Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
325 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
01
Öffentlichkeit
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
BUND / NABU
Kreis Düren
Die Naturschutzverbände geben folgende Stellungnahme ab:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis
genommen. Aus den Stellungnahmen
erfolgen keine Änderungen der Planung.
Kein Beschluss erforderlich
Stellungnahme vom
12.10.2017
Steinkauz
Ein Vorkommen ist uns im Plangebiet
nicht bekannt.
Gemäß Artenschutzvorprüfung (Stufe I)
des Büros für Umweltplanung Dipl. Ing.
U. Haese Stolberg August 2017, ist der
Steinkauz eine für solche Ortsrandlagen
typische Art, die allerdings hauptsächlich
Grünland als Lebensraum nutzt.
Im Bereich der nahe gelegenen Ortschaft
Kettenheim ist die aktuelle Grünlandfläche umfangreicher als in älteren Karten
dargestellt. Diese Flächen würden zusammen für ein Jagdrevier des Steinkauzes ausreichen. Das neue Baugebiet
würde diese Situation nicht stören, es sei
denn, es gäbe einen Brutplatz direkt im
Bereich des bisherigen Ortsrandes. Deshalb wurde insbesondere der Friedhof
darauf hin überprüft, ob hier zur Brut geeignete Strukturen vorhanden sind. Solche Möglichkeiten wurden aber nicht
gefunden.
Feldlerche
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der
Gefährdungskategorie 3 "gefährdet" ge-
Die Feldlerche meidet zwar auch den
Ortsrand, kann aber durchaus den Frei1
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
führt. Der Rückgang dieser ehemaligen
"AIIerweltsart" in den letzten Jahren ist
landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas
2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV
(2013):
Die
Brutvögel
NordrheinWestfalens).
Im Bergischen Land ist sie weitgehend
verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den
Erhaltungszustand der Art aktuell als
"ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend"
(http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de).
Bei abnehmender Populationsgröße der
Feldlerche in ganz NRW und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind
weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate
sind irrelevant.
Die anlagebedingte Flächeninanspruchnahme durch die Planung ist mit dem
Verlust offener Ackerflächen mit allgemeiner Eignung als Bruthabitat der Feldlerche verbunden. Gemäß "Maßnahmensteckbriefe Vögel NRW" (MKULNV
NRW, 2013) zeigt die Feldlerche ein
raum zwischen Vettweiß und Kettenheim
besiedeln. Ihre Reviergrößen werden je
nach Intensität der landwirtschaftlichen
Nutzung mit 1-10 ha / Paar angenommen. Im vorliegenden Fall kann letzteres
angenommen werden. Durch das Baugebiet wird der Freiraum zwischen den
beiden Ortslagen eingeengt. Das kann
eine Verdrängungswirkung haben, die
sich aber nicht ohne Weiteres nachweisen lässt, weil dazu ein größerer Raum
auch außerhalb des Plangebietes zur
Brutzeit vor und nach Baubeginn untersucht werden müsste. Rechnerisch entsprechen 3 ha Flächenverlust in der intensiv genutzten Agrarflur nur einem
Bruchteil eines möglichen Reviers (unterhalb 0,5), sodass noch keine Kompensationsverpflichtung ausgelöst wird. Für
den betroffenen Kartenquadranten wird
im Brutvogelatlas NRW der Feldlerchenbestand noch auf mehr als 150 Brutpaare
geschätzt. Insofern geht von dem Baugebiet keine signifikante Gefährdung der
lokalen Population aus.
Beschlussvorschlag
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Meideverhalten zu vertikalen Strukturen
(Bebauung).
Rebhuhn NRW RL 2
Der Bestand dieses früher weit verbreiteten "AIIerweltvogels" hat allein von 2006
bis 2012 in NRW um mehr als 45 Prozent
abgenommen. "Nennenswerte Restbestände gibt es praktisch nur noch in der
Zülpich-Jülicher Börde, auch dort wird
der Bestand immer lückenhafter. (Bericht
des Dr. Jürgen Eylert von der Forschungsstelle für Jagdkunde).
Da sich die Gesamtpopulation in einem
für den landesweiten Fortbestand kritischen Erhaltungszustand befindet, werden die noch relativ gut besiedelten Gebiete zur Erhaltung des Ausbreitungspotenzials gebraucht. Aufgrund der hohen Standorttreue und der geringen Mobilität des Rebhuhns ist eine Besiedlung
neu geschaffener Habitate nur in direktem Verbund, bzw. direkt angrenzend zu
bestehenden Vorkommen möglich.
Grauammer
Als planungsrelevante Art ist diese nachgewiesen. Das Aussterben der Grauammer im letzten größeren Vorkommen in
NRW kann nur noch durch gezielte und
Das Rebhuhn hat größere Reviere von
10-20 ha Umfang. Somit ist bei dieser Art
zwar ein Verdrängungseffekt möglich;
dieser bleibt aber deutlich unterhalb der
Schwelle der Betroffenheit von einem
Brutpaar.
Die Grauammer hat in der Zülpicher Börde den landesweit letzten größeren Verbreitungsschwerpunkt und muss deshalb
besonders beachtet werden, bevor sie
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
umfangreichere Maßnahmen verhindert
werden (Schutz durch Flächenverluste).
eine ähnliche Entwicklung wie der Hamster nimmt. Der Brutvogelatlas NRW geht
für 2010 nur noch von landesweit 300400 Brutpaaren (Feldlerche: 100.000!)
aus, das Landesumweltamt für 2015 sogar nur noch von 200 in ganz NRW. Somit kommt es bei dieser Art inzwischen
auf jedes einzelne Vorkommen an. Bei
einer Reviergröße von 1,5 bis 3 ha kann
das Plangebiet rechnerisch auch relevant
für ein Brutpaar sein. Insofern ist es geboten, ein Brutvorkommen im Plangebiet
zur Brutzeit konkret zu prüfen.
