Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,4 MB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 18:01
Aktualisiert
13.02.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“
Begründung
zur Öffentlichen Auslegung
Teil B Umweltbericht
(mit integrierter Eingriffsregelung)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 24.01.2018
Umweltbericht zum Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“, Gemeinde Vettweiß
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung............................................................................................................................1
1.1 Inhalt und Ziel des Bebauungsplanes 06.15 ........................................................................3
1.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden des Vorhabens .......................................................................................3
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen .......................................................................5
2. Schutzgutbezogene Umweltprüfung ............................................................................... 11
2.1 Schutzgut Mensch – Faktor Lärm ..................................................................................... 12
2.1.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 12
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 12
2.1.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 12
2.1.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 12
2.1.5 Monitoring ..................................................................................................................... 12
2.2 Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung ........................................................................ 12
2.2.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 12
2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 13
2.2.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 13
2.2.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 13
2.2.5 Monitoring ..................................................................................................................... 13
2.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope ................................................................................... 13
2.3.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 13
2.3.1.1 Tierwelt....................................................................................................................... 13
2.3.1.2 Pflanzenwelt und Biotoptypen ..................................................................................... 14
2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 15
2.3.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 15
2.3.3.1 Tierwelt....................................................................................................................... 15
2.3.3.2 Pflanzenwelt und Biotoptypen ..................................................................................... 16
2.3.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 17
2.3.5 Monitoring ..................................................................................................................... 17
2.4 Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete....................... 17
2.4.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 17
2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 18
2.4.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 18
2.4.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 18
2.4.5 Monitoring ..................................................................................................................... 18
2.5 Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastungen) ....................................................................... 18
2.5.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 18
2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 20
2.5.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 21
2.5.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 21
2.5.5 Monitoring ..................................................................................................................... 22
2.6 Schutzgut Wasser ............................................................................................................ 22
2.6.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 22
2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 22
2.6.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 23
2.6.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 23
2.6.5 Monitoring ..................................................................................................................... 23
2.7 Schutzgut Klima ............................................................................................................... 23
2.7.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 23
2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 23
2.7.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 23
2.7.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 24
2.7.5 Monitoring ..................................................................................................................... 24
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“, Gemeinde Vettweiß
Inhalt
2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ...................................................................................... 24
2.8.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 24
2.8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 24
2.8.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 24
2.8.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 25
2.8.5 Monitoring ..................................................................................................................... 25
2.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen ................................................ 25
3. Eingriffsregelung – Eingriff und Ausgleich ..................................................................... 25
4. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................... 26
5. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .............. 26
6. Umweltüberwachung – Monitoring .................................................................................. 26
7. Zusammenfassung ........................................................................................................... 27
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“, Gemeinde Vettweiß
1
1. Einleitung
Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine
Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß Anlage 1 (zu § 2
Abs. 4 und den §§ 2a und 4c) BauGB einen Umweltbericht mit folgendem Inhalt:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung
einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des B-Planes mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der
geplanten Vorhaben.
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind,
und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des
Bauleitplans berücksichtigt wurden;
2. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen,
die in der Umweltprüfung ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:
a) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete,
die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über
die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario
mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann;
b) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung; hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a
bis i zu beschreiben, unter anderem infolge
aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,
bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden,
Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich
die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,
cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und
Verwertung,
ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die
Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen),
ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter
Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller
Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“, Gemeinde Vettweiß
2
gg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel
Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der
geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels,
hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe;
Die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie
positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken;
die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen;
c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert
oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern,
inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden,
verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;
d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen
sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl;
e) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1
Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen
können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener
Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung
Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in
Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen
für derartige Krisenfälle erfassen;
3. zusätzliche Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei
der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt.
c) Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
d) Eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“, Gemeinde Vettweiß
3
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
Tiere
Pflanzen
Fläche
Boden
Wasser
Luft
Klima
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhaltungsziele und Schutzzweck von Natura2000-Gebieten im Sinne des
BNatSchG
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a bis d.
j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die
Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan
zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten
sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des
Umweltberichtes zum Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“ beauftragt.
1.1 Inhalt und Ziel des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan wird aufgestellt, um im Plangebiet die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Bau einer Tankstelle am südlichen Ortsrand von Vettweiß zu schaffen. Für den Geltungsbereich besteht derzeit kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Der FNP ist im Parallelverfahren (11. Änderung) zu ändern.
1.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt südlich des Zentrums von Vettweiß. Das Gebiet umfasst die Flurstücke 69 und 113 (Wegeparzelle) in der Flur 10, Gemarkung Vettweiß. Die Flächengröße beträgt etwa 1,4
ha. Das Gelände wird zum großen Teil als Acker genutzt. Am nördlichen Rand
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“, Gemeinde Vettweiß
4
des Geltungsbereichs verläuft ein versiegelter Wirtschaftsweg. Daran schließt
sich nach Norden ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger
Einzelhandel der Nahversorgung“ an. Westlich verläuft die K 28. Südlich und
östlich befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Abb. 1: Ausschnitt aus dem FNP mit dem Bebauungsplangebiet (A) im Süden.
Abb. 2: Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen.
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5
Der Bebauungsplan ermöglicht folgende Festsetzungen:
Festsetzung
Mischgebiet
Größe
12.539 qm
Verkehrsfläche
1.825 qm
14.364 qm
Erläuterung
GRZ 0,6 + Überschreitung 10.031 qm versiegelt
auf GRZ 0,8
2.508 qm Grünanlagen
der Tankstelle, wovon
1.136 qm einen festgesetzten Pflanzstreifen
darstellen.
Vollversiegelung
1.825 qm versiegelt
Im Mischgebiet mit seiner Größe von 12.539 qm kommt es somit zu einer möglichen Versiegelung (GRZ 0,6 + Überschreitung durch Nebenanlagen) von
10.031 qm. 2.508 qm können als Garten oder sonstige Freiflächen um Gebäude gestaltet werden. Davon sind 1.136 qm als „Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern (Ortsrandeingrünung)“ festgesetzt. Auf Verkehrsflächen entfallen insgesamt 1.825 qm.
