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Beschlusstext (Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
105 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
22.02.18, 11:02
Aktualisiert
22.02.18, 11:02
Beschlusstext (Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE) Beschlusstext (Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE) Beschlusstext (Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

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BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 16.11.2017 im Sitzungssaal 2 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 4 Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE Herr Bell, Die LINKE, bedankt sich bei der Verwaltung für die Beantwortung der Fragen, stellt allerdings fest, dass auch diese Antworten aus seiner Sicht nicht abschließend zufriedenstellend ausgefallen sind. Es sei insbesondere bedauerlich, dass ein interkommunaler Vergleich hinsichtlich der Widerspruchszahlen im Schwerbehindertenrecht nicht möglich sei. Herr Bell führt weiter aus, dass die Zahl der erhobenen Widersprüche zwar rückläufig, insgesamt aber noch zu hoch erscheine. Die hohe Anzahl an begründeten Widersprüchen (Abhilfen) deute zudem darauf hin, dass zuvor eine zu hohe Anzahl berechtigter Anträge abgelehnt worden sei. Er bedauert, dass weder Zahlen über erfolgreiche Widerspruchs- und Klageverfahren vorgelegt, noch Angaben zu den jeweiligen Ablehnungsgründen gemacht werden können. Zudem kritisiert er den in der Beantwortung der Verwaltung verwendeten Begriff der „Feststellungsquote“, die es nach dem landesweiten BenchmarkingBericht zu „erfüllen“ gilt. Dieser Begriff verkenne, dass hinter den Einzelfällen menschliche Schicksale stehen. Herr Poth führt hierzu aus, dass es sich bei dem Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Schwerbehinderung um ein Massengeschäft handelt und die Gesamtsituation auch von der Verwaltung als nicht zufriedenstellend empfunden wird. Insbesondere personelle Engpässe haben in der Vergangenheit zu längeren Bearbeitungszeiten geführt und die Vielzahl der eingehenden Anträge erschwere die angemessene Würdigung von Einzelschicksalen. Die Probleme sind der Verwaltung jedoch bekannt und werden durchgängig beobachtet. Durch Nachsteuern soll die Qualität und Quantität der Bearbeitung erhöht werden. Hierbei werde auch die personelle Ausstattung auf den Prüfstand gestellt. Meist führten fehlende materielle Voraussetzungen (fehlende gesundheitliche Beeinträchtigungen) zu Ablehnungen; formale Gründe (fehlende Mitwirkung) spielten dagegen kaum eine Rolle. Frau Topf, Teamkoordinatorin der Schwerbehindertenstelle, weist darauf hin, dass die Erfassung von Ablehnungsgründen systemseitig nicht möglich sei und eine Auswertung auf Grund der vielfältigen Ablehnungsgründe möglicherweise auch dann nicht aussagekräftig sein würde, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen würden. Frau Topf führt zudem aus, dass sich die Zahl der Widersprüche auf alle Verfahren, d.h. sowohl Erst- als auch Änderungsanträge und Bescheide F 39/2017 in Nachprüfungsverfahren beziehe. Die Zahl an abgeholfenen Widersprüchen ist insbesondere deshalb so hoch, weil in zahlreichen Verfahren gesundheitliche Einschränkungen erst nach Erlass eines Ablehnungsbescheides bekannt gegeben werden. Da somit entscheidungserhebliche ärztliche Befunde erst im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden können, entstehe eine hohe Anzahl an Abhilfen. Zudem handelt es sich bei der mitgeteilten Anzahl an Abhilfen nicht immer um „Vollabhilfen“ sondern vielfach lediglich auch um teilweise Abhilfen (insbesondere Erhöhung des Grades der Behinderung). Da sich die Anfrage der Fraktion der LINKEN nicht auf Zahlen zu gerichtlichen Klageverfahren im Schwerbehindertenrecht bezog, enthielt die Antwort der Verwaltung hierzu keine Angaben. Die entsprechenden Zahlen zu den Klagen werden in dieser