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Vorlage (Entwurf Abstandsgutachten)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
1,9 MB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00

Inhalt der Datei

Gutachten zur Abstandsermittlung - RaumPlan WY 17 5092 26. Februar 2018 Seite 1 von 12 Gutachten Als Grundlage zur Festlegung angemessener Sicherheitsstände im Rahmen der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Vettweiß auf Basis des Leitfadens KAS-18 für RaumPlan, Aachen Projektnummer: WY 17 5092 Stand: 26. Februar 2018 horst weyer und partner gmbh Schillingsstraße 329 52355 Düren Tel.: +49 (0) 41 06 / 64 04 - 201 Fax: +49 (0) 24 21 / 69 09 1 - 201 E-Mail: k.woersdoerfer@weyer-gruppe.com Web: www.weyer-gruppe.com Jörg Brieden Projektingenieurin Dr. Klaus Wörsdörfer Sachverständiger nach § 29b BImSchG Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 19. Februar 2018 Seite 2 von 12 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung ....................................................................................................................... 3 Angaben zum Sachverständigen................................................................................................. 3 1. Aufgabenstellung ............................................................................................................ 4 2. Unterlagen ....................................................................................................................... 4 2.1 Prüfgrundlagen, Betreiberunterlagen................................................................................. 4 2.2 Rechtsgrundlagen, Regelwerke, Programme, Quellen ...................................................... 5 3. Grundlagen ...................................................................................................................... 5 3.1 Schutzbedürftige Gebiete .................................................................................................. 7 3.2 Achtungsabstände und angemessene Abstände .............................................................. 7 4. Beschreibung des Betriebsbereiches ........................................................................... 8 5. Durchgeführte Berechnungen........................................................................................ 9 6. Abschlussformel ........................................................................................................... 12 Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 19. Februar 2018 Seite 3 von 12 Zusammenfassung Das Büro RaumPlan Aachen (nachfolgend AG) plant die Bebauung im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ve-19“ zwischen „Am Juffernpesch“ und „Schulstraße“ in Vettweiß. In der Nähe der geplanten Bebauungsfläche befindet sich der Betriebsbereich der Fa. BuirBliesheimer Agrargenossenschaft eG; es handelt sich dabei um ein Pflanzenschutzmittellager. Pflanzenschutzmittelläger, die aufgrund der Lagermengen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, werden in die Abstandsklasse II (500 m) eingestuft. Da der Abstand zwischen Bebauungsfläche und Betriebsbereich 340 m beträgt, kann zunächst ein Planungskonflikt grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung soll durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen ein Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung erstellt werden. Die Berücksichtigung angemessener Abstände soll dazu beitragen, die von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf benachbarte schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Berechnungen ergibt sich ein angemessener Sicherheitsabstand von 148 m. Da die kürzeste Entfernung von Grenze „Betriebsbereich“ bis zur Grenze „Bebauungsgebiet“ ca. 340 m beträgt, liegt im vorliegenden Fall keine Betroffenheit vor. Angaben zum Sachverständigen Von Seiten der horst weyer und partner gmbh wurde die Einzelfallbetrachtung von • Herrn Dr. Klaus Wörsdörfer Sachverständiger nach § 29b BImSchG (Fachgebiete: 1, 2.1, 2.2, 3, 11, 12.1, 13, 15 und 16.1) erstellt. Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 1. 