Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
541 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00
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GEMEINDE VETTWEISS
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
BEBAUUNGSPLAN NR. VE-19
‚SCHULSTRASSE‘
Stand 08. März 2018
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘
A
Textliche Festsetzungen
08.03.2018
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 BauGB)
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, i.V.m. § 4 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)
Für das Plangebiet werden Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß
§ 4 BauNVO festgesetzt.
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
Höhenlage baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 2 BauGB; § 16 Abs. 3 BauNVO)
2.1
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der
maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugshöhe
der Höhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN).
2.2
Die maximale Traufhöhe ist die Höhendifferenz zwischen dem
Schnittpunkt der Außenseite der Außenwände mit der Oberkante
Dacheindeckung und der Bezugshöhe.
2.3
Die maximale Firsthöhe ist die Höhendifferenz zwischen dem obersten Dachabschluss und der Bezugshöhe. Technische Aufbauten dürfen die maximale Firsthöhe überschreiten.
2.4
Bei Pultdächern entspricht die Traufhöhe der Höhendifferenz zwischen dem Schnittpunkt der Außenseite der niedrigeren Außenwand
mit der Oberkante Dacheindeckung und der Bezugshöhe. Die in der
Planzeichnung angegebene Traufhöhe darf bei Pultdächern um
1.00 m überschritten werden.
2.5
Bei Flachdächern entspricht die festgesetzte maximale Traufhöhe
der Höhendifferenz zwischen dem Schnittpunkt der Außenseite der
Außenwände mit der Oberkante der Abdeckung des obersten Vollgeschosses und der Bezugshöhe. Ein darüber hinausgehendes Geschoss ist nur als Staffelgeschoss oder als zurückspringendes Geschoss zulässig und muss mit seiner Oberkante die maximale Firsthöhe einhalten.
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Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘
3.
Textliche Festsetzungen
08.03.2018
Größe der Baugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Grundstücke für Einzelhäuser müssen eine Größe von mindestens
400 qm, Grundstücke für Doppelhaushälften eine Größe von mindestens 250 qm aufweisen.
4.
Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
5.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB; § 23 Abs. 3 BauNVO)
Rückwärtige Baugrenzen dürfen für Wintergärten, Terrassen und
Terrassenüberdachungen um maximal 2.00 m überschritten werden.
6.
Garagen und Stellplätze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; § 21a BauNVO)
6.1
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur
innerhalb der überbaubaren Flächen und zwischen den seitlichen
Verlängerungen der vorderen und der hinteren Baugrenze zulässig.
Zusätzlich sind sie bis zu 2.00 m hinter der rückwärtigen Baugrenze
und deren seitlicher Verlängerung zulässig.
6.2
Garagen sind mit ihren Zufahrtsseiten mindestens 5,00 m von der
Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche oder der GFL-Fläche zurückzusetzen.
Stellplätze und überdachte Stellplätze müssen einen Abstand von
mindestens 1.00 m zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche oder
der GFL-Fläche einhalten.
7.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
7.1
Auf der mit GFL 1 gekennzeichneten Fläche werden dem Leitungsträger folgende Rechte eingeräumt:
Verlegung eines Regenwasserkanals und dessen Unterhaltung
Begehung der Fläche
7.2
Auf der mit GFL 2 gekennzeichneten Fläche werden zugunsten des
Anliegers des südlich angrenzenden Grundstücks folgende Rechte
eingeräumt:
Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und
deren Unterhaltung
Begehung und Befahrung durch den Anlieger
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Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘
Textliche Festsetzungen
08.03.2018
8.
Grünordnerische Festsetzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
8.1
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
mit der Kennzeichnung A sind zweireihige Hecken mit mindestens
drei Pflanzungen pro laufendem Meter gemäß Pflanzliste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
mit der Kennzeichnung B sind einreihige Hecken mit mindestens drei
Pflanzungen pro laufenden Meter gemäß Pflanzliste 1 zu pflanzen
und langfristig zu unterhalten. Die Pflanzung darf auf einer Länge von
5.00 m zur Schulstraße hin unterbrochen werden, um eine Zufahrt zu
ermöglichen.
8.2
Anpflanzungen von Straßenbäumen
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 14 Laubbäume einer Art gemäß Pflanzliste 2 zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
B
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB; i.V.m. § 86 Abs. 4 BauONRW)
1.
Stellung baulicher Anlagen
Die in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtungen gelten jeweils
für den Hauptbaukörper. Für untergeordnete Bauteile oder Nebenanlagen sind abweichende Firstrichtungen zulässig.
2.
Baukörpergestaltung
2.1
Bei Doppelhäusern ist eine einheitliche Trauf- und Firsthöhe, Firstrichtung und Dachneigung einzuhalten.
2.2
Doppelhäuser sind jeweils als gestalterische Einheit bezüglich Material und Farbe auszubilden.
3.
Dachgestaltung
3.1
Pultdächer sind auch mit Gegenpult oder mit einer maximal 3.00 m
tiefen Dachterrasse auf der Hochseite des Pultdaches zulässig.
