Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
119 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 08.03.2018
Dezernat: II
Bearbeiter/in: Geuenich, Susanne
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-48/2018
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 20.03.2018
Gemeinderat am 09.04.2018
- öffentlich -
Antrag der B.I. Fraktion vom 24.01.2018 auf Änderung der
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 08.04.2014
Begründung:
Das Thema der Einbeziehung der Grundstücksanschlussleitungen in das öffentliche
Entwässerungsnetz wurde auf Antrag der B.I. Fraktion bereits im Ausschuss für Bau,
Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 02.07.2013 sowie im
Gemeinderat am 11.07.2013 behandelt (vgl. V-73/2013).
Grundsätzlich gehören die Hauptkanäle in den öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen zur öffentlichen Abwasseranlage. Laut § 10 Abs. 3 KAG NRW können die
Gemeinden hinsichtlich der Grundstücks- und Hausanschlussleitungen entscheiden,
ob sie die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen überhaupt nicht oder nur die
Grundstücksanschlussleitungen zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage
bestimmen. Dies ist von der Rechtsprechung des OVG NRW laut Beschluss vom
21.06.2010 (AZ.: 15 A 426/10) bestätigt. Die genaue Abgrenzung zwischen den
privaten und öffentlichen Abwasserkanälen/-leitungen wird in der
Abwasserbeseitigungssatzung einer Gemeinde festgelegt.
Abweichend von der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes hat die
Gemeinde Vettweiß in § 1 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde
Vettweiß vom 08.04.2014 geregelt, dass die Grundstücks- und
Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Durch
diese Regelung werden die entstehenden Kosten für den Bau der
Grundstücksanschlussleitung über den Kostenersatz nach § 10 KAG NRW
gegenüber dem Anschlussnehmer geltend gemacht. Die Kosten u.a. für die
Reparatur der Grundstücksanschlussleitung sind aufgrund der Satzungsregelung
ebenfalls vom Grundstückseigentümer (vgl. § 13 Abs. 6 der o.a. Abwasserbeseitigungssatzung) zu tragen.
Bereits seit dem Jahr 2000 hat die Gemeinde Vettweiß in ihrer Satzung geregelt,
dass die Anschlussleitungen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. In der
Vorgängersatzung (Entwässerungssatzung vom 04.11.1981) war geregelt, dass die
Herstellung, Erneuerung, Veränderungen, die laufende Unterhaltung sowie die
Beseitigung der Grundstücksanschlussleitungen die Gemeinde selbst ausführt oder
durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers.
Somit wird die jetzige Vorgehensweise seit mindestens 30 Jahren praktiziert.
Ist die Grundstücksanschlussleitung jedoch Teil der öffentlichen Abwasseranlage,
erfolgt die Finanzierung über den Kanalanschlussbeitrag (erstmalige Herstellung)
sowie über die Abwassergebühr, soweit eine Erneuerung, Unterhaltung Beseitigung
sowie Reparatur durchgeführt wird, d.h. die Kosten sind von der Allgemeinheit zu
tragen.
Der Vorteil einer nachträglichen Einbeziehung der Grundstücksanschlussleitungen in
die öffentliche Abwasseranlage besteht u.a. darin, dass der gesamte
Verwaltungsaufwand im Rahmen der Erhebung des Kostenersatzes nach § 10 KAG
NRW entfällt und eine einheitliche technische Behandlung aller im öffentlichen
Straßenraum liegenden Leitungen umgesetzt wird.
Die Nachteile sowohl im Aufwand als auch in der Gebührenentwicklung überwiegen
jedoch deutlich.
So erfordert die Übernahme der Grundstücksanschlussleitungen in das
Anlagevermögen eine entsprechende Bewertung der Anschlussleitungen nach ihrem
jeweiligen tatsächlichen Zustand. Eine solche Bewertung ist i.d.R. im Wege einer
Befahrung aller Anschlussleitungen durchzuführen. Hierbei entstehen nicht
unerhebliche Kosten und ein nicht unerheblicher Aufwand. Die
Grundstücksanschlussleitungen sind dann von allen Eigentümern zum Zeitwert zu
erwerben. Sind Eigentümer nicht zur Veräußerung bereit ist in einer Sondersatzung
zu regeln, wie künftig mit diesen umzugehen ist.
In einer rechtlichen Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung NRW an
die Gemeinde Inden vom 27.09.2010 zum gleichen Thema wurde darauf
hingewiesen, dass der Vermögenszuwachs in diesem Rahmen wie Beiträge und
Zuschüsse Dritter behandelt werden müsste. Da solches Zuschusskapital regelmäßig
nicht von der Abschreibungsbasis abzuziehen ist – denn auch insoweit unterliegt das
Anlagevermögen einem Werteverzehr – würde neben den zusätzlichen
Unterhaltungskosten auch der Abschreibungszuwachs zu einer Erhöhung der
Entwässerungsgebühren führen.
Aufgrund der Ausführungen ist eine Satzungsänderung seitens der Verwaltung nicht
zu empfehlen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß den Antrag der B.I. Fraktion vom
24.01.2018 abzulehnen und keine Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der
Gemeinde Vettweiß zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: