Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
756 kB
Datum
08.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
Stichworte
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Umweltbericht
12
3 Umweltbericht
Das Baugesetzbuch sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung werden im nachfolgenden Umweltbericht gemäß der gesetzlichen Anlage nach
§ 2 (4) und den §§ 2a und 4c BauGB festgehalten und bewertet.
3.1 Einleitung
Inhalt und Ziele des Bauleitplans
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenes Bebauungsplanes Nr. 187, Erftstadt-Gymnich, Seniorenzentrum Kerpener Straße / Pilgerweg werden rund 7.500 m2 landwirtschaftlicher Nutzfläche in ein Wohnbaugebiet umgewandelt. Das vorhabenbezogene Projekt des Seniorenzentrums ist als ein Pflegeheim und eine Anlage seniorengerechten Wohnens in direkter Nähe zueinander konzipiert. Das 3.200 m2 große Flurstück 42 wird als Park mit standortgerechten Baumund Straucharten geplant. Somit ist ein Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffe im räumlichen Zusammenhang gegeben.
Das Pflegeheim ist für 80 stationäre Wohnpflegeplätze konzipiert. Hierzu ist ein gegliedertes,
teilweise drei- und teilweise zweigeschossiges Gebäude geplant. Der dreigeschossige Gebäudekörper ist entlang der westlichen Grenze, Richtung offener Landschaft gesetzt. Richtung Ortschaft wird sowohl zwei- als auch dreigeschossiges Körper errichtet. Die Anlage wird hier unterbrochen und öffnet sich mit einem begrünten Innenraum dem Ort zu. Die Gesamthöhe des
Gebäudes soll 9,80 m über dem Anschluss des Geländes nicht überschreiten. Das Gebäude
wird mit einem Flachdach eingedeckt. Zudem wird die oberste Dachfläche als extensives Gründach geplant.
Die Anlage des seniorengerechten Wohnens wird als Gebäude mit barrierefreien Wohnungen
entwickelt, für die Betreuungsleistungen des Seniorenzentrums in unmittelbarer Nachbarschaft
angeboten werden können. Nach dem Zuschnitt wären in einem zwei zweigeschossigen, in „L“Form konzipierten Gebäude mit einem Staffelgeschoss 12 bis 15 Wohneinheiten möglich. Auch
dieses Gebäude ist mit einem begrünten Flachdach vorgesehen. Die Gebäudehöhe soll maximal 9,00 m betragen.
Ziele des Umweltschutzes
Allgemeine Grundsätze und Ziele für die einzelnen Schutzgüter sind innerhalb der Fachgesetze
formuliert. Im Rahmen der Umweltprüfung werden diese berücksichtigt. Für die Bewertung sind
insbesondere jene Strukturen und Ausprägungen der Schutzgüter von Bedeutung, die im Sinne
des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger übernehmen. Deren
Funktionsfähigkeit wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen geschützt, erhalten und gegebenenfalls weiterentwickelt.
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Tiere und Pflanzen
Fachrecht/ Fachplan
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (6) 7a
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlich und his-
Bundesnaturschutzgesetz
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Stand: Februar 2018
Umweltbericht
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
torisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und
ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen,
zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Fachrecht/ Fachplan
Erhalt der europäisch geschützten Arten sowie der Vogelarten.
Hierzu ist im Rahmen der Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung
(ASP) durchzuführen.
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) §§ 44 (1,5,6) und
45 (7)
Die FFH-Richtlinie sieht vor, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen Kriterien
ausgewiesenes Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und
zu erhalten.
Europ.
Schutzgebietssystem
"Natura 2000" -
Mit der Vogelschutzrichtlinie soll der Rückgang der europäischen
Vogelbestände aufgehalten und insbesondere die Zugvögel besser geschützt werden. Die Richtlinie gilt für sämtliche wildlebenden
Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten leben,
für ihre Eier, Nester und Lebensräume.
13
(BNatSchG) § 1, § 2 (1) 9,
Landschaftsgesetz (LG) §§ 1,
2 (1) 8
FFH (Flora, Fauna, Habitat) und Vogelschutzrichtlinie
(Richtlinien 92/43/EWG und
79/409/EWG)
Boden
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (6) 7a, § 1a (2)
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen
werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetationen sind zu sichern.
Bodenerosionen sind zu vermeiden.
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des
Bodens als
-
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen,
-
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
-
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz
des Grundwassers.
Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG § 1 (3) Nr. 2,
Landschaftsgesetz (LG) §§ 1,
2 (1) 3
Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) § 1 (1), (2), § 4
Wasser
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (6) 7a
Sicherung der Gewässer (oberirdische Gewässer, Grundwasser)
als Bestandteil des Naturhaushalts. Unterlassen vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 1a (1), § 31b, § 38
Schutz von Überschwemmungsgebieten, Erhalt von Gewässerrandstreifen.
Keine Bebauung in Überschwemmungsgebieten, Erhalt von Gewässerrandstreifen.
Landeswassergesetz (LWG)
§ 113, § 90a
Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung
oder nachhaltigen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden.
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) § 1, § 2 (1) 4,
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Landschaftsgesetz (LG) §§ 1,
2 (1) 4
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Umweltbericht
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Klima
Fachrecht/ Fachplan
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (6) 7a; § 1a (5) BauGB
14
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll durch Maßnahmen,
die dem Klimawandel entgegenwirken oder der Anpassung an den
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas, Aufbau einer
nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende
Nutzung erneuerbarer Energien, Schutz und Verbesserung des
Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Erhalt, Entwicklung und Wiederherstellung von Wald und sonstigen Gebieten
mit günstiger klimatischer Wirkung sowie von Luftaustauschbahnen
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) § 2 (1) 6,
Landschaftsgesetz (LG)
§ 2 (1) 6
Luft, Gesundheit des Menschen
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft
und die biologische Vielfalt, und seine umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu berücksichtigen.
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (6) 1 u. 7a, c
Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) § 2 (1) 5,
Landschaftsgesetz (LG)
§ 2 (1) 5
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugung des
Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BimSchG) § 1 (1)
Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Zielwerte
DIN 18005 Schallschutz im
Städtebau
Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Grenzwerte
16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung (Bund)
RLS90
Berücksichtigung des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes
Art. 12 Abs. 1 der Seveso-IIRichtlinie, § 50 Satz 1 BImSchG
Nachweis passiver Schallschutzmaßnahmen
DIN 4109 Schallschutz im
Hochbau
Landschaft und Erholung
Bauleitpläne sollen dazu beitragen die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu
entwickeln. Berücksichtigung der Darstellungen von Landschaftsplänen.
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (5) S.2, (6) 5 u. 7g
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erfor-
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) §1, § 2 (1) 11, 13,
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Landschaftsgesetz (LG)
§ 2 (1) 11, 13
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Umweltbericht
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
derlich, wiederherzustellen, dass
-
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Fachrecht/ Fachplan
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Wechselwirkungen, biologische Vielfalt
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (6) 7i
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auf Dauer gesichert sind.
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) § 1, § 2 (1) 8,
Landschaftsgesetz (LG)
§ 2 (1) 8
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die umweltbezogenen
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen.
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (6) 5 u. 7d
Historische Kulturlandschaften und –landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für
die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter
Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) § 2 (1)14.
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und
wissenschaftlich zu erforschen.
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
§ 1 (1)
Aus den gesetzlichen Grundlagen können folgende allgemeine Grundsätze und Ziele abgeleitet
werden:
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume ist auf
Dauer zu sichern,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist auf
Dauer zu sichern,
mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, die Funktionen
des Bodens sollen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden,
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts zu sichern,
Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden, es ist auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen und zu verbessern,
Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige
Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, dem Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen,
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft sind
auf Dauer zu sichern,
die Allgemeinheit und die Nachbarschaft sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche zu schützen, gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche
ist vorzusorgen,
die biologische Vielfalt ist zu erhalten und zu entwickeln,
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Umweltbericht
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historische Kulturlandschaften und –landschaftsteile von besonderer Eigenart sind zu
erhalten, Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen,
die verschiedene Nutzungen untereinander so zu ordnen, um die Konflikte schon bei der
Planung zu vermeiden.
