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Vorlage (Ve 18_textlFest_2018)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
331 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 18:01
Aktualisiert
13.02.18, 18:01
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Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“ Ortsteil Vettweiß Textliche Festsetzungen A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1.0 Art der baulichen Nutzung 1.1 Mischgebiet – MI – (§ 6 BauNVO) 1.1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO wird festgesetzt, dass - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 1.1.2 Die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind nicht zulässig. 2.0 Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist der Nutzungsschablone in der Planzeichnung zu entnehmen. 3.0 Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO Festgesetzt wird eine offene Bauweise. 4.0 Fläche für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Für die Fläche für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Ortsrandeingrünung) wird festgesetzt: Die Flächengröße beträgt 1.136 qm bei einer Länge von 142 Metern und einer Breite von 8 Metern. 1. Die Pflanzung ist in acht Reihen auszubringen mit einem Abstand von 0,5 Meter zu den Rändern. Der Reihenabstand beträgt einen Meter. Der Abstand innerhalb der Reihe beträgt ebenfalls einen Meter. 2. Die ersten und letzten zwei Reihen bestehen zur Herstellung eines gestuften Bestandes ausschließlich aus Sträuchern der Pflanzliste 1. Hierzu werden 568 Gehölze verwendet. 3. Die dritte bis sechste Pflanzreihe besteht zu 80 % (= 454 Stück) aus Sträuchern der Pflanzliste 1 und zu 20 % (= 114 Stück) aus Bäumen der Pflanzliste 2. Die Bäume sind gleichmäßig (jedes 5. Gehölz) in die Pflanzung einzubringen. 4. Bei den Strauchpflanzungen zu verwenden sind leichte Sträucher 60100 cm oder vergleichbare Forstware. 5. Bei den Baumpflanzungen zu verwenden sind Heister 200-250 cm oder vergleichbare Hochstammware. 6. Der Pflanzabstand innerhalb der Gruppen beträgt 1 x 1 Meter. Die Flächen zwischen den Sträuchern und Bäumen sind in den ersten beiden Jahren zweimal jährlich freizuschneiden und ansonsten und danach der natürlichen Entwicklung zu überlassen. 7. Die Sträucher sind in den ersten beiden Jahren mit einem Schutzanstrich und Bäume mit einer Schutzmanschette zu versehen. Es wird empfohlen, den Pflanzbestand in den ersten Jahren effektiv einzuzäunen. Pflanzausfälle sind zu ersetzen. Pflanzliste 1 – Sträucher Schlehe Prunus spinosa Weißdorn Cratagus monogyna Hartriegel Cornus sanguiniea Wildrose Rosa canina Schwarzer Holunder Sambucus nigra Hasel Corylus avellana Schneeball Viburnum opulus Pflanzliste 2 – Bäume Bergahorn Acer pseudoplatanus Feldahorn Acer campestre Sommerlinde Tilia platyphyllos Winterlinde Tilia cordata Vogelkirsche Prunus avium Esche Fraxinus excelsior Eberesche Sorbus aucuparia 5.0 Kompensationsmaßnahmen Es ergibt sich ein Kompensationsdefizit von 17.574 Punkten, welches durch externe Maßnahmen auszugleichen ist. Hierzu stehen Ökokontoflächen der Gemeinde Vettweiß in der Gemarkung Ginnick, Flur 7, Flurstück 13, 14 und 103 zur Verfügung. Die Flächen liegen im Ginnicker Bruch und stellten ehemalige Ackerflächen dar, die nunmehr der natürlichen Sukzession überlassen werden. Hieraus ergibt sich eine Aufwertung von 3 Punkten pro Quadratmeter, was beim notwendigen Kompensationsbedarf einer Fläche von 5.945 qm entspricht. Die 17.836 Punkte sind aus dem beim Kreis Düren geführten Ökokonto der Gemeinde Vettweiß auszubuchen. 6.0 Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen zum Schutz des Bodens festgesetzt:    Als grundlegende Minderungsmaßnahme ist § 202 BauGB zu beachten: „Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.“ Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden muss auf getrennten Depots (DIN 19731 und DIN 18915) erfolgen. Einmischung von Fremdmaterialien und Bauabfällen auf den Bodendepots sind nicht zulässig und zu vermeiden. Eine gute Entwässerung von evtl. anfallenden Bodendepots ist zu gewährleisten, z.B. durch steile Trapezform mit Neigung von mindestens 4 %.     Die Schütthöhe für das Oberbodendepot darf maximal 2 Meter betragen (DIN 19731). Das Unterbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 4 Metern haben. Die Depots sollten möglichst nicht befahren werden, v.a. nicht mit Radfahrzeugen. Sofortige Begrünung des zwischengelagerten Oberbodenmaterials. Günstig sind tiefwurzelnde, winterharte und stark wasserzehrende Pflanzen wie z.B. Luzerne, Waldstauden-Roggen, Lupinie oder Ölrettich (vgl. DIN 19731). Überschüssiger Boden ist so zeitnah wie möglich vollständig von der Lagerfläche zu entfernen und abzufahren. B. HINWEISE 1.0 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.; 02425 / 9039-0, Fax: 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ 2.0 Erdbebenzonen Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung. Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 3.0 Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. 4.0 Bergbau Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Proserpina-Elisabeth“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „ProserpinaElisabeth“ ist die Juntersdorf GmbH i. L, Astreastraße 6 in 53909 Zülpich. 5.0 Grundwasser Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabengebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 6.0 Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 “Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen", und der DIN 18 196 ”Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke” mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.