Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,1 MB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE VETTWEISS
BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN NR. VE-19
‚SCHULSTRASSE‘
Stand 08. März 2018
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
08.03.2018
INHALT DER BEGRÜNDUNG
A
STÄDTEBAULICHE ASPEKTE
1.
1.1
1.2
1.3
Vorgaben zur Planung
Räumlicher Geltungsbereich
Heutige Situation
Übergeordnete Planungen
2.
2.1
2.2
2.3
Ziel und Zweck der Planung
Anlass und Ziel der Planung
Erforderlichkeit der Planung
Städtebauliches Konzept
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
Inhalte des Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Größe der Baugrundstücke
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Garagen und Stellplätze
Verkehrsflächen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Flächen für die Abwasserbeseitigung
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Begründung örtlicher Bauvorschriften
4.
4.1
4.2
Erschließung
Verkehrliche Erschließung
Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Umweltbelange
Schutzgut Mensch
Schutz der biologischen Vielfalt
Artenschutz
Boden- und Wasserschutz
Klimaschutz
6.
Sonstige Hinweise
7.
Kosten
8.
Städtebauliche Kennwerte
1
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Begründung
08.03.2018
B
UMWELTBERICHT
1.
Einleitung
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Bebauungsplanes
Umweltschutzziele aus Fachplänen und übergeordneten Fachgesetzen
1.2
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Untersuchungsrelevante Schutzgüter
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
2.1.9
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung
insgesamt
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgüter Boden und Wasser
Schutzgüter Luft und Klima
Schutzgut Landschaft
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Erneuerbare Energien
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zusammengefasste Umweltauswirkungen
2.2
Entwicklungsprognosen
2.2.1
2.2.2
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
2.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
2.3.1
2.3.2
Standort
Planinhalt
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
3.2
3.3
Grundlagen und technische Verfahren
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Zusammenfassung
2
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
A
STÄDTEBAULICHE ASPEKTE
1.
Vorgaben zur Planung
1.1
Räumlicher Geltungsbereich
Begründung
08.03.2018
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘ liegt
am nördlichen Rand der Ortslage Vettweiß zwischen der Schulstraße
im Osten, dem heutigen Ortsrand und dem Friedhof im Südosten und
dem Neubaugebiet ‚An der Streuobstwiese‘ im Südwesten. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 42, 43 und eine Teilfläche des
Flurstückes 27 Flur 2 Gemarkung Vettweiß. Die Gesamtgröße des
Plangebietes beträgt ca. 3,2 ha.
Das Plangebiet wird im Nordwesten durch die südöstlichen Grenzen
der Flurstücke 25 und 26 Flur 2, im Osten durch das Flurstück 36
(Schulstraße) und im Südosten durch die nordwestlichen bzw. südwestlichen Grenzen der Flurstücke der Bestandsbebauung 31-35 begrenzt. Im südwestlichen Teilabschnitt des Plangebietes wird die südöstliche Grenze durch die als Friedhof verbleibenden Flächen des
Flurstückes 27 gebildet. Im Südwesten grenzt das Plangebiet an den
hier verlaufenden Wirtschaftsweg auf dem Flurstück 23. Die detaillierte Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes
im Maßstab 1:500 zu entnehmen.
1.2
Heutige Situation
Die Flächen des Plangebietes werden heute als Ackerflächen genutzt
und weisen keinerlei Gehölzstrukturen auf. Lediglich die im Süden
vorspringende Teilfläche ist heute Teil des angrenzenden Friedhofes
und stellt sich als Intensivrasen dar. Die zweite vorspringende Teilfläche war als Friedhofserweiterungsfläche vorgesehen, wurde aber
bisher als Ackerfläche genutzt. Aufgrund der erheblichen Änderungen im Bestattungswesen werden beide Flächen zukünftig nicht mehr
für die Friedhofserweiterung benötigt und können somit sinnvollerweise in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen
werden.
Das Gelände des Bebauungsplanes fällt von Westen (153,5 ü. NHN)
nach Osten (150,0 ü. NHN) gleichmäßig um ca. 3,50 m ab.
Unmittelbar südöstlich des Plangebietes befinden sich Bestandsgrundstücke mit strukturreichen Gärten. Der Friedhof weist keinen
nennenswerten Baumbestand auf. Ca. 250 m südlich des Plangebietes schließt sich der historische Ortskern von Vettweiß mit Kirche,
Pfarrheim, Kindergarten und Spielplatz an. Die Bestandsbebauung
an der Schulstraße leitet mit einer offenen Bauweise zum Ortsmittelpunkt über.
Das Neubaugebiet südwestlich des Plangebietes wurde in Anlehnung an den Bebauungsplan Ve-16 ‚An der Streuobstwiese‘ erstellt.
Dieser Bebauungsplan sieht eine offene Bauweise mit teilweise eingeschossigen, teilweise zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern vor.
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Ca. 340 m östlich des Plangebietes befindet sich der Betriebsbereich
der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft mit einem Pflanzenschutzmittellager.
Die für das Wohnen notwendigen Infrastruktureinrichtungen liegen
vorrangig im südlichen Teil der Ortslage. Zusätzlich zu dem oben genannten Kindergarten ‚St.Gereon‘ befindet sich hier in ca. 650 m Entfernung zum Plangebiet der AWO Kindergarten ‚Abenteuerland‘ und
in ca. 800 m Entfernung die Gemeinschaftshauptschule und Gemeinschaftsgrundschule. Unmittelbar an der B 28 in ca. 1000 m Entfernung zum Plangebiet liegen drei Einzelhandelsbetriebe für den täglichen Bedarf.
Das Plangebiet ist über den zentralen Haltepunkt an das überörtliche
Nahverkehrsnetz angebunden. In ca. 500 m Entfernung befindet sich
der Haltepunkt Vettweiß an der Rurtalbahn Düren-Euskirchen.
Verkehrlich kann das Plangebiet lediglich über die Schulstraße erschlossen werden. Eine Notzufahrt kann über den Wirtschaftsweg
südwestlich des Plangebietes realisiert werden.
1.3
Übergeordnete Planungen
Regionalplan
Der Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen stellt das Plangebiet
als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Dabei wird im nördlichen Bereich die Abgrenzung aufgrund ihrer Unschärfe zugunsten
des Siedlungsbereiches interpretiert.
Abb. 1: Auszug aus dem Regionalplan
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß stellt das Plangebiet vorrangig als Wohnbauflächen dar. Der nördliche Rand wird in
ca.15 m Breite als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Daran
schließt sich ein ca. 10 m breiter Streifen mit der Darstellung als
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Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Ortsrandeingrünung‘ an. Die
südöstlich vorspringende Teilfläche des Plangebietes in einer Größe
von ca. 2.240 m² wird im heutigen Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dargestellt. Die südlich vorspringende Teilfläche von ca. 1.439 m² wird ebenfalls dem Friedhof
zugeordnet. Im Parallelverfahren ist der Flächennutzungsplan dahingehend zu ändern, dass die vorgenannten Grünflächen und die ca.
15 m breite Fläche für die Landwirtschaft ebenfalls als Wohnbauflächen dargestellt werden.
Abb. 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 1 ‚Vettweiß‘, Kreis Düren und wird dort weitestgehend als `Fläche zur Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen´ dargestellt. Die südöstlich vorspringende Fläche ist Bestandteil der Ortslage Vettweiß.
2.
Ziel und Zweck der Planung
2.1
Anlass und Ziel der Planung
Das Neubaugebiet ‚An der Streuobstwiese‘ auf der Grundlage des
Bebauungsplans Nr. Ve-16 ist mittlerweile nahezu komplett bebaut.
Um der anhaltenden Nachfrage nach familiengerechten Baugrundstücken insbesondere für Einfamilienhäuser gerecht zu werden, ist
die Ausweisung eines neuen Baugebietes dringend geboten. Die Flächen des vorliegenden Plangebietes bieten sich aufgrund der ortsnahen Lage, der guten Erschließbarkeit und der geringen ökologischen
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Wertigkeit für eine Wohnbebauung in besonderem Maße an.
Aufgrund der Lage am Landschaftsrand und der bisher nicht baulich
genutzten Flächen scheidet das beschleunigte Verfahren gemäß
§ 13a BauGB aus. Somit ist das normale zweistufige Bebauungsplanverfahren mit städtebaulichem Vertrag gemäß § 11 BauGB anzuwenden.
2.2
Erforderlichkeit der Planung
Die aus der guten Lage in der Region resultierende Nachfrage nach
Baugrundstücken wird zusätzlich durch die Tendenz zur Abnahme
der Haushaltsgrößen gestützt. Ein weiterer wichtiger Faktor für die
augenblickliche Baulandnachfrage ist die seit Jahren andauernde
Niedrigzinsphase mit einer ausgeprägten Eigentumsbildung. Der
nach wie vor hohe Bedarf an familienfreundlichen Wohnformen und
kindgerechten Wohngebieten innerhalb der Gemeinde Vettweiß wird
durch das Wohnraumförderungsprogramm des Ministeriums für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW
2014 - 2017 bestätigt, das für das Bedarfsniveau ‚Eigentumsmarkt‘
für Vettweiß einen überdurchschnittlichen Bedarf sieht.
Seitens der Gemeinde Vettweiß wird insbesondere eine entsprechende Nachfrage nach Baugrundstücken aus der jüngeren Generation der angestammten Bevölkerung gesehen. So ist es von besonderem öffentlichem Interesse, durch die Ausweisung eines attraktiven Angebotes neuer Baugrundstücke einerseits der Abwanderung
jüngerer Menschen entgegenzuwirken und andererseits durch den
Zuzug neuer Einwohner eine mittel- bis langfristige Auslastung der
vorhandenen Infrastruktureinrichtungen sicherzustellen.
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll bei der Aufstellung der Bauleitpläne
mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden.
Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von
Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung
der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß
zu begrenzen. Da der überwiegende Teil des Bebauungsplanes
Nr. VE-19 bereits im heutigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt wird, ist der vorgenannte Nachweis lediglich für die
zusätzlich beanspruchten Flächen für die Landwirtschaft des Teilbereiches 3 zu führen. Für diese Teilfläche sollen jedoch im Gegenzug
gewerbliche Bauflächen zugunsten von Flächen für die Landwirtschaft aufgegeben werden, sodass über den heutigen Stand des Flächennutzungsplanes hinaus keine zusätzlichen Flächen überbaut
werden können.
Der momentane Wohnbedarf geht erheblich über den zur Verfügung
stehenden Immobilienbestand hinaus. Zudem entsprechen die älteren Immobilien vorrangig nicht den heutigen Wohnansprüchen und
insbesondere nicht den energetischen Aspekten. Ein öffentlicher
Leerstand von Gebrauchtimmobilien ist in der Gemeinde Vettweiß
nicht gegeben.
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Aufgrund der zentralen Lage am Nordwestrand der Gemeinde Vettweiß und den daraus resultierenden kurzen Wegen zu den zentralen
Einrichtungen bietet es sich an, zunächst die im heutigen Flächennutzungsplan nordwestlich des Friedhofs dargestellten Wohnbauflächen in Anspruch zu nehmen. Da die 13. Flächennutzungsplanänderung im direkten Zusammenhang mit dieser Fläche steht, stellt sich
die Frage alternativer Standorte nicht.
2.3
Städtebauliches Konzept
In Anlehnung an das angrenzende Baugebiet `An der Streuobstwiese´ wird das Plangebiet über einen Straßenring erschlossen. Die
Ringerschließung wird über eine Zufahrtsstraße an die Schulstraße
und somit an das bestehende bzw. an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Die Lage der Ringerschließung orientiert sich
größtenteils an den umliegenden Flurstücksgrenzen und wird in einer
Grundstückstiefe parallel zu diesen Grenzen ausgerichtet.
An die Ringerschließung werden von außen zwei kurze Stichstraßen
angehängt. Die erste südöstlich gelegene Stichstraße mit einem
Wendehammer in notwendiger Größe erschließt den Bereich der
ehemaligen Friedhofserweiterungsfläche. Die südlich gelegene heutige Friedhofsfläche wird durch eine zweite Stichstraße mit Wendehammer erschlossen. Ein Grundstück wird unmittelbar an die Schulstraße angebunden. Im Südwesten wird das Plangebiet über die südliche Stichstraße und einen Fuß- und Radweg mit dem angrenzenden
Wohngebiet südwestlich des Wirtschaftsweges verknüpft. Diese
Wegeverbindung kann als Notzufahrt genutzt werden.
Abb. 3: Städtebauliches Konzept
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Die Anbindung an die Schulstraße ist in einer Gesamtbreite von 10 m
vorgesehen. Damit soll eine großzügige Zufahrt in das zukünftige
Wohngebiet mit einem separaten Gehweg ermöglicht werden. Durch
eine geschlossene Baumreihe soll die Zufahrt signalisiert und verdeutlicht werden.
Innerhalb des Straßenraumes sind 14 Straßenbäume vorgesehen,
die insbesondere im Zusammenhang mit den öffentlichen Besucherparkplätzen angeordnet werden sollen. Für die Besucher des Baugebietes werden insgesamt 20 Besucherparkplätze angeboten.
Im nordöstlichen Teil ist am tiefsten Punkt des Plangebietes eine
ca. 2.800 qm große Fläche für die Entwässerung vorgesehen.
In nordöstlicher Verlängerung der Planstraße 3 wird eine Fläche mit
einem Leitungsrecht festgesetzt, um das Niederschlagswasser aus
dem Baugebiet unmittelbar der Fläche für die Entwässerung zuleiten
zu können. Ein weiteres Geh-, Fahr- und Leitungsrecht befindet sich
in Verlängerung der Planstraße 5. Mit dieser Fläche besteht die Möglichkeit, den rückwärtigen Teil des südöstlich angrenzenden Flurstückes 31 zu erschließen.
Das städtebauliche Konzept sieht derzeitig insgesamt 48 Grundstücke für Einzelhäuser vor. Die Grundstücksgrößen variieren je nach
Lage und Ausrichtung des Grundstückes und entsprechen mit ihren
Größen der momentan üblichen Nachfrage. Die augenblickliche
durchschnittliche Grundstücksgröße liegt bei ca. 523 m². Die Größen
reichen von 422 m² bis zu 601 m² können aber variabel geteilt werden. Die Ausrichtung der Gartenflächen orientiert sich an einer möglichst guten Ausrichtung zur Sonne.
Innerhalb des Bebauungsplanes soll im WA 1 eine maximal eingeschossige und im WA 2 eine maximal zweigeschossige Bebauung
mit Einzel- oder Doppelhäusern festgesetzt werden. Durch die eingeschossige Bebauung soll ein fließender und harmonischer Übergang
zum Landschaftsraum und zum Friedhof geschaffen werden. Da es
sich bei der Bestandsbebauung Schulstraße 17 und 19 um eingeschossige Gebäude handelt, wird für die angrenzenden Neubauten
ebenfalls nur ein Vollgeschoss zugelassen. Somit wird die Zweigeschossigkeit auf den Bereich innerhalb des Straßenringes begrenzt.
Die Gebäudehöhen werden über die Festsetzung der Trauf- und
Firsthöhen geregelt. Pro Wohngebäude sollen maximal zwei
Wohneinheiten festgesetzt werden. Um das Plangebiet in den heute
grüngeprägten Siedlungsrand zwischen freiem Landschaftsraum,
Friedhof und großen Hausgärten einzubinden, sollen innerhalb der
Straßenverkehrsflächen insgesamt 14 Straßenbäume gepflanzt werden. Am nordwestlichen Plangebietsrand ist die Anpflanzung einer
freiwachsenden Hecke auf Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen.
Für die zukünftigen Kinder des Plangebietes steht in ca. 250 m Entfernung ein Spielplatz an der Schulstraße in ausreichender Größe zu
Verfügung. Dieser Spielplatz soll durch eine Ablösesumme des Erschließungsträgers aufgewertet werden. Eine entsprechende Regelung wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrages getroffen. Aufgrund dieses Ablösebetrages kann auf einen zusätzlichen Spielplatz
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innerhalb des Plangebietes verzichtet werden.
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht für Grundstücke,
die ab dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, grundsätzlich die
Verpflichtung zur Versickerung der unbelasteten Niederschlagswässer oder der ortsnahen Einleitung in ein Gewässer, soweit dieses
schadlos möglich ist. Die Planung sieht vor, das Niederschlagswasser einem Versickerungsbecken im Nordosten am tiefsten Punkt des
Plangebietes zuzuführen. Das Schmutzwasser soll über die vorhandene Kanalisation in den angrenzenden Straßen abgeleitet werden.
Die dafür notwendigen Klärkapazitäten sind ausreichend dimensioniert.
3.
Inhalte des Bebauungsplanes
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Baugebiete werden entsprechend dem städtebaulichen Konzept
und der Darstellung im Flächennutzungsplan als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Diese Festsetzung dient dem Ziel, die vorhandene Nutzungsart der näheren Umgebung innerhalb des Plangebietes fortzusetzen und hier ein qualitativ hochwertiges Wohngebiet zu
schaffen, das sich an dem vorhandenen Bedarf orientiert. Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Zur Sicherstellung einer Dichte, die einerseits den zentrumsnahen
Standort des Plangebietes und andererseits der Lage am Ortsrand
entspricht, wird die dichtebestimmende Grundflächenzahl (GRZ) flächendeckend mit 0,35 als Höchstmaß festgesetzt. Der nach Baunutzungsverordnung zulässige Höchstwert von 0,4 wird somit nicht in
Anspruch genommen. Die gemäß Baunutzungsverordnung zulässige
50 %-ige Überschreitung der überbaubaren Grundfläche durch Garagen und Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen wird nicht eingeschränkt, um insbesondere die notwendigen Stellplätze auf den jeweiligen Grundstücken nachweisen zu können.
Um einen harmonischen Übergang der neuen Bebauung zum Landschaftsraum und zum Friedhof zu schaffen, wird innerhalb des WA 1
nur ein Vollgeschoss zugelassen. Zu der angrenzenden Bebauung
Schulstraße 17 und 19 ist ebenfalls nur ein Vollgeschoss zulässig.
Innerhalb des WA 2 im inneren Bereich der Ringerschließung werden
maximal zwei Vollgeschosse festgesetzt.
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Um ein harmonisches Straßenbild sicherzustellen, werden neben der
Geschossigkeit maximale Trauf- und Firsthöhen für die zukünftigen
Gebäude festgesetzt. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf
Normalhöhennull. Nach Subtraktion der Geländehöhen ergeben sich
im WA 1 Traufhöhen von ca. 4.5 m und Firsthöhen von ca. 9.0 m und
im WA 2 Traufhöhen von ca. 6.50 m und Firsthöhen von ca. 10.00 m.
Aufgrund des Geländeanstiegs von Osten nach Westen werden die
maximalen Trauf- und Firsthöhen für einzelne Abschnitte definiert.
Die Traufhöhen dürfen für Pultdächer um 1.00 m überschritten werden, um auch bei einer geringen Dachneigung einen adäquaten
Dachgeschossausbau zu ermöglichen. Bei Flachdächern entspricht
die Traufhöhe der Abdeckung des obersten Vollgeschosses. Ein darüber hinausgehendes Geschoss ist nur als Staffelgeschoss oder als
zurückspringendes Geschoss zulässig und muss mit seiner Oberkante die maximale Firsthöhe einhalten.
3.3
Größe der Baugrundstücke
Um einer Verdichtung des Baugebietes entgegenzusteuern, werden
Mindestgrößen für Grundstücke festgesetzt. Grundstücke für Einzelhäuser dürfen eine Größe von 400 qm, Grundstücke für Doppelhaushälften eine Größe von 250 qm nicht unterschreiten.
3.4
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß der Lage am Ortsrand wird für das Neubaugebiet insgesamt
eine offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise können
innerhalb des gesamten Plangebietes sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser errichtet werden. Dadurch werden eine aufgelockerte Bebauung und eine standortentsprechende Durchgrünung sichergestellt.