19. Februar 2018 Seite 4 von 12 Aufgabenstellung Das Büro RaumPlan Aachen (nachfolgend AG) plant die Bebauung im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ve-19“ zwischen „Am Juffernpesch“ und „Schulstraße“ in Vettweiß. In der Nähe der geplanten Bebauungsfläche befindet sich der Betriebsbereich der Fa. BuirBliesheimer Agrargenossenschaft eG; es handelt sich dabei um ein Pflanzenschutzmittellager. Pflanzenschutzmittelläger, die aufgrund der Lagermengen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, werden gemäß KAS-18 Leitfaden in die Abstandsklasse II (500 m) eingestuft. Da der Abstand zwischen Bebauungsfläche und Betriebsbereich 340 m beträgt, kann zunächst ein Planungskonflikt grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung soll durch einen nach § 29b BImSchG anerkannten Sachverständigen ein Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung erstellt werden. Die Berücksichtigung angemessener Abstände soll dazu beitragen, die von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf benachbarte schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden. Auf Grund des Abstandes von 500 m gemäß Abstandsklasse zum Störfallbetrieb wurde die Fa. horst weyer und partner gmbh von der Fa. RaumPlan, Aachen, beauftrgat eine gutachterliche Stellungnahme bezüglich des Bebauungsplanes zu erstellen. Mit Hilfe des Gutachtens soll geprüft werden, ob das Schutzziel entsprechend Artikel 13 der SevesoIII-Richtlinie für die vorgesehene Nutzung erreicht werden kann bzw. ob entsprechende Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind. 2. Unterlagen 2.1 Prüfgrundlagen, Betreiberunterlagen Die folgenden Unterlagen des Betreibers wurden für die Beurteilung herangezogen: [U1] Gemeinde Vettweiß 13. Flächennutzungsplan, 02.10.2017 [U2] Schreiben Bezirksregierung Köln, 16. November 2017, Aktenzeichen 53.6.2, 2 Seiten Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 2.2 19. Februar 2018 Seite 5 von 12 Rechtsgrundlagen, Regelwerke, Programme, Quellen Die folgenden Rechtsgrundlagen wurden für die Beurteilung herangezogen: [R1] BImSchG Bundes Immissionsschutzgesetz; Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, zuletzt geändert 31.11.2016 [R2] 12. BImSchV Störfallverordnung, zuletzt geändert 09.01.2017 [R3] KAS-18, Leitfaden Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG, Kommission für Anlagensicherheit, November 2010 [R4] KAS-32 Arbeitshilfe, Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18, 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2015) [R5] Statuspapier, Quelltermberechnung bei störungsbedingten Stoff- und Energiefreisetzungen in der Prozessindustrie – Methodenübersicht und industrielle Anwendung, ProcessNetFachgemeinschaft „Anlagen- und Prozesssicherheit“, DECHEMA, Oktober 2012 [R6] GESTIS Stoffdatenbank, online, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung [R7] ProNuSs 9.02, Programm zur Berechnung der Auswirkungen von Stoff- und Energiefreisetzungen, ProNuSs Engineering GmbH 3. Grundlagen Der Leitfaden KAS-18 [R3] dient der Konkretisierung der Anforderungen aus dem § 50 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG), der wiederum den Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Die aktuelle Richtlinie (2012/18/EU, Seveso-III) führt in ihrem Art. 13 die Anforderungen an die „Überwachung der Ansiedlung“ aus. Die Seveso-III-Richtlinie weist hinsichtlich des Artikels 12 der Seveso-II-Richtlinie Änderungen auf. Eine Überarbeitung des KAS-18 unter Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie liegt bisher nicht vor, daher wird der vorliegende Bezug aus dem KAS-18 zu der Seveso-II-Richtlinie hier mit aufgeführt. Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert der Artikel 13 der Seveso-llI-Richtlinie, angemessene Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten im Sinne der Richtlinie mit den Mitteln der Raum- und Flächenplanung langfristig sicherzustellen. Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 19. Februar 2018 Seite 6 von 12 Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der europäischen Seveso-llI-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, „dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder der Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet“. Die Überwachung der Ansiedlung betrifft nach Art.13 Abs. 1 Satz 2: a) Ansiedlung neuer Betriebe b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Art. 11 c) Neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Das im Abs. 2 des Art. 13 formulierte Abstandsgebot fordert, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass „langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und • Wohngebieten, • öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, • Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen • und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindlichen Gebiete erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch relevante Maßnahmen geschützt werden und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt.“ Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzieles der Richtlinie bedeutet „langfristig“ nicht, dass Planungen auf unbestimmte Zeit verschoben werden können. Die Festlegungen nach Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie sind in Deutschland im Baugesetzbuch (BauGB) mit der dazu erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO) und in § 50 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) niedergelegt. Die Bauleitplanung, die in die Planungshoheit der Gemeinden fällt, macht mittels der Flächennutzungspläne vorbereitende und mittels Bebauungsplänen konkrete und rechtsverbindliche Vorgaben für die Bodennutzung innerhalb der Gemeinde. Die Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabstände soll dazu beitragen, die von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf benachbarte schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden. Der Begriff „angemessener Sicherheitsabstand“ wird durch den Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit konkretisiert. Er ist letztlich der Abstand, in dem, gemessen vom Freisetzungsort bzw. der Grenze des Betriebsbereichs die aus einem Störfall resultierenden Einwirkun- Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 19. Februar 2018 Seite 7 von 12 gen in Form von toxischen, luftgetragenen Stoffen, Wärmestrahlung oder Explosionsdruck bestimmte Grenzwerte unterschritten werden, so dass ab dieser Entfernung nicht mehr von einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit auszugehen ist. 3.1 Schutzbedürftige Gebiete Das Kapitel 2.1.2 des KAS 18 [R3] konkretisiert die Schutzbedürftige Gebiete i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG: „Ausgehend vom Schutzziel des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie und in Anlehnung an einschlägige Kommentierungen zum § 50 Satz 1 BImSchG sowie Arbeiten zu diesem Thema sind insbesondere folgende Gebiete, Nutzungen und/oder Objekte als schutzbedürftig i. S. d. Vorschrift einzustufen: a.) Baugebiete […] b.) Gebäude oder Anlagen zum nicht nur dauerhaften Aufenthalt von Menschen oder sensible Einrichtungen […] c.) Wichtige Verkehrswege z. B. Autobahnen, Hauptverkehrsstraßen, ICE-Trassen. Was wichtige Verkehrswege sind, hängt letztendlich von deren Frequentierung ab. Orientierungswerte zur Einstufung von Verkehrswegen finden sich in Ref. Nr. B 18 der „Fragen und Antworten zur Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie)“. Sie dienen als Orientierungshilfe zur Auslegung der Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Sie sind jedoch nicht verpflichtend und schließen eine andere vernünftige Auslegung nicht aus.“ 3.2 Achtungsabstände und angemessene Abstände Die wesentliche Rechtsgrundlage für die Festlegung für derartige Abstände stellt der § 50 BImSchG und darauf aufbauend der Leitfaden KAS-18 und die ergänzende Arbeitshilfe KAS-32 dar. Der Leitfaden KAS-18 legt pauschale Abstände (sog. Achtungsabstand) in Abhängigkeit vom Vorhandensein verschiedener gefährlicher Stoffe fest, deren störfallbedingte Freisetzung angenommen wird. Auf Basis einer Einzelfallprüfung durch Ausbreitungsberechnungen kann jedoch ein abweichender Abstand, der sogenannte angemessene Sicherheitsabstand, ermittelt werden. Das vorliegende Gutachten dient im Wesentlichen dazu, diesen Abstand festzulegen. Gemäß Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 ergibt sich der angemessene Abstand des Einzelfalles aus dem Ausbreitungsradius der Berechnungen bezogen auf die Freisetzungsorte der gewählten Szenarien. Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 4. 