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende
Gesetze für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut Gesetz
Mensch
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der
Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
DIN 18005
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ...
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie
der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens sind die
Richtwerte der TA Lärm für die jeweiligen Baugebietstypen heranzuziehen, so dass diese zum
Nachweis der späteren Vollziehbarkeit zusätzlich im Bauleitplanverfahren betrachtet werden.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender
Schallschutz notwendig, dessen Verringerung
insbesondere am Entstehungsort, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von
Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden
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Schutzgut Gesetz
DIN 18005
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
6
Zielaussage
soll. Für Bebauungspläne sind die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ heranzuziehen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen
nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener
Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu
kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der
Abwägung aller Anforderungen an Natur und
Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.“
Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es
verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten
Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild
lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu
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Schutzgut Gesetz
Tiere und BundesnaturschutzgePflanzen
setz
Boden
Boden
Wasser
7
Zielaussage
beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder
ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie
Baugesetzbuch
Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß
zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Landesbodenschutzge- Gemäß den Vorgaben des LBodSchG ist mit
setz
Grund und Boden sparsam umzugehen und
eine Bodenversiegelung auf das notwendig
Maß zu beschränken (§1 Abs. 1 LBodSchG).
Diese Vorgabe entspricht der in § 1a BauGB
formulierten Bodenschutzklausel.
Bundesbodenschutzge- Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die
setz
Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge
gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen a. d. Boden sollen
Beeinträchtigungen seiner nat. Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden
werden.
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
Wasserhaushaltsgesetz Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und
im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner
dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von
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8
Zielaussage
Schutzgut Gesetz
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz ihnen abhängenden Landökosysteme und
Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine
nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;
ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“
Landeswassergesetz
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer
vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des
Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu
bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem
Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die
Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil
von Natur und Landschaft und als Grundlage für
die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
Luft
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
Bundesimmissions„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ...
schutzgesetz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
TA Luft
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
Klima
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
Landschaft Bundesnaturschutzge- § 1 (s.o.)
setz
Kultur- und Denkmalschutzgesetz
„Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnSachgüter NRW
voll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen
des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.“(
§ 1 DSchG NW)
„Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der Land-
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Schutzgut Gesetz
Kultur- und Denkmalschutzgesetz
Sachgüter NRW
9
Zielaussage
schaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.“ (§ 11
DSchG NW).
„Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder
dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den
Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser
unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.“ (§ 15
DSchG NW).
„Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.“
(§16 DSchG).
Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall im Besonderen die nachfolgend aufgeführten Fachpläne mit den dort formulierten Zielen relevant.
Regionalplan
Im Regionalplan Köln - Teilabschnitt Aachen - ist der Zentralort Vettweiß als
„Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt. Das hiesige Plangebiet
schließt sich südlich daran an. Gemäß Abstimmung mit der Bezirksregierung
Köln wurde die Anpassung der (im Parallelverfahren laufenden) 11. Änderung
des Flächennutzungsplans an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
bestätigt.
Lage des Bebauungsplangebietes
Abb. 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan.
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10
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß stellt für das Plangebiet
„Fläche für die Landwirtschaft“ und „Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Ortsrandeingrünung“ dar. Parallel zum B-Planverfahren findet die 11. Änderung
des Flächennutzungsplanes statt, innerhalb derer ein Flächentausch erfolgt.
Gewerbliche Flächen im Umfang des Plangebietes werden im Norden von Vettweiß zurückgenommen.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 1 „Vettweiß“
des Kreises Düren.
Demgemäß befindet sich das Plangebiet außerhalb von Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten. Etwa 1,9 km östlich des Plangebietes befindet sich das NSG Ehemalige Kiesgrube Auf den Stein. Weitere Naturschutzgebiete liegen in über 3 km Entfernung zur Planfläche.
Eine Biotopkatasterfläche liegt 1.100 m östlich. Es handelt sich um die Bahnlinie 'Rommelsheim-Bessenich' (BK-5205-0012). In etwa 580 m südwestlich der
Planfläche befindet sich die Biotopkatasterfläche BK-5205-0017 („Wälder 'Vettweißer Busch', 'Schafsmaar' und 'Am Sterz' südwestlich Vettweiß“). Der „Vettweißer Busch“ stellt auch das nächstliegende Landschaftsschutzgebiet dar.
Im Umfeld, außerhalb des B-Plangebietes, werden Pflanzfestsetzungen getroffen (5.1.21 und 49).
Abb. 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 1 des Kreises Düren.
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Wasserschutzgebiete/Überschwemmungsgebiete
Das Plangebiet liegt nicht im oder im Umfeld eines festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebietes und ebenso wenig in einem Überschwemmungsgebiet. Das nächste Wasserschutzgebiet befindet sich mit der Zone IIIB ca. 1.600
m nördlich.
Lärmbelastungskarten, Umgebungslärmkartierung
Das MKULNV NRW hat Daten zum Umgebungslärm veröffentlicht. Sowohl das
Plangebiet als auch der gesamte Zentralort liegen nicht in einem Bereich, der in
den Umgebungslärmkarten dargestellt ist. Dies legt nahe, dass es keine erheblichen Beaufschlagungen durch Straßen- oder Schienenverkehr im hiesigen
Bereich gibt.
Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (Geologischer
Dienst 2005) zeigt für das Bebauungsplangebiet Böden der Wertstufe 0 = nicht
bewertet.
Abb. 5: Ausschnitt aus der Karte der schutzwürdigen Böden (GEOLOGISCHER DIENST 2005). Der
Bereich des Plangebiets ist mit dem blauen Punkt markiert.
2. Schutzgutbezogene Umweltprüfung
Die Beschreibung und Bewertung der Planung wird nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bzw. den zu diskutierenden Umweltbelang bezogen vorgenommen. Dies gewährleistet eine zusammenhängende und nachvollziehbare Betrachtung. Die Kapitel sind jeweils gegliedert in:
1. Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung).
2. Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
3. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
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4. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
5. Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
2.1 Schutzgut Mensch – Faktor Lärm
2.1.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Umgebungslärmkarten des LANUV NRW geben keine Hinweise auf relevante Lärmemissionen durch Straßenverkehr oder Schienenverkehr, die in die
Umgebung des Plangebietes wirken. Nach Norden schießt sich ein Nahversorgungszentrum an. Die Wohnbebauung an der Zülpicher Straße befindet sich
ca. 150 Meter östlich. Im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung hat der Kreis
Düren sich dahingehend geäußert, dass keine immissionsschutzrechtlichen
Belange betroffen sind.
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Die Planung grenzt an Sonderbauflächen und Mischbauflächen an. Die nächste
bestehende Wohnbebauung liegt ca. 150 Meter entfernt an der Zülpicher Straße. Immissionsschutzrechtliche Belange sind im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung nicht geltend gemacht worden. Insofern wird davon ausgegangen,
dass es bei Durchführung der Planung nicht zu Lärmkonflikten kommt.
2.1.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Umweltauswirkungen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.1.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der jetzige Zustand mit der ackerbaulichen Nutzung erhalten. Nachteilige Umweltauswirkungen durch Lärm auf das
Schutzgut Mensch ergeben sich dadurch nicht.
2.1.5 Monitoring
Ein Monitoring ist nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.2 Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung
2.2.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Hinsichtlich der Bewertung aktueller Luftbelastungen sind insbesondere die
Parameter Feinstaub (PM 2,5 und PM 10) und Stickoxide (NOx) relevant. Aufgrund der eher ländlichen Prägung des hiesigen Raumes ohne große Emittenten im industriell/gewerblichen oder verkehrlichen Bereich, stellen Feinstaub
und Stickoxide kein erhebliches Problem dar, wie es aus Ballungsräumen bekannt ist. Der Tagebau im Bereich der Gemeinde Niederzier hat bis zum Plangebiet keine relevanten Auswirkungen.
Störfallbetriebe gibt es im relevanten Prüfbereich nicht.
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2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Von der geplanten Maßnahme sind gesamträumlich betrachtet keine erheblichen Luftbelastungen in die Umgebung zu erwarten. Eine sich im Speziellen
aus der neuen Erschließung ergebende Überschreitung der zulässigen Feinstaub- und NOx-Grenzwerte im Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren. An
Tankstellen entstehende Gase bei der Betankung werden standardisiert über
Gasrückführungssysteme behandelt. Tankstellen können in Allgemeinen
Wohngebieten zugelassen werden und sind in Mischgebieten grundsätzlich
möglich. Dies schließt erhebliche Luftbelastungen, die auf in der Umgebung
wohnende Menschen wirken, aus. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
auf das Schutzgut Mensch durch Luftbelastungen sind nicht zu prognostizieren.
2.2.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch/Faktor Luft sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.2.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da
der Aspekt im Planverfahren eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung.
2.2.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Luft sind nach
derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope
2.3.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
2.3.1.1 Tierwelt
Zur Einschätzung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens
wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt1. Als Grundlage für die Bewertung
erfolgte eine Auswertung bestehender Datenwerke, insbesondere des Fachinformationssystems geschützte Arten des LANUV NRW (FIS) und des Fundortkatasters @LINFOS sowie eine Auswertung der Angaben für die umliegenden
Schutzgebiete. Die Erfassung der Habitatstrukturen als Lebensraum für die
Tierwelt erfolgte Anfang Januar 2018.
Die Auswertung der o.g. online-Datendienste ergab insbesondere Hinweise auf
mögliche Vorkommen der Feldvogelarten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz,
Rebhuhn und Wachtel im weiteren Umfeld. Konkrete Hinweise für den hiesigen
Bereich gibt es nicht und wurden auch nicht im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung gegeben. Verknüpft mit den Habitatstrukturen vor Ort ist höchstens für
die Feldlerche ein gewisses Potenzial gegeben. Für die übrigen Arten fehlen
entweder die Extensivstrukturen wie Säume und Brachen oder die angrenzen1
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und zur 11. FNP-Änderung - Gemeinde Vettweiß (Kreis Düren).
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de Bebauung verhindert ein Vorkommen (Meideverhalten des Kiebitzes gegenüber Vertikalstrukturen).
Geeignete Strukturen für Fledermäuse, Amphibien und weitere Artengruppen
sind nicht vorhanden.
2.3.1.2 Pflanzenwelt und Biotoptypen
Die Planfläche besteht in weiten Teilen aus einer intensiv genutzten Ackerfläche. Lediglich im Norden befindet sich ein bestehender Wirtschaftsweg.
Die Biotoptypen sind in Abb. 6 dargestellt. Die Nomenklatur der Biotoptypen
richtet sich nach LANUV NRW (2008).
HA0, aci - Acker
Abb. 6: Biotoptypenkarte
Naturschutzfachliche Bewertung
Grundlage für die Eingriffsregelung ist die naturschutzfachliche Bewertung des
jetzigen Bestandes. Gemäß dem Bewertungsverfahren nach LANUV (2008,
max. 10 Punkte) werden die beanspruchten Biotoptypen wie folgt bewertet.
Code
Biotoptyp
Punktwert
HA0, aci
Acker
2
VF0
versiegelter Wirtschaftsweg
0
Verknüpft mit den Flächengrößen ergibt sich folgender Bestandswert gemäß
dem Bewertungsverfahren nach LANUV (2008).
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Code Biotoptyp
HA0
Intensivacker
HY1
versiegelte Straße/Weg
Gesamt
15
Flächengröße (qm)
Punktwert
Gesamtwert
13.698
2
27.396
666
0
0
14.364
27.396
2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen lässt sich hinsichtlich der
Betroffenheit der Vögel keine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG durch die Bebauungsplanung ausmachen. Zum Schutz der Vögel allgemein sind aber Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Form einer Bauzeitenregelung notwendig (siehe 2.3.3).
Für die Artengruppe der Fledermäuse, der Amphibien sowie aller weiteren Artengruppen sind keine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen notwendig. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind mit der Umsetzung der Planung
nicht verbunden.
Unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für die
Feldvögel ist zu prognostizieren, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Tierwelt kommen wird.
Durch die Planung wird es zu einem vollständigen Verlust der derzeitigen Vegetationsbestände und Biotoptypen kommen. Allerdings sind davon lediglich
geringwertige Ackerfluren betroffen. Demgegenüber können 2.508 qm des
Grundstücks als Grünfläche genutzt werden. Auf 1.136 qm entstehen Pflanzungen (Ortsrandeingrünung), so dass es dort zu einer deutlichen Aufwertung
des Gebietes kommt. Insgesamt können allerdings nur ca. 35 % des Eingriffs
auf der Fläche selbst ausgeglichen werden. Der Großteil des Eingriffs (65 %)
ist durch externe Maßnahmen zu kompensieren.
Die Beeinträchtigungen können somit letztlich nur teilweise durch Maßnahmen
innerhalb des Bebauungsplangebietes ausgeglichen werden, insbesondere in
Form der südlichen Eingrünung. Die Vermeidung von erheblichen, nachteiligen
Umweltauswirkungen auf Pflanzen und Biotope lassen sich somit nur durch
externe Kompensationsmaßnahmen erreichen.
2.3.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
2.3.3.1 Tierwelt
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Tierwelt gelten folgende
Maßnahmen:
Zum Schutz brütender Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Soweit
die das Abschieben von Oberboden außerhalb der Vogelbrutzeit geschieht,
also nicht zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres, ist nicht mit der
Tötung oder Verletzung von brütenden oder Junge führenden Vögeln zu
rechnen. Abweichungen von dieser Regel sind dann denkbar, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich im Baufeld keine brütenden Vögel
befinden. Dies ist vorab mit der UNB des Kreises Düren abzustimmen.
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2.3.3.2 Pflanzenwelt und Biotoptypen
Zum Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt, der mit einer Beseitigung
von Vegetationsbeständen und Biotoptypen einhergeht, sind sowohl innerhalb
des Bebauungsplangebietes Maßnahmen vorgesehen, als auch extern.
Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes
Der Eingriff kann nur zu einem geringen Teil innerhalb des Bebauungsplangebiets ausgeglichen werden. Hierzu sind insbesondere Pflanz-Maßnahmen innerhalb einer „Flache zum Anpflanzen von Baumen und Sträuchern (Ortsrandeingrünung)“ im Süden des Plangebietes vorgesehen. Die Flächengröße beträgt 1.136 qm bei einer Länge von 142 Metern und einer Breite von 8 Metern.
1. Die Pflanzung ist in acht Reihen auszubringen mit einem Abstand von 0,5
Meter zu den Rändern. Der Reihenabstand beträgt einen Meter. Der Abstand innerhalb der Reihe beträgt ebenfalls einen Meter.
2. Die ersten und letzten zwei Reihen bestehen zur Herstellung eines gestuften
Bestandes ausschließlich aus Sträuchern der Pflanzliste 1. Hierzu werden
568 Gehölze verwendet.
3. Die dritte bis sechste Pflanzreihe besteht zu 80 % (= 454 Stück) aus Sträuchern der Pflanzliste 1 und zu 20 % (= 114 Stück) aus Bäumen der Pflanzliste 2. Die Bäume sind gleichmäßig (jedes 5. Gehölz) in die Pflanzung einzubringen.
4. Bei den Strauchpflanzungen zu verwenden sind leichte Sträucher 60-100 cm
oder vergleichbare Forstware.
5. Bei den Baumpflanzungen zu verwenden sind Heister 200-250 cm oder vergleichbare Hochstammware.
6. Der Pflanzabstand innerhalb der Gruppen beträgt 1 x 1 Meter. Die Flächen
zwischen den Sträuchern und Bäumen sind in den ersten beiden Jahren
zweimal jährlich freizuschneiden und ansonsten und danach der natürlichen
Entwicklung zu überlassen.
7. Die Sträucher sind in den ersten beiden Jahren mit einem Schutzanstrich
und Bäume mit einer Schutzmanschette zu versehen. Es wird empfohlen,
den Pflanzbestand in den ersten Jahren effektiv einzuzäunen. Pflanzausfälle
sind zu ersetzen.
Pflanzliste 1 – Sträucher
Schlehe
Weißdorn
Hartriegel
Wildrose
Schwarzer Holunder
Hasel
Schneeball
Prunus spinosa
Cratagus monogyna
Cornus sanguiniea
Rosa canina
Sambucus nigra
Corylus avellana
Viburnum opulus
Pflanzliste 2 – Bäume
Bergahorn
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Acer campestre
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Sommerlinde
Winterlinde
Vogelkirsche
Esche
Eberesche
17
Tilia platyphyllos
Tilia cordata
Prunus avium
Fraxinus excelsior
Sorbus aucuparia
Verbleibende Freiflächen innerhalb des Bebauungsplangebietes werden als
„Grünflächen innerhalb von Mischgebieten“ nach Vorstellungen der Eigentümer
gestaltet. Auf dem Tankstellengelände ist vorwiegend mit Rasenflächen oder
Ziergehölzbeeten zu rechnen.
Maßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes
Über die im Bebauungsplangebiet durchzuführenden Pflanzmaßnahmen hinaus, erfordert der Eingriff einen externen Ausgleich. Die hierzu notwendigen
Maßnahmen werden im Kapitel 3 „Eingriffsbilanzierung“ beschrieben.
2.3.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Damit bleibt für große Teile des Plangebietes die landwirtschaftliche Intensivnutzung bestehen. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben
sich im Jetztzustand nicht.
2.3.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biotope sind nach derzeitigem
Stand nicht notwendig.
Es sei darauf hingewiesen, dass nach Durchführung der Pflanzmaßnahmen
innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes eine Abnahme erfolgen
muss. Pflanzausfälle sind laufend zu ersetzen. Ein Freischneiden der frisch
gepflanzten Gehölze (insbesondere in den ersten 2 Jahren) ist zu gewährleisten und auf Verlangen nachzuweisen.
