Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
216 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
01
Öffentlichkeit
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
BUND / NABU
Kreis Düren
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der BUND/NABU des Kreises Düren wird
im weiteren Verfahren gemäß § 3 Abs. 2
BauGB beteiligt und um erneute Stellungnahme gebeten.
Kein Beschluss erforderlich
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Das angrenzende Grundstück grenzt im
Südosten an den Teilbereich 1 der 13.
Flächennutzungsplanänderung. Der gewünschten Bebauungsplanänderung wird
im Bebauungsplan Nr. Ve-19 entsprechend den Anregungen des Anwohners
gefolgt. Der Widerspruch ist damit gegenstandslos.
Kein Beschluss erforderlich
Stellungnahme vom
12.10.2017
02
Anlieger Schulstraße
Stellungnahme vom
04.11.2017
Es wird um Mitteilung des Umweltberichtes gebeten.
Gegen die o. a. Pläne legen wir Widerspruch ein.
Wir sind die Eigentümer des Grundstückes Schulstraße 13, Vettweiß Gemarkung Vettweiß, Flur 2, Flurstück 31.
Unser Grundstück wird durch die 13.
FNP-Änderung Teilbereich 2 und durch
den Bebauungsplan V-19-Schulstraße
direkt beeinträchtigt.
Wir nutzen unser Grundstück als ruhigen
Garten mit "ruhigen Nachbarn" Friedhof
und Landwirtschaft. Bei Bedarf und nach
Absprache ist unser Grundstück von hinten erreichbar und es können Baumschnitt-Abfuhr oder andere Arbeiten
durchgeführt werden.
Durch den Wegfall der Erweiterungsflächen für den Friedhof und die landwirtschaftlichen Flächen, sind die Nutzung
und die Zugänglichkeit des Grundstückes
erheblich beeinträchtigt. Dadurch wird die
Wohnqualität erheblich reduziert und
auch der Wert des Grundstückes.
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Unser Grundstück mit 1536 qm bestand
früher aus 3 Parzellen und der hintere
Bereich, der jetzt direkt beeinträchtigt
wird, war früher eine eigene Parzelle von
ca. 800 m2.
Wir könnten einer Änderung zustimmen,
wenn der Bebauungsplan dergestalt geändert wird, dass uns eine spätere Erschließung unseres Grundstückes ermöglicht und garantiert wird ohne dass
alle Infrastruktur-Einrichtungen geändert
werden müssten.
Wir haben noch jüngere Kinder und es ist
nicht auszuschließen, dass wir zu einem
späteren Zeitpunkt das dem Bebauungsplan angrenzende Grundstück bebauen
wollen in einer Bauweise ähnlich wie im
Bebauungsplan vorgesehen.
Ich fordere Sie auf, unseren Widerspruch
zu beachten und Ihre Entscheidung noch
einmal zu überprüfen. Bitte beachten Sie
auch unseren Vorschlag für eine Änderung der Planung, die unseren Widerspruch dann gegenstandslos macht.
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
01
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Amprion GmbH Betrieb /
Projektierung Leitungen
Bestandssicherung
Stellungnahme vom
12.10.2017
03
LVR – Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt,
Energie, RBB
Stellungnahme vom
18.10.2017
04
Westnetz GmbH
Stellungnahme
18.10.2017
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen
unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt
wurden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sonstige Versorgungsunternehmen
wurden am Verfahren zur 13. Änderung
des Flächennutzungsplanes beteiligt.
Kein Beschluss erforderlich
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Es wird darauf hingewiesen, dass diese
Stellungnahme nicht für das Rheinische
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und
für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gilt; es wird darum
gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Die Stellungnahme betrifft nur das von
der Westnetz GmbH betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kVSpannungsebene und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die innogy
Netze Deutschland GmbH als Eigentü-
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Den Hinweisen wird gefolgt.
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
merin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Es werden keine Bedenken geäußert, da
keine Versorgungsanlagen der Westnetz
GmbH betroffen sind.