Beschlussvorschlag
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde werden prophylaktische
Stützungsmaßnahmen in Verbindung mit
den externen Ausgleichsmaßnahmen
vorgenommen.
Artenschutzprüfung II
In der Artenschutzprüfung ist auch die
Auswirkung der Bebauung auf hier lebende entscheidungserhebliche, besonders geschützte Arten darzustellen, um
die Eingriffserheblichkeit zu ermessen
und eine Eingriffs/Ausgleichbilanzierung
aufstellen zu können.
Hierzu ist eine vertiefende Prüfung mit
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die Auswirkungen des Baugebietes auf
die Arten Mäusebussard, Sperber, Turmfalke,
Steinkauz,
Schleiereule,
Sumpfohreule, Kiebitz, Feldlerche, Rebhuhn,
Wachtel,
Schwarzkehlchen,
Schwalben und relevante Amphibien
wurde hinreichend geprüft. Es wird die
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
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Ldf.
Nr.
02
Öffentlichkeit
Anlieger Schulstraße
Stellungnahme vom
04.11.2017
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
einer Kartierung aller "planungsrelevanten" Arten, deren Vorkommen im Wirkraum nicht sicher ausgeschlossen werden kann, durchzuführen.
Zu berücksichtigen bei der Bewertung
der Eingriffserheblichkeit sind nicht nur
die reine Flächeninanspruchnahme, sondern auch bau- und betriebsbedingte
Beeinträchtigungen aller Art z.B. Verlärmung, Beunruhigung, Kulissenwirkung,
freilaufende Katzen und Hunde.
Erwartung begründet, dass diese Arten
nicht von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen sind. Bezüglich der
Vogelart Grauammer werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde prophylaktische Stützungsmaßnahmen in Verbindung mit den externen
Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen.
Die Realisierung dieser Maßnahmen wird
vertraglich vereinbart. Somit ist die
Durchführung der Artenschutzprüfung
Stufe II nicht notwendig und würde auch
zu keinem anderen Ergebnis führen.
Gegen die o. a. Pläne legen wir Widerspruch ein.
Wir sind die Eigentümer des Grundstückes Schulstraße 13, Vettweiß Gemarkung Vettweiß, Flur 2, Flurstück 31.
Unser Grundstück wird durch die 13.
FNP-Änderung Teilbereich 2 und durch
den Bebauungsplan V-19-Schulstraße
direkt beeinträchtigt.
Wir nutzen unser Grundstück als ruhigen
Garten mit "ruhigen Nachbarn" Friedhof
und Landwirtschaft. Bei Bedarf und nach
Absprache ist unser Grundstück von hinten erreichbar und es können Baumschnitt-Abfuhr oder andere Arbeiten
durchgeführt werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Im Rechtsplan wird in direkter Verlängerung der Planstraße 5 eine ca. 17,5 m
lange und 3 m breite Fläche mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet.
Damit ist der rückwärtige Teil des südlich
angrenzenden Flurstücks 31 an die Ringerschließung angebunden.
Gemäß textlicher Festsetzungen unter
A 7. ‚Geh-, Fahr- und Leitungsrechte‘
werden zugunsten des Anliegers des
südlich angrenzenden Grundstücks folgende Rechte eingeräumt:
-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Verlegung der notwendigen Ver- und
5
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§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalte der Stellungnahme
Durch den Wegfall der Erweiterungsflächen für den Friedhof und die landwirtschaftlichen Flächen sind die Nutzung
und die Zugänglichkeit des Grundstückes
erheblich beeinträchtigt. Dadurch wird die
Wohnqualität erheblich reduziert und
auch der Wert des Grundstückes.
Unser Grundstück mit 1536 qm bestand
früher aus 3 Parzellen und der hintere
Bereich, der jetzt direkt beeinträchtigt
wird, war früher eine eigene Parzelle von
ca. 800 m².
Wir könnten einer Änderung zustimmen,
wenn der Bebauungsplan dergestalt geändert wird, dass uns eine spätere Erschließung unseres Grundstückes ermöglicht und garantiert wird ohne dass
alle Infrastruktur-Einrichtungen geändert
werden müssten.
Wir haben noch jüngere Kinder und es ist
nicht auszuschließen, dass wir zu einem
späteren Zeitpunkt das dem Bebauungsplan angrenzende Grundstück bebauen
wollen in einer Bauweise ähnlich wie im
Bebauungsplan vorgesehen.
Ich fordere Sie auf, unseren Widerspruch
zu beachten und Ihre Entscheidung noch
einmal zu überprüfen. Bitte beachten Sie
auch unseren Vorschlag für eine Änderung der Planung, die unseren Wider-
Stellungnahme der Verwaltung
-
Beschlussvorschlag
Entsorgungsleitungen und deren Unterhaltung
Begehung und Befahrung durch den
Anlieger.
Durch die Änderung der Planung ist der
Widerspruch gegenstandslos.
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Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
spruch dann gegenstandslos macht.
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§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
01
Amprion GmbH Betrieb /
Projektierung Leitungen
Bestandssicherung
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen
unseres Unternehmens. Planungen von
Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht
vor.
Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt
wurden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Sonstige Versorgungsunternehmen wurden am Bebauungsplanverfahren gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Kein Beschluss erforderlich
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit
folgende Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Stellungnahme vom
12.10.2017
02
Deutsche Bahn AG
Stellungnahme vom
16.10.2017
Es werden keine Bedenken geäußert.
Nachfolgender Hinweis ist zu beachten:
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die
Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen
Immissionen. Entschädigungsansprüche
oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB
AG nicht geltend gemacht werden, da die
Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind
frühzeitig und in geeigneter Weise auf die
Aufgrund der Entfernung des Plangebietes zur Bahnstrecke Düren-Euskirchen
von ca. 320 m und deren geringer Frequentierung ist nicht von Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen auszugehen.
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise:
Den Hinweisen wird gefolgt.
Der Rat schließt sich
den Stellungnahmen
der Verwaltung an.
Das Plangebiet liegt über mehreren, auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfel-
Es wird ein entsprechender Hinweis unter C 3. ‚Bergbau‘ in den Bebauungsplan
Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
03
LVR – Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt,
Energie, RBB
Stellungnahme vom
17.10.2017
04
Westnetz GmbH
Stellungnahme
18.10.2017
Es werden keine Bedenken geäußert.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese
Stellungnahme nicht für das Rheinische
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und
für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gilt; es wird darum
gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Die Stellungnahme betrifft nur das von
der Westnetz GmbH betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kVSpannungsebene und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die innogy
Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Es werden keine Bedenken geäußert, da
keine Versorgungsanlagen der Westnetz
GmbH betroffen sind.
05
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6
Bergbau und Energie in
NRW
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§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme vom
19.10.2017
dern. Eigentümerinnen dieser Bergwerksfelder sind die Juntersdorf GmbH
i.L., Astreastraße 6 in 53909 Zülpich
(Bergwerksfeld "Joachim"), die Chemische Fabrik Kalk GmbH, Olpenerstr. 9-13
in 51103 Köln (Bergwerksfeld "Eustachia") und die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln
(Bergwerksfeld "Karl").
aufgenommen.
Der Planungsbereich ist nach den hier
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen
der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63-2000-1-)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach
Einteilung
von
Schneider & Thiele, 1965) betrachtet:
Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner
Scholle.
Es wird ein entsprechender Hinweis unter C 4. ‚Sümpfungsmaßnahmen‘ in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden,
bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
Es wird ein entsprechender Hinweis unter C 8. ‚Grundwasser‘ in den Bebauungsplan aufgenommen. Gemäß der
Baugrunderkundung und der hydrogeo-
Beschlussvorschlag
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§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
logischen Untersuchung des Ingenieurbüros für GeoTechnik und Umweltschutz,
Düren Nov. 2017 können im Bereich des
Plangebietes flurnahe Grundwasserstände mit weniger als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten. Deswegen sind
bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen bauliche Maßnahmen
zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen.
Gemäß der Grundwassergleichen Karte
Stand 10/2014 ist im Plangebiet von einer Grundwasserhöhe von ca. 145,5 147,5 m NHN auszugehen.
Gemäß den Darstellungen im ‚Jahresbericht 2013 des Erftverbandes‘ sind für
den Stand 2013 nur geringe Absenkungen des Grundwasserstandes von weniger als – 1.00 m gegenüber dem Bezugsjahr 10/1955 vor Betrieb der Sümpfungsmaßnahmen ausgewiesen.
Es wird empfohlen, diesbezüglich zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine
Anfrage an die o.g. Feldeseigentümer,
der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete Grund-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE Power AG wurde bereits
am Bebauungsplanverfahren gemäß § 4
Abs. 1 BauGB beteiligt.
Beschlussvorschlag
Kein Beschluss erforderlich
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich
wasserdaten an den Erftverband, Am
Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
06
Bezirksregierung Köln –
Dezernat 33
Stellungnahme vom
19.10.2017
07
Straßen.NRW
Stellungnahme vom
19.10.2017
Es werden keine Bedenken geäußert.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich
nicht vorgesehen.
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert, sofern die Knoten L 33/
K 28 und L 264/ Gereonstraße/ Michelsgraben die eintretenden Mehrverkehre
sicher und leistungsfähig abwickeln können.
Es wird darauf hingewiesen, dass wenn
Ertüchtigungsmaßnahmen der beiden
Knoten erforderlich werden, die Kostentragung der Straßenbaumaßnahmen
ganz bzw. teilweise zu Lasten der Gemeinde Vettweiß geht.
Durch das geplante Wohngebiet erhöht
sich das Verkehrsaufkommen auf den
angrenzenden Straßen, insbesondere
auf der alleinigen Zufahrtsstraße ‚Schulstraße‘. Gemäß den ‚Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen‘ Ausgabe 2006
(Rast 06) kann eine typische dörfliche
Hauptstraße mit einer Straßenraumbreite
zwischen 8.50 m und 10.50 m mit bis zu
400 KfZ pro Stunde befahren werden.
Dieses Verkehrsaufkommen wird heute
bei weitem nicht erreicht. Durch das
Neubaugebiet wird der Verkehr auf der
Schulstraße gemäß einer gängigen
Schätzformel um ca. 25 KfZ/h in der
morgendlichen Spitzenstunde zunehmen.
Gemäß Schätzformel ergibt sich das
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
morgendliche Verkehrsaufkommen in der
Spitzenstunde aus der Multiplikation des
PKW-Bestandes mit 0,35. Bezüglich des
PKW-Bestandes wird in Vettweiß von 1,5
PKW pro Hauseinheit ausgegangen
(0,35 x 1,5). Insgesamt ist von einem
zusätzlichen Verkehrsaufkommen von
ca. 250 KfZ/24h auszugehen.