2.4 Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete
2.4.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Beim Plangebiet handelt es sich um eine Ackerfläche am südlichen Ortsrand
von Vettweiß, unmittelbar angrenzend an einen Einkaufsmarkt. Lediglich am
Rand der K 28 stocken einige Straßenbäume. Der südliche Ortsrand ist somit
wenig strukturiert und hinsichtlich des Landschaftsbildes wenig attraktiv. Die
Erholungsnutzung reduziert sich auf Spaziergänger, die den nördlichen Wirtschaftsweg gelegentlich nutzen. Da dieser auch befahren wird, ist er für die
Naherholung nicht sonderlich attraktiv.
Schutzgebiete sind nicht betroffen. Das nächstliegende Landschaftsschutzgebiet befindet sich in ca. 580 Meter Entfernung, das nächste NSG in ca. 1,9 km
Entfernung.
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2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung führt zur Ausweitung des Siedlungsbereiches in
die offene Landschaft, allerdings im unmittelbaren Anschluss an ein Sondergebiet mit Einkaufsmarkt. Durch die breite (und hohe) Abpflanzung (8 Meter) nach
Süden wird auf Dauer eine vollständige Eingrünung der Tankstelle in diese
Richtung gelingen, was zu einer Verbesserung der Ortsrandsituation beiträgt.
Darüber hinaus hat der Bereich für die Naherholung und den Landschaftsschutz eine sehr untergeordnete Bedeutung.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Landschaft,
Erholung, Landschaftsbild und Schutzgebiete sind nicht zu prognostizieren.
2.4.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Eine Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die hier zu behandelnden
Schutzgüter erfolgt durch Begrünungsmaßnahmen am südlichen Rand des Bebauungsplangebietes, so wie sie in Kap. 2.3.3.2 beschrieben sind. Darüber
hinaus erfordert der Ausgleich in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
externe Maßnahmen (siehe Kapitel 3 „Eingriffsbilanzierung“).
2.4.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der jetzige Zustand erhalten. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind damit nicht verbunden.
2.4.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Landschaft, Landschaftsbild, Erholung und Schutzgebiete sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
Zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet gelten die
unter 2.3.5 gemachten Angaben.
2.5 Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastungen) und Fläche
2.5.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (Geologischer
Dienst 2005) zeigt für das Bebauungsplangebiet Böden der Wertstufe 0 = nicht
bewertet. „Schutzwürdige“, „sehr schutzwürdige“ oder „besonders schutzwürdige“ Böden sind somit nicht betroffen.
Gemäß der Bodenkarte stehen im Plangebiet Pseudogleyböden, z.T. Parabraunerde-Pseudogley (S32) aus Löss über Sand, Kies und Geröllen an. Die
Bodenwerte liegen bei 30-60; daraus resultiert ein mittlerer, teils geringer Ertrag. Die Böden sind mäßig wechselfeucht, die Wasserdurchlässigkeit meist
gering.
Im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung hat die RWE Power AG/Abt. Bergschäden darauf hingewiesen, dass in Teilbereichen des Bebauungsplangebietes Böden anstehen, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese im Westen
vorkommenden Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen
kaum tragfähig. Insofern bedarf dies einer Kennzeichnung im Bebauungsplan
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und einem Hinweis auf ggf. notwendige besondere bauliche Maßnahmen im
Gründungsbereich.
Abb. 7: Hinweis der RWE Power AG auf das Vorhandensein humoser Böden im Westen des
Plangebietes.
Der Geologische Dienst NRW hat in seiner Stellungnahme im Rahmen der
Frühzeitigen Beteiligung darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in der
Erdbebenzone 3 mit der geologischen Untergrundklasse S befindet, worauf im
Bebauungsplan hinzuweisen ist.
Die Untere Bodenschutzbehörde hat im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung
darauf hingewiesen, dass das Plangebiet teilweise innerhalb einer großflächigen Altablagerung liegt, in der durch die Zerstörungen aus dem 2. Weltkrieg
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mit verfüllten Bombentrichtern und Trümmerschuttablagerungen zu rechnen ist.
Im Einzelfall können Materialien mit problematischen Stoffen enthalten sein. Im
Oberboden könnten sich Bauschutt, Aschen und Schlackenanteile befinden,
die erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen könnten. Ggf. sind auch Abfälle enthalten. Dies kann erhöhte Anforderungen an die Entsorgung von Aushubmaterialien nach sich ziehen.
Es ist geplant, die nötigen Untersuchungen spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Abstimmung mit der Fachbehörde durchzuführen, so
dass anfallendes Bodenmaterial ja nach Befund entsprechend entsorgt werden
kann.
2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung ist mit einem hohen Versiegelungsgrad verbunden. Für das Plangebiet ist eine GRZ von 0,6 mit einer Überschreitungsmöglichkeit auf 0,8 durch Nebenanlagen vorgesehen. In der maximalen Ausnutzung
ermöglicht der Bebauungsplan eine Neuversiegelung von 11.190 qm Fläche
durch den Bau der Tankstelle mit Zufahrt. Mit der Versiegelung ist der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen verbunden. Der Eingriff in den
Boden und die Fläche ist somit als erheblich zu bezeichnen. Allerdings sind
keine „schutzwürdigen Böden“ betroffen. Maßnahmen zur Verbesserung des
Bodens ergeben sich durch Pflanzmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes. Dies ermöglicht dem Boden eine Regeneration von der erheblichen
Beanspruchung durch die intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die dauerhafte Bestockung mit Gehölzen sorgt dafür, dass sich wieder ein deutlich naturnäheres Bodengefüge mit seiner typischen Lebewelt entwickeln kann. Insofern ist der Eingriff in das Schutzgut Boden auf der einen Seite erheblich. Auf
der anderen Seite führen die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen zumindest in
Teilbereichen zu einer deutlichen Verbesserung der Situation für das Schutzgut. Darüber hinaus sind externe Kompensationsmaßnahmen durchzuführen,
die ebenfalls zu einer Verbesserung der Bedingungen für das Schutzgut Boden
beitragen. Im Ginnicker Bruch wurden ehemalige Intensivackerflächen der natürlichen Sukzession überlassen. Hierdurch kann auch hier eine naturnahe Bodenentwicklung stattfinden. Die Größe der externen Kompensationsfläche beträgt 5.945 qm. Im Rahmen der 11. FNP-Änderung kommt es zudem zu einem
Flächentausch. Ein bislang als Gewerbefläche dargestelltes Gebiet gleicher
Größe wird zurückgenommen, so dass bisherige Planungen einer gewerbegebietstypischen Versiegelung dort nicht mehr greifen werden. Dies führt zu einer
Entlastung für das Schutzgut Boden. Schließlich sind im Rahmen der Umsetzung der Planung eine Reihe von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, die
den Eingriff vermindern (siehe 2.5.3).
