L162. Ein Umbau der Landesstraße
ist grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn dadurch die Grundstückszufahrt
bzw. deren Erlaubnis geändert werden sollten.
Die Lage der heutigen Zufahrt wird durch Verschiebung der Querungshilfe in
Richtung Westen berücksichtigt. Die Lage der Linksabbiegespur muss jedoch
beibehalten werden. Insofern ist diese bei Ein- und Ausfahrt aus bzw. in
Fahrtrichtung Kerpen zu queren. Bei dem durch das Vorhaben induzierten
Verkehr ist dies ebenso möglich, wie bisher. Ggf. auftretende kurze Wartezeiten
sind hinzunehmen.
Für die Linksabbiegespur ist eine Verbreiterung der Fahrbahn unabdingbar.
Gleichzeitig soll der Ortseingang aus Richtung Kerpen kommend markiert und
mit geschwindigkeitsdämpfenden Maßnahmen versehen werden.
Mit dem Straßenbaulastträger wurde eine eine Aufweitung der Fahrbahn in
Richtung Norden abgestimmt. Diese lässt sich auf dem Grundstück des
Straßenbaulastträgers sicherstellen.
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Nr. Bürger
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Straßenführung, ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen, nicht
mehr gegeben sein.
Für uns ist nicht nachvollziehbar aus welchem Grunde die
Fahrbahnveränderung ausschließlich zu unseren lasten
durchgeführt werden soll. Zumal das zukünftig zu bebauende
Grundstück des Seniorenzentrums mehr als ausreichend
Fläche bietet. Das wäre verursachergerecht und dort ist
genügend Platz um die Fahrbahnänderung mit den notwendigen Abständen zu realisieren.
Folgende Punkte müssen aus unserer Sicht geklärt werden:
-Geschwindigkeitsbeschränkung und dauerhafte Überwachung
beider Fahrtrichtungen. Als Anwesender der öffentlichen
Sitzung, vom 12.10.2017, habe ich auf diesen Punkt
hingewiesen. Dies ist nicht im Protokoll aufgeführt. Ich bitte um
Ergänzung!
-Leitplanke zum Schutz des Gartenbereiches
-Lärmschutzwand für Wohngebäude und Garten
Im Bereich der neuen Anbindung ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf
50 km/h geplant, wie sie bisher erst ab dem Ortsschild gilt.
Grundsätzlich besteht an bestehenden Straßen weder ein Anspruch auf
Lärmschutzmaßnahmen noch auf Rückhaltesysteme.
Da das Anwesen des Einspruchgebers als landwirtschaftliche Hofstelle im
Außenbereich liegt, sind hier mit 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts
höhere Immissionswerte zu berücksichtigen, als bei Wohnbaugebieten.
Immissionsgrenzwerte für die Lärmvorsorge in Bezug auf Verkehrslärm liegen
mit 64/54 dB(A) noch einmal höher.
-Berücksichtigung des erheblichen Zusatzverkehrs durch die Bedarfsumleitung des Autobahnverkehrs der A61
Das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan ordnet den
straßenseitigen Fassaden eine Beurteilungspegelbereich von tags 60-65 dB(A)
und nachts 50 – 55 dB(A) zu. Ein kürzerer Fassadenabschnitt erhält bedingt
durch das Rechenmodell nachts einen Pegelbereich von 55 – 60 dB(A), da eine
Reflexion des Schalls an der eigenen Fassade berücksichtigt wird.
-Die Kerpener Straße ist als Teil der Bedarfsumleitung zwischen den
Ausfahrten Türnich (21) und Gymnich (22) ausgewiesen. Besondere
-Für uns ist außerdem ungeklärt, was mit dem öffentlichen und Anforderungen an die Planung ergeben sich daraus jedoch nicht.
privaten, annähernd 50 Jahren alten Baumbestand in diesem
Verkehrswege und ihre Nebeneinrichtungen sind nach dem regelmäßigen
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Eingang Stellungnahme
Bereich geschehen soll.
Abwägungsvorschlag
Bedarf auszulegen.
-Der Baumbestand ist nach der geänderten Planung nicht zu entfernen.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Zu Punkt 4 "Erschließung" /5.1 "Vorbeugender
Immissionsschutz" - (aus Vorhabenbezogener Bebauungsplan
"Seniorenzentrum")
Als direkte Anwohner melden wir äußerste Bedenken
hinsichtlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens, aufgrund
der Mitarbeiter, Krankendienst, Schichtwechsel, Lieferanten,
Besucher etc. an. Die damit verbundenen Beschleunigungen
/Bremsvorgänge der Kraftfahrtzeuge beim Befahren und
Verlassen der Senioreneinrichtung stellt eine zusätzliche,
erhebliche Lärmbelästigung für uns dar. Die in Ihrer Kalkulation
angegebenen Schichtwechselzeiten erhöhen mit Sicherheit für
mindestens 1 Stunde die Verkehrsbelastungen (~ Stunde vor
und ~Stunde nach des jeweiligen Arbeitsbeginns) da zur
Schichtübergabe die Mitarbeiter frühzeitig vor Ort sein müssen
bevor die abgelöste Schicht nach Hause fährt. Zur Aufteilung
der Räume im Wohnhaus Kerpener Straße 71 merken wir an,
dass insbesondere die Wohn- und Schlafräume zur Kerpener
Straße ausgerichtet sind. Das heißt, die Schichtwechselzeiten
werden mit den Schlafzeiten (insbesondere an Wochenenden,
Feiertagen und Urlaub) kollidieren.
Insbesondere der Anlieferungs- und Entsorgungsverkehr mit
gewerblichen LKW wird eine zusätzliche Schallquelle
verursachen, da diese Fahrzeuge erfahrungsgemäß bei
Rückwärts- bzw. Rangierfahrten sehr nervige "PiepGeräusche" {Warntöne) verursachen.
Nach den Ergebnissen des Schalltechnischen Gutachtens unterschreiten die
Gesamt- Beurteilungspegel des anlagenbezogenen Verkehrs des Vorhabens
die Immissionsgrenzwerte der 16. BimSchV für das Reine und das Allgemeine
Wohngebiet tagsüber und nachts.
Da laut Protokoll und entsprechender Wortmeldung auf der
Bürgerversammlung versucht werden soll die Anwohner der
Siedlung/Pilgerweg weitgehend von zusätzlichem Verkehr zu
verschonen, befürchten wir dass der Verkehr der
Seniorenwohnungen auch auf die Kerpener Straße geführt
Eine Erschließung der Seniorenwohnanlage über die Kerpener Straße ist nicht
vorgesehen.
Pflegeheime sind einschließlich Ihres zu- und abfahrenden Verkehrs
grundsätzlich in Wohngebieten zulässig. Hier sind wechselseitige
Beeinträchtigungen der benachbarten Bebauung innerhalb eines Gebietes im
Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme adäquat und zumutbar. Noch
einmal weiter ist der Rahmen der Zumutbarkeit gegenüber Gebieten gesteckt,
die in Bezug auf den Immissionsschutz als Mischgebiet eingestuft sind.
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05.10.2017 - 02.11.2017
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Nr. Bürger
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
wird.
Zur Vervollständigung möchten wir erwähnen, dass die
besonders aggressiv reagierenden Hunde des Autohandels,
mit zunehmenden Publikumsverkehr durch die
Senioreneinrichtung zu einer weiteren, weitaus höheren
Lärmbelästigung für alle! umliegenden Anwohner führen wird,
als dies bereits jetzt der Fall ist. Unsere bisherigen,
Erfahrungen bestätigen, dass die Tiere extrem aggressiv, mit
anhaltendem Kläffen reagieren, sobald sich Fußgänger,
Fahrradfahrer, Kinder, Eltern mit Kindern etc., heranfahrende
Fahrzeuge auf dem Fußgängerweg befinden bzw. sich der
Grundstück-Einzäunung des Autohandels nähern.
Grundsätzlich ist das Bellen von Hunden als „artgerechtes Verhalten“
einzustufen und muss hingenommen werden. Soweit das Hundeverhalten nicht
mehr akzeptierbar für die Nachbarschaft sein sollte, kann eine Unterlassung
gegen den Hundehalter erwirkt werden.
Das Hundehalten auf dem Nachbargrundstück ist kein stichhaltiger Grund
gegen eine Baulandentwicklung.
Wir bitten kurzfristig um einen Gesprächstermin vor Ort, um die Ein Ortstermin kann sinnvoll erst nach Vorabstimmung
vorgenannten offenen Punkte, insbesondere die
Straßenbaulastträger über die Ausbauparameter erfolgen.
Fahrbahnveränderung im Einzelnen zu erörtern.
2 anonymisiert
02.11.17
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
- als direkt betroffener Anwohner bin ich als Eigentümer des
Wohnhauses am Pilgerweg 28 direkt von ihrem geplanten
Vorhaben betroffen. Aufgrund der vorliegenden
Bebauungspläne, dem Verlauf der öffentlichen Versammlung
vom 12.10.2017 und des Protokolls der zuvor genannten
Versammlung stehe ich, ebenso wie die meisten Anwohner,
ihrem Bauvorhaben kritisch gegenüber. ln der Präsentation, die
Herr Dipl. -lng. Ralf Thielecke am 12.10.2017 vorgestellt hat,
sind erhebliche Faktoren, die bei dem geplanten Bauvorhaben
berücksichtigt werden müssen nicht oder nur mangelhaft
berücksichtigt worden. Im später veröffentlichten Protokoll wird
ebenfalls nicht ausreichend auf die berechtigten Bedenken Der
betroffenen Bürger eingegangen. Am Ende des Protokolls der
öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017, veröffentlicht am
20.10.2017 wird erwähnt, das eine deutliche Ablehnung des
Vorhabens am geplanten Standort seitens einiger Bürger festgestellt wurde. Diese Aussage ist unvollständig: Die Bewohner
mit
dem
Die Einwendungen in Bezug auf die Bürgerinformationsveranstattung
werden zurückgewiesen.
Der Stellplatzbedarf wurde geprüft und wird als zutreffend angesehen.
Die Bedenken in Bezug auf
die Lärmemission und –immission,
eine Feinstaubbelastung,
die Anbindung an den ÖPNW,
die Niederschlagsentwässerung,
die Grundstücksgröße des Vorhabens,
einen beitragspflichtigen Ausbau des Pilgerweges,
die Verkehrssituation auf dem Pilgerweg,
das Planverfahren,
die Eignung des Grundstücks im Vergleich zu anderen sowie
den privatwirtschftlichen Betrieb
werden zurückgewiesen
Mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sollen die Ziele und Zwecke
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Nr. Bürger
Eingang Stellungnahme
waren anfangs durchaus offen für das geplante Vorhaben.
Jedoch ist die Stimmung bereits nach einer halben Stunde
gekippt und fast alle Anwohner standen dem Bauvorhaben
kritisch gegenüber. Meiner Einschätzung nach liegt das an der
Unvollständigkeit der vorgestellten Planung und der
mangelhaften Beurteilung verschiedener örtlicher
Gegebenheiten. Desweiteren war Herr Thielecke nicht gut auf
vorgetragene Bedenken seitens der Bürger vorbereitet und
konnte diese nicht ausreichend entkräften. Auf einige Fragen,
zum Beispiel bezüglich des Verkäufers und des
Vorhabenträgers, ist er gar nicht erst eingegangen.
Abwägungsvorschlag
der Planung, die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen sowie die
voraussichtlichen (wesentlichen) Folgen dargestellt und Gelegenheit zur
Erörterung und Stellungnahme gegeben werden.
Ziel dieses Verfahrensschrittes ist es, die Belange aus der Öffentlichkeit
frühzeitig in das Planverfahren einbeziehen zu können.
Mit Rücksicht auf ausreichende Gelegenheit zur Erörterung wird der Vortrag der
Planinhalte auf die wesentlichen, zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens
Punkte beschränkt. Dass einzelne Aspekte der Planung hierbei noch nicht
behandelt und auch auf Fragen nicht in der Versammlung geklärt werden
können, ist dem frühen Verfahrensstand geschuldet. Zudem wurden u.a.
Fragen nach bestehenden und historischen Eigentumsverhältnissen und
zukünftigen Betreibern gestellt, die für die städtebauliche Planung und den
Inhalt des Bebauungsplanes nicht von Belang sind.
Ein Widerlegen der vorgetragenen Bedenken durch die Planung und den
Vortrag in der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht im Sinne des Verfahrens. Die
Öffentlichkeitsbeteiligung dient dem Sammeln von Planungsbeiträgen. Eine
Abwägung über die vorgetragenen Belange ist dem Rat der Stadt Erftstadt
vorbehalten.
-Es muss jedem nach kurzer Überlegung klar sein, dass 23
Parkplätze für ein Seniorenpflegeheim mit 80 Pflegeplätze, das
nach Aussage von Herrn Thielecke einen "krankenhausähnlichen Charakter'' haben wird, bei weitem nicht ausreichen
werden. In ihrer Planung gehen sie von 20 Pflegekräften aus,
die Gleichzeitig im Einsatz sind. Dazu kommt noch die
Geschäftsführung, Personal für die Kantine, die Hauswirtschaft,
behandelnde Ärzte und weitere Angestellte. Da Gymnich nur
schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, ist
davon auszugehen, dass ein Großteil des Personals mit dem
eigenen PKW anreisen wird, zumal es einen Mangel an
Fachkräften im Pflegebereich gibt und daher von einer weiten
Anfahrt für Mitarbeiter auszugehen ist. Durch die viel zu
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl
eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die
Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten
werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht
gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie
Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine
Personalstärke von 28 Personen.
Anzahl
11
11
1
Benutzer
1.Schicht, Pflegepersonal
2.Schicht Pflegepersonal
Arzt/Ärztin
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wenigen Parkplätze, die alle Bebauungspläne vorsehen ist
damit zu rechnen, dass die Angestellten und Besucher der
Einrichtung die umliegenden Straßen zuparken werden.
Dadurch wird es für die Anwohner und deren Besucher
schwierig, wenn nicht sogar unmöglich einen Parkplatz zu
finden. Ich verweise auf das Altenpflegeheim in Erftstadt Liblar
an der Seestraße, wo es an verschiedenen Tagen für die
Anwohner fast unmöglich ist einen Parkplatz in der Nähe zu
finden. Da die Parzelle 41 für ein Vorhaben dieser Größe
knapp bemessen ist, wird kaum Raum für zusätzliche
Parkplätze zur Verfügung stehen, so dass eine Tiefgarage
eingeplant werden müsste.
Abwägungsvorschlag
1
4
28
Leitung
Küche- und Reinigungspersonal
Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der
Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad
oder zu Fuß) ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für
Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad
von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24
mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende
Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt..
Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte.
Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der
Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Alle Bebauungspläne sehen vor, dass die Zufahrt zu einem der
Parkplätze über den Pilgerweg erfolgt. Auf dem Pilgerweg
würde das zu erhöhten Verkehr führen, wodurch die
zahlreichen, spielenden kleinen Kinder stark gefährdet würden.
Zudem ist damit zu rechnen, dass die geplante Einrichtung in
hohem Maße von Rettungswagen über den Pilgerweg und die
Kerpener Straße angefahren wird. Dies gefährdet vor allem
Kinder und ältere Menschen, die Tagsüber viel auf dem
Pilgerweg unterwegs sind.
Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des
betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist
anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt
bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit
nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden.
Es ist rund um die Uhr mit einer verstärkten Lärmbelastung
durch Rettungsfahrzeuge für alle Anwohner zu rechnen. Es ist
allgemein bekannt, dass die Bewohner der Seestraße und der
Carl- Schurz- Straße in Erftstadt-Liblar unter dem Lärm der
Rettungswagen zu leiden haben, die das Seniorenpflegeheim
Mit der Anbindung des Pflegeheims an die Kerpener Straße wird eine
leistungsfähige Erschließung geschaffen. In der Regel kann eine Anfahrt mit
dem fließenden Verkehr ohne Martinshorn erfolgen. Die verbleibenden Fahrten
mit Sonder- und Wegerechten (Blaulicht und Martinshorn) erregen zwar eine
störende Aufmerksamkeit, sind jedoch in Bezug auf die zumutbare
Sowohl der Pilgerweg als auch die Kerpener Straße sind dazu ausgebaut einen
zusätzlichen Verkehr aufzunehmen und den gefahrlos für andere Teilnehmer zu
leiten. Der zusätzliche Verkehr ist in Bezug auf die bestehende
Erschließungsfunktion dieser Straßen bei weitem untergeordnet.
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an der Seestraße rund um die Uhr anfahren.
Lärmimmission der Nachbarbebauung untergeordnet.
Der Lärm, der durch die am Fliegerhorst Nörvenich
stationierten Eurofighter und anderen landenden Flugzeugen
(z.B. AWACS) erzeugt wird, ist in der vorliegenden
Präsentation nicht berücksichtigt. Ebenso wird im Protokoll der
öffentlichen Versammlung vom 12.10.2017 nicht ausreichend
auf das Thema Emissionsschutz eingegangen. Flugzeuge
werden fast genau über die Geplante Einrichtung in sehr
geringer Höhe fliegen. Es wird äußerst schwierig sein die
Bewohner des Seniorenpflegeheims vor dem Lärm ausreichend zu schützen. Durch Bauliche Maßnahmen wird das
schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein. An dieser Stelle
verweise ich auf das Emissionsschutzgesetz und die
entsprechende Verordnung die im Bebauungsplan
berücksichtigt werden muss. Die angrenzende A61, die in
diesem Bereich nicht über einen Lärmschutz verfügt, und das
nahe Kieswerk werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Es muss
genauesten überprüft werden, ob Pflegebedürftigen Menschen
diese Belastung zuzumuten ist. Besonders vor dem
Hintergrund, dass diese Einrichtung laut Herrn Thielecke einen
"krankenhausähnlichen Charakter'' haben wird.
Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine
Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert.
Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit
Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente
Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive
Schutzmaßnahmen realisierbar.
Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb
einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei
Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem
Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit
erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung
verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde
anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen
sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst
variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu
verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30
stattfinden.
Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen
Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt.
Lärmimmissionskorridors der A 61. Die Kartierung des 24-h Pegel zeigt an,
dass der Nordrand durch die Lärmstörungen, die dem Pegel ≥55 ≤60 dB (A)
entsprechen, beeinträchtigt wird. Bei der Ausführung des betreuten Wohnens
sind die passiven Lärmschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Das Kieswerk Gymnich ist als Kieswäsche und Annahmestelle klassifiziert. Laut
der Darstellung der Karte Lärm, Industriefläche im 24 h Pegel – Betrachtung
liegt keine planrelevante Lärmbelastung der umliegenden Gebiete vor.
Die Feinstaubbelastung durch das Kieswerk Gymnich wird im
Gutachten ebenfalls nicht Berücksichtigt. Der Staub, der
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Laut der Karte Luft, Emissionen (Umweltdaten vor Ort) liegt das Plangebiet
2
innerhalb des Bereiches, wo die Feinstaubbelastung (PM10) mit ≤ 7,2 kg/ m im
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Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Abwägungsvorschlag
üblicherweise von einem Kieswerk erzeugt wird, ist permanent
in der Luft. Wir Anwohner merken das deutlich an
Gegenständen und Autos die draußen stehen, auf diesen ist
bereits nach kurzer Zeit eine deutliche Staubschicht erkennbar.
Jahr kartiert wird. Es entspricht der untersten Schwellenmenge der Kartierung.
Anhand der Daten des Umweltbundesamtes privilegiert erscheinen die
ländlichen Räume, wo vor allem der Straßenverkehr reduziert vorkommt und
vereinzelt Gewerbe- und Industriebetriebe existieren.
Für Erftstadt sind die Werte > 10 µg/m3 ˂ 20 µg/m3 (Mikrogramm pro
Kubikmeter) gemessen. Sie gehören zu den niedrigsten der Bilanz und bei
weitem überschreiten nicht die als Grenzwert festgelegten 50 µg/m3 für ein
Kalenderjahr. Man muss berücksichtigen, dass Feinstaubentwicklung auf
verschiedenartige Ursachen zuzuführen ist. Unter anderen zählen dazu:
Hausfeuerungsanlagen,
Gewerbebetriebe,
industrielle
Anlagen
und
Straßenverkehr. Region Gymnich gehört zu keinem der Ballungsräume und ist
auch nicht über Industrie- und Gewerbegebiete beeinträchtigt. Der Raum um
Gymnich bzw. Erftstadt bietet somit mit seiner geringen FeinstaubEmissionsbelastung einen geeigneten Standort für das Vorhaben.
Es ist davon auszugehen, dass der Einwender auf die gegebene
Staubbelastung abzielt. Diese entsteht nicht nur in gewerblichen Betrieben,
sondern auch auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Diese
Staubbelastung ist in erster Linie lästig, steht aber der Wohnnutzung und der
Ansiedlung eines Seniorenzentrums nicht entgegen.
Dass die Bewohner des "betreuten Wohnens" laut Protokoll,
mit dem Bus von der Kerpener-Straße aus das Ortszentrum
erreichen können ist eine sehr optimistische Behauptung. Wie
sollen die zum Teil gehbehinderten Leute, die nach der
Aussage des Protokolls teilweise unter
Orientierungsschwierigkeiten leiden, die stark befahrene
Kerpener Straße zur Bushaltestelle überqueren können? Eine
weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 50 Km/h ist laut Herrn Thielecke gar nicht vorgesehen und
unmöglich, da dies den Verkehrsfluss zu sehr stören würde.
Hier sind die beiden Einrichtungen, das Pflegeheim und das Seniorenwohnen
zu unterscheiden.
Die Planung geht davon aus, dass die zukünftigen Bewohner des betreuten
Seniorenwohnen in erster Linie gesunde betagte Personen werden, die
lediglich einzelne Angebote zur Unterstützung der selbständigen
Lebensführung wahrnehmen.
Für das Pflegeheim ist die Benutzung des ÖPNV lediglich für Teile des
Personals und der Besucher realistisch..
Der Kanalanschluss der Einrichtung soll über den Pilgerweg
erfolgen. Das Regenwasser soll über eine Versickerung
abgeführt werden. Die Kanalisation ist bereits jetzt bei Starkem
Regen und Tauwetter komplett ausgelastet.
Das Regenwasser muss nicht in den Kanal abgeleitet werden und verursacht
für diesen keine zusätzliche Belastung. Die Schmutzwassermenge der
geplanten Einrichtungen liegt unter 1 l/s und ist damit für die Auslastung des
Mischwasserkanals nicht relevant. Zum Vergleich wäre ein Gegenwasserkanal
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Abwägungsvorschlag
alleine für das Vorhaben mit etwa 33 l/s zu bemessen.
Die Fläche der Parzelle 41 ist mit 7600 qm zu klein für das
komplette geplante Vorhaben mit 80 Pflegeplätzen, 15
Tagespflegeplätzen und 12-15 Plätze für betreutes Wohnen.
Denn neben den 2 geplanten Gebäuden, in denen sich noch
die Hauswirtschaft und die Kantine befinden sollen, müssen
noch ausreichend Parkplätze und eine Begrünung Platz finden.
