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Vorlage (13. FNP Änd_ Abwägung TöB 080318)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
216 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
09.03.18, 18:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:00

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. 01 Öffentlichkeit Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag BUND / NABU Kreis Düren Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der BUND/NABU des Kreises Düren wird im weiteren Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt und um erneute Stellungnahme gebeten. Kein Beschluss erforderlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das angrenzende Grundstück grenzt im Südosten an den Teilbereich 1 der 13. Flächennutzungsplanänderung. Der gewünschten Bebauungsplanänderung wird im Bebauungsplan Nr. Ve-19 entsprechend den Anregungen des Anwohners gefolgt. Der Widerspruch ist damit gegenstandslos. Kein Beschluss erforderlich Stellungnahme vom 12.10.2017 02 Anlieger Schulstraße Stellungnahme vom 04.11.2017 Es wird um Mitteilung des Umweltberichtes gebeten. Gegen die o. a. Pläne legen wir Widerspruch ein. Wir sind die Eigentümer des Grundstückes Schulstraße 13, Vettweiß Gemarkung Vettweiß, Flur 2, Flurstück 31. Unser Grundstück wird durch die 13. FNP-Änderung Teilbereich 2 und durch den Bebauungsplan V-19-Schulstraße direkt beeinträchtigt. Wir nutzen unser Grundstück als ruhigen Garten mit "ruhigen Nachbarn" Friedhof und Landwirtschaft. Bei Bedarf und nach Absprache ist unser Grundstück von hinten erreichbar und es können Baumschnitt-Abfuhr oder andere Arbeiten durchgeführt werden. Durch den Wegfall der Erweiterungsflächen für den Friedhof und die landwirtschaftlichen Flächen, sind die Nutzung und die Zugänglichkeit des Grundstückes erheblich beeinträchtigt. Dadurch wird die Wohnqualität erheblich reduziert und auch der Wert des Grundstückes. 1 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Unser Grundstück mit 1536 qm bestand früher aus 3 Parzellen und der hintere Bereich, der jetzt direkt beeinträchtigt wird, war früher eine eigene Parzelle von ca. 800 m2. Wir könnten einer Änderung zustimmen, wenn der Bebauungsplan dergestalt geändert wird, dass uns eine spätere Erschließung unseres Grundstückes ermöglicht und garantiert wird ohne dass alle Infrastruktur-Einrichtungen geändert werden müssten. Wir haben noch jüngere Kinder und es ist nicht auszuschließen, dass wir zu einem späteren Zeitpunkt das dem Bebauungsplan angrenzende Grundstück bebauen wollen in einer Bauweise ähnlich wie im Bebauungsplan vorgesehen. Ich fordere Sie auf, unseren Widerspruch zu beachten und Ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Bitte beachten Sie auch unseren Vorschlag für eine Änderung der Planung, die unseren Widerspruch dann gegenstandslos macht. 2 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. 01 Behörde/ Träger öffentlicher Belange Amprion GmbH Betrieb / Projektierung Leitungen Bestandssicherung Stellungnahme vom 12.10.2017 03 LVR – Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB Stellungnahme vom 18.10.2017 04 Westnetz GmbH Stellungnahme 18.10.2017 Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sonstige Versorgungsunternehmen wurden am Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligt. Kein Beschluss erforderlich Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gilt; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Die Stellungnahme betrifft nur das von der Westnetz GmbH betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kVSpannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentü- 3 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Den Hinweisen wird gefolgt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. merin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Es werden keine Bedenken geäußert, da keine Versorgungsanlagen der Westnetz GmbH betroffen sind. 05 Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Stellungnahme vom 19.10.2017 Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Das Plangebiet liegt über mehreren, auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern. Eigentümerinnen dieser Bergwerksfelder sind die Juntersdorf GmbH i. L., Astraastraße 6 in 53909 Zülpich (Bergwerksfelder "Joachim" und "Lieselotte"), die Chemische Fabrik Kalk GmbH, Olpenerstr. 