Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
147 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
22.02.18, 11:02
Aktualisiert
22.02.18, 11:02
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am
16.11.2017 im Sitzungssaal 2 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
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Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE
F 39/2017
1. Ergänzun
g
Zur besseren Verständlichkeit wird einleitend zunächst das
Verfahren im Rahmen eines Antrages auf Feststellung eines
Grades der Behinderung (GdB) nach § 69 SGB IX in Kurzform
erläutert:
Verfahrensablauf:
o
o
o
o
o
o
Erfassung des Antrages (durch Registratur)
Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit (Sachbearbeiter)
Sachverhaltsaufklärung und Eingangsbestätigung an
Antragsteller
o Anforderung weiterer Unterlagen/Angaben vom
Antragsteller soweit erforderlich
o Anforderung von ärztlichen Befundunterlagen, die
im Zusammenhang mit den geltend gemachten
Beeinträchtigungen relevant sind, sofern nicht die
für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen vom
Antragsteller selbst beigefügt wurden
o Zuordnung/Eingangskontrolle der angeforderten
Angaben/Befunde
Zuschrift an den ärztlichen Berater/Gutachter zur
Auswertung
Prüfung dieser Stellungnahme, ggf. weitere
Sachverhaltsaufklärung, im Einzelfall Veranlassung einer
Untersuchung
Bescheid
Der Verfahrensablauf ist bei Erst- und Änderungsanträgen
identisch.
Verfahrensablauf im Widerspruchsverfahren:
o
o
o
o
o
Erfassung des Widerspruches
Falls der Widerspruch noch nicht begründet wurde,
Anforderung der Begründung
Prüfung, ob der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden
muss, ggf. Anforderung weiterer Befunde
o Ggf. Zuschrift an den ärztlichen Berater
o Auswertung der ärztlichen Stellungnahme
Erteilung eines (Teil-)Abhilfebescheides
oder
Zuschrift an die Bezirksregierung Münster falls nicht
abgeholfen werden kann
Verwaltungsseitig wird zu den im Antrag gestellten Fragen wie
folgt Stellung genommen:
Frage 1.
Wie viele Anträge nach § 69 SGB IX auf Feststellung einer
Behinderung oder eines höheren Grades der Behinderung
gingen bei der Kreisverwaltung in den letzten 3 Jahren
jeweils ein? Wie viele dieser Anträge wurden jeweils
abgelehnt und waren nicht erfolgreich? In wie vielen Fällen
kam es zu einem (erfolgreichen) Widerspruch der
Betroffenen?
Es ist zunächst zu erläutern, dass Ablehnungen von Erstanträgen
nur erfolgen, sofern der Gesamt-GdB (Grad der Behinderung) 0
oder 10 beträgt. Ab einem GdB von 20 erfolgt der Erlass eines
Feststellungsbescheides. Wird neben der Feststellung eines GdB
zusätzlich auch die Feststellung eines Merkzeichens beantragt
und kann diese nicht gewährt werden, so erfolgt diese (Teil-)
Ablehnung im Rahmen des Feststellungsbescheides. Bei
Änderungsanträgen wird üblicherweise die Erhöhung des GdB
und/oder die Feststellung eines Merkzeichens geltend gemacht.
Im Widerspruchsverfahren wird in der Regel kein konkretes
Widerspruchsbegehren angegeben, sondern lediglich ein höherer
Grad der Behinderung und/oder die Feststellung eines
Merkzeichens geltend gemacht. Es wird somit davon
ausgegangen, dass dann ein GdB von 100 erreicht werden soll.
In diesen Fällen erfolgt, sofern sich ein höherer GdB (jedoch nicht
100) und/oder das Vorliegen eines Merkzeichens ergeben, der
Erlass
eines
Teil-Abhilfebescheides.
Sofern
der
Widerspruchsführer mit dieser Entscheidung nicht einverstanden
ist, erfolgt die Vorlage zur abschließenden Entscheidung im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens an die Bezirksregierung
Münster.
