Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,9 MB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gutachten zur Abstandsermittlung - RaumPlan
WY 17 5092
26. Februar 2018
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Gutachten
Als Grundlage zur Festlegung
angemessener Sicherheitsstände
im Rahmen der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Vettweiß
auf Basis des Leitfadens KAS-18
für
RaumPlan, Aachen
Projektnummer: WY 17 5092
Stand:
26. Februar 2018
horst weyer und partner gmbh
Schillingsstraße 329
52355 Düren
Tel.:
+49 (0) 41 06 / 64 04 - 201
Fax:
+49 (0) 24 21 / 69 09 1 - 201
E-Mail:
k.woersdoerfer@weyer-gruppe.com
Web:
www.weyer-gruppe.com
Jörg Brieden
Projektingenieurin
Dr. Klaus Wörsdörfer
Sachverständiger nach § 29b BImSchG
Gutachten zur Abstandsermittlung- RaumPlan
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Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung ....................................................................................................................... 3
Angaben zum Sachverständigen................................................................................................. 3
1.
Aufgabenstellung ............................................................................................................ 4
2.
Unterlagen ....................................................................................................................... 4
2.1
Prüfgrundlagen, Betreiberunterlagen................................................................................. 4
2.2
Rechtsgrundlagen, Regelwerke, Programme, Quellen ...................................................... 5
3.
Grundlagen ...................................................................................................................... 5
3.1
Schutzbedürftige Gebiete .................................................................................................. 7
3.2
Achtungsabstände und angemessene Abstände .............................................................. 7
4.
Beschreibung des Betriebsbereiches ........................................................................... 8
5.
Durchgeführte Berechnungen........................................................................................ 9
6.
Abschlussformel ........................................................................................................... 12
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Zusammenfassung
Das Büro RaumPlan Aachen (nachfolgend AG) plant die Bebauung im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ve-19“ zwischen „Am Juffernpesch“ und „Schulstraße“ in Vettweiß.
In der Nähe der geplanten Bebauungsfläche befindet sich der Betriebsbereich der Fa. BuirBliesheimer Agrargenossenschaft eG; es handelt sich dabei um ein Pflanzenschutzmittellager.
Pflanzenschutzmittelläger, die aufgrund der Lagermengen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3
Abs. 5a BImSchG bilden, werden in die Abstandsklasse II (500 m) eingestuft. Da der Abstand zwischen Bebauungsfläche und Betriebsbereich 340 m beträgt, kann zunächst ein Planungskonflikt
grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung soll durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen ein Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung erstellt werden.
Die Berücksichtigung angemessener Abstände soll dazu beitragen, die von schweren Unfällen in
Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf benachbarte schutzbedürftige Gebiete so
weit wie möglich zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung der durchgeführten Berechnungen ergibt sich ein angemessener Sicherheitsabstand von 148 m. Da die kürzeste Entfernung von Grenze „Betriebsbereich“ bis zur Grenze
„Bebauungsgebiet“ ca. 340 m beträgt, liegt im vorliegenden Fall keine Betroffenheit vor.
Angaben zum Sachverständigen
Von Seiten der horst weyer und partner gmbh wurde die Einzelfallbetrachtung von
•
Herrn Dr. Klaus Wörsdörfer
Sachverständiger nach § 29b BImSchG
(Fachgebiete: 1, 2.1, 2.2, 3, 11, 12.1, 13, 15 und 16.1)
erstellt.
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1.
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Aufgabenstellung
Das Büro RaumPlan Aachen (nachfolgend AG) plant die Bebauung im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ve-19“ zwischen „Am Juffernpesch“ und „Schulstraße“ in Vettweiß.
In der Nähe der geplanten Bebauungsfläche befindet sich der Betriebsbereich der Fa. BuirBliesheimer Agrargenossenschaft eG; es handelt sich dabei um ein Pflanzenschutzmittellager.
Pflanzenschutzmittelläger, die aufgrund der Lagermengen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3
Abs. 5a BImSchG bilden, werden gemäß KAS-18 Leitfaden in die Abstandsklasse II (500 m) eingestuft. Da der Abstand zwischen Bebauungsfläche und Betriebsbereich 340 m beträgt, kann zunächst ein Planungskonflikt grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung soll durch einen nach § 29b BImSchG anerkannten Sachverständigen ein Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung erstellt werden.