Die Planung des städtebaulichen Vorentwurfes wird mit Baugrenzen
umfahren und weitestgehend durch zusammenhängende überbaubare Flächen umgesetzt. Die überbaubaren Flächen werden vorrangig in einem Abstand von 3.00 m parallel zu den Verkehrsflächen angeordnet. Die Baufenster werden derart platziert, dass neben Straßenräumen eindeutige Gartenbereiche entstehen. Die Tiefe der überbaubaren Flächen wird bis auf das nordwestliche Baufenster mit
14.00 m festgesetzt. Diese Tiefe ermöglicht einerseits eine ausreichende Flexibilität der zukünftigen Haustiefen, andererseits wird zu
den Verkehrsflächen ein harmonisches und geordnetes Erscheinungsbild sichergestellt. Für das nordwestliche Baufenster wird aufgrund der geringen Grundstückstiefe lediglich eine Tiefe der überbaubaren Flächen von 13.00 m festgesetzt.
Für Wintergärten, Terrassen und Terrassenüberdachungen wird generell die Möglichkeit eröffnet, die rückwärtigen Baugrenzen um
2.00 m zu überschreiten. Mit dieser zweckgebundenen Überschreitungsmöglichkeit wird vermieden, dass Terrassen von vornherein in
die überbaubaren Flächen einbezogen werden und hier später andere bauliche Anlagen als Terrassen errichtet werden können.
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3.5
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Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und der entsprechenden Einwohnerzahl soll die Zahl der Wohneinheiten generell auf maximal zwei beschränkt werden. Damit soll einerseits eine Mehrfamilienhausbebauung vermieden, andererseits entsprechend der demographischen Entwicklung aber ermöglicht werden, dass eventuell ein
Elternteil eine separate kleine Wohnung innerhalb eines Einfamilienhauses bezieht. Die Festsetzung dient auch dem Charakter eines
Wohngebietes für junge Familien, weil dadurch das Verkehrsaufkommen und der Stellplatzbedarf reduziert werden.
3.6
Garagen und Stellplätze
Die Unterbringung des privaten ruhenden Verkehrs erfolgt grundsätzlich auf den einzelnen Grundstücken.
Zur Unterstützung der Durchgrünung und zur Gewährleistung der
Wohnruhe in den rückwärtigen Grundstücksflächen sind Garagen,
Stellplätze und überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen und zwischen den seitlichen Verlängerungen der vorderen und der hinteren Baugrenze zulässig. Die rückwärtige Baugrenze
und deren seitliche Verlängerung darf bei der Anlage von Garagen,
überdachten und nicht überdachten Stellplätzen um 2.00 m überschritten werden, um sinnvolle seitliche Hauseingänge zu ermöglichen.
3.7
Verkehrsflächen
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Ringerschließung, die an die Schulstraße angebunden wird. An die Ringstraße
werden im Südosten zwei kurze Stichstraßen angehängt.
Die Anbindung an die Schulstraße ist in einer Gesamtbreite von 10 m
vorgesehen. Im weiteren Verlauf ist die Ringstraße in einer Breite von
6,50 m geplant. Bei parallel angeordneten Längsparkplätzen wird der
Straßenverlauf auf 8,50 m aufgeweitet (6,00 m Fahrbahn, 2,50 m
Stellplätze). Der Fuß- und Radweg ist in einer Breite von 3,00 m vorgesehen. Die Schulstraße wird auf Höhe des Plangebietes um 2,00 m
Richtung Westen verbreitert, um hier einen Gehweg anlegen zu können.
Die konkrete Verkehrsflächengliederung und -ausgestaltung soll als
Mischfläche erfolgen, bleibt aber im Detail der Ausführungsplanung
überlassen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden
lediglich die erforderlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert.
Für die Besucher des Baugebietes werden nach derzeitigem Planungsstand insgesamt 20 Besucherparkplätze angeboten. Die Anzahl resultiert aus einem Stellplatzschlüssel von 0,4 Besucherparkplätzen pro Wohneinheit (48 Wohneinheiten x 0,4 : 19,2). 15 Parkplätze werden an den Kopfseiten der Ringstraße und im Bereich der
Hauptzufahrt vorgesehen. 5 weitere Parkplätze verteilen sich auf die
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Planstraßen 1 und 3.
Der Fußweg zwischen der südlichen Stichstraße und dem westlich
angrenzenden Wirtschaftsweg wird als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg
festgesetzt. Der Weg wird im Einmündungsbereich aufgeweitet, um
den Weg im Notfall befahren zu können.
Um rückwärtige Zufahrten auf einzelne Grundstücke zu unterbinden,
werden an den inneren Schmalseiten der Ringstraße (Planstraßen 2
und 4) und an der nordwestlichen Seite der Hauptanbindung Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
3.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Sicherung der Verlegung des Regenwasserkanals zwischen
Ringstraße und der Fläche für die Abwasserbeseitigung wird eine
Fläche mit einem entsprechenden Recht belastet. Auf der mit GFL 1
gekennzeichneten Fläche wird dem Leitungsträger das Recht eingeräumt, einen Regenwasserkanal zu verlegen, den Kanal zu unterhalten und die Fläche zu begehen.
Um den rückwärtigen Teil des südlich angrenzenden Flurstücks 31
an die Ringstraße anbinden zu können, wird in direkter Verlängerung
der Planstraße 5 eine Fläche in 3 m Breite mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht belastet. Dieses Recht ermöglicht die Verlegung der
notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen, deren Unterhaltung
und die Begehung und Befahrung durch den begünstigten Anlieger.
3.9
Flächen für die Abwasserbeseitigung
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird einem Versickerungsbecken im Nordosten des Plangebietes zugeführt. Die Fläche in einer Größe von 2.800 m² wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB
als Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung
‚Versickerungsbecken‘ festgesetzt.
3.10 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Das Allgemeine Wohngebiet soll zum Landschaftsrand mit einer
zweireihigen Hecke eingefasst werden, um einen homogenen Übergang zum Landschaftsrand zu schaffen. Entsprechend wird hier eine
3. 00 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Fläche wird im Rechtsplan
mit A gekennzeichnet.
Die Fläche für die Abwasserbeseitigung soll allseitig mit einer einreihigen Hecke begrenzt werden. Diese Pflanzung darf auf einer Länge
von 5.00 m unterbrochen werden, um eine Zufahrt von der Schulstraße aus zu ermöglichen. Die entsprechende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen wird im
Rechtsplan mit B gekennzeichnet.
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Die Gestaltung des Straßenraumes prägt den zukünftigen Charakter
des Wohngebietes. Zur Aufwertung des öffentlichen Raumes und zur
Einbindung in das grüngeprägte Gesamtbild sollen hier gemäß textlicher Festsetzung 14 Laubbäume gepflanzt werden. Die konkreten
Baumstandorte bleiben der Detailplanung vorbehalten.
3.11 Begründung örtlicher Bauvorschriften
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, Verunstaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen.
Die Baukörperstellung wird nördlich der Planstraße 3 vorgegeben,
um zur freien Landschaft hin eine ruhige und homogene Dachlandschaft sicherzustellen. Südlich der Planstraße 1 und östlich der Planstraße 4 wird die Firstrichtung ebenfalls festgesetzt, weil diese Straßen als Rückgrat des Plangebietes gelten. Durch die einheitliche Gebäudestellung wird die Bedeutung dieser Straßen unterstrichen. Parallel zu den Festsetzungen der Firstrichtung wird für dieselben Bereiche die Dachform auf Satteldächer beschränkt, um damit die gewünschte Homogenität zu unterstützen.
In den übrigen Bereichen werden neben Satteldächern auch Pultund Flachdächer zugelassen. Dachaufbauten werden nach Lage und
Größe begrenzt, um eine möglichst homogene und ruhige Dachlandschaft zu erzeugen. Aus dem gleichen Grund werden die Farben geneigter Dacheindeckungen beschränkt.
Um eine homogene Gestaltung der Doppelhaushälften sicherzustellen, erfolgt die Festsetzung, dass bei Doppelhäusern eine einheitliche
Trauf- und Firsthöhe, Firstrichtung und Dachneigung einzuhalten ist.
Des Weiteren sind Doppelhäuser jeweils als gestalterische Einheit
bezüglich Material und Farbe auszubilden.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseingrenzungen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind diese aus standorttypischen Heckenpflanzungen oder als transparente Zäune in Verbindung mit Hecken oder
dauerhaften Berankungen auszuführen. Aus Sicherheitsgründen
werden die Hecken im Bereich der Grundstückszufahrt auf maximal
1.00 m Höhe begrenzt.
Zur Verbesserung der Durchgrünung und der Reduzierung versiegelter Flächen sind die Oberflächen von KfZ-Stellplätzen und die Stellplatz- und Garagenzufahrten in wassergebundener Decke oder mit
wasserdurchlässigem Pflaster auszuführen.
4.
Erschließung
4.1
Verkehrliche Erschließung
Durch das geplante Wohngebiet erhöht sich das Verkehrsaufkommen auf den angrenzenden Straßen, insbesondere auf der alleinigen
Zufahrtsstraße ‚Schulstraße‘. Gemäß den ‚Richtlinien für die Anlage
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von Stadtstraßen‘ Ausgabe 2006 (Rast 06) kann eine typische dörfliche Hauptstraße mit einer Straßenraumbreite zwischen 8.50 m und
10.50 m mit bis zu 400 KfZ pro Stunde befahren werden. Dieses Verkehrsaufkommen wird heute bei weitem nicht erreicht. Durch das
Neubaugebiet wird der Verkehr auf der Schulstraße gemäß einer
gängigen Schätzformel um ca. 25 KfZ/h in der morgendlichen Spitzenstunde zunehmen. Insgesamt ist von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von ca. 250 KfZ/24h auszugehen.