3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind durch Schaffung von Baurecht Auswirkungen auf
den Menschen und seine Umwelt verbunden. Nachstehend sind die umweltbezogenen Auswirkungen der Planung im Einzelnen beschrieben.
Innerhalb der Natureinheit Zülpicher Börde (553) in dessen Grenzen das Plangebiet liegt, dominiert Mosaik landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Siedlungsstrukturen. Für diese Natureinheit ist das anthropogen überformte Landschaft ein prägendes Bild. Das Plangebiet selbst ist
durch intensive landwirtschaftliche Nutzung bestimmt, von drei Richtungen mit einer Bebauung
begrenzt.
Im Falle nicht Umsetzung der Planung wird das Plangebiet weiterhin intensiv landwirtschaftlich
genutzt. Dies bedeutet weitere, regelmäßige Entnahme der Pflanzenschicht was, ungünstig auf
die Bodenbeschaffenheit (Erosionssteigung) und Grundwasserbildung Einfluss nimmt.
3.2.1 Mensch und Gesundheit
3.2.1.1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft
Das Vorhaben fügt sich in seiner Art der Nutzung dem Wohnbaugebiet ein, da es dem Wohnen
der Menschen in hohem Alter im altersgerechten, barrierefreien Wohnraum dient.
Die Geräuschentwicklung im Plangebiet ist dem bestehenden Wohngebiet adäquat und im Wesentlichen vergleichbar. Die Kubatur der Gebäudekörper ist durch den Nutzungszweck weitgehend vorgegeben. Auf Grund der zusätzlichen Bebauung ergibt sich zeitweise eine je nach Lage mehr oder weniger intensive Verschattung der Nachbargrundstücke. Diese ist auf Grund der
gegebenen Lage und Abstände nicht von wesentlicher Bedeutung
Die Erschließung für den Kraftfahrzeugverkehr wird entsprechend der Abstimmung mit dem
Straßenbaulastträger auf den Pilgerweg und die Kerpener Straße verteilt werden. Dabei konzentriert sich das Verkehrsaufkommen des Seniorenzentrums auf den Schichtwechsel um
6:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr. Das maximale Verkehrsaufkommen wird dabei beim Wechsel der Tagschichten um 14:00 Uhr mit 40 Fahrten innerhalb einer Stunde erreicht, während
frühmorgens und spätabends jeweils 30 Fahrten zu erwarten sind. Alle Fahrten liegen dabei
außerhalb der ansonsten im Plangebiet anzutreffenden täglichen Spitzenbelastungen der Verkehrswege. Über den Tag verteilt sind nicht mehr als 8 Fahrten von Versorgungsfahrzeugen
und 8 Besucherfahrten zu erwarten. An Wochenenden und Feiertagen entfallen Versorgungsfahrzeuge zu Gunsten zusätzlicher Besucherfahrten.
Insgesamt erzeugt das Seniorenzentrum rund 115 Fahrten pro Tag mit einem Anteil von 100
Fahrten verteilt auf lediglich drei Stunden. In der übrigen Tageszeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr
ist damit lediglich mit einem weiteren Fahrzeug je Stunde zu rechnen.
Das Verkehrsaufkommen ist somit, als nicht erheblich störend einzustufen.
3.2.1.2 Auswirkungen der Nachbarschaft auf das Plangebiet
Die nähere Umgebung des Plangebiets erzeugt einen Lärmpegel, der der Einrichtung eines
Seniorenzentrums nicht entgegen steht, da es sich um übliche Geräusche eines Wohnbaugebiets handelt. Es wird sich hier um Geräusche Ab- und Zufahrenden Autos handeln, die sich
überwiegend auf die morgendliche und abendliche Spitze verteilen werden. Die GeräuschbelasStadt Erftstadt, Bebauungsplan 187 E-Gymnich Pilgerweg · Begründung ·
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tung im Haushalten selbst oder spielende Kinder sind eher als Teilnahme am alltäglichen Leben
einer Stadt positiv zu werten.
Autobahn A 61
Nordöstlich des Plangebiets in einer Entfernung von ca. 600 m verläuft die Autobahn A 61. Laut
der Darstellung der Karte Lärm, Straße-Nachtpegel liegt das Plangebiet außerhalb des Lärmimmissionskorridors der A 617. Die Kartierung des 24-h Pegel zeigt an, dass der Nordrand
durch die Lärmstörungen, die dem Pegel ≥55 ≤60 dB (A) entsprechen, beeinträchtigt wird.
Militärischer Flugbetrieb – Fliegerhorst Nörvenich
Westlich des Vorhabens in einer Entfernung von rund 4,0 km liegt der Luftwaffenstützpunkt Fliegerhorst Nörvenich. Der Flugbetrieb einschließt tagsüber Vermessungsflüge und Nachtflüge). Bei Vermessungsflügen handelt es sich um in unregelmäßigen Abständen erhöhten Flugbetrieb mit abgewandelten Anflugverfahren. Diese Anflüge mit erhöhter Geschwindigkeit werden
eine zeitweise höhere Lärmbelastung verursachen, die an den betreffenden Tagen für etwa eine halbe Stunde anhalten und hauptsächlich im Bereich Kerpen-Süd und Türnich wahrzunehmen sein werden. Dabei wird wetterabhängig versucht, die Anflugkorridore möglichst variabel
zu halten, um die auftretenden Belastungen so gut wie möglich zu verteilen. Die Flüge werden
außerhalb der Mittagspause von 12:00 bis 13:30 stattfinden. Die Nachtflüge werden vereinzelt,
unter der Benachrichtigung auf der Internetseite, in wöchentlichen Zeitrahmen durchgeführt8.
Anhand der Angaben, kann man feststellen, dass das Vorhaben vor der Lärmbelastung des
Fliegerhorsts betroffen wird.
Nach dem Regionalplan9 gilt für die Bauleitplanung auf Flächen in der Zone C:
„In der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass langfristig von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist. Hierbei sind in besonderem Maße Vorkehrungen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG bzw. im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB für einen angemessenen Schallschutz zu treffen.
Gebrauchtwagenhandel
Unmittelbar an der Südöstlichen Plangebietsgrenze ist ein Gebrauchtwagenhandel ansässig.
Das Angebot des Händlers umfasst Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Service und
Werkstattleistung. Der Betrieb ist als sonst nicht störendes Gewerbebetrieb gemäß
§ 4 (3) Nr. 2 BauNVO klassifiziert worden und als ausnahmsweise zulässige Nutzung in einem
als allgemeines Wohnbaugebiet strukturierten Umfeld zulässig.
Kieswerk Gymnich
In einer Entfernung von 0,8 km Nord-Westlich des Plangebiets liegt der Standort Kieswerk
Gymnich, der Rheinischen Baustoffwerke GmbH. Der Standort ist als Kieswäsche und Annahmestelle klassifiziert. Laut der Darstellung der Karte Lärm, Industriefläche im 24 h Pegel – Betrachtung liegt keine planrelevante Lärmbelastung der umliegenden Gebiete vor.
3.2.1.3 Schalltechnisches Gutachten
Die Analyse der vorliegenden Daten ergab eine Verträglichkeit der geplanten Nutzung und den
ansässigen Nutzungen untereinander. Um den eventuellen, anhand vorhandener Daten nicht
erkannten Konflikten vorzukommen, wurden im Januar 2018 ein Schalltechnisches Gutachten10
erstellt und die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bestimmt.
7 http://www.uvo.nrw.de
8 http://www.luftwaffe.de, Fliegende Kampfverbände, Taktisches Luftwaffengeschwader 31 "Boelcke", Militärischer Flugbetrieb
9
Regionalplan für den Regierungsbezik Köln, Teilabschnitt Region Köln, textliche Darstellung, Dezember 2017, Abschnitt E.4.2
10 Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Errichtung und Nutzung eines Seniorenzentrums an der Kerpener Straße in 50374
Erftstadt, TÜV Rheinland Energy GmbH, Januar 2018
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Umweltbericht
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Das Gutachten orientiert sich bei der Bestimmung der Schalschutzmaßnahmen für das Seniorenzentrum in der Bauleitplanung an:
- den Orientierungswerten des Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im
Städtebau“,
- Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV,
- Immissionsrichtwerten nach TA Lärm zum BImSchG und
- Pegelwerten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet
und der vorhandenen Wohnbebauung
Bei Verkehrslärmermittlung unter Berücksichtigung des Einfluss der A 61 und L 162 wurde festgestellt, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 in der kritischen Geschosshöhe (2.OG)
tagsüber an mehreren Fassaden und nachts an allen Fassaden überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte nach b16.BImSchV für die Anlage des betreuten Wohnens und Seniorenheim werden tagsüber eingehalten, nachts hingegen überschritten.
