Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,7 MB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE VETTWEISS BEBAUUNGSPLAN Nr. Ve-19
M 1:500
Textliche Festsetzungen
152.23
152.27
152.43
152.32
A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 BauGB)
152.22
152.46
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, i.V.m. § 4 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)
152.11
152.62
152.01
26
Für das Plangebiet werden Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt.
151.94
B
151.97
152.27
151.88
152.74
Die in § 4 Abs.3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
152.32
,8
65
152.85
151.74
152.42
151.73
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
151.86
#
2,0
#
2,0
151.75
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
151.91
152.46
Höhenlage baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 2 BauGB; § 16 Abs. 3 BauNVO)
152.97
151.70
#
2,0
152.52
#
3,0
#
3,0
152.99
36
151.87
151.60
Versickerungsbecken
151.54
#1
3,0
153.03
151.24
#
#
3,0
3,0
#
3,0
2,5
#8
153.05
151.46
,5
FH
1,7
4,0
#1
a
str
FH
9,0
e3
TH
#
3,0
,5
62
#
8,5
1
4. Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
r=5,0
15
25 25°
SD 10PD
FD
152.06
150.98
#
2,0
r=3,0
Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
151.00
#
3,0
73
KD 150.86
150.78
150.89
2,0
#
3,0
152.92
153.83
153.56
9,5
#4
154.16
TH
ED
16
,0
TH
152.11
15
FH
150.79
151.13
4,0
#4
152.70
150.74
6
15
150.77
151.38
2,5
#
3,0
R
F+ 0
2,
r=4,0
,5
TH
FH
16
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 14 Laubbäume
einer Art gemäß Pflanzliste 2 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
I
101
0,35
152.05
102
152.26
ED
152.35
152.92
d
e
i
r
39
Imm
55
153.35
k
16
135
h
sc
e
np
Die Richtigkeit des städtebaulichen Entwurfs
bescheinigt.
er
ff
u
J
Aachen, den ............................ 20 .....
mDarstellung der Grundstücksgrenzen stimmt mit
Die
A
dem Katasternachweis überein und entspricht den
381
226
-
227
13
146
379
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr
und Wirtschaftsförderung des Rates der Gemeinde
Vettweiß hat in der Sitzung vom ................... 20.....
gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches beschlossen,
den Bebauungsplan ........ aufzustellen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung gem. § 3 (1) des Baugesetzbuches
erfolgte in der Zeit vom ............... 20.....
bis ................ 20..... .
Der Entwurf dieses Planes hat gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches, entsprechend dem Beschluss
vom .................. 20....., in der Zeit
vom .................. 20..... bis .................. 20.....
offengelegen.
Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) des
Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der
Gemeinde Vettweiß vom .................... 20..... als
Satzung beschlossen worden.
Dieser Plan ist gemäß § 10 (3) des
Baugesetzbuches durch Bekanntmachung
vom ............... 20.....
RECHTSGRUNDLAGEN
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634)
am ................. 20..... als Satzung in Kraft getreten.
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786)
Der Beschluss wurde ortsüblich am ............. 20.....
bekanntgemacht.
Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung
(PlanZV) vom 18. Dez. 1990.
Vettweiß, den ..................... 20 .....
Vettweiß, den ....................... 20.....
Vettweiß, den ....................... 20.....
Vettweiß, den ....................... 20.....
Vettweiß, den ..... . ..... . 20 .....
Stand der Planunterlagen: ..............................
- Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990
(BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017
(BGBl. I S. 1057)
Aachen, den ................................... 20 .....
......................................................................
ÖBVI
.......................................................
Bürgermeister
.....................................................
Bürgermeister
.............................................................
Bürgermeister
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO
Die Oberflächen von KfZ-Stellplätzen und Garagenzufahrten auf den Privatgrundstücken sind in wassergebundener Decke oder mit wasserdurchlässigem Pflaster auszuführen.
...............................
Bürgermeister
....................................