Die Berücksichtigung angemessener Abstände soll dazu beitragen, die von schweren Unfällen in
Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf benachbarte schutzbedürftige Gebiete so
weit wie möglich zu vermeiden.
Auf Grund des Abstandes von 500 m gemäß Abstandsklasse zum Störfallbetrieb wurde die Fa. horst
weyer und partner gmbh von der Fa. RaumPlan, Aachen, beauftrgat eine gutachterliche Stellungnahme bezüglich des Bebauungsplanes zu erstellen.
Mit Hilfe des Gutachtens soll geprüft werden, ob das Schutzziel entsprechend Artikel 13 der SevesoIII-Richtlinie für die vorgesehene Nutzung erreicht werden kann bzw. ob entsprechende
Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind.
2.
Unterlagen
2.1
Prüfgrundlagen, Betreiberunterlagen
Die folgenden Unterlagen des Betreibers wurden für die Beurteilung herangezogen:
[U1]
Gemeinde Vettweiß 13. Flächennutzungsplan, 02.10.2017
[U2]
Schreiben Bezirksregierung Köln, 16. November 2017, Aktenzeichen 53.6.2, 2 Seiten
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2.2
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Rechtsgrundlagen, Regelwerke, Programme, Quellen
Die folgenden Rechtsgrundlagen wurden für die Beurteilung herangezogen:
[R1]
BImSchG
Bundes Immissionsschutzgesetz; Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, zuletzt
geändert 31.11.2016
[R2]
12. BImSchV
Störfallverordnung, zuletzt geändert 09.01.2017
[R3]
KAS-18, Leitfaden
Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG,
Kommission für Anlagensicherheit, November 2010
[R4]
KAS-32 Arbeitshilfe, Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18,
2. überarbeitete Fassung (Nov. 2015)
[R5]
Statuspapier, Quelltermberechnung bei störungsbedingten Stoff- und Energiefreisetzungen
in der Prozessindustrie – Methodenübersicht und industrielle Anwendung, ProcessNetFachgemeinschaft „Anlagen- und Prozesssicherheit“, DECHEMA, Oktober 2012
[R6]
GESTIS Stoffdatenbank, online, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
[R7]
ProNuSs 9.02, Programm zur Berechnung der Auswirkungen von Stoff- und
Energiefreisetzungen, ProNuSs Engineering GmbH
3.
Grundlagen
Der Leitfaden KAS-18 [R3] dient der Konkretisierung der Anforderungen aus dem § 50 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG), der wiederum den Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie in
deutsches Recht umsetzt.
Die aktuelle Richtlinie (2012/18/EU, Seveso-III) führt in ihrem Art. 13 die Anforderungen an die
„Überwachung der Ansiedlung“ aus. Die Seveso-III-Richtlinie weist hinsichtlich des Artikels 12 der
Seveso-II-Richtlinie Änderungen auf. Eine Überarbeitung des KAS-18 unter Berücksichtigung der
Seveso-III-Richtlinie liegt bisher nicht vor, daher wird der vorliegende Bezug aus dem KAS-18 zu
der Seveso-II-Richtlinie hier mit aufgeführt.
Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert der Artikel 13 der Seveso-llI-Richtlinie, angemessene Sicherheitsabstände
zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten im Sinne der Richtlinie mit den Mitteln der Raum- und Flächenplanung langfristig sicherzustellen.
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Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der europäischen Seveso-llI-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür
zu sorgen, „dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder der Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen,
Berücksichtigung findet“.
Die Überwachung der Ansiedlung betrifft nach Art.13 Abs. 1 Satz 2:
a) Ansiedlung neuer Betriebe
b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Art. 11
c) Neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls
verschlimmern können.
Das im Abs. 2 des Art. 13 formulierte Abstandsgebot fordert, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass „langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter die
Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und
•
Wohngebieten,
•
öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten,
•
Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen
•
und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindlichen Gebiete erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch relevante Maßnahmen geschützt werden
und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen
werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt.“ Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzieles der Richtlinie bedeutet „langfristig“ nicht,
dass Planungen auf unbestimmte Zeit verschoben werden können.
Die Festlegungen nach Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie sind in Deutschland im Baugesetzbuch (BauGB) mit der dazu erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO) und in § 50 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) niedergelegt. Die Bauleitplanung, die in die Planungshoheit
der Gemeinden fällt, macht mittels der Flächennutzungspläne vorbereitende und mittels Bebauungsplänen konkrete und rechtsverbindliche Vorgaben für die Bodennutzung innerhalb der Gemeinde.
