Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
98 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
22.02.18, 11:02
Aktualisiert
22.02.18, 11:02
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am
16.11.2017 im Sitzungssaal 2 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
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Angemessene Kosten der Unterkunft im Kreis Euskirchen
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE
F 37/2017
1. Ergänzun
g
Zu den gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
1. Nach welchen Maßgaben und unter Einbeziehung welcher
Faktoren erfolgt die Ermittlung der maximalen Höhe der
angemessenen Unterkunftskosten im Kreis Euskirchen?
Auf welche Daten greift die Verwaltung zurück, sofern in
der Kommune kein qualifizierter Mietspiegel vorliegt? In
welchen zeitlichen Abständen werden die Werte
aktualisiert?
Die derzeit geltenden Angemessenheitswerte für die
kreisangehörigen Kommunen des Kreises Euskirchen
wurden nach einer entsprechenden Auswertung zum
01.07.2017 angepasst. Zuvor erfolgte eine Anpassung
2009 und 2012, die Beträge im Bereich Wohngeld wurden
vom Gesetzgeber im Vergleich dazu 2009 und 2016
angepasst.
Der Träger der Sozialhilfe hat dazu seinerseits einen
Auftrag zur Datenauswertung und -erhebung an IT NRW
erteilt und darum gebeten, für jede Kommune im Kreis
Euskirchen alle vorhandenen Wohngeldfälle hinsichtlich
der tatsächlich zu zahlenden Kaltmieten (Grundmiete plus
Nebenkosten, jedoch ohne Heizkosten) auszuwerten und
zu ermitteln. Die Auswertung enthält kommunenscharf
und nach Wohnungsgrößen gestaffelte Kaltmietpreise.
Da diese Auswertung von IT NRW aber nicht die alleinige
Grundlage für eine angemessene Referenzmiete sein
sollte, wurden zusätzlich alle im Kreisgebiet vorhandenen
Mietspiegel in die Beurteilung der angemessenen
Wohnungsmiete
einbezogen.
Alle
von
den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden (ohne
Mitwirkung des Sozialhilfeträgers) erstellten Mietspiegel
beziehen sich auf frei finanzierten Wohnraum und wurden
in Zusammenarbeit mit dem Haus- und Eigentümerverein
und dem Mieterverein erstellt, so dass es sich hierbei um
eine relativ verlässliche und objektive Wiedergabe der
Mietensituation in den kreisangehörigen Kommunen
handelt.
Bei der Festlegung der angemessenen Wohnungsmieten
ab
dem
01.07.2017
hat
der
Sozialhilfeträger
Altbauwohnungen, die bis 1975 bezugsfertig wurden und
Wohnungen mit schlechter Ausstattung (= ohne Heizung,
mit Bad/WC oder mit Heizung ohne Bad) völlig
unberücksichtigt gelassen und aus den Werten der
Gruppen III und IV für Wohnraum mittlerer Wohnlagen für
jede Wohnungsgröße Durchschnittsmietpreise errechnet.
Die hierin enthaltenen Werte weisen die m²-Miete (kalt
ohne Nebenkosten und ohne Heizung aus).
Die ermittelten Durchschnittsmieten werden vom
Sozialhilfeträger hinsichtlich der Mietpreisentwicklungen
im
Kreisgebiet
ergänzend
anhand
der
Wohnungsangebote
in
der
Tagespresse,
den
Wochenblättern etc. aber auch anhand von Angeboten im
Internet kontinuierlich beobachtet. Ferner werden die
vorhandenen
Mietspiegel
ebenfalls
anhand
der
Mietpreisentwicklung am Wohnungsmarkt durch die
Kommunen bei Bedarf angepasst.
Sofern kein qualifizierter Mietspiegel vorlag, wurden die
Werte anhand der übrigen o. g. Kriterien ermittelt.
Dadurch wurden auch die Mietsteigerungen der letzten
Jahre entsprechend berücksichtigt
2. Verfügt der Kreis über ein sog. Schlüssiges Konzept i. S.
d. Forderung der Sozialgerichte zur Ermittlung der
angemessenen Kosten der Unterkunft? Wenn ja, wie
lautet es?
Der Kreis Euskirchen hat bislang aus Kostengründen und
aufgrund des weiterhin bestehenden Prozessrisikos auf
die externe Beauftragung eines schlüssigen Konzeptes
verzichtet, da selbst diese vor Gericht oftmals nicht
anerkannt werden. Stattdessen dienten die unter 1.
dargestellten Ausführungen als Grundlage für eine
entsprechende Vorlage an die Sozialgerichte, deren
Entscheidungen dann auch stark von der jeweiligen
Kammer abhängig waren. Der Landkreistag hat hierzu
aktuell mitgeteilt, dass die Länder eine ASMKArbeitsgruppe eingesetzt haben, die Eckpunkte für eine
gesetzliche Änderung erarbeiten soll und an der auch der
Deutsche Landkreistag ebenfalls beteiligt ist. Leitgedanke
sei dabei ein deutlicher Zuwachs an Rechtssicherheit
kommunaler
(schlüssiger)
Konzepte sowie eine
Verwaltungsvereinfachung dieser sehr komplexen und
anspruchsvollen Materie. Vor diesem Hintergrund macht
aus Sicht der Verwaltung eine Beauftragung zur
Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zum jetzigen
Zeitpunkt keinen Sinn.