Es werden passive Schalschutzmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich.
Das Verkehrsaufkommen sowohl des Pflegeheims auf der Kerpener Straße als auch der Anlage
für seniorengerechtes Wohnen auf dem Pilgerweg werden sowohl tags (59 dB(A)) als auch
nachts (49dB(A)) zulässige Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für ein
allgemeines Wohngebiet nicht überschreiten.
Somit werden keine Maßnahmen zur Reduzierung der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche
auf öffentlichen Straßen notwendig.
Anlagengeräusche (Gebrauchtwagenhandel)
Die Betriebsgeräusche des Gebrauchtwagenhandels (Beurteilungspegel Lr) unterschreiten den
zulässigen Immissionsrichtwert. Der Immissionsbeitrag ist als nicht relevant anzusehen.
Fluglärm
Das Plangebiet grenzt an das Rand der äußersten Lärmschutzzone C für die äquivalenter Dauerschallpegel Leq mit 62 dB (A) bestimmt wird. Der Bewertung wird das Szenario des äquivalenten Dauerschallpegels Leq mit 62 dB (A) also Maximalannahme zu Grunde gelegt. Aus der Bewertung geht hervor, dass die Tageswerte eingehalten werden. Die Nachtwerte werden hingegen überschritten.
Es werden passive Schalschutzmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich.
3.2.1.4 Staubbelastung
Laut des Umweltbundesamtes seit Mitte der 90-ger Jahre beobachtet man kontinuierlich sinkende Zahlen der Feinstaub-Immissionsbelastung innerhalb Deutschland. Der größten Belastung sind die Ballungsräume, wo Hausfeuerungsanlagen, Gewerbebetriebe, industrielle Anlagen und der Straßenverkehr kumuliert auftreten, ausgesetzt. Privilegiert erscheinen die ländlichen Räume, wo vor allem der Straßenverkehr reduziert vorkommt und vereinzelt Gewerbeund Industriebetriebe existieren. Für Erftstadt sind die Werte > 10 µg/m3 ˂ 20 µg/m3
(Mikrogramm pro Kubikmeter) gemessen11. Sie gehören zu den niedrigsten der Bilanz und bei
weitem überschreiten nicht die als Grenzwert festgelegten 50 µg/m3 für ein Kalenderjahr.
11 www.umweltbundesamt.de/daten/luft/feinstaub-belastung#textpart-2
http://gis.uba.de/Website/luft/index.html
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Umweltbericht
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0-5 µg/m3
˃5 µg/m3
> 10 µg/m3
> 15 µg/m3
> 20 µg/m3
> 25 µg/m3
> 30 µg/m3
> 35 µg/m3
> 40 µg/m3
> 45 µg/m3
> 50 µg/m3
Rhein-Erft-Kreis
Luftschadstoffbelastung in Deutschland, Feinstaub PM10, Jahr 2015, Kartenausschnitt,
/Quelle: Umweltbundesamt, 2017/
Seit 2005 darf der Konzentrationswert PM10 von 50µg/m³ nur an höchstens 35 Tagen im Jahr
überschritten werden. Die Messung für den Rhein-Erft-Kreis belegt dass die Grenzwerte werden
an weniger als 7 Tage im Jahr überschritten. Der Raum um Gymnich bzw. Erftstadt bietet somit
mit seiner geringen Feinstaub-Emissionsbelastung ein geeigneter Standort für das Vorhaben.
Rhein-Erft-Kreis
Zahl der Überschreitungen des PM10 – Tagesmittelwertes von 50µg/m³ mit Spots aus Ländermeldungen
/Quelle: Umweltbundesamt, 2017/
Die Feinstaub-Immissionsbelastung stellt somit keine gravierendere Problematik für die zukünftigen Einwohner des Seniorenzentrums und betreuten Wohnens.
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Umweltbericht
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Auf Grund der Lage unmittelbar angrenzend an die intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen sowie dem wetterabhängigen Einwirkungsbereich der Kieswäsche tritt im Plangebiet eine
merkliche Staubbelastung auf. Diese steht der Errichtung und dem Betrieb eine Pflegeheims
sowie auch sonst dem Wohnen nicht entgegen
3.2.1.5 Immissionsschutz
Zur Begrenzung von Unfallfolgen mit gefährlichen Stoffen fordert der Artikel 12 der Seveso-IIRichtlinie angemessene Abstände zwischen Anlagen, die Betriebsbereichen im Sinne § 3 Absatz 5a BImSchG bilden d.h. Betriebe, die toxische oder brandgefährliche Stoffe herstellen, verarbeiten oder Lagern und schutzbedürftigen Gebieten wie
Wohngebieten (auch Mischgebiete),
öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten (auch Gebiete mit großflächigem Einzelhandel),
wichtigen Verkehrswegen,
Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen
bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits sicherzustellen.
Als Planungshilfe wurde der im Oktober 2005 verabschiedete Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG"12 zu Grunde gelegt.
12
ARBEITSGRUPPE " FORTSCHREIBUNG DES LEITFADENS SFK/TAA-GS-1, Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der
Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG", 2. überarbeitete Fassung, KAS-18; Quelle: http://www.sfktaa.de/publikationen/kas_pub.htm
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Achtungsabstände und angewandte Stoffe:
Nr. nach
Anhang I
StörfallV
Stoff /
Stoffkategorie
Klasse
Abstand
in m
Gefährdungsart
19
Brom
II
448
Toxizität
20
Chlor
IV
1343
Toxizität
21
Chlorwasserstoff
IV
1411
Toxizität
23
Ethylenoxid
I
179
55
Toxizität
Brand
24
Fluor
II
242
Toxizität
25
Formaldehyd
(Konzentration > 90%)
III
636
Toxizität
26
Methanol
I
51
129
Toxizität
Brand
30
Phosgen
IV
1440
Toxizität
36
Oleum 65 %
(Schwefeltrioxid)
II
513
Toxizität
2
Schwefeldioxid
III
826
Toxizität
2
Acrylnitril
I
157
Toxizität
2
Ammoniak
II
398
Toxizität
1
Schwefelwasserstoff
III
797
Toxizität
1
Fluorwasserstoff
II
315
Toxizität
1
Cyanwasserstoff
III
604
Toxizität
1
Acrolein
2193
Toxizität
2
Benzol
I
89
Brand
11
Propan
(druckverflüssigtes Gas)
I
126
Explosion
Im rund 8,0 km entfernten Hürth existiert das Industriegebiet Hürth-Knapsack-RWE Power AG.
Dieser Standort wird als Chemiepark klassifiziert. Aufgrund seiner Entfernung zum Plangebiet
kann man dessen Beeinträchtigung auf das Plangebiet als unwahrscheinlich einstufen.
Das Plangebiet wird als Wohnbaugebiet entwickelt, somit schließt direkt die Ansiedlung von Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne § 3 Absatz 5a BImSchG bilden d.h. Betriebe, die toxische oder brandgefährliche Stoffe herstellen, verarbeiten oder Lagern aus.
3.2.2 Pflanzen, Tiere, Biodiversität und Artenschutz
3.2.2.1 Auswirkungen innerhalb des Plangebiets
Die heutige Biotopsituation wird durch Ackerbau geprägt. Aufgrund der intensiven Nutzung sind
keine ökologisch wertvollen Flächen im Plangebiet vorhanden. Von der Planung sind in erster
Linie intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen betroffen, die entsprechend überformt werden. Auf dem Flurstück 41 wird das Bauvorhaben realisiert und somit das Biotopentwicklungspotential dieser Fläche geht nach dem Eingriff verloren. Hingegen wird das Flurstück 42 als
Ausgleichmaßnahme des Bauvorhabens entwickelt.
