Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (BP Ve-19_ Abwägung TöB 080318)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
325 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. 01 Öffentlichkeit Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag BUND / NABU Kreis Düren Die Naturschutzverbände geben folgende Stellungnahme ab: Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Aus den Stellungnahmen erfolgen keine Änderungen der Planung. Kein Beschluss erforderlich Stellungnahme vom 12.10.2017 Steinkauz Ein Vorkommen ist uns im Plangebiet nicht bekannt. Gemäß Artenschutzvorprüfung (Stufe I) des Büros für Umweltplanung Dipl. Ing. U. Haese Stolberg August 2017, ist der Steinkauz eine für solche Ortsrandlagen typische Art, die allerdings hauptsächlich Grünland als Lebensraum nutzt. Im Bereich der nahe gelegenen Ortschaft Kettenheim ist die aktuelle Grünlandfläche umfangreicher als in älteren Karten dargestellt. Diese Flächen würden zusammen für ein Jagdrevier des Steinkauzes ausreichen. Das neue Baugebiet würde diese Situation nicht stören, es sei denn, es gäbe einen Brutplatz direkt im Bereich des bisherigen Ortsrandes. Deshalb wurde insbesondere der Friedhof darauf hin überprüft, ob hier zur Brut geeignete Strukturen vorhanden sind. Solche Möglichkeiten wurden aber nicht gefunden. Feldlerche Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 "gefährdet" ge- Die Feldlerche meidet zwar auch den Ortsrand, kann aber durchaus den Frei1 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung führt. Der Rückgang dieser ehemaligen "AIIerweltsart" in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel NordrheinWestfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als "ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend" (http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de). Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Die anlagebedingte Flächeninanspruchnahme durch die Planung ist mit dem Verlust offener Ackerflächen mit allgemeiner Eignung als Bruthabitat der Feldlerche verbunden. Gemäß "Maßnahmensteckbriefe Vögel NRW" (MKULNV NRW, 2013) zeigt die Feldlerche ein raum zwischen Vettweiß und Kettenheim besiedeln. Ihre Reviergrößen werden je nach Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung mit 1-10 ha / Paar angenommen. Im vorliegenden Fall kann letzteres angenommen werden. Durch das Baugebiet wird der Freiraum zwischen den beiden Ortslagen eingeengt. Das kann eine Verdrängungswirkung haben, die sich aber nicht ohne Weiteres nachweisen lässt, weil dazu ein größerer Raum auch außerhalb des Plangebietes zur Brutzeit vor und nach Baubeginn untersucht werden müsste. Rechnerisch entsprechen 3 ha Flächenverlust in der intensiv genutzten Agrarflur nur einem Bruchteil eines möglichen Reviers (unterhalb 0,5), sodass noch keine Kompensationsverpflichtung ausgelöst wird. Für den betroffenen Kartenquadranten wird im Brutvogelatlas NRW der Feldlerchenbestand noch auf mehr als 150 Brutpaare geschätzt. Insofern geht von dem Baugebiet keine signifikante Gefährdung der lokalen Population aus. Beschlussvorschlag 2 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Meideverhalten zu vertikalen Strukturen (Bebauung). Rebhuhn NRW RL 2 Der Bestand dieses früher weit verbreiteten "AIIerweltvogels" hat allein von 2006 bis 2012 in NRW um mehr als 45 Prozent abgenommen. "Nennenswerte Restbestände gibt es praktisch nur noch in der Zülpich-Jülicher Börde, auch dort wird der Bestand immer lückenhafter. (Bericht des Dr. Jürgen Eylert von der Forschungsstelle für Jagdkunde). Da sich die Gesamtpopulation in einem für den landesweiten Fortbestand kritischen Erhaltungszustand befindet, werden die noch relativ gut besiedelten Gebiete zur Erhaltung des Ausbreitungspotenzials gebraucht. Aufgrund der hohen Standorttreue und der geringen Mobilität des Rebhuhns ist eine Besiedlung neu geschaffener Habitate nur in direktem Verbund, bzw. direkt angrenzend zu bestehenden Vorkommen möglich. Grauammer Als planungsrelevante Art ist diese nachgewiesen. Das Aussterben der Grauammer im letzten größeren Vorkommen in NRW kann nur noch durch gezielte und Das Rebhuhn hat größere Reviere von 10-20 ha Umfang. Somit ist bei dieser Art zwar ein Verdrängungseffekt möglich; dieser bleibt aber deutlich unterhalb der Schwelle der Betroffenheit von einem Brutpaar. Die Grauammer hat in der Zülpicher Börde den landesweit letzten größeren Verbreitungsschwerpunkt und muss deshalb besonders beachtet werden, bevor sie 3 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung umfangreichere Maßnahmen verhindert werden (Schutz durch Flächenverluste). eine ähnliche Entwicklung wie der Hamster nimmt. Der Brutvogelatlas NRW geht für 2010 nur noch von landesweit 300400 Brutpaaren (Feldlerche: 100.000!) aus, das Landesumweltamt für 2015 sogar nur noch von 200 in ganz NRW. Somit kommt es bei dieser Art inzwischen auf jedes einzelne Vorkommen an. Bei einer Reviergröße von 1,5 bis 3 ha kann das Plangebiet rechnerisch auch relevant für ein Brutpaar