05
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6
Bergbau und Energie in
NRW
Stellungnahme vom
19.10.2017
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise:
Das Plangebiet liegt über mehreren, auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern. Eigentümerinnen dieser Bergwerksfelder sind die Juntersdorf GmbH i.
L., Astraastraße 6 in 53909 Zülpich
(Bergwerksfelder "Joachim" und "Lieselotte"), die Chemische Fabrik Kalk
GmbH, Olpenerstr. 9-13 in 51103 Köln
(Bergwerksfeld "Eustachia") und die
RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln (Bergwerksfeld
"Karl").
Die Planungsbereiche sind nach den hier
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01 .10.2015 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen
der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1 -)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenberghaus bedingten Grund-
In die Begründung zur 13. Flächennutzungsplanänderung werden unter 7.
‚Hinweise‘ entsprechende Hinweise zum
Bergbau, zu den Sümpfungsmaßnahmen
und zum Grundwasser aufgenommen.
Des Weiteren wird im nachgeordneten
Bebauungsplan Nr. Ve-19 auf die vorgenannten Aspekte hingewiesen.
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§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
wasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach
Einteilung
von
Schneider & Thiele, 1965) betrachtet:
Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner
Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden,
bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Die Änderungen der Grundwasserflurab5
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Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
stände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
06
07
Bezirksregierung Köln –
Dezernat 33
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich, zu
zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine
Anfrage an die o.g. Feldeseigentümer,
der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am
Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die RWE Power AG wurde bereits am
Verfahren zur 13. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
beteiligt.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Stellungnahme vom
19.10.2017
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich
nicht vorgesehen.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen
der Bundeswehr
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und
Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt
und betroffen.
Stellungnahme vom
24.10.2017
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
In die Begründung zur 13. Flächennutzungsplanänderung wird unter 7. ‚Hinweise‘ ein entsprechender Hinweis aufgenommen, dass im Änderungsbereich
mit Lärm- und Abgasemissionen durch
den militärischen Flugbetrieb zu rechnen
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Hierbei wird davon ausgegangen, dass
bauliche Anlagen, einschl. untergeordneter Gebäudeteile, eine Höhe von 30m
über Grund nicht überschreiten.
ist. Im nachgeordneten Bebauungsplan
Nr. ve-19 wird ebenfalls auf den Flugbetrieb verwiesen.
Beschlussvorschlag
Sollte entgegen der Einschätzung diese
Höhe überschritten werden, wird darum
gebeten in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer
Baugenehmigung- zur Prüfung weiterzuleiten.
08
Geologischer Dienst
NRW
Stellungnahme vom
25.10.2017
Tektonik
Im nordöstlichen Bereich der Planfläche
(Lage des vorgesehenen Regenrückhalte- bzw. Versickerungswasserbeckens)
quert nach Erkenntnissen des Geologischen Dienstes der Vettweißer Sprung 1
in nordwest-südöstlichem Verlauf die
Planfläche.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
In der Begründung zur 13. Flächennutzungsplanänderung wird unter 7. ‚Hinweise‘ darauf verwiesen, dass der Teilbereich 3 im nordöstlichen Abschnitt von
einem Sprung gequert wird.
Teilfläche 3:
Innerhalb der Teilfläche 3 o.g. Flächennutzungsplanänderung befinden sich 4
vertrauliche Bohrungen im Rahmen des
Friedhofsgutachten Vettweiß:
Bohrung B I FRIEDHOF VETTWEISS
(Nr. 213652)
Bohrung Bll FRIEDHOF VETTWEISS
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
(Nr. 213817) 1
Bohrung B 1 FRIEDHOF VETTWEISS
(Nr. 213816)
Bohrung B 2 FRIEDHOF VETTWEISS
(Nr. 213815)
Über http://www.gd.nrw.de/gd_archive_
dabo.htm kann auf das Bohrungsportal
von NRW zugegriffen werden, welches
die Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes NRW beinhaltet (link:
http://www.bohrungen.nrw.de/).