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3.2.2.2 Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete
Das Plangebiet uns seine Umgebung liegt innerhalb der Natureinheit Zülpicher Börde (553), die
eine Einheit innerhalb der Großlandschaft Niederrheinische Bucht bildet. Diese ist durch allmählich nach Norden hin einfallende, lössbedeckte Terrassenflächen geprägt. Diese Ebenheiten
werden von den breiten Talniederungen der Erft, des Swistbaches, Rot-, Neffel- und Ellebach
sowie der Rur zerschnitten. Durch Abbau der hier z.T. oberflächennah auftretenden Braunkohlen sind einige Gebiete stark anthropogen verändert. Die Natureinheit wird im Bereich des
Plangebietes gleichzeitig als Landschaftsraum Zülpicher Börde (LR II 016) geführt, der lediglich
25% der gesamten Börde umfasst. Im Norden wird er vom Waldgebiet der Bürge und im Osten
von der Erft Talung begrenzt. Die Zielmaßnahmen ist folgendes definiert:
- Sicherung und Entwicklung nachhaltiger Nutzungssysteme der Bördenlandschaft durch
schonende Bewirtschaftung der druck- und (wasser-)erosionsempfindlichen Lössböden.
Etablierung eines lokalen Biotopverbundes durch:
-
-
Gehölzbepflanzung
entlang
der
Straßen
und
ihre
dauerhafte
Pflege,
- Schaffung nicht oder extensiv bewirtschafteter Säume entlang der Flurwege und der
Haupt-Fließgewässer,
- Entwicklung vielfältiger, dauerhafter Sekundärbiotope im Bereich von Abgrabungsflächen.
Erhaltung und Förderung dörflicher Strukturen und gewachsener Ortsrandlagen durch:
- Sicherung und Entwicklung eines Grüngürtels in Hof- und Ortsrandlagen,
- Pflege und Entwicklung erhalten gebliebener Strukturelemente der traditionellen
Kulturlandschaft wie Obstweiden und Hecken.
Sicherung und ökologische Optimierung der Waldinseln durch naturnahe Forstwirtschaft
nach naturschutzfachlichen Vorgaben.
Im Norden, in einer Entfernung von 0,70 km erstreckt sich das Naturschutzgebiet Kernzone Erftaue Gymnich (BM-046). Als Schutzziele des Gebiets werden unter anderen:
-
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung wertvoller Lebensstätten und Biotope für
wildlebende seltene und gefährdete Tiere und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften durch Sicherung der Fließgewässer, der Uferrandstreifen und der Ufervegetation,
der Tümpel, der Auenlandschaft, der extensiven Grünlandflächen, der Wegeraine und
der Gehölz- und Baumbestände
-
Erhaltung wertvoller verschiedenartiger und vielfältiger Biotopstrukturen mit Bedeutung
als Regenerationsraum, als Trittsteinbiotop, als strukturreicher Biotopkomplex und als
Biotopverbund sowie als Nist-,Brut-, Wohn-, Nahrungs-, Rückzugs- und Zufluchtsstätten
und als Durchzugs- und Rastgebiet für wildlebende Tiere
-
Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch sehr wertvollen Fließgewässer- und Auenstandortes aufgrund des Vorkommens einer Vielzahl seltener und gefährdeter und geschützter wildlebender Tierarten und einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und deren Biozönose
-
naturnahe Entwicklung und Wiederherstellung des Fließgewässerökosystems als Lebensraum für spezifische Tiere und Pflanzen geführt.
Das Naturschutzgebiet bildet eine Einheit innerhalb des Naturparks Rheinland (NTP-010).
Der westliche Rand des Landschaftschutzgebiets Erfttal im Bereich Gymnicher und Brüggener
Muehle (LSG-5106-0016, temporär) liegt in einer Entfernung von 0,27 km zum Plangebiet.
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Umweltbericht
23
Der nächstliegende FFH-Gebiet - Kerpener Bruch und Parrig (DE-5106-301) liegt in Nord-NordWesten in einer Entfernung von 2,24 km. Innerhalb dessen wird eine Einheit Naturwaldzelle
Kerpener Bruch (NWZ-008) ausgewiesen.
Im Osten, in einer Entfernung von 0,35 km liegt ein Gebiet „Park von Schloss Gymnich“ das als
schutzwürdiges Biotop klassifiziert ist (BK-5106-031). Das Gebiet ist es als weitläufiges Parkgelände mit „kleiner Barockanlage“, einem alten Baumbestand der größere und kleinere Wiesenumfasst beschrieben13. Dieses Gebiet ist auch als Verbundfläche Schlosspark Gymnich, Laubwald und Grünland am Rand der Erftaue (VB-K-5106-003) geführt und bildet ein Übergang zum
Verbundfläche Erftaue zwischen Türnich und Bliesheim (VB-K-5106-101). Die letzte umfasst
den gesamten unbebauten Raum der Erftaue zwischen Türnich und Bliesheim.
Aufgrund des Charakters der Planung und seiner geringen Wirkungsumfeld sind all oben
beschriebene Schutzeinheiten von den Auswirkungen nicht betroffen.
Artenschutz
Für das Vorhaben wird eine Artenschutzprüfung zum Ausschluss von Verstößen gegen die
Bestimmungen des § 39ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum Schutz der europäisch
geschützten Arten durchzuführen und der Bericht im Februar abgeschlossen. Auf Grund der
gegenwärtigen Ausstattung des Plangebietes und der Ortsrandlage sind vorab keine Konflikte
zu erkennen, die der Nutzung entgegen stehen.
3.2.3 Böden
Die Böden des Plangebietes sind unversiegelt und werden zurzeit landwirtschaftlich genutzt.
Laut der Bodenkarte (IS BK 50(WMS)) verläuft diagonal vom Süd-Westen nach Nord-Osten
Grenze zwischen Parabraunerde z.T. Pseudogley-Parabraunerde (L34) und Kolluvium z.T.
pseudovergleyt und vergleyt (K3). Beide Bodentypen sind sehr ertragreich. Lediglich nach starken Regenereignissen und bei Staunässe treten Bearbeitungsschwierigkeiten auf.
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden NRW in einem Bereich, dessen Böden als „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (regionale Besonderheit) oft
mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit, Tiefpflugkulturen, Wölbäcker und andere Archive Kulturgeschichte“ ausgewiesen worden ist. Hier auftretende Böden sind als sehr und besonders
schutzwürdig eingestuft worden. Der Grad der Schutzwürdigkeit (besonders schutzwürdig, sehr
schutzwürdig, schutzwürdig) ist obersten Kategorie zuzuordnen.
Aufgrund der großflächigen Ausbreitung der Böden in der Region ist der Verlust von Teilflächen
im Bereich des Plangebietes vertretbar.
Die Realisierung der Ausgleichmaßnahme auf der Teilfläche des Plangebiets wird die, dort vorhandene Böden in großem Maßstab eigener Haushaltwirtschaft überlassen. Die konstante
Pflanzdecke wird die Böden vor ansteigender Erosion schützen und anreichern.
Mit dem Vorhaben gehen besonders schutzwürdige Böden verloren.
Altlasten
Altlasten bzw. schädliche Bodenveränderungen sind für das Plangebiet nicht bekannt. Dies gilt
auch für Kampfmittel14.
13 NRW Umweltdaten vor Ort, Schutzwürdige Biotope, Standortauskunft, www.uvo.nrw.de
14
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.09.2017
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Umweltbericht
24
3.2.4 Schutzgut Wasser
Innerhalb des Plangebiets befinden sich weder fließende noch stehende Gewässer. Der
Grundwasserspiegel ist derzeit durch die Sümpfungsmaßnahmen im Rheinischen Braunkohletagebau beeinflusst. Die zukünftige Versiegelung mindert die Neubildungsrate für das Grundwasser. Mit der Realisierung der Ausgleichmaßnahmen wird das Wasser sowohl in der Pflanzdecke als auch im Boden besser gespeichert.
Mit der Versiegelung und Bebauung bisher offenen Bodens ist ein Eingriff in Schutzgut
Wasser verbunden.