Die Situation möglicher Bodenbelastungen wird spätestens in Zusammenhang
mit der Baugenehmigung geklärt. Soweit sich aus der Untersuchung ergibt,
dass Schutz-Maßnahmen zu treffen sind, so erfolgt eine umfassende Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde. Dadurch wird gewährleistet, dass
sich aus einer möglichen Bodenbelastung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben.
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2.5.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Nachteiligen Auswirkungen kann auf den Ausgleichsflächen für den Eingriff in
den Naturhaushalt durch Pflanzmaßnahmen auf bisherigen Ackerflächen begegnet werden. Bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen im Zuge
der Bearbeitung zumindest die Oberbodenschichten durch Dünge- und ggf.
Spritzmitteleinsatz beeinträchtigt werden, können sich nach Bepflanzung mit
bodenständigen Gehölzen naturnah weiter entwickeln und ein entsprechendes
Bodengefüge mit seiner spezifischen Lebewelt ausbilden.
Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen zum Schutz des Bodens festgesetzt:
Als grundlegende Minderungsmaßnahme ist § 202 BauGB zu beachten:
„Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie
bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben
wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.“
Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden muss auf getrennten Depots
(DIN 19731 und DIN 18915) erfolgen. Einmischung von Fremdmaterialien
und Bauabfällen auf den Bodendepots sind nicht zulässig und zu vermeiden.
Eine gute Entwässerung von evtl. anfallenden Bodendepots ist zu gewährleisten, z.B. durch steile Trapezform mit Neigung von mindestens 4 %.
Die Schütthöhe für das Oberbodendepot darf maximal 2 Meter betragen
(DIN 19731). Das Unterbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 4
Metern haben.
Die Depots sollten möglichst nicht befahren werden, v.a. nicht mit Radfahrzeugen.
Sofortige Begrünung des zwischengelagerten Oberbodenmaterials. Günstig
sind tiefwurzelnde, winterharte und stark wasserzehrende Pflanzen wie z.B.
Luzerne, Waldstauden-Roggen, Lupinie oder Ölrettich (vgl. DIN 19731).
Überschüssiger Boden ist so zeitnah wie möglich vollständig von der Lagerfläche zu entfernen und abzufahren.
Mögliche Bodenbelastungen werden spätestens im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens mittels Bodenuntersuchung geklärt. Hierzu findet eine Abstimmung von ggf. notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Entsorgung mit der Unteren Bodenschutzbehörde statt.
Hinsichtlich der Humosität der Böden und der Erdbebengefährdung ergehen
entsprechende Hinweise im Bebauungsplan.
2.5.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Die Flächen unterliegen weiterhin einer landwirtschaftlichen Nutzung mit den
entsprechenden chemischen und mechanischen Belastungen. Eine substanzielle Verbesserung der Situation im Hinblick auf das Schutzgut Boden wäre nur
durch eine deutliche Extensivierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen
erreichbar. Die Nichtdurchführung der Planung bedeutet bei aller Vorbelastung
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aber in jedem Fall, dass es nicht zum Funktionsverlust durch Versiegelungsmaßnahmen kommen würde.
Hinsichtlich der Thematik Bodenbelastung ist derzeit keine Prognose möglich,
da mögliche Bodenbelastungen erst im Zuge der Umsetzung der Planung geklärt werden. Gemäß Angabe der Bodenschutzbehörde gibt es derzeit keine
genaueren Kenntnisse hinsichtlich der Zusammensetzung und Toxizität der
verfüllten Materialien im Bebauungsplangebiet.
2.5.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Boden sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Solche können sich ggf. ergeben, wenn die Untersuchung der Ablagerungen im Boden Schutzmaßnahmen für erforderlich hält. Diese werden mit der
Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt.
2.6 Schutzgut Wasser
2.6.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Im Bebauungsplangebiet selber gibt es keine stehenden oder fließenden Gewässer. Das nächste Gewässer ist der in der Siedlung verlaufende „Mersheimer Graben“ etwa 720 m nördlich des Bebauungsplangebietes. Das Plangebiet
liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet.
Um die Versickerungsfähigkeit und damit die Möglichkeit der Entwässerung zu
klären, wurde eine Entwässerungsstudie erarbeitet (DR. JOCHIMS & BURT2
SCHEIDT 2018 ). Demnach soll das Niederschlagswasser in einen Regenkanal
gefasst und über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in den Vorfluter in der
Gereonstraße eingeleitet werden. Anfallendes Schmutzwasser soll über eine
Mischwasserleitung in das Mischwassersystem in der Gereonstraße eingeleitet
werden, welches von seiner Leistungsfähigkeit her eine Einleitung erlaubt.
Von mehreren Trägern öffentlicher Belange wurde im Rahmen der Frühzeitigen
Beteiligung darauf hingewiesen, dass es im hiesigen Bereich zu tagebaubedingten Grundwasserabsenkungen gekommen ist. Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Mit Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen wird es voraussichtlich zum Wiederanstieg des Grundwassers kommen. Dies erfordert ggf. Schutzmaßnahmen zur Bauwerksabdichtung.