Ratsmitglied
0,35
Grundflächenzahl (GRZ)
0,7
C HINWEISE
Geschossflächenzahl (GFZ)
II
1. Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und
geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW', Karte zu DIN
4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3 in der Untergrundklasse S. Die in
der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Zahl der Vollgeschosse (Höchstmaß)
TH
Maximale Traufhöhe in Meter über NHN
(entspricht ca. 6,5 m über Gelände)
FH
Maximale Firsthöhe in Meter über NHN
(entspricht ca. 10,0 m über Gelände)
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
2. Bodendenkmäler
Baugrenze
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße.
45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
ED
Verkehrsflächen
§ 9 (1) Nr. 11 BauGB
Straßenverkehrsflächen
3. Bergbau
Das Plangebiet liegt über drei auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern. (Bergwerksfeld ‚Joachim, Eigentümerin Juntersdorf GmbH, Zülpich;
Bergwerksfeld ‚Eustachia, Eigentümerin Chemische Fabrik Kalk, Köln;
Bergwerksfeld ‚Karl, Eigentümerin RWE Power Aktiengesellschaft, Köln)
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
F+R
4. Sümpfungsmaßnahmen
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände
im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sind bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen.
Zweckbestimmung Fuß- und Radweg
Straßenbegrenzungslinie
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
§ 9 (1) Nr. 15 BauGB
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
A/B
5. Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939-1946 und andere historische Unterlagen
liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf
Kampfmittel empfohlen. Entsprechende Merkblätter und Formulare sind auf
der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes einzusehen.
siehe textliche Festsetzungen unter A 8.1
Flächen für die Abwasserbeseitigung
§ 9 (1) Nr. 12 und 14 BauGB
Flächen für die Abwasserbeseitigung
6. Altablagerungen
Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der Altablagerungen Ve
748. Hier ist mit verfüllten Bombentrichtern und Schuttablagerungen aus
Trümmern durch den 2. Weltkrieg zu rechnen. Im Einzelfall kann es sich um
Materialien mit problematischen Stoffen handeln.
Versickerungsbecken
Sonstige Planzeichen
7. Niederschlagswasser
Unbelastetes Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen und
der privaten Grundstücksflächen ist dem Versickerungsbecken innerhalb
des Plangebietes zuzuleiten.
8. Grundwasser
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
GFL 1
Im Bereich des Plangebietes können flurnahe Grundwasserstände mit
weniger als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind bauliche
Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es
darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges
Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin
dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Dauerhafte Hausdrainagen sind nicht zulässig.
siehe textliche Festsetzungen unter A 7.1
SD
Satteldach
PD
Pultdach
FD
Flachdach
20-45°
Dachneigung
Firstrichtung
9. Flugbetrieb
Auf Grund der Nähe des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit
Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu
rechnen.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Das Plangebiet befindet sich ca. 1700 m südöstlich des Sonderlandeplatzes
Vettweiß-Soller für Ultraleichtflugzeuge. Belästigungen durch den Flugbetrieb können nicht ausgeschlossen werden.
Abgrenzung unterschiedlicher Höhenfestsetzungen
10. Stellplätze
Vorschlag Parzellierung
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind pro Einzelhaus oder
Doppelhaushälfte zwei unabhängig anfahrbare Stellplätze nachzuweisen.
Vorschlag Baumpflanzung
D PFLANZLISTE
Vermesserangaben
Pflanzliste 1 Flächen zum Anpflanzen
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Berberis vulgaris
Ligustrum vulgare 'Atrovirens'
Gebäude mit Hausnummer
46
Heckenpflanzen
(1x verpfl. Höhe 80-150 cm)
Roter Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Berberitze, Sauerdorn
Liguster, immergrün
Flurstücksgrenze
43
Flurstücksnummer
152,19
Geländehöhe in Meter
Übersichtskarte
Pflanzliste 2 - Verkehrsflächen
ohne Maßstab
Bäume (Hochstamm, 3x verpfl., StU 18-20cm)
Acer platanoides 'Crimson King'
Acer platanoides 'Deborah'
Liquidambar styraciflua 'Paarl'
Prunus padus 'Tiefurt'
Pyrus calleryana 'Bradfort'
Rotblättriger Spitz-Ahorn‚
'Crimson King'
Spitz-Ahorn 'Deborah'
Amberbaum 'Paarl'
Schmale Traubenkirsche
Stadt-Birne 'Bradfort'
3.3 Alle geneigten Dächer sind mit Dachziegeln oder Betondachsteinen in
Anlehnung an die folgenden RAL-Farben einzudecken:
5
Entwurf
Maß der baulichen Nutzung
3.2 Untergeordnete bauliche Anlagen sind nur mit der Dachneigung des
Hauptgebäudes oder mit einem Flachdach zulässig.
382
12
114
2.1 Bei Doppelhäusern ist eine einheitliche Trauf- und Firsthöhe, Firstrichtung
und Dachneigung einzuhalten.
Allgemeine Wohngebiete
3.1 Pultdächer sind auch mit Gegenpult oder mit einer maximal 3.00 m tiefen
Dachterrasse auf der Hochseite des Pultdaches zulässig.
2 a
383
153.67
153.64
2. Baukörpergestaltung
WA 1
3. Dachgestaltung
153.64
134
6. Oberflächengestaltung
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO
2.2 Doppelhäuser sind jeweils als gestalterische Einheit bezüglich Material und
Farbe auszubilden.
a
10
Friedhof
153.57
112
5.2 Anstelle von Hecken sind auch transparente Zäune in Verbindung mit
Hecken oder mit dauerhaften Berankungen zulässig.
Art der baulichen Nutzung
1
44
Schule
252
4
17
153.56
133
ene
c
15
28
153.50
253
3
153.32
153.43
147
F
152.99
152.99
Die in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtungen gelten jeweils für
den Hauptbaukörper. Für untergeordnete Bauteile oder Nebenanlagen sind
abweichende Firstrichtungen zulässig.
f
o
h
56
152.55
23
153.00
1. Stellung baulicher Anlagen
g
e
sw
100
152.81
152.82
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
(§9Abs.4BauGB; i.V.m. §86Abs.4BauONRW)
152.26
152.56
2
153.31
153.46
27
,00
7
15
153.14
111
WA 1
151.73
,1
153.20
8.2 Anpflanzungen von Straßenbäumen
151.92
14
151
31
7
15
#
#
0
3,
103
7 a
153.26
153.28
152.58
152.72
r=4,0
TH
FH
GFL 2
151.81
152.34
152.62
152.63
4,0
#1
KD 153.29
,0
5
1,
16
152.52
1
153.11
131
152.52
#
5,0
153.36
#2
5
0,2
12
5,0
151.59
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit der
Kennzeichnung A sind zweireihige Hecken mit mindestens drei Pflanzungen
pro laufendem Meter gemäß Pflanzliste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit der
Kennzeichnung B sind einreihige Hecken mit mindestens drei Pflanzungen
pro laufenden Meter gemäß Pflanzliste 1 zu pflanzen und langfristig zu
unterhalten. Die Pflanzung darf auf einer Länge von 5.00 m zur Schulstraße
hin unterbrochen werden, um eine Zufahrt zu ermöglichen.