Aufgrund der sehr geringen Belastungszahlen kann insgesamt davon
ausgegangen werden, dass der nach der Fertigstellung des geplanten Wohngebietes auftretende Verkehr über die bestehenden Straßen verträglich abgewickelt werden kann. Ebenso sind Probleme mit
der Leistungsfähigkeit in den Knotenpunkten nicht zu erwarten.
4.2
Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
01.01.1996 erstmals bebaut werden, vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Zur Prüfung der Versickerungsfähigkeit wurde durch das Ingenieurbüro für GeoTechnik und Umweltschutz Düren, November 2017 ein
entsprechende Hydrogeologische Untersuchung vorgelegt. Aus den
Ergebnissen der ausgeführten Versickerungsversuche ergibt sich
eine Wasserdurchlässigkeit von ca. 4,9 10-5 m/s bis ca. 3,2 10-6 m/s.
Somit ist der Boden als ‚durchlässig‘ zu bezeichnen. Voraussetzung
für eine Niederschlagswasserversickerung ist der durchgängige hydraulische Anschluss an die weitgehend unverlehmten kiesig-sandigen Terrassenkiese ggf. auch mittels Bodenaustausch durch gut
wasserdurchlässigen und dabei filternden Frostschutzkies oder gewaschenen Kies.
Das zentrale Versickerungsbecken wird für ein 100-jährliches Niederschlagsereignis bemessen. Die Versickerungsfläche des Beckens
beträgt 1400 m². Gemäß Versickerungsberechnung nach Merkblatt
DWA A 138 ergibt sich ein Speichervolumen von 1.100 m³. Dafür ist
einschließlich Nebenflächen eine Flächengröße von ca. 2.800 m² erforderlich.
Bei den Flächen für die Einleitung des Niederschlagswassers in das
Versickerungsbecken handelt es sich ausschließlich um Flächen der
Wohnbebauung, deren befestigte Flächen der Kategorie I und II des
Runderlasses ‚Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im
Trennsystem‘ des Ministeriums für Umweltschutz, Landschaft- und
Verbraucherschutz von 2004 zuzuordnen sind. Unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung für Wasser der Kategorie II mit geringem Verkehrsaufkommen ist das Regenwasser aus den Wohngebieten nicht behandlungsbedürftig.
Das anfallende Schmutzwasser aus dem Baugebiet soll über einen
separaten Kanal an das bestehende Mischwassernetz der Gemeinde
14
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
08.03.2018
Vettweiß angeschlossen werden. Das anfallende Schmutzwasser
kann im vorhandenen System abgeführt werden.
5.
Umweltbelange
Für die Belange des Umweltschutzes wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Diese werden im Rahmen des Umweltberichtes beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist Bestandteil dieser Begründung. (Siehe Teil B)
5.1
Schutzgut Mensch
Nordöstlich des Plangebietes befindet sich in ca. 340 m Entfernung
der Betrieb der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft mit einem
Pflanzenschutzmittellager. Gemäß der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments (Seveso III-Richtlinie) ist aus Artikel 13 ‚Überwachung der Ansiedlung‘ eine grundsätzliche Abstandswahrung für
schutzbedürftige Wohngebiete im Einwirkungsbereich derartiger
Pflanzenschutzmittellager abzuleiten.
Pflanzenschutzmittellager, die aufgrund der Lagermengen an Gefahrstoffen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG
bilden, werden in die Abstandsklasse II nach dem Anhang des KAS1.8 Leitfadens eingestuft. Von derartigen Betrieben ist durch schutzbedürftige Wohngebiete ein Achtungsabstand von mindestens 500 m
zu wahren. Auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen besteht die
Möglichkeit, diesen Achtungsabstand zu unterschreiten. Der angemessene Sicherheitsabstand ist auf der Berechnungsgrundlage des
von der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium
für Umwelt- Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen
Leitfadens ‚Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im
Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG‘ (KA S-18;
2. Überarbeitete Fassung Nov. 2010) zu bestimmen. Gemäß ‚Gutachten zur Festlegung angemessener Sicherheitsabstände im Rahmen der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Vettweiß auf Basis des LeitfadensKAS-18‘, Horst Weyer und Partner GmbH, Düren
26. Februar 2018 ergibt sich ein angemessener Sicherheitsabstand
von 148 m. Da die kürzeste Entfernung von Grenze ‚Betriebsbereich‘
bis zur Grenze ‚Bebauungsplangebiet‘ ca. 340 m beträgt, liegt im vorliegenden Fall keine Betroffenheit vor.
Aufgrund der geringen Zunahme des zukünftigen Verkehrsaufkommens in den angrenzenden Straßen sind keine erheblichen Veränderungen der heutigen Lärmsituation zu erwarten. Negative Wirkungen
auf die heutigen Bewohner der Ortslage sind deswegen auszuschließen.
15
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
5.2
Begründung
08.03.2018
Schutz der biologischen Vielfalt
Die Flächen des Plangebietes werden heute bis auf die südlichen
Teilflächen des Friedhofs als Ackerflächen genutzt. Das Gebiet weist
keinerlei Gehölzstrukturen auf.
Zur Aufwertung des Landschaftsbildes und zum Ausgleich des Eingriffs in den Naturhaushalt sollen im Bebauungsplan innerhalb der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen 14 Straßenbäume gepflanzt
werden. Zum nordwestlichen Landschaftsrand wird festgesetzt, dass
auf gesamter Länge eine freiwachsende Hecke zu pflanzen ist. Damit
wird auch dem heutigen Stand des Flächennutzungsplanes entsprochen, der hier eine Ortsrandeingrünung vorsieht.
Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Eingriffe in den Naturhaushalt wurden im Rahmen eines landschaftspflegerischen Fachbetrags ermittelt. Gemäß Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung können ca. 66,6 % des Eingriffes innerhalb des Plangebietes
ausgeglichen werden. Die Realisierung der notwendigen externen
Ausgleichsmaßnahmen wird mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft vertraglich geregelt.
5.3
Artenschutz
Nach Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW ist das
Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wie auch der FFH-Richtlinie gilt es
zu überprüfen, ob von der geplanten Flächeninanspruchnahme
schützenswerte planungsrelevante Arten betroffen sein werden.
Eine entsprechende Artenschutzvorprüfung wurde durch das Büro für
Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg Aug. 2017 durchgeführt.
Nach Angaben des zuständigen Landesamtes (Landesamt für Natur,
Umwelt- und Verbraucherschutz LANUV) sind im Bereich der zugrunde liegenden topographischen Karte TK 5205 ‚Vettweiß‘ innerhalb des vierten Quadranten insgesamt Vorkommen von 24 geschützten und planungsrelevanten Tierarten bekannt.
Der Feldhamster wird in NRW seit 2016 im Freiland als ausgestorben
betrachtet. Mit einem Vorkommen von Fledermäusen ist im Plangebiet nicht zu rechnen, weil das Gebiet weder bestehende Gebäude,
die für einen Abriss vorgesehen wären, noch Baumbestand umfasst.
Es gibt im Plangebiet und seiner relevanten Umgebung keine Bäume,
die für Horste von Greifvögeln geeignet sind. Somit ist ausgeschlossen, dass Brutvorkommen von Mäusebussard, Sperber und Turmfalken beeinträchtigt werden könnten. Der Steinkauz ist ein für solche
Ortsrandlagen typische Art, die allerdings hauptsächlich Grünland als
Lebensraum nutzt. Vorhandene Grünlandflächen insbesondere im
Bereich der nahe gelegenen Ortschaft Kettenheim würden für ein
Jagdrevier des Steinkauzes ausreichen. Das neue Baugebiet würde
diese Situation nicht beeinträchtigen, es sei denn, es gäbe einen
Brutplatz direkt im Bereich des bisherigen Ortsrandes. Deshalb
wurde insbesondere der Friedhof darauf hin geprüft, ob hier zur Brut
16
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
08.03.2018
geeignete Strukturen vorhanden sind. Entsprechende Möglichkeiten
wurden hier jedoch nicht gefunden.
Für die meisten der 24 planungsrelevanten Tierarten wird somit die
Erwartung begründet, dass sie nicht von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen sind. Dies betrifft insbesondere Tiere, die an
Wasser oder Wald gebunden sind, aber auch Arten des großräumigen Agrarlandes, die Ortsrandlagen meiden. Auf die Brutzeitkartierung der Grauammer wird verzichtet, weil im Rahmen der Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahmen prophylaktische Stützungsmaßnahmen vereinbart werden.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine registrierten Biotopbzw. Biotopverbundflächen. Ferner ist die Fläche nicht Bestandteil eines gemeldeten FFH- oder Vogelschutzgebietes.
5.4
Boden- und Wasserschutz
Gemäß der Baugrunderkundung und der hydrogeologischen Untersuchung des Ingenieurbüros für GeoTechnik und Umweltschutz, Düren Nov. 2017 ist der ursprüngliche natürlich anstehende lehmige Boden als feinsandiger Lehmboden einzustufen. Infolge der anthropogenen Beeinflussung durch die landwirtschaftliche Nutzung ist der
natürliche Boden deutlich überprägt. Eine Tendenz zu Staunässebildungen konnte im Untersuchungsbereich oberflächennah nicht festgestellt werden. Im Zuge der Bodenuntersuchungen konnten anhand
der Sondierbohrungen nur geringe Auffälligkeiten oberhalb der Nachweisgrenze festgestellt werden. Die Proben wurden gemäß LAGA
20-Boden den Klassifizierungen Z 1.2 ggfs. Z 1.1 zugeordnet.
Der Bereich des Plangebietes befindet sich gemäß der Kartierung der
schutzwürdigen Böden in NRW in einem Gebiet mit schutzwürdigen
bzw. sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden. Es handelt sich hierbei
um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit.
Die Qualität des Bodens wird entsprechend in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.
Seitens des Kreises Düren wird darauf hingewiesen, dass sich das
Plangebiet vollständig innerhalb der großflächigen Altablagerung
Ve 748 befindet. Innerhalb dieser Fläche sei durch die Zerstörungen
aus dem Zweiten Weltkrieg mit verfüllten Bombentrichtern und Trümmerschuttablagerungen zu rechnen, die im Einzelfall auch Materialien mit problematischen Stoffen enthalten können. Gemäß Baugrunderkundung konnten jedoch keine Verunreinigungen des Bodens festgestellt werden.