3.2.5 Schutzgut Luft/Klima
Durch den Bau von Gebäuden und die Anlage von Erschließungsanlagen wird grundsätzlich
das Lokalklima vom Offenlandklima zum Siedlungsrandklima verändert. Die Amplitude der
Temperaturentwicklung über den Tag wird flacher, die Wärmespeicherung im Gebiet erhöht
sich bei gleichzeitig geringerer Luftfeuchtigkeit. Damit einher gehen Flächen verloren, auf denen
Kaltluft entsteht. Emissionen aus Hausbrand und Straßenverkehr tragen zur Verschlechterung
der Luftqualität bei.
Die Verschiebung des Klimatops vom Offenland zum Ortsrand bzw. vom heutigen Ortsrand zum Siedlungsklima sind von eine Siedlungsentwicklung nicht zu trennen und vertretbar.
3.2.6 Schutzgut Landschaftsbild
Das Mosaik der landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Siedlungsstrukturen ist charakteristisch für den Rhein-Erft-Kreis. Für diese Natureinheit ist das anthropogen überformte Landschaft ein prägendes Bild. Plangebiet mit dem Charakter der landwirtschaftlich genutzten Fläche geht durch die Bebauung verloren. Der Rand des heutigen Wohngebiets wird durch die
Schließung einer bereits dreiseitig von Bebauung gefasster Lücke abgerundet.
Mit der Bebauung entlang des Ortsrandes ist ein Eingriff in das Landschaftsbild verbunden.
3.2.7 Erholung
Erholungseinrichtungen innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden. Die Flurwege in Fortsetzung des Pilgerweges und entlang der L162 bleiben unverändert erhalten.
Auswirkung auf das Schutzgut Erholung sind nicht erkennbar.
3.2.8 Schutzgut Kultur.- und Sachgüter
Bekannte Kulturgüter sind im Plangebiet nicht bekannt. Sachgüter sind von der Planung nicht
betroffen.
Das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland schließt Bodendenkmäler im Plangebiet
nicht aus. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde werden entsprechend der Weisung des LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199,
unverzüglich gemeldet. Bodendenkmal und Fundstelle werden zunächst unverändert zu erhalten.
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Umweltbericht
25
Auswirkung auf das Schutzgut Kultur.- und Sachgüter sind nicht erkennbar.
3.2.9 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
Neben den jeweils zu erwartenden Auswirkungen auf die von den Planungsmaßnahmen betroffenen Schutzgüter sind auch potenzielle Wechselwirkungen zwischen diesen zu beachten.
Da sich einzelne Schutzgüter gegenseitig beeinflussen, ist zu erwarten, dass die Auswirkungen
auf diese Schutzgüter ebenfalls einen gegenseitigen Einfluss aufweisen
Wasser & Boden
Die Neuversiegelung ist mit einem dauerhaften Verlust an Versickerungsfläche für Niederschlagswasser verbunden, wodurch die Grundwasserneubildungsrate herabgesetzt wird.
Boden & Klima
Eine großflächige Versiegelung der Bodenoberfläche wirkt sich auf das lokale Kleinklima aus;
unter anderem in Form von Steigerungen der Durchschnittstemperatur und Abnahme der Luftfeuchte.
Vegetation & Klima
Das Pflanzenwachstum wirkt sich als Faktor der Kalt- und Frischlufterzeugung auf das Lokalklima aus. Bei einer weiträumigen Entfernung der von Pflanzen bewachsenen Flächen ist mit
Auswirkungen auf das Kleinklima zu rechnen.
Vegetation & Landschaftsbild
Das Landschaftsbild ist grundsätzlich eng mit der Bodennutzung verknüpft. Durch den Wegfall
von acker- und gartenbaulich genutzten Flächen ist auch mit Beeinträchtigungen allgemeinen
Landschaftsbildes zu rechnen.
Landschaftsbild & Tiere
Ein erhöhter Nutzungsdruck infolge einer Veränderung des Landschaftsbildes und einer erweiterten Infrastruktur kann Störungen der in den verbleibenden Lebensräumen vorhandenen Tiere
nach sich ziehen.
3.3 Geplante Maßnahmen zur Konfliktbewältigung
Die Planung erfordert mit dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung, die vorhandene und
potentielle Konflikte im Vorfeld zu lösen, nicht verschärfen und diese gar nicht entstehen zu lassen (§ 1 (6) Nr. 1 BauGB). In den durch Lärm vorbelasteten Gebieten, in denen Orientierungswerte überschritten werden, muss ein Ausgleich durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.
Verkehrslärm
Da kein Anspruch gegenüber den Straßenbaulastträger und dem Militärflugplatz Nörvenich besteht und die Durchführung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen
oder- wänden nicht realisierbar ist, werden die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen über die
passiven Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ im Plangebiet
erbracht. Hierzu werden im Bebauungsplan einheitlich Maßnahmen für den Lärmpegelbereich III festgesetzt
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Umweltbericht
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Pflanzen, Tiere, Biodiversität und Artenschutz
Auf dem Flurstück 42 werden die Maßnhahmen zur Anlage eine privaten Parks im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt, und können so als Ausgleich für die Eingriffe des Bauvorhabens bilanziert werden. Durch die Anpflanzung von heimischen Baum- und Straucharten wird ein artenreiches Biotop entwickelt, das Lebensraum für Tiere bieten wird. Die zu pflanzende Baum- und
straucharten sind der Pflanzliste des Planungs- und Umweltamtes der Stadt Erftstadt zu entnehmen (Anhang 1).
Entlang der Kerpener Straße wird entsprechend den Zielen des Landschaftsplanes eine
Baumallee mit Spitz- Ahorn (acer platanoides) mit einer Mindestpflanzqualität StU 20-25 cm im
Bebauungsplan als städtebauliches Gebot festgesetzt. Mit dem hohen Anteil an Bäumen auf
der privaten Grünfläche wird eine Eingrünung der Baukörper gegen die freie Landschaft erreicht, die den Eingriff in das Landschaftsbild mindert.
Die Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt. Es wird ein ökologisch wertvoller Lebensraum für Tier- und Pflanzarten geschaffen. Dadurch wird zum Teil die Kompensation des
Naturraumes der überbauten Grundstücksteile erbracht. Hier wird eine gezielte Auswahl an
Pflanzen, die Bedeutung für Insekten und Vögel besitzen, angestrebt, um die Vielfallt der Fauna
ermöglichen.
Der Mindestumfang der Kompensation wurde anhand der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung 2008 der Lanuv NRW überprüft.
Die Gegenüberstellung der nach dem Bebauungsplan zulässige Eingriffe und des nach Durchführung er Im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen ergibt gemäß nachfolgender Tabelle
einen Biotopwertüberschuss [-] nach Realisierung von 1.760 Wertpunkten. Dies entspricht über
die Kompensation der Eingriffe hinaus einer Aufwertung von rund 9,6 % auf den Biotopwert der
Bestandsflächen.
Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW
2008
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Biotopwertpunkte ges.
2
2
2
1
0
2
3.1
3.1
3.1
2.1
1.1
Größe in m
Punkte/m²
Grundwert A
Bestand
Acker - Eingriffsfläche
Acker - Ausgleichsfläche
Acker - Flurstück L162
Bankett - Flurstück L162
Öffentliche Verkehrsfläche L162
Summe Plangebiet
Code
Bebauungsplan 187 E-Gymnich Pilgerweg
Gemarkung Gymnich, Flur 3, Flurstück Nr. 41 und 42
7.596 15.192
3.209 6.418
122
244
1.086 1.086
2.068
0
14.081 22.940
Stand: Februar 2018
Acker - Flurstück L162
Bankett - Flurstück L162
Öffentliche Verkehrsfläche L162
Öffentliche Verkehrsfläche neu
Nebenanlagen GRZ2 mit Versickerung
Versiegelung Wohngebietsfläche GRZ 0,4 & Versickerung
Versiegelung Wohngebietsfläche GRZ 0,32 & Versickerung
Extensive Dachbegrünung auf 60 % der Bebauung*
Hecke
Zier- und Nutzgarten Strukturarm
Zier- und Nutzgarten Strukturreich 5%
Einzelbaum, lebensraumtypisch zusätzlich zu Code 4.3*
Summe Planung
* Wert geht in Punkt- jedoch nicht in Flächenbilanz ein
3.1
2.1
1.1
1.1
1,2
1.2
1.2
4.1
7.2
4.3
4.4
7.4
2
1
0
0
0,5
0,5
0,5
0,5
5
2
3
5
122
244
973
973
2.181
0
307
0
1090
545
1800
900
896
448
1.618*
809
75
375
3.067 6.134
361 1.083
141*
705
10.872 12.216
Summe Ausgleich
* Wert geht in Punkt- jedoch nicht in Flächenbilanz ein
Summe Plangebiet
[+] verbleibender Ausgleichsbedarf / [-] Ausgleichsüberschuss
5
2
3
5
2
Biotopwertpunkte ges.