Von den dringend benötigten zusätzlichen Parkplätzen ganz zu
schweigen.
Die im Konzept zunächst vorgesehenen 15 Tagespflegeplätze werden vom
aktuell vorgesehenen Betreiber nicht mehr geplant. Somit wird das Problem der
benötigten Stellplatzanzahl entschärft. Die Eingrünung des Vorhabens wird
durch eine Grünanlage innerhalb der Kompensationsfläche westlich
angrenzend an das Vorhaben realisiert.
Es ist aufgrund der vorliegenden Informationen und des
Protokolls der Sitzung vom 12.10.2017 damit zu rechnen, das
zumindest auf die Bewohner des Pilgerwegs erhebliche Kosten
zukommen werden. Sie verweisen in dem Protokoll zwar
darauf, dass alle Kosten von baulichen Maßnahmen die durch
das Bauvorhaben entstehen vom Vorhabenträger übernommen
werden sollen, jedoch verweisen sie explizit in ihrem Protokoll
auf den Bau eines Gehwegs der nach ihrer Behauptung nichts
mit dem Bau des Seniorenpflegeheims zu tun hat. Aufgrund
Dieser Formulierung ist anzunehmen, dass sie bauliche Veränderungen des Pilgerwegs, die für das geplante
Altenpflegeheim erforderlich wären auf die Anwohner übertragen wollen um den Standort für ihren Investor attraktiv zu
halten. Das gleiche gilt vermutlich für die Kanalisation. Nach
Punkt 13 schließt Die Stadt Erftstadt nicht aus, kündigt sogar
indirekt an, sich das benötigte Geld für den für die geplante
Einrichtung nötigen Ausbau von den Bewohnern des Pilgerwegs zu holen, ob diese wollen oder nicht. Ich stehe mit vielen
betroffenen Anwohnern in Kontakt. Wir sind uns einig, dass wir
eine Sanierung des Pilgerwegs nicht wollen und das die Straße
derzeit völlig ausreichend ist.
Das Straßenausbauprogramm der Stadt Erftstadt enthält aktuell keine
Maßnahmen am Pilgerweg.
Durch das Vorhaben werden keine Ausbaumaßnahmen erforderlich.
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Pilgerweges beschlossen
wird, sind die Anlieger beitragspflichtig nach der Satzung der Stadt Erftstadt.
Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Vorhabenbesteht nicht.
Im Protokoll des Bürgerinformation heißt es als Antwort auf die Frage nach
Ausbauplänen und –kosten:
„Ob ggf. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund von fehlenden Gehwegen etc.
ein Ausbau des Pilgerweges ansteht hat nichts zu tun mit dem Bau des
Pflegeheims und der seniorengerechten Wohnungen.
Alle in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden Kosten werden
vom Vorhabenträger übernommen und nicht auf die Anwohner umgelegt.“
Dass entlang des Pilgerweges ein Gehweg fehlt, beschreibt lediglich die
Tatsache, dass kein Gehweg und auch keine andere endausgebaute
Erschließung beispielsweise als Mischfläche vorhanden ist.
Nach den Bestimmungen des § 12 BauGB müssen Leistungen des
Vorhabenträgers kausal mit dem Vorhaben verbunden sein und die
vereinbarten Leistungen müssen den gesamte Umständen nach angemessen
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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(Öffentlichkeit)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Nr. Bürger
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
sein. Dies wäre bei einem Ausbau des Pilgerweges beides nicht der Fall.
Erfahrungsgemäß wird sich der zusätzliche Verkehr, der
sicherlich auf dem Pilgerweg unterwegs sein wird nicht an das
vorgeschriebene Tempolimit von 30km/h halten. Darüber
hinaus verweisen sie in ihrem Gutachten auf die Tatsache,
dass der Pilgerweg eine Sackgasse ist. Diese Behauptung ist
falsch. Die letzten 100m der Straße enden zwar an einem
Feldweg, jedoch ist dieser Problemlos mit einem PKW
befahrbar. Außerdem steht das Verkehrszeichen 357, wodurch
zwingend eine Sackgasse gekennzeichnet werden muss an
keiner Stelle der Straße.
Weder die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung
noch deren Überwachung sind Gegenstände des Bauleitplanverfahrens. Es ist
aber davon auszugehen, dass sich die neuen Bewohner mehr oder weniger so
verhalten werden, wie die heutigen Anwohner auch. Für die Bewohner, die
innerhalb Erftstadts in das Plangebiet zuziehen, wie für die Neubürger braucht
es weder im Bebauungsplan noch im Verkehrsrecht zusätzliche oder
besondere Vorschriften.
Sie behaupten in ihrem Protokoll, dass die Umsetzung des
Vorhabens noch nicht beschlossen ist, jedoch ist der Eindruck
entstanden, dass es ein starkes Bestreben der Stadt Erftstadt
zu sein, dass Vorhaben am geplanten Standort unbedingt
umsetzen zu wollen.
Der Rat hat bisher lediglich den Antrag des Vorhabenträgers positiv
beschieden, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
Die Stadt Erftstadt benötigt dabei in der städtischen Infrastruktur dringend neue
Plätze in Seniorenwohnheimen und Seniorenwohnanlagen.
Es werden jedoch alle öffentlichen und privaten, die schon bekannten und die
erst im Verfahren der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage geäußerten
Belange durch den Rat gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Erst in dieser Abwägung wird entschieden ob und wie das Vorhaben umgesetzt
wird.
Nach Punkt 9 in ihrem Protokoll soll es derzeit keine anderen
geeigneten Grundstücke für dieses Vorhaben geben. Nach
vorliegenden Informationen gibt es diese Grundstücke, lediglich
erschlossen sind diese nicht. Von der Tatsache abgesehen,
dass die Tauglichkeit des derzeit favorisierten Grundstücks
nicht abschließend geklärt ist.
Im Stadtgebiet existieren Grundstücke, die im FNP auch als Wohnbaufläche
ausgewiesen sind. Es sind sowohl private als auch kommunale Grundstücke,
deren Parzellen aber nicht über die notwendige Größe für das Vorhaben
verfügen. Die Zusammenlegung / Umlegung würde die Realisierung des
Vorhabens verzögern. Die Grundstücke sind überwiegend nicht erschlossen,
was zusätzliche Kosten der Stadt für den Betrieb und die Instandhaltung von
Verkehrsflächen, Kanal- und Versorgungsnetzen bedeuten würde. Weiter kann
die Bereitschaft der privaten Eigentümer nicht erzwungen werden.
Hingegen ist der jetzige Standort des Vorhabens bereits erschlossen. Die
Anbindung an die Kerpener Straße erfolgt mit Rücksicht auf das angrenzende
Wohngebiet zusätzlich.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
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Zeitraum:
Nr. Bürger
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Zusätzlich kommt dazu, dass für das Plangebebiet die Bereitschaft des
Grundstückseigentümers mit
den
Interessen
des
Vorhabenträgers
übereinstimmen.
Es ist bei den Anwohnern nicht der Eindruck entstanden, dass
hier eine wohltätige Einrichtung entstehen soll. Vielmehr ist der
Eindruck entstanden, in einem Wohngebiet eine
profitorientierte Unternehmung zu errichten, in der alte und
kranke Menschen unter nicht unerheblicher gesundheitlicher
Belastung untergebracht werden sollen. Wie Herr Thielecke
sagte muss sich eine solche Unternehmung rechnen und das
geht erst ab einer bestimmten Größe.
Im Umkreis von 40 km existieren 40 Seniorenzentren, die größte Gruppe stellen
Seniorenzentren mit Pflegeplätzeanzahl zwischen 50 und 100. Diese Größe
kann sowohl eine entsprechende Betreuung leisten als auch die wirtschaftliche
Existenz der Einrichtung gewährleistet. Die geplante Einrichtung mit den 80
Pflegeplätzen orientiert sich an den Vorgaben des Wohn- und
Teilhabegesetzes NRW.
Gegenüberstellung der 40 Einrichtungen:
Platzanzahl
Zahl der Einrichtungen
˂ 50
5
˂100
20
˂150
7
˂200
5
˃200
2
Keine Angaben
1
Bei einem Pflegeheim handelt es sich um die Verbindung der Bereitstellung von
Wohnraum und der Erbringung von Pflegeleistungen. Beides sind in der Regel
entgeltpflichtige, gewerbliche Leistungen, nicht aber wohltätige. Insofern spricht
der Einwand, dass hier für ein Wirtschaftsunternehmen geplant wird, nicht
gegen den Planinhalt.
3 anonymisiert
30.10.17
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
- wir sind Anlieger und Eigentümer des Hauses -Pilgerweg 34also direktes Gegenüber des Objekts: Seniorenzentrum. Wir
haben folgende Bedenken, die uns dazu veranlassen, dieses
Objekt an dem geplanten Standort momentan abzulehnen:
Die Höhe der Gebäude: Bei der Bürgerversammlung am
12.10.2017 war die Aussage die Gebäudehöhe von 12,50 m
auf10m bzw. 9 m zu verringern, dabei ist auch immer noch von
einem Staffelgeschoss die Rede, was die Gebäudehöhe evtl.
nochmals verändert. Davon ist in ihrem Protokoll nichts
Die Bedenken in Bezug auf die Bauhöhe sind durch Festsetzung der
maximalen Gebäudehöhen im Plan berücksichtigt.
Der Anregung zur Beteiligung der Denkmalbehörde ist gefolgt.
Der Anregung zur Prüfung des Kanalanschlusses für das Schmutzwasser
ist gefolgt.
Der Stellplatzbedarf wurde geprüft und wird als zutreffend angesehen.
Die Bedenken in Bezug auf
einen beitragspflichtigen Ausbau des Pilgerweges,
die Lärmimmission sowie
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Zeitraum:
Nr. Bürger
Eingang Stellungnahme
vermerkt.
Abwägungsvorschlag
den privatwirtschftlichen Betrieb
werden zurückgewiesen
Für das Gebäude des betreuten Wohnens ist Zweigeschossigkeit mit einem
Staffelgeschoss geplant. Die maximale Höhe soll 9,00m betragen. Insofern
wurde in der Öffentlichkeitsbeteiligung Endhöhen einschließlich des geplanten
Staffelgeschosses genannt.
Die Pfarrkirche St. Kunibert ist seit 12.8.1982 unter der
Denkmal-Nr. 031 in der Denkmalliste der Stadt Erftstadt
eingetragen. Also muss auch die -Untere Denkmalbehördenoch mit eingebunden werden, da das Seniorenzentrum in der
geplanten Höhe das Ortsbild doch erheblich verändern wird.
Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt.
Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben.
Die geplanten Parkplätze reichen bei weitem nicht aus.
Tatsache wird sein, dass Angestellte und Besucher des
Objektes unter anderem auch den Pilgerweg bei der Parkplatzsuche mit einbeziehen werden. ln ihrem -Protokoll
Öffentliche Versammlung- vom 12.10.2017, unter Punkt 2
geben sie an es werden ausreichend Stellplätze auf dem
Grundstück realisiert, sodass es nicht zu einer zusätzlichen
Belastung der umliegenden Straßen kommt.- Diese Aussage ist
für uns illusorisch, da das Seniorenzentrum auch vom Pilgerweg problemlos und schnell fußläufig zu erreichen ist.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl
eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die
Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten
werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht
gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie
Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine
Personalstärke von 28 Personen.
Anzahl
11
11
1
1
4
28
Benutzer
1.Schicht, Pflegepersonal
2.Schicht Pflegepersonal
Arzt/Ärztin
Leitung
Küche- und Reinigungspersonal
Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der
Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad
oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Nr. Bürger
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad
von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24
mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende
Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt..
Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte.
Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der
Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss.
Wir befürchten, dass der Verkehr auf dem Pilgerweg
beträchtlich zunehmen wird, auch aufgrund der Parkplatzsuche
von Mitarbeitern und Besuchern des geplanten Objekts
(entgegen der Aussage in ihrem Protokoll, siehe Punkt 13),
was in absehbarer Zeit den Bau eines Gehwegs nach sich
ziehen wird und dadurch die Erneuerung der Straße, was für
die Bewohner des Pilgerwegs mit erheblichen Kosten
verbunden sein wird, die wir zu zahlen nicht bereit sind, da uns
der derzeitige Zustand des Pilgerwegs ausreicht.
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Pilgerweg ist gegenüber dem
bestehenden Verkehrsaufkommen untergeordnet.
Weder aus der Menge noch aus der Art des Verkehrs des Vorhabens ergibt
sich eine Notwendigkeit zum Ausbau des Pilgerweges.
Außerdem weisen wir nochmals darauf hin, dass sich in
Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine
nächster Nähe der Militärflugplatz Nörvenich befindet, weshalb Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert.
mit erheblicher Lärmbelästigung für die Bewohner des
geplanten Objekts zu rechnen ist.
Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit
Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente
Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive
Schutzmaßnahmen realisierbar.
Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb
einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei
Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem
Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit
erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung
verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen
sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst
variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu
verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30
stattfinden.
Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen
Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt.
Der Kanalanschluss auf dem Pilgerweg ist für die zusätzliche
Aufnahme des Schmutzwassers unseres Erachtens nach nicht
ausreichend. Die Menge des Abwassers der anzuschließenden
Personenzahl wird sich ja mehr als verdoppeln. Bei der
öffentlichen Versammlung am 12.10.2017 kam von ihnen die
Aussage, dass die Entwässerung von den Stadtwerken noch
geprüft wird, das ist im erstellten Protokoll nicht mehr erwähnt,
dort steht nun bei Punkt 14: -Die Kapazität des Mischwasserkanals im Pilgerweg ist für das Schmutzwasser der
zusätzlichen Wohneinheiten ausreichend. Diese Behauptung
ist für uns nicht ausreichend und wir verlangen eine genaue
Prüfung von den Stadtwerken.
Prüfung ist erfolgt durch den Entwässerungsbetrieb, die hat ergeben, dass der
Mischwasserkanal ausreichend für die Aufnahme des zusätzlichen Abwasser
ausgebaut ist.
Die Schmutzwassermenge der geplanten Einrichtungen liegt unter 1 l/s und ist
damit für die Auslastung des Mischwasserkanals nicht relevant.
Warum muss es ein privater Investor für das Objekt sein, der ist Bei einem Pflegeheim handelt es sich um die Verbindung der Bereitstellung von
doch zu sehr am Gewinn interessiert. Unserer Meinung nach
Wohnraum und der Erbringung von Pflegeleistungen. Beides sind in der Regel
wäre es besser einen karitativen Investor zu nehmen.
entgeltpflichtige, gewerbliche Leistungen. Diese werden auch von
gemeinnützigen Organisationen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
kalkuliert und angeboten. Insofern spricht der Einwand, dass hier für ein
Wirtschaftsunternehmen geplant wird, nicht gegen den Planinhalt.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Viele unklare Aussagen verunsichern uns sehr und machen
uns dadurch die Glaubwürdigkeit sehr schwer, z.B.: ln der
Baubeschreibung heißt es: a) 80 Pflegewohnplätze und 15
Tagespflegeplätze Im Protokoll schreiben sie: 80 Pflegeplätze
mit Dauerpflege-, Kurzzeitpflege-und Tagespflegeplätzen (s.
Punkt 7)
Mit dem Vorhaben Seniorenzentrum werden 80 Pflegeplätze und 15
Wohnungen geplant.
Die im Konzept zunächst vorgesehenen 15 Tagespflegeplätze werden vom
aktuell vorgesehenen Betreiber nicht mehr geplant.
ln der Baubeschreibung heißt es: b) Wohnungen für betreutes
Mit dem Wohngebäude sollen nach der fortgeschrieben Planung bis zu 19
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Wertungstabelle
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
wohnen 12-15 Wohneinheiten möglich Im Protokoll schreiben
sie: 16 Wohneinheiten werden im zweiten Gebäude realisiert
und ermöglichen günstigen. Wohnraum (s. Punkt 7) Was soll
jetzt für uns glaubhaft sein?
Wohneinheiten realisiert werden. Da es in der Frühzeitigen Beteiligung im die
Grundzüge der Planung geht, und verschiedenen Varianten zur Planung noch
offen sind, ist die Nennung von 16 Wohneinheiten im Protokoll nicht zu
beanstanden.
Letztendlich möchten wir sie noch auf die letzte Seite ihres
Protokolls aufmerksam machen, wo geschrieben steht: -Eine
deutliche Ablehnung einiger Bürger das Vorhaben an diesem
Standort zu realisieren, ist aus der Veranstaltung hervorgegangen- Dieses Fazit finden wir von ihnen übertrieben
objektiv beurteilt ! ! ! Unserer Meinung nach waren an diesem
Abend viele Bürger dagegen ! ! ! Wir wünschen uns dass sie
unsere Bedenken bei der weiteren Planung mit
berücksichtigen.
Die Ablehnung einiger der anwesenden Bürgerinnen und Bürger war deutlich
und grundsätzlich. Ein gegen Ende von einem Teilnehmer angeregtes
Meinungsbild unter den Anwesenden sprach mehrheitlich gegen das Vorhaben
an dieser Stelle. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger insgesamt ist
hieraus jedoch nicht abzuleiten. Die Entscheidung über die Abwägung und die
Satzung obliegt dem Rat der Stadt Erftstadt.
4 anonymisiert
02.11.17
-siehe Nr. 1 (Text identisch)
5 anonymisiert
02.11.17
- wir sind Anlieger und Eigentümer des Wohngrundstück"
Pilgerweg 31 I Flurstück 344 " und dadurch von der o.a.
Planung betroffen. Mit diesem Anschreiben möchten wir in der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung unsere Anmerkungen zur
vorgestellten Planung des Seniorenzentrum und der Wohnanlage für betreutes Wohnen auf dem " Flurstück 41 I Flur 3 I
Gemarkung Gymnich " vorbringen. ln den Bebauungsplan und
der Sitzung vom 12.10.2017 vorgestellten Entwürfen zur
Errichtung des Seniorenzentrums sind folgende Punkte , zu
dem Protokoll der öffentlichen Versammlung aufzuführen.
Der Anregung zur Erhöhung der Zahl der Stellplätze sowie zur Errichtung
einer Tiefgarage wird nicht gefolgt.
Die Bedenken in Bezug auf
die Lärmemission des geplanten Pflegeheims,
die Wahl des Standortes und andere Alternativen,
die Anbindung an den ÖPNV sowie
die Verschattung von Nachbargrundstücken,
werden zurückgewiesen.
Die zitierte Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW in Ergänzung des § 51 Abs. 1
BauO NRW Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (NRW) galt nur bis zum
Dezember 2005. Mit der am 15. Dezember 2016 beschlossenen Novelle der
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen ist den Städten und Gemeinden
aufgegeben, in eigener Verantwortung den Stellplatzbedarf der Bauvorhaben
zu regeln. Die Stadt Erftstadt hat bis jetzt keine Stellplatzsatzung beschlossen.
Somit wird der Stallplatzbedarf anhand Bauvorhaben mit gleichen Charakter,
Pflegeplätze- und Personalanzahl ermittelt.
Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom
12.10.2017 unter Punkt 3 (Spiegelstrich 1 u. 2) :
Parkplatzsituation Standort: Zur Ermittlung der Stellplätze wird
die Anzahl der Betreuungsplätze berücksichtigt , und nicht die
tatsächliche Anzahl der Beschäftigten. Das führt zu einer
deutlichen Unterdeckung der Parkplatzkapazität bei einer
Belegungsstärke des Seniorenheim von 80 Personen. Stellungnahme im Protokoll : • ln den weiteren Planungen werden die
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl
Anzahl und die Lage der Stellplätze konkretisiert und auf
eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
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05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Grundlage eines für Pflegeheime entsprechenden
Stellplatzschlüssels ermittelt
Die Berechnung der Stellplätze erfolgt auf Basis der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ( NRW) : Richtzahlen für den
Stellplatzbedarf ( NRW) : Anlage zu Nr. 51.11 W BauO NRW in
Ergänzung des§ 51Abs. 1 BauO NRW
1.3 Altenwohnheime / Altenheime -1 Stellplatz je 10-17 Plätze
/Besucheranteil75% entspricht Max: 14 Parkplätzen
2.1 Büro u. Verwaltungsräume allg - . 1 Stellplatz je 30-40qm
Nutzfläche / Besucheranteil 20 % - entspricht Max: 6
Parkplätzen ( bei 150 qm )
Eine Ermittlung unter der Berücksichtigung von weiteren
erforderlichen Mitarbeitern als Pflegepersonal sowie in der
Kantine I Küche erfolgt nicht. Daraus ergibt sich gemäß
Stellplatzschlüssel eine Kapazität von 20 Parkplätzen als
ausreichend. Stellungnahme im Protokoll:• Es werden
ausreichende Stellplätze auf dem Grundstück realisiert, sodass
es nicht zu einer zusätzlichen Belastung der umliegenden
Straßen kommt.
Um im Vorfeld einen Engpass bei den Parkplätzen zu vermeiden , wäre es erforderlich die Kapazität der Parkplätze im
Pflegheim auf mindestens 35 Stück ( Schichtwechsel I
realistische Besucherzahlen) , sowie die Parkplätze beim
betreuten Wohnen auf mind. 25 Stück zu realisieren. Bei der
weiteren Planung, des Seniorenzentrum und der Einrichtung
betreutes Wohnen , sollte die Entzerrung der Parkplatzsituation
über den Bau einer Tiefgarage erfolgen.
Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten
werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht
gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie
Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine
Personalstärke von 28 Personen.
Anzahl
11
11
1
1
4
28
Benutzer
1.Schicht, Pflegepersonal
2.Schicht Pflegepersonal
Arzt/Ärztin
Leitung
Küche- und Reinigungspersonal
Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der
Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad
oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für
Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad
von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24
mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende
Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt..
Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte.
Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der
Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss.
Der Anregung zum Bau einer Tiefgarage wird wegen der damit verbundenen
übermäßigen Baukosten nicht gefolgt.
Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom
12.10.2017 unter Punkt 6 : Lärmschutz Standort:
Unser Meinung erfolgt der Lärm nicht nur von der L 162 bzw.
Militärflughafen Nörvenich. sondern wird auch verursacht von
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Zeitraum:
den Einrichtungen im Seniorenheim ( Klimaanlage, Groß Küche
ggf. durch die betreuten Personen ). Stellungnahme im
Protokoll: • Pflegeheime gelten als sensible Nutzung für die
bestimmte Werte eingehalten werden müssen.
ln dem geplanten Seniorenzentrum I Pflegeheim erfolgt die
Unterbringung /Betreuung der Personen in Dauer,- oder
Kurzzeitpflege. Da es sich dabei auch um Demenz erkrankte
Personen handeln wird . ist dabei von krankheitsbedingten
Reaktionen der dort untergebrachten Menschen auszugehen.