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Versickerungsbeckens
oberhalb des Vettweißer Sprunges 1, der hier in nordwest-südöstlicher Richtung verläuft. Gemäß der Baugrunderkundung grenzt das
Plangebiet im Westen und im Osten an weitere Sprünge.
Das Niederschlagswasser des Baugebietes soll dem Versickerungsbecken im Nordosten des Plangebietes zugeführt werden. Die not17
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
08.03.2018
wendige Versickerungsfähigkeit des Bodens wurde gutachterlich bestätigt.
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des
Plangebietes flurnahe Grundwasserstände mit weniger als 2 m unter
Geländeoberfläche auftreten können. Deswegen sind bereits bei der
Planung von unterirdischen Anlagen bauliche Maßnahmen zum
Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Gemäß der
Grundwassergleichen Karte Stand 10/2014 ist im Plangebiet von einer Grundwasserhöhe von ca. 145,5 – 147,5 m NHN auszugehen.
Des Weiteren wird im Bebauungsplan auf die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus und den daraus resultierenden Grundwasserabsenkungen verwiesen. Diese Absenkungen werden bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb des Braunkohletagebaus noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Gemäß den Darstellungen im ‚Jahresbericht 2013 des Erftverbandes‘
sind für den Stand 2013 nur geringe Absenkungen des Grundwasserstandes von weniger als – 1.00 m gegenüber dem Bezugsjahr
10/1955 vor Betrieb der Sümpfungsmaßnahmen ausgewiesen.
5.5
Klimaschutz
Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sollen Bauleitpläne
gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB u.a. dazu beitragen, den Klimaschutz
und die Klimaanpassung zu fördern. Nach § 1a Abs. 5 BauGB soll
den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen,
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
In Wohnbaugebieten kommt hier insbesondere die Nutzung der Sonnenenergie mittels Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern zur dezentralen Stromerzeugung als geeignete Maßnahme in Betracht. Primär in Neubaugebieten ist die Nutzung von Erdwärme mittels Wärmepumpen als Heizungsart, eine geeignete Maßnahme um die Klimaschutzziele zu erreichen. Aufgrund der Ausrichtung, der Lage und
des Zuschnitts der geplanten Baugrundstücke sowie der Anordnung
der festgesetzten Baufenster, wird im Baugebiet eine gute Ausrichtung der Baukörper bezüglich der Nutzung der Sonnenenergie ermöglicht.
Aufgrund der geringen zulässigen Trauf- und Firsthöhen ist nicht davon auszugehen, dass durch die zukünftige Bebauung die Frischluftzufuhr beeinträchtigt wird.
6.
Sonstige Hinweise
Innerhalb des Bebauungsplans wird darauf hingewiesen, dass sich
das Plangebiet gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und geologi18
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
08.03.2018
schen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW‘ in der Erdbebenzone 3 in der Untergrundklasse S befindet.
Des Weiteren erfolgt der Hinweis, dass bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland unverzüglich zu melden sind.
Luftbilder aus den Jahren 1939-1946 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Deshalb wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen,
dass eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel empfohlen wird.
Aufgrund der Nähe des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich wird
auf eventuelle Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen
Flugbetrieb verwiesen. Zusätzlich wird auf den 1700 m entfernten
Sonderlandeplatz Vettweiß-Soller hingewiesen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass pro Einzelhaus bzw. pro
Doppelhaushälfte innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zwei
unabhängig anfahrbare Stellplätze nachzuweisen sind.
7.
Kosten
Die Kosten für die städtebauliche und verkehrliche Planung und die
Realisierung der Erschließungsmaßnahmen werden von einem Erschließungsträger vorfinanziert. Für die Stadt entstehen Kosten für
die verwaltungsseitige Begleitung des Planverfahrens.
8.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
Wohnbauflächen
Fläche für die
Entwässerung
Verkehrsflächen
Straßenfläche
Gehweg
Fuß- und Radweg
Hauseinheiten
(100,0 %)
32.197 m²
(77,9 %)
25.096 m²
(8,7 %)
2.800 m²
(13,4 %)
4.301 m²
4.013 m²
258 m²
37 m²
48
19
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
08.03.2018
B
UMWELTBERICHT
1.
Einleitung
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Angaben zum Standort
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘ liegt
am nördlichen Rand der Ortslage Vettweiß zwischen der Schulstraße
im Osten, dem heutigen Ortsrand und dem Friedhof im Südosten und
dem Neubaugebiet ‚An der Streuobstwiese‘ im Südwesten. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 3,2 ha.
Wichtigste Ziele
Das Neubaugebiet ‚An der Streuobstwiese‘ auf der Grundlage des
Bebauungsplans Nr. Ve-16 ist mittlerweile nahezu komplett bebaut.
Um der anhaltenden Nachfrage nach familiengerechten Baugrundstücken insbesondere für Einzelhäuser gerecht zu werden, ist die
Ausweisung eines neuen Baugebietes dringend geboten. Die Flächen des vorliegenden Plangebietes bieten sich aufgrund der ortsnahen Lage, der guten Erschließbarkeit und der geringen ökologischen
Wertigkeit für eine Wohnbebauung in besonderem Maße an.
Seitens der Gemeinde Vettweiß wird insbesondere eine entsprechende Nachfrage nach Baugrundstücken aus der jüngeren Generation der angestammten Bevölkerung gesehen. So ist es von besonderem öffentlichem Interesse, durch die Ausweisung eines attraktiven Angebotes neuer Baugrundstücke einerseits der Abwanderung
jüngerer Menschen entgegenzuwirken und andererseits durch den
Zuzug neuer Einwohner eine mittel- bis langfristige Auslastung der
vorhandenen Infrastruktureinrichtungen sicherzustellen.
Mit dem geplanten Baugebiet soll für den nördlichen Rand der Ortslage Vettweiß eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichergestellt und der Ort sinnvoll arrondiert werden.
Bedarf an Grund und Boden
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von
ca. 3,22 ha. Diese Flächen verteilen sich auf die zukünftigen Nutzungen wie folgt:
Wohnbauflächen
Verkehrsflächen
Flächen für die Entwässerung
2,51 ha
0,43 ha
0,28 ha
Inhalt und Beschreibung der Festsetzungen
Als Art der baulichen Nutzung werden ‚Allgemeine Wohngebiete‘
festgesetzt. Durch den Bebauungsplan werden voraussichtlich 48
20
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Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
08.03.2018
Grundstücke für Einzelhäuser ermöglicht. Des Weiteren kann im
nordöstlichen Teilbereich ein Versickerungsbecken auf einem Grundstück mit 2.800 m² Größe erstellt werden.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl
vorgegeben. Diese wird mit 0,35 festgesetzt und liegt damit unterhalb
der zulässigen Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete gemäß
§ 17 BauNVO. Für alle Gebäude wird die Anzahl der Wohnungen auf
zwei beschränkt. Hierdurch werden eine standortgerechte Wohndichte und eine entsprechende Wohnqualität gesichert.
1.2
Umweltschutzziele aus Fachplänen und übergeordneten
Fachgesetzen
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 1 ‚Vettweiß‘, Kreis Düren und wird dort weitestgehend als `Fläche zur Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen´ dargestellt. Die südöstlich vorspringende Fläche ist Bestandteil der Ortslage Vettweiß.
Landesnaturschutzgesetz
Innerhalb des Plangebietes und in unmittelbarer Nähe liegen keine
FFH- und Vogelschutzgebiete.
Eingriffsregelung
Sind aufgrund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur
und Landschaft gemäß § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erwarten, so ist über die Vermeidung und den Ausgleich nach
§ 1a Abs. 3 BauGB zu entscheiden. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen
oder zu ersetzen.
Bodenschutz
Die Bodenschutzklausel § 1a Abs. 2 BauGB fordert u.a. einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sowie eine
Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Leitziel des Bodenschutzes ist es, die Funktionsfähigkeit der natürlichen
Abläufe und Wirkungszusammenhänge in ihrer ungestörten, naturraumspezifischen, biotischen und abiotischen Vielfalt zu erhalten.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) bildet zusammen mit
den Bodenschutzgesetzen der Länder den Hauptteil des bundesdeutschen Bodenschutzrechtes und verfolgt das Ziel, nachhaltig die
Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Es dient
der Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden. Das
BBodSchG wird ergänzt durch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), die den Umgang mit Altlasten und Altlastenverdachtsflächen präzisiert. Die Verordnung formuliert die Ziele
21
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
08.03.2018
bezüglich der Anforderungen an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut
werden, nach Maßgabe des § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz zu beseitigen. Gemäß § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz ist das Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder über eine
Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nach wasserwirtschaftlichen Belangen entgegenstehen.
Lärmschutz
Zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört die am Grundgedanken
des vorbeugenden Immissionsschutzes (§ 1 BauGB) orientierte Ordnung der baulichen Nutzungen. Diese soll so erfolgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend
dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden (§ 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Seveso III – Richtlinie
Die Seveso III – Richtlinie formuliert Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im heutigen Zustand werden nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die eventuelle Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre
Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben.
Die mit der Planung verbundenen Umweltveränderungen und
-auswirkungen werden herausgestellt, um daraus Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich negativer
Umweltauswirkungen abzuleiten.
2.1
Untersuchungsrelevante Schutzgüter
2.1.1 Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit
sind insbesondere Aspekte wie Erholung und Freizeit, Lärmimmissionen u.ä. zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Anforderungen
an gesundes Wohnen und Arbeiten zu erfüllen.
22
Gemeinde Vettweiß
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Begründung
08.03.2018
Situationsbeschreibung
Die durch den Bebauungsplan Nr. Ve-19 beanspruchte Fläche am
nördlichen Ortsrand von Vettweiß hat aufgrund der heutigen ackerbaulichen Nutzung keine hohe Bedeutung für die angrenzende Bevölkerung.