7.2
4.3
4.4
7.4
Größe in m
Ausgleichsmaßnahme
Punkte/m²
Grundwert P
10.724
Code
Ausgleichsbedarf
Hecke
Zier- und Nutzgarten Strukturarm
Zier- und Nutzgarten Strukturreich 15%
Einzelbaum, lebensraumtypisch zusätzlich zu Code 4.3*
27
Biotopwertpunkte ges.
2
Größe in m
Planung
Punkte/m²
Grundwert P
Code
Umweltbericht
570
2.158
481
504*
2.850
4.315
1.444
2.520
3.209 11.129
14.081 23.345
-405
Böden
Für die Bewertung der Bodenfunktion steht in Nordrhein Westfalen - anders als für die Biotopwerterfassung – kein eingeführtes Verfahren zur Verfügung.
Der Verlust an vegetationsfähigen Böden und dessen Ausgleich sind grundsätzlich durch die
Bewertung der Biotopfunktion mit erfasst. Im vorliegenden Fall gehen durch die geplante Bebauung besonders schutzwürdige Böden verloren. Gleichzeitig werden jedoch dieselben Böden
durch die Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft geschützt und ihre Bodenleben gefördert.
Unmittelbar für das Schutzgut Boden wirksame Maßnahmen der Entsiegelung stehen im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme nicht zur Verfügung.
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Umweltbericht
28
Im Rahmen der planungsrechtlichen Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB ist eine schutzgutübergreifende Kompensation von Eingriffen zulässig. Nach der naturschutzrechtlichen Terminologie gelten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nämlich dann als (vollständig) ersetzt,
wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in
gleichwertiger Weise hergestellt sind (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Da es danach nur auf eine gleichwertige Kompensation ankommt, setzt eine Kompensation durch Ersatzmaßnahmen
somit keinen so engen funktionalen Bezug zum Eingriff voraus wie dies bei Ausgleichsmaßnahmen der Fall ist. Vielmehr genügt es, wenn die Erwartung besteht, dass die Nachteile, die
am Eingriffsort entstehen, in einer gesamtbilanzierenden Betrachtungsweise kompensiert werden können.
Für die planungsrechtliche Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB, gilt, dass die Gemeinde
im Rahmen ihrer planerischen Abwägung zu bestimmen hat, welche Funktionen des Naturhaushalts durch welche Maßnahmen erhalten werden sollen.
Für die insgesamt 4.093 m² versiegelten und überbauten Bodens soll Ersatz durch einen zusätzlichen Ausgleich von 0,1 Biotopwertpunkten je m², also 493 Biotopwertpunkten geschaffen
werden. Dies ist unter Verrechnung mit dem Biotopwertüberschuss von -405 Punkten aus der
Bilanzierung der geplanten Bebauung mit der Parkanlage als gegeben anzusehen.
Wasser
Mit der Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück wird der negative Einfluss der Bebauung auf das Grundwasser weitgehend vermieden.
Schutzgut Luft/Klima
Bei der Neukonzeption des Seniorenzentrums werden im Bebauungsplan auch die Möglichkeiten genutzt klimarelevante Maßnahmen durch Festsetzungen zu forcieren. Hierzu gehören ggf.
auch Festsetzungen zu Dachbegrünungen. Die thermischen Effekte von Dachbegrünungen liegen hauptsächlich in der Abschwächung von Temperaturextrema im Jahresverlauf. Sie verhindern das Aufheizen von Dachflächen im Sommer und den Wärmeverlust des Hauses im Winter.
Zudem werden 70 bis 100 % der Niederschläge in der Vegetationsschicht aufgefangen und
durch Verdunstung wieder an die Luft abgegeben. Dies reduziert den Feuchtemangel und trägt
zur Abkühlung der Luft und zur Feinstaubbindung in versiegelten Bereichen bei.
Landschaftsbild
Die geplante Einschränkung der Höhenentwicklung der Gebäude wirkt sich eingriffsminimierend
auf das Landschaftsbild aus.
Zudem wird planungsrechtlich festgesetzt, dass erforderliche Versorgungsleitungen unterirdisch
zu verlegen sind und so künftig keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Maste gegeben sein wird.
Mit den Pflanzfestsetzungen für Bäume auf der privaten Grünfläche wird der Eingriff indas
Landschaftsbild wesentlich gemindert.
3.3.1 Zusammenfassung der Auswirkungen
Die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung können nach dem derzeitigen Stand der Planung, der Abstimmung und Beteiligung wie folgt zusammenzufassen:
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Umweltbericht
29
Tabelle Zusammenfassende Bewerung
Schutzgüter
Planbedingte Auswirkungen
Bewertung
Menschen
Bei sachgerechter Planung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
Tiere, Pflanzen, Artenschutz
Keine wesentliche Beeinträchtigung von Biotopstrukturen
Kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44
BNatSchG (Artenschutz)
Klima/Luft
Bei sachgerechter Planung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
(-)
Boden/Wasser
Bei sachgerechter Planung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
Gefährdung durch Altlasten nicht gegeben
(-)
Bei sachgerechter Planung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
-
u. Kulturgüter sind nach derzeitigen Kenntnisstand nicht
betroffen
Vorhandene Infrastruktur bleibt erhalten
O
Landschaft
KulturSachgüter
-- starke Auswirkung
- mittlere Auswirkung
o keine Auswirkung
+ Verbesserung
(-)
(-)
(-) geringe Auswirkung
3.3.2 Plankonforme Alternativen und Nullvariante
Der Bebauungsplan bereitet die rechtliche Grundlage für die Realisierung eines Seniorenzentrums innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes vor. Entwicklungsflächen sind im Regionalplan
ausgewiesen und sind somit an die Ziele der Landesplanung angepasst. Eine Alternative zur
Entwicklung eines vergleichbar großen zusammenhängenden Standorts ist zu diesem Zeitpunkt
nicht gegeben. Das Bauvorhaben kann an diesem Standort in räumlichen Zusammenhang mit
der Ausgleichmaßnahme durchgeführt werden, die gleichzeitig eine Parkanalage des Seniorenzentrums darstellt.
Die Realisierung des Vorhabens zur Verbesserung der städtischen Infrastruktur im Bereich der
Versorgung der Menschen in hohem Alter bei.
Bei Nicht- Durchführung der Planung bliebe an dieser Stelle eine landwirtschaftliche Fläche erhalten. Auf Grund der ertragreichen Böden ist von einer Fortsetzung intensiver landwirtschaftlicher Nutzung durch Ackerbau auszugehen.
Wesentliche Änderungen der bestehenden Verhältnisse entlang des Ortsrandes sind nicht zu
erwarten. Der Flächenanspruch des Vorhabens würde sich auf eine andere Fläche verlagern,
da in der Stadt Erftstadt ein Bedarf für Pflegeeinrichtungen besteht, der in den bestehenden
Siedlungsflächen nicht gedeckt wird.