9-13 in 51103 Köln (Bergwerksfeld "Eustachia") und die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln (Bergwerksfeld "Karl"). Die Planungsbereiche sind nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01 .10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenberghaus bedingten Grund- In die Begründung zur 13. Flächennutzungsplanänderung werden unter 7. ‚Hinweise‘ entsprechende Hinweise zum Bergbau, zu den Sümpfungsmaßnahmen und zum Grundwasser aufgenommen. Des Weiteren wird im nachgeordneten Bebauungsplan Nr. Ve-19 auf die vorgenannten Aspekte hingewiesen. 4 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag wasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurab5 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag stände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 06 07 Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich, zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an die o.g. Feldeseigentümer, der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE Power AG wurde bereits am Verfahren zur 13. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Stellungnahme vom 19.10.2017 Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Stellungnahme vom 24.10.2017 Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. In die Begründung zur 13. Flächennutzungsplanänderung wird unter 7. ‚Hinweise‘ ein entsprechender Hinweis aufgenommen, dass im Änderungsbereich mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen 6 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen, einschl. untergeordneter Gebäudeteile, eine Höhe von 30m über Grund nicht überschreiten. ist. Im nachgeordneten Bebauungsplan Nr. ve-19 wird ebenfalls auf den Flugbetrieb verwiesen. Beschlussvorschlag Sollte entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird darum gebeten in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung weiterzuleiten. 08 Geologischer Dienst NRW Stellungnahme vom 25.10.2017 Tektonik Im nordöstlichen Bereich der Planfläche (Lage des vorgesehenen Regenrückhalte- bzw. Versickerungswasserbeckens) quert nach Erkenntnissen des Geologischen Dienstes der Vettweißer Sprung 1 in nordwest-südöstlichem Verlauf die Planfläche. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich In der Begründung zur 13. Flächennutzungsplanänderung wird unter 7. ‚Hinweise‘ darauf verwiesen, dass der Teilbereich 3 im nordöstlichen Abschnitt von einem Sprung gequert wird. Teilfläche 3: Innerhalb der Teilfläche 3 o.g. Flächennutzungsplanänderung befinden sich 4 vertrauliche Bohrungen im Rahmen des Friedhofsgutachten Vettweiß: Bohrung B I FRIEDHOF VETTWEISS (Nr. 213652) Bohrung Bll FRIEDHOF VETTWEISS 7 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich (Nr. 213817) 1 Bohrung B 1 FRIEDHOF VETTWEISS (Nr. 213816) Bohrung B 2 FRIEDHOF VETTWEISS (Nr. 213815) Über http://www.gd.nrw.de/gd_archive_ dabo.htm kann auf das Bohrungsportal von NRW zugegriffen werden, welches die Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes NRW beinhaltet (link: http://www.bohrungen.nrw.de/). 09 Erftverband Stellungnahme vom 03.11.2017 Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich des Plangebietes im oberen Grundwasserstockwerk durch den Braunkohlentagebau abgesenkt. Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen wurden flurnahe Grundwasserstände gemessen. Es wird darauf hingewiesen, dass die höchsten gemessenen Grundwasserstände flurnah sind. Bei der Versickerung ist darauf zu achten, dass keine Gebäude durch Aufhöhung der Grundwasseroberfläche gefährdet werden. Grundsätzlich sollte eine Versickerung nur über belebte Bodenschichten erfolgen. In die Begründung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes wird unter 7. ‚Hinweise‘ darauf hingewiesen, dass im Änderungsbereich flurnahe Grundwasserstände auftreten können. 8 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Des Weiteren bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken. 10 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Stellungnahme vom 06.11.2017 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Im Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplans Nr. Ve-19 wird die Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen. Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen und gebeten, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind 9 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 11 Industrie- und Handelskammer Aachen Stellungnahme vom 14.11.2017 12 Bezirksregierung Köln Stellungnahme vom 16.11.2017 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen aber darauf hin, dass die Rücknahme der Darstellung als gewerbliche Bauflächen im Teilbereich 4 aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Die Fläche liegt innerhalb eines größeren Areals mit gewerblichen Bauflächen, sodass durch eine Rücknahme eine Ansiedlung eines größeren Betriebs verhindert wird. Dies erschwert die Vermarktung der gewerblichen Bauflächen in Vettweiß. Wir regen daher an, den Teilbereich 4 an eine Randlage der gewerblichen Baufläche zu verlegen. In meinen Stellungnahmen vom 29.03.2012 zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-12" sowie vom 28.10.2014 zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-16", bin ich bereits ausführlich auf den Betriebsbereich der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG, Kettenheimer Str. 4, Die nordwestlich angrenzende Fläche wurde bereits in vorangegangenen Flächennutzungsplanänderungen als Baufläche aufgegeben. So war die unmittelbar angrenzende Teilfläche Inhalt der 12. Flächennutzungsplanänderung. Somit handelt es sich bei dem Teilbereich 4 heute bereits um eine Randlage. Der Stellungnahme wird gefolgtInnerhalb der Begründung zur 13. Flächennutzungsplanänderung wird darauf hingewiesen, dass ein angemessener Sicherheitsabstand der Wohnbauflächen zum Pflanzenschutzmittellager der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft 10 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung und die in diesem Zusammenhang aus Artikel 13 Überwachung der Ansiedlung der europäischen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso - 111 Richtlinie; vormals Artikel 12 der Seveso - 11 RL 96/82/EG) bzw. § 50 Planung BlmSchG abzuleitende grundsätzliche Abstandswahrung für Neuplanungen schutzbedürftiger Baugebiete im Einwirkungsbereich des Pflanzenschutzmittellagers, eingegangen. In der letztgenannten Stellungnahme habe ich Ihnen gegenüber zum Betriebsbereich der Fa. Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG einen zu wahrenden Achtungsabstand von 500 m bei der Neuplanung schutzbedürftiger Baugebiete und Nutzungen begründet genannt. Das Plangebiet zum Bebauungsplan "Ve19" sowie die Teilbereiche 1 und 3 zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhalten die Ausweisung schutzbedürftiger Baugebiete bzw. -flächen im Sinne des § 50 BlmSchG und unterschreiten diesen Achtungsabstand zum Teil deutlich. Ein Planungskonflikt hinsichtlich nicht ausreichend beachteter störfallrechtlicher Belange kann insofern nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen daher Bedenken gegen die beiden Planungen. GmbH eingehalten wird. Beschlussvorschlag Pflanzenschutzmittellager, die aufgrund der Lagermengen an Gefahrstoffen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, werden in die Abstandsklasse II nach dem Anhang des KAS-1.8 Leitfadens eingestuft. Von derartigen Betrieben ist durch schutzbedürftige Wohngebiete ein Achtungsabstand von mindestens 500 m zu wahren. Auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen besteht die Möglichkeit, diesen Achtungsabstand zu unterschreiten. Der angemessene Sicherheitsabstand ist auf der Berechnungsgrundlage des von der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt- Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Leitfadens ‚Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG‘ (KA S-18; 2. Überarbeitete Fassung Nov. 2010) zu bestimmen. Gemäß des ‚Gutachtens zur Festlegung angemessener Sicherheitsabstände im 11 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. 13 Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kreis Düren Stellungnahme vom 21.11.2017 Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BlmSchG anerkannten Sachverständigen zur Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsabstandes auf der Berechnungsgrundlage des von der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BlmSchG" (KAS-18; 2. Überarbeitete Fassung aus Nov. 201 0), weise ich hin. Rahmen der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Vettweiß auf Basis des Leitfadens KAS-18‘, von der Horst Weyer und Partner GmbH, Düren 26. Februar 2018 ergibt sich ein angemessener Sicherheitsabstand von 148 m. Wasserwirtschaft Gegen die o.g. Änderung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine Bedenken. Für die Teilbereiche 1 bis 3 sind die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Niederschlagswasserbeseitigung, flurnaher Grundwasserstand im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung (z.B. Ve-19) zu beachten. Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher sind keine Belange betroffen. Sicht Beschlussvorschlag Da die kürzeste Entfernung von Grenze Betriebsbereich bis zur Grenze des Geltungsbereiches der 13. Flächennutzungsplanänderung ca. 340 m beträgt, liegt keine Betroffenheit vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Belange werden im nachgeordneten Bebauungsplan Nr. Ve19 berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Kein Beschluss erforderlich 12 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Bodenschutz Der Bereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000- zweite Auflage- in einem Gebiet mit schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Stellungnahme bezieht sich lediglich auf den nordwestlichen Abschnitt des Teilbereiches 3, weil die sonstigen Flächen des 13. Änderungsbereiches im heutigen Flächennutzungsplan nicht als Flächen für die Landwirtschaft sondern als Grünflächen dargestellt werden. Für Grünflächen ist die Fruchtbarkeit der Böden jedoch unerheblich. Die Änderung des nordwestlichen Abschnitts des Teilbereiches 3 von Flächen für die Landwirtschaft in Wohnbauflächen ist im Zusammenhang mit den bereits bestehenden angrenzenden Wohnbauflächen zu beurteilen. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Bauland innerhalb der Gemeinde Vettweiß ist die Entwicklung eines Baugebietes entsprechende dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Ve-19 gerechtfertigt. Eine anderweitige Flächeninanspruchnahme hätte voraussichtlich größere Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Insofern wird die Realisierung von Wohnbauflächen höher gewichtet als die Erhaltung der schutzwürdigen Böden. 13 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu überbauen. Die Bodenqualität wird entsprechend durch einen Korrekturfaktor in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Aufgrund dieser Berücksichtigung, der anthropogenen Überformung des Bodens und der Einleitung des Oberflächenwassers in ein zentrales Versickerungsbecken führt die Inanspruchnahme nicht zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Der Planungsbereich liegt zudem vollständig innerhalb einer großflächigen Altablagerung, in der durch die Zerstörungen aus dem Zweiten Weltkrieg mit verfüllten Bombentrichtern und Trümmerschuttablagerungen zu rechnen ist, die im Einzelfall auch Materialien mit problematischen Stoffen enthalten können. Es ist davon auszugehen, dass der Oberboden Bauschutt, Aschen und Schlackenanteile enthalten und dadurch erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen kann. Im Einzelfall muss auch mit Verfüllungen durch Abfall gerechnet werden. Hierdurch können sich erhöhte Anforde- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Kein Beschluss erforderlich Im nachfolgenden Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im Bereich einer Altablagerung befindet und dass mit verfüllten Bombentrichtern und Schuttablagerungen zu rechnen ist. 14 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich rungen an die Entsorgung von Aushubmaterialien bei Baumaßnahmen ergeben. Genauere Kenntnisse hinsichtlich Zusammensetzung und Toxizität der verfüllten Materialien liegen mir nicht vor. Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken. Natur und Landschaft Zur o.g. FNP-Änderung werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen, jedoch ist derzeit unter Bezug auf die Begründung, Punkt 7. "Umweltbelange" keine abschließende Beurteilung möglich. Die notwendigen Unterlagen Umweltbericht und Artenschutzvorprüfung Stufe I zum Bebauungsplan Nr. Ve-19 werden der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Teilbereiche 1-3 der 13. Flächennutzungsplanänderung lediglich 33,5 % der Fläche des Bebauungsplanes Ve-19 ausmachen. Zusätzlich wird die Teilfläche 4 von gewerblichen Bauflächen in Flächen für die Landwirtschaft geändert. Damit wird die in Anspruch genommene Fläche für die Landwirtschaft 1:1 ausge15 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag glichen. Stellungnahme des Naturschutzbeirates (nachrichtlich) Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist im Rahmen der Beteiligung nach § 70 Abs. 2 i.V. mit Abs. 7 letzter Satz Landesnaturschutzgesetz am 8. Nov. 2017 zur o.g. Flächennutzungsplanänderung angehört worden und hat hierzu wie folgt Stellung genommen: Aufgrund des Vorkommens gefährdeter und geschützter Feldvogelarten wie Grauammer und Feldlerche in diesem Gebiet hält der Beirat eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP 2) für erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei der Beurteilung der Artenschutzbelange ist zu berücksichtigen, dass die Teilbereiche 1-3 der 13. Flächennutzungsplanänderung lediglich 33,5 % der Fläche des Bebauungsplanes Ve-19 ausmachen. Zusätzlich wird die Teilfläche 4 von gewerblichen Bauflächen in Flächen für die Landwirtschaft geändert. Damit wird die in Anspruch genommene Fläche 1:1 ausgeglichen. Gemäß Artenschutzvorprüfung Stufe I zum Bebauungsplan Ve-19 meidet die Feldlerche zwar den Ortsrand, kann aber durchaus den Freiraum zwischen Vettweiß und Kettenheim besiedeln. Ihre Reviergrößen werden je nach Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung mit 1-10 ha / Paar angenommen. Im vorliegenden Fall kann letzteres angenommen werden. Durch das Baugebiet wird der Freiraum zwischen den beiden Ortslagen eingeengt. Das kann eine Verdrängungswirkung haben, die sich aber nicht ohne weiteres nachweisen lässt, weil dazu ein Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 16 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag größerer Raum auch außerhalb des Plangebietes zur Brutzeit vor und nach Baubeginn untersucht werden müsste. Rechnerisch entspricht 1 ha Flächenverlust entsprechend der Teilflächen 1-3 in der intensiv genutzten Agrarflur nur einem Bruchteil eines möglichen Reviers (unterhalb 0,5), sodass noch keine Kompensationsverpflichtung ausgelöst wird. Die Grauammer hat in der Zülpicher Börde den landesweit letzten größeren Verbreitungsschwerpunkt und muss deshalb besonders beachtet werden, bevor sie eine ähnliche Entwicklung wie der Hamster nimmt. Der Brutvogelatlas NRW geht für 2010 nur noch von landesweit 300400 Brutpaaren aus, das Landesumweltamt für 2015 sogar nur noch von 200 in ganz NRW. Bei einer Reviergröße von 1,5 bis 3 ha sind die Teilbereiche 1-3 der 13. Flächennutzungsplanänderung rechnerisch nicht relevant. Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Ve-19 werden bezüglich der Vogelart Grauammer in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde prophylaktische Stützungsmaßnahmen in Verbindung mit den externen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen. Die Realisierung dieser Maßnahmen wird vertrag17 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag lich vereinbart. Somit ist die Durchführung der Artenschutzprüfung Stufe II nicht notwendig und würde auch zu keinem anderen Ergebnis führen. 14 E-Regio Stellungnahme vom 22.11.2017 15 Telefonica Stellungnahme vom 23.11.2017 Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 09.10.2017, Az.: -11/2 teilen wir Ihnen als Eigentümerin des Erdgas Versorgungsnetzes mit, dass unsererseits gegen das beabsichtigte Verfahren keine Bedenken bestehen. Innerhalb der Teilflächen 1 bis 4 sind keine Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung vorhanden. Wir weisen darauf hin, dass die nord-östliche Grenz der Teilfläche 4 unmittelbar an die Versorgungstrasse unseres Vorlieferanten grenzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - ganz in der Nähe Ihres geplanten Gebietes verläuft eine unserer Richtfunkverbindungen. Kein Beschluss erforderlich Da die Teilfläche 4 von gewerblicher Baufläche in Flächen für die Landwirtschaft geändert werden soll, ist die Nachbarschaft zu angrenzenden Versorgungstrassen ohne Belang. Kein Beschluss erforderlich Im Änderungsbereich sind keine Windkraftanlagen vorgesehen und wären aufgrund des Abstandes zur Bestandsbebauung auch nicht zulässig. Aufgrund der geringen Höhe der geplanten Wohnbebauung ist eine Beeinträchtigung der Richtfunktrassen ausgeschlossen. 18 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens+/- 30m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhen19 Gemeinde Vettweiß, 13. FNP-Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Ldf. Nr. Behörde/ Träger öffentlicher Belange Kurzinhalte der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag beschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden. 20