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Vorlage (Antrag der B.I. Fraktion vom 24.01.2018 auf Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 08.04.2014)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
119 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00
Vorlage (Antrag der B.I. Fraktion vom 24.01.2018 auf Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 08.04.2014) Vorlage (Antrag der B.I. Fraktion vom 24.01.2018 auf Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 08.04.2014)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 08.03.2018 Dezernat: II Bearbeiter/in: Geuenich, Susanne Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-48/2018 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 20.03.2018 Gemeinderat am 09.04.2018 - öffentlich - Antrag der B.I. Fraktion vom 24.01.2018 auf Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 08.04.2014 Begründung: Das Thema der Einbeziehung der Grundstücksanschlussleitungen in das öffentliche Entwässerungsnetz wurde auf Antrag der B.I. Fraktion bereits im Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 02.07.2013 sowie im Gemeinderat am 11.07.2013 behandelt (vgl. V-73/2013). Grundsätzlich gehören die Hauptkanäle in den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur öffentlichen Abwasseranlage. Laut § 10 Abs. 3 KAG NRW können die Gemeinden hinsichtlich der Grundstücks- und Hausanschlussleitungen entscheiden, ob sie die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen überhaupt nicht oder nur die Grundstücksanschlussleitungen zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen. Dies ist von der Rechtsprechung des OVG NRW laut Beschluss vom 21.06.2010 (AZ.: 15 A 426/10) bestätigt. Die genaue Abgrenzung zwischen den privaten und öffentlichen Abwasserkanälen/-leitungen wird in der Abwasserbeseitigungssatzung einer Gemeinde festgelegt. Abweichend von der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes hat die Gemeinde Vettweiß in § 1 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 08.04.2014 geregelt, dass die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Durch diese Regelung werden die entstehenden Kosten für den Bau der Grundstücksanschlussleitung über den Kostenersatz nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Anschlussnehmer geltend gemacht. Die Kosten u.a. für die Reparatur der Grundstücksanschlussleitung sind aufgrund der Satzungsregelung ebenfalls vom Grundstückseigentümer (vgl. § 13 Abs. 6 der o.a. Abwasserbeseitigungssatzung) zu tragen. Bereits seit dem Jahr 2000 hat die Gemeinde Vettweiß in ihrer Satzung geregelt, dass die Anschlussleitungen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. In der Vorgängersatzung (Entwässerungssatzung vom 04.11.1981) war geregelt, dass die Herstellung, Erneuerung, Veränderungen, die laufende Unterhaltung sowie die Beseitigung der Grundstücksanschlussleitungen die Gemeinde selbst ausführt oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers. Somit wird die jetzige Vorgehensweise seit mindestens 30 Jahren praktiziert. Ist die Grundstücksanschlussleitung jedoch Teil der öffentlichen Abwasseranlage, erfolgt die Finanzierung über den Kanalanschlussbeitrag (erstmalige Herstellung) sowie über die Abwassergebühr, soweit eine Erneuerung, Unterhaltung Beseitigung sowie Reparatur durchgeführt wird, d.h. die Kosten sind von der Allgemeinheit zu tragen. Der Vorteil einer nachträglichen Einbeziehung der Grundstücksanschlussleitungen in die öffentliche Abwasseranlage besteht u.a. darin, dass der gesamte Verwaltungsaufwand im Rahmen der Erhebung des Kostenersatzes nach § 10 KAG NRW entfällt und eine einheitliche technische Behandlung aller im öffentlichen Straßenraum liegenden Leitungen umgesetzt wird. Die Nachteile sowohl im Aufwand als auch in der Gebührenentwicklung überwiegen jedoch deutlich. So erfordert die Übernahme der Grundstücksanschlussleitungen in das Anlagevermögen eine entsprechende Bewertung der Anschlussleitungen nach ihrem jeweiligen tatsächlichen Zustand. Eine solche Bewertung ist i.d.R. im Wege einer Befahrung aller Anschlussleitungen durchzuführen. Hierbei entstehen nicht unerhebliche Kosten und ein nicht unerheblicher Aufwand. Die Grundstücksanschlussleitungen sind dann von allen Eigentümern zum Zeitwert zu erwerben. Sind Eigentümer nicht zur Veräußerung bereit ist in einer Sondersatzung zu regeln, wie künftig mit diesen umzugehen ist. In einer rechtlichen Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung NRW an die Gemeinde Inden vom 27.09.2010 zum gleichen Thema wurde darauf hingewiesen, dass der Vermögenszuwachs in diesem Rahmen wie Beiträge und Zuschüsse Dritter behandelt werden müsste. Da solches Zuschusskapital regelmäßig nicht von der Abschreibungsbasis abzuziehen ist – denn auch insoweit unterliegt das Anlagevermögen einem Werteverzehr – würde neben den zusätzlichen Unterhaltungskosten auch der Abschreibungszuwachs zu einer Erhöhung der Entwässerungsgebühren führen. Aufgrund der Ausführungen ist eine Satzungsänderung seitens der Verwaltung nicht zu empfehlen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß den Antrag der B.I. Fraktion vom 24.01.2018 abzulehnen und keine Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: