Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Vettweis Schulstraße_BPlan_A0_500_2018-03-08_)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
1,7 MB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00
Vorlage (Vettweis Schulstraße_BPlan_A0_500_2018-03-08_)

öffnen download melden Dateigröße: 1,7 MB

Inhalt der Datei

GEMEINDE VETTWEISS BEBAUUNGSPLAN Nr. Ve-19 M 1:500 Textliche Festsetzungen 152.23 152.27 152.43 152.32 A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB) 152.22 152.46 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, i.V.m. § 4 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) 152.11 152.62 152.01 26 Für das Plangebiet werden Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. 151.94 B 151.97 152.27 151.88 152.74 Die in § 4 Abs.3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 3. Anlagen für Verwaltungen 4. Gartenbaubetriebe 5. Tankstellen 152.32 ,8 65 152.85 151.74 152.42 151.73 sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 151.86 # 2,0 # 2,0 151.75 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB) 151.91 152.46 Höhenlage baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB; § 16 Abs. 3 BauNVO) 152.97 151.70 # 2,0 152.52 # 3,0 # 3,0 152.99 36 151.87 151.60 Versickerungsbecken 151.54 #1 3,0 153.03 151.24 # # 3,0 3,0 # 3,0 2,5 #8 153.05 151.46 ,5 FH 1,7 4,0 #1 a str FH 9,0 e3 TH # 3,0 ,5 62 # 8,5 1 4. Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) r=5,0 15 25 25° SD 10PD FD 152.06 150.98 # 2,0 r=3,0 Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude. 151.00 # 3,0 73 KD 150.86 150.78 150.89 2,0 # 3,0 152.92 153.83 153.56 9,5 #4 154.16 TH ED 16 ,0 TH 152.11 15 FH 150.79 151.13 4,0 #4 152.70 150.74 6 15 150.77 151.38 2,5 # 3,0 R F+ 0 2, r=4,0 ,5 TH FH 16 Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 14 Laubbäume einer Art gemäß Pflanzliste 2 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. I 101 0,35 152.05 102 152.26 ED 152.35 152.92 d e i r 39 Imm 55 153.35 k 16 135 h sc e np Die Richtigkeit des städtebaulichen Entwurfs bescheinigt. er ff u J Aachen, den ............................ 20 ..... mDarstellung der Grundstücksgrenzen stimmt mit Die A dem Katasternachweis überein und entspricht den 381 226 - 227 13 146 379 Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung des Rates der Gemeinde Vettweiß hat in der Sitzung vom ................... 20..... gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches beschlossen, den Bebauungsplan ........ aufzustellen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3 (1) des Baugesetzbuches erfolgte in der Zeit vom ............... 20..... bis ................ 20..... . Der Entwurf dieses Planes hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches, entsprechend dem Beschluss vom .................. 20....., in der Zeit vom .................. 20..... bis .................. 20..... offengelegen. Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Gemeinde Vettweiß vom .................... 20..... als Satzung beschlossen worden. Dieser Plan ist gemäß § 10 (3) des Baugesetzbuches durch Bekanntmachung vom ............... 20..... RECHTSGRUNDLAGEN - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) am ................. 20..... als Satzung in Kraft getreten. - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Der Beschluss wurde ortsüblich am ............. 20..... bekanntgemacht. Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dez. 1990. Vettweiß, den ..................... 20 ..... Vettweiß, den ....................... 20..... Vettweiß, den ....................... 20..... Vettweiß, den ....................... 20..... Vettweiß, den ..... . ..... . 20 ..... Stand der Planunterlagen: .............................. - Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Aachen, den ................................... 20 ..... ...................................................................... ÖBVI ....................................................... Bürgermeister ..................................................... Bürgermeister ............................................................. Bürgermeister § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO Die Oberflächen von KfZ-Stellplätzen und Garagenzufahrten auf den Privatgrundstücken sind in wassergebundener Decke oder mit wasserdurchlässigem Pflaster auszuführen. ............................... Bürgermeister .................................... Ratsmitglied 0,35 Grundflächenzahl (GRZ) 0,7 C HINWEISE Geschossflächenzahl (GFZ) II 1. Erdbebenzone Das Plangebiet befindet gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW', Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3 in der Untergrundklasse S. Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Zahl der Vollgeschosse (Höchstmaß) TH Maximale Traufhöhe in Meter über NHN (entspricht ca. 6,5 m über Gelände) FH Maximale Firsthöhe in Meter über NHN (entspricht ca. 10,0 m über Gelände) Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen § 9 (1) Nr. 2 BauGB 2. Bodendenkmäler Baugrenze Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig ED Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB Straßenverkehrsflächen 3. Bergbau Das Plangebiet liegt über drei auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern. (Bergwerksfeld ‚Joachim, Eigentümerin Juntersdorf GmbH, Zülpich; Bergwerksfeld ‚Eustachia, Eigentümerin Chemische Fabrik Kalk, Köln; Bergwerksfeld ‚Karl, Eigentümerin RWE Power Aktiengesellschaft, Köln) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung F+R 4. Sümpfungsmaßnahmen Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sind bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen. Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Straßenbegrenzungslinie Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 15 BauGB Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen A/B 5. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939-1946 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel empfohlen. Entsprechende Merkblätter und Formulare sind auf der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes einzusehen. siehe textliche Festsetzungen unter A 8.1 Flächen für die Abwasserbeseitigung § 9 (1) Nr. 12 und 14 BauGB Flächen für die Abwasserbeseitigung 6. Altablagerungen Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der Altablagerungen Ve 748. Hier ist mit verfüllten Bombentrichtern und Schuttablagerungen aus Trümmern durch den 2. Weltkrieg zu rechnen. Im Einzelfall kann es sich um Materialien mit problematischen Stoffen handeln. Versickerungsbecken Sonstige Planzeichen 7. Niederschlagswasser Unbelastetes Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen und der privaten Grundstücksflächen ist dem Versickerungsbecken innerhalb des Plangebietes zuzuleiten. 