3.4 Zusätzliche Angaben
3.4.1 Methodik der UP, Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes erfolgte
durch Auswertung folgender Gutachten, Kartenmaterialien und Stellungnahmen:
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Umweltbericht
30
Festsetzungen
Landschaftsplan Nr. 5, "Erfttal Süd" vom 01.10.2002, Rhein-Erft-Kreis
Karte des Überschwemmungsgebiets der Erft im Regierungsbezirk Köln
Regionalplan für den Regierungsbezik Köln, Teilabschnitt Region Köln, Dezember 2017
Gutachten
Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Errichtung und Nutzung eines Seniorenzentrums an der Kerpener Straße in 50374 Erftstadt, Januar 2018
Verkehrsgutachten Fischer Teamplan
Bodengutachten Ing.-Büro GTU Müller
Öffentliche Informationssysteme
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de
http://www.uvo.nrw.de
http://www.nwsib-online.nrw.de
Biotopwertermittlung
Eingriffsregelung 2008 der Lanuv NRW
Wesentliche Schwierigkeiten bei der Ermittlung des planungsrelevanten Umweltzustands und
der Prognose der Umweltauswirkungen wurden nicht festgestellt.
3.4.2 Vorgesehene Überwachung (Monitoring)
Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die auf Grund der
Durchführung des Bebauungsplanes eintreten, und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, sollen die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung überwacht werden (Monitoring).
Zu diesem Zweck werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Inkrafttreten der verbindlichen Bauleitplanung dazu aufgefordert, die Stadt Erftstadt zu unterrichten,
sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Planes erhebliche,
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Gleichzeitig
werden die Fachämter der Verwaltung dazu aufgefordert, entsprechende Erkenntnisse mitzuteilen, um Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Zudem ist eine Überwachung des angestrebten ökologischen Entwicklungsziels der Kompensationsmaßnahmen 5 Jahre nach der erstmaligen Herstellung der Baumaßnahmen vorgesehen.
Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit auftretende zusätzliche Fragestellungen und Lösungen
werden von den beteiligten Fachämtern dokumentiert, so dass Neben- und Wechselwirkungen
der Planung erfasst und Anforderungen an Planänderungen sowie vergleichbare Neuplanungen
formuliert werden können.
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Umweltbericht
31
3.5 Zusammenfassung
Naturhaushaltliche Besonderheiten, die eine hohe oder im Naturraum überdurchschnittliche
Empfindlichkeit begründen, liegen nicht vor. Die floristische und die faunistische Wertigkeit ist
nach heutigem Ermessen gering bis allenfalls mittel.
Die künftigen Biotopstrukturen in den beplanten Bereichen haben überwiegend einen geringen
Wert für Arten und Lebensgemeinschaften: Von geringem Wert werden die versiegelten und
unversiegelten Platz- und Wegeflächen und die intensiv genutzten, gehölzarmen Grünflächen
innerhalb der Baufelder aufweisen, als höherwertig sind die dauerhaften und temporären standortgerechten Gehölzbeständen einzustufen. Die heutige Qualität des Landschaftsbildes ist
ebenfalls als mittelwertig anzusetzen. Für die Erholung können nahe gelegene Flächen gute
Möglichkeiten bieten.
Mit dem Vorhaben ist aufgrund der Großflächigkeit des Vorhabens und des hohen Versiegelungsgrades der Baufelder ein Ausgleichsbedarf für die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Die notwendigen Ausgleichmaßnahmen werden im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Baugebietsentwicklung auf Flächen der Stadt Erftstadt unmittelbar westlich an den Planungsraum angrenzend umgesetzt.
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Textliche Festsetzungen
32
4 Textliche Festsetzungen
Die folgenden Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der zum Verfahrenszeitpunkt gültigen Fassung unter Berücksichtigung der bis dahin letzten Änderungen:
1.
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634).
2.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
3.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S.58).
4.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauONW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.März 2000 (GV.NRW. S. 256).
Die den Festsetzungen und der Begründung ggf. zugrunde liegenden DIN-Normen, die nicht
über das Internet frei zugänglich sind, können im Rathaus der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10,
50374 Erftstadt-Liblar, Umwelt- und Planungsamt, eingesehen werden.
I
1.
1.1
Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 (1) BauGB
Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO
Zulässig sind:
Wohngebäude
die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.2
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 (3) BauNVO zulässigen Ausnahmen
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.
2.
Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB
2.1
Das Maß der baulichen Nutzung ist bestimmt durch die festgesetzte Grundflächenzahl
(GRZ) und die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder die Zahl der Vollgeschosse.
2.2
Als Gebäudehöhe (GH) gilt bei Flachdächern der obere Abschluss des Gebäudes bzw.
die Oberkante der Dacheindeckung.
2.3
Haustechnische Anlagen bleiben bei der Gebäudehöheermittlung unberücksichtigt.
3.
Überbaubare Grundstücksfläche § 9 (1) Nr. 2 BauGB
3.1
Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt.
3.2
Die Baugrenzen dürfen durch nicht unterbaute, ebenerdige Terrassen um bis zu 3,00 m
überschritten werden.
3.3
Die Baugrenzen dürfen durch Balkone um 1,50 m überschritten werden.
4.
Nebenanlagen und Stellplätze § 9 (1) Nr. 4 BauGB
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Textliche Festsetzungen
33
4.1
Stellplätze (St) sind ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen sowie der
überbaubaren Flächen zulässig.
4.2
Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.
5.
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft 9 (1) Nr. 20 BauGB
5.1
Flachdächer und flach geneigte Dächer von baulichen Anlagen mit mehr als 200 m²
Grundfläche bis max. 15 Grad Dachneigung sind mit einer standortgerechten Vegetation
mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Substratschicht muss im Mittel 10 cm
betragen. Die Ausführung muss der FLL- Dachbegrünungsrichtlinie, Ausgabe 2008 entsprechen. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische
Aufbauten und Solaranlagen, soweit diese nicht aufgeständert montiert werden.
5.2
Auf der im Plan festgesetzten Maßnahmenfläche ist einschließlich der im Plan festgesetzten Bäume je ganze 160 m² Grundstücksfläche ein hochstämmiger Baum 1. oder 2. Ordnung mit der Mindestpflanzqualität StU 18-20 cm zu pflanzen.
5.3
Auf der im Plan festgesetzten Maßnahmenfläche ist entlang der Grenzen mit Ausnahme
der Grenze zum Allgemeinen Wohngebiet auf einem zwei Meter breiten Streifen eine
mindestens dreizeilige frei wachsende Hecke aus heimischen standortgerechte Laubgehölzen anzulegen. Dabei sind bis zu 8 % nicht heimische Schmuckgehölze zulässig.
5.4
Auf der im Plan festgesetzen Maßnahmenfläche sind mindestens 15 % der Gesamtfläche
als Staudenrabatten und Gehölzfläche mit standortgerechten, überwiegend heimischen
Stauden und Gehölzen anzulegen.
5.5. Werden innerhalb der im Plan festgesetzten Maßnahmenfläche Wege befestigt, so ist je
10 m² befestigter Fläche ein m² Gehölzfläche aus heimischen standortgerechten Gehölzen zusätzlich anzulegen. Dabei sind bis zu 8 % nicht heimische Schmuckgehölze zulässig.
5.6
Wege innerhalb der im Plan festgesetzten Maßnahmenfläche sind versickerungsfähig zu
befestigen oder unmittelbar über die Randbereiche zu entwässern.
6.
Pflanzgebot und Pflanzbindung § 9 (1) Nr. 25a u. b BauGB
6.1
Die im Plan festgesetzte Pflanzgebote für Bäume sind mit Spitz- Ahorn acer platanoides
einer Mindestpflanzqualität StU 20-25 cm zu erfüllen.
6.2
Das im Plan flächig festgesetzte Pflanzgebot ist durch Anlage einer mindestens zweizeiligen Schnitthecke, wahlweise einer einzeiligen frei wachsenden Hecke aus heimischen
standortgerechte Laubgehölzen zu erfüllen. Bei Anlage einer frei wachsenden Hecke sind
bis zu 8 % nicht heimische Schmuckgehölze zulässig.
6.3
Die Pflanzungen gemäß Ziffer 5.1 bis 5.2 sind zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
7.
Schutz, vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB
Für das Plangebiet ist der Lärmpegelbereich III flächenmäßig festgesetzt. Büro- und Aufenthaltsräumen (bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) müssen so ausgeführt sein, dass mindestens das jeweilige der nachstehenden
Tabelle zu entnehmende resultierende Schalldämmmaß R´w res (nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau) erreicht wird. Eine ausreichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb von höchstens zwei Stunden) ist durch bauliche und
sonstige Vorkehrungen sicherzustellen.