sein. Insofern ist es geboten, ein Brutvorkommen im Plangebiet zur Brutzeit konkret zu prüfen. Beschlussvorschlag In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde werden prophylaktische Stützungsmaßnahmen in Verbindung mit den externen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen. Artenschutzprüfung II In der Artenschutzprüfung ist auch die Auswirkung der Bebauung auf hier lebende entscheidungserhebliche, besonders geschützte Arten darzustellen, um die Eingriffserheblichkeit zu ermessen und eine Eingriffs/Ausgleichbilanzierung aufstellen zu können. Hierzu ist eine vertiefende Prüfung mit Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Auswirkungen des Baugebietes auf die Arten Mäusebussard, Sperber, Turmfalke, Steinkauz, Schleiereule, Sumpfohreule, Kiebitz, Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, Schwarzkehlchen, Schwalben und relevante Amphibien wurde hinreichend geprüft. Es wird die Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 4 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. 02 Öffentlichkeit Anlieger Schulstraße Stellungnahme vom 04.11.2017 Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung einer Kartierung aller "planungsrelevanten" Arten, deren Vorkommen im Wirkraum nicht sicher ausgeschlossen werden kann, durchzuführen. Zu berücksichtigen bei der Bewertung der Eingriffserheblichkeit sind nicht nur die reine Flächeninanspruchnahme, sondern auch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen aller Art z.B. Verlärmung, Beunruhigung, Kulissenwirkung, freilaufende Katzen und Hunde. Erwartung begründet, dass diese Arten nicht von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen sind. Bezüglich der Vogelart Grauammer werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde prophylaktische Stützungsmaßnahmen in Verbindung mit den externen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen. Die Realisierung dieser Maßnahmen wird vertraglich vereinbart. Somit ist die Durchführung der Artenschutzprüfung Stufe II nicht notwendig und würde auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Gegen die o. a. Pläne legen wir Widerspruch ein. Wir sind die Eigentümer des Grundstückes Schulstraße 13, Vettweiß Gemarkung Vettweiß, Flur 2, Flurstück 31. Unser Grundstück wird durch die 13. FNP-Änderung Teilbereich 2 und durch den Bebauungsplan V-19-Schulstraße direkt beeinträchtigt. Wir nutzen unser Grundstück als ruhigen Garten mit "ruhigen Nachbarn" Friedhof und Landwirtschaft. Bei Bedarf und nach Absprache ist unser Grundstück von hinten erreichbar und es können Baumschnitt-Abfuhr oder andere Arbeiten durchgeführt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Rechtsplan wird in direkter Verlängerung der Planstraße 5 eine ca. 17,5 m lange und 3 m breite Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Damit ist der rückwärtige Teil des südlich angrenzenden Flurstücks 31 an die Ringerschließung angebunden. Gemäß textlicher Festsetzungen unter A 7. ‚Geh-, Fahr- und Leitungsrechte‘ werden zugunsten des Anliegers des südlich angrenzenden Grundstücks folgende Rechte eingeräumt: - Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Verlegung der notwendigen Ver- und 5 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalte der Stellungnahme Durch den Wegfall der Erweiterungsflächen für den Friedhof und die landwirtschaftlichen Flächen sind die Nutzung und die Zugänglichkeit des Grundstückes erheblich beeinträchtigt. Dadurch wird die Wohnqualität erheblich reduziert und auch der Wert des Grundstückes. Unser Grundstück mit 1536 qm bestand früher aus 3 Parzellen und der hintere Bereich, der jetzt direkt beeinträchtigt wird, war früher eine eigene Parzelle von ca. 800 m². Wir könnten einer Änderung zustimmen, wenn der Bebauungsplan dergestalt geändert wird, dass uns eine spätere Erschließung unseres Grundstückes ermöglicht und garantiert wird ohne dass alle Infrastruktur-Einrichtungen geändert werden müssten. Wir haben noch jüngere Kinder und es ist nicht auszuschließen, dass wir zu einem späteren Zeitpunkt das dem Bebauungsplan angrenzende Grundstück bebauen wollen in einer Bauweise ähnlich wie im Bebauungsplan vorgesehen. Ich fordere Sie auf, unseren Widerspruch zu beachten und Ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Bitte beachten Sie auch unseren Vorschlag für eine Änderung der Planung, die unseren Wider- Stellungnahme der Verwaltung - Beschlussvorschlag Entsorgungsleitungen und deren Unterhaltung Begehung und Befahrung durch den Anlieger. Durch die Änderung der Planung ist der Widerspruch gegenstandslos. 6 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag spruch dann gegenstandslos macht. 