19. Februar 2018 Seite 8 von 12 Beschreibung des Betriebsbereiches In der Umgebung des geplanten Baugebietes befinden sich der Betriebsbereich der Fa. BuirBliesheimer Agrargenossenschaft eG (Betriebsbereiche gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG). Die Lage des Betriebsbereiches der Fa. Buir-Bliesheimer und des geplanten Baugebietes ist der nachfolgenden Abbildung 1 zu entnehmen. Der minimalste Abstand zwischen der Grundstücksgrenze des Betriebes und der Grundstücksgrenze des Baugebietes beträgt 340 m. Gemäß den Vorgaben des Leitfadens KAS-18 wird empfohlen den ERPG-2 Wert als Beurteilungsgrenzwert heranzuziehen; für SO2 beträgt dieser Wert 3 ppm. Diese Grenzwertfestlegung ist eine Konvention des Leitfades KAS 18. Dennoch wird im Rahmen der Bewertung der AEGL-2 Wert (60 Minuten) zur Ermittlung des angemessenen Abstandes bzw. im Rahmen der weiteren Bewertung verwendet; der AEGL-2 Wert beträgt 0,75 ppm.. Abbildung 1: Betriebsbereich und Lage zum geplanten Bebauungsgebiet Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 19. Februar 2018 Seite 9 von 12 Das Pflanzenschutzmittellager dient zur Lagerung und dem Umschlag von Pflanzenschutzmittel. Die Lagerung erfolgt ausschließlich in Lagerräumen Der Betriebsbereich lässt sich in folgenden Einheiten gliedern: • • Umschlagplatz aus Beton ca. 270 m2 6 Lagerräume 5. Durchgeführte Berechnungen Da aufgrund der Betriebsgenehmigungen eine Vielzahl von Pflanzenschutzmittel gelagert werden könne, wurde für die Ausbreitungsrechnung ein Fungizid (Thiram, C6H12N2S4) ausgewählt. Bei diesem Wirkstoff handelt es sich um ein Produkt, dass häufig eingesetzt wird und einen hohen Schwefelanteil enthält. Dabei wurde unterstellt, dass infolge eines Brandes (mit und ohne thermische Überhöhung) sich das Fungizid zersetzt und das freiwertende Schwefeldioxid sich über den Luftpfad ausbreitet. Die freigesetzte Menge an SO2 wurde zunächst wie folgt bestimmt: C6 H12 N2 S4 +13∙O2 +48,9 N2 ⇒6 CO2 +6 H2 O+49,9 N2 +4 SO2 ̇ = mThiram H P Thiram sowie ṁ SO2 =ṅ SO2 ∙MSO2 =4∙ṅ Thiram ∙ MSO2 = 4 ∙ MSO2 ṁ SO2 =4∙ MSO2 ṁ Thiram MThiram und daraus folgend´: P ∙ MThiram HThiram mit ṁ Abbrandrate in kg/s P Wärmeleistung des Brands in W, hier 6 MW, da dann keine Brandgasüberhöhung zu berücksichtigen ist HThiram Heizwert in J/kg Abbrandrate in mol/s ṅ g Molmasse Schwefeldioxid MSO2 =64,06 mol g MThiram =240,44 mol 64,06∙g∙mol Molmasse Thiram 6.000.000∙J∙kg ṁ SO2 =4∙ 240,44∙g∙mol ∙ 25.860.000∙J∙s =0,247 kg s Nachfolgend sind die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung für die Freisetzung (mittlere Ausbreitungssituation) mit (6 MW) und ohne thermische Überhöhung (1 MW) dargestellt. Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 19. Februar 2018 Seite 10 von 12 Abbildung 2: SO2-Konzentration in Abhängigkeit der Quellentfernung Wie aus der Abbildung erkennbar, werden sowohl der ERPG-2-Wert aus auch der AEGL-2-Wert nicht erreicht. Grenzwert Höhe in ppm in m Entfernung unterschritten ERPG-2 3 wird stets unterschritten AEGL-2 0,75 wird stets unterschritten Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 19. Februar 2018 Seite 11 von 12 Nachfolgend ist die Freisetzung ohne thermische Überhöhung dargestellt. Für einen 1 MW-Brand berechnet sich die freigesetzte Menge SO2 zu: 64,06∙g∙mol 1.000.000∙J∙kg ṁ SO2 =4∙ 240,44∙g∙mol ∙ 25.860.000∙J∙s =0,0412 kg s Abbildung 3: SO2-Konzentration in Abhängigkeit der Quellentfernung Grenzwert Höhe in ppm in m Entfernung unterschritten ERPG-2 3 wird stets unterschritten AEGL-2 0,75 148 Der ERPG-2-Wert wird für diesen Freisetzungsfall nicht erreicht und der Beurteilungsgrenzwert AEGL-2-Wert von 0,75 ppm wir in einer Entfernung von 148 m unterschritten, d.h. aufgrund des vorliegenden Szenarios, werden die Beurteilungsgrenzwerte am Bebauungsgebiet nicht erreicht. Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan WY 17 5083 6. 19. Februar 2018 Seite 12 von 12 Abschlussformel Abschließend weist der Sachverständige darauf hin, dass die im vorliegenden Sachverständigengutachten getroffenen Aussagen eigenständig, unparteiisch und ohne Ergebnisweisung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen worden sind. Düren, den 26. Februar 2018 Dr. Klaus Wörsdörfer Jörg Brieden Sachverständiger nach § 29b BImSchG Projektingenieur