151.72
152.13
#
0
3,
8.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
151.47
14 a
0°
-4 5°
5
2 -2
SD 10
PD
FD
32
8. Grünordnerische Festsetzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
7
#
#
3,0
3,0
153.27
149
152.07
152.19
,0
#9
g
we
,0
#5
14
152.42
152.41
153.46
151.76
151.98
TH
0
1,
16
97
9
fts
#
3,0
153.39
152.10
152.06
#
#
3,0
3,0
6,
15
FH
151.18
11
152.14
152.12
5
152.10
13
#
152
152.41
152.24
°
5,0
151.83
,2
20
13
TH
152.11
152.41
#
151.60
#
3,0
KD 150.66
151.15
151.34
7.2 Auf der mit GFL 2 gekennzeichneten Fläche werden zugunsten des
Anliegers des südlich angrenzenden Grundstücks folgende Rechte
eingeräumt:
- Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und deren
Unterhaltung
- Begehung und Befahrung durch den Anlieger
33
151.12
5
151.84
151.04
#
0
3,
153.15
153.33
148
#
3,0
16
,0
#5
,0
#
5,0
7,5
15
FH
152.25
152.34
#
3,0
ha
130
152.06
2,0
sc
irt
153.40
0°
-4 5°
5
2 -2
SD 10
PD
FD 151.77
151.70
5,0
#
151.97
153.03
153.57
126
1,2
r=3,0
,0°
5
13
152.35
152.19
152.41
152.33
19
151.40
0°
-4 5°
5
2 -2
SD 10
151.51
PD
FD
°
5,0
13
#9
#4
,0
14
W
127
15
152.37
153.72
129
TH
4,0
# 1 152.10
,0
14
151.00
151.04
151.54
#
8,0
e5
#
7,0
FH
151.48
#
7.1 Auf der mit GFL 1 gekennzeichneten Fläche werden dem Leitungsträger
folgende Rechte eingeräumt:
- Verlegung eines Regenwasserkanals und dessen Unterhaltung
- Begehung der Fläche
150.94
151.60
151.63
aß
str
153.59
SD
1
16
151.53
151.76
#
8,0
152.19
,5
2
1
151.96
#
7,0
16
TH
#
3,0
153.79
153.82
152.85
°
40
5-
4,0
#1
128
#
8,5
3
16
151.97
1,1
#4
#
3,0
153.87
#
3,0
a
Pl
#
6,5
23
FH
0,0
tr
ns
#
3,0
2,5
0°
-4 5°
5
2 -2
SD 10
PD
FD
1
,2
33
,5
153.34
e
aß
,5
56
17
151.60
an
16
#
9,5
15 152.59
TH
Pl
FH
154.01
45
153.94
TH
4,0
#1
e2
104
FH
#
3,0
,9
31
aß
str
8,0
15
153.84
153.07
3
16
#
5,5
#
3,0
FH
150.71
34
151.54
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
96
15
,0
an
TH
154.10
1,0
16
152.32
#
7,0
0,0
16
FH
r=3,0
4,5
#5
3
16
1,5
#2
TH
Pl
154.19
,0
TH
#9
,0
8
15
FH
150.76
,5
153.37
16
6.2 Garagen sind mit ihren Zufahrtsseiten mindestens 5,00 m von der Grenze
der öffentlichen Verkehrsfläche oder der GFL-Fläche zurückzusetzen.
Stellplätze und überdachte Stellplätze müssen einen Abstand von
mindestens 1.00 m zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche oder der
GFL-Fläche einhalten.
150.73
3
#3
153.88
6.1 Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur
innerhalb der überbaubaren Flächen und zwischen den seitlichen Verlängerungen der vorderen und der hinteren Baugrenze zulässig. Zusätzlich
sind sie bis zu 2.00 m hinter der rückwärtigen Baugrenze und deren
seitlicher Verlängerung zulässig.
72
16
35
,2
153.81
154.04
154.14
FH
9,0
15
TH
4,0
#1
5,0
0,35 0,7
3,0
16
0,5
18
154.22
FH
2,5
4,0
#1
15
TH
154.13
WA 2 II
#
6,5
7,5
153.23
FH
SD
150.75
25
#
3,0
153.56
154.15
16
9
152.40
150.78
°
0
-4
2,6
6. Garagen und Stellplätze
(§ 9 Abs.1 Nr.4 BauGB; § 12 BauNVO; § 21a BauNVO)
20
153.00
151.75
1,4
#5
43
,5
4
#5
Rückwärtige Baugrenzen dürfen für Wintergärten, Terrassen und Terrassenüberdachungen um maximal 2.00 m überschritten werden.
22
153.39
5. Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB; § 23 Abs. 3 BauNVO)
150.92
150.77
154.28
Grundstücke für Einzelhäuser müssen eine Größe von mindestens 400 qm,
Grundstücke für Doppelhaushälften eine Größe von mindestens 250 qm
aufweisen.