Die Anwohner insbesondere der Schulstraße südlich des Plangebietes genießen heute einen freien Blick in die offene Feldflur. Die Bestandsgrundstücke sind aufgrund der Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und daraus resultierenden Immissionen
wie Gerüche und Lärm landwirtschaftlicher Maschinen vorbelastet.
Ca. 340 m östlich des Plangebietes befindet sich der Betriebsbereich
der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft mit einem Pflanzenschutzmittellager.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Durch die Realisierung des vorliegenden Bebauungsplanes wird
ca. 48 Familien ein hochwertiges Wohnen in einem attraktiven Wohnumfeld geboten. Aufgrund der geringen Bebauungsdichte und der offenen Bauweise wird eine hohe Wohnqualität geschaffen, die der Regeneration der zukünftigen Bewohner dient.
Voraussetzung für gesundes Wohnen ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ eingehalten werden.
Durch das geplante Wohngebiet erhöht sich das Verkehrsaufkommen auf den angrenzenden Straßen, insbesondere auf der alleinigen
Zufahrtsstraße ‚Schulstraße‘. Gemäß den ‚Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen‘ Ausgabe 2006 (Rast 06) kann eine typische dörfliche Hauptstraße mit einer Straßenraumbreite zwischen 8.50 m und
10.50 m mit bis zu 400 KfZ pro Stunde befahren werden. Dieses Verkehrsaufkommen wird heute bei weitem nicht erreicht. Durch das
Neubaugebiet wird der Verkehr auf der Schulstraße gemäß einer
gängigen Schätzformel um ca. 25 KfZ/h in der morgendlichen Spitzenstunde zunehmen. Gemäß Schätzformel ergibt sich das morgendliche Verkehrsaufkommen in der Spitzenstunde aus der Multiplikation des PKW-Bestandes mit 0,35. Bezüglich des PKW-Bestandes
wird in Vettweiß von 1,5 PKW pro Hauseinheit ausgegangen (0,35 x
1,5). Insgesamt ist von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von
ca. 250 KfZ/24h auszugehen.
Aufgrund der sehr geringen Belastungszahlen kann insgesamt davon
ausgegangen werden, dass der nach der Fertigstellung des geplanten Wohngebietes auftretende Verkehr über die bestehenden Straßen verträglich abgewickelt werden kann. Ebenso sind Probleme mit
der Leistungsfähigkeit in den Knotenpunkten nicht zu erwarten.
Die Schulstraße soll auf Höhe des Plangebietes um 2.00 m aufgeweitet werden, um eine gefahrlose Nutzung der Verkehrsfläche für
Fußgänger zu ermöglichen.
23
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Gemäß der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments (Seveso III-Richtlinie) ist aus Artikel 13 ‚Überwachung der Ansiedlung‘
eine grundsätzliche Abstandswahrung für schutzbedürftige Wohngebiete im Einwirkungsbereich zum Pflanzenschutzmittellager der Fa.
Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft abzuleiten.
Pflanzenschutzmittellager, die aufgrund der Lagermengen an Gefahrstoffen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG
bilden, werden in die Abstandsklasse II nach dem Anhang des KAS1.8 Leitfadens eingestuft. Von derartigen Betrieben ist durch schutzbedürftige Wohngebiete ein Achtungsabstand von mindestens 500 m
zu wahren. Auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen besteht die
Möglichkeit, diesen Achtungsabstand zu unterschreiten. Der angemessene Sicherheitsabstand ist auf der Berechnungsgrundlage des
von der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium
für Umwelt- Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen
Leitfadens ‚Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im
Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG‘ (KA S-18;
2. Überarbeitete Fassung Nov. 2010) zu bestimmen. Gemäß ‚Gutachten zur Festlegung angemessener Sicherheitsabstände im Rahmen der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Vettweiß auf Basis des Leitfadens KAS-18‘, Horst Weyer und Partner GmbH, Düren
26. Februar 2018 ergibt sich ein angemessener Sicherheitsabstand
von 148 m. Da die kürzeste Entfernung von Grenze ‚Betriebsbereich‘
bis zur Grenze ‚Bebauungsplangebiet‘ ca. 340 m beträgt, liegt im vorliegenden Fall keine Betroffenheit vor.
Die Vorbelastung der Bestandsbebauung durch Immissionen aus der
landwirtschaftlichen Nutzung wird sich aufgrund der Nutzungsänderung verbessern. Für die zukünftige Bebauung ist am nördlichen
Rand des Plangebietes eine entsprechende Belastung anzunehmen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Schaffung einer hohen Wohnqualität, die der Regeneration
der zukünftigen Bewohner des Plangebietes dient, wird eine Bebauungsdichte mit einer Grundflächenzahl von 0,35 und einer
offenen Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt
Durch Lage und Stellung der Baufenster und der möglichen Gebäudehöhen wird eine Beeinträchtigung der südlich angrenzenden Bestandsbebauung vermieden
Erhaltung vorhandener Wegeverbindungen und Schaffung einer
neuen Wegeverbindung zwischen Baugebiet und westlich gelegenem Wirtschaftsweg
Aufweitung der Schulstraße um 2.00 m für Fußgänger
24
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Begründung
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2.1.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und
Pflanzen als Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen
und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen, zu pflegen
und zu entwickeln. Zur Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen und der biologischen Vielfalt wurde vom Büro RaumPlan,
Aachen, März 2018, im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt. Vom Büro
für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg, August 2017,
wurde die artenschutzrechtliche Stellungnahme Stufe I vorgelegt.
Situationsbeschreibung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird bis auf die südliche
einbezogene Friedhofsfläche ackerbaulich genutzt. Die Ackerflächen
weisen im Vergleich zu anderen Biotoptypen nur sehr schwache
Strukturen auf. Begleitende natürliche Strukturen in Form von Bäumen, Sträuchern und krautreichen Grünstreifen, die als Ruhezonen
für zahlreiche Arten dienen können, sind in unmittelbarer Verbindung
mit dem Acker nicht gegeben.
Aufgrund der schutzwürdigen und sehr schutzwürdigen Böden innerhalb des Plangebietes wird die Ackernutzung im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung innerhalb des landschaftspflegerischen Fachbeitrags mit einem Korrekturfaktor aufgewertet.
Das weitere Umfeld im Norden des Plangebietes weist ebenfalls ausgeräumte und intensiv genutzte Ackerflächen auf. Wirtschaftswege
durchziehen die offene Agrarlandschaft mit nur sehr wenigen Begleitstrukturen.
Grundlage für die Überprüfung einer möglichen Betroffenheit geschützter Tierarten ist die Artenliste des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) mit Bezug auf das Messtischblatt TK 5205 ‚Vettweiß‘. Angesichts der bisherigen intensiven
Nutzung als Acker weisen die Flächen nur unzureichend ausgeprägte
Habitatstrukturen auf, die den Ansprüchen schützenswerter Arten in
genügendem Umfang entsprechen.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine registrierten Biotopbzw. Biotopverbundflächen. Ferner ist die Fläche nicht Bestandteil eines gemeldeten FFH- oder Vogelschutzgebietes.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden Eingriffe ermöglicht, die zu einer Flächenversiegelung von ca. 14.690 m²
und einem Verlust von Ackerflächen gemäß Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung führen können. Durch entsprechende Festsetzungen wird
dieser Verlust zu ca. 66,6 % innerhalb des Neubaugebietes ausgeglichen. Dieser Ausgleich erfolgt vorrangig durch die privaten Gartenflächen.
25
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Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
08.03.2018
Nach Angaben des zuständigen Landesamtes (Landesamt für Natur,
Umwelt- und Verbraucherschutz LANUV) sind im Bereich der zugrunde liegenden topographischen Karte TK 5205 ‚Vettweiß‘ innerhalb des vierten Quadranten insgesamt Vorkommen von 24 geschützten und planungsrelevanten Tierarten bekannt.
Der Feldhamster wird in NRW seit 2016 im Freiland als ausgestorben
betrachtet. Mit einem Vorkommen von Fledermäusen ist im Plangebiet nicht zu rechnen, weil das Gebiet weder bestehende Gebäude,
die für einen Abriss vorgesehen wären, noch Baumbestand umfasst.
Es gibt im Plangebiet und seiner relevanten Umgebung keine Bäume,
die für Horste von Greifvögeln geeignet sind. Somit ist ausgeschlossen, dass Brutvorkommen von Mäusebussard, Sperber und Turmfalken beeinträchtigt werden könnten. Der Steinkauz ist ein für solche
Ortsrandlagen typische Art, die allerdings hauptsächlich Grünland als
Lebensraum nutzt. Vorhandene Grünlandflächen insbesondere im
Bereich der nahe gelegenen Ortschaft Kettenheim würden für ein
Jagdrevier des Steinkauzes ausreichen. Das neue Baugebiet würde
diese Situation nicht beeinträchtigen, es sei denn, es gäbe einen
Brutplatz direkt im Bereich des bisherigen Ortsrandes. Deshalb
wurde insbesondere der Friedhof darauf hin geprüft, ob hier zur Brut
geeignete Strukturen vorhanden sind. Entsprechende Möglichkeiten
wurden hier jedoch nicht gefunden.
