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Beschlusstext (Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 75 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW sowie Genehmigung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 33 Abs. 2 LNatSchG für die Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwer)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
15.02.18, 13:03
Aktualisiert
15.02.18, 13:03
Beschlusstext (Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 75 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW sowie Genehmigung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 33 Abs. 2 LNatSchG für die Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwer)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde am 16.10.2017 im Sitzungssaal 2 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 4 Information des Naturschutzbeirates über die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz IL 11/2017 (BNatSchG) i.V.m. § 75 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW sowie Genehmigung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 33 Abs. 2 LNatSchG für die Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für die Regenrückhalteeinrichtung in Roggendorf Die Vorsitzende erläutert, dass sowohl sie als auch Herr Schorn als ihr Stellvertreter von der Unteren Naturschutzbehörde aufgrund der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zu dem Vorhaben vorab beteiligt wurden und sie grundsätzlich ihr Einverständnis zur Befreiung erteilt haben. Allerdings mit dem Hinweis, dass aus ihrer Sicht der vorgesehene Kompensationsumfang nicht ausreichend und nach zu arbeiten sei. Schließlich erteilt die Vorsitzende Herrn Dittmann von der Stadt Mechernich das Wort. Herr Dittmann erläutert das Erfordernis einer Rückhaltung. Durch die Rückhaltung werde die Hydraulik des Bleibachs zukünftig nicht mehr in übermäßigem Umfang belastet. Letztlich führt Herr Dittmann aus, dass in einem halben Jahr in der Natur nichts von der Baumaßnahme zu sehen sein werde. Die Vorsitzende fragt bei Herrn Dittmann nach, ob die Kapazität des Regenrückhaltebeckens auch ausreichend ist, wenn zusätzlich die Entwässerung des Wohngebietes eingeleitet wird. Herr Dittmann erläutert, dass noch nicht abschließend geklärt sei, ob auch das Wohngebiet in die Regenrückhalteeinrichtung entwässert werden soll. Sollte dies der Fall sein, würden sich aber keine Konsequenzen für das Regenrückhaltebecken ergeben. Herr Henkenmeier erkundigt sich, wie sichergestellt werden soll, dass nur unbelastetes Wasser in die Regenrückhalteeinrichtung fließt. Herr Dittmann erwidert, dass ein Trennsystem sicherstellt, dass nur die Dachflächenentwässerung in die Regenrückhalteeinrichtung eingeleitet wird. Die Vorsitzende dankt Herrn Dittmann sowie den anwesenden Vertretern des Planungsbüros Herrn Regh und Frau Lomb.