09
Erftverband
Stellungnahme vom
03.11.2017
Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich des Plangebietes im oberen Grundwasserstockwerk durch den Braunkohlentagebau abgesenkt. Vor Beginn
der Sümpfungsmaßnahmen wurden flurnahe Grundwasserstände gemessen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
höchsten gemessenen Grundwasserstände flurnah sind. Bei der Versickerung
ist darauf zu achten, dass keine Gebäude durch Aufhöhung der Grundwasseroberfläche gefährdet werden. Grundsätzlich sollte eine Versickerung nur über
belebte Bodenschichten erfolgen.
In die Begründung der 13. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird unter 7.
‚Hinweise‘ darauf hingewiesen, dass im
Änderungsbereich flurnahe Grundwasserstände auftreten können.
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Des Weiteren bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
10
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Stellungnahme vom
06.11.2017
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet
verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht
durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Im Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplans Nr. Ve-19 wird die Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege als Hinweis in den Bebauungsplan
übernommen.
Es wird daher auf die Bestimmungen der
§§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen
und gebeten, folgenden Hinweis in die
Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind
der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
11
Industrie- und Handelskammer Aachen
Stellungnahme vom
14.11.2017
12
Bezirksregierung Köln
Stellungnahme vom
16.11.2017
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir weisen aber darauf hin, dass die
Rücknahme der Darstellung als gewerbliche Bauflächen im Teilbereich 4 aus
unserer Sicht nicht nachvollziehbar ist.
Die Fläche liegt innerhalb eines größeren
Areals mit gewerblichen Bauflächen, sodass durch eine Rücknahme eine Ansiedlung eines größeren Betriebs verhindert wird. Dies erschwert die Vermarktung der gewerblichen Bauflächen in
Vettweiß. Wir regen daher an, den Teilbereich 4 an eine Randlage der gewerblichen Baufläche zu verlegen.
In
meinen
Stellungnahmen
vom
29.03.2012 zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-12" sowie vom
28.10.2014 zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-16", bin ich
bereits ausführlich auf den Betriebsbereich der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG, Kettenheimer Str. 4,
Die nordwestlich angrenzende Fläche
wurde bereits in vorangegangenen Flächennutzungsplanänderungen als Baufläche aufgegeben. So war die unmittelbar angrenzende Teilfläche Inhalt der 12.
Flächennutzungsplanänderung.
Somit
handelt es sich bei dem Teilbereich 4
heute bereits um eine Randlage.
Der Stellungnahme wird gefolgtInnerhalb der Begründung zur 13. Flächennutzungsplanänderung wird darauf
hingewiesen, dass ein angemessener
Sicherheitsabstand der Wohnbauflächen
zum Pflanzenschutzmittellager der Fa.
Buir-Bliesheimer
Agrargenossenschaft
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
und die in diesem Zusammenhang aus
Artikel 13 Überwachung der Ansiedlung
der europäischen Richtlinie 2012/18/EU
(Seveso - 111 Richtlinie; vormals Artikel
12 der Seveso - 11 RL 96/82/EG) bzw. §
50 Planung BlmSchG abzuleitende
grundsätzliche Abstandswahrung für
Neuplanungen schutzbedürftiger Baugebiete im Einwirkungsbereich des Pflanzenschutzmittellagers, eingegangen.
In der letztgenannten Stellungnahme
habe ich Ihnen gegenüber zum Betriebsbereich der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG einen zu wahrenden
Achtungsabstand von 500 m bei der
Neuplanung schutzbedürftiger Baugebiete und Nutzungen begründet genannt.
Das Plangebiet zum Bebauungsplan "Ve19" sowie die Teilbereiche 1 und 3 zur
13. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhalten die Ausweisung schutzbedürftiger Baugebiete bzw. -flächen im
Sinne des § 50 BlmSchG und unterschreiten diesen Achtungsabstand zum
Teil deutlich. Ein Planungskonflikt hinsichtlich nicht ausreichend beachteter
störfallrechtlicher Belange kann insofern
nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen daher Bedenken gegen die beiden
Planungen.