Bei Demenz erkrankten Personen erfolgt die Mitteilung Ihrer
Bedürfnisse oftmals über Rufen und Schreien . Bleibt das
Schreien ungehört oder die Person die schreit , weitgehend
isoliert unbeobachtet oder alleingelassen , kann sich das
Schreien unter Umständen gar in seiner Frequenz drastisch
erhöhen. Wir befürchten dass es aufgrund des dargelegten
Krankheitsbildes vermehrt zu nächtlichen Ruhestörungen
kommen wird, die sich dann auch außerhalb einer zumutbaren
Toleranzgrenze befindet. Bei zukünftigen Bebauungsplänen/
Bauentwürfen zum Seniorenzentrum wäre dieser Aspekt zu
berücksichtigen und in die Planung mit einzubeziehen. Quelle"
Schreien und Rufen- Herausforderndes Verhalten bei
Menschen mit Demenz" von Hans Werner Urselmann
erschienen 2013 im Huber- Verlag.
Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom
12.10.2017 unter Punkt 9 (Spiegelstrich 2) - Standortwahl
Gewerbegebiet:
Von den anwesenden Teilnehmern wurde u.a. vorgeschlagen
das Seniorenheim am Südöstlichen Ortsrand von Gymnich
(innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des Gewerbegebiets) zu
errichten. Die Bewohner des Seniorenheim I betreuten Wohnen
hätten in unmittelbarer Nähe Einkaufsmöglichkeiten. Für die
Zulieferer , des Seniorenheim , beständen die gleichen
Bedingungen , wie bei einer Errichtung auf der Kerpener
Straße. Die ärztliche Versorgung im Notfall . würde sich sogar
zeitlich verringern. Reduzierung des Fluglärms. Stellungnahme
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Die Planung stellt nicht auf den vom Einspruchsgeber unterstellten Mangel in
der Betreuung ab. Vielmehr sind innerhalb eines Wohngebietes die Aktivitäten
in allen Lebensphasen der Bewohner adäquat und hinzunehmen. Dies gilt für
die Küche, für Heiz- bzw. Klimaanlagen und erst Recht für die Bewohner.
Der vom Einspruchgeber vorgebrachte Hinweis auf ‚Herausforderndes
Verhalten bei Menschen mit Demenz“ betrifft Erkrankte in privaten Haushalten
wie in Pflegeeinrichtungen. Im Unterschied zur häuslichen Pflege Einzelner
bietet die Pflege einer Gruppe von Betroffenen eine professionelle Betreuung
und dem Krankheitsbild entsprechende Ausstattung der Einrichtung. Insofern ist
auch bei einer größeren Zahl Erkrankter in einer Einrichtung keine unbillige
Störung der Umgebung zu berücksichtigen.
Ein Erfordernis zur gesonderten schalltechnischen Beurteilung des Betriebes
eines Pflegeheims besteht nicht.
Am genannten Standort stehen zwar frei Flächen zur Verfügung, sie weisen
jedoch nicht die benötigte Größe und es fehlt das Übereinkommen über die
Zweckbestimmung.
Im Gewerbegebiet gemäß § 8 (3) Nr. 2 BauNVO können Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke untergebracht werden als
Ausnahme, d.h. wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte zu
bestehenden oder geplanten Gewerbebetrieben ergeben. Diese Nutzungen
sind jedoch lediglich zum temporären Aufenthalt überwiegend wechselnder
Personen bestimmt. Ein Pflegeheim ist dagegen in erster Linie als wohnlichen
Zwecken dienende Einrichtung zu anerkennen, die dem dauerhaften Wohnen
dient. Wohnen ist im Gewerbegebiet gemäß § 8 (3) Nr. 1 BauNVO lediglich als
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Zeitraum:
im Protokoll : • Pflegeheime sind in Gewerbebetrieben und in
Ausnahme für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
Industriegebieten nach Bau NVO nicht zulässig
und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in
Nach Bau NVO § 8 Gewerbegebiete
der Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zulässig.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 2. Anlagen für
kirchliche , kulturelle , soziale und gesundheitliche Zwecke
Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom
12.10.2017 unter Punkt 9 (Spiegelstrich 3) - Mobilität und die
Peripherie des Standorts:
Da es sich in der Regel nicht ausschließlich nur um zu
betreuende Menschen mit der Pflegestufe 3 handeln wird,
zumal auch Menschen in Kurzzeitpflege im Seniorenzentrum
aufgenommen werden sollen. Sind eingeschränkte
Anbindungen zum öffentlichen Nahverkehr und fehlende
Erreichbarkeit zu den Geschäften und dem öffentlichem Leben
ein nicht zu vernachlässigender Punkt, dieser sollte auch bei
einer angemessenen Standortwahl berücksichtigt werden. Eine
Standortwahl an der Peripherie eines Ortes sehen wir
ursprünglich auch nicht als wesentlichen Nachteil an, jedoch
wenn sich die Einkaufsmöglichkeiten an dem
gegenüberliegenden Ortsrand bzw. im Ortskern sehen wir den
ausgewählten der Standort eher nicht als geeignet an.
Die Beeinträchtigung der Mobilität von Senioren wurde in einer
Studie des Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung aus 2011" Wohnen im Alter" Heft 147
veröffentlicht (Auszug)
Die Einschätzung der Seniorinnen und Senioren bezüglich ihrer
Versorgungsmöglichkeiten im Wohnumfeld zeigt erhebliche
Risiken, die Selbstständigkeit in der Haushaltsführung und bei
sozialen Kontakten zu verlieren. Die Bewohnerinnen und
Bewohner von bis zu einem Viertel der befragten
Seniorenhaushalte in der Repräsentativbefragung halten die
genutzte Wohnlage in Bezug auf die infrastrukturelle
Versorgung für nicht ausreichend. Nach ihrer Einschätzung
sind entweder öffentliche Verkehrsmittel, medizinische
Einrichtungen und/oder Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Der aktuell vorgesehen Betreiber plant keine Kurzzeitpflege mehr innerhalb des
Pflegeheims anzubieten. Die Erschließung durch den ÖPNV und die Nähe zur
sozialen Infrastruktur des Ortes sind auch für ein Pflegeheim zu
berücksichtigen, aber nicht als ausschlaggebende Faktoren für die
Standortwahl zu werten.
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05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
des täglichen Bedarfs nicht gut erreichbar. Besonders von sehr
betagten Bewohnerinnen und Bewohnern wird eine
unzureichende Infrastruktur bemängelt, da für sie der
Aktionsradius aufgrund von körperlichen
Bewegungseinschränkungen besonders eingeschränkt ist Die
Seniorinnen und Senioren in 31% der befragten Haushalte
beklagen die fehlende Erreichbarkeit von
Lebensmittelgeschäften und 25% die mangelnde Erreichbarkeit
von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zu dem Protokoll der öffentlichen Versammlung vom
12.10.2017 unter Punkt 10 (Spiegelstrich 1 und 3) - Bauweise
und Verschattung des Standorts:
Wir sind mit unserem Grundstück bzw. Gebäude unmittelbar
von der Verschattung betroffen, sowohl optisch als auch
finanziell. Die sich ergebenden Verluste durch eine Verschattung , bei der Errichtung eines Seniorenheims sind mit ca.
10 % anzusetzen . Das entspricht einem jährlichen Verlusten
von ca. 150,- €- 170,-€, bei einer verbleibenden Restlaufzeit
von 15 Jahren ergibt sich daraus eine max. Summe von 2.550,€ Stellungnahme im Protokoll: • Bisher richtete sich die
Zulässigkeit von Bauvorhaben in der näheren Nachbarschaft
nach der Ausprägung der näheren Umgebung. Diese
Umgebung ist durch eingeschossige Gebäude mit geneigtem
Dach geprägt. Ohne einen Bebauungsplan mit entsprechenden
Festsetzungen sind daher im Bestand keine mehrgeschossigen
Gebäude zulässig.
Die durchgeführte Planung und Berechnung der im Jahr 2014
errichteten Photovoltaikanlage (Leistung von 16,28 KWP), auf
dem Gebäude des Wohnhaus Pilgerweg 31, orientierte sich an
dem zu dem Zeitpunkt der Umsetzung gültigen Bebauungsplan
für 1 -1/12 geschossige Bauweise .Stellungnahme im Protokoll
(Auszug) : • Von einer Nachbarbebauung geht immer auch ein
gewisses Maß an Sicht Verschaffung und Minderung der
Beleuchtung aus. Unterschiedliche Höhen und Gebäudetiefen
werden bei der Bemessung von Abständen berücksichtigt.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Für die Nachbarschaft des Plangebietes liegen keine rechtskräftigen
Bebauungspläne vor. Bisher die Zulässigkeit von Bauvorhaben wurde nach
dessen Einfügen in die Nachbarschaft gemäß § (34) BauGB entschieden.
Für die Errichtung des Seniorenzentrums und betreutes Wohnen wird hingegen
ein Bebauungsplan aufgestellt.
Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche
dargestellt. Somit musste die Nachbarschaft jederzeit mit der Ausweisung eines
Baugebietes und dessen Bebauung rechnen.
Die angesprochene Photovoltaikanlage ist wesentlich auf den beiden nach
Südosten und nach Nordwesten gerichteten Dachflächen montiert. Durch eine
Verschattung wird lediglich die bereits ertragsschwächere Nordwestseite
merklich betroffen. Zu diesem Anlagenteil hält das nächstgelegene Gebäude
fast 30 m Abstand. Die maximale Bauhöhe überschreitet dabei die Firsthöhe
des Gebäudes Pilgerweg 31 um etwa 2 m. Der noch einmal bis zu 0,80 m
höhere Gebäudeteil des Pflegeheims hält einen Abstand von rund 60 m. Sofern
aus dieser Konfiguration Ertragsminderungen entstehen, sind diese
hinzunehmen.
Die behauptete Ertragsminderung ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als
unmittelbar neben dem nach Nordwest ausgerichteten Anlagenteil bereits ein
Gebäude mit einer Firsthöhe vergleichbar der Höhe der geplanten Gebäude
steht. Dieser First hält zum unteren Rand der teilweise auf der Garage im
Grenzabstand errichteten Anlage lediglich einen Abstand von etwa 8 m.
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Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
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Zeitraum:
In der Planungsphase zur Errichtung des Seniorenheim I
Betreutes Wohnen sind max. Bauhöhe von 10,0 m -12,5 m , in
Komplexbauweise angegeben worden . Das entspricht unserer
Auffassung keinem gewissen Maß, an Sicht Verschattung und
Minderung der Beleuchtung, mehr.
Sonnenverlauf I Beschattung der Photovoltaik Anlage.
6
27.10.17
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
-Zu 1) Einleitung -Ich bin Eigentümer der Grundstücke
Kerpener Straße 62 (Wohnhaus mit Grünfläche) sowie
Kerpener Straße 64 (Gebrauchtwagenhandel). Diese
Grundstücke befinden sich direkt längsseitig des o.g.
Bauvorhabens. Es besteht zu jedem Grundstück eine separate
Zufahrt.
Die Einwendungen zur Nähe der geplanten Bebauung und zum
Fahrverkehr auf dem Plangrundstück werden durch Vergrößerung des
Abstandes und Öffnung des Baukörpers zur Nachbarbebauung sowie
durch die Lage der Parkplätze berücksichtigt.
Die Bedenken in Bezug auf
die Bauhöhe von bis zu 3 Geschossen,
die Verschattung von Nachbargrundstücken,
den Anschluss an das Wohngebiet und einen
Gebietserhaltungsanspruch,
die Entwicklung benachbarter Grundstücke,
die Lärmemissionen des Vorhabens,
das Ruhebedürfnis der Bewohner im Plangebiet,
eine Staubbelastung,
das Ortsbild,
zusätzlichen Verkehrslärm,
zusätzliche Verkehrsbelastung des Pilgerweges,
die Zahl der Stellplätze im Plangebiet,
die Entwässerung sowie
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05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
-
i
den Fluglärm
werden zurückgewiesen.
Zu 2) Rahmenbedingungen - Es ist richtig, dass im Norden und
Osten eine lockere Eigenheimbebauung angrenzt und
demzufolge nur Eigenheime stehen, die von Familien bewohnt
werden. Wieso am äußeren Ortsrand ein so großes
Seniorenzentrum geplant wird, erschließt sich mir nicht.
Das Seniorenzentrum dient der Versorgung des gesamten Ortes. Zum
gegebenen Zeitpunkt liegt hier das einzige Grundstück, dessen Fläche
ausreichend groß für die Realisierung des Vorhabens Seniorenzentrum und
betreutes Wohnen sind, bei dem der Eigentümer mit dem Vorhabenträger über
die Zweckbestimmung der Bebauung übereinstimmt.
Zu Abs. 3 Innerhalb des letzten Halbjahres war es jedoch nicht
möglich, den Eigentümer des Gebrauchtwagenhandels für die
Entwicklung von Baulandflächen zu gewinnen": Wie können
Sie der Öffentlichkeit bekannt machen, dass ich nicht verkaufen
will? Unterliege ich als Erftstädter Bürger nicht auch dem
Eigenschutz? Es ist eine Frechheit, einen Fremden zum Bürger
zu schicken, um diesen hinterlistig auszuhorchen, ob dieser
verkaufen will. Ich habe sehr viel Geld und Liebe in mein
Grundstück investiert, u. a. auch, damit der Ortseingang von
Gymnich vernünftig aussieht. Dass ich dieses nicht für ein
Appel und ein Ei verkaufen werde, ist ja wohl naheliegend. Die
Stadt hat wohl vergessen, wie es früher auf meinem jetzigen
Grundstück ausgesehen hat.
Die Stadt Erftstadt hatte dem Vorhabenträger aufgegeben, zu prüfen, in wie
weit die flächenmäßig vorhandene Baulandreserve zwischen dem Pilgerweg
und der Kerpener Straße im Rahmen einer koordinierten Entwicklung
erschlossen und zu Bauland gemacht werden könnte. Dies entspricht den
Prioritäten in der Baulandentwicklung der Stadt Erftstadt, zunächst in den
bebauten Lagen Lücken zu schließen, bevor weitere Außenbereichsflächen
bebaut werden.
Dies ist eine andere Fragestellung, als die Frage nach einem Verkauf von
Grundstücken.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass seitens der östlich angrenzenden
Eigentümerin keine Bereitschaft zu einer Baulandentwicklung signalisiert
wurde, die ein Angebot an zusätzlichen Eigenheimen in der Ortslage
geschaffen hätte.
Es suchen so viele Familien Baugrundstücke für
Einfamilienhäuser. Warum wird denen nicht geholfen? Warum
wieder nur den starken Investoren? Gerade dieses ist doch
Gesprächsthema in der Politik! Warum nicht dem
Normalverdiener mit Familie helfen, sondern wieder nur den
profitgierigen Maklern und den "Superreichen"?
Zu 3) Vorhaben - Wieso darf auf einmal mit einer Gesamthöhe
von 1 0 m = 3-geschossig gebaut werden? Ich wollte auf dem
Gebrauchtwagenhandel eine Ausstellungshalle mit darüber
befindlichen Mietwohnungen bauen. Bei einem ersten
Gespräch im Bauamt der Stadt Erftstadt sagte man mir, dass in
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Für die Nachbarschaft des Plangebietes liegen keine rechtskräftigen
Bebauungspläne vor. Bisher die Zulässigkeit von Bauvorhaben wurde nach
dessen Einfügen in die Nachbarschaft gemäß § (34) BauGB entschieden.
Eine höhere Bauweise bedürfte Aufstellung eines Bebauungsplanes.
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05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
unserem Gebiet nur 1 1/2-schossig erlaubt ist.
Eine hand-schriftliche Zeichnung/Erklärung einer Mitarbeiterin
des Bauamtes der Stadt Erftstadt liegt mir vor. Kaum kommt
ein finanzgewichtiger Investor und jetzt geht auf einmal 2-3
geschossig? In einem Wohngebiet, dass nur 1 1/2 geschossige
Bebauung aufweist? Dann können uns wildfremde Menschen
bis ins Schlafzimmer sehen? Das Vorhaben widerspricht der
gebietstypischen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung und unterliegt auch hier dem Gebietsschutz.
Auch die nicht eingehaltene Abstandsflächenregelung zeigt,
dass unser Anwesen vor einer Verschattung nicht geschützt
wird
Zu 4) Erschließung - Zu Abs. 5: - Das dort genannte maximale
Verkehrsaufkommen findet ausgerechnet zu den Zeiten statt, in
denen in einem Wohngebiet die allgemeinen Ruhezeiten
gelten, d. h. morgens um 6:00 Uhr, mittags um 14:00 Uhr und
nachts um 22:00 Uhr. Wie will die Stadt Erftstadt dieses
vertreten? Wir als Normalbürger müssen diese Ruhezeiten
einhalten! Ferner muss bei einem Seniorenzentrum mit
häufigerem Einsatz von Rettungswagen gerechnet werden. Ist
ein Lärmschutz vorgesehen?
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Für die Errichtung des Seniorenzentrums und betreutes Wohnen wird ein
Bebauungsplan aufgestellt.
Das Vorhaben ist in erster Linie als gesundheitlichen Zwecken dienende
Einrichtung zu anerkennen, die sind gemäß § 4 (2) Nr.3 BauNVO - Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in einem
Wohngebiet – zulässig. Zudem schließt die Einrichtung das dauerhafte Wohnen
der gleichen Gruppe von Menschen ein.
Die im Plan vorgesehene Bauhöhe ist erforderlich, um die gesetzlichen
Anforderungen an ein Heim zu erfüllen, Funktionen innerhalb eines
Pflegeheims sinnvoll zueinander zuzuordnen und einen effektiven Betrieb zu
gewährleisten.
Ein Gebietsschutz kann lediglich gegen gebietsfremde Nutzungen oder
Bauweisen geltend gemacht werden, die nicht durch ein öffentliches Verfahren,
wie das des Bebauungsplanes, legitimiert werden.
Einen Anspruch auf Schutz vor Verschattung durch die Nachbarbebauung oder
deren Eingrünung besteht nicht. Die Gebäude wurden gegenüber dem
Vorentwurf weiter vom Grundstück der Einspruchgeberin abgerückt, als es zur
Einhaltung der Abstandsflächen notwendig wäre.
Zudem wurde die Gebäudestellung so festgesetzt, dass der offene Teil des
Pflegeheims in Richtung der Ortsbebauung zeigt. Damit grenzt im rückwärtigen
Bereich nunmehr lediglich ein zweigeschossiger Gebäudeteil an.
Auch dem Normalbürger ist die Zu- und Abfahrt von seinem Grundstück in der
Ruhezeiten nicht verwehrt. Von den Ruhezeiten werden in erster Linie
Tätigkeiten erfasst, die vermeidbar sind bzw. auf weniger störungsanfällige
Zeiten verlegt werden können. Beides ist beim Verkehr im Zusammenhang mit
einem Pflegeheim nicht gegeben.
Ein Lärmschutz in Bezug auf Einsatz von Rettungswagen ist in keinem der
Wohnbaugebiete zu realisieren.
Ein Einsatz des Martinshorns dürfte jedoch die Ausnahme darstellen, da dies
nur unter besonderen verkehrlichen Voraussetzungen genutzt werden darf.
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Zeitraum:
Staus und rote Ampeln sind auf der Kerpener Straße jedoch nicht zu
berücksichtigen.
Da wird ein Seniorenzentrum am Ortsausgang angesiedelt. Die
Senioren mal wieder richtig abgeschottet. Lassen Sie mal einen
älteren Mann mit seiner Gehhilfe von der Kerpener Straße nur
bis Norma oder bis zum Ortskern, geschweige denn bis zum
Rewe laufen.
Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung,
was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die
Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen
wesentlichen Standortnachteil dar.
Zu 5.1 Vorbeugender Immissionsschutz - Das Bauvorhaben
liegt-wie schon mehrfach betont- in einem Wohngebiet mit
Einfamilienhäusern. Dass dort auch mal etwas lauter gefeiert
wird, dass dort Kinder etwas lauter spielen, dass sich dort
Hunde, Hühner und sonstige Haustiere befinden, ist in einem
Wohngebiet üblich. Was passiert, wenn sich die Senioren über
diesen Lärm" beschweren?
Alle genannten Geräuscharten sind typisch für ein Wohnbaugebiet. Sie sind ein
Teil des Alltags. Vor allem „Kinderlärm“ der Kindertageseinrichtungen, Spielund Bolzplätze und erst Recht vereinzeltes Spiel im Wohnbaugebiet stellen
grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Ruhe dar. Sie rufen keine
„schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervor und sind hinzunehmen.
So wie der Lagepläne der Varianten A-D aussehen, habe ich
entweder über die gesamte Längsseite meines Grundstücks
den Verkehr von und zum Seniorenzentrum zu ertragen oder
ich habe eine 10 m hohe Hausmauer direkt neben mir.
Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anwendung, sieht die Planung die
Unterbringung der Stellplatzanlage an der südlichen Grenze des
Bauvorhabens, an der Kerpener Straße. Die im Plan festgesetzte
Verkehrsfläche dient lediglich zur Freihaltung der Fläche für eine
gegebenenfalls später doch erfolgende Erschließung des Blockinnenbereichs.
Grundsätzlich besteht das
benachbarten Nutzungen.
Gebot
der
„Rücksichtnahme“
unter
den
Die Gebäudestellung wurde so festgesetzt, dass der offene Teil des
Pflegeheims in Richtung der Ortsbebauung zeigt. Damit grenzt im rückwärtigen
Bereich nunmehr lediglich ein zweigeschossiger Gebäudeteil an.
Ferner befindet sich in Nähe die Kiesgrube. Gerade im
Sommer, wenn der Wind von Norden kommt, ist die Luft sehr
verstaubt. Kann man dieses den Senioren zumuten?
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Laut der Karte Luft, Emissionen (Umweltdaten vor Ort) liegt das Plangebiet
2
innerhalb des Bereiches, wo die Feinstaubbelastung (PM10) mit ≤ 7,2 kg/ m im
Jahr kartiert wird. Es entspricht der untersten Schwellenmenge der Kartierung.
Anhand der Daten des Umweltbundesamtes privilegiert erscheinen die
ländlichen Räume, wo vor allem der Straßenverkehr reduziert vorkommt und
vereinzelt Gewerbe- und Industriebetriebe existieren.
Für Erftstadt sind die Werte > 10 µg/m3 ˂ 20 µg/m3 (Mikrogramm pro
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Zeitraum:
Kubikmeter) gemessen. Sie gehören zu den niedrigsten der Bilanz und bei
weitem überschreiten nicht die als Grenzwert festgelegten 50 µg/m3 für ein
Kalenderjahr. Man muss berücksichtigen, dass Feinstaubentwicklung auf
verschiedenartige Ursachen zuzuführen ist. Unter anderen zählen dazu:
Hausfeuerungsanlagen,
Gewerbebetriebe,
industrielle
Anlagen
und
Straßenverkehr. Region Gymnich gehört zu keinem der Ballungsräume und ist
auch nicht über Industrie- und Gewerbegebiete beeinträchtigt. Der Raum um
Gymnich bzw. Erftstadt bietet somit mit seiner geringen FeinstaubEmissionsbelastung einen geeigneten Standort für das Vorhaben.
