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Beschlusstext (Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
147 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
22.02.18, 11:02
Aktualisiert
22.02.18, 11:02
Beschlusstext (Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE) Beschlusstext (Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 16.11.2017 im Sitzungssaal 2 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE F 39/2017 1. Ergänzun g Zur besseren Verständlichkeit wird einleitend zunächst das Verfahren im Rahmen eines Antrages auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) nach § 69 SGB IX in Kurzform erläutert: Verfahrensablauf: o o o o o o Erfassung des Antrages (durch Registratur) Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit (Sachbearbeiter) Sachverhaltsaufklärung und Eingangsbestätigung an Antragsteller o Anforderung weiterer Unterlagen/Angaben vom Antragsteller soweit erforderlich o Anforderung von ärztlichen Befundunterlagen, die im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beeinträchtigungen relevant sind, sofern nicht die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller selbst beigefügt wurden o Zuordnung/Eingangskontrolle der angeforderten Angaben/Befunde Zuschrift an den ärztlichen Berater/Gutachter zur Auswertung Prüfung dieser Stellungnahme, ggf. weitere Sachverhaltsaufklärung, im Einzelfall Veranlassung einer Untersuchung Bescheid Der Verfahrensablauf ist bei Erst- und Änderungsanträgen identisch. Verfahrensablauf im Widerspruchsverfahren: o o o o o Erfassung des Widerspruches Falls der Widerspruch noch nicht begründet wurde, Anforderung der Begründung Prüfung, ob der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden muss, ggf. Anforderung weiterer Befunde o Ggf. Zuschrift an den ärztlichen Berater o Auswertung der ärztlichen Stellungnahme Erteilung eines (Teil-)Abhilfebescheides oder Zuschrift an die Bezirksregierung Münster falls nicht abgeholfen werden kann Verwaltungsseitig wird zu den im Antrag gestellten Fragen wie folgt Stellung genommen: Frage 1. Wie viele Anträge nach § 69 SGB IX auf Feststellung einer Behinderung oder eines höheren Grades der Behinderung gingen bei der Kreisverwaltung in den letzten 3 Jahren jeweils ein? Wie viele dieser Anträge wurden jeweils abgelehnt und waren nicht erfolgreich? In wie vielen Fällen kam es zu einem (erfolgreichen) Widerspruch der Betroffenen? Es ist zunächst zu erläutern, dass Ablehnungen von Erstanträgen nur erfolgen, sofern der Gesamt-GdB (Grad der Behinderung) 0 oder 10 beträgt. Ab einem GdB von 20 erfolgt der Erlass eines Feststellungsbescheides. Wird neben der Feststellung eines GdB zusätzlich auch die Feststellung eines Merkzeichens beantragt und kann diese nicht gewährt werden, so erfolgt diese (Teil-) Ablehnung im Rahmen des Feststellungsbescheides. Bei Änderungsanträgen wird üblicherweise die Erhöhung des GdB und/oder die Feststellung eines Merkzeichens geltend gemacht. Im Widerspruchsverfahren wird in der Regel kein konkretes Widerspruchsbegehren angegeben, sondern lediglich ein höherer Grad der Behinderung und/oder die Feststellung eines Merkzeichens geltend gemacht. Es wird somit davon ausgegangen, dass dann ein GdB von 100 erreicht werden soll. In diesen Fällen erfolgt, sofern sich ein höherer GdB (jedoch nicht 100) und/oder das Vorliegen eines Merkzeichens ergeben, der Erlass eines Teil-Abhilfebescheides. Sofern der Widerspruchsführer mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, erfolgt die Vorlage zur abschließenden Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens an die Bezirksregierung Münster. Bei der statistischen Erfassung der Widersprüche wird nicht ausgewertet, wogegen sich der Widerspruch richtet. Es handelt sich bei der Zahl der eingelegten Widersprüche somit um Widersprüche gegen Entscheidungen in den Bereichen Erstanträge, Änderungsanträge sowie Nachprüfungen, die von Amts wegen bei bestimmten Erkrankungen durchgeführt werden. Zur nachfolgenden Tabelle ist zu sagen, dass bei der statistischen Wertung der Entscheidungen auch Entscheidungen aus unerledigten Verfahren, die vor dem Berichtszeitraum eingegangen sind, berücksichtigt werden, so dass die Zahl der Entscheidungen höher sein kann, als die Anzahl der eingegangenen Anträge. Zum Grad der Behinderung ist auszuführen, dass Menschen erst ab einem GdB von 50 als schwerbehindert gelten, bei einem GdB von 30 oder 40 kann eine entsprechende Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und ggf. ein Steuerfreibetrag erreicht werden, ein GdB von 20 hat insofern keine Auswirkungen. Verfahrensart 2014 2015 2016 01.0 31.10. Erstanträge Gesamtzahl Ablehnungen GdB 20/30/40 GdB ≥ 50 Änderungsanträge Gesamtzahl Ablehnungen GdB 20/30/40 GdB ≥ 50 Widersprüche Gesamtzahl Abhilfe Ablehnungen davon Widerspruchsbescheid mit vorheriger Teilabhilfe 2.074 346 1.025 950 2.334 969 379 1.169 1.361 415 917 182 1.954 237 859 859 2.298 946 360 327 1.145 321 824 160 Frage 2 Welches waren die häufigsten Gründe für eine Ablehnung der Anträge? Es gibt keine statistische Auswertung der Gründe für eine Ablehnung der Anträge. In der Regel sind die Ablehnungen bei Erstanträgen darauf zurückzuführen, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen keinen Grad der Behinderung bedingen oder so geringfügig sind, dass der Einzel-GdB nur 10 bedingt. Auch beim Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen, die einen GdB von 10 bedingen, erfolgt keine Feststellung eines GdB, da keine Addition der Einzel-GdB´s erfolgt. Die Ablehnung von Änderungsanträgen ist häufig darauf zurückzuführen, dass neue Beeinträchtigungen hinzugekommen sind, die sich jedoch nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken. Ferner werden Änderungsanträge oft in zeitlich engem Zusammenhang mit dem letzten Feststellungsbescheid gestellt. Aufgrund des zeitlich engen Zusammenhanges ist es oft der Fall, dass keine neuen Befunde vorliegen oder die Beeinträchtigungen sich nur geringfügig verschlimmert haben, so dass diese nicht zur Erhöhung des GdB führt. Frage 3 Wie sieht die Ablehnungsquote im Vergleich zu anderen Kommunen (bzw. Kreisen) aus? Falls sie höher ist als in anderen Kommunen: Welche möglichen Gründe sieht die Verwaltung hierfür? Die Ablehnungsquote im Kreis Euskirchen lag im Bereich der Entscheidungen über Erstanträge im jeweiligen Berichtszeitraum im Jahr 2014 bei 15%, im Jahr 2015 bei 12%, im Jahr 2016 bei 13% und bislang im Jahr 2017 bei 11%. Ein Vergleich der Ablehnungsquote ist leider nicht möglich, da der Verwaltung entsprechende Vergleichsdaten anderer Kreise nicht vorliegen und diese auch durch die Bezirksregierung Münster nicht zur 1.999 261 922 859 2.365 821 286 1.085 1.078 322 666 130 Verfügung gestellt werden. Aus dem Benchmarking Bericht für das Jahr 2015 (der Bericht für 2016 wird Ende des Jahres erwartet) ist jedoch ersichtlich, dass der Kreis Euskirchen bei den Erstanträgen die Feststellungsquote (positiver Bescheid bei GdB 50 und mehr), gemessen am dortigen Richtwert des Landes, „erfüllt“ hat.