7 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 01 Amprion GmbH Betrieb / Projektierung Leitungen Bestandssicherung Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sonstige Versorgungsunternehmen wurden am Bebauungsplanverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Kein Beschluss erforderlich Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Stellungnahme: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Stellungnahme vom 12.10.2017 02 Deutsche Bahn AG Stellungnahme vom 16.10.2017 Es werden keine Bedenken geäußert. Nachfolgender Hinweis ist zu beachten: • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Aufgrund der Entfernung des Plangebietes zur Bahnstrecke Düren-Euskirchen von ca. 320 m und deren geringer Frequentierung ist nicht von Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen auszugehen. 8 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Den Hinweisen wird gefolgt. Der Rat schließt sich den Stellungnahmen der Verwaltung an. Das Plangebiet liegt über mehreren, auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfel- Es wird ein entsprechender Hinweis unter C 3. ‚Bergbau‘ in den Bebauungsplan Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. 03 LVR – Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB Stellungnahme vom 17.10.2017 04 Westnetz GmbH Stellungnahme 18.10.2017 Es werden keine Bedenken geäußert. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gilt; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Die Stellungnahme betrifft nur das von der Westnetz GmbH betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kVSpannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Es werden keine Bedenken geäußert, da keine Versorgungsanlagen der Westnetz GmbH betroffen sind. 05 Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW 9 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Stellungnahme vom 19.10.2017 dern. Eigentümerinnen dieser Bergwerksfelder sind die Juntersdorf GmbH i.L., Astreastraße 6 in 53909 Zülpich (Bergwerksfeld "Joachim"), die Chemische Fabrik Kalk GmbH, Olpenerstr. 9-13 in 51103 Köln (Bergwerksfeld "Eustachia") und die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln (Bergwerksfeld "Karl"). aufgenommen. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Es wird ein entsprechender Hinweis unter C 4. ‚Sümpfungsmaßnahmen‘ in den Bebauungsplan aufgenommen. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch Es wird ein entsprechender Hinweis unter C 8. ‚Grundwasser‘ in den Bebauungsplan aufgenommen. Gemäß der Baugrunderkundung und der hydrogeo- Beschlussvorschlag 10 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. logischen Untersuchung des Ingenieurbüros für GeoTechnik und Umweltschutz, Düren Nov. 2017 können im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände mit weniger als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten. Deswegen sind bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Gemäß der Grundwassergleichen Karte Stand 10/2014 ist im Plangebiet von einer Grundwasserhöhe von ca. 145,5 147,5 m NHN auszugehen. Gemäß den Darstellungen im ‚Jahresbericht 2013 des Erftverbandes‘ sind für den Stand 2013 nur geringe Absenkungen des Grundwasserstandes von weniger als – 1.00 m gegenüber dem Bezugsjahr 10/1955 vor Betrieb der Sümpfungsmaßnahmen ausgewiesen. Es wird empfohlen, diesbezüglich zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an die o.g. Feldeseigentümer, der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grund- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE Power AG wurde bereits am Bebauungsplanverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Beschlussvorschlag Kein Beschluss erforderlich 11 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich wasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. 06 Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 Stellungnahme vom 19.10.2017 07 Straßen.NRW Stellungnahme vom 19.10.2017 Es werden keine Bedenken geäußert. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Es werden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert, sofern die Knoten L 33/ K 28 und L 264/ Gereonstraße/ Michelsgraben die eintretenden Mehrverkehre sicher und leistungsfähig abwickeln können. Es wird darauf hingewiesen, dass wenn Ertüchtigungsmaßnahmen der beiden Knoten erforderlich werden, die Kostentragung der Straßenbaumaßnahmen ganz bzw. teilweise zu Lasten der Gemeinde Vettweiß geht. Durch das geplante Wohngebiet erhöht sich das Verkehrsaufkommen auf den angrenzenden Straßen, insbesondere auf der alleinigen Zufahrtsstraße ‚Schulstraße‘. Gemäß den ‚Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen‘ Ausgabe 2006 (Rast 06) kann eine typische dörfliche Hauptstraße mit einer Straßenraumbreite zwischen 8.50 m und 10.50 m mit bis zu 400 KfZ pro Stunde befahren werden. Dieses Verkehrsaufkommen wird heute bei weitem nicht erreicht. Durch das Neubaugebiet wird der Verkehr auf der Schulstraße gemäß einer gängigen Schätzformel um ca. 25 KfZ/h in der morgendlichen Spitzenstunde zunehmen. Gemäß Schätzformel ergibt sich das 12 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag morgendliche Verkehrsaufkommen in der Spitzenstunde aus der Multiplikation des PKW-Bestandes mit 0,35. Bezüglich des PKW-Bestandes wird in Vettweiß von 1,5 PKW pro Hauseinheit ausgegangen (0,35 x 1,5). Insgesamt ist von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von ca. 250 KfZ/24h auszugehen. Aufgrund der sehr geringen Belastungszahlen kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass der nach der Fertigstellung des geplanten Wohngebietes auftretende Verkehr über die bestehenden Straßen verträglich abgewickelt werden kann. Ebenso sind Probleme mit der Leistungsfähigkeit in den Knotenpunkten nicht zu erwarten. 