Es ist davon auszugehen, dass der Einwender auf die gegebene
Staubbelastung abzielt. Diese entsteht nicht nur in gewerblichen Betrieben,
sondern auch auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Diese
Staubbelastung ist in erster Linie lästig, steht aber der Wohnnutzung und der
Ansiedlung eines Seniorenzentrums nicht entgegen.
Allgemeines - Mir liegt ein Ablehnungsbescheid der Stadt
Erftstadt aus 09/2015 vor, wonach ich das Dach meiner
Grillhütte entfernen musste, da dieses u. a. “nicht zum Ortsbild"
passt und eine innenliegende Bebauung nicht erlaubt ist. Diese
Grillhütte ist weder von der Straße zu sehen, noch ist diese
blickstörend für die Nachbarn. Das Seniorenzentrum aber passt
ins Ortsbild? Das Seniorenzentrum ist nicht innenliegend? Das
Seniorenzentrum ist nicht blickstörend? Man kann mit dem
angestrebten Seniorenzentrum noch nicht einmal mehr unser
Ortswahrzeichen, den Zwiebelturm, von Kerpen aus kommend,
sehen.
Für eine Bebauung im hinteren Grundstücksbereich zwischen Pilgerweg und
Kerpener Straße bedürfte es einer Bauleitplanung, da diese von der
vorgegebenen Baustruktur abweicht.
Mit der Bauleitplanung für das Seniorenzentrum werden die betroffenen
Belange geprüft und in der Abwägung berücksichtigt. Die angesprochene
Sichtverschattung auf den Kirchturm ist dabei berücksichtigt, aber nicht
entscheidend. Aus Richtung Kerpen kommend bleibt der Kirchturm im Bereich
des Ortseingangs sichtbar, weil die Bebauungskante entsprechend weit in das
Grundstück zurückgezogen wurde. Eine Eigenheimbebauung am Ortsrand
erzeugte über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige
Sichtverschattung, die zudem den Blickwinkel durch eine Bebauung enger an
der Straße zusätzlich einschränken würde.
Wenn dieses Bauvorhaben (ein riesiger Gebäudeklotz) umgesetzt wird, ist jedem, der durch eines der wichtigsten Einfahrten in die Stadt Erftstadt bzw. in den Ort Gymnich fährt,
ersichtlich, wie klamm der Haushalt der Stadt Erftstadt doch
sein muss und wie wichtig für die Stadt ein finanzträchtigter
Investor ist. Man muss sich als Erftstädter schämen! Sie
wiederholen hier die Bausünden vom Kehler Weg!
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Zeitraum:
Das BVerwG hat jedem Grundstückseigentümer ausdrücklich
das Recht zuerkannt, sich innerhalb des von ihm bewohnten
Baugebiets gegen jede artfremde Bebauung zu wehren,
unabhängig davon, ob sie ihn tatsächlich beeinträchtigt (sog.
"Gebietserhaltungsanspruch").
Für die Nachbarschaft des Plangebiets existiert kein rechtskräftiger
Bebauungsplan, der den Gebietscharakter bestimmt. Über die Zulässigkeit der
Vorhaben wurde gemäß § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ entschieden. Somit besteht der
Anspruch nur bei mangelndem „Einfügen des Vorhabens in die nähere
Umgebung“ und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Ein Gebietsschutz kann also lediglich gegen gebietsfremde Nutzungen oder
Bauweisen geltend gemacht werden, die nicht durch ein öffentliches Verfahren,
wie das des Bebauungsplanes, legitimiert werden.
Wer hat Nutzen von dem Bau eines Seniorenheimes? Nicht die
älteren Bürger der Stadt Erftstadt, die die hohen Altenheimund Pflegekosten nicht aufbringen können, sondern die reichen
Kölner, Aachener usw. Was sollte dieser Bau für uns Erftstädter für einen Nutzen bringen? Der Ortseingang ist für ewig
verschandelt, die alteingesessenen Bürger verärgert und
ziehen schlimmstenfalls weg.
Den vorgebrachten Argumenten liegen lediglich Mutmaßungen zu Grunde. Die
Pflegekosten sind kein Thema der städtebaulichen Planung. Es gibt
vorliegend weder gezielt eine Planung für Reiche noch für Arme.
Die Befragung der Erftstädter Senioren zum Thema „ Wohnen im Alter“ ergab,
dass zu den wichtigsten Umzugs-Hinderungsgründen gehören die
Gewohnheit/Bekanntheit (75,8%) und Sesshaftigkeit (73,6%). Die meisten
geben an, im Falle eines Umzugs in Erftstadt (auch im anderen Stadtteil) –
34,5%, bleiben zu wollen. 30% der Befragten gibt an, dass deren
Interessen nicht ausreichend berücksichtigt werden, 12% hält dagegen.
54% ist nicht in der Lage die Situation zu beurteilen. 64% gibt an, dass nur
teilweise und 19% dass nicht ausreichend wird für sie gesorgt. Zu den
bevorzugten Wohnformen in Seniorenalter gehören eigene Wohnung
(40,8%), an zweiter Stelle Betreutes Wohnen (33,0%), gemein. Wohnen
(8,3%), Pflegeheim (3,2%). Zu den größten Sorgen dieser Altersgruppe an
der ersten Stelle zählen Gesundheitsprobleme (ca. 80% der Befragten) an
der zweiten Stelle Pflegebedürftigkeit (ca. 75% der Befragten).
Resümierend stellt man fest, dass dieses Projekt vor allem dem Wohl der
Erftstädter Senioren zu Gute kommt, die in ihrer gewöhnten Umgebung, in
der Nähe der Familie und Bekanten bleiben. Die städtische Infrastruktur,
sprich die Versorgung dieser Altersgruppe wird verbessert.
Sollte das Planvorhaben bewilligt werden, werde ich
zusammen mit weiteren direkt betroffenen Anliegern einen
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Zeitraum:
Anwalt einschalten und Klage einreichen. Auch die
Einschaltung der Presse behalte ich mir vor.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Zusammenfassung der Einwände von Anwohnern der
Kerpener Straße I Pilger Weg mit Unterschriften der Anlieger Zusammenfassende und zusätzliche Einwendungen zum
Planverfahren Seniorenzentrum Pilger Weg I Kerpener Straße
der Anlieger Kerpener Straße/Pilgerweg:
Einwände zur Höhe der Gebäude. Das Bauvorhaben liegt in
einem Wohngebiet, in dem nur 1 1/2-geschossige Bebauung
erlaubt ist.
Die bauliche Höhe des Seniorenzentrums wird den Anforderungen der an ein
Pflegeheim folgend, auf 9,80 m für den dreigeschossigen und 7,00 für den
zweigeschossigen Teil festgesetzt. Für das betreute Wohnen wird Maximum
9,00 m Höhe festgesetzt, wobei das obere Geschoss als Staffelgeschoss
zurückgesetzt errichtet werden muss und lediglich 2/3 der Grundfläche des
darunterliegenden Geschosses aufweisen darf.
Einwände zur Abstandsregelung.
Die Gebäude wurden gegenüber dem Vorentwurf weiter von den bebauten
Grundstücken abgerückt, als es zur Einhaltung der Abstandsflächen notwendig
wäre.
Zusätzlicher erheblicher Verkehrslärm durch Anlieferungen
(LKW's), Besucher und Pflegepersonal
Auch in einem Wohngebiet mit freistehenden Häusern ist mit dem erhöhten
alltäglichen Verkehrsaufkommen und der damit verbunden Lärmentwicklung zu
rechnen.
Zusätzliches erhebliches Verkehrsaufkommen auf dem sehr
engen Pilgerweg, auf dem sich u. a. auch spielende Kinder
befinden
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Pilgerweg ist gegenüber dem
bestehenden Verkehrsaufkommen untergeordnet.
Es ist davon auszugehen, dass sich die neuen Bewohner mehr oder weniger so
verhalten werden, wie die heutigen Anwohner auch. Für die Bewohner, die
innerhalb Erftstadts in das Plangebiet zuziehen, wie für die Neubürger braucht
es weder im Bebauungsplan noch im Verkehrsrecht zusätzliche oder
besondere Vorschriften.
Es sind 80 Betten vorgesehen. Für Besucher und für das
Pflegepersonal ist zu wenig Parkplatz geplant. Die Besucher
werden auf den bereits jetzt durch Anlieger zugeparkten und
sehr engen Pilgerweg parken. Die Unfallgefahr, insbesondere
bei spielenden Kindern, wächst enorm.
Das Pflegeheim ist von der Kerpener Straße erschlossen. Selbst wenn man
unterstellt, dass Einzelne trotz des umfangreichen Stellplatzangebotes im
Pilgerweg parken und sich dann über das Grundstück des Wohnhauses zum
Pflegeheim begeben, stellt dies nichts anderes dar, als den Gemeingebrauch
der öffentlichen Straße, wie er bereits durch die Anwohner ausgeübt wird. Folgt
man jedoch der Beschreibung der Einspruchgeber, was den Zustand und die
Nutzung des Pilgerweges angeht, so erscheint der Pilgerweg wenig attraktiv für
eine Nutzung durch Externe, die die Zufahrt wäre eng und risikoreich und die
Aussicht auf einen freien Parkplatz ungewiss.
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Zeitraum:
Die Entwässerung des Bauvorhabens soll über die 60 Jahre
alte Kanalisation im Pilger Weg erfolgen. Das letzte Haus im
Pilger Weg hat jetzt bereits Schwierigkeiten mit dem Kanal bei
Starkregen
Lediglich das Schmutzwasser des Plangebiets soll dem Kanal im Pilgerweg
zugeführt werden. Prüfung ist erfolgt durch den Entwässerungsbetrieb, die hat
ergeben, dass der Mischwasserkanal ausreichend für die Aufnahme des
zusätzlichen Schmutzwassers ausgebaut ist.
Das Niederschlagswasser wird auf eigenem Grundstück versickert, so dass die
Kanalisation nicht mehr zusätzlich belastet wird.
Private Gebäude sind baulich gegen Rückstau bis zur Rückstauebene, d.h.
mindestens zur Straßenoberfläche zu sichern. Die öffentliche Kanalisation wird
nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik lediglich für
Starkregenereignisse größerer Häufigkeit, d.h. mit einer Überschreitung je 3 bis
5 Jahre gebaut und betrieben. Gleiches gilt sinngemäß für die private
Gebäudeentwässerung. Für ergiebigere Regenereignisse müssen private und
öffentliche Maßnahmen getroffen werden, dass eine Überlastung im Kanalnetz
und ein Überstau desselben nicht zu wesentlichen Schäden führen.
Das Bauvorhaben verschandelt das Ortsbild von Gymnich. Bei Die angesprochene Sichtversperrung auf den Kirchturm ist bei der Planung
Ortseinfahrt ist das Wahrzeichen, der Zwiebelturm, auf dem wir berücksichtigt, aber nicht entscheidend. Auch eine Eigenheimbebauung am
Gymnicher sehr stolz sind, nicht mehr zu sehen.
Ortsrand erzeugt über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige
Sichtversperrung.
Zur Gestaltung des Ortseingangs ist neben den Maßnahmen zur Anzeige der
Eingangs an der L162 auch eine Begrünung vor den geplanten Gebäuden in
Richtung Kerpen vorgesehen. Hier erfolgt auch der für das Projekt notwendige
Ausgleich.
Das Bauvorhaben liegt in der Einflugschneise des Flughafens Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine
Nörvenich. Der Fluglärm ist so stark, dass man oft sein eigenes Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert.
Wort nicht mehr versteht.
Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit
Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente
Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive
Schutzmaßnahmen realisierbar.
Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei
Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem
Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit
erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung
verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde
anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich
wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die
Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen
so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause
von 12:00 bis 13:30 stattfinden.
Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen
Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt.
Das Bauvorhaben liegt in der Einflugschneise des Flughafens Die Auswertung der Angaben des Flugbetriebs des Fliegerhorsts Nörvenich
Nörvenich. Dort sollte nach einem Schreiben des Bundes keine finden vereinzelte oder gar keine Flüge über der Ortsteil Gymnich statt. Ein
Wohnbebauung erfolgen, damit keine Menschen bei einem
signifikant höheres Absturzrisiko wurde bisher nicht ermittelt.
Flugzeugabsturz zu Schaden kommen. Aufgrund der oben
angeführten schwerwiegenden Einwände bitten wir, von dem
geplanten Bauvorhaben abzusehen. (Anlage Unterschriften)
7 anonymisiert
16.10.17
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
wir sind nach dem Besuch der Bürgerversammlung vom
Donnerstag noch immer etwas durcheinander. Es kann nicht
sein, das ein paar laute Anwohner ein dringend benötigtes
Projekt einfach wegbrüllen. Ich hätte mir von den Moderatoren
ein klein wenig mehr Enthusiasmus für dieses Projekt
gewünscht, nicht nur technokratische Planung. So hätte man
die schweigende Mehrheit viel besser mitnehmen könne, Sei
es drum!
Den Anregungen zur Eingrünung und Einfriedung wird gefolgt.
Die Anregung zur Öffnung des Parks wird an den Betreiber weiter
gegeben.
Von einer Werbung für das Vorhaben während des
Beteiligungsverfahrens ist nach Möglichkeit abzusehen.
Ein Widerlegen der vorgetragenen Bedenken durch die Planung und den
Vortrag in der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht im Sinne des Verfahrens. Die
Öffentlichkeitsbeteiligung dient dem Sammeln von Planungsbeiträgen. Eine
Abwägung über die vorgetragenen Belange ist dem Rat der Stadt Erftstadt
vorbehalten.
Wir haben aber noch ein paar Wünsche: - das Seniorenzentrum bildet ja dann den direkten Ortseingang aus Kerpen
kommend. Das neue Zentrum wäre ja dann so etwas wie eine
Visitenkarte für Gymnich. Diese sollte einladend, also offen
gestaltet werden. Das kann mit einer warmen Farbe, aber auch
Das Gebäude des Seniorenzentrums wird durch die Vor- und Rücksprünge
aufgelockert. Zur Gestaltung des Ortseingangs ist neben den Maßnahmen zur
Anzeige des Eingangs an der L162 auch eine Begrünung vor den geplanten
Gebäuden in Richtung Kerpen vorgesehen. Hier erfolgt auch der für das Projekt
notwendige Ausgleich. Auf den Flächen findet Anpflanzung von einheimischen
Seite 28 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
mit einer offenen Bebauung geschehen. Ähnlich einem
Stadttor, Motto:\" ein offenes, tolerantes Dorf empfängt seine
Gäste\"
Baum und Straucharten statt. Auch entlang der Kerpener Straße im Plangebiet
sind Pflanzungen von Bäumen festgesetzt, in die wird die Stellplatzanlege
integriert.
-es sollte so geplant werden, das das Gelände für Anwohner
(wie ein Park) mit zugänglich ist
Die Anregung wird unterstützt und an den Betreiber weitergegeben. Für eine
Festsetzung als öffentliche Grünfläche oder die Festsetzung eines öffentlichen
Gehrechts bestehen jedoch keine hinreichenden Gründe.
-Sichtschutz (wenn nötig) nicht durch Mauern, sondern durch
Hecken. Ähnlich dem regionalen Charakter des Monschauer
Landes wo hohe Hainbuchenhecken landschaftsprägend sind.
Der Anregung wird gefolgt.
1
-sich nicht beirren lassen, weil ein paar Anwohner lautstark
protestieren
-den Betreiber des Zentrums und sein Konzept frühzeitig
benennen, so dass er frühzeitig für seine Sache werben kann.
8 anonymisiert
27.10.17
- vom oben genannten Bauvorhaben bin ich als Bewohnerin
des gegenüberliegenden Grundstückes (Pilgerweg 30)
unmittelbar betroffen. Geplant sind mehrere mindestens 10
Meter hohe Gebäude. Dies bedeutet für mich ein großer
Einschnitt bezüglich Sicht, Licht und Wohnqualität!
Aktuell plant die Stella Vitalis GmbH aus Dinslaken den Betrieb des
Pflegeheims. Eine Werbung für das Projekt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht sinnvoll, da noch kein Bebauungsplan vorliegt. Dieser wird in einem
ergebnisoffenen Verfahren aufgestellt, so dass keine verbindliche Zusage über
Art und Umfang des Baurechts und damit des realisierbaren Konzepts möglich
ist.
Die Bedenken in Bezug auf
die Wohnqualität einschließlich Sicht und Verschattung,
das zusätzliche Verkehsaufkommen sowie
das Stellplatzangebot,
werden zurückgewiesen.
Es sind zwei Gebäude geplant. Am Pilgerweg soll das betreute Wohnen als
zweigeschossiges Gebäude mit einem Staffelgeschoss errichtet werden, für
das die maximale bauliche Höhe auf 9,00 m festgesetzt ist. Das Gebäude steht
mit der 16,00 m breiten Fassade schräg zum Pilgerweg. Richtung Ortschaft
springt der Staffelgeschoss zurück, so dass eine Wirkung eines
zweigeschossigen Gebäudes entsteht. Der Grundstücksteil unmittelbar
gegenüber den Grundstücken Pilgerweg 30 und 34 bleibt unbebaut. Die
Bebauung gegenüber dem Grundstück 32 ist jedoch in Bezug auf Sicht, Licht
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Seite 29 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
und Wohnqualität der Bestandsbebauung ebenso wenig zu beanstanden.
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Plangebiets ist im FNP der Stadt
Erftstadt als Wohnbaufläche dargestellt. Daher musste mit der Ausweisung
eines Baugebietes und dessen Bebauung gerechnet werden. konnte jederzeit
bebaut werden. Auf eine freie Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch.
Ich wohne seit 1939 in dieser Siedlung. Es war bisher ein
reines Wohngebiet mit Einfamilienhäusern. Nun wird ein großer
Einschnitt für alle Anwohner schnell geplant? Dieses Zentrum
bedeutet für uns als Anwohner: Zusätzlichen Lärm durch den
erhöhten Verkehr und eventuelle Kostenbeteiligungen bei
späteren Sanierung der Straße.
Das geschätzte Verkehrsaufkommen ist mit 115 Fahrten pro Tag mit einem
Anteil von 100 Fahrten verteilt auf drei Stunden. In der übrigen Tageszeit
zwischen 6 Uhr und 22 Uhr ist damit lediglich mit einem weiteren Fahrzeug je
Stunde zu rechnen.
Dabei konzentriert sich das Verkehrsaufkommen des Seniorenzentrums auf
den Schichtwechsel um 6:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr. Das maximale
Verkehrsaufkommen wird dabei beim Wechsel der Tagschichten um 14:00 Uhr
mit 40 Fahrten innerhalb einer Stunde erreicht, während frühmorgens und
spätabends jeweils 30 Fahrten zu erwarten sind. Alle Fahrten liegen dabei
außerhalb der ansonsten im Plangebiet anzutreffenden täglichen
Spitzenbelastungen der Verkehrswege. Über den Tag verteilt sind nicht mehr
als 8 Fahrten von Versorgungsfahrzeugen und 8 Besucherfahrten zu erwarten.
An Wochenenden und Feiertagen entfallen Versorgungsfahrzeuge zu Gunsten
zusätzlicher Besucherfahrten.
Die geplante Bebauung nimmt am allgemeinen Gebrauch der öffentlichen
Verkehrsflächen teil. Durch das Vorhaben werden weder ein erstmaliger
Ausbau des Pilgerweges noch eine Sanierung der vorhandenen Befestigung
begründet oder ausgelöst.
Weiterhin werden die zur Verfügung stehenden Parkplätze in
keinster Weise ausreichen. Die Bediensteten, Anwohner und
Besucher werden auf die umliegenden Straßen ausweichen
müssen. Grundsätzlich bin ich nicht gegen den Bau eines
Seniorenzentrums in Gymnich, fordere jedoch als direkt
Betroffene eine abschließende offene Klärung der Parksituation
und der eventuellen weiteren Erschließungskosten.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl
eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die
Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten
werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht
gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie
Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine
Personalstärke von 28 Personen.
Seite 30 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Anzahl
11
11
1
1
4
28
Benutzer
1.Schicht, Pflegepersonal
2.Schicht Pflegepersonal
Arzt/Ärztin
Leitung
Küche- und Reinigungspersonal
Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der
Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad
oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für
Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad
von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24
mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende
Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt..
Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte.
Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der
Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss.
9 anonymisiert
01.11.17
Die Bedenken in Bezug auf
-Zunächst möchten wir unser Unverständnis darüber zum
die Entwässerung,
Ausdruck bringen, dass im Rahmen der frühzeitigen
die Ermittlung des Stellplatzbedarfs,
Beteiligung der Gymnicher Bürger in der Grundschule Gymnich
die fußläufige Erschließung und einen beitragspflichtigen Ausbau
im Vorfeld durch den Veranstalter nur sehr zurückhaltend
des Pilgerweges,
eingeladen worden ist. Vielen der hier wohnenden Bürgern aus
das Ortsbild,
dem Bereich Pilgerweg-Ellernstraße-Kerpener Straßedie Entfernung zum Ortszentrum,
Eintrachtstraße-Nordstraße waren weder das zur Rede
den Fluglärm sowie
stehende Bauvorhaben noch der Termin zur frühzeitigen
die Pflegesätze der geplanten Einrichtung
Beteiligung bekannt, so dass bereits hier ein befremdliches
werden zurückgewiesen
Gefühl aufgrund mangelnder Transparenz entstanden ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Beteiligung der Öffentlichkeit
wurden durch den Planungsausschuss des Rates der Stadt Erftstadt in
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Seite 31 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
öffentlicher Sitzung beraten und gefasst. Die Sitzungsunterlagen sind öffentlich
zugänglich.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zuvor öffentlich bekanntgemacht.
Dies ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren, wie es üblicherweise von der
Stadt Erftstadt durchgeführt und gestaltet wird.
Nach sorgfältiger Auswertung der durch die Stadt Erftstadt zur
Verfügung gestellten Informationen kommen wir zu dem
Ergebnis, dass das hier beabsichtigte Bauvorhaben aus
folgenden Gründen abzulehnen ist:
Herr Thielecke (Planer) teilte auf der Bürgerversammlung mit,
dass das Bauvorhaben an dem Kanal des Pilgerwegs
angeschlossen werden soll. Dieser Kanal wurde in den 1950er1960er Jahren, der (genaue Zeitraum ist hier leider nicht
bekannt, gelegt. Ursprünglich war eine einseitige Bebauung
des Pilgerwegs geplant, die im Folgenden dann beidseitig
erfolgte. Es ist zweifelhaft, dass die durch den Bau des
Seniorenzentrums hinzukommende Anzahl an Personen, 80
Bewohner + 16-32 Bewohner der Seniorenwohnungen +
Pflegekräfte, Küchenpersonal, technische Bedienstete,
Besucher sowie das hinzukommende Abwasser einer Großküche, bei den Berechnungen ausreichend berücksichtigt
worden sind. Laut Aussage eines in unmittelbarer Nähe zu dem
Bauvorhaben wohnenden Nachbarn ist eine ausreichende
Wasserentsorgung bei Starkregen durch den bestehenden
Mischkanal nicht gewährleistet. In der Vergangenheit kam es
daher bei der Familie Esser bereits mehrfach zu einem nicht
kontrollierbaren Wasseranstieg im Bereich der Garage. Auch
wenn eine Entsorgung von Niederschlagsmengen durch Versickerung bei dieser Anlage geplant ist, so werden die hinzukommenden Abwasser (Altenpflege, Küche pp.) die
Kapazitäten dieses Kanalnetzes überlasten.