8. Grundwasser Geh-, Fahr- und Leitungsrechte GFL 1 Im Bereich des Plangebietes können flurnahe Grundwasserstände mit weniger als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten. Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. Dauerhafte Hausdrainagen sind nicht zulässig. siehe textliche Festsetzungen unter A 7.1 SD Satteldach PD Pultdach FD Flachdach 20-45° Dachneigung Firstrichtung 9. Flugbetrieb Auf Grund der Nähe des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Das Plangebiet befindet sich ca. 1700 m südöstlich des Sonderlandeplatzes Vettweiß-Soller für Ultraleichtflugzeuge. Belästigungen durch den Flugbetrieb können nicht ausgeschlossen werden. Abgrenzung unterschiedlicher Höhenfestsetzungen 10. Stellplätze Vorschlag Parzellierung Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind pro Einzelhaus oder Doppelhaushälfte zwei unabhängig anfahrbare Stellplätze nachzuweisen. Vorschlag Baumpflanzung D PFLANZLISTE Vermesserangaben Pflanzliste 1 Flächen zum Anpflanzen Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Berberis vulgaris Ligustrum vulgare 'Atrovirens' Gebäude mit Hausnummer 46 Heckenpflanzen (1x verpfl. Höhe 80-150 cm) Roter Hartriegel Haselnuss Weißdorn Berberitze, Sauerdorn Liguster, immergrün Flurstücksgrenze 43 Flurstücksnummer 152,19 Geländehöhe in Meter Übersichtskarte Pflanzliste 2 - Verkehrsflächen ohne Maßstab Bäume (Hochstamm, 3x verpfl., StU 18-20cm) Acer platanoides 'Crimson King' Acer platanoides 'Deborah' Liquidambar styraciflua 'Paarl' Prunus padus 'Tiefurt' Pyrus calleryana 'Bradfort' Rotblättriger Spitz-Ahorn‚ 'Crimson King' Spitz-Ahorn 'Deborah' Amberbaum 'Paarl' Schmale Traubenkirsche Stadt-Birne 'Bradfort' 3.3 Alle geneigten Dächer sind mit Dachziegeln oder Betondachsteinen in Anlehnung an die folgenden RAL-Farben einzudecken: 5 Entwurf Maß der baulichen Nutzung 3.2 Untergeordnete bauliche Anlagen sind nur mit der Dachneigung des Hauptgebäudes oder mit einem Flachdach zulässig. 382 12 114 2.1 Bei Doppelhäusern ist eine einheitliche Trauf- und Firsthöhe, Firstrichtung und Dachneigung einzuhalten. Allgemeine Wohngebiete 3.1 Pultdächer sind auch mit Gegenpult oder mit einer maximal 3.00 m tiefen Dachterrasse auf der Hochseite des Pultdaches zulässig. 2 a 383 153.67 153.64 2. Baukörpergestaltung WA 1 3. Dachgestaltung 153.64 134 6. Oberflächengestaltung § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO 2.2 Doppelhäuser sind jeweils als gestalterische Einheit bezüglich Material und Farbe auszubilden. a 10 Friedhof 153.57 112 5.2 Anstelle von Hecken sind auch transparente Zäune in Verbindung mit Hecken oder mit dauerhaften Berankungen zulässig. Art der baulichen Nutzung 1 44 Schule 252 4 17 153.56 133 ene c 15 28 153.50 253 3 153.32 153.43 147 F 152.99 152.99 Die in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtungen gelten jeweils für den Hauptbaukörper. Für untergeordnete Bauteile oder Nebenanlagen sind abweichende Firstrichtungen zulässig. f o h 56 152.55 23 153.00 1. Stellung baulicher Anlagen g e sw 100 152.81 152.82 B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§9Abs.4BauGB; i.V.m. §86Abs.4BauONRW) 152.26 152.56 2 153.31 153.46 27 ,00 7 15 153.14 111 WA 1 151.73 ,1 153.20 8.2 Anpflanzungen von Straßenbäumen 151.92 14 151 31 7 15 # # 0 3, 103 7 a 153.26 153.28 152.58 152.72 r=4,0 TH FH GFL 2 151.81 152.34 152.62 152.63 4,0 #1 KD 153.29 ,0 5 1, 16 152.52 1 153.11 131 152.52 # 5,0 153.36 #2 5 0,2 12 5,0 151.59 Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit der Kennzeichnung A sind zweireihige Hecken mit mindestens drei Pflanzungen pro laufendem Meter gemäß Pflanzliste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit der Kennzeichnung B sind einreihige Hecken mit mindestens drei Pflanzungen pro laufenden Meter gemäß Pflanzliste 1 zu pflanzen und langfristig zu unterhalten. Die Pflanzung darf auf einer Länge von 5.00 m zur Schulstraße hin unterbrochen werden, um eine Zufahrt zu ermöglichen. 