Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,1 MB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 18:01
Aktualisiert
13.02.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung Stufe 1
zum Bebauungsplan Ve-18 und zur 11.
FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
(Kreis Düren)
Auftraggeber:
Gemeinde Vettweiß
Gereonstraße 14
52391 Vettweiß
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
E-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 10.01.2017
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung ......................................................................1
2. Plangebiet und Planung.......................................................................................................1
3. Datenauswertung .................................................................................................................3
3.1 Schutzgebiete ...................................................................................................................3
3.2 Fundortkataster @ LINFOS...............................................................................................4
3.3 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW..........................................4
4. Begutachtung der örtlichen Habitatstrukturen........................................................................5
5. Artenschutzrechtliche Erstbewertung ....................................................................................7
5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) .........................................8
5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ........................................8
5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten).......................................................................................................................9
6. Zusammenfassende Bewertung ..........................................................................................9
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
1
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung
Die Gemeinde Vettweiß möchte mit Hilfe der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Ve-18 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Tankstelle am südlichen Ortsrand von Vettweiß
schaffen. In der FNP-Änderung betrifft dies die Fläche A. Im Gegenzug soll im Rahmen der FNP-Änderung eine Rücknahme von „Gewerblicher Baufläche“ in Norden von
Vettweiß in gleichem Umfang erfolgen (Fläche B).
Im Rahmen der Planung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. Auf der
Fläche B befinden sich zum einen zu einer Gärtnerei gehörende Gebäud mit Garten.
Der Großteil der im FNP als Gewerbegebiet dargestellten Fläche ist aber unbebaut
und wird landwirtschaftlich genutzt. Da mit der Rücknahme der GE-Darstellung Eingriffe verhindert werden, sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für diesen Teil der
FNP-Änderung auszuschließen. Die nachfolgende Betrachtung konzentriert sich daher
auf den Teilbereich A im FNP bzw. den Geltungsbereich des B-Plans Ve-18, da dort
Eingriffe stattfinden sollen.
Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In der Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) erfolgt eine Datensammlung aus
bestehenden Planwerken und Katastern (Fachinformationssystem geschützte Arten
des LANUV NRW, Fundortkataster @LINFOS, Schutzgebietsverordnungen) sowie
eine Ortsbegehung zwecks Erfassung und Einschätzung der Habitatstruktur und des
Lebensraumpotentials. Auf Basis dieser Datenerhebung erfolgt eine Ersteinschätzung
der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens. Zudem ist die Frage zu beantworten, ob eine vertiefende Betrachtung in Form einer ASP 2 notwendig ist und
welche Arten ggf. vertiefender in der ASP 2 zu untersuchen sind. Das vorliegende
Gutachten stellt die Artenschutzprüfung Stufe 1 dar.
2. Plangebiet und Planung
Das Bebauungsplangebiet bzw. die Teilfläche A der 11. FNP-Änderung liegt am Südrand von Vettweiß, südlich eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung“ an der K 28.
Das Gebiet umfasst die Flurstücke 69 und 113 (Wegeparzelle) in der Flur 10, Gemarkung Vettweiß. Die Flächengröße beträgt etwa 1,4 ha. Das Gelände wird zum großen
Teil als Acker genutzt. Am nördlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft ein versiegelter Wirtschaftsweg. Konkret geplant ist die Errichtung einer Tankstelle.
Teilfläche B liegt nördlich von Vettweiß am Rande eines Gebietes für gewerbliche Bauflächen. Die Teilfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Vettweiß, Flur 4, Flurstücke 26, 27 und 28 (teilweise) mit einer Fläche von ca. 1,35 ha. Das Gelände besteht
aus Ackerflächen und beweideten Flächen. Weiterhin befindet sich dort ein Wohnhaus
mit Garten im Zusammenhang mit einer Gärtnerei.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
2
Abb. 1: Auszug aus dem FNP, 11. Änderung - Vettweiß, Teilflächen A und B (schwarz).
Abb. 2: Übersicht über die Teilfläche A (schwarz) bzw. den Geltungsbereich des B-Plan Ve-18 südlich
von Vettweiß.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
3
Abb. 3: Übersicht über die Teilfläche B (schwarz) nördlich von Vettweiß.
3. Datenauswertung
Zur Schaffung einer Datenbasis als Grundlage für die Ersteinschätzung der Planung
erfolgte eine Auswertung bestehender Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Folgende Datenwerke wurden gesichtet:
Schutzgebietsbögen und -verordnungen der umliegenden Schutzgebiete
„Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW
Fundortkataster @LINFOS NRW
3.1 Schutzgebiete
Gemäß Landschaftsplan 1 „Vettweiß“ des Kreises Düren liegt das Plangebiet außerhalb von Landschaftsschutzgebieten; es sind auch keine Naturschutzgebiete oder
sonstige Schutzgebiete ausgewiesen. Etwa 1,9 km östlich des Plangebietes befindet
sich das NSG Ehemalige Kiesgrube Auf den Stein. Als planungsrelevante Arten sind
hier folgende Arten aufgeführt: Feldlerche, Flussregenpfeifer, Grauammer, Rebhuhn,
Ringdrossel, Schwarzkehlchen, Sumpfohreule und Kreuzkröte. Weitere Naturschutzgebiete liegen in über 3 km Entfernung zur Planfläche.