Im Rahmen des politischen Frühschoppens der CDU in
Gymnich informierte der Bundestagsabgeordnete Zyaliew die
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Lediglich das Schmutzwasser des Plangebiets soll dem Kanal im Pilgerweg
zugeführt werden. Die Prüfung durch den Entwässerungsbetrieb ist erfolgt. Sie
hat ergeben, dass der Mischwasserkanal ausreichend für die Aufnahme des
zusätzlichen Schmutzwassers ausgebaut ist. Die zu erwartende
Schmutzwassermenge liegt unter 1 l/s. Dies entspricht etwa dem
nachträglichen Bau und Anschluss einer einzelnen normalen Garage mit ihrer
Zufahrt in der Bestandsbebauung.
Das Niederschlagswasser wird auf eigenem Grundstück versickert, so dass die
Kanalisation nicht mehr zusätzlich belastet wird.
Private Gebäude sind baulich gegen Rückstau bis zur Rückstauebene, d.h.
mindestens zur Straßenoberfläche zu sichern. Die öffentliche Kanalisation wird
nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik lediglich für
Starkregenereignisse größerer Häufigkeit, d.h. mit einer Überschreitung je 3 bis
5 Jahre gebaut und betrieben. Gleiches gilt sinngemäß für die Bemessung der
privaten Gebäudeentwässerung nach der DIN 1986. Für ergiebigere
Regenereignisse müssen private und öffentliche Maßnahmen getroffen werden,
dass eine Überlastung im Kanalnetz und ein Überstau desselben nicht zu
wesentlichen Schäden führen.
Bei der zitierten Information handelt es sich zunächst wohl um eine
Meinungsäußerung.
Seite 32 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Zuhörer darüber, dass die geplante Anzahl an Parkplätzen bei
einem Objekt dieser Größe nicht ausreichend sei. Realistisch
sollten hier 50-60 Parkplätze eingeplant werden. Eine Folge
dieser nicht ausreichenden Anzahl an Parkplätzen wird sein,
dass die Bediensteten / Besucher im Bereich Pilgerweg,
Nordstraße etc. parken werden und so die ohnehin sehr
schmale Straße erheblich "zuparken".
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl
eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die
Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten
werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht
gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie
Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine
Personalstärke von 28 Personen.
Anzahl
11
11
1
1
4
28
Benutzer
1.Schicht, Pflegepersonal
2.Schicht Pflegepersonal
Arzt/Ärztin
Leitung
Küche- und Reinigungspersonal
Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der
Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad
oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für
Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad
von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24
mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende
Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt..
Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte.
Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der
Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss.
Bei dem Pilgerweg handelt es sich um eine Straße ohne
Gehweg. Die fußläufige Erreichbarkeit von Seniorenzentren,
Krankenhäusern pp. sollte über sichere Zuwege möglich sein.
Würde man den Ausführungen des Städteplaners glauben, so
werden die Senioren aus dem Bereich des Pilegeheimes die
Anlage nicht verlassen und auch nicht am sozialen Leben der
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Die Kerpener Straße verfügt über einen separaten Gehweg. Für den Pilgerweg
wurde bisher kein Bedarf für einen Gehweg gesehen, obwohl auch in dem
hiervon erschlossenen Baugebiet betagte und hochbetagte Menschen leben.
Seite 33 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Gemeinde in Gymnich teilnehmen. Die Aussage kann insofern
nicht nachvollzogen werden, da insbesondere ältere Menschen
gerne an Seniorenveranstaltungen der ortsansässigen AWO
oder katholischen Gemeinde teilnehmen, den Hausarzt soweit
möglich noch selbständig aufsuchen oder ggfls. Etwas einkaufen möchten. Die vorgetragene Nutzung des Gehweges im
Bereich der Kerpener Straße für solche Fälle scheint aufgrund
der extremen starken Verkehrsdichte hier nicht nachvollziehbar, da man diese Menschen, die aufgrund ihres Alters und
hinzukommenden Krankheiten (Gangunsicherheiten, Schwerhörigkeit, teilweise dement aber noch mobil ..... ) ohnehin
eingeschränkt sind, über den Gehweg der Kerpener Straße
(stark befahrene Ortseingangsstraße mit zum Teil hohen
gefahrenen Geschwindigkeiten aufgrund fehlerhafter Verkehrsberuhigungsmaßnahme) laufen lassen würde.
Der Bau eines Gehweges im Bereich Pilgerweg war bis zum
heutigen Tag nicht erforderlich und würde bei einhergehender
Straßensarnierung bzw. Neuerstellung (Kanal. ... ) nachgeltender Rechtslage zu einer enormen ( finanziellen Belastung
der Anwohner in diesem Bereich führen. Eine Frage nach
eventuellen Kosten in Zusammenhang mit einer Gehwegserstellung und Straßenerneuerung (Pilgerweg), die aufgrund
des Baus eines Seniorenzentrums auf die Anwohner zukommen könnten, wurde auf der Bürgerversammlung nicht
beantwortet. Sollte künftig aus nachvollziehbaren Gründen ein
Straßenneubau des Pilgerweges notwendig werden, wäre ein
Konsens mit den Anwohnern sicher eher zu erwarten, als dass
aufgrund eines Bauvorhabens durch einen auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Bauträgers die Menschen hier
finanziell belastet werden. Sollte die Errichtung eines Gehweges und der Neubau des Pilgerwegs durch dieses
Bauvorhaben erforderlich werden, so muss zwangsläufig eine
Übernahme der hier entstehenden Kosten durch den Bauträger
(Stella Vitalis etc.) erfolgen.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Das Straßenausbauprogramm der Stadt Erftstadt enthält aktuell keine
Maßnahmen am Pilgerweg.
Durch das Vorhaben werden keine Ausbaumaßnahmen erforderlich.
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Pilgerweges beschlossen
wird, sind die Anlieger beitragspflichtig nach der Satzung der Stadt Erftstadt.
Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Vorhabenbesteht nicht.
Nach den Bestimmungen des § 12 BauGB müssen Leistungen des
Vorhabenträgers kausal mit dem Vorhaben verbunden sein und die
vereinbarten Leistungen müssen den gesamte Umständen nach angemessen
sein. Dies wäre bei einem Ausbau des Pilgerweges beides nicht der Fall.
Seite 34 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Ein weiteres Argument gegen den Bau eines Seniorenzentrums an dieser Stelle ist der Umstand, dass das Ortsbild
und der Ortscharakter von Gymnich aus Blickrichtung Kerpen
nachteilig verändert werden. Der Blick auf den Gymnicher
Zwiebelturm (historisches unter Denkmalschutz stehendes
Bauwerk) wird durch eine derart massive Bauweise erheblich
beeinträchtigt. Neben den Gründen des Denkmalschutzes
sollte auch die Ansicht auf Gymnich aus dieser Perspektive
gewahrt bleiben und allenfalls, wie bereits vorhanden, durch
eine in dieser reinen Wohnsiedlung übliche Bebauung (von 1 ½
geschossigen Gebäuden verändert werden.
Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt.
Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben.
Neben dem hinzukommenden Argument des Lärmschutzes an
dieser Stelle scheint das Konzept nicht durchdacht, da die
Bewohner dieses Zentrums im Bereich des Ortsrandes mit den
weitesten Entfernungen zu evtl. Einkaufsmöglichkeiten, Ärzten,
Kirche untergebracht werden. Auch wenn-Gutachten über
Lärmschutz ergeben sollten, dass sich das Bauprojekt an der
Grenze zu diesem gesondert ausgewiesenen Bereich (Lärmschutzzone) befindet, so ist doch die tatsächliche Belastung
durch startende Kampfflugzeuge des Flugplatzes Nörvenich so
erheblich, dass zumindest ältere Menschen in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden.
Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung,
was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die
Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen
wesentlichen Standortnachteil dar.
Mit der Bauleitplanung für das Seniorenzentrum werden die betroffenen
Belange geprüft und in der Abwägung berücksichtigt. Die angesprochene
Sichtverschattung auf den Kirchturm ist dabei berücksichtigt, aber nicht
entscheidend. Aus Richtung Kerpen kommend bleibt der Kirchturm im Bereich
des Ortseingangs sichtbar, weil die Bebauungskante entsprechend weit in das
Grundstück zurückgezogen wurde. Eine Eigenheimbebauung am Ortsrand
erzeugte über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige
Sichtverschattung, die zudem den Blickwinkel durch eine Bebauung enger an
der Straße zusätzlich einschränken würde.
Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine
Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert.
Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit
Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente
Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive
Schutzmaßnahmen realisierbar.
Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb
einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei
Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem
Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit
erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung
verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde
anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich
wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die
Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Seite 35 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause
von 12:00 bis 13:30 stattfinden.
Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen
Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt.
10 anonymisiert
26.10.17
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Aus den vorgenannten Gründen fordern wir, dass das geplante
Bauvorhaben an dieser Stelle in einer derartigen Bauweise
verworfen wird. Der Bau einer solchen Einrichtung wird
sicherlich vom überwiegenden Teil der Bürger Gymnichs
befürwortet, solange eine sozialverträgliche Beeinträchtigung
der bereits vor Ort lebenden Menschen gewährleistet ist. Sollte
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit keine andere Bauweise
möglich sein, so müsste ein alternativer Ort gefunden werden,
an dem keine Anwohner beeinträchtigt werden.
Eine zentrale Senioreneinrichtung ist wie eine Schule, ein Gemeindezentrum
oder eine Gemeindeverwaltung Teil der Infrastruktur eines Ortes. Das
gegenüber den Eigenheimen erheblich größere Bauvolumen ist für solche
einzelnen Einrichtungen notwendig und üblich. Auch ein Pflegeheim gehört zur
Struktur eines Ortes dazu und muss nicht alleine wegen seiner Größe an einen
Standort verlagert werden, der bereits durch Baute vergleichbaren Maßstabs
„vorbelastet“ ist. Am geplanten Standort findet sich dazu mit der Hofstelle
südlich der Kerpener Straße bereits ein Gebäudeensemble, das aus der
Struktur der Eigenheimbebauung herausragt.
Wünschenswert wäre zudem einen Bauträger zu finden, der
eine Bezahlbarkeit der Heimplätze gewährleistet, wie es bei
"Stella Vitalis" zumindest für den überwiegenden Teil der
Gymnicher Bürger nicht sein wird, da die Gebührensätze von
Stella Vitalis deutlich höher sind, als die Anteilskosten
öffentlicher Träger, z.B. Caritas, AWO usw .
Die Darstellung des Einspruchgebers zur Bezahlbarkeit ist nicht zutreffend. Die
Pflegesätze der einzelnen Standorte der Stella Vitals sind unterschiedlich. Je
nach Pflegegrad ist am Standort Erftstadt einmal die Einrichtung der AWO und
einmal die der Stella Vitalis günstiger. Ein grundsätzlicher preislicher
Unterschied besteht jedoch nicht.
- wir sind Anlieger und Eigentümer des Wohngrundstückes
"Pilgerweg 32.", und damit unmittelbar von der o.a. Planung
betroffen. Wir möchten in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
nach dem Baugesetzbuch unsere Bedenken und Anregungen
zur vorgestellten Planung des Seniorenzentrums und der
Wohnanlage für betreutes Wohnen, an der vorgesehenen
Stelle, vorbringen. Gemäß der " Begündung BP187 frühzeitige
Beteiligung" möchten wir zuerst unsere grundsätzlichen
Bedenken zur Standortwahl erörtern.
1. Gemäß BauGB §1 Abs. 6 Nr. 3 sind die Belange der
Senioren hier nicht wirklich berücksichtigt.
Den Anregungen
zum Bau eines Kreisverkehrs auf der L162 sowie
zur Gutachterlichen Untersuchung des Kanals
wird nicht gefolgt.
Die Bedenken in Bezug auf
die Entfernung zum Ortszentrum,
das Ortsbild,
den Fluglärm,
die zusätzliche Verkehrsbelastung,
die Ermittlung des Stellplatzbedarfs,
die Verschattung von Nachbargrundstücken,
die Entfernung zum Zentrum und die fußläufige Erschließung,
Seite 36 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
die mangelnde Barrierefreiheit des ÖPNV,
die Sichtverschattung des Kirchturms,
den Fluglärm,
die Leistungsfähigkeit des Pilgerweges,
die Entwässerung,
einen beitragspflichtigen Ausbau des Pilgerweges,
den privatwirtschaftlichen Betrieb derPflegeeinrichtung
werden zurückgewiesen
Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung,
was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die
Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen
wesentlichen Standortnachteil dar.
2. Das Ortsbild, vor allem bzgl. des Denkmalschutzgesetzt § 1
Abs. 3, wird in erheblichem Maße von den bisher vorgestellten
Planungen beeinträchtigt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt.
Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben.
3. Teile des hier Ausgewiesenen Grundstückes liegen im
Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine
Bereich der Lärmschutzzone des Militärflugplatz Nörvenich des Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert.
JaboG 31 "Boelcke".
Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit
Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente
Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive
Schutzmaßnahmen realisierbar.
Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb
einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei
Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem
Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit
erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung
verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde
anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich
wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die
Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen
so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Seite 37 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
von 12:00 bis 13:30 stattfinden.
Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe
Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt.
des
wöchentlichen
4. Der Anschluss an die Straßen insbesondere des Pilgerwegs Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des
inkl. der Erschließung über den Pilgerweg stellt sich aus
betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist
unserer Sicht als fragwürdig dar.
anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt
bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit
nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden.
5. Die bisher ausgewiesenen Parkplätze des Projektes stellen
realistisch gesehen einen zukünftig komplett zugeparkten
Bereich der folgenden Straße in Aussicht. Ellernstraße,
Eintrachtstraße, Norstraße und Pilgerweg.
Für die altengerechten Wohnungen, die über den Pilgerweg erschlossen
werden, ist der Stellplatzbedarf auf dem Baugrundstück gedeckt.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl
eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die
Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten
werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht
gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie
Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine
Personalstärke von 28 Personen.
Anzahl
11
11
1
1
4
28
Benutzer
1.Schicht, Pflegepersonal
2.Schicht Pflegepersonal
Arzt/Ärztin
Leitung
Küche- und Reinigungspersonal
Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der
Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad
oder zu Fuß) ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für
Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad
von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24
mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Seite 38 von 54
Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt..
Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte.
Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der
Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss.
6. Verschattung der Anwohner am Pilgerweg.
Es sind insgesamt zwei Gebäude geplant. Am Pilgerweg wird das betreute
Wohnen als zweigeschossiges Gebäude mit einem Staffelgeschoss, für das die
maximale bauliche Höhe auf 9,00 m festgesetzt ist. Das Gebäude steht mit der
16,00 m breiteren Fassade schräg zum Pilgerweg. Der kürzeste Abstand zu der
gegenüberliegenden Bebauung beträgt über 13,00 m. Das Staffelgeschoss
springt gegen die beiden Normalgeschosse zurück, so dass eine Wirkung eines
zweigeschossiges Gebäudes entsteht.
Die nach der Bauordnung zu fordernden Abstandsflächen sind nachgewiesen.
Die mit der geplanten Bebauung einhergehende Verschattung für die nördlich
angrenzenden Vorgärten und straßenseitigen Fassaden ist nicht vermeidbar.
Eine Bebauung mit einer Straßenfront von bis zu 16 m Breite auf einem
Grundstück mit einer Straßenfront von rund 50 m ist jedoch weder erdrückend
noch übermäßig.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Im folgenden möchten wir die einzeln Punkte etwas detaillierter
Erläutern. zu 1.) Folgende Aspekte sind hier im Detail aus
unserer Sicht kritisch anzusehen. - Das Grundstück liegt am
äußersten Ende, nicht nur des Ortsteil Gymnich sondern auch
des gesamten Stadtgebietes der Erftstadt. Sowohl Kirche,
Pfarrheim als auch die noch verbliebenen Geschäfte im
Ortskern sind für ältere Menschen nur schwerlich zu erreichen.
Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung,
was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die
Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen
wesentlichen Standortnachteil dar.
Daneben werden auch Pflegeeinrichtungen in urbanerem Umfeld angeboten,
so dass hier eine Wahlmöglichkeit besteht, wenn eine zentralere Lage sinnvoll
und gewünscht ist.
Im Bereich der Kerpenerstr. sind teils nur sehr schmale Gehwege vorhanden. Mit Gehhilfen, Rollstühlen oder Rollatoren ist
hier nur schwer ein durch kommen möglich, ohne Gefahr zu
laufen im Verkehr zu landen. Es handelt sich bei der L162 um
eine offizielle Umleitungsstrecke den BAB 61. Dies wird leider,
mehr als allen Anwohnern lieb, immer häufiger durch lange
Staus innerorts deutlich .
Die Kerpener Straße verfügt über einen normalen separaten Gehweg, der auch
für mobilitätseingeschränkte Menschen benutzbar ist. Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssystem
(www.nwsib-online.de) kartiert auf der L162 im Bereich Gymnich, je einen
Unfall durch ein stehendes und ein abbiegendes Fahrzeug. Unfallschwerpunkte
finden sich hier nicht.
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Wertungstabelle
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Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Im Bereich des Pilgerweg ist kein Gehweg vorhanden, der hier
älteren Menschen Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr
gewährleistet.
Für den Pilgerweg wurde bisher kein Bedarf für einen Gehweg gesehen,
obwohl auch in dem hiervon erschlossenen Baugebiet betagte und hochbetagte
Menschen leben.
Genau gegenläufig am anderen Ende von Gymnich ist gerade
durch das neu entstandene Neubaugebiet, den Rewe und den
im Bau befindlichen Drogeriemarkt eine weitaus bessere
direkte Infrastruktur vorhanden.
Ein Super- und ein Drogeriemarkt bilden zusammen mit einer Tankstelle und
einem Autohandel kein attraktiveres Zentrum in der Nachbarschaft einer
Pflegeinrichtung für Menschen, zu denen auc Dienstleister wie der Friseur und
die Fußpflege regelmäßig ins Haus kommen.
Die beschriebene Haltestelle Pilgerweg ist die vorletzte Haltestelle vor der Endhaltestelle Balkhausenerstr. Die beiden
Haltestellen an der Kerpenerstr. Sind in keinsterweise Senioren
oder Behindertengerecht.
Da auch im bestehenden Baugebiet betagte und hochbetagte Menschen sowie
Menschen mit Kinderwagen leben, ist der barrierefreie Ausbau der Haltestellen
des öffentlichen Nahverkehrs eine Aufgabe, die unabhängig von der Ansiedlung
eines Seniorenzentrums besteht.
zu 2.) Die Pfarrkirche St. Kunibert ist gemäß Denkmalliste
05/17 der Stadt Erftstadt Bild Nummer 31 ein Denkmal. Im
Denkmalschutzgesetzt des Land NRW (Stand 06.10.2017) wird
im§ 1 Abs. 3 darauf hingewiesen „Bei öffentlichen Planungen
und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für
den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen
Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in
die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen,…“.
Bisher wurde unseres Wissens die Untere Denkmalbehörde als
zuständige Stelle noch in keiner Weise eingebunden. Gemäß §
2 Abs. 3 sind auch "... Stadt-, Ortsbilder und silhouetten... "
Schutzwürdig. Die unverkennbare Silhouette des "Zwiebelturm"
wurde auch seitens Bürgermeister H. Volker Erner in der
Vorlage vom 29.05.2017 zum Ausschuss für Stadtentwicklung
und Wirtschaftsförderung deutlich zur Sprache gebracht. (Zitat:
" ...den Blick auf die ortsbildprägende Zwiebelhaube des
Kirchturms der Pfarrkirche St. Kunibert .. . ")
Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt.
Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben.
zu 3.) Gemäß Flächennutzungsplan im Auszug von 1999, ist
das Flurstück 41 in Teilen innerhalb der Lärmschutzzone des
Militärflugplatzes Nörvenich. Als aktiver Soldat und ehemaliger
Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb
einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei
Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem
Die Kerpener Straße verläuft praktisch eben auf einer Höhe von 87 – 88 m
ü.NHN. Etwa auf dieser Höhe steht auch der Gymnicher Kirchturm. Dadurch
und durch eine Entfernung von rund 600 m des Plangebiets zur Kirche ergibt
sich ein sehr flacher Blickwinkel, der bereits durch die bestehenden Bebauung
und die hohen Einzelbäume unterbrochen wird.
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Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Angehöriger des Jagdbombergeschwaders 31 "Boelcke"
wussten meine Frau und ich nur zur gut, welche Lärmbelastung
auf uns durch die angrenzende Einflugschneise zu kam. Es ist
für uns schwer vorstellbar das Bewohner eines Seniorenheims
ihre Ruhe in direkter Nachbarschaft zu dem JaboG 31 "B"
finden wollen. Im Gegensatz zu Verkehrsflughäfen ist nicht mit
einer planbaren dauerhaften Lärmbelastung zu rechnen.
Jedoch ist die Häufung des Lärms gerade im Zuge von intensiven Trainings oder Manöverbeteiligung als störender zu
empfinden. Das Ja boG 31 " B" dient zu dem auch als
Trainingsplatz für Flugzeuge des Typs" 707" AWACS der
NATO E3A Base aus Geilenkirchen. Mehr noch ist Nörvenich
als sogenannter "Alternate" Platz oft der Ausweichplatz für
Geilenkirchen. Hier ist es für uns in keinsterweise nach
vollziehbar das im Punkt 5.1 (Vorbeugender Immissionsschutz)
dieser Punkt gänzlich ohne Erwähnung bleibt. Ich denke hier
sollte jedem schnell bewusst sein das ein Traktor bei der Ernte
sowohl in Dauer, Häufigkeit als auch Lautstärke das kleinste
lmmisionsproblem darstellt.
Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit
erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung
verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde
anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich
wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die
Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen
so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause
von 12:00 bis 13:30 stattfinden.
Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen
Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt.
zu 4.) Hier sind diverse Punkte aus unserer Sicht unschlüssig.-- Gegen einen Kreisverkehr spricht die geringe Auslastung durch nur einen
Der Anschluss mittels "Abiegerspur" ist auf Grund der bereits
seitlichen Ast. Bei einer so stark überwiegenden Fahrbeziehung geradeaus, ist
erwähnten Funktion der L162 als Umleitungs- und
der Einsatz eines Kreisverkehrs nicht angezeigt.
Ausweichstrecke verkehrstechnisch mehr als kritisch zu
betrachten. Hier wäre ein Kreisel siehe L162 & B264 die
weitaus sinnvollere Alternative.