153
151.25
151.28
#
3,0
°
40
152.58
152.82
154.20
#1
an
Pl
152.71
151.12
#
,0
10
ß
153.13
151.33
152.48
4,0
154.42
r=5,0
5.1 Sind Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen, so sind
diese aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen auszuführen. Auf der Zufahrtsseite darf die Hecke maximal 1.00 m Höhe
betragen.
151.24
#
3,0
#8
154.34
3. Größe der Baugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
151.21
151.00
151.57
152.66
152.87
#
3,0
°
40
#
3,0
6,5
15 1,0
TH 16
FH
0°
-4
5
2
SD
4,1
#1
1,4
#5
-
25
SD
151.15
9,5
1
#
#4
SD
PD
FD
152.65
152.80
,0
TH
e4
ED
,0
57
9,6
aß
152.72
°
40
5°
-2
0
1
25
152.38
SD
str
FH
152.75
°
25
2.5 Bei Flachdächern entspricht die festgesetzte maximale Traufhöhe der
Höhendifferenz zwischen dem Schnittpunkt der Außenseite der Außenwände mit der Oberkante der Abdeckung des obersten Vollgeschosses und
der Bezugshöhe. Ein darüber hinausgehendes Geschoss ist nur als Staffelgeschoss oder als zurückspringendes Geschoss zulässig und muss mit
seiner Oberkante die maximale Firsthöhe einhalten.
151.28
151.34
,2
17
40
1
16
an
Pl
1,5
16
#
2,0
#
2,0
6
15
42
152.78
0,35
25
151.10
154
Schulstraße
TH
I
2.4 Bei Pultdächern entspricht die Traufhöhe der Höhendifferenz zwischen dem
Schnittpunkt der Außenseite der niedrigeren Außenwand mit der Oberkante
Dacheindeckung und der Bezugshöhe. Die in der Planzeichnung angegebene Traufhöhe darf bei Pultdächern um 1.00 m überschritten werden.
152.04
152.76
WA 1
2.3 Die maximale Firsthöhe ist die Höhendifferenz zwischen dem obersten
Dachabschluss und der Bezugshöhe. Technische Aufbauten dürfen die
maximale Firsthöhe überschreiten.
151.41
GFL 1
152.64
A
2.2 Die maximale Traufhöhe ist die Höhendifferenz zwischen dem Schnittpunkt
der Außenseite der Außenwände mit der Oberkante Dacheindeckung und
der Bezugshöhe.
#
1,0
152.58
152.94
2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der
maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugshöhe der
Höhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN).
151.46
Legende
5. Einfriedungen
.............................................................
Bürgermeister
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256),
zuletzt geändert durch § 90 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung
(GV NRW S. 1162) vom 15.12.2016
RAL 7009-7022, 7024, 7036, 7043 (Grautöne)
RAL 8002-8022, 8024-8028 (Brauntöne)
RAL 9004, 9005, 9011, 9017 (Schwarztöne)
GEMEINDE VETTWEISS
Zusätzlich sind Dacheindeckungen aus Zinkblech, Aluminium oder Kupfer
sowie begrünte Dächer zulässig
BEBAUUNGSPLAN Nr. Ve-19
`Schulstraße´
3.4 Solar- und Photovoltaikanlagen sind zulässig, wenn sie die gleiche
Dachneigung wie das Hauptgebäude aufweisen und maximal 20 cm
oberhalb der Dachabdeckung und parallel zu dieser angeordnet sind.
4. Dachaufbauten
4.1 Gauben und Dacheinschnitte sind zulässig, wenn ihre Länge in der Summe
nicht mehr als zwei Drittel der Länge der jeweiligen Traufseite beträgt.
4.2 Schleppgauben und Flachdachgauben dürfen nicht in das obere Viertel der
Dachfläche reichen.
0
5
10
20
30
40
4.3 Bei Dachneigungen unterhalb von 30° sind Dachaufbauten nicht zugelassen.
Entwurf und Bearbeitung:
Stand 08.03.2018
Büro RaumPlan
Lütticher Straße 10-12
52064 Aachen
Fon 0241 73389
raumplan@t-online.de