3.2
Untergeordnete bauliche Anlagen sind nur mit der Dachneigung des
Hauptgebäudes oder mit einem Flachdach zulässig.
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Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘
3.3
Textliche Festsetzungen
08.03.2018
Alle geneigten Dächer sind mit Dachziegeln oder Betondachsteinen
in Anlehnung an die folgenden RAL-Farben einzudecken:
- RAL 7009-7022, 7024, 7036, 7043 (Grautöne)
- RAL 8002-8022, 8024-8028 (Brauntöne)
- RAL 9004, 9005, 9011, 9017 (Schwarztöne)
Zusätzlich sind Dacheindeckungen aus Zinkblech, Aluminium oder
Kupfer sowie begrünte Dächer zulässig
3.4
Solar- und Photovoltaikanlagen sind zulässig, wenn sie die gleiche
Dachneigung wie das Hauptgebäude aufweisen und maximal 20 cm
oberhalb der Dachabdeckung und parallel zu dieser angeordnet sind.
4.
Dachaufbauten
4.1
Gauben und Dacheinschnitte sind zulässig, wenn ihre Länge in der
Summe nicht mehr als zwei Drittel der Länge der jeweiligen
Traufseite beträgt.
4.2
Schleppgauben und Flachdachgauben dürfen nicht in das obere
Viertel der Dachfläche reichen.
4.3
Bei Dachneigungen unterhalb von 30° sind Dachaufbauten nicht zugelassen.
5.
Einfriedungen
5.1
Sind Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen, so
sind diese aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen
auszuführen. Auf der Zufahrtsseite darf die Hecke maximal 1.00 m
Höhe betragen.
5.2
Anstelle von Hecken sind auch transparente Zäune in Verbindung mit
Hecken oder mit dauerhaften Berankungen zulässig.
6.
Oberflächengestaltung
Die Oberflächen von KfZ-Stellplätzen und Garagenzufahrten auf den
Privatgrundstücken sind in wassergebundener Decke oder mit wasserdurchlässigem Pflaster auszuführen.
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Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘
C
HINWEISE
1.
Erdbebenzone
Textliche Festsetzungen
08.03.2018
Das Plangebiet befindet gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW’, Karte zu
DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3 in der Untergrundklasse S. Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
2.
Bodendenkmäler
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.
Bergbau
Das Plangebiet liegt über drei auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern. (Bergwerksfeld ‚Joachim‘, Eigentümerin Juntersdorf
GmbH, Zülpich; Bergwerksfeld ‚Eustachia‘, Eigentümerin Chemische
Fabrik Kalk, Köln; Bergwerksfeld ‚Karl‘, Eigentümerin RWE Power
Aktiengesellschaft, Köln)
4.
Sümpfungsmaßnahmen
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sind bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen.
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Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘
5.
Textliche Festsetzungen
08.03.2018
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939-1946 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und
Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden
Flächen auf Kampfmittel empfohlen. Entsprechende Merkblätter und
Formulare sind auf der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes einzusehen.
6.
Altablagerungen
Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der Altablagerungen Ve 748. Hier ist mit verfüllten Bombentrichtern und Schuttablagerungen aus Trümmern durch den 2. Weltkrieg zu rechnen. Im Einzelfall kann es sich um Materialien mit problematischen Stoffen handeln.
7.
Niederschlagswasser
Unbelastetes Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen
und der privaten Grundstücksflächen ist dem Versickerungsbecken
innerhalb des Plangebietes zuzuleiten.
8.
Grundwasser
Im Bereich des Plangebietes können flurnahe Grundwasserstände
mit weniger als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind bauliche
Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch
kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage
erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Dauerhafte Hausdrainagen sind nicht zulässig.
9.
Flugbetrieb
Auf Grund der Nähe des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist
mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb
zu rechnen.
Das Plangebiet befindet sich ca. 1700 m südöstlich des Sonderlandeplatzes Vettweiß-Soller für Ultraleichtflugzeuge. Belästigungen
durch den Flugbetrieb können nicht ausgeschlossen werden.
10.
Stellplätze
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind pro Einzelhaus
oder Doppelhaushälfte zwei unabhängig anfahrbare Stellplätze nachzuweisen.
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Bebauungsplan Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘
D
Textliche Festsetzungen
08.03.2018
PFLANZLISTE
Pflanzliste 1 – Flächen zum Anpflanzen
Heckenpflanzen
(1x verpfl. Höhe 80-150 cm)
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Berberis vulgaris
Ligustrum vulgare ‚Atrovirens’
Roter Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Berberitze, Sauerdorn
Liguster, immergrün
Pflanzliste 2 - Verkehrsflächen
Bäume (Hochstamm, 3x verpfl., StU 18-20 cm)
Acer platanoides ‚Crimson King’
Rotblättriger Spitz-Ahorn
‚Crimson King‘
Acer platanoides ‚Deborah‘
Spitz-Ahorn ‚Deborah‘
Liquidambar styraciflua ‚Paarl‘
Amberbaum ‚Paarl‘
Prunus padus ‚Tiefurt‘
Schmale Traubenkirsche
Pyrus calleryana ‚Bradfort‘
Stadt-Birne ‚Bradfort’
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