Der Pilgerweg ist mit einer Breite zwischen 4,50m und 5,80m
bereits jetzt ein Nadelöhr im Bereich der "Nördlichen Siedlung".
Die Planung des Pilgerweg war in der Vergangenheit auf eine
Einseitige Bebauung ausgelegt. Dies verdeutlich die doch teils
starke Neigung zu einer Seite zum einem, sowie die nur
einseitige vorhandene Abwasserentsorgung(Gosse, Sood) des
Oberflächenwassers.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des
betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist
anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt
bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit
nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden.
Eine Einseitenneigung der Fahrbahn steht mit dem ein- oder beidseitigen
Anbau der Straße in keiner Beziehung. Beidseitig angebaute Wohnstraßen mit
einer Breite um 5 m sind dem Bedarf des örtlichen Verkehrs einer
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(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Eigenheimsiedlung angemessen.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Der Anschluss des Abwasser würde sich von der Personenanzahl her, durch das Pflegeheim & Betreute Wohnen mehr als
verdoppeln. Bei Starkregen ist derzeitig das Oberflächenwasser bereits ein großer Akt für die Vorhandene Kanalisation.
Mit einer weiteren Nutzung durch weitere 80-120 Personen
macht eine genaue Prüfung der vorhandenen Kanalisation
nicht nur Sinn sondern ist aus unserer Sicht unabdingbar.
Die Prüfung durch Stadtwerke der Stadt Erftstadt ist erfolgt. Sie hat ergeben,
dass der Mischwasserkanal ausreichend für die Aufnahme des zusätzlichen
Abwassers ausgebaut ist.
Die Schmutzwassermenge der geplanten Einrichtungen liegt unter 1 l/s und ist
damit für die Auslastung des Mischwasserkanals nicht relevant.
Der nicht vorhandene Gehweg und die einseitige Oberflächenentwässerung reichen derzeit aus. Jedoch durch den Bau und
Anschluss dieses Objektes entsteht ein direkter kausaler
Zusammenhang zum evtl. notwendigen Ausbau des
Pilgerwegs. Sowohl im Bereich der Straße als auch des
Kanals. Seit nunmehr 20 Jahren wohnen wir in unserem
Hause. Sowohl direkt nach dem Kauf als auch bei diversen
Modernisierungen, (Isolation, Neuer Wasseranschluss, Umstellung auf Erdkabel usw), wurde immer durch die Stadt
glaubhaft beteuert das ein Ausbau des Pilgerweg weder
vorgesehen noch notwendig sei.
Das Straßenausbauprogramm der Stadt Erftstadt enthält aktuell keine
Maßnahmen am Pilgerweg.
zu 5.) Die bisherige Planung der Parkflächen entbehrt jedweder
normalen Logik. Wer sich mit dem Thema Altenpflege,
Krankenpflege beschäftigt hat weiß um die Problematik des
Schichtwechsels. Es ist bei der Größe im Bereich der beiden
"Tag-Sichten" (Früh & Spät) mit ca. jeweils 10-15 Pflegekräften
zu rechnen. Hinzu kommen Mitarbeiter für Verwaltung,
Reinigung und Verpflegung. Ein Sichtwechselläuft nicht ab in
dem einer kommt und der andre geht. Hier sind Überlappungen
von 30 bis 60 Minuten durchaus realistisch, bzw. mindest
Ansätze. Hinzu kommen genau in diesen Zeiten evtl. auch
Besucher, Ärzte und ext. Pflegkräfte wie Physio- und
Ergotherapeuten. Somit passiert genau das, was in vielen
Krankenhäusern und Pflegeheimen heute schon traurige
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl
eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die
Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten
werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht
gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie
Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine
Personalstärke von 28 Personen.
Durch das Vorhaben werden keine Ausbaumaßnahmen erforderlich.
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Pilgerweges beschlossen
wird, sind die Anlieger beitragspflichtig nach der Satzung der Stadt Erftstadt.
Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Vorhabenbesteht nicht.
Nach den Bestimmungen des § 12 BauGB müssen Leistungen des
Vorhabenträgers kausal mit dem Vorhaben verbunden sein und die
vereinbarten Leistungen müssen den gesamte Umständen nach angemessen
sein. Dies wäre bei einem Ausbau des Pilgerweges beides nicht der Fall.
Anzahl
11
11
Benutzer
1.Schicht, Pflegepersonal
2.Schicht Pflegepersonal
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Realität ist. Der Kampf um den Parkplatz beim Schichtwechsell
Eine Gehzeit von 6-10 Minuten ist hier seitens der Arbeitgeber
zumutbar. Somit ist der Bereich der Straßen (Eintrachtstr.;
Ellernstr.; Nordstr. & Pilgerweg) die erste Wahl für die Angestellten. Aus deren Sicht mehr als Nachvollziehbar. Jedoch
nicht für die Anwohner. Jedes kleine Geschäft muss heutzutage ausreichend Parkplätze für Kunden nachweisen. Hier
wird oft genau der Spielraum anders herum zu Grunde gelegt.
Eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, stellt sich
aufgrund der gerade zu den Schichtwechseln nicht vorhanden
Alternativen im Fahrplan, für die meisten Angestellten nicht zur
Diskussion.
1
1
4
28
Arzt/Ärztin
Leitung
Küche- und Reinigungspersonal
Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der
Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad
oder zu Fuß) ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für
Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad
von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24
mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende
Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt..
Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte.
Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der
Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss.
Zu 6.) Auf Grundlage der geplanten Geschosshöhen von bis zu Die maximale Höhe der baulichen Anlagen ist auf 9,80 m festgesetzt. Zudem
12,50m ist eine komplette Verschattung der vorhandenen
sind die geforderten Abstandsflächen zu der Bebauung eingehalten.
Bebauung unvermeidlich.
Eine Verschattung durch zusätzliche Bebauung entsteht regelmäßig und
unabhängig von der Art der Nutzung. Die Baukörper sind vorliegend so auf dem
Grundstück angeordnet, dass gegenüber den Nachbargrenzen bereits größere
Abstände festgesetzt werden, als sie zur Einhaltung der Abstandsflächen
erforderlich wären.
Auch wenn hier schnell der Eindruck entsteht das, wir komplett
gegen dieses Projekt sind, möchten wir ein persönliches Fazit
abgeben um dies zu wiederlegen. Wir sind für ein Sinnvolles
Seniorenheim mit ausreichend Parkflächen und vernünftigem
Anschluss an die Infrastruktur welche jedoch zu Lasten des
Verursachers (Trägers oder Bauherr) gehen sollte.
Wichtig für die weiteren Planung sollten:
• die Einbindung der unteren Denkmalbehörde,
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt.
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
• die Betrachtung des Lärm durch den Fliegerhorst,
• der vorhanden Straßen und Gehwege,
• unabhängiger Gutachten zur Nutzbarkeit der vorhandenen
Kanalisation sein.
Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben.
Es wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt, um die tatsächliche
Beeinträchtigung zu ermitteln.
Die vorhandenen Straßen und Gehwege sind als ausreichend ausgebaut um
das zusätzliche Verkehrsaufkommen aufzunehmen.
Die
Prüfung
des
Schmutzwasseranschlusses
ist
durch
den
Entwässerungsbetrieb erfolgt. Ein Gutachten ist hierzu erkennbar nicht
erforderlich.
Seitens der Verwaltung und der Politik wäre auch eine
deutlichere und einheitliche Informationspolitik inkl. der
weiteren Schritte in beiden Bereichen mehr als notwendig.
Als Beispiel sei hier z.B. genannt das in der Vorlage der Träger
"Stella Vitalis" mit dem Architekten Kuhn, Pramann & Krail
benannt sind, jedoch in der öffentlichen Versammlung wurde
das nicht auf diese festgezurrt. Des Weiteren wird in der
Vorlage von 12,5m gesprochen, in der Planung wird jetzt von
10m (Staffelgeschoss) gesprochen. Hiermit wird durch das
gültige Baugesetzt eine Aufstockung mittels Staffelgeschoss
auf 12,5m ohne weitere Änderung des Bebauungsplans
möglich sein. {Vertuschung der tatsächlichen Bauhöhe)
Der Einspruchgeber nimmt Bezug auf die Vorlage zur Einleitung des
Planverfahrens, der der Antrag des Vorhabenträgers zu Grunde lag. Hier waren
Gebäude mit Pultdächern vorgeschlagen, die bis zu 12,50 m Firsthöhe
aufwiesen.
In der weiteren Erörterung mit der Verwaltung wurden die Bauhöhen von den
Architekten bei gleicher Geschossigkeit auf unter 10 m reduziert. d.h. keine der
vier vorgestellten Varianten einer Bebauung wies mehr ein Schrägdach auf.
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird im Bebauungsplan auf 9,80 m
bei dem dreigeschossigen, 7,00 m bei dem zweigeschossigen Gebäude des
Seniorenzentrums festgesetzt. Die Höhe des betreuten Wohnens wird auf
9,00m begrenzt. Zudem sind die geforderten Abstandsflächen zu der Bebauung
eingehalten. Der Einwand der Vertuschung wird zurückgewiesen.
Der Schritt der Öffentlichen Versammlung war richtig jedoch ist
die Durchführung und auch die bisherige Informationspolitik für
den "Normal Bürger" mehr als fraglich. Vorbehaltlich unsrer
Bedenken und Einwände unterstützen wir dieses Vorhaben.
Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, das aus
unserer Sicht mit Hinblick auf die Bevölkerung in Erftstadt ein
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Bei einem Pflegeheim handelt es sich um die Verbindung der Bereitstellung von
Wohnraum und der Erbringung von Pflegeleistungen. Beides sind in der Regel
entgeltpflichtige, gewerbliche Leistungen. Diese werden auch von
gemeinnützigen Organisationen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
kalkuliert und angeboten. Insofern spricht der Einwand, dass hier für ein
Wirtschaftsunternehmen geplant wird, nicht gegen den Planinhalt.
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
caritativer Träger einem privaten Investor vorzuziehen wäre.
11 anonymisiert
02.11.17
Die Bedenken in Bezug auf
-eigentlich sollte bis einschließlich heute, 02.11.2017, für die
den Fluglärm,
öffentliche Ausschreibung für das Seniorenzentrum Gymnich
eine Feinstaubbelastung,
eine Stellungsnahme möglich sein. Leider ist dem nicht so, so
die Entwässerung sowie
dass ich diesen Weg der fristgerechten Stellungsnahme wähle.
die Leistungsfähigkeit des Pilgerweges und die Gefahren eine
zusätzlichen Verkehrsaufkommens
werden zurückgewiesen
Ich bzw. wir sind Anwohner und Eigentümer eines Hauses im
Pilgerweg und gegen die Erbauung dieses Seniorenzentrums.
Der Fluglärm durch die Bundeswehrflieger,
Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine
Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert.
Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit
Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente
Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive
Schutzmaßnahmen realisierbar.
Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb
einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei
Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem
Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit
erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung
verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde
anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich
wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die
Anflugkorridore möglichst variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen
so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause
von 12:00 bis 13:30 stattfinden.
Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen
Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt.
die Feinstaubbelastung durch die Kiesgrube,
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Laut der Karte Luft, Emissionen (Umweltdaten vor Ort) liegt das Plangebiet
2
innerhalb des Bereiches, wo die Feinstaubbelastung (PM10) mit ≤ 7,2 kg/ m im
Jahr kartiert wird. Es entspricht der untersten Schwellenmenge der Kartierung.
Anhand der Daten des Umweltbundesamtes privilegiert erscheinen die
ländlichen Räume, wo vor allem der Straßenverkehr reduziert vorkommt und
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05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
vereinzelt Gewerbe- und Industriebetriebe existieren.
Für Erftstadt sind die Werte > 10 µg/m3 ˂ 20 µg/m3 (Mikrogramm pro
Kubikmeter) gemessen. Sie gehören zu den niedrigsten der Bilanz und bei
weitem überschreiten nicht die als Grenzwert festgelegten 50 µg/m3 für ein
Kalenderjahr. Man muss berücksichtigen, dass Feinstaubentwicklung auf
verschiedenartige Ursachen zuzuführen ist. Unter anderen zählen dazu:
Hausfeuerungsanlagen,
Gewerbebetriebe,
industrielle
Anlagen
und
Straßenverkehr. Region Gymnich gehört zu keinem der Ballungsräume und ist
auch nicht über Industrie- und Gewerbegebiete beeinträchtigt. Der Raum um
Gymnich bzw. Erftstadt bietet somit mit seiner geringen FeinstaubEmissionsbelastung einen geeigneten Standort für das Vorhaben.
Es ist davon auszugehen, dass der Einwender auf die gegebene
Staubbelastung abzielt. Diese entsteht nicht nur in gewerblichen Betrieben,
sondern auch auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Diese
Staubbelastung ist in erster Linie lästig, steht aber der Wohnnutzung und der
Ansiedlung eines Seniorenzentrums nicht entgegen.
die nicht vorhandene ausreichende Kanalisation,
Der vorhandene Mischwasserkanal kann das anfallende Schmutzwasser von
weniger als 1 l/s problemlos aufnehmen. Die Oberflächenentwässerung erfolgt
über Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück.
die zu enge Strasse (ist ja auch ein verkehrsberuhigtes
Wohngebiet) sind nur einige Punkte, die gegen die Erbauung
dieses Seniorenzentrums sprechen.
Der Pilgerweg ist zur Erschließung des Plangebietes geeignet. Für das
Pflegeheim wird eine zusätzliche Anbindung an die Kerpener Straße
geschaffen.
Das künftig erhöhte Verkehrsaufkommen in unserer Strasse
durch dieses Seniorenzentrum stellt für meine/unsere Kinder
und auch die Kinder in der unmittelbaren Nachbarschaft, eine
große Gefahr dar!! Ich bitte Sie meine/unsere Einwände
genauestens zu bedenken.
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Pilgerweg ist gegenüber dem
bestehenden Verkehrsaufkommen untergeordnet.
Es ist davon auszugehen, dass sich die neuen Bewohner mehr oder weniger so
verhalten werden, wie die heutigen Anwohner auch. Für die Bewohner, die
innerhalb Erftstadts in das Plangebiet zuziehen, wie für die Neubürger braucht
es weder im Bebauungsplan noch im Verkehrsrecht zusätzliche oder
besondere Vorschriften.
Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des
betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist
anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt
bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden.
12 anonymisiert
02.11.17
Den Anregungen
-ich bin Anlieger und Eigentümer des Wohngrundstückes
zur Erschließung des Wohngebäudes über die Kerpener Straße
Pilgerweg 23 und damit von der o.g. Planung unmittelbar
sowie
betroffen. Aus diesem Grund möchte ich in der frühzeitigen
zur Verringerung der zulässigen Gebäudehöhen
Bürgerbeteiligung nach dem Baugesetzbuch meine Bedenken
wird nicht gefolgt.
und Anregungen zur vorgestellten Planung des Seniorenzentrums und der Wohnanlage für betreutes Wohnen durch die
Die Bedenken in Bezug auf
Fa. Stella Vitalis, an der vorgesehenen Stelle, vorbringen.
die Wahl des Standortes
das Ortsbild,
Standort: Grundsätzlich halte ich den gewählten Standort für
die Erschließung,
die geplanten Pflegewohnplätze und für betreutes Wohnen,
den Stellplatzbedarf sowie
insbesondere in dem gewählten Maß der baulichen Nutzung
den Denkmalschutz,
und am Ortsrand zum Außenbereich hin, aus nachfolgend noch
erläuterten Gründen, für nicht geeignet. Es besteht für die dort werden zurückgewiesen
untergebrachten Menschen keine Möglichkeit die öffentlichen
Einrichtungen, sowie die Versorgungseinrichtungen des Stadt- Im Pflegeheim erhalten die Bewohner vollstationäre Pflege und Versorgung,
teils zu nutzen. Gerade für die alten oder pflegebedürftigen
was den Eigenversorgungsgrad in der Regel ganz erheblich reduziert. Für die
Menschen ist es pädagogisch doch von unbestrittener
Einwohner des betreuten Wohnens stellt die Entfernung zum Zentrum keinen
Bedeutung, dass ein Teilhaben am örtlichen Leben nicht
wesentlichen Standortnachteil dar.
abgeschnitten wird. Ein eigenständiges Einkaufen, Kirchgänge Daneben werden auch Pflegeeinrichtungen in urbanerem Umfeld angeboten,
oder der Kontakt mit der Dorfbevölkerung ist aus dem Randso dass hier eine Wahlmöglichkeit besteht, wenn eine zentralere Lage sinnvoll
bereich des Ortes, nur schwer bzw. für viele gänzlich nicht
und gewünscht ist.
möglich. Hierin sehe ich auch die Belange nach §1 Abs. 6 Nr. 3
BauGB nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Ortsbild der Stadtrandlage wird übergebührend beeinträchtigt. Die vorhandene Bebauung dort ist geprägt von
Wohnbebauung in vorwiegend eingeschossiger Bebauung. Die
üblichen vorhandenen Firsthöhen der vorhandenen Bebauung
erreichen bei weitem nicht die Traufenhöhen der geplanten
Bebauung. Die Höhen der geplanten Bebauung an dieser
Stelle sollten weiter reduziert werden! Auf jeden Fall bedarf es
zu allen Planungsvarianten einer rechtssicheren, nicht auslegefähigen Höhenbeschränkung, wozu ich nachfolgend noch
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Eine zentrale Senioreneinrichtung ist wie eine Schule, ein Gemeindezentrum
oder eine Gemeindeverwaltung Teil der Infrastruktur eines Ortes. Das
gegenüber den Eigenheimen erheblich größere Bauvolumen ist für solchen
einzelnen Einrichtungen notwendig und üblich. Auch ein Pflegeheim gehört zur
Struktur eines Ortes dazu und muss nicht alleine wegen seiner Größe an einen
Standort verlagert werden, der bereits durch Baute vergleichbaren Maßstabs
„vorbelastet“ ist. Am geplanten Standort findet sich dazu mit der Hofstelle
südlich der Kerpener Straße bereits ein Gebäudeensemble, das aus der
Struktur der Eigenheimbebauung herausragt.
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(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
ausführen möchte.
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird im Bebauungsplan auf 9,80 m
bei dem dreigeschossigen, 7,00 m bei dem zweigeschossigen Gebäude des
Seniorenzentrums festgesetzt. Die Höhe des betreuten Wohnens wird auf
9,00m begrenzt. Zudem sind die geforderten Abstandsflächen zu der Bebauung
eingehalten.
Erschließung: Ich befürchte die Erschließung des geplanten
Der vorhandene Mischwasserkanal kann das anfallende Schmutzwasser von
Bauvorhabens über den Pilgerweg als nicht gesichert. Fraglich weniger als 1 l/s problemlos aufnehmen. Die Oberflächenentwässerung erfolgt
und im Verfahren schon jetzt zu prüfen bleibt, ob die
über Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück.
bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen (Mischkanal) des
Pilgerweges die Abwässer einer solch großen Anlage noch
aufnehmen kann.
Die Zuwegung über den relativ schmalen Pilgerweg erscheint
problematisch. Es werden wesentlich mehr
Fahrzeugbewegungen als prognostiziert auftreten. Hierzu
gehören Zuliefer, Handwerkerdienste-, Kurier- und
Betreuungsverkehr für die überwiegend alten Menschen.
Über den Pilgerweg wird ausschließlich das Vorhaben des betreuten Wohnens
mit maximal 19 Wohneinheiten erschlossen. Das Seniorenzentrum wird über
die Kerpener Straße erschlossen.
Die als Beispiel genannten Fahrten bis auf den regelmäßigen Zulieferverkehr
werden vereinzelt und in unterschiedlichen Tageszeiten passieren.
Dabei wird auch der Stellplatzbedarf von 18 Stellplätzen nicht
ausreichen! Die Erfahrung, auch in den bestehenden Anlagen
des Investors zeigt, dass die Stellplatzsituation auf dem Papier
nicht dem örtlichen Verhalten der Stellplatzsuchenden entspricht. Hier ist vielmehr eine Anzahl von 5O-60 Parkplätzen
anzustreben.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie viele Pflegepersonal pro Bettenanzahl
eingestellt werden muss, um eine gerechte Betreuung zu gewährleisten . Die
Planung geht von 33 Pflegepersonalstellen, die in drei schichtigen Takt arbeiten
werden. Somit werden 11 Personen des Pflegepersonals in jeweiliger Schicht
gleichzeitig arbeiten. Zusätzlich Sind Küchen- und Reinigungspersonal sowie
Ärzte/ Leitung berücksichtigt. Für den Schichtwechsel ergibt sich damit eine
Personalstärke von 28 Personen.
Anzahl
11
11
1
1
4
28
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Benutzer
1.Schicht, Pflegepersonal
2.Schicht Pflegepersonal
Arzt/Ärztin
Leitung
Küche- und Reinigungspersonal
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Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Unter Berücksichtigung eines sehr geringen Modal Split, mit 5 % der
Mitarbeiter, die sich für andere Verkehrsmittel entscheiden (ÖPNV, Fahrrad
oder zu Fuß )ergibt sich ein Bedarf von 28x0,95 = 27 Stellplätzen. Für
Fahrgemeinschafen (auf Dauer, aber auch temporär) ist ein Besetzungsgrad
von 1,1 Personen je Pkw realistisch, wodurch sich der Stellplatzbedarf auf 24
mindert. Urlaubs- und Krankheitsfälle sowie Verspätungen und abweichende
Dienstzeiten sind nicht weiter mindernd berücksichtigt.
Die Planung sieht insgesamt 25 Stellplätze vor, davon 2 behindertengerechte.
Dazu kommt noch eine separate Anlieferungszone, so dass keiner der
Stellplätze in Anlieferungszeiten blockiert werden muss.
Aus diesen Gründen ist auch das baurechtliche Gebot der
Rücksichtnahme für die Anlieger, insbesondere der Anlieger,
die nach der Planung eine stark frequentierte Ausfahrt vor Ihr
Einfamilienhaus bekommen, zu beachten. Zusätzliche
Probleme des Parkens auf dem Pilgerweg, der Nordstr., der
Eintrachtstr. und der Ellernstr. befürchte ich vorprogrammiert.
Das baurechtliche Gebot begründet eine gegenseitige Rücksichtnahme. Bei
Ausweisung eines neuen Baugebietes, schließt dies auch die Rücksichtnahme
der bereits ansässigen Bewohner gegenüber denen, die hinzukommen, mit ein.
Grundsätzlich ist also zunächst die geplante Nutzung eines Grundstücks
genauso zu respektieren, wie die der bestehenden Nachbargrundstücke.
Die Erschließung des Pflegewohnheims über die Kerpener Str. Das Grundstück ist mit seinem nördlichen Teil bereits durch den Pilgerweg
dagegen ist eh unverzichtbar und es bliebe zu prüfen bzw.
erschlossen. Es besteht keine Veranlassung, hier künstliche eine Rückseite zu
wäre es unbestreitbar am sinnvollsten, aus den erläuterten
schaffen und diese Baufläche über ein fremdes Grundstück zu erschließen.