Für die meisten der 24 planungsrelevanten Tierarten wird somit die
Erwartung begründet, dass sie nicht von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen sind. Dies betrifft insbesondere Tiere, die an
Wasser oder Wald gebunden sind, aber auch Arten des großräumigen Agrarlandes, die Ortsrandlagen meiden. Auf die Brutzeitkartierung der Grauammer wird verzichtet, weil im Rahmen der Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahmen prophylaktische Stützungsmaßnahmen vereinbart werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Durchgrünung des Baugebietes durch Festsetzung einer offenen
Bauweise und einer geringen Grundflächenzahl
Durch die Planung von ca. 13.280 m² Gartenfläche wird ein Teil
der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kompensiert
Festsetzung von Anpflanzungen von Laubbäumen innerhalb der
öffentlichen Verkehrsflächen
Festsetzung zu pflanzender Hecken entlang des Ortsrandes
Realisierung von externen Ausgleichsflächen
2.1.3 Schutzgüter Boden und Wasser
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 1 und Nr. 7 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Es ist zu prüfen, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf
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Begründung
08.03.2018
Dauer im Plangebiet gewährleistet werden können. Zusätzlich ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
Situationsbeschreibung
Gemäß der Baugrunderkundung und der hydrogeologischen Untersuchung des Ingenieurbüros für GeoTechnik und Umweltschutz, Düren Nov. 2017 ist der ursprüngliche natürlich anstehende lehmige Boden als feinsandiger Lehmboden einzustufen. Infolge der anthropogenen Beeinflussung durch die landwirtschaftliche Nutzung ist der
natürliche Boden deutlich überprägt. Eine Tendenz zu Staunässebildungen konnte im Untersuchungsbereich oberflächennah nicht festgestellt werden. Im Zuge der Bodenuntersuchungen konnten anhand
der Sondierbohrungen nur geringe Auffälligkeiten oberhalb der Nachweisgrenze festgestellt werden. Die Proben wurden gemäß LAGA
20-Boden den Klassifizierungen Z 1.2 ggfs. Z 1.1 zugeordnet.
Der Bereich des Plangebietes befindet sich gemäß der Kartierung der
schutzwürdigen Böden in NRW in einem Gebiet mit schutzwürdigen
bzw. sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden. Es handelt sich hierbei
um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit.
Seitens des Kreises Düren wird darauf hingewiesen, dass sich das
Plangebiet vollständig innerhalb der großflächigen Altablagerung
Ve 748 befindet. Innerhalb dieser Fläche sei durch die Zerstörungen
aus dem Zweiten Weltkrieg mit verfüllten Bombentrichtern und Trümmerschuttablagerungen zu rechnen, die im Einzelfall auch Materialien mit problematischen Stoffen enthalten können. Gemäß Baugrunderkundung konnten jedoch keine Verunreinigungen des Bodens festgestellt werden.
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Versickerungsbeckens
oberhalb des Vettweißer Sprunges 1, der hier in nordwest-südöstlicher Richtung verläuft. Gemäß der Baugrunderkundung grenzt das
Plangebiet im Westen und im Osten an weitere Sprünge.
Gemäß der Grundwassergleichen Karte Stand 10/2014 ist im Plangebiet von einer Grundwasserhöhe von ca. 145,5 – 147,5 m NHN
auszugehen.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Aufgrund der heute nicht vorhandenen Versiegelung besteht eine
hohe Empfindlichkeit gegenüber einer Überbauung und einer Reduzierung der Oberflächenversickerung. Durch den Bebauungsplan
wird die Möglichkeit eröffnet, insgesamt ca. 14.690 m² zusätzlich zu
versiegeln. Die Oberflächenversiegelung durch die zukünftige Bebauung schränkt die Bodenfunktion als Speicher, Filter und Puffer
des Niederschlagswassers ein. Gemäß § 44 Landeswassergesetz ist
das anfallende Niederschlagswasser durch entsprechende Maßnahmen derart zu bewirtschaften, dass die erheblichen Umweltauswir27
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08.03.2018
kungen minimiert werden. Das Niederschlagswasser des Baugebietes soll einem zentralen Versickerungsbecken im Nordosten des
Plangebietes zugeführt werden.
Zur Prüfung der Versickerungsfähigkeit wurde durch das Ingenieurbüro für GeoTechnik und Umweltschutz Düren, November 2017 ein
entsprechende Hydrogeologische Untersuchung vorgelegt. Aus den
Ergebnissen der ausgeführten Versickerungsversuche ergibt sich
eine Wasserdurchlässigkeit von ca. 4,9 10-5 m/s bis ca. 3,2 10-6 m/s.
Somit ist der Boden als ‚durchlässig‘ zu bezeichnen. Voraussetzung
für eine Niederschlagswasserversickerung ist der durchgängige hydraulische Anschluss an die weitgehend unverlehmten kiesig-sandigen Terrassenkiese ggf. auch mittels Bodenaustausch durch gut
wasserdurchlässigen und dabei filternden Frostschutzkies oder gewaschenen Kies.
Das zentrale Versickerungsbecken wird für ein 100-jährliches Niederschlagsereignis bemessen. Die Versickerungsfläche des Beckens
beträgt 1400 m². Gemäß Versickerungsberechnung nach Merkblatt
DWA A 138 ergibt sich ein Speichervolumen von 1.100 m³. Dafür ist
einschließlich Nebenflächen eine Flächengröße von ca. 2.800 m² erforderlich.
Bei den Flächen für die Einleitung des Niederschlagswassers in das
Versickerungsbecken handelt es sich ausschließlich um Flächen der
Wohnbebauung, deren befestigte Flächen der Kategorie I und II des
Runderlasses ‚Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im
Trennsystem‘ des Ministeriums für Umweltschutz, Landschaft- und
Verbraucherschutz von 2004 zuzuordnen sind. Unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung für Wasser der Kategorie II mit geringem Verkehrsaufkommen ist das Regenwasser aus den Wohngebieten nicht behandlungsbedürftig.
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des
Plangebietes flurnahe Grundwasserstände mit weniger als 2 m unter Geländeoberfläche auftreten können. Deswegen sind bereits bei
der Planung von unterirdischen Anlagen bauliche Maßnahmen zum
Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen.
Des Weiteren wird im Bebauungsplan auf die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus und den daraus resultierenden Grundwasserabsenkungen verwiesen. Diese Absenkungen werden bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb des Braunkohletagebaus noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Gemäß den Darstellungen im ‚Jahresbericht 2013 des Erftverbandes‘
sind für den Stand 2013 nur geringe Absenkungen des Grundwasserstandes von weniger als – 1.00 m gegenüber dem Bezugsjahr
10/1955 vor Betrieb der Sümpfungsmaßnahmen ausgewiesen.
Der Vettweißer Sprung verläuft außerhalb der Baugebiete und der
überbaubaren Flächen. Somit ist im Rahmen des Hochbaus nicht mit
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unterschiedlichen Setzungen innerhalb des Plangebietes zu rechnen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen
Berücksichtigung der Bodenqualität durch entsprechenden Korrekturfaktor in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Festsetzung einer offenen Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser und einer geringen Grundflächenzahl, um das Verhältnis bebaute Fläche/ unbebaute Fläche zu optimieren
Festsetzung einer maximalen Zweigeschossigkeit im zentralen
Bereich des Plangebietes, um die Flächenversiegelung zu reduzieren
Anlage eines zentralen Versickerungsbeckens im Nordosten des
Plangebietes
Hinweis im Bebauungsplan auf die durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohltagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen
Hinweis im Bebauungsplan auf die flurnahen Grundwasserstände
Hinweis im Bebauungsplan auf eventuelle Altablagerungen durch
verfüllte Bombentrichter und Schuttablagerungen aus Trümmern
durch den 2. Weltkrieg
2.1.4 Schutzgüter Luft und Klima
Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sollen Bauleitpläne
gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB u.a. dazu beitragen, den Klimaschutz
und die Klimaanpassung zu fördern. Nach § 1a Abs. 5 BauGB soll
den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen,
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Situationsbeschreibung
Aufgrund der heute vorwiegenden ackerbaulichen Nutzung ist der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch ein Freilandklima mit
einem Potential für die Kaltluftbildung gekennzeichnet. Die Bedeutung als Austauschgebiet ist jedoch aufgrund der geringen topographischen Unterschiede als sehr gering einzustufen. Die unmittelbare
Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen führt zu möglichen Geruchsbelästigungen durch Düngung dieser Flächen.
Im Umkreis des Plangebietes befinden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe, die für eine Beurteilung gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie relevant sind.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Aufgrund der gering geneigten Topographie und der geringen Gebäudedichte und -höhen ist nicht davon auszugehen, dass durch die
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zukünftige Bebauung die klimatische Situation in den südlich angrenzenden Gebieten negativ beeinflusst wird. Somit sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Mikroklima und die Luftbewegungen zu
erwarten.
Durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen innerhalb des Plangebietes wird sich die Beeinträchtigung der Bestandsbebauung durch entsprechende Geruchsimmissionen verbessern. Diese Beeinträchtigung wird jedoch weiterhin für die Bewohner
der nördlichen Bebauung des Plangebietes Gültigkeit haben.
Zur Reduktion der Schadstoffbelastung durch zukünftige Heizungsanlagen in den Privathäusern sollten die Bauvorhaben so geplant
werden, dass der Energiebedarf minimiert wird. Zur Energieeindeckung kommt hier insbesondere die Nutzung der Sonnenenergie mittels Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern zur dezentralen
Stromerzeugung als geeignete Maßnahme in Betracht. Primär in
Neubaugebieten ist die Nutzung von Erdwärme mittels Wärmepumpen als Heizungsart eine geeignete Maßnahme um die Klimaschutzziele zu erreichen. Aufgrund der Ausrichtung, der Lage und des Zuschnitts der geplanten Baugrundstücke sowie der Anordnung der
festgesetzten Baufenster, wird im Baugebiet eine gute Ausrichtung
der Baukörper bezüglich der Nutzung der Sonnenenergie ermöglicht.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Festsetzung einer offenen Bauweise und einer geringen Grundflächenzahl
Festsetzung von geringen Gebäudehöhen
Deckung des Energiebedarfs durch die Möglichkeit der Nutzung regenerativer Energien durch den Einbau von Solarkollektoren, fotovoltaischen Anlagen und Wärmepumpen
2.1.5 Schutzgut Landschaft
Schutzziel des Schutzgutes Landschaft ist die Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Hier werden die Umweltveränderungen herausgestellt, die entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘ bezüglich des
Schutzgutes Landschaft zu erwarten sind.
Situationsbeschreibung
Der heutige nördliche Ortsrand der Ortslage Vettweiß wird durch das
Baugebiet ‚An der Streuobstwiese‘, durch die Grünflächen des Friedhofs und durch die nördliche Bestandsbebauung an der Schulstraße
geprägt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst wird vorrangig durch ausgeräumte Ackerflächen bestimmt.