GmbH eingehalten wird.
Beschlussvorschlag
Pflanzenschutzmittellager, die aufgrund
der Lagermengen an Gefahrstoffen einen
Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a
BImSchG bilden, werden in die Abstandsklasse II nach dem Anhang des
KAS-1.8 Leitfadens eingestuft. Von derartigen Betrieben ist durch schutzbedürftige Wohngebiete ein Achtungsabstand
von mindestens 500 m zu wahren. Auf
der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BImSchG
anerkannten Sachverständigen besteht
die Möglichkeit, diesen Achtungsabstand
zu unterschreiten. Der angemessene
Sicherheitsabstand ist auf der Berechnungsgrundlage des von der Kommission
für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt- Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Leitfadens ‚Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG‘ (KA S-18;
2. Überarbeitete Fassung Nov. 2010) zu
bestimmen.
Gemäß des ‚Gutachtens zur Festlegung
angemessener Sicherheitsabstände im
11
Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
13
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kreis Düren
Stellungnahme vom
21.11.2017
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a
BlmSchG anerkannten Sachverständigen
zur Bestimmung eines angemessenen
Sicherheitsabstandes auf der Berechnungsgrundlage des von der Kommission
für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
- Umsetzung § 50 BlmSchG" (KAS-18; 2.
Überarbeitete Fassung aus Nov. 201 0),
weise ich hin.
Rahmen der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Vettweiß auf Basis des
Leitfadens KAS-18‘, von der Horst Weyer
und Partner GmbH, Düren 26. Februar
2018 ergibt sich ein angemessener Sicherheitsabstand von 148 m.
Wasserwirtschaft
Gegen die o.g. Änderung bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine Bedenken. Für die Teilbereiche 1 bis 3 sind die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Niederschlagswasserbeseitigung, flurnaher Grundwasserstand im Rahmen der nachfolgenden
Bauleitplanung (z.B. Ve-19) zu beachten.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher
sind keine Belange betroffen.
Sicht
Beschlussvorschlag
Da die kürzeste Entfernung von Grenze
Betriebsbereich bis zur Grenze des Geltungsbereiches der 13. Flächennutzungsplanänderung ca. 340 m beträgt,
liegt keine Betroffenheit vor.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die aufgeführten Belange werden im
nachgeordneten Bebauungsplan Nr. Ve19 berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Kein Beschluss erforderlich
12
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Bodenschutz
Der Bereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der
schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50
000- zweite Auflage- in einem Gebiet mit
schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche
Bodenfruchtbarkeit) Es handelt es sich
hierbei um Böden mit hoher oder sehr
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit
(Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter
Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser
und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher
Eingriff in den Boden. Eine Bebauung
und Versiegelung dieser Böden hat eine
vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Stellungnahme bezieht sich lediglich
auf den nordwestlichen Abschnitt des
Teilbereiches 3, weil die sonstigen Flächen des 13. Änderungsbereiches im
heutigen Flächennutzungsplan nicht als
Flächen für die Landwirtschaft sondern
als Grünflächen dargestellt werden. Für
Grünflächen ist die Fruchtbarkeit der Böden jedoch unerheblich. Die Änderung
des nordwestlichen Abschnitts des Teilbereiches 3 von Flächen für die Landwirtschaft in Wohnbauflächen ist im Zusammenhang mit den bereits bestehenden angrenzenden Wohnbauflächen zu
beurteilen.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach
Bauland innerhalb der Gemeinde Vettweiß ist die Entwicklung eines Baugebietes entsprechende dem Geltungsbereich
des Bebauungsplans Ve-19 gerechtfertigt. Eine anderweitige Flächeninanspruchnahme hätte voraussichtlich größere Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Insofern wird die Realisierung von
Wohnbauflächen höher gewichtet als die
Erhaltung der schutzwürdigen Böden.