Gründen, dass die Stellplätze für die Wohnanlage auch von der
Kerpener Str. aus angefahren werden müssen. Für den
Investor sind dazu auch keine Nachteile ersichtlich!
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Die notwendigen Erschließungsmaßnahmen (Zufahrt/ Kanal/
Straßenausbau) sind auch jetzt zu prüfen, damit nicht nachher
den Anliegern des Pilgerweges, zugunsten des Investors die
Kosten der Ertüchtigung der Erschließungsanlagen aufgelegt
werden.
Die Kosten der Anbindung an die Kerpener Straße werden vertraglich auf den
Vorhabenträger übertragen. Der Anschluss an den Kanal und die
Versorgungsnetze erfolgt über Hausanschlüsse.
Maß der baulichen Nutzung: Die Wohnhäuser am Pilgerweg
sind fast ausschließlich mit Traufenhöhen von ca. 4-5m
errichtet. Nach Ihrer vorgestellten Planung können Bauobjekte
s. Absatz 2, Stellungnahme zu Ortsbild und Stadtrandlage.
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen ist auf 9,80 m bei dem
dreigeschossigen, 7,00 m bei dem zweigeschossigen Gebäude des
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(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
mit bis zu 10m oder mehr Traufenhöhen entstehen. Das
Seniorenzentrums festgesetzt. Die Höhe des betreuten Wohnens wird auf
Einfügen in den vorgegebenen Kontex sehe ich deshalb zu der 9,00m begrenzt.
vorgestellten Bebauungsabsicht nicht mehr gegeben.
Aus gleichem Grund ist bereits in der Vergangenheit ein
Bebauungsplan für dieses Grundstück abgelehnt worden.
Warum sollte sich dies nun geändert haben? Eine zusätzliche,
m.E. zu reduzierende und eindeutige Höhenfestlegung (von der
Festlegung der Geländeoberfläche bis zur zu lässigen Traufenund Firsthöhen) ist in der Planung zwingend erforderlich. Die
vorliegenden Planungsvarianten lassen dem Investor noch viel
Spielraum, welches sich später städtebaulich auswirken und für
die Anlieger dann unzumutbar und rücksichtslos sein kann!
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
In diesem Anliegen sehe ich mich insbesondere bekräftigt,
durch Ihre veröffentlichte Begründung zur vorzeitigen
Bürgerbeteiligung. Äußerst bedauerlich ist, dass Sie in Ihrer
aktuellen Begründung von einer überholten Anwendung der
Landesbauordnung ausgehen. Gerade Sie müssten doch
wissen, dass eine neue Landesbauordnung in NRW nicht Ende
2017 in Kraft tritt. Die gültige Bauordnung und das daraus
resultierende Baurecht muss bei der Planung unbedingt und
richtig berücksichtigt werden.
Die Bebauungspläne sind im jedem Verfahrensschritt gemäß der gültigen
Fassung der Rechtsgrundlagen zum Satzungsbeschluss aufzustellen.
Denkmalschutz: Das Bauvorhaben berührt denkmalrechtliche
Belange übergebührend und ist denkmalrechtlich von
Bedeutung und genehmigungspflichtig, wozu die
Behördenbeteiligung weitere Aufschlüsse geben wird. Nach
den Vorschriften des Denkmalschutzes in NRW darf (durch die
geplante Bebauung ein Baudenkmal in seinem
Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden. Eines der
prägenden Baudenkmäler, zumindest in Gymnich, stellt die
historisch bedeutenden Pfarrkirche St. Kunibert dar. Die
Pfarrkirche, mit ihrem typischen Zwiebelturm, in der Ortsmitte,
prägt das Erscheinungsbild von Gymnich weit sichtbar aus
allen Richtungen. Durch die geplante hohe Bebauung in der
Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde an dem Verfahren zum frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB im Zeitraum 18.09 – 10.10.2017 beteiligt.
Eine Stellungnahme mit Bedenken oder Anregungen wurde nicht abgegeben.
Das 1- jährige Moratorium der derzeitigen Landesregierung war zum Zeitpunkt
der Vorlage noch nicht entschieden. Erst am 21.12.2017 wurde der
Referentenentwurf zur Änderung des Bauordnungsrechts zur Anhörung an die
Verbände versandt. Vorbehaltlich einer erneuten Novellierung der Bauordnung
tritt die bisherige Novelle mit einem Jahr Aufschub am 28.12.2018 in Kraft.
Mit der Bauleitplanung für das Seniorenzentrum werden die betroffenen
Belange geprüft und in der Abwägung berücksichtigt. Die angesprochene
Sichtverschattung auf den Kirchturm ist dabei berücksichtigt, aber nicht
entscheidend. Aus Richtung Kerpen kommend bleibt der Kirchturm im Bereich
des Ortseingangs sichtbar, weil die Bebauungskante entsprechend weit in das
Grundstück zurückgezogen wurde. Eine Eigenheimbebauung am Ortsrand
erzeugte über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige
Sichtverschattung, die zudem den Blickwinkel durch eine Bebauung enger an
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Dorfrandlage wird aus Richtung Kerpen kommend der Blick auf der Straße zusätzlich einschränken würde.
das Baudenkmal zerstört!
13 anonymisiert
02.11.17
Den Anregungen
-Wir, die Anwohner vom Pilgerweg, Nordstraße, Eintrachtzur Wahl eines anderen Standortes sowie
straße, Ellernstraße und Kerpener Straße haben grundsätzlich
zur Umplanung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten
nichts gegen ein Seniorenzentrum in Gymnich, allerdings nicht
wird nicht gefolgt.
in der von Ihnen geplanten Form!
1. Ein dreigeschossiges Seniorenzentrum an dem geplanten
Standort mit einer so hohen Anzahl an Wohn- und Betreuungs- Die Bedenken in Bezug auf
den Standort und den Gebietscharakter,
plätzen halten wir für zu hoch und zu massiv, da sich eine
eine Schtverschattung und erdrückende Wirkung,
derart dichte Bebauung nicht in die nähere Umgebung und
eine Überastung des Pilgerweges
Nachbarbebauung einfügt. Es würde dem dörflichen Gebietseine Überlastung des Kanalnetzes,
charakter widersprechen.
den Fluglärm sowie
die Fußwegeerschließung und einen beitragspflichtigen Ausbau
des Pilgerweges,
werden zurückgewiesen.
Eine zentrale Senioreneinrichtung ist wie eine Schule, ein Gemeindezentrum
oder eine Gemeindeverwaltung Teil der Infrastruktur eines Ortes. Das
gegenüber den Eigenheimen erheblich größere Bauvolumen ist für solchen
einzelnen Einrichtungen notwendig und üblich. Auch ein Pflegeheim gehört zur
Struktur eines Ortes dazu und muss nicht alleine wegen seiner Größe an einen
Standort verlagert werden, der bereits durch Baute vergleichbaren Maßstabs
„vorbelastet“ ist. Am geplanten Standort findet sich dazu mit der Hofstelle
südlich der Kerpener Straße bereits ein Gebäudeensemble, das aus der
Struktur der Eigenheimbebauung herausragt.
2. Durch das geplante Vorhaben wird das Ortsbild erheblich
beeinträchtigt. Bei Anfahrt aus Richtung Kerpen kommend wird
die Sicht auf die denkmalgeschützte Kirche, deren Zwiebelturm
das Wahrzeichen Gymnichs ist, nicht unerheblich eingeschränkt.
Außerdem könnte eine erdrückende Wirkung auf das
unmittelbare Umfeld (Wohnhäuser 1 ½ geschossige Bauweise)
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Mit der Bauleitplanung für das Seniorenzentrum werden die betroffenen
Belange geprüft und in der Abwägung berücksichtigt. Die angesprochene
Sichtverschattung auf den Kirchturm ist dabei berücksichtigt, aber nicht
entscheidend. Aus Richtung Kerpen kommend bleibt der Kirchturm im Bereich
des Ortseingangs sichtbar, weil die Bebauungskante entsprechend weit in das
Grundstück zurückgezogen wurde. Eine Eigenheimbebauung am Ortsrand
erzeugte über die Staffelung der Gebäudekörper eine flächige
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(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
entstehen und durch Schattenwurf eine erhebliche Minderung
der Wohnqualität zur Folge haben.
Sichtverschattung, die zudem den Blickwinkel durch eine Bebauung enger an
der Straße zusätzlich einschränken würde.
Eine Verschattung durch zusätzliche Bebauung entsteht regelmäßig und
unabhängig von der Art der Nutzung. Die Baukörper sind vorliegend so auf dem
Grundstück angeordnet, dass gegenüber den Nachbargrenzen bereits größere
Abstände festgesetzt werden, als sie zur Einhaltung der Abstandsflächen
erforderlich wären.
Eine erdrückende Wirkung ist vorliegend nicht gegeben.
3. Der Pilgerweg könnte aufgrund seiner geringen Breite und
des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs- und Parkaufkommens überlastet werden. Parkraum im öffentlichen Bereich
ist ohnehin kaum vorhanden. Hinzu kommt eine nicht
unerhebliche Lärmbelästigung durch Verkehrslärm der in
unmittelbarer Nähe wohnenden Menschen durch Anlieferer,
Besucher, Pflegepersonal, Krankenwagen, Leichenwagen, pp.
Sowohl der Pilgerweg als auch die Kerpener Straße sind dazu ausgebaut einen
zusätzlichen Verkehr aufzunehmen und den gefahrlos für andere Teilnehmer zu
leiten. Der zusätzliche Verkehr ist in Bezug auf die bestehende
Erschließungsfunktion dieser Straßen bei weitem untergeordnet.
Über den Pilgerweg erfolgt ausschließlich die Erschließung der Anlage des
betreuten Wohnens. Die Stellplatzanlage ist für 23 Autos konzipiert. Es ist
anzunehmen, dass die Fahrten über den ganzen Tag (8:00- 18:00 Uhr) verteilt
bleiben und mit höchstens zwei zusätzlichen Fahrten zu rechnen ist und somit
nicht wesentlich den Pilgerweg und die Nachbarschaft belasten gefährden.
Den Einwohnern des seniorengerechten Wohnens stehen die Angebote des
Pflegeheims zur Verfügung. Es bedarf somit keines wesentlichen
Personaleinsatzes mit zusätzlichen Fahrten.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
4. Die Entwässerung des Vorhabens könnte zur Überlastung
des Kanalnetzes führen.
Die Prüfung durch den Entwässerungsbetrieb ist erfolgt. Sie hat ergeben, dass
der Kanal ausreichend für die Aufnahme des zusätzlichen Abwasser ausgebaut
ist.
Die Schmutzwassermenge der geplanten Einrichtungen liegt unter 1 l/s und ist
damit für die Auslastung des Mischwasserkanals nicht relevant.
5. Bedingt durch die Startrichtung der Kampfflugzeuge des
Militärflughafens Nörvenich kommt es ganzjährig zu erheblichen Lärmbelästigungen. Ein Seniorenzentrum wie auch
Krankenhäuser pp. sollten unter einem besonderen Schutz
hinsichtlich solcher Emissionen stehen.
Laut der Darstellung der Karte Lärm, Flugverkehr – Nachtpegel, sind keine
Beeinträchtigungen seitens des Fliegerhorst Nörvenich kartiert.
Das Plangebiet liegt auf der äußeren Grenze der Fluglärmzone C. Mit
Berücksichtigung der im Landesplan festgesetzten 62 dB(A) als äquivalente
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Wertungstabelle
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
Dauerschallpegel Leq der 6 verkehrsreichsten Monate sind geeignete passive
Schutzmaßnahmen realisierbar.
Laut der eigenen Angaben des Fliegerhorsts Nörvenich der Flugbetrieb
einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge (www.luftwaffe.de). Bei
Vermessungsflügen wird es in unregelmäßigen Abständen zu erhöhtem
Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren kommen. Diese Anflüge mit
erhöhter Geschwindigkeit werden eine zeitweise höhere Lärmbelastung
verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde
anhalten und vornehmlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen
sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst
variabel zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu
verteilen. Die Flüge werden außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30
stattfinden.
Die Nachtflüge werden vereinzelt, unter Angabe des wöchentlichen
Zeitrahmens auf der Internetseite, durchgeführt.
6. Ein fußläufiges Verlassen der Einrichtung durch einzelne
Bewohner würde sichere Gehwege erfordern. Diese sind nur
auf der stark befahrenen Kerpener Straße (Landstraße)
vorhanden. Ein solcher Gehweg ist auf dem Pilgerweg nicht
vorhanden und müsste im Rahmen einer Straßensanierung
neu erstellt werden, was zu einer erheblichen
Kostenbeteiligung der Anwohner führen würde. Dies wird von
den betroffenen Bürgern durch Unterschrift kategorisch
abgelehnt.
Die Planung geht davon aus, dass die zukünftigen Bewohner des betreuten
Seniorenwohnen in erster Linie gesunde betagte Personen werden, die
lediglich einzelne Angebote zur Unterstützung der selbständigen
Lebensführung wahrnehmen.
Das Straßenausbauprogramm der Stadt Erftstadt enthält aktuell keine
Maßnahmen am Pilgerweg.
Durch das Vorhaben werden keine Ausbaumaßnahmen erforderlich.
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Pilgerweges beschlossen
wird, sind die Anlieger beitragspflichtig nach der Satzung der Stadt Erftstadt.
Ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Vorhabenbesteht nicht.
Nach den Bestimmungen des § 12 BauGB müssen Leistungen des
Vorhabenträgers kausal mit dem Vorhaben verbunden sein und die
vereinbarten Leistungen müssen den gesamte Umständen nach angemessen
sein. Dies wäre bei einem Ausbau des Pilgerweges beides nicht der Fall.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
(Öffentlichkeit)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
05.10.2017 - 02.11.2017
Zeitraum:
7. Wir fordern, den Standort dieses Projektes hinsichtlich seiner Die Stadt Erftstadt benötigt dabei in der städtischen Infrastruktur dringend neue
Geeignetheit zu überdenken und das Vorhaben entsprechend Plätze in Seniorenwohnheimen und Seniorenwohnanlagen.
den örtlichen Gegebenheiten umzuplanen.
(Anlage Unterschriften)
Im Stadtgebiet existieren Grundstücke, die im FNP auch als Wohnbaufläche
ausgewiesen sind. Es sind sowohl private als auch kommunale Grundstücke,
deren Parzellen aber nicht über die notwendige Größe für das Vorhaben
verfügen. Die Zusammenlegung / Umlegung würde die Realisierung des
Vorhabens verzögern. Die Grundstücke sind überwiegend nicht erschlossen,
was zusätzliche Kosten der Stadt für den Betrieb und die Instandhaltung von
Verkehrsflächen, Kanal- und Versorgungsnetzen bedeuten würde. Weiter kann
die Bereitschaft der privaten Eigentümer nicht erzwungen werden.
Hingegen ist der jetzige Standort des Vorhabens bereits erschlossen. Die
Anbindung an die Kerpener Straße erfolgt mit Rücksicht auf das angrenzende
Wohngebiet zusätzlich.
Zusätzlich kommt dazu, dass für das Plangebebiet die Bereitschaft des
Grundstückseigentümers mit
den
Interessen
des Vorhabenträgers
übereinstimmen.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
1 Amprion GmbH
2 Stadt Erftstadt: Amt 01.4
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
21.09.2017 im Geltungsbereich der o. a. Bauleitplanung verlaufen keine
Der Hinweis des Leitungsbetreibers, dass er nicht betroffen und
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen kein Leitungsbestand vorhanden ist, wird zur Kenntnis genommen.
von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus
heutiger Sicht nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
-
-
Wirtschaftsförderung
3 Stadt Erftstadt: Amt 32
28.09.2017 Sie hatten am 18.09.2017 für das Objekt Bebauungsplan Nr.
Rechts- und Ordnungsamt
Anfrage bei
Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD)
Luftbildauswertung für Bebauungsplan Nr. 187, ErftstadtGymnich, Seniorenzentrum
Kerpner Straße/ Pilger Weg in
Erftstadt
187, Erftstadt-Gymnich, Seniorenzentrum Kerpener Straße/
Pilger Weg unter ihrem Aktenzeichen 61.110 einen Antrag auf
Luftbildauswertung gestellt.
Hiermit übersende ich Ihnen das Ergebnis der Luftbildauswertung.
Der Vorgang wird bei uns unter dem Aktenzeichen 22.5-35362020-269/17 I geführt. Ich bitte Sie, bei zukünftigem
Schriftwechsel dieses Aktenzeichen immer anzugeben.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische
Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von
Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht
gewährt werden.
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten
sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall
auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeinqriffe.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Die Auskunft des Kampfmittelbeseitigungsdienstes über die negativen Ergebnisse der Auswertung der vorliegenden Unterlagen in
Bezug auf das Plangebiet wird zur Kenntnis genommen.
Unter dem Punkt Hinweise / Kampfmittel in den textlichen Festsetzungen wird auf den obligatorischen Umgang mit Kampfmittelfunden
hingewiesen.
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Weitere Informationen finden Sie auf unserer lnternetseite.
4 Stadt Erftstadt: Amt 370
11.10.2017 Das Vorhabenbezogene Objekt kann in der vorgeschriebenen
Feuerwache
Zeit mit erforderlichen Fahrzeugen der Feuerwehr sowie erforderlichen Funktionsstärken nicht erreicht werden.
Grundlage ist der vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossene
aktuell gültige Brandschutzbedarfsplan von 2004.
Im Nahbereich des geplanten Bebauungsplanes steht Löschwasser aus dem Trinkwassernetz für normale Wohnbebauung
zur Verfügung (48m3/h). Bei einem höheren Personenrisiko
wird die doppelte Löschwassermenge (96m3/h) über einen
Zeitraum von mindestens 2 Stunden erforderlich.
Der Hinweis auf die gegebene Brandschutzsituation wird zur
Kenntnis genommen. Sie steht dem Vorhaben nicht grundsätzlich
entgegen.
Die Erreichbarkeit des Vorhaben wird durch die neue Anbindung an die
Kerpener Straße so verbessert, dass für das Pflegeheim eine Fahrzeit
< 480 s erreicht wird.
Das DVGW Arbeitsblatt 405 setzt in Tabelle 7 für die Löschwasserversorgung eines Baugebietes mit einer Grundflächenzahl > 0,3 einen
Richtwert von 96m3/h.
Bisher ist die Stadt Erftstadt lediglich für den Grundschutz einer Siedlung mit GFZ < 0,3, d.h. 48 m3/h eingerichtet.
§ 3 (2) des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) bestimmt:
"(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden.
Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der
Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung
erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die
Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter
Sorge zu tragen."
Die erhöhte Personengefahr einer Pflegeeinrichtung ist nach Ziffer 6
des Arbeitsblattes ohnehin über den Objektschutz zu berücksichtigen.
Das Merkblatt VDS 3402 „Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Seite 2 von 21
Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Personen mit Pflegebedürftigkeit bzw. Behinderungen (Pflegeheime)“
macht keine Angaben zur Löschwasserversorgung.
Der Entwurf 2016 des Brandschutzbedarfsplans weist auf eine Unterversorgung mit Löschwasser für den nördlichen Teil von Gymnich hin.
Sofern dauerhaft keine Löschwassermenge von 96 m³/h für den Siedlungsbereich über das Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden
kann, ist im Rahmen des Objektschutzes eine Breitstelllung des Löschwassers möglich.
5 Stadt Erftstadt: Amt 51
-
Amt für Jugend und Familie
6 Stadt Erftstadt: Amt 61
-
-
-
-
-
-
-
-
10 Stadt Kerpen: Amt für
Planen, Bauen, Wohnen
-
-
11 Bezirksregierung Düsseldorf - Dez. 22
-
-
-
-
Umwelt- und Planungsamt
7 Stadt Erftstadt: Amt 63
Bauordnungsamt
8 Stadt Erftstadt: Amt 65
Eigenbetrieb Straßen
9 Stadt Erftstadt: Amt 82
Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittelbeseitigung
12 Bezirksregierung Köln Dez. 33
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Ländliche Entwicklung und
Bodenordnung
13 Bezirksregierung Köln Dez. 35
-
-
Städtebau, Bauaufsicht, Bau-,
Wohnungs. und Denkmalangelegenheiten sowie - förderung
14 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH - NL
Köln
TI-NL West – PTI 22
10.10.2017 Schreiben vom 10.10.2017
Die Stellungnahme der Telekom wird zur Kenntnis genommen und
und
Das o.g. Baugebiet liegt mir im Auftrag der Deutschen Telekom an den Bauherren weitergeleitet. Die Betroffenheit, in Bezug auf
13.10.2017 Technik GmbH zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vor.
den Bestand und Betrieb wird in der Planung berücksichtigt.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Damit ich diese durchführen kann, benötige ich noch einige
Unterlagen bzw. Rückmeldungen von ihnen:
1. Ansprechpartner Investor/en bzw. Bauträger bzw. Planungsfirma falls bekannt
2. Termin Erschließungsbeginn (falls noch nicht bekannt geschätzt)
Falls kein Investor / Bauträger bekannt, dann bitte folgende
Punkte:
3. Übersichtsplan des Baugebietes mit Lage der Häuser und
geplanten Versorger-Trassen
Falls wir in FTIH (Fiber to the Horne) ausbauen muss ein Netzverteiler (ca 76cm breit, 140cm hoch und 31 cm tief) in das
Gebiet oder Nähe des Gebietes gesetzt werden, bitte dafür
schon einen geeigneten Standort im Übersichtsplan markieren.
5. geplante Wohneinheiten pro Haus bzw. pro Block (eben-so
Sonderleitungen wie Aufzugsleitungen und Geschäftseinheiten)
6. Bestehen bereits Zusagen über eine Versorgung durch andere Telekommunikationsunternehmen?
7. Termin Fertigstellung
8. Termin Erstbezug
9. Falls schon bekannt die richtigen Adressen
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 13.10.2017
Der Hinweis über das Vorhandensein der Telekommunikationslinien der
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom geTelekom im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen.
nannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. §
68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen
jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres
Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenen-falls
notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder
Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen,
wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca.
0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der
Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekom-
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Die Anweisungen über die Ausführung des Straßenbaus und den Baumaßnahmen sind in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen, auch
im Falle der erforderlichen Telekommunikationsanlagenerweiterung.
Eine separate Festsetzung zu Leitungstrassen im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht erforderlich.
Der Träger/Versorger wird an der Planung weiterhin beteiligt um den
Betrieb weiter zu ermöglichen und gegeben falls zu erweitern.
Seite 5 von 21
Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
munikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits
ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig,
dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im
Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH,
Tl NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate
vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an:
DeutscheTelekomTechnik GmbH
Tl. NL West, PTI 22
Innere Kanalstr. 98
50672 Köln
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen
Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei
Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung
sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
15 Erdbebenstation Bens-
-
Der Hinweis über die Wirtschaftlichkeit einer koordinierten Erschließung,
die unterirdische Bauweise/Verlegung der Versorgungsleitungen einbezieht sowie einer ausreichenden Planungssicherheit wird zur Kenntnis
genommen.