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Begründung
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Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Durch die zukünftige Bebauung des Plangebietes wird sich das zukünftige Landschaftsbild ändern und dem typischen Bild eines Ortsrandes entsprechen. Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen werden
dazu führen, dass langfristig im Bereich der Gartenflächen die Gehölzstrukturen und Bäume dominieren werden. Die an den Landschaftsraum angrenzenden Gartenflächen werden zu einer Verzahnung zwischen Garten und Landschaftsraum führen. Im Erscheinungsbild kommt es zu einer Verschiebung des heutigen Ortsrandes
Richtung Norden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Durchgrünung des Baugebietes durch Festsetzung einer offenen Bauweise und einer geringen Grundflächenzahl
Platzierung der Baufenster derart, dass die zukünftigen Gartenflächen vernetzt werden und in ihrer Gesamtheit im Ortsbild ablesbar sind
Homogene Festsetzungen zum nördlichen Landschaftsrand
insbesondere bezüglich der Höhenentwicklung, der Firstrichtung und der Dachform zur Schaffung eines einheitlichen Ortsbildes, Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung
Festsetzung von Bäumen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen
2.1.6 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Situationsbeschreibung
Im Untersuchungsgebiet befinden sich weder Baudenkmäler noch
denkmalwerte Gebäude. Zum augenblicklichen Planungsstand ist
nicht abschließend zu klären, ob innerhalb des Plangebietes archäologische Bodenfunde zu erwarten sind.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass auftretende archäologische Bodenfunde oder Befunde unverzüglich der Stadt als Untere Denkmalbehörde oder dem
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
zu melden sind.
Luftbilder aus den Jahren 1939-1946 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Deshalb wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen,
dass eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel empfohlen wird.
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Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
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2.1.7 Erneuerbare Energien
Die Energie- und Wärmeversorgung ist rein konventionell vorgesehen. Festsetzungen zur Bevorzugung bestimmter Energie- oder Wärmeversorgungsarten sind nicht beabsichtigt. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes unterstützen jedoch deutlich den Einsatz regenerativer Energien. So wird durch die überwiegende Südausrichtung
der Dächer die aktive und passive Sonnenenergienutzung ermöglicht. Zur Deckung des Energiebedarfes sollte zusätzlich die Nutzung
von Wärmepumpen angestrebt werden. Zur Minimierung des Energiebedarfes sollten kompakte Gebäude vorgesehen werden, die dem
Passivhausstandard entsprechen.
2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter
beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Die aus
methodischen Gründen schutzgutbezogene Vorgehensweise der Untersuchung betrifft ein stark vernetztes komplexes Wirkungsgefüge.
Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung
und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wurden im Rahmen
der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende
Wirkungen ist nicht zu erwarten.
2.1.9 Zusammengefasste Umweltauswirkungen
Bei der vorgesehenen Bebauung handelt es sich um Allgemeine
Wohngebiete mit der zugehörigen Erschließung. Das zusätzliche
Verkehrsaufkommen durch das zukünftige Baugebiet ist auf den angrenzenden Bestandsstraßen abwickelbar und führt aufgrund des geringen Aufkommens nicht zu einer wesentlichen Änderung der Lärmsituation.
Das Plangebiet liegt mit ca. 340 m außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes von 148 m zum Pflanzenschutzmittellager des
Betriebsbereiches der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft
eG.
Aufgrund der insgesamt geringwertigen Ausgangssituation des Vegetationsbestandes innerhalb des Plangebietes und der intensiven
Ackerlandnutzung ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung
des Schutzgutes Pflanzen auszugehen. Besonders oder streng geschützte Tierarten sind vom Neubauvorhaben nicht betroffen. Für die
Grauammer werden im Rahmen der Realisierung der externen Aus32
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
Begründung
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gleichsmaßnahmen prophylaktische Stützungsmaßnahmen vorgenommen. Durch den Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung liegen negative Umweltauswirkungen vor. Innerhalb des Plangebietes befinden sich schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden. Die Qualität des Bodens wird entsprechend in der Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Aufgrund dieser Berücksichtigung, der anthropogenen Überformung des Bodens und der Einleitung des Oberflächenwassers in ein zentrales Versickerungsbecken
führt die Inanspruchnahme nicht zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser.
Die offene Bauweise, die geringe Dichte und die Verbindung der Gartenflächen mit dem freien Landschaftsraum führen zu unerheblichen
Auswirkungen auf Klima und Luft. Durch die geringe Gebäudehöhe
und die Erhaltung vorhandener Wegeverbindungen wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert.
2.2
Entwicklungsprognosen
2.2.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. Ve-19 ‚Schulstraße‘
sind voraussichtlich die vorgenannten Umweltauswirkungen verbunden. Durch die beschriebenen Kompensationsmaßnahmen können
die negativen Umweltauswirkungen minimiert werden, so dass keine
wesentlichen Risiken für die Schutzgüter zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung und Realisierung der genannten Maßnahmen verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen.
2.2.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Standort bietet sich aufgrund der günstigen Lage zum Ortszentrum und zu den Gemeinbedarfseinrichtungen, aufgrund der geringen
landschaftsökologischen Eingriffe in den Naturhaushalt und der bereits bestehenden Wohnbauflächen innerhalb des Flächennutzungsplanes optimal für eine Wohnnutzung an. Bei Verzicht auf die Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. Ve-19 würde diese Möglichkeit
nicht in Anspruch genommen werden. Die Flächen würden weiterhin
als Ackerflächen genutzt werden.
Die Nichtrealisierung des Baugebietes würde aufgrund der hohen
Nachfrage nach Bauland innerhalb der Gemeinde Vettweiß zu einer
anderweitigen, in der Gesamtheit voraussichtlich ungünstigeren Lage
eines zukünftigen Wohngebietes führen. Eine anderweitige Flächeninanspruchnahme hätte voraussichtlich größere Auswirkungen auf
den Naturhaushalt, weil durch den Bebauungsplan Nr. Ve-19 vorrangig intensiv genutzte Ackerflächen in Anspruch genommen werden.
Zudem könnte ein anderweitiger Standort den Bestand der heutigen
Infrastruktureinrichtungen in Frage stellen.
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Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
2.3
Begründung
08.03.2018
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
2.3.1 Standort
Planungsalternativen in gleichartiger Größe und mit identischen
Standortvorteilen existieren nicht. Die bestehende Nachfrage nach
Baugrundstücken innerhalb der Gemeinde Vettweiß rechtfertigt die
Ausweisung von zusätzlichen Wohnbauflächen in vorliegender Größenordnung. Die hohe Nachfrage kann durch anderweitige zur Verfügung stehende Innenentwicklungspotentiale und Nachverdichtungsmöglichkeiten nicht befriedigt werden.
2.3.2 Planinhalt
Im Zuge der Entwicklung des städtebaulichen Vorentwurfes wurden
verschiedene Varianten erstellt, die bezüglich der Dichte und der
Bauweisen Ähnlichkeiten, aber bezüglich der Lage des Versickerungsbeckens und der Überschreitung der Wohnbauflächen gemäß
der Flächennutzungsplanänderung Unterschiede aufwiesen.
Mit dem vorliegenden Rechtsplan wurde diejenige Variante weiterentwickelt, die die höchste Wohnqualität, eine sinnvolle Nutzung der
wirtschaftlichen Ressourcen und die geringsten Eingriffe in der Naturlandschaft erwarten lässt.
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Grundlagen und technische Verfahren
Zur Beurteilung der Umweltbelange wurde auf folgende Gutachten
und Stellungnahmen zurückgegriffen:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Ve19 ‚Schulstraße‘, Gemeinde Vettweiß, Büro RaumPlan, Aachen
März 2018
Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe I) Bebauungsplan Ve-19
‚Schulstraße‘ Gemeinde Vettweiß, Büro für Umweltplanung, Dipl.
Biol. U. Haese, Stolberg August 2017
Gutachten als Grundlage zur Festlegung angemessener Sicherheitsabstände im Rahmen der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Vettweiß auf Basis des Leitfadens KAS-18, Horst
Weyer u. Partner GmbH, Düren Februar 2018
Baugrunduntersuchung und hydrogeologische Untersuchung,
Ingenieurbüro für GeoTechnik und Umweltschutz, Düren November 2017
Entwässerungsstudie ‚Erschließung des Bebauungsplanes
‚Schulstraße‘, Gemeinde Vettweiß, Dr. Jochims & Burtscheidt,
Beratende Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Umwelttechnik mbH, Düren Dezember 2017
34
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-19 ‚Schulstraße‘
3.2
Begründung
08.03.2018
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
In der Umweltprüfung haben sich keine Hinweise ergeben, dass sich
innerhalb der Planrealisierung Umweltfolgen ergeben könnten, die im
Umweltbericht nicht erfasst wurden. Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft,
Eschweiler realisiert. Zwischen der Stiftung und dem Erschließungsträger werden entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen.
3.3
Zusammenfassung
Das Bebauungsplanverfahren dient der Bereitstellung von Bauland,
um dem Siedlungsdruck durch die Nachfrage nach Grundstücken für
Einzel- oder Doppelhäuser entgegenwirken zu können. Die im Plangebiet vorgesehene Bauweise und Dichte entspricht der Bebauung
in angrenzenden Gebieten.
Bei den in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich vorrangig
um ausgeräumte Ackerflächen. Im Plangebiet liegen schutzwürdige
und sehr schutzwürdige Böden vor.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung
eines anerkannten Beurteilungsmaßstabes bewertet. Der landschaftsökologische Eingriff wird 66,6 % innerhalb des Plangebietes
ausgeglichen. Die Realisierung des notwendigen externen Ausgleichs wird innerhalb des Erschließungsvertrages geregelt.
Als wichtigste Ausgleichsmaßnahme gelten die privaten Gartenflächen. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung einzelner Umweltauswirkungen werden bezogen auf die jeweiligen Schutzgüter im
Umweltbericht aufgeführt.
Die genannten Maßnahmen führen zum Ausgleich der Umweltauswirkungen, sodass nach Realisierung in der Gesamtheit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.
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