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der
Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu überbauen.
Die Bodenqualität wird entsprechend
durch einen Korrekturfaktor in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Aufgrund dieser Berücksichtigung, der anthropogenen Überformung
des Bodens und der Einleitung des Oberflächenwassers in ein zentrales Versickerungsbecken führt die Inanspruchnahme
nicht zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und
Wasser.
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7
BauGB) herausstellen, dass die Planung
an diesem Standort realisiert wird und
Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so
sind für diese Böden Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB)
zu planen und durchzuführen.
Der Planungsbereich liegt zudem vollständig innerhalb einer großflächigen
Altablagerung, in der durch die Zerstörungen aus dem Zweiten Weltkrieg mit
verfüllten Bombentrichtern und Trümmerschuttablagerungen zu rechnen ist,
die im Einzelfall auch Materialien mit
problematischen Stoffen enthalten können. Es ist davon auszugehen, dass der
Oberboden Bauschutt, Aschen und
Schlackenanteile enthalten und dadurch
erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen
kann. Im Einzelfall muss auch mit Verfüllungen durch Abfall gerechnet werden.
Hierdurch können sich erhöhte Anforde-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Beschlussvorschlag
Kein Beschluss erforderlich
Im nachfolgenden Bebauungsplan wird
darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im Bereich einer Altablagerung
befindet und dass mit verfüllten Bombentrichtern und Schuttablagerungen zu
rechnen ist.
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§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Kein Beschluss erforderlich
rungen an die Entsorgung von Aushubmaterialien bei Baumaßnahmen ergeben.
Genauere Kenntnisse hinsichtlich Zusammensetzung und Toxizität der verfüllten Materialien liegen mir nicht vor.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Natur und Landschaft
Zur o.g. FNP-Änderung werden aus
landschaftspflegerischer Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen,
jedoch ist derzeit unter Bezug auf die
Begründung, Punkt 7. "Umweltbelange"
keine abschließende Beurteilung möglich.
Die notwendigen Unterlagen Umweltbericht und Artenschutzvorprüfung Stufe I
zum Bebauungsplan Nr. Ve-19 werden
der Unteren Naturschutzbehörde im
Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß §
4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Teilbereiche 1-3 der 13. Flächennutzungsplanänderung lediglich 33,5 % der
Fläche des Bebauungsplanes Ve-19
ausmachen. Zusätzlich wird die Teilfläche 4 von gewerblichen Bauflächen in
Flächen für die Landwirtschaft geändert.
Damit wird die in Anspruch genommene
Fläche für die Landwirtschaft 1:1 ausge15
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Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
glichen.
Stellungnahme des Naturschutzbeirates
(nachrichtlich)
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist im Rahmen der Beteiligung
nach § 70 Abs. 2 i.V. mit Abs. 7 letzter
Satz Landesnaturschutzgesetz am 8.
Nov. 2017 zur o.g. Flächennutzungsplanänderung angehört worden und hat
hierzu wie folgt Stellung genommen:
Aufgrund des Vorkommens gefährdeter
und geschützter Feldvogelarten wie
Grauammer und Feldlerche in diesem
Gebiet hält der Beirat eine vertiefende
Artenschutzprüfung (ASP 2) für erforderlich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Bei der Beurteilung der Artenschutzbelange ist zu berücksichtigen, dass die
Teilbereiche 1-3 der 13. Flächennutzungsplanänderung lediglich 33,5 % der
Fläche des Bebauungsplanes Ve-19
ausmachen. Zusätzlich wird die Teilfläche 4 von gewerblichen Bauflächen in
Flächen für die Landwirtschaft geändert.
Damit wird die in Anspruch genommene
Fläche 1:1 ausgeglichen.