2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Eine Versickerung des im Bebauungsplangebiet gesammelten Regenwassers ist
gemäß der o.g. Begutachtung nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt eine gedrosselte Einleitung in die Vorflut. Die Drosselung wird gemäß Entwässerungsstudie mit 12 l/s angesetzt. Soweit auf der Fläche behandlungsbedürftiges Regenwasser anfällt, so ist dies auf den privaten Flächen zu behandeln. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung ist durch die Einleitung
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Dr. Jochims & Burtscheidt (2018): Entwässerungsstudie zum Bebauungsplan Vettweiß VE-18 „Tankstelle“. Stand: 17.01.2018.
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in den Vorfluter nicht zu prognostizieren. Die Einleitung des Schmutzwassers in
den Mischwasserkanal ist bei gegebener Dimensionierung möglich.
Bei Durchführung der Planung ist keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung auf das Schutzgut Wasser zu prognostizieren. Fließ- oder Stillgewässer
sind von der Maßnahme nicht betroffen.
2.6.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Da eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser nach derzeitigem Stand
nicht zu befürchten ist, sind bis auf die Drosselung der Einleitung in den Vorfluter keine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen.
2.6.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Da die Planung keine substanziellen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
hat, wird auch eine Nichtdurchführung der Planung die Situation nicht ändern.
2.6.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Wasser sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.7 Schutzgut Klima
2.7.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Der Raum Vettweiß ist geprägt von einem atlantischen Klima mit relativ milden
feuchten Wintern und mäßig warmen Sommern. Hinsichtlich der Klimatope
herrscht im Bebauungsplangebiet derzeit ein „Freilandklima“ im Übergang zum
„Siedlungsklima“. Die offenen Flächen haben eine gewisse kaltluftbildende
Funktion, sind für die Belüftung des innerörtlichen Bereiches aber nicht von
essenzieller Bedeutung.
2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Durch die geplante Bebauung wird sich das Klimatop von einem „Freilandklima“
zu einem „Klima versiegelter Bereiche“ hin negativ verändern. Die Flächenversiegelung führt zu Aufheizungen. Die entstehenden Effekte sind allerdings vorwiegend lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich über das Bebauungsplangebiet selbst hinaus. Insofern kommt es zwar lokal zu einer Verschlechterung der Situation, die im Gesamtgefüge aber keine Bedeutung hat.
2.7.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Nachteiligen Auswirkungen kann im Bebauungsplangebiet selber vor allem mit
Pflanzmaßnahmen begegnet werden. Auch die notwendigen externen Kompensationsmaßnahmen werden in diesem Sinne der Verringerung nachteiliger
Auswirkungen dienen.
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2.7.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der Standort als offene Fläche erhalten. Diese hat eine gewisse Funktion in der Kaltluftbildung und Belüftung, allerdings ist keine bedeutende Luftleitbahn betroffen. Insofern ist die hier betroffene Fläche eher von lokaler Bedeutung für das Kleinklima.
2.7.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Klima sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
2.8.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
In der Ortslage Vettweiß gibt es eine Reihe von Baudenkmälern, die allerdings
nicht in räumlicher Nähe zum Bebauungsplangebiet liegen. Hinsichtlich möglicher Bodendenkmäler hat das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege darauf
hingewiesen, dass auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen keine Konflikte zwischen der Planung den öffentlichen Interessen des
Bodendenkmalschutzes erkennbar sind. Zu beachten ist jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Verwiesen wird auf die §§ 15 und 16 DSchG NRW.
Hinsichtlich möglicher Sachgüter hat die e-regio Regionalenergie darauf hingewiesen, dass innerhalb des Plangebietes Gasversorgungsleitungen liegen
und dass ein Anschluss an das Gasversorgungsnetz möglich wäre. Die Westnetz GmbH hat auf den Verlauf von Stromkabeln im Plangebiet hingewiesen.
Weitere Leitungsverläufe sind nicht betroffen.
2.8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Nach derzeitigem Stand sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf
Kulturgüter nicht zu prognostizieren.
Sollte es zu nötigen Anpassungen im Verlauf von Leitungstrassen kommen, so
geht dies zu Lasten der Verursacher. Die Strom- und Gasversorgung wird
dadurch nicht beeinträchtigt.
2.8.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde im Zuge der Baumaßnahmen ist die Gemeinde Vettweiß als Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425-90390, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten (§§ 15 und 16 DSchG NW).
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2.8.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der jetzige Zustand erhalten. Da nach
derzeitigem Stand keine Hinweise auf Bodendenkmäler vorliegen, ergibt sich
keine substanzielle Änderung gegenüber der Planung.
2.8.5 Monitoring
Ggf. notwendige Monitoringmaßnahmen würden sich nur ergeben, wenn während der Baumaßnahmen archäologische Bodenfunde oder Befunde gefunden
werden. Dann ist der Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege Folge zu leisten.
2.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen
Zwischen den Schutzgütern können sich potenzielle Wechselwirkungen ergeben. Einwirkungen (wie Versiegelungen) auf das Schutzgut Boden wirken z.B.
auch auf die Schutzgüter Wasser und Klima. Positive Eingriffswirkungen, z.B.
durch Pflanzmaßnahmen, haben auch positive Wirkungen auf den Boden und
den Wasserhaushalt. All diese Aspekte wurden aber bei der Besprechung der
einzelnen Schutzgüter bereits behandelt. Darüber hinaus ergeben sich aus der
Betrachtung möglicher Wechselwirkungen keine vollkommen neuen, noch nicht
behandelten Aspekte.
3. EINGRIFFSREGELUNG – EINGRIFF UND AUSGLEICH
Im Rahmen der Eingriffsregelung ist der derzeitige Bestand dem Bestand nach
Durchführung der Planung gegenüber zu stellen. Der Bestand wurde im Kapitel
2.3.1 erläutert. Die Bilanzierung ergibt folgendes Bild:
Code
Biotoptyp
HA0
Intensivacker
HY1
versiegelte Straße/Weg
Gesamt
Flächengröße (qm)
Punktwert
Gesamtwert
13.698
2
27.396
666
0
0
14.364
27.396
Demgegenüber ergibt sich nach Durchführung der Planung folgender Zustand.