Niederschrift nachstehend nachgereicht: Klagen: Die Zahl der Klagen bezieht sich auf alle durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenen Verfahren. erhobene Klagen erledigte Klagen davon durch Vergleich/ Anerkenntnis davon durch Verurteilung 2014 190 134 60,45 % 2015 177 187 64,17 % 2016 103 147 62,90 % 5,22 % 2,14 % 0,68 % Unter Verurteilung werden Klagen erfasst, in denen die Kreisverwaltung durch Urteil zum Erlass eines neuen Bescheides verpflichtet wird. Beim Abschluss durch Vergleich/Anerkenntnis wird die Klage nicht durch ein Urteil abgeschlossen. Hier sind auch Verfahren erfasst, in denen das ursprüngliche Klagebegehren höher war, als die Feststellung, die aufgrund des Vergleiches/Anerkenntnisses getroffen wird. Herr Vermöhlen merkt an, dass die vorgelegten Zahlen zu Änderungsanträgen aus dem Jahr 2015, die sich auf die Anerkennung eines Grades der Behinderung größer/gleich 50% beziehen nicht plausibel sind. Es wird hierzu festgestellt, dass die vorgelegte Fallzahlenübersicht an dieser Stelle fehlerhaft ist und eine korrigierte Fassung der Niederschrift beigefügt wird (s. Anlage). Zur besseren Vergleichbarkeit wünscht sich Herr Heller, SPD, entsprechende Auswertungen aus anderen Kreisen, die allerdings von der Verwaltung nicht vorgelegt werden können. Herr Fiebrich, Bündnis 90 / DIE GRÜNEN, bemängelt, dass die Zahlen zum Schwerbehindertenrecht keine Differenzierung nach Krankheitsbildern, insbesondere psychische Erkrankungen, enthalten. Herr Poth teilt hierzu mit, dass weitergehende Differenzierungen dieser Zahlen aus technischen Gründen nicht möglich sind. Zudem vertrete er den Standpunkt, dass den Anliegen der betroffenen Bürger eher durch die Bearbeitung von Anträgen als durch die Erstellung umfangreicher Statistiken entsprochen werde. Herr Dr. Ziemer, Abteilungsleiter Gesundheit, stellt klar, dass die Tätigkeit der Gutachter nach bestem Wissen erfolge und keineswegs in der vorrangigen Absicht, Anträge abzulehnen. Die Auslastung der Gutachter hänge in erster Linie von der Anzahl der gestellten Anträge ab. Hierbei könne es auch durch Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zu Belastungsspitzen kommen (Beispiel: Schließung des OPEL-Werks Bochum). Darüber hinaus wird die gutachterliche Tätigkeit dadurch erschwert, dass vielfach Befunde nicht vorliegen und daher Begutachtungen durchgeführt werden müssen. Schließlich bestehe im Schwerbehindertenrecht die Schwierigkeit, dass sich das festzustellende Ergebnis nicht nach den vorliegenden Diagnosen sondern allein nach den tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen bestimmt. Dieser Umstand sei betroffenen Personen nicht immer ohne weiteres vermittelbar. Demnach können Personen mit der gleichen Diagnose unterschiedliche Einschränkungen und somit auch einen voneinander abweichenden Grad der Behinderung haben. Herr Vermöhlen teilt diese Einschätzung, merkt aber an, dass mehr Antragsteller begutachtet werden müssten, gerade weil sich gleiche Diagnosen unterschiedlich auswirken. Zudem sei es für betroffene Menschen oft nicht nachvollziehbar, warum nach den versorgungsmedizinischen Vorgaben so streng zu begutachten ist. Herr Ziemer entgegnet hierauf, dass eine Ausweitung der persönlichen Begutachtungen aus personellen Gründen nicht zu leisten ist, da diese sehr zeitaufwändig sind. Zudem würde auch eine höhere Anzahl an Begutachtungen das Problem vereinzelt subjektiv empfundener Ungerechtigkeit nicht beheben können. Herr Fiebrich erkundigt sich danach, ob es für die im Schwerbehindertenrecht tätigen Mitarbeiter auch Hilfsangebote zur Gesunderhaltung (z.B. Supervision) gebe. Herr Dr. Ziemer teilt hierzu mit, dass entsprechende Angebote für die Belegschaft jederzeit bestehen. Allerdings existiere ein guter interpersoneller Austausch, so dass ein speziell aus der Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht resultierender Bedarf bislang nicht festgestellt werden konnte.