Aufgrund der sehr geringen Belastungszahlen kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass der nach der Fertigstellung des geplanten Wohngebietes
auftretende Verkehr über die bestehenden Straßen verträglich abgewickelt werden kann. Ebenso sind Probleme mit der
Leistungsfähigkeit in den Knotenpunkten
nicht zu erwarten.
08
Deutsche Telekom
Technik GmbH
Stellungnahme vom
23.10.2017
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v.
§ 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten
der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Im Bebauungsplan können innerhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche keine Leitungsrechte für einzelne Leitungsträger
festgesetzt werden. Die Leitungsträger
werden im Rahmen der Erschließungsplanung rechtzeitig beteiligt. Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wird
im Rahmen der Erschließungsplanung
berücksichtigt.
Eine Entscheidung über den entsprechenden Ausbau des Festnetzes obliegt
der Deutschen Telekom und ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien der Telekom. Zur
Versorgung des Neubaugebietes mit
Telekommunikationsinfrastruktur durch
die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet
und außerhalb des Plangebiets erforderlich.
Es wird darum gebeten, folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan
aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind
geeignete und ausreichende Trassen mit
einer Leitungszone in einer Breite von ca.
1 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen
ist das "Merkblatt über Baumstandorte
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu
beachten.
Es wird darum gebeten sicherzustellen,
dass durch die Baumpflanzungen der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH unter dem im
Briefkopf genannten Adresse so früh wie
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Die
Deutsche Telekom orientiert sich beim
Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter
anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt
werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur
dann, wenn dies aus wirtschaftlicher
Sicht sinnvoll erscheint.
Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieterbesteht oder geplant ist, nicht automatisch
eine zusätzliche, eigene Infrastruktur
errichtet wird.
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§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
09
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen
der Bundeswehr
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und
Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt
und betroffen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Stellungnahme vom
24.10.2017
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass
bauliche Anlagen, einschl. untergeordneter Gebäudeteile, eine Höhe von 30m
über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen der Einschätzung diese
Höhe überschritten werden, wird darum
gebeten in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer
Baugenehmigung - zur Prüfung weiterzuleiten.
10
Geologischer Dienst
NRW
Stellungnahme vom
25.10.2017
1. Tektonik
Im nordöstlichen Bereich der Planfläche
(Lage des vorgesehenen Regenrückhalte- bzw. Versickerungswasserbeckens)
quert nach Erkenntnissen des Geologischen Dienstes der Vettweißer Sprung 1
in nordwest-südöstlichem Verlauf die
Planfläche.
Im Bebauungsplan wird unter C 9. ‚Flugtrieb‘ darauf hingewiesen, dass aufgrund
der Nähe des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen
Flugbetrieb zu rechnen ist.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird
durch eine maximale Firsthöhe von
ca. 11 m über NHN begrenzt. Somit wird
eine Höhe von 30 m nicht überschritten.
Eine Beteiligung im Rahmen der Baugenehmigungen ist somit nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der angesprochene Sprung liegt außerhalb der Baugebiete und der überbaubaren Flächen. Gemäß der Baugrunduntersuchung grenzt das Plangebiet im Westen und im Osten an weitere Sprünge.
Die RWE Power AG Abt. Bergschäden
Kein Beschluss erforderlich
16
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
hat sich im Verfahren nicht zu den Störungszonen geäußert. Die Störzonen
sind im Rahmen der Baustatik entsprechend bei der Gründung der Gebäude zu
berücksichtigen.
2. Grundwasser I Sümpfungseinfluss
Das Plangebiet befindet sich im Einflussgebiet der aktuellen Braunkohlesümpfungsmaßnahmen. Bezüglich möglicher
ungleichmäßiger Bodenbewegungen aufgrund hydrologisch bedeutsamer Störungslinien empfehle ich Ihnen eine Anfrage an die bergbautreibende RWE
Power AG.
3. Baugrundeigenschaften, Baugrunduntersuchung
Aus ingenieurgeologischer Sicht empfehle ich, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit
und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Im westlichen Planabschnitt bilden Ablagerungen der Jüngeren Hauptterrasse
mit Stauwassereinfluss den Baugrund, im
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden entsprechende Hinweise unter C 4. ‚Sümpfungsmaßnahmen‘ und
C 8. ‚Grundwasser‘ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Kein Beschluss erforderlich
Die RWE Power AG wurde bereits am
Bebauungsplanverfahren gemäß § 4
Abs. 1 BauGB beteiligt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Das Ingenieurbüro für GeoTechnik und
Umweltschutz, Dipl. Ing. Franz R. Müller,
Düren wurde mit der Erstellung einer
Baugrunduntersuchung und einer hydrogeologischen Untersuchung beauftragt.
Das im November 2017 vorgelegte Gutachten geht nur von relativ gering mäch-
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
17
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
östlichen Planabschnitt bildet den Baugrund tiefgründiger Löss.
tigen bindigen Baugrundschichten in
Form von Lösslehm / Löss aus. Diese
Baugrundschicht zeigt insbesondere bei
erhöhten Bodenwassergehalten nur eine
geringe Tragfähigkeit. Unterhalb dieser
gering tragfähigen Baugrundschicht sind
oberflächennah bereits gute bis sehr gute
Baugrundverhältnisse in der kiesigen
sandigen Hauptterrasse des Rheins anzutreffen.