Flächengröße (qm)
Punktwert
Gesamtwert
Versiegelung im Mischgebiet
10.031
0
0
HM, ka4/mc1
Grünanlage mit Ziergehölzen/Rasen
1.372
2
2.744
HY1
versiegelte Straße/Weg
1.825
0
0
BD3, ta3-5
Gehölzstreifen
1.136
6
6.816
Gesamt
14.364
Code
Biotoptyp
HY1
9.560
Die Pflanzfestsetzungen im Bebauungsplangebiet, inklusive der Pflanzlisten 1
und 2, wurden im Kapitel 2.3.3.2 erläutert.
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Es ergibt sich ein Kompensationsdefizit von 17.836 Punkten, welches durch
externe Maßnahmen auszugleichen ist. Hierzu stehen Ökokontoflächen der
Gemeinde Vettweiß in der Gemarkung Ginnick, Flur 7, Flurstück 13, 14 und
103 zur Verfügung. Die Flächen liegen im Ginnicker Bruch und stellten ehemalige Ackerflächen dar, die nunmehr der natürlichen Sukzession überlassen
werden. Hieraus ergibt sich eine Aufwertung von 3 Punkten pro Quadratmeter,
was beim notwendigen Kompensationsbedarf einer Fläche von 5.945 qm entspricht. Die 17.836 Punkte sind aus dem beim Kreis Düren geführten Ökokonto
der Gemeinde Vettweiß auszubuchen.
4. IN BETRACHT KOMMENDE ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
Gemäß dem Regionalplan liegt das Bebauungsplangebiet unmittelbar im Anschluss an den Allgemeinen Siedlungsbereich. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln entspricht die Planung den Zielen der Landesplanung. Folgerichtig soll der FNP im Parallelverfahren geändert werden.
Die verbindliche Bauleitplanung erfüllt somit die Vorgaben der Landesplanung
und den vorbereitenden Planungen der Gemeinde Vettweiß. Der gewählte
Standort für die Tankstelle ist hinsichtlich der Lage an der K 28 und in der Nähe
des Fachmarktzentrums ideal und städtebaulich vertretbar. Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass anderweitige Planungsmöglichkeiten zu einer günstigeren Lösung führen.
5. PRÜFVERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN
LUNG DER ANGABEN
BEI DER
ZUSAMMENSTEL-
Der Umweltbericht greift auf aktuell durchgeführte Erhebungen (Biotoptypenkartierung, Entwässerungskonzept) und auf auszuwertendes Daten- und Kartenmaterial (Fachinformationen LANUV, Schutzgebiete, Boden, Wasser, Klima)
sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Darüber hinaus wurden die im
Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung gegebenen Hinweise berücksichtigt. Damit ist letztlich eine hinreichende Grundlage für eine umfassende Darstellung
der Umweltsituation und Bewertung des möglich werdenden Eingriffs gegeben.
6. Umweltüberwachung – Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle sind für die überwiegende Zahl der Schutzgüter nicht notwendig. Lediglich beim Schutzgut Boden können sich ggf. Überwachungsmaßnahmen
ergeben, wenn die Bodenbegutachtung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Schutzmaßnahmen für erforderlich hält. Diese werden dann mit der
Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt. Hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ggf. notwendige Monitoringmaßnahmen würden sich nur ergeben,
wenn während der Baumaßnahmen archäologische Bodenfunde oder Befunde
gefunden werden. Dann ist der Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege Folge zu leisten.
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7. ZUSAMMENFASSUNG
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zum Bebauungsplan Ve-18 „Tankstelle“
der Gemeinde Vettweiß wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planung beschrieben und die Art und der Umfang der Festsetzungen erläutert. Darüber
hinaus wurden die vorhandenen Vorgaben durch Gesetze und Pläne dargestellt.
Im zweiten Teil erfolgte die schutzgutbezogene Umweltprüfung. Für jedes
Schutzgut erfolgte eine Bearbeitung nach folgendem Schema:
1.
2.
3.
4.
Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung).
Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
5. Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
Beim Schutzgut Mensch sind unter Berücksichtigung der Faktoren Lärm und
Luftbelastung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Schutzmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht nötig. Erhebliche
Beeinträchtigungen der Tierwelt erfordern Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen. Zum Schutz der Feldvögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Biotoptypen/Vegetation werden einerseits durch
Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet und andererseits durch externe
Kompensationsmaßnahmen im Ginnicker Bruch ausgeglichen. Dies hat auch
positive Effekte auf das Schutzgut Boden. Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Boden ergeben sich insbesondere aus der Versiegelung von ca. 1,1 ha bislang
unbebauter Fläche. Dem stehen die Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in
den Naturhaushalt mit seiner Pflanzenwelt gegenüber. Diese sehen u.a. Bepflanzungsmaßnahmen auf Ackerflächen bzw. eine natürliche Entwicklung auf
Ackerflächen vor. Das dauerhaft durch die Bewirtschaftung gestörte Bodengefüge kann sich somit wieder naturnah entwickeln. Mögliche Bodenbelastungen
werden spätestens im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens mittels Bodenuntersuchung geklärt. Hierzu findet eine Abstimmung von ggf. notwendigen
Schutzmaßnahmen im Rahmen der Entsorgung mit der Unteren Bodenschutzbehörde statt.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Landschaft,
Erholung, Landschaftsbild und Schutzgebiete sind ebenso wenig zu prognostizieren, wie für die Schutzgüter Wasser und Klima. Konkrete Hinweise auf im
Boden befindliche Denkmäler gibt es derzeit nicht. Verwiesen wird auf die §§
15 und 16 DSchG NRW. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern ist nicht zu
sehen.
Aus der Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ergeben sich keine Aspekte, die nicht schon bei den einzelnen Schutzgütern betrachtet wurden.
Mit Hilfe der vertiefenden Begutachtungen und des ausgewerteten Daten- und
Kartenmaterials sowie der Darstellungen bestehender Pläne und der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, konnte
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eine hinreichende Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und Bewertung des möglichen Eingriffs gegeben werden.
Stolberg, 24.01.2018
(Hartmut Fehr)
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