3. Wie beurteilt der Kreis vor diesem Hintergrund Berichte
wie z. B. den LEG-Wohnungsmarktreport NRW, der im
Kreis Euskirchen in den letzten Jahren die höchste
durchschnittliche Mietsteigerung aller Landkreise in NRW
ausgemacht hat und in Weilerswist und Euskirchen auf
Spitzenwerte von 6,91 €/ qm bzw. 6,40 €/ qm bei den
Angebotsmieten kommt? Wie fließen solche Erkenntnisse
bei der Anpassung der angemessenen Kosten der
Unterkunft mit ein?
Da dem Träger der Sozialhilfe die Mietsteigerungen der
letzten Jahre bewußt waren, wurden die Werte im
Sommer 2017 neu angepasst. Die neuen Werte der
Angemessenheitsgrenzen für einen Einpersonenhaushalt
liegen lediglich in Weilerswist und Euskirchen unter den
im
LEG-Wohnungsmarktreport
NRW
(LEG
=
Immobilienunternehmen
als
AG
in
Düsseldorf)
veröffentlichen Werten. In allen anderen Kommunen
liegen die Werte des Kreises darüber oder ganz marginal
um 1-2 Cent darunter.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass in die Berechnung der
Angemessenheitswerte des Kreises unter Einbeziehung
der Mietspiegel lediglich Wohnungen und Häuser ab dem
Baujahr 1976 berücksichtigt wurden und insofern ältere,
günstigere Immobilien, die einen niedrigeren Wert zur
Folge hätten nicht einbezogen wurden. Insbesondere in
der Gemeinde Weilerswist sind durch große Baugebiete
neue Wohnungen und Häuser entstanden, die sich auch
in den Werten des LEG-Wohnungsmarktreportes NRW
widerspiegeln, jedoch für Empfänger von Sozialleistungen
aufgrund der gesetzlichen Vorschriften durchweg nicht in
Frage kommen. Jedoch sind diese Immobilien für Pendler
sehr interessant, da Weilerswist aufgrund der guten
Verkehrsanbindung mittlerweile zum Speckgürtel von Köln
zählt und diese Personen dann auch bereit sind, hier
entsprechend höhere Mieten zu zahlen.
4. Welche Chancen sieht die Verwaltung unter diesen
Bedingungen insbesondere in den Kommunen mit hohen
Durchschnittsmieten
für
AsylbewerberInnen
und
anerkannte Flüchtlinge, aus den Flüchtlingsunterkünften in
eigenen Wohnraum zu gelangen?
Zunächst ist festzustellen, dass die Angemessenheitswerte
gleichermaßen für alle Personen gelten, unabhängig von
deren
„Status“
(Asylbewerber*innen,
anerkannte
Flüchtlinge, Deutsche, etc.). Letztlich hängt die
Chancengleichheit jedoch ausschließlich vom Vermieter
ab, so dass die Angemessenheitswerte nur einen Faktor
darstellen - die Zurückhaltung insbesondere privater
Vermieter gegenüber Asylbewerber*innen und Flüchtlingen
(vor allen Dingen bei männlichen Einzelpersonen) bildet
einen weiteren. Erschwerend kommt hinzu, dass es
aufgrund der jeweiligen Mietstufen (Wohngeld) für
Investoren derzeit – wenn überhaupt – nur noch in
Euskirchen
und
Weilerswist
lohnenswert
ist,
entsprechende Wohnungen zu errichten und zur
Verfügung zu stellen. Ergänzend wird darauf hingewiesen,
dass auch für Menschen, die keine Sozialleistungen
beziehen, feststellbar ist, dass derzeit insbesondere für
Einzelpersonen Wohnraum schwer erhältlich ist und nur
sehr begrenzt zur Verfügung steht.
Insofern
würde
eine
weitere
Erhöhung
der
Angemessenheitswerte nicht zwingend eine Verbesserung
dieses Zustandes bewirken, jedoch zu einer Situation
führen, in der möglicherweise Empfänger von
Sozialleistungen viel eher eine Wohnung beziehen
könnten als ein geringverdienender Arbeitnehmer. Da
diese Thematik auch in der Sozialkonferenz Anfang
November besprochen wurde und hier von den
Kommunen keine nennenswerten Probleme gemeldet
wurden (es wurde sogar geäußert, dass der o. g.
Personenkreis
zum
Teil
lieber
in
der
Gemeinschaftsunterkunft verbleiben möchte statt eine
eigene Wohnung zu beziehen, vor allem wenn die
Alternative kein zentral gelegener Wohnort ist) und auch
der Fachaufsicht des Kreises diesbezüglich keine anderen
Erkenntnisse hat, sind die aktuellen Werte zur
Angemessenheit für Wohnraum im Kreis Euskirchen kein
maßgebliches Hindernis, in Bezug auf die Möglichkeit des
o.g. Personenkreises eigenen Wohnraum zu beziehen.
5. In wie vielen Fällen wurden LeistungsempfängerInnen im
Kreis in den letzten vier Jahre aufgefordert, ihre Kosten
der Unterkunft zu senken, weil ihre Mietkosten nicht
(mehr) den Richtwerten zur Angemessenheit der
Unterkunftskosten entsprachen? Die Fragesteller bitten
jeweils um eine einzelne Auflistung für die Jahre 20132016.
Eine entsprechende Rückfrage beim Jobcenter hat
ergeben, dass hierzu keine belastbaren Zahlen mitgeteilt
werden können, da das entsprechende IT-System
ALLEGRO der Bundesagentur für Arbeit keine
Kennzeichnung für Kostensenkungsverfahren vorsieht und
insofern eine Auswertung nicht möglich sei. Hierzu müsste
sodann jede einzelne Leistungsakte angesehen werden.
Die gleiche Rückmeldung erfolgte von Seiten der
Kommunen für den wesentlich geringeren Anteil im
Bereich SGB XII.