4 Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes NRW
Auf der für die Erschließung mit Wendehammer vorgesehenen südlich gelegenen heutigen Friedhofsfläche befinden
sich 4 vertrauliche Bohrungen im Rahmen des Friedhofsgutachten Vettweiß:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Beschlussvorschlag
Kein Beschluss erforderlich
Bohrung BI FRIEDHOF VETTWEISS (Nr.
213652)
Bohrung BI/ FRIEDHOF VETTWEISS
(Nr. 213817)
Bohrung B 1 FRIEDHOF VETTWEISS
(Nr. 213816)
Bohrung B 2 FRIEDHOF VETTWEISS
(Nr. 213815)
Über den http://www.gd.nrw.de/gdarchive
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
dabo.htm kann auf das Bohrungsportal
von NRW zugegriffen werden, welches
die Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes NRW beinhaltet (link:
http:l/www.bohrungen.nrw.de/).
5. Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung
üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes
NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in
deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
• Die Planfläche ist der Erdbebenzone 3
und der geologischen Untergrundklasse
S zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich
hingewiesen.
Die Erdbebengefährdung wird in der
bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der
Karte der Erdbebenzonen und geologi-
Es wird ein entsprechender Hinweise
unter C 1. ‚Erdbebenzone‘ in den Bebauungsplan aufgenommen.
19
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
schen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer
Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte
bestimmt werden.
6. Umgang mit Boden in der Bauleitplanung
Neben Aussagen zur Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit des Bodens ist
die Schutzstufe des Bodens im Umweltbericht zu benennen (Bodenfunktionssicherung) gemäß dem erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Laut der Kartierung der schutzwürdigen
Böden in NRW befindet sich der Bereich
des Plangebietes in einem Gebiet mit
schutzwürdigen bzw. sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden. Es handelt sich
hierbei um Böden mit hoher oder sehr
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Die
Qualität des Bodens wurde in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durch
einen entsprechenden Korrekturfaktor
berücksichtigt. Innerhalb der Begründung
des Bebauungsplanes wird unter A 5.4
‚Boden- und Wasserschutz‘ und im Umweltbericht unter B 2.1.2 ‚Schutzgüter
Boden und Wasser‘ auf die schutzwürdigen Böden hingewiesen.
20
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
6.1 Auskunftssystem der BK 50
Mit Hilfe des Auskunftssystems der BK
50 NRW kann Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Bodens vorgenommen werden:
Unter http://www.gd.nrw.de/zip/ bk50hinw
.pdf sind Hinweise zur kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMSVersion (TIM online Kartenserver) abrufbar. Inhaltliche Erläuterungen zur
Schutzwürdigkeitsauswertung sind zu
finden unter http://www.gd.nrw.de/zip/g
bkswb.pdf . Unter Link "Dienst hinzuladen" einfügen: http://www.wms.nrw.de/
gd/bk050? Hrsg.: Geologischer Dienst
NRW.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
a-d Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Bei den vom Geologischen Dienst genannten
Festsetzungsempfehlungen
handelt es sich wie bei dem § 202
BauGB ‚Schutz des Bodens‘ um bundesrechtliche Vorschriften, die dem Umwelt-
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
6.2 Vorsorgender Bodenschutz im
Rahmen der Bauleitplanung: Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung
und Verminderung von Schädigungen
der natürlichen Bodenfunktionen
a. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten.
b. Umgang mit Bodenaushub:
Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen
Fachnormen getrennt vom Unterboden
21
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
abzutragen. Darunter liegende Schichten
unterschiedlicher
Ausgangssubstrate
sind entsprechend der Schichten zu
trennen und zu lagern. Zu Beginn der
Baumaßnahmen sind Bereiche für die
Materialhaltung
und
Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen nach DIN 18915, DIN 18320 und
DIN 19731.
und Naturschutz dienen oder um entsprechende DIN-Normen. Diese Vorschriften haben generell Gültigkeit und
bedürfen keiner Übernahme in den Bebauungsplan.
Beschlussvorschlag
c. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden.
Schutz des Grundwassers vor Verschmutzungen während der Bauphase.
d. Im Bereich der Kompensationsflächen
ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen
(kein Abtrag, kein Befahren).
e. Bei Eingriffen in Böden ist eine ausreichende wirksame bodenfunktionsbezogene Kompensation zu empfehlen. In
diesem Fall sind schutzwürdige bis besonders schutzwürdige Böden aufgrund
ihrer Regelungs- und Pufferfunktion /
natürliche Bodenfruchtbarkeit betroffen.
e. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Die Qualität der Böden wurde in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durch
eine entsprechende Aufwertung der Bestandsflächen hinreichend berücksichtigt.
22
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
11
Erftverband
Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich des Plangebietes im oberen Grundwasserstockwerk durch den Braunkohlentagebau abgesenkt. Vor Beginn
der Sümpfungsmaßnahmen wurden flurnahe Grundwasserstände gemessen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
höchsten gemessenen Grundwasserstände flurnah sind. Bei der Versickerung
ist darauf zu achten, dass keine Gebäude durch Aufhöhung der Grundwasseroberfläche gefährdet werden. Grundsätzlich sollte eine Versickerung nur über
belebte Bodenschichten erfolgen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Stellungnahme vom
03.11.2017
In den Bebauungsplan wird unter C 8.
‚Grundwasser‘ der Hinweis aufgenommen, dass im Bereich des Plangebietes
flurnahe Grundwasserstände mit weniger
als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten können. Deswegen sind bereits bei
der Planung von unterirdischen Anlagen
bauliche Maßnahmen zum Schutz vor
hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Gemäß der Grundwassergleichen
Karte Stand 10/2014 ist im Plangebiet
von einer Grundwasserhöhe von ca.