-
berg
Institut f. Geologie- u.
Mineralogie
16 Erftverband
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Der Hinweis dass Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftver18.10.2017 Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind
derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Daher beste- bands nicht betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen.
hen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes
keine Bedenken.-
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
17 Erzbistum Köln
-
-
18 Finanzamt Brühl
-
-
Abwägungsvorschlag
19 GASCADE Gastransport 26.09.2017 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der
Der Hinweis zur Freiheit des Plangebietes von Anlagen der aufgeführten Gasnetzbetreiber wird zur Kenntnis genommen.
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Als weitere Möglichkeit Ihrer Anfrage zur Leitungsauskunft
steht Ihnen unter der Internetadresse https://portal.billeitungsauskunft.de das kostenfreie Online-Portal BIL zur Verfügung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können.
Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der
genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
GmbH
Fachbereich GNL
20 Geologischer Dienst
Nordrhein-Westfalen
Landesbetrieb
11.10.2017 1. Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmun-gen
des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 .,Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
• Die Gemarkung Gymnich der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Der Hinweis auf die Erdbebengefährdung wird in den Textteil des
Bebauungsplanes übernommen.
Laut der Darstellung und der Auskunft des Deutschen GeoForschungsZentrum, Helmholz-Zentrum Potsdam, liegt Gymnich bezogen auf die
Koordinaten der Ortsmitte, zur Erdbebenzone 2 und nicht 3 laut der
Stellungnahme (Intensitätsklassen in Deutschland, EMS-Skala: 0 - keine Gefährdung - 6-6,5; 1- leichte Gebäudeschäden (Risse in Putz) 6,57; 2 leichte Gebäudeschäden (Risse und Spalten in Mauerwerk) – 7-7,5;
3-hohe Gefährdung ˃7,5) sowie zur Untergrundklasse S (tiefe Beckenstrukturen mit Sedimentfüllung).
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden.
2. Baugrundeigenschaften / Baugrunduntersuchung
Den Baugrund bilden tiefgründig kolluvial abgelagerte Böden
aus Lösslehm über Ablagerungen der Jüngeren Hauptterrasse.
Diese Böden sind zu einer langfristigen Niederschlagswasserversickerung voraussichtlich nicht geeignet. Aus ingenieurgeologischer Sicht empfehle ich, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu unter-suchen und zu bewerten.
3. Umgang mit Boden in der Bauleitplanung
3.1 Schutzgut Boden
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach§ 2 Abs. 4 BauGB weise ich auf
die Notwenigkeit der Beschreibung und Bewertung des betroffenen Schutzgutes Boden hin. Dies erfolgt in NRW gemäß
dem Auskunftssystem BK50 von NRW mit Karte der schutzwürdigen Böden. Unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf sind Hinweise zur
kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMSVersion (TIM online Kartenserver) abrufbar. Inhaltliche Erläuterungen zur Schutzwürdigkeitsauswertung sind zu finden
unter http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf.
Unter Link .,Dienst hinzuladen" http://www.wms.nrw.de
/gd/bk050? einfügen.
Die Bodenverhältnisse werden objektbezogen durch den Vorhabenträger untersucht. In einer Tiefe von 1,60 bis 2,00 m unter Flur stehen gut
versickerungsfähige Schichten aus hinreichend mächtigen Kiessanden
an.
Die Tragfähigkeit des Bodens ist im Rahmen der Gebäudeplanung zu
untersuchen und nachzuweisen. Grundsätzliche Bedenken zur Gründung bestehen auf Grund der Vorerkundungen nicht.
3.1 Der Anregung der Beschreibung und Bewertung des betroffenen
Schutzgutes Boden wird in der Begründung unter Punkt 4 Umwelt und
Naturschutz – Böden gefolgt.
Die Böden im Plangebiet sind, wie alle Böden im Stadtteil Gymnich mit
Ausnahme des Schlossbereiches und des Baugebiets östlich des Vogelsang, als besonders schützenswert auf Grund der hohen Bodenfruchtbarkeit eingestuft.
Entsprechend ergeben sich für die Ortsentwicklung von Gymnich in
Bezug auf den Bodenschutz keine wesentlichen anderen alternativen
Lösungen.
3.2 Der Anregung zum Bodenschutz bei der Bauausführung wird durch
3.2 Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung: Hinweis im Textteil des Planes gefolgt.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung
von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen
a. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu
gewährleisten.
b. Umgang mit Bodenaushub: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind ent-sprechend
der Schichten zu trennen und zu lagern. Zu Be-ginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhal-tung und
Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen.
c. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden.
Die Kompensationsfläche wird in räumlichen Zusammenhang zum
d. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in mög- Plangebiet entwickelt/festgesetzt. Es werden innerhalb deren keine
lichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen
Arbeiten am Boden erforderlich.
(kein Abtrag, kein Befahren).
e. Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. ln diesem Fall sind besonders schutzwürdiger Boden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) der höchsten Schutzstufe 3 betroffen.
21 GVG mbh Rhein-Erft
04.10.2017 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische
NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit
die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang
bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von
der Sie die inhaltliche Antwort erhalten. Bitte beteiligen Sie die
GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch
weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung.
Die Rheinische NETZGesellschaft mbH wurde mit gesonderten Schreiben an dem Verfahren beteiligt.
22 Industrie- und Handels-
06.10.2017 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln beste-
Der Hinweis, dass die IHK Belange der gewerblichen Wirtschaft
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
nicht betroffen sieht, wird zur Kenntnis genommen.
hen hinsichtlich der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 187, Erftstadt-Gymnich, Seniorenzentrum Kerpener Straße/Pilger Weg keine Bedenken oder Anregungen.
Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht berührt.
kammer Köln - Zweigstelle Rhein-Erft
23 Kath. Pfarramt Gymnich
24 Landesbetrieb Straßen-
bau NRW, HS Euskirchen
Regionalniederlassung
Ville-Eifel / Hauptsitz
Euskirchen
Abwägungsvorschlag
-
-
Die Hinweise des Straßenbaulastträgers werden zur Kenntnis ge27.09.2017 Das Vorhaben der Bauleitplanung grenzt an die freie Strecke
der L 162 bei Erftstadt-Gymnich. Die Landesstraße weist eine nommen und sind in der weiteren Planung berücksichtigen.
tägliche Verkehrsbelastung von ca. 4.000 Fahr-zeugen auf.
Aus Fahrtrichtung Kerpen kommend verläuft ein einseitiger
Zweirichtungsradweg auf der nordöstlichen Seite der L 162. In
Höhe des Kfz-Handels findet eine Aufteilung des Radweges
statt. In einer Entfernung von ca. 200m befinden sich Bushaltestellen, die jedoch nicht dem ÖPNV dienen sondern auch als
Stellplatz genutzt werden
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
ziert für Landesbetrieb Straßenbau NRW
VARI, Version 2.10.2
Abwägungsvorschlag
lizenSTRADI-
Südöstliche des Bebauungsplangebietes befindet sich ein KfzHandel; durch unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge ist der
Rad-/ Gehweg (insbesondere in Höhe der Querungshilfe) nicht
nutzbar. Die erforderlichen Sichtdreiecke insbesondere an
Querungshilfen werden für sämtliche Verkehrsteilnehmer erheblich eingeschränkt.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
lizenziert für Landesbetrieb Straßenbau NRW
STRADIVARI, Version 2.10.2
Südwestlich des Plangebietes befindet sich ein Rad-/ Gehweg,
der durch die vorhandene Wurzelbrücke eines Baumes in der
Breite beschränkt ist. Es konnte intern nicht geklärt werden,
warum eine Winkelstützwand incl. Geländer als seitliche Abgrenzung zur straßenabgewandten Seite errichtet wurde. Im
Übrigen wird der Gehweg (VZ 239 mit Zusatzzeichen) in nordwestlicher Richtung als Trampelpfad, der auf einer Wiese endet, weitergeführt.
Es ist vorgesehen, einen Teil der Bebauungsplanfläche Seniorenzentrum - zur L 162 hin verkehrlich zu erschließen.
Wie bereits in einem vorangegangenen Abstimmungsgespräch
erläutert, ist eine Linksabbiegespur und die fehlende Gehweganlage incl. Beleuchtungsanlagen auf der nordwestlichen Seite
zu Lasten der Stadt Erftstadt her-zustellen. Die damit einhergehenden Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung - incl. evtl.
zusätzlicher Entwässerungsgebühren - gehen zu Lasten der
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Auf die Erforderlichkeit des Ausbaus L 162 mit einem Linksabbieger und
einer Gehweganlage wurde bereits in der Begründung im Verfahren der
frühzeitigen Beteiligung § 3 BauGB unter dem Pkt. 4 Erschließung hingewiesen.
Der Hinweis auf die Unterhaltung-, Erhaltung- und evtl. zusätzliche Entwässerungsgebühren, die zur Last der Stadt gehen, ist zur Kenntnis
genommen und beim Abschluss des Erschließungsvertrage berücksichtigt.
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Stadt.
Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung Der Entwurf im beschriebenen Umfang wird im angezeigten Planungszum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten stra- zeitraum erstellt und zur Prüfung bzw. Genehmigung vorgelegt.
ßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE:
• Erläuterungsbericht
• Übersichtskarte M 1 :25000
• Übersichtslageplan M 1 :5000
• Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a.
hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die
angeschlossen werden soll.
• Höhenplan der neuen Erschließungsstraße
• Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1 :25
Für die Anbindung des Plangebietes an die L 162 und der damit verbundenen verkehrlichen Auswirkungen auf der L 162 ist
der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Stadt Erftstadt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich. Mit dem Bau der
Anbindung oder der Realisierung des Bebauungsplangebietes
darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden.
Eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Erftstadt und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
bezüglich der die Anbindung des Plangebietes an die L 162 wird entsprechend dem Hinweis zeitgerecht abgeschlossen.
Bei der Herstellung der Zufahrt mache ich darauf aufmerksam, Die Sichtdreiecke der geplanten Einmündung werden in die Planzeichdass die benachbarte Zuwegung (Kfz-Handel) und die künftige nung eingetragen. Die Zu- und Abfahrt zum südwestlich angrenzenden
Zufahrt sich gegenseitig als sichtbehindernd erweisen können. Grundstück entspricht einer normalen Grundstückszufahrt innerhalb der
Ortslage. Wechselseitige Sichtbehinderung werden entsprechend selten
auftreten und können zwischen den Fahrzeugführern gelöst werden. Sie
stellen keine wesentliche Erhöhung des Unfallrisikos dar.
Im Bereich der Anbindung an die Landesstraße ist durch entDie Hinweise über die Bepflanzung des Straßenraumes werden zur
sprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder
Kenntnis genommen und sind bei der Erschließungsplanung zu berückentsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen – sichtigen.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
RAL Abschnitt 6.6 der Forschungs-Gesellschaft für Straßenund Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von
Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Für die evtl. angestrebte Bepflanzung entlang der L 162 ist
Ziffer 7. 12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL- zu beachten: ·
Für die Bepflanzung sind die "Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau" -RLBP- und die
"Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im
Straßenbau" -ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der
Straße im Landschaftsraum geben die "Empfehlungen für die
Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-.
Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so
zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben:
Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten
werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen.
Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne
der RPS heranwachsen. Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden, die von abkommenden Fahrzeugen
nicht erreicht werden können (z. B. hinter FahrzeugRückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen). Auch
hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00
m vom Rand der befestigten Fläche gepflanzt werden, damit
deren Wirkungsweise nicht beeinträchtigt ist.
Wird ein Abstand von mindestens 4,50 m vom befestigten
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Der Abstand von mindestens 4,50 m vom befestigten Fahrbahnrand
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Fahrbahnrand eingehalten, sind bei einer Geschwindigkeit von wird in der Planung berücksichtigt und eingehalten.
70 km/h keine Rückhaltesysteme erforderlich
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive
und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemissionen der L162 auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf
hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt
Erftstadt. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der
Nähe liegenden Straßen hinzuweisen(§ 9 Abs. I Ziff. 24
BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
Die Einwirkungen der L162 auf den unmittelbaren Nahbereich der Straße sind bereits durch den gegebenen Abstand der Fahrbahn zur Grundstücksgrenze sowie den darüber hinaus eingeräumten Abstand des
geplanten Gebäudes berücksichtigt.
Das Flurstück ist straßenseitig lückenlos, nicht übersteigbar
und blickdicht einzufrieden. Zu berücksichtigen ist dabei die
Einhaltung der Sichtdreiecke.
Die Sichtdreiecke stehen der geforderten Einfriedung nicht entgegegen.
Das Vorhaben stellt gebührenpflichtige Sondernutzungen während der Bauphase des Seniorenzentrums ebenso wie nach
Fertigstellung dar, die gesondert formlos bei der Regionalniederlassung Ville-Eifel beantragt werden muss.
Der Hinweis über die gebührenpflichtigen Sondernutzungen während
der Bauphase des Seniorenzentrums ebenso wie nach Fertigstellung
des Vorhabens ist in Kenntnis genommen. Er ist dem Bauvorhabenträger weitergeleitet.
Innerhalb der Ortslage sind aktive Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar.
Passive Lärmschutzmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger auf
seine Kosten bei der Gebäudeerrichtung durchzuführen.
25 Landesbetrieb Wald und 18.09.2017 Da kein Wald betroffen ist, bestehen von Seiten Wald und Holz Der Hinweis, des Landesbetriebs dass keine Waldbestände betrof-
Holz NRW - Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft
Dienstgebäude Eitorf
26
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
NRW keine Bedenken gegen o. g. Planungen.
fen sind, wird zur Kenntnis genommen.
-
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
27
28
Landschaftsverband
Rheinland, Amt für Liegenschaften
Landschaftsverband
Rheinland, Rheinisches
Amt für Denkmalpflege
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
19.09.2017 Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber Der Hinweis, dass Liegenschaften des Landschaftsverbandes nicht
informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaf- betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen.
ten des L VR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g.
Maßnahme geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische
das Rheinische Amt für Denk-malpflege in Pulheim und für das Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn sind gesondert beteiligt worden.
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum
gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
-
29 Landwirtschaftskammer
09.10.2017 Die Planung für die Wohnbebauung erstreckt sich auf Flächen, Der Hinweis, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die PlaNordrhein-Westfalen,
die nach dem FNP als Flächen für die Wohnbebauung vorge- nung bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis
sehen sind, zurzeit liegt dort noch eine Landwirtschaftliche
Es ist geplant den Ausgleich in unmittelbaren räumlichen Zusammen-
Nutzung vor. Gegen den vorhaben-bezogenen Bebauungsplan
bestehen somit aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Da mittlerweile aber der Flächenverbrauch ein drastisches
Problem für die Landwirtschaft darstellt, wird empfohlen, im
weiteren Verfahren nach intelligenten, flächensparenden Lösungen bei der Erbringung des erforderlichen Ausgleichs zu
suchen. Hier kann auch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft behilflich sein.
30 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
hang westlich des Plangebiets zu leisten, um nicht nur Boden- und Naturhaushaltsfaktoren, sondern auch den Eingriff in das Landschaftsbild
auszugleichen. Dies ist durch externe Kompensationsmaßnahmen nicht
möglich.
Innerhalb der Ausgleichmaßnahme werden keine zusätzlichen Bodenarbeiten stattfinden. Der Ausgleich wird über Anreicherung der vorhandenen Biotopstrukturen mit einheimischen Baum- und Straucharten
erfolgen.
04.10.2017 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterla-
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Die Auskunft der Bodendenkmalpflege über die negativen Ergebgen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffent- nisse der Auswertung der vorliegenden Unterlagen in Bezug auf
lichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu das Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung zur
Aufnahme eines Hinweis wird im Textteil des Plans gefolgt.
beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose
möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der
Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden
Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten
31 NABU Kreisverband
Rhein-Erft
-
-
32 Nahverkehr Rheinland
GmbH
-
-
33 NetCologne
-
-
Gesellschaft für Telekommunikation mbH
34 Rhein-Erft-Kreis - Amt 70
Kreisplanung und Naturschutz
09.10.2017 Natur- und Landschaftspflege -Ansprechpartner: Herr Beck,
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Tel: 02271-83 17085
Das B-Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 5 "Erfttal Süd" vom 01.10.2002. Eine Schutzfestsetzung
besteht nicht. Gegen die Planung bestehen keine Bedenken,
wenn die im Vorentwurf dargestellten Grünflächen und die
dargestellten Baumpflanzungen im Bebauungsplan festgesetzt
werden. Die Baumpflanzungen sowie die Realisierung der
naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf dem benachbarten Flurstück 42 sind geeignet, die geplanten massiven
Baukörper am Ortsrand zwischen Einfamilienhäusern und
landwirtschaftlichen Nutzflächen mittelfristig in das Orts- und
Der Hinweis des Kreises, dass in Bezug auf die Natur- und Landschaftspflege sowie auf die Wasserwirtschaft keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zur Eingrünung des Plangebietes werden berücksichtigt.
Der Anregung zur Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens
wird gefolgt.
Der Hinweis, dass in Bezug auf die Verkehrserschließung keine
Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.Die Sichtfelder
an der L 162 werden im Bebauungsplan festgesetzt.
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Landschaftsbild einzubinden. Die an der Kerpener Straße
(L162) dargestellten Bäume können die Festsetzung 5.2-47
des Landschaftsplans 5 "Erfttal Süd" - Pflanzung einer Baumreihe auf der Ostseite der L 162 aus Ahornhochstämmen- innerhalb des B-Plangebietes umsetzen.
Wasserwirtschaft - Ansprechpartner: Herr Richrath, Tel: 02271
·83 17047
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der
Unteren Wasserbehörde keine Bedenken.
1. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen dass das auf
dem Grundstück anfallende Niederschlagwasser in den Untergrund eingeleitet werden soll. Die Niederschlagwasserbeseitigung des Grundstückes ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen
wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen.
2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor
Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Details hierzu
sind mit dem RheinErft- Kreis abzustimmen.
Bodenschutz -Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel: 02271 8317062
Schädliche Bodenveränderungen sind für das Plangebiet nicht
bekannt. Ich weise auf folgende rechtliche Vorgabe hin: Gemäß
§ 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben
bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im
Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme
von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wie-
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Zur Klärung der Erschließung im Bauleitplanverfahren wurden die hydrogeologischen Verhältnisse im Plangebiet untersucht und die notwendigen Anlagen zur Versickerung vorbemessen.
Die Abstimmung der Versickerung des Niederschlagswassers und der
Antrag auf Einleitungserlaubnis werden mit der Objektplanung bearbeitet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und ist an den Vorhabenträger und den Bauherren weiterzugeben.
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als
Wohnbaufläche dargestellt und aus dieser Darstellung wird die bauliche
Nutzung entwickelt.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat darüber hinaus ein aktuelles Baulandentwicklungskonzept verabschiedet, das den Aspekt der Wiedernutzbarmachung von Grundstücken und des Bodenschutzes bei den Entscheidungskriterien berücksichtigt.
Geeignete Flächen von rund 4.500 m² zur Wiedernutzung durch das
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
Sie betrachten: Seniorenzentrum Pilger Weg/ Kerpener Straße (VBP)
Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
dernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich verän- geplante Pflegeheim sind in geeigneter Lage nicht verfügbar.
derten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im
Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
Immissionsschutz - Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel: Der Anregung zur Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens wird
02271 83-17064
gefolgt.
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 187 soll die Errichtung eines Seniorenzentrums mit Pflegewohnplätzen und Tagespflegeplätzen sowie betreutem Wohnen
ermöglicht werden. Im Einwirkungsbereich der künftigen Vorhaben befinden sich gewerbliche Nutzungen, die zu Beeinträchtigungen, insbesondere zu Lärmeinwirkungen führen können. Ebenso kann es durch den Betrieb des Seniorenzentrums
zu Immissionskonflikten in der vorhandenen Wohnnachbarschaft kommen.
Daher rege ich an, diese künftig zu erwartende Geräuschsituation gutachterlieh untersuchen zu lassen. ln diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass für Pflegeeinrichtungen die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 g der TA
Lärm von 45 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts einzuhalten
sind. Diese sind im Lärmgutachten entsprechend zu berücksichtigen.
Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung - Ansprechpartnerin:
Frau Haase, Tel: 02271 83-13624
Gegen das dargestellte Bauborhaben bestehen im Grundsatz
keine Bedenken. Bei der Erschließung über die L 162 (Kerpener Straße) ist sicherzustellen, dass die Sichtdreiecke nach
RASt o6 freigehalten werden. Es sind daher zwingend richtlinienkonforme Sichtdreiecke in den Planunterlagen darzustellen, die von parkenden Fahrzeugen sowie Bepflanzung
freizuhalten sind.
Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
Der Hinweis, dass keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Die Sichtfelder werden im Bebauungsplan festgesetzt.
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
35 Rheinische NETZGesellschaft mbH
Eingang Stellungnahme
09.10.2017 Gegen dieses Planverfahren bestehen aus Sicht der öffentli-
chen Gasversorgung keine Bedenken. Wir weisen darauf hin,
dass der Planbereich technisch mit Erdgas versorgt werden
kann.
36 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V.
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37 RWE Deutschland, Euskirchen
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38 Stadtwerke Erftstadt - Amt
81
-
-
39 Telefónica Germany
GmbH & Co. OHG
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40 Unitymedia NRW GmbH,
Regionalbüro West
Die Hinweise des Gasversorgers, dass keine Bedenken bestehen
und der Planbereich mit Erdgas versorgt werden kann, werden zur
Kenntnis genommen.
09.10.2017 Gegen die Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten Die Hinweise des Breitbandnetzbetreibers, dass keine Bedenken
oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Netzplanung
41 Stadt Erftstadt: Untere
Denkmalschutzbehörde
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42 Verkehrsverbund RheinSieg GmbH
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43 Vodafone GmbH, NL West 19.09.2017 ln den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden
sich KEINE Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der: X
Vodafone GmbH (ehem. ISIS I ehem. Arcor AG & Co. KG)
Darüber hinaus ist zur Zeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau geplant.
44 Westnetz GmbH Regionalzentrum Westliches
Abwägungsvorschlag
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Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
bestehen und keine Netzerweiterung beabsichtigt ist, werden zur
Kenntnis genommen.
Die Hinweise des Breitbandnetzbetreibers, dass keine Bedenken
bestehen und keine Netzerweiterung beabsichtigt ist, werden zur
Kenntnis genommen.
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Wertungstabelle
(Behörden und Träger öffentlicher Belange)
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Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
18.09.2017 - 10.10.2017
Zeitraum:
Nr. Behörde
Eingang Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Rheinland, Netzplanung DRW-F-WP-DN
Früher: Westnetz GmbH RheinSieg
45 Westnetz GmbH, Bereich
Transportnetz Gas
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46 Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches
Rheinland - Netzplanung
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47 Zweckverband Naturpark
Rheinland
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Abwägungstabelle (Stand: 20.02.2018)
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