Die Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabstände soll dazu beitragen, die von schweren
Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf benachbarte schutzbedürftige
Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden.
Der Begriff „angemessener Sicherheitsabstand“ wird durch den Leitfaden KAS-18 der Kommission
für Anlagensicherheit konkretisiert. Er ist letztlich der Abstand, in dem, gemessen vom Freisetzungsort bzw. der Grenze des Betriebsbereichs die aus einem Störfall resultierenden Einwirkun-
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gen in Form von toxischen, luftgetragenen Stoffen, Wärmestrahlung oder Explosionsdruck bestimmte Grenzwerte unterschritten werden, so dass ab dieser Entfernung nicht mehr von einer
ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit auszugehen ist.
3.1
Schutzbedürftige Gebiete
Das Kapitel 2.1.2 des KAS 18 [R3] konkretisiert die Schutzbedürftige Gebiete i. S. d. § 50 Satz 1
BImSchG:
„Ausgehend vom Schutzziel des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie und in Anlehnung an einschlägige Kommentierungen zum § 50 Satz 1 BImSchG sowie Arbeiten zu diesem Thema
sind insbesondere folgende Gebiete, Nutzungen und/oder Objekte als schutzbedürftig i.
S. d. Vorschrift einzustufen:
a.) Baugebiete […]
b.) Gebäude oder Anlagen zum nicht nur dauerhaften Aufenthalt von Menschen oder sensible Einrichtungen […]
c.) Wichtige Verkehrswege z. B. Autobahnen, Hauptverkehrsstraßen, ICE-Trassen. Was
wichtige Verkehrswege sind, hängt letztendlich von deren Frequentierung ab. Orientierungswerte zur Einstufung von Verkehrswegen finden sich in Ref. Nr. B 18 der „Fragen
und Antworten zur Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie)“. Sie dienen als Orientierungshilfe zur Auslegung der Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit
gefährlichen Stoffen. Sie sind jedoch nicht verpflichtend und schließen eine andere vernünftige Auslegung nicht aus.“
3.2
Achtungsabstände und angemessene Abstände
Die wesentliche Rechtsgrundlage für die Festlegung für derartige Abstände stellt der
§ 50 BImSchG und darauf aufbauend der Leitfaden KAS-18 und die ergänzende Arbeitshilfe
KAS-32 dar.
Der Leitfaden KAS-18 legt pauschale Abstände (sog. Achtungsabstand) in Abhängigkeit vom Vorhandensein verschiedener gefährlicher Stoffe fest, deren störfallbedingte Freisetzung angenommen wird. Auf Basis einer Einzelfallprüfung durch Ausbreitungsberechnungen kann jedoch ein abweichender Abstand, der sogenannte angemessene Sicherheitsabstand, ermittelt werden. Das
vorliegende Gutachten dient im Wesentlichen dazu, diesen Abstand festzulegen.
Gemäß Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 ergibt sich der angemessene Abstand des Einzelfalles
aus dem Ausbreitungsradius der Berechnungen bezogen auf die Freisetzungsorte der gewählten
Szenarien.
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4.
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Beschreibung des Betriebsbereiches
In der Umgebung des geplanten Baugebietes befinden sich der Betriebsbereich der Fa. BuirBliesheimer Agrargenossenschaft eG (Betriebsbereiche gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG).
Die Lage des Betriebsbereiches der Fa. Buir-Bliesheimer und des geplanten Baugebietes ist der
nachfolgenden Abbildung 1 zu entnehmen. Der minimalste Abstand zwischen der Grundstücksgrenze des Betriebes und der Grundstücksgrenze des Baugebietes beträgt 340 m.
Gemäß den Vorgaben des Leitfadens KAS-18 wird empfohlen den ERPG-2 Wert als Beurteilungsgrenzwert heranzuziehen; für SO2 beträgt dieser Wert 3 ppm. Diese Grenzwertfestlegung ist eine
Konvention des Leitfades KAS 18. Dennoch wird im Rahmen der Bewertung der AEGL-2 Wert (60
Minuten) zur Ermittlung des angemessenen Abstandes bzw. im Rahmen der weiteren Bewertung
verwendet; der AEGL-2 Wert beträgt 0,75 ppm..