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Stand: Februar 2018
Textliche Festsetzungen
Festgesetzter
Maßgeblicher
Lärmpegelbereich Außenlärmpegel
in dB(A)
I
II
III
IV
V
VI
VII
< 55
56 - 60
61 - 65
66 - 70
71 - 75
76 - 80
>80
34
erforderliches Schalldämmmaß
R`w, res des Außenbauteils für
Aufenthaltsräume in Wohnungen und
vergleichbar schutzbedürftige Nutzungen
30
30
35
40
45
50
55
Die in den textlichen Festsetzungen genannte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) vom
November 1989 in der zurzeit geltenden Fassung kann während der Öffnungszeiten bei
der Bauverwaltung im Rathaus der Stadt Erftstadt eingesehen werden.
Eine Möglichkeit zum Erwerb der DIN 4109 besteht bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin.
8.
Vorhaben- und Erschließungsplan § 12 (3a) 4 i.V.m § 9 (2) BauGB
Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind im
Rahmen der festgesetzten Nutzung nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich ein Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
II
Wasserrechtliche Festsetzungen
§ 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 51a LWG
1.
Auf Grund § 9 (4) Baugesetzbuch in Verbindung mit § 51a (2) Landeswassergesetz NRW
wird festgesetzt, dass das auf den Privatgrundstücken anfallende Niederschlagswasser zu
versickern und nicht in einen öffentlichen Kanal einzuleiten ist.
2.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser von Stellplätzen und Zufahrten ist ausschließlich unter Einbeziehung der belebten Bodenzone zulässig.
3.
Versickerungsanlagen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde beim Rhein-Erft-Kreis.
III.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
§ 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 BauONRW
1.
Dachform und -gestaltung
Im Plangebiet sind die Dachflächen der zu errichtenden Gebäude dauerhaft und flächendeckend extensiv zu begrünen. Ausnahmen von flächendeckenden Dachbegrünung können zugelassen werden, wenn diese im Widerspruch zum Nutzungszweck steht (beispielsweise haustechnische Anlagen, Lichtkuppeln).
2.
Einfriedungen
Einfriedungen sind ausschließlich als Kombination eines Metallzauns mit einer Schnitthecke oder einer freiwachsenden Gehölzreihe zulässig.
HINWEISE
1.
Bodendenkmalpflege
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Textliche Festsetzungen
35
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß §§ 15 und 16 des Gesetztes zum Schutz
und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz) der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax: 02425/9039-199 unmittelbar zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.
Kampfmittel
Der Stadt Erftstadt liegen keine Hinweise über die Existenz von Kampfmitteln innerhalb
des Plangebietes vor.
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erd- / Bauarbeiten
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Erftstadt oder der Kampfmittelräumdienst (KBD) bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
4.
Erdbebenzone
Die Gemarkung Gymnich der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für
Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird hingewiesen.
5.
Bodenschutz
Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten.
Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen
getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher
Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen.
6.
Altlasten
Das im Rahmen der Baureifmachung von Grundstücken anfallende bauschutthaltige oder
organoleptisch auffällige Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß
zu entsorgen.
Werden bei Baumaßnahmen verunreinigte Bodenhorizonte angetroffen, die im Rahmen
der Vorerkundung nicht erfasst wurden, so ist unverzüglich der Rhein-Eft-Kreis zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen (siehe § 2, Abs.1 Landesbodenschutzgesetz NRW). Gegebenenfalls sind weitergehende Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (Entnahme von Bodenproben, Durchführung von chemischen Analysen, etc.) zu veranlassen. Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit schädlichen Bodenverunreinigungen sind mit dem Amt für Technischen Umweltschutz abzustimmen.
7.
Grundstücksentwässerung
Bei der Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerung ist die DIN 1986-100 als
allgemein anerkannte Regel der Technik zu beachten. Für Grundstücke mit einer abflusswirksamen Fläche von insgesamt mehr als 800 m² ist mit jedem Bauantrag ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986 - 100, Abschnitt 14.9.2 vorzulegen. Darüber hinaus sind
Bauherren und Nutzer für den Objektschutz gegen Überflutungsgefahren in Folge von
Starkregenereignissen verantwortlich.
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Textliche Festsetzungen
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Anhang 1
:
Pflanzlisten
Pflanzlisten für Heckenstrukturen und Feldgehölze
Hochwachsende Laubbäume
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Rotbuche
Gemeine Esche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Winterlinde
Sommerlinde
Empfehlung Pflanzabstand: Hochstämme 6-10 m, Heister 3 m
Empfehlung Pflanzgröße: Hochstamm mit Ballen, 3x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm
Heister ohne Ballen, 2x verpflanzt, Höhe ab 250 cm
Mittelhochwachsende Laubbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Pyrus communis
Prunus padus
Prunus avium
Salix alba
Sorbus aucuparia
Sorbus aria
Feldahorn
Spitzahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Wildapfel
Wildbirne
Traubenkirsche
Vogelkirsche
Silberweide
Eberesche
Mehlbeere
Empfehlung bei Pflanzabstand 1,5 m x 1,5 m = Pflanzgröße: Heister, 2x verpfl., ab 150 cm
Empfehlung bei Pflanzabstand 1 m x 1 m = Pflanzgröße: Heister, 1x verpflanzt, ab 70 cm
Sträucher
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus ssp.
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera caprifolium
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Sambucus nigra
Salix caprea
Salix purpurea
Viburnum lantana
Cornelkirsche
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Geißblatt
Heckenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Schwarzer Holunder
Salweide
Purpurweide
Schneeball
Empfehlung bei Pfl.-Abstand 1 m x 1 m = Pfl.-Größe: Strauch, 2x verpflanzt, 60 - 100 cm
Empfehlung bei Pflanzabstand 0,75 m x 0,75 m = Pflanzgröße: Strauch, 1x v., ab 70 cm
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Textliche Festsetzungen
37
Die Sträucher sind truppweise, d.h. mind. in Dreier- oder Fünfergruppen der gleichen Strauchart
zu pflanzen. Bei notwendigen Pflegeschnitten ist der natürliche Wuchs der Gehölze zu berücksichtigen. Die Kappung von Bäumen ist nicht zulässig. Sämtliche Pflegemaßnahmen sind nur in
der Zeit der Vegetationsruhe in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar durchzuführen.
Pflanzenauswahl für die Eingrünung von Müllbehältern und für Wandbegrünungen
Rank-, Schling-, Kletterpflanzen:
Aristolochia macrophylla
Campsis radicans
Celastrus orbiculatus
Clematis vitalba
Fallopia aubertii
Hedera helix
Hydrangea petiolaris
Lonicera carpinifolia
Lonicera henryi
Parthenocissus inserta
Parthenocissus triscuspidata
Parthenocissus quinquefolia
Wisteria sinensis
Pfeifenwinde
Trompetenblume
Baumwürger
Waldrebe (mit Kletterhilfe)
Knöterich
Efeu
Kletter-Hortensie
Geißblatt (mit Kletterhilfe)
Immergrüne Heckenkirsche
Fünfblättrige Jungfernrebe
Dreilappige Jungfernrebe
Wilder Wein (mit Kletterhilfe)
Blauregen
Empfehlung Pflanzgröße: mit Topfballen 80-100 cm, 4-6 Triebe
Sträucher:
Acer campestre
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Feldahorn
Hainbuche
Weißdorn
Liguster
Empfehlung Pflanzqualität: 1x verpflanzt, ab 70 cm
Auswahl an Straßenbäumen
Höhe
Straßenbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Crataegus monogyna
Prunus avium
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus minor
Feld-Ahorn
Spitzahorn
Bergahorn
Weißdorn
Vogelkirsche
Mehlbeere
Eberesche
Winterlinde
Sommerlinde
Feldulme
bis 15 m
10-20 m
10-30 m
bis 10 m
15-20 m
6-12 m
12 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 35 m
sonstiges
weniger schöner Wuchs
10-15 m Kronenbreite
tropft, Bienenweide
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Anheben von Belägen
selten
möglich
selten
selten
möglich
möglich
kräftig
kräftig
kräftig
selten
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