08 Deutsche Telekom Technik GmbH Stellungnahme vom 23.10.2017 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 13 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Bebauungsplan können innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche keine Leitungsrechte für einzelne Leitungsträger festgesetzt werden. Die Leitungsträger werden im Rahmen der Erschließungsplanung rechtzeitig beteiligt. Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Eine Entscheidung über den entsprechenden Ausbau des Festnetzes obliegt der Deutschen Telekom und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Es wird darum gebeten, folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 1 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum gebeten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung 14 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieterbesteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet wird. 15 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 09 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Stellungnahme vom 24.10.2017 Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen, einschl. untergeordneter Gebäudeteile, eine Höhe von 30m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird darum gebeten in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung weiterzuleiten. 10 Geologischer Dienst NRW Stellungnahme vom 25.10.2017 1. Tektonik Im nordöstlichen Bereich der Planfläche (Lage des vorgesehenen Regenrückhalte- bzw. Versickerungswasserbeckens) quert nach Erkenntnissen des Geologischen Dienstes der Vettweißer Sprung 1 in nordwest-südöstlichem Verlauf die Planfläche. Im Bebauungsplan wird unter C 9. ‚Flugtrieb‘ darauf hingewiesen, dass aufgrund der Nähe des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen ist. Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch eine maximale Firsthöhe von ca. 11 m über NHN begrenzt. Somit wird eine Höhe von 30 m nicht überschritten. Eine Beteiligung im Rahmen der Baugenehmigungen ist somit nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der angesprochene Sprung liegt außerhalb der Baugebiete und der überbaubaren Flächen. Gemäß der Baugrunduntersuchung grenzt das Plangebiet im Westen und im Osten an weitere Sprünge. Die RWE Power AG Abt. Bergschäden Kein Beschluss erforderlich 16 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag hat sich im Verfahren nicht zu den Störungszonen geäußert. Die Störzonen sind im Rahmen der Baustatik entsprechend bei der Gründung der Gebäude zu berücksichtigen. 2. Grundwasser I Sümpfungseinfluss Das Plangebiet befindet sich im Einflussgebiet der aktuellen Braunkohlesümpfungsmaßnahmen. Bezüglich möglicher ungleichmäßiger Bodenbewegungen aufgrund hydrologisch bedeutsamer Störungslinien empfehle ich Ihnen eine Anfrage an die bergbautreibende RWE Power AG. 3. Baugrundeigenschaften, Baugrunduntersuchung Aus ingenieurgeologischer Sicht empfehle ich, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Im westlichen Planabschnitt bilden Ablagerungen der Jüngeren Hauptterrasse mit Stauwassereinfluss den Baugrund, im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden entsprechende Hinweise unter C 4. ‚Sümpfungsmaßnahmen‘ und C 8. ‚Grundwasser‘ in den Bebauungsplan aufgenommen. Kein Beschluss erforderlich Die RWE Power AG wurde bereits am Bebauungsplanverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Das Ingenieurbüro für GeoTechnik und Umweltschutz, Dipl. Ing. Franz R. Müller, Düren wurde mit der Erstellung einer Baugrunduntersuchung und einer hydrogeologischen Untersuchung beauftragt. Das im November 2017 vorgelegte Gutachten geht nur von relativ gering mäch- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 17 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung östlichen Planabschnitt bildet den Baugrund tiefgründiger Löss. tigen bindigen Baugrundschichten in Form von Lösslehm / Löss aus. Diese Baugrundschicht zeigt insbesondere bei erhöhten Bodenwassergehalten nur eine geringe Tragfähigkeit. Unterhalb dieser gering tragfähigen Baugrundschicht sind oberflächennah bereits gute bis sehr gute Baugrundverhältnisse in der kiesigen sandigen Hauptterrasse des Rheins anzutreffen. 4 Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes NRW Auf der für die Erschließung mit Wendehammer vorgesehenen südlich gelegenen heutigen Friedhofsfläche befinden sich 4 vertrauliche Bohrungen im Rahmen des Friedhofsgutachten Vettweiß: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Kein Beschluss erforderlich Bohrung BI FRIEDHOF VETTWEISS (Nr. 213652) Bohrung BI/ FRIEDHOF VETTWEISS (Nr. 213817) Bohrung B 1 FRIEDHOF VETTWEISS (Nr. 213816) Bohrung B 2 FRIEDHOF VETTWEISS (Nr. 213815) Über den http://www.gd.nrw.de/gdarchive 18 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich dabo.htm kann auf das Bohrungsportal von NRW zugegriffen werden, welches die Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes NRW beinhaltet (link: http:l/www.bohrungen.nrw.de/). 