151.72 152.13 # 0 3, 8.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 151.47 14 a 0° -4 5° 5 2 -2 SD 10 PD FD 32 8. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 7 # # 3,0 3,0 153.27 149 152.07 152.19 ,0 #9 g we ,0 #5 14 152.42 152.41 153.46 151.76 151.98 TH 0 1, 16 97 9 fts # 3,0 153.39 152.10 152.06 # # 3,0 3,0 6, 15 FH 151.18 11 152.14 152.12 5 152.10 13 # 152 152.41 152.24 ° 5,0 151.83 ,2 20 13 TH 152.11 152.41 # 151.60 # 3,0 KD 150.66 151.15 151.34 7.2 Auf der mit GFL 2 gekennzeichneten Fläche werden zugunsten des Anliegers des südlich angrenzenden Grundstücks folgende Rechte eingeräumt: - Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und deren Unterhaltung - Begehung und Befahrung durch den Anlieger 33 151.12 5 151.84 151.04 # 0 3, 153.15 153.33 148 # 3,0 16 ,0 #5 ,0 # 5,0 7,5 15 FH 152.25 152.34 # 3,0 ha 130 152.06 2,0 sc irt 153.40 0° -4 5° 5 2 -2 SD 10 PD FD 151.77 151.70 5,0 # 151.97 153.03 153.57 126 1,2 r=3,0 ,0° 5 13 152.35 152.19 152.41 152.33 19 151.40 0° -4 5° 5 2 -2 SD 10 151.51 PD FD ° 5,0 13 #9 #4 ,0 14 W 127 15 152.37 153.72 129 TH 4,0 # 1 152.10 ,0 14 151.00 151.04 151.54 # 8,0 e5 # 7,0 FH 151.48 # 7.1 Auf der mit GFL 1 gekennzeichneten Fläche werden dem Leitungsträger folgende Rechte eingeräumt: - Verlegung eines Regenwasserkanals und dessen Unterhaltung - Begehung der Fläche 150.94 151.60 151.63 aß str 153.59 SD 1 16 151.53 151.76 # 8,0 152.19 ,5 2 1 151.96 # 7,0 16 TH # 3,0 153.79 153.82 152.85 ° 40 5- 4,0 #1 128 # 8,5 3 16 151.97 1,1 #4 # 3,0 153.87 # 3,0 a Pl # 6,5 23 FH 0,0 tr ns # 3,0 2,5 0° -4 5° 5 2 -2 SD 10 PD FD 1 ,2 33 ,5 153.34 e aß ,5 56 17 151.60 an 16 # 9,5 15 152.59 TH Pl FH 154.01 45 153.94 TH 4,0 #1 e2 104 FH # 3,0 ,9 31 aß str 8,0 15 153.84 153.07 3 16 # 5,5 # 3,0 FH 150.71 34 151.54 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 96 15 ,0 an TH 154.10 1,0 16 152.32 # 7,0 0,0 16 FH r=3,0 4,5 #5 3 16 1,5 #2 TH Pl 154.19 ,0 TH #9 ,0 8 15 FH 150.76 ,5 153.37 16 6.2 Garagen sind mit ihren Zufahrtsseiten mindestens 5,00 m von der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche oder der GFL-Fläche zurückzusetzen. Stellplätze und überdachte Stellplätze müssen einen Abstand von mindestens 1.00 m zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche oder der GFL-Fläche einhalten. 150.73 3 #3 153.88 6.1 Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und zwischen den seitlichen Verlängerungen der vorderen und der hinteren Baugrenze zulässig. Zusätzlich sind sie bis zu 2.00 m hinter der rückwärtigen Baugrenze und deren seitlicher Verlängerung zulässig. 72 16 35 ,2 153.81 154.04 154.14 FH 9,0 15 TH 4,0 #1 5,0 0,35 0,7 3,0 16 0,5 18 154.22 FH 2,5 4,0 #1 15 TH 154.13 WA 2 II # 6,5 7,5 153.23 FH SD 150.75 25 # 3,0 153.56 154.15 16 9 152.40 150.78 ° 0 -4 2,6 6. Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs.1 Nr.4 BauGB; § 12 BauNVO; § 21a BauNVO) 20 153.00 151.75 1,4 #5 43 ,5 4 #5 Rückwärtige Baugrenzen dürfen für Wintergärten, Terrassen und Terrassenüberdachungen um maximal 2.00 m überschritten werden. 