Bei der statistischen Erfassung der Widersprüche wird nicht
ausgewertet, wogegen sich der Widerspruch richtet. Es handelt
sich bei der Zahl der eingelegten Widersprüche somit um
Widersprüche gegen Entscheidungen in den Bereichen
Erstanträge, Änderungsanträge sowie Nachprüfungen, die von
Amts wegen bei bestimmten Erkrankungen durchgeführt werden.
Zur nachfolgenden Tabelle ist zu sagen, dass bei der
statistischen Wertung der Entscheidungen auch Entscheidungen
aus unerledigten Verfahren, die vor dem Berichtszeitraum
eingegangen sind, berücksichtigt werden, so dass die Zahl der
Entscheidungen höher sein kann, als die Anzahl der
eingegangenen Anträge. Zum Grad der Behinderung ist
auszuführen, dass Menschen erst ab einem GdB von 50 als
schwerbehindert gelten, bei einem GdB von 30 oder 40 kann eine
entsprechende Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit
beantragt werden und ggf. ein Steuerfreibetrag erreicht werden,
ein GdB von 20 hat insofern keine Auswirkungen.
Verfahrensart
2014
2015
2016
01.0
31.10.
Erstanträge
Gesamtzahl
Ablehnungen
GdB 20/30/40
GdB ≥ 50
Änderungsanträge Gesamtzahl
Ablehnungen
GdB 20/30/40
GdB ≥ 50
Widersprüche
Gesamtzahl
Abhilfe
Ablehnungen
davon
Widerspruchsbescheid
mit vorheriger
Teilabhilfe
2.074
346
1.025
950
2.334
969
379
1.169
1.361
415
917
182
1.954
237
859
859
2.298
946
360
327
1.145
321
824
160
Frage 2
Welches waren die häufigsten Gründe für eine Ablehnung
der Anträge?
Es gibt keine statistische Auswertung der Gründe für eine
Ablehnung der Anträge.
In der Regel sind die Ablehnungen bei Erstanträgen darauf
zurückzuführen, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen
keinen Grad der Behinderung bedingen oder so geringfügig sind,
dass der Einzel-GdB nur 10 bedingt. Auch beim Vorliegen
mehrerer Beeinträchtigungen, die einen GdB von 10 bedingen,
erfolgt keine Feststellung eines GdB, da keine Addition der
Einzel-GdB´s erfolgt.
Die Ablehnung von Änderungsanträgen ist häufig darauf
zurückzuführen, dass neue Beeinträchtigungen hinzugekommen
sind, die sich jedoch nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB
auswirken. Ferner werden Änderungsanträge oft in zeitlich
engem Zusammenhang mit dem letzten Feststellungsbescheid
gestellt. Aufgrund des zeitlich engen Zusammenhanges ist es oft
der Fall, dass keine neuen Befunde vorliegen oder die
Beeinträchtigungen sich nur geringfügig verschlimmert haben, so
dass diese nicht zur Erhöhung des GdB führt.
Frage 3
Wie sieht die Ablehnungsquote im Vergleich zu anderen
Kommunen (bzw. Kreisen) aus? Falls sie höher ist als in
anderen Kommunen: Welche möglichen Gründe sieht die
Verwaltung hierfür?
Die Ablehnungsquote im Kreis Euskirchen lag im Bereich der
Entscheidungen über Erstanträge im jeweiligen Berichtszeitraum
im Jahr 2014 bei 15%, im Jahr 2015 bei 12%, im Jahr 2016 bei
13% und bislang im Jahr 2017 bei 11%. Ein Vergleich der
Ablehnungsquote ist leider nicht möglich, da der Verwaltung
entsprechende Vergleichsdaten anderer Kreise nicht vorliegen
und diese auch durch die Bezirksregierung Münster nicht zur
1.999
261
922
859
2.365
821
286
1.085
1.078
322
666
130
Verfügung gestellt werden.
Aus dem Benchmarking Bericht für das Jahr 2015 (der Bericht für
2016 wird Ende des Jahres erwartet) ist jedoch ersichtlich, dass
der Kreis Euskirchen bei den Erstanträgen die Feststellungsquote
(positiver Bescheid bei GdB 50 und mehr), gemessen am
dortigen Richtwert des Landes, „erfüllt“ hat.