Gemäß Artenschutzvorprüfung Stufe I
zum Bebauungsplan Ve-19 meidet die
Feldlerche zwar den Ortsrand, kann aber
durchaus den Freiraum zwischen Vettweiß und Kettenheim besiedeln. Ihre
Reviergrößen werden je nach Intensität
der landwirtschaftlichen Nutzung mit 1-10
ha / Paar angenommen. Im vorliegenden
Fall kann letzteres angenommen werden.
Durch das Baugebiet wird der Freiraum
zwischen den beiden Ortslagen eingeengt. Das kann eine Verdrängungswirkung haben, die sich aber nicht ohne
weiteres nachweisen lässt, weil dazu ein
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
größerer Raum auch außerhalb des
Plangebietes zur Brutzeit vor und nach
Baubeginn untersucht werden müsste.
Rechnerisch entspricht 1 ha Flächenverlust entsprechend der Teilflächen 1-3 in
der intensiv genutzten Agrarflur nur einem Bruchteil eines möglichen Reviers
(unterhalb 0,5), sodass noch keine Kompensationsverpflichtung ausgelöst wird.
Die Grauammer hat in der Zülpicher Börde den landesweit letzten größeren Verbreitungsschwerpunkt und muss deshalb
besonders beachtet werden, bevor sie
eine ähnliche Entwicklung wie der Hamster nimmt. Der Brutvogelatlas NRW geht
für 2010 nur noch von landesweit 300400 Brutpaaren aus, das Landesumweltamt für 2015 sogar nur noch von 200 in
ganz NRW. Bei einer Reviergröße von
1,5 bis 3 ha sind die Teilbereiche 1-3 der
13. Flächennutzungsplanänderung rechnerisch nicht relevant.
Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Ve-19 werden bezüglich der
Vogelart Grauammer in Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde prophylaktische Stützungsmaßnahmen in Verbindung mit den externen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen. Die Realisierung dieser Maßnahmen wird vertrag17
Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
lich vereinbart. Somit ist die Durchführung der Artenschutzprüfung Stufe II
nicht notwendig und würde auch zu keinem anderen Ergebnis führen.
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E-Regio
Stellungnahme vom
22.11.2017
15
Telefonica
Stellungnahme vom
23.11.2017
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom
09.10.2017, Az.: -11/2 teilen wir Ihnen als
Eigentümerin des Erdgas Versorgungsnetzes mit, dass unsererseits gegen das
beabsichtigte Verfahren keine Bedenken
bestehen. Innerhalb der Teilflächen 1 bis
4 sind keine Leitungsanlagen der e-regio
zur Erdgas-Versorgung vorhanden. Wir
weisen darauf hin, dass die nord-östliche
Grenz der Teilfläche 4 unmittelbar an die
Versorgungstrasse unseres Vorlieferanten grenzt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Aus Sicht der Telefonica Germany GmbH
& Co. OHG sind nach den einschlägigen
raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche
Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
- ganz in der Nähe Ihres geplanten Gebietes verläuft eine unserer Richtfunkverbindungen.
Kein Beschluss erforderlich
Da die Teilfläche 4 von gewerblicher
Baufläche in Flächen für die Landwirtschaft geändert werden soll, ist die
Nachbarschaft zu angrenzenden Versorgungstrassen ohne Belang.
Kein Beschluss erforderlich
Im Änderungsbereich sind keine Windkraftanlagen vorgesehen und wären aufgrund des Abstandes zur Bestandsbebauung auch nicht zulässig. Aufgrund
der geringen Höhe der geplanten Wohnbebauung ist eine Beeinträchtigung der
Richtfunktrassen ausgeschlossen.
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Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem
Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen
mit Einzeichnung der Trassenverläufe.
Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die
Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur
Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens+/- 30m und einen vertikalen
Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20m einhalten. Bitte beachten
Sie diesen Umstand bei der weiteren
Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wir bitten um Berücksichtigung und
Übernahme der o.g. Richtfunktrassen
einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die
zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und
vertikal) sind entsprechende Bauhöhen19
Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalte der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
beschränkungen festzusetzen, damit die
raumbedeutsamen
Richtfunkstrecken
nicht beeinträchtigt werden.
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