145,5 – 147,5 m NHN auszugehen.
Des Weiteren bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
12
Bezirksregierung Düsseldorf
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Stellungnahme vom
03.11.2017
Das Plangebiet befindet sich ca. 1.700 m
südöstlich des Sonderlandeplatzes für
Ultraleichtflugzeuge Vettweiß-Soller. Der
dortige Flugbetrieb wird im Regelfall über
die sog. Platzrunde abgewickelt, die minimal in ca. 800 m Entfernung zum Plan-
In den Bebauungsplan wird unter C 9.
‚Flugbetrieb‘ der Hinweis aufgenommen,
dass sich das Plangebiet in ca. 1700 m
Entfernung zum Sonderlandeplatz Vettweiß-Soller befindet und dass Belästi-
Kein Beschluss erforderlich
23
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
13
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Stellungnahme vom
06.11.2017
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
gebiet verläuft.
gungen nicht ausgeschlossen werden
können.
Es wird darauf hingewiesen, dass Belästigungen durch Fluglärm im Plangebiet
nicht vollständig ausgeschlossen werden
können.
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet
verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht
durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Es wird daher auf die Bestimmungen der
§§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen
und gebeten, folgenden Hinweis in die
Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind
der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu mel-
Der Stellungnahme wird gefolgt.
In den Bebauungsplan wird unter C 2.
‚Bodendenkmäler‘ ein entsprechender
Hinweis aufgenommen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
24
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Sicht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Da der vorgesehene Planentwurf die
Belange der gewerblichen Wirtschaft
entweder gar nicht berührt oder- wo es
der Fall ist - hinreichend berücksichtigt,
bestehen seitens der Industrie und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
In
meinen
Stellungnahmen
vom
29.03.2012 zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-12" sowie vom
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
den. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
14
Bezirksregierung Köln
Dezernat 52
Stellungnahme vom
10.11.2017
15
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Belange des Dezernates 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz" der Bezirksregierung Köln sind durch die geplante
Änderung des Bebauungsplanes nicht
betroffen.
Aus landwirtschaftlich-fachlicher
bestehen keine Bedenken.
Stellungnahem vom
10.11.2017
16
Industrie- und Handelskammer Aachen
Stellungnahme vom
14.11.2017
17
Bezirksregierung Köln
Stellungnahme vom
Pflanzenschutzmittellager, die aufgrund
25
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
16.11.2017
28.10.2014 zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-16", bin ich
bereits ausführlich auf den Betriebsbereich der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG, Kettenheimer Str. 4,
und die in diesem Zusammenhang aus
Artikel 13 Überwachung der Ansiedlung
der europäischen Richtlinie 2012/18/EU
(Seveso - 111 Richtlinie; vormals Artikel
12 der Seveso - 11 RL 96/82/EG) bzw. §
50 Planung BlmSchG abzuleitende
grundsätzliche Abstandswahrung für
Neuplanungen schutzbedürftiger Baugebiete im Einwirkungsbereich des Pflanzenschutzmittellagers, eingegangen.
In der letztgenannten Stellungnahme
habe ich Ihnen gegenüber zum Betriebsbereich der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG einen zu wahrenden
Achtungsabstand von 500 m bei der
Neuplanung schutzbedürftiger Baugebiete und Nutzungen begründet genannt.
Das Plangebiet zum Bebauungsplan "Ve19" sowie die Teilbereiche 1 und 3 zur
13. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhalten die Ausweisung schutzbedürftiger Baugebiete bzw. -flächen im
Sinne des § 50 BlmSchG und unterschreiten diesen Achtungsabstand zum
Teil deutlich. Ein Planungskonflikt hin-
der Lagermengen an Gefahrstoffen einen
Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a
BImSchG bilden, werden in die Abstandsklasse II nach dem Anhang des
KAS-1.8 Leitfadens eingestuft. Von derartigen Betrieben ist durch schutzbedürftige Wohngebiete ein Achtungsabstand
von mindestens 500 m zu wahren. Auf
der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BImSchG
anerkannten Sachverständigen besteht
die Möglichkeit, diesen Achtungsabstand
zu unterschreiten. Der angemessene
Sicherheitsabstand ist auf der Berechnungsgrundlage des von der Kommission
für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt- Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Leitfadens ‚Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG‘ (KA S-18;
2. Überarbeitete Fassung Nov. 2010) zu
bestimmen.
Gemäß des ‚Gutachtens zur Festlegung
angemessener Sicherheitsabstände im
Rahmen der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Vettweiß auf Basis des
Leitfadens KAS-18‘, von der Horst Weyer
Beschlussvorschlag
26
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
18
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kreis Düren
Stellungnahme vom
20.11.2017
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
sichtlich nicht ausreichend beachteter
störfallrechtlicher Belange kann insofern
nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen daher Bedenken gegen die beiden
Planungen.
Auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a
BlmSchG anerkannten Sachverständigen
zur Bestimmung eines angemessenen
Sicherheitsabstandes auf der Berechnungsgrundlage des von der Kommission
für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
- Umsetzung § 50 BlmSchG" (KAS-18; 2.
Überarbeitete Fassung aus Nov. 201 0),
weise ich hin.
Straßenverkehrsamt
Das Wohngebiet ist nur an einem Punkt
an das Straßennetz angebunden.