5. Erdbebengefährdung Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. • Die Planfläche ist der Erdbebenzone 3 und der geologischen Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologi- Es wird ein entsprechender Hinweise unter C 1. ‚Erdbebenzone‘ in den Bebauungsplan aufgenommen. 19 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich schen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. 6. Umgang mit Boden in der Bauleitplanung Neben Aussagen zur Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit des Bodens ist die Schutzstufe des Bodens im Umweltbericht zu benennen (Bodenfunktionssicherung) gemäß dem erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Laut der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW befindet sich der Bereich des Plangebietes in einem Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden. Es handelt sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Die Qualität des Bodens wurde in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durch einen entsprechenden Korrekturfaktor berücksichtigt. Innerhalb der Begründung des Bebauungsplanes wird unter A 5.4 ‚Boden- und Wasserschutz‘ und im Umweltbericht unter B 2.1.2 ‚Schutzgüter Boden und Wasser‘ auf die schutzwürdigen Böden hingewiesen. 20 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme 6.1 Auskunftssystem der BK 50 Mit Hilfe des Auskunftssystems der BK 50 NRW kann Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Bodens vorgenommen werden: Unter http://www.gd.nrw.de/zip/ bk50hinw .pdf sind Hinweise zur kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMSVersion (TIM online Kartenserver) abrufbar. Inhaltliche Erläuterungen zur Schutzwürdigkeitsauswertung sind zu finden unter http://www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf . Unter Link "Dienst hinzuladen" einfügen: http://www.wms.nrw.de/ gd/bk050? Hrsg.: Geologischer Dienst NRW. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich a-d Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei den vom Geologischen Dienst genannten Festsetzungsempfehlungen handelt es sich wie bei dem § 202 BauGB ‚Schutz des Bodens‘ um bundesrechtliche Vorschriften, die dem Umwelt- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 6.2 Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung: Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen a. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. b. Umgang mit Bodenaushub: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden 21 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen nach DIN 18915, DIN 18320 und DIN 19731. und Naturschutz dienen oder um entsprechende DIN-Normen. Diese Vorschriften haben generell Gültigkeit und bedürfen keiner Übernahme in den Bebauungsplan. Beschlussvorschlag c. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden. Schutz des Grundwassers vor Verschmutzungen während der Bauphase. d. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). e. Bei Eingriffen in Böden ist eine ausreichende wirksame bodenfunktionsbezogene Kompensation zu empfehlen. In diesem Fall sind schutzwürdige bis besonders schutzwürdige Böden aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit betroffen. e. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Die Qualität der Böden wurde in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durch eine entsprechende Aufwertung der Bestandsflächen hinreichend berücksichtigt. 22 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 11 Erftverband Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich des Plangebietes im oberen Grundwasserstockwerk durch den Braunkohlentagebau abgesenkt. Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen wurden flurnahe Grundwasserstände gemessen. Es wird darauf hingewiesen, dass die höchsten gemessenen Grundwasserstände flurnah sind. Bei der Versickerung ist darauf zu achten, dass keine Gebäude durch Aufhöhung der Grundwasseroberfläche gefährdet werden. Grundsätzlich sollte eine Versickerung nur über belebte Bodenschichten erfolgen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Stellungnahme vom 03.11.2017 In den Bebauungsplan wird unter C 8. ‚Grundwasser‘ der Hinweis aufgenommen, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände mit weniger als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten können. Deswegen sind bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Gemäß der Grundwassergleichen Karte Stand 10/2014 ist im Plangebiet von einer Grundwasserhöhe von ca. 145,5 – 147,5 m NHN auszugehen. Des Weiteren bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken. 12 Bezirksregierung Düsseldorf Es werden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme vom 03.11.2017 Das Plangebiet befindet sich ca. 1.700 m südöstlich des Sonderlandeplatzes für Ultraleichtflugzeuge Vettweiß-Soller. Der dortige Flugbetrieb wird im Regelfall über die sog. Platzrunde abgewickelt, die minimal in ca. 800 m Entfernung zum Plan- In den Bebauungsplan wird unter C 9. ‚Flugbetrieb‘ der Hinweis aufgenommen, dass sich das Plangebiet in ca. 1700 m Entfernung zum Sonderlandeplatz Vettweiß-Soller befindet und dass Belästi- Kein Beschluss erforderlich 23 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. 