Abbildung 1: Betriebsbereich und Lage zum geplanten Bebauungsgebiet
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Das Pflanzenschutzmittellager dient zur Lagerung und dem Umschlag von Pflanzenschutzmittel.
Die Lagerung erfolgt ausschließlich in Lagerräumen
Der Betriebsbereich lässt sich in folgenden Einheiten gliedern:
•
•
Umschlagplatz aus Beton ca. 270 m2
6 Lagerräume
5.
Durchgeführte Berechnungen
Da aufgrund der Betriebsgenehmigungen eine Vielzahl von Pflanzenschutzmittel gelagert werden
könne, wurde für die Ausbreitungsrechnung ein Fungizid (Thiram, C6H12N2S4) ausgewählt. Bei diesem Wirkstoff handelt es sich um ein Produkt, dass häufig eingesetzt wird und einen hohen
Schwefelanteil enthält.
Dabei wurde unterstellt, dass infolge eines Brandes (mit und ohne thermische Überhöhung) sich
das Fungizid zersetzt und das freiwertende Schwefeldioxid sich über den Luftpfad ausbreitet.
Die freigesetzte Menge an SO2 wurde zunächst wie folgt bestimmt:
C6 H12 N2 S4 +13∙O2 +48,9 N2 ⇒6 CO2 +6 H2 O+49,9 N2 +4 SO2
̇ =
mThiram
H
P
Thiram
sowie
ṁ SO2 =ṅ SO2 ∙MSO2 =4∙ṅ Thiram ∙ MSO2 = 4 ∙ MSO2
ṁ SO2 =4∙
MSO2
ṁ Thiram
MThiram
und daraus folgend´:
P
∙
MThiram HThiram
mit
ṁ
Abbrandrate in kg/s
P
Wärmeleistung des Brands in W, hier 6 MW, da dann keine Brandgasüberhöhung zu berücksichtigen ist
HThiram
Heizwert in J/kg
Abbrandrate in mol/s
ṅ
g
Molmasse Schwefeldioxid
MSO2 =64,06 mol
g
MThiram =240,44 mol
64,06∙g∙mol
Molmasse Thiram
6.000.000∙J∙kg
ṁ SO2 =4∙ 240,44∙g∙mol ∙ 25.860.000∙J∙s =0,247
kg
s
Nachfolgend sind die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung für die Freisetzung (mittlere Ausbreitungssituation) mit (6 MW) und ohne thermische Überhöhung (1 MW) dargestellt.
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Abbildung 2: SO2-Konzentration in Abhängigkeit der Quellentfernung
Wie aus der Abbildung erkennbar, werden sowohl der ERPG-2-Wert aus auch der AEGL-2-Wert
nicht erreicht.
Grenzwert
Höhe in ppm
in m Entfernung unterschritten
ERPG-2
3
wird stets unterschritten
AEGL-2
0,75
wird stets unterschritten
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Nachfolgend ist die Freisetzung ohne thermische Überhöhung dargestellt. Für einen 1 MW-Brand
berechnet sich die freigesetzte Menge SO2 zu:
64,06∙g∙mol
1.000.000∙J∙kg
ṁ SO2 =4∙ 240,44∙g∙mol ∙ 25.860.000∙J∙s =0,0412
kg
s
Abbildung 3: SO2-Konzentration in Abhängigkeit der Quellentfernung
Grenzwert
Höhe in ppm
in m Entfernung unterschritten
ERPG-2
3
wird stets unterschritten
AEGL-2
0,75
148
Der ERPG-2-Wert wird für diesen Freisetzungsfall nicht erreicht und der Beurteilungsgrenzwert
AEGL-2-Wert von 0,75 ppm wir in einer Entfernung von 148 m unterschritten, d.h. aufgrund des
vorliegenden Szenarios, werden die Beurteilungsgrenzwerte am Bebauungsgebiet nicht erreicht.
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6.
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Abschlussformel
Abschließend weist der Sachverständige darauf hin, dass die im vorliegenden Sachverständigengutachten getroffenen Aussagen eigenständig, unparteiisch und ohne Ergebnisweisung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen worden sind.
Düren, den 26. Februar 2018
Dr. Klaus Wörsdörfer
Jörg Brieden
Sachverständiger nach § 29b BImSchG
Projektingenieur