Es wird daher vorgeschlagen, den geplanten "Rad-/Gehweg" mit Anbindung
an den Wirtschaftsweg als "Notzufahrt"
anzulegen. Hierzu sollten jedoch auch
die erforderlichen Kurvenradien im Einmündungsbereich berücksichtigt werden.
und Partner GmbH, Düren 26. Februar
2018 ergibt sich ein angemessener Sicherheitsabstand von 148 m. Da die kürzeste Entfernung von Grenze ‚Betriebsbereich‘ bis zur Grenze ‚Bebauungsplangebiet‘ ca. 340 m beträgt, liegt im vorliegenden Fall keine Betroffenheit vor.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Planung wird dahingehend geändert,
dass die erforderlichen Kurvenradien im
Einmündungsbereich des Rad- und
Gehwegs berücksichtigt werden, damit
dieser als Notzufahrt genutzt werden
kann.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
27
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Löschwasserversorgung wird im
Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Kein Beschluss erforderlich
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die
Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der
zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.)
wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen.
Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen
(Verkehrsberuhigung/ Kreisverkehr etc.)
besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von
18 t ausgelegt sein.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Lage, Abmessungen und Radien der
öffentlichen Verkehrsflächen wurden mit
einem Fachbüro abgestimmt. Die nachgeordnete Erschließungsplanung wird
ebenfalls von dem Fachbüro vorgenommen und mit der Gemeindeverwaltung
abgestimmt. Bei Planung und Ausbau
der Erschließung werden die einschlägigen Vorschriften berücksichtigt.
Kein Beschluss erforderlich
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig
erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Straßenbezeichnung sowie die Beschilderung sind nicht Bestandteil des
Kein Beschluss erforderlich
Brandschutz
1. Es ist eine Löschwasserversorgung
von 800 1/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen.
Die v.g. Menge muss aus Hydranten im
Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen.
Von jedem Objekt muss ein Hydrant in
maximal 80 m Entfernung erreichbar
sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
28
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bebauungsplans.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind
folgende Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung
Die anfallenden Niederschlagswässer
sollen in ein Regenrückhalte- oder ein
Versickerungsbecken im Nordosten des
Plangebietes abgeleitet werden. Ein
Nachweis über die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes liegt den Unterlagen nicht bei. Ebenso fehlt eine überschlägige Dimensionierung der Regenoder Versickerungsanlage. Bei der Planung ist das 100-jährliche Regenereignis
zu berücksichtigen. Somit ist die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes bisher nicht nachgewiesen. Die entsprechenden Unterlagen und
Nachweise sind der unteren Wasserbehörde bis zur Offenlage vorzulegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Durch das Ingenieurbüro für GeoTechnik
und Umweltschutz Düren, November
2017 wurde eine entsprechende Hydrogeologische Untersuchung vorgelegt.
Aus den Ergebnissen der ausgeführten
Versickerungsversuche ergibt sich eine
Wasserdurchlässigkeit von ca. 4,9 10-5
m/s bis ca. 3,2 10-6 m/s. Somit ist der
Boden als ‚durchlässig‘ zu bezeichnen.
Voraussetzung für eine Niederschlagswasserversickerung ist der durchgängige
hydraulische Anschluss an die weitgehend unverlehmten kiesig-sandigen Terrassenkiese ggf. auch mittels Bodenaustausch durch gut wasserdurchlässigen
und dabei filternden Frostschutzkies oder
gewaschenen Kies.
Kein Beschluss erforderlich
Das zentrale Versickerungsbecken wird
für ein 100-jährliches Niederschlagsereignis bemessen. Die Versickerungsflä29
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
che des Beckens beträgt 1400 m². Gemäß Versickerungsberechnung nach
Merkblatt DWA A 138 ergibt sich ein
Speichervolumen von 1.100 m³. Dafür ist
einschließlich Nebenflächen eine Flächengröße von ca. 2.800 m² erforderlich.
Grundwasserverhältnisse
Nach den mir vorliegenden Unterlagen
kann der Grundwasserstand im o.g.
Planbereich flurnah, d.h. weniger als
ca. 2 m unter Geländeoberkante ansteigen.
Folgender Hinweis ist in den o.g. Bebauungsplan aufzunehmen: Bereits bei der
Planung von unterirdischen Anlagen
(Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz
vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen.
Es darf keine Grundwasserabsenkung
bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges
Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen
keine schädlichen Veränderungen der
Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
In den Bebauungsplan wird unter C 8.
‚Grundwasser‘ der Hinweis aufgenommen, dass im Bereich des Plangebietes
flurnahe Grundwasserstände mit weniger
als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten können. Gemäß der Grundwassergleichen Karte Stand 10/2014 ist im
Plangebiet von einer Grundwasserhöhe
von ca. 145,5 – 147,5 m NHN auszugehen.
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
30
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher
sind keine Belange betroffen.
Sicht
Bodenschutz
Der Bereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der
schutzwürdigen
Böden
in
NRW
1 : 50.000 - zweite Auflage - in einem
Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr
schutzwürdigen fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche
Bodenfruchtbarkeit)
Es handelt es sich hierbei um Böden mit
hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit
ausgezeichneter
Lebensraumfunktion
aufgrund hoher Puffer und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushaltes zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei.
Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und
puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Der Standort des Plangebietes bietet sich
aufgrund der günstigen Lage zum Ortszentrum und zu den Gemeinbedarfseinrichtungen, aufgrund der geringen landschaftsökologischen Eingriffe in den Naturhaushalt und der bereits bestehenden
Wohnbaufläche innerhalb des Flächennutzungsplanes optimal für eine Wohnnutzung an. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Bauland innerhalb der Gemeinde Vettweiß ist die Ausweisung eines Baugebietes in vorliegender Größe
gerechtfertigt. Eine anderweitige Flächeninanspruchnahme hätte voraussichtlich größere Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Insofern wird die Realisierung von Wohnbauflächen höher gewichtet als die Erhaltung der schutzwürdigen
Böden. Die Bodenqualität wird entsprechend durch einen Korrekturfaktor in der
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
berücksichtigt. Aufgrund dieser Berücksichtigung, der anthropogenen Überfor-
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
31
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Eingriff in den Boden. Eine Bebauung
und Versiegelung dieser Böden hat eine
vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der
hohen Schutzwürdigkeit der Böden im
Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese
Böden nicht zu überbauen. Sollte sich im
Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen,
dass die Planung an diesem Standort
realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a
Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen.
Darüber hinaus liegt die Fläche vollständig innerhalb der großflächigen Altablagerung Ve 748, in der durch die Zerstörungen aus dem Zweiten Weltkrieg mit
verfüllten Bombentrichtern und Trümmerschuttablagerungen zu rechnen ist,
die im Einzelfall auch Materialien mit
problematischen Stoffen enthalten können. Weitere Kenntnisse hinsichtlich Zusammensetzung und Toxizität der verfüllten Materialien liegen mir nicht vor.
mung des Bodens und der Einleitung des
Oberflächenwassers in ein zentrales
Versickerungsbecken führt die Inanspruchnahme nicht zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen der Schutzgüter
Boden und Wasser.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Im Bebauungsplan wird unter C 6. ‚Altablagerungen‘ darauf hingewiesen, dass
sich das Plangebiet vollständig innerhalb
der Altablagerung Ve 748 befindet und
dass mit verfüllten Bombentrichtern und
Schuttablagerungen zu rechnen ist.
Beschlussvorschlag
Kein Beschluss erforderlich
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die notwendigen Unterlagen Artenschutzvorprüfung, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Umweltbericht
werden der Unteren Naturschutzbehörde
im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt.
Vor Offenlage werden die extern zu realisierenden Ausgleichsmaßnahmen mit
der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Kein Beschluss erforderlich
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis
genommen.
Im Bebauungsplan wurde von einer
Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b
BauGB abgesehen. Somit werden Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder
Speicherung von Strom oder Wärme aus
erneuerbaren Energien oder KraftWärme-Kopplung innerhalb des Baugebietes nicht ausgeschlossen, aber auch
Kein Beschluss erforderlich
Natur und Landschaft
Zum o.g. B-Plan werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen, jedoch
ist derzeit unter Bezug auf den Erläuterungsbericht Punkt "Planverfahren" und
die beiliegende ASP I keine abschließende Beurteilung möglich.
19
E-Regio
Stellungnahme vom
22.11.2017
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom
09.10.2017, Az.: -11/2 teilen wir Ihnen als
Eigentümerin des Erdgas Versorgungsnetzes mit, dass unsererseits gegen das
beabsichtigte Verfahren keine Bedenken
bestehen. Innerhalb des dargestellten
Planbereichs sind Leitungsanlagen der
e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches kann das Erd-
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
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Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
gas-Versorgungsnetz -den Bedürfnissen
entsprechend- von der umliegenden Versorgungsanlage aus, erweitert werden.
Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch ein Nahwärmekonzept denkbar. Gerne beraten wir Sie
hierzu und unterbreiten Ihnen auch ein
entsprechendes Angebot.
nicht vorgeschrieben.
Hinweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen:
Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu
vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehwegen, Parkstreifen o.ä.)
unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass
die geforderten Sicherheitsabstände der
Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß
sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m
für Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen gelten.
Hinweis zu Baumstandorten I Bepflanzungen:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell
geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen,
grundsätzlich außerhalb von Leitungs-
Beschlussvorschlag
Die Verkehrsflächen sollen im Mischungsprinzip mit einem höhengleichen
Ausbau der Flächen realisiert werden.
Die Breite der Verkehrsflächen betragen
bis auf die beiden südlichen Stichstraßen
mindestens 6.50 m. Diese Breiten ermöglichen eine problemlose Verlegung
der Ver- und Entsorgungsleitungen.
Die Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen, die Art und die Standorte der zu
pflanzenden Straßenbäume werden im
Rahmen der Erschließungsplanung auf34
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Telefonica
Stellungnahme vom
23.11.2017
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
trassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische
Merkblatt DVGW GW 125 "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", aktualisiert erschienen im Februar 2013, ergänzt durch das Beiblatt zu GW 125,
erschienen im März 2016.
Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und
statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der
Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen und
wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand:
Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten,
dies bei der Aufstellung der Pflanzliste
entsprechend zu berücksichtigen.
einander abgestimmt.
Die Überprüfung Ihres Anliegens ergab,
dass der Bebauungsplan Nr. VE 19 der
Stadt/Gemeinde Vettweiß einen mehr als
ausreichenden Abstand zu unseren
Richtfunktrassen aufweist. Es sind somit
von Seiten der Telefonica Germany
GmbH & Co. OHG keine Belange zu erwarten.
Sollten sich noch Änderungen in der Pla-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Beschlussvorschlag
Kein Beschluss erforderlich
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Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
nung I Planungsflächen ergeben, so
würden wir Sie bitten uns die geänderten
Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
damit eine erneute Überprüfung erfolgen
kann. Die farbigen Linien verstehen sich
als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany GmbH & Co.
OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zur E-Plus Service
GmbH).
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