13 Behörde/ Träger öffentlicher Belange LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Stellungnahme vom 06.11.2017 Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung gebiet verläuft. gungen nicht ausgeschlossen werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass Belästigungen durch Fluglärm im Plangebiet nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen und gebeten, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu mel- Der Stellungnahme wird gefolgt. In den Bebauungsplan wird unter C 2. ‚Bodendenkmäler‘ ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 24 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Sicht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder- wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich In meinen Stellungnahmen vom 29.03.2012 zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-12" sowie vom Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. den. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 14 Bezirksregierung Köln Dezernat 52 Stellungnahme vom 10.11.2017 15 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Es werden keine Bedenken geäußert. Die Belange des Dezernates 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz" der Bezirksregierung Köln sind durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Aus landwirtschaftlich-fachlicher bestehen keine Bedenken. Stellungnahem vom 10.11.2017 16 Industrie- und Handelskammer Aachen Stellungnahme vom 14.11.2017 17 Bezirksregierung Köln Stellungnahme vom Pflanzenschutzmittellager, die aufgrund 25 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 16.11.2017 28.10.2014 zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-16", bin ich bereits ausführlich auf den Betriebsbereich der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG, Kettenheimer Str. 4, und die in diesem Zusammenhang aus Artikel 13 Überwachung der Ansiedlung der europäischen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso - 111 Richtlinie; vormals Artikel 12 der Seveso - 11 RL 96/82/EG) bzw. § 50 Planung BlmSchG abzuleitende grundsätzliche Abstandswahrung für Neuplanungen schutzbedürftiger Baugebiete im Einwirkungsbereich des Pflanzenschutzmittellagers, eingegangen. In der letztgenannten Stellungnahme habe ich Ihnen gegenüber zum Betriebsbereich der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG einen zu wahrenden Achtungsabstand von 500 m bei der Neuplanung schutzbedürftiger Baugebiete und Nutzungen begründet genannt. Das Plangebiet zum Bebauungsplan "Ve19" sowie die Teilbereiche 1 und 3 zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhalten die Ausweisung schutzbedürftiger Baugebiete bzw. -flächen im Sinne des § 50 BlmSchG und unterschreiten diesen Achtungsabstand zum Teil deutlich. Ein Planungskonflikt hin- der Lagermengen an Gefahrstoffen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, werden in die Abstandsklasse II nach dem Anhang des KAS-1.8 Leitfadens eingestuft. Von derartigen Betrieben ist durch schutzbedürftige Wohngebiete ein Achtungsabstand von mindestens 500 m zu wahren. Auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen besteht die Möglichkeit, diesen Achtungsabstand zu unterschreiten. Der angemessene Sicherheitsabstand ist auf der Berechnungsgrundlage des von der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt- Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Leitfadens ‚Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG‘ (KA S-18; 2. Überarbeitete Fassung Nov. 2010) zu bestimmen. Gemäß des ‚Gutachtens zur Festlegung angemessener Sicherheitsabstände im Rahmen der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Vettweiß auf Basis des Leitfadens KAS-18‘, von der Horst Weyer Beschlussvorschlag 26 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. 18 Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kreis Düren Stellungnahme vom 20.11.2017 Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung sichtlich nicht ausreichend beachteter störfallrechtlicher Belange kann insofern nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen daher Bedenken gegen die beiden Planungen. Auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BlmSchG anerkannten Sachverständigen zur Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsabstandes auf der Berechnungsgrundlage des von der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BlmSchG" (KAS-18; 2. Überarbeitete Fassung aus Nov. 201 0), weise ich hin. Straßenverkehrsamt Das Wohngebiet ist nur an einem Punkt an das Straßennetz angebunden. Es wird daher vorgeschlagen, den geplanten "Rad-/Gehweg" mit Anbindung an den Wirtschaftsweg als "Notzufahrt" anzulegen. Hierzu sollten jedoch auch die erforderlichen Kurvenradien im Einmündungsbereich berücksichtigt werden. und Partner GmbH, Düren 26. Februar 2018 ergibt sich ein angemessener Sicherheitsabstand von 148 m. Da die kürzeste Entfernung von Grenze ‚Betriebsbereich‘ bis zur Grenze ‚Bebauungsplangebiet‘ ca. 340 m beträgt, liegt im vorliegenden Fall keine Betroffenheit vor. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Planung wird dahingehend geändert, dass die erforderlichen Kurvenradien im Einmündungsbereich des Rad- und Gehwegs berücksichtigt werden, damit dieser als Notzufahrt genutzt werden kann. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 27 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Kein Beschluss erforderlich 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/ Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Lage, Abmessungen und Radien der öffentlichen Verkehrsflächen wurden mit einem Fachbüro abgestimmt. Die nachgeordnete Erschließungsplanung wird ebenfalls von dem Fachbüro vorgenommen und mit der Gemeindeverwaltung abgestimmt. Bei Planung und Ausbau der Erschließung werden die einschlägigen Vorschriften berücksichtigt. Kein Beschluss erforderlich 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Straßenbezeichnung sowie die Beschilderung sind nicht Bestandteil des Kein Beschluss erforderlich Brandschutz 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 1/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 28 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bebauungsplans. Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung Die anfallenden Niederschlagswässer sollen in ein Regenrückhalte- oder ein Versickerungsbecken im Nordosten des Plangebietes abgeleitet werden. Ein Nachweis über die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes liegt den Unterlagen nicht bei. Ebenso fehlt eine überschlägige Dimensionierung der Regenoder Versickerungsanlage. Bei der Planung ist das 100-jährliche Regenereignis zu berücksichtigen. Somit ist die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes bisher nicht nachgewiesen. Die entsprechenden Unterlagen und Nachweise sind der unteren Wasserbehörde bis zur Offenlage vorzulegen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch das Ingenieurbüro für GeoTechnik und Umweltschutz Düren, November 2017 wurde eine entsprechende Hydrogeologische Untersuchung vorgelegt. Aus den Ergebnissen der ausgeführten Versickerungsversuche ergibt sich eine Wasserdurchlässigkeit von ca. 4,9 10-5 m/s bis ca. 3,2 10-6 m/s. Somit ist der Boden als ‚durchlässig‘ zu bezeichnen. Voraussetzung für eine Niederschlagswasserversickerung ist der durchgängige hydraulische Anschluss an die weitgehend unverlehmten kiesig-sandigen Terrassenkiese ggf. auch mittels Bodenaustausch durch gut wasserdurchlässigen und dabei filternden Frostschutzkies oder gewaschenen Kies. Kein Beschluss erforderlich Das zentrale Versickerungsbecken wird für ein 100-jährliches Niederschlagsereignis bemessen. Die Versickerungsflä29 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag che des Beckens beträgt 1400 m². Gemäß Versickerungsberechnung nach Merkblatt DWA A 138 ergibt sich ein Speichervolumen von 1.100 m³. Dafür ist einschließlich Nebenflächen eine Flächengröße von ca. 2.800 m² erforderlich. Grundwasserverhältnisse Nach den mir vorliegenden Unterlagen kann der Grundwasserstand im o.g. Planbereich flurnah, d.h. weniger als ca. 2 m unter Geländeoberkante ansteigen. Folgender Hinweis ist in den o.g. Bebauungsplan aufzunehmen: Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. Der Stellungnahme wird gefolgt. In den Bebauungsplan wird unter C 8. ‚Grundwasser‘ der Hinweis aufgenommen, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände mit weniger als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten können. Gemäß der Grundwassergleichen Karte Stand 10/2014 ist im Plangebiet von einer Grundwasserhöhe von ca. 145,5 – 147,5 m NHN auszugehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 30 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher sind keine Belange betroffen. Sicht Bodenschutz Der Bereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50.000 - zweite Auflage - in einem Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushaltes zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Standort des Plangebietes bietet sich aufgrund der günstigen Lage zum Ortszentrum und zu den Gemeinbedarfseinrichtungen, aufgrund der geringen landschaftsökologischen Eingriffe in den Naturhaushalt und der bereits bestehenden Wohnbaufläche innerhalb des Flächennutzungsplanes optimal für eine Wohnnutzung an. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Bauland innerhalb der Gemeinde Vettweiß ist die Ausweisung eines Baugebietes in vorliegender Größe gerechtfertigt. Eine anderweitige Flächeninanspruchnahme hätte voraussichtlich größere Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Insofern wird die Realisierung von Wohnbauflächen höher gewichtet als die Erhaltung der schutzwürdigen Böden. Die Bodenqualität wird entsprechend durch einen Korrekturfaktor in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Aufgrund dieser Berücksichtigung, der anthropogenen Überfor- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 31 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu überbauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Darüber hinaus liegt die Fläche vollständig innerhalb der großflächigen Altablagerung Ve 748, in der durch die Zerstörungen aus dem Zweiten Weltkrieg mit verfüllten Bombentrichtern und Trümmerschuttablagerungen zu rechnen ist, die im Einzelfall auch Materialien mit problematischen Stoffen enthalten können. Weitere Kenntnisse hinsichtlich Zusammensetzung und Toxizität der verfüllten Materialien liegen mir nicht vor. mung des Bodens und der Einleitung des Oberflächenwassers in ein zentrales Versickerungsbecken führt die Inanspruchnahme nicht zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird unter C 6. ‚Altablagerungen‘ darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet vollständig innerhalb der Altablagerung Ve 748 befindet und dass mit verfüllten Bombentrichtern und Schuttablagerungen zu rechnen ist. Beschlussvorschlag Kein Beschluss erforderlich 32 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die notwendigen Unterlagen Artenschutzvorprüfung, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Umweltbericht werden der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. Vor Offenlage werden die extern zu realisierenden Ausgleichsmaßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Kein Beschluss erforderlich Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wurde von einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB abgesehen. Somit werden Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien oder KraftWärme-Kopplung innerhalb des Baugebietes nicht ausgeschlossen, aber auch Kein Beschluss erforderlich Natur und Landschaft Zum o.g. B-Plan werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen, jedoch ist derzeit unter Bezug auf den Erläuterungsbericht Punkt "Planverfahren" und die beiliegende ASP I keine abschließende Beurteilung möglich. 19 E-Regio Stellungnahme vom 22.11.2017 Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 09.10.2017, Az.: -11/2 teilen wir Ihnen als Eigentümerin des Erdgas Versorgungsnetzes mit, dass unsererseits gegen das beabsichtigte Verfahren keine Bedenken bestehen. Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches kann das Erd- 33 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung gas-Versorgungsnetz -den Bedürfnissen entsprechend- von der umliegenden Versorgungsanlage aus, erweitert werden. Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch ein Nahwärmekonzept denkbar. Gerne beraten wir Sie hierzu und unterbreiten Ihnen auch ein entsprechendes Angebot. nicht vorgeschrieben. Hinweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen: Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehwegen, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen gelten. Hinweis zu Baumstandorten I Bepflanzungen: Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungs- Beschlussvorschlag Die Verkehrsflächen sollen im Mischungsprinzip mit einem höhengleichen Ausbau der Flächen realisiert werden. Die Breite der Verkehrsflächen betragen bis auf die beiden südlichen Stichstraßen mindestens 6.50 m. Diese Breiten ermöglichen eine problemlose Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen. Die Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen, die Art und die Standorte der zu pflanzenden Straßenbäume werden im Rahmen der Erschließungsplanung auf34 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. 20 Behörde/ Träger öffentlicher Belange Telefonica Stellungnahme vom 23.11.2017 Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung trassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische Merkblatt DVGW GW 125 "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", aktualisiert erschienen im Februar 2013, ergänzt durch das Beiblatt zu GW 125, erschienen im März 2016. Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten, dies bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigen. einander abgestimmt. Die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass der Bebauungsplan Nr. VE 19 der Stadt/Gemeinde Vettweiß einen mehr als ausreichenden Abstand zu unseren Richtfunktrassen aufweist. Es sind somit von Seiten der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG keine Belange zu erwarten. Sollten sich noch Änderungen in der Pla- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Kein Beschluss erforderlich 35 Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag nung I Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zur E-Plus Service GmbH). 36