22 153.39 5. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB; § 23 Abs. 3 BauNVO) 150.92 150.77 154.28 Grundstücke für Einzelhäuser müssen eine Größe von mindestens 400 qm, Grundstücke für Doppelhaushälften eine Größe von mindestens 250 qm aufweisen. 153 151.25 151.28 # 3,0 ° 40 152.58 152.82 154.20 #1 an Pl 152.71 151.12 # ,0 10 ß 153.13 151.33 152.48 4,0 154.42 r=5,0 5.1 Sind Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen, so sind diese aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen auszuführen. Auf der Zufahrtsseite darf die Hecke maximal 1.00 m Höhe betragen. 151.24 # 3,0 #8 154.34 3. Größe der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) 151.21 151.00 151.57 152.66 152.87 # 3,0 ° 40 # 3,0 6,5 15 1,0 TH 16 FH 0° -4 5 2 SD 4,1 #1 1,4 #5 - 25 SD 151.15 9,5 1 # #4 SD PD FD 152.65 152.80 ,0 TH e4 ED ,0 57 9,6 aß 152.72 ° 40 5° -2 0 1 25 152.38 SD str FH 152.75 ° 25 2.5 Bei Flachdächern entspricht die festgesetzte maximale Traufhöhe der Höhendifferenz zwischen dem Schnittpunkt der Außenseite der Außenwände mit der Oberkante der Abdeckung des obersten Vollgeschosses und der Bezugshöhe. Ein darüber hinausgehendes Geschoss ist nur als Staffelgeschoss oder als zurückspringendes Geschoss zulässig und muss mit seiner Oberkante die maximale Firsthöhe einhalten. 151.28 151.34 ,2 17 40 1 16 an Pl 1,5 16 # 2,0 # 2,0 6 15 42 152.78 0,35 25 151.10 154 Schulstraße TH I 2.4 Bei Pultdächern entspricht die Traufhöhe der Höhendifferenz zwischen dem Schnittpunkt der Außenseite der niedrigeren Außenwand mit der Oberkante Dacheindeckung und der Bezugshöhe. Die in der Planzeichnung angegebene Traufhöhe darf bei Pultdächern um 1.00 m überschritten werden. 152.04 152.76 WA 1 2.3 Die maximale Firsthöhe ist die Höhendifferenz zwischen dem obersten Dachabschluss und der Bezugshöhe. Technische Aufbauten dürfen die maximale Firsthöhe überschreiten. 151.41 GFL 1 152.64 A 2.2 Die maximale Traufhöhe ist die Höhendifferenz zwischen dem Schnittpunkt der Außenseite der Außenwände mit der Oberkante Dacheindeckung und der Bezugshöhe. # 1,0 152.58 152.94 2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN). 151.46 Legende 5. Einfriedungen ............................................................. Bürgermeister - Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch § 90 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung (GV NRW S. 1162) vom 15.12.2016 RAL 7009-7022, 7024, 7036, 7043 (Grautöne) RAL 8002-8022, 8024-8028 (Brauntöne) RAL 9004, 9005, 9011, 9017 (Schwarztöne) GEMEINDE VETTWEISS Zusätzlich sind Dacheindeckungen aus Zinkblech, Aluminium oder Kupfer sowie begrünte Dächer zulässig BEBAUUNGSPLAN Nr. Ve-19 `Schulstraße´ 3.4 Solar- und Photovoltaikanlagen sind zulässig, wenn sie die gleiche Dachneigung wie das Hauptgebäude aufweisen und maximal 20 cm oberhalb der Dachabdeckung und parallel zu dieser angeordnet sind. 4. Dachaufbauten 4.1 Gauben und Dacheinschnitte sind zulässig, wenn ihre Länge in der Summe nicht mehr als zwei Drittel der Länge der jeweiligen Traufseite beträgt. 4.2 Schleppgauben und Flachdachgauben dürfen nicht in das obere Viertel der Dachfläche reichen. 0 5 10 20 30 40 4.3 Bei Dachneigungen unterhalb von 30° sind Dachaufbauten nicht zugelassen. Entwurf und Bearbeitung: Stand 08.03.2018 Büro RaumPlan Lütticher Straße 10-12 52064 Aachen Fon 0241 73389 raumplan@t-online.de