Eine Biotopkatasterfläche liegt 1.100 m östlich. Es handelt sich um die Bahnlinie
'Rommelsheim-Bessenich' (BK-5205-0012), für die die Arten Rebhuhn und Turmfalke
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
4
gemeldet sind. In etwa 580 m südwestlich der Planfläche befindet sich die Biotopkatasterfläche BK-5205-0017 („Wälder 'Vettweißer Busch', 'Schafsmaar' und 'Am Sterz'
südwestlich Vettweiß“), für die jedoch keine planungsrelevanten Arten genannt sind.
Für die Planung unmittelbar relevante Hinweise ergeben sich aufgrund der Entfernung
zum Plangebiet nicht. Allerdings wird das Potenzial für Feldvogelarten wie Grauammer, Feldlerche und Rebhuhn dokumentiert.
3.2 Fundortkataster @ LINFOS
Für das Plangebiet und sein unmittelbares Umfeld (500 m) gibt es Einträge der planungsrelevanten Grauammer im Fundortkataster @LINFOS. Die meisten Daten
stammen aus dem Jahr 1991; ein letzter Nachweis aus dem Jahr 2000. Insofern müssen die Daten nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen, geben gleichwohl aber
einen Hinweis auf ein mögliches Potenzial. Weitere Art wurden nicht gemeldet.
3.3 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW
Das Plangebiet liegt auf dem Messtischblatt 5205 (Vettweiß) Quadrant 4. Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW macht für dieses MTB die in
Tabelle 1 zusammengefassten Angaben.
Demnach kommen im Bereich dieses Messtischblatt-Quadranten 7 planungsrelevante
Fledermausarten, der Feldhamster, 14 Vogelarten sowie zwei Amphibienarten vor
(siehe Tab. 1).
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 5205
Art
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Breitflügelfledermaus
Feldhamster
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Rauhautfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Vögel
Feldlerche
Grauammer
Kiebitz
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Sperber
Steinkauz
Sumpfohreule
Turmfalke
Status
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
S+
GS
G
U
G
G
G
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorh.
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorh.
Nachweis 'Rast/Wintervorkommen' ab 2000 vorh.
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Rast/Wintervorkommen' ab 2000 vorh.
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
US
UG
U
U
S
G
G
G
GU
G
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
5
Fortsetzung Tabelle 1
Art
Status
Wachtel
Amphibien
Laubfrosch
Springfrosch
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
U
U
G
Ausgemachte Feldvogelarten, die auf Ackerflächen brüten und somit potenziell am
ehesten betroffen sein können, sind die Arten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel. Für die übrigen Arten ist höchstens eine Funktion als Nahrungshabitat anzunehmen; eine essenzielle Funktion ist auszuschließen. Für die o.g. Fledermausarten fehlen auf der Bebauungsplanfläche jegliche Quartiermöglichkeiten, so
dass auch hier höchstens ein Vorkommen bei Jagdflügen denkbar ist. Ein Vorkommen
des Feldhamsters wird als sehr unwahrscheinlich eingestuft. Die Feldhamsterbestände
in Nordrhein-Westfalen sind in den letzten Jahrzehnten vor allem durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft stark zurückgegangen, so dass die Art mittlerweile als
„vom Aussterben bedroht“ gilt. Der Gesamtbestand wird auf unter 100 Tiere geschätzt
(LANUV 2015). Da keine Hinweise auf ein Vorkommen der Art im Fundortkataster vorliegen, in dem üblicherweise alle Fundpunkte dieser Art eingetragen werden, ist nach
derzeitigem Stand eine Betroffenheit des Feldhamsters auszuschließen. Ebenso finden die genannten Amphibienarten Laub- und Springfrosch auf der Fläche keine geeigneten Habitatstrukturen vor. Ein Vorkommen dieser beiden Arten ist daher auszuschließen.
Zusammenfassend ergeben sich aus der Datenauswertung potenziell denkbare Vorkommen der Feldvogelarten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel.
4. Begutachtung der örtlichen Habitatstrukturen
Anfang Januar 2018 fand eine Begutachtung des Geländes statt. Die betreffende
Ackerfläche grenzt im Nordwesten zum Teil an einen Rewe Markt. Alle restlichen Seiten sind von weiteren Ackerflächen umgeben. Entlang der Nordgrenze verläuft ein
Wirtschaftsweg. Entlang des südwestlichen Rands verläuft die viel befahrene K 28, die
zur Teilfläche hin von jüngeren Alleebäumen begleitet wird. In 160 m östlicher Entfernung liegt zudem die Zülpicher Straße, in 260 Meter südlicher Entfernung die L 33.
Die sehr strukturarme Ackerfläche bietet wenigen Arten einen geeigneten Lebensraum. Lediglich Arten, die an solche gehölzlose Habitate angepasst sind, wie Feldlerche Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn oder Wachtel, könnten auf dieser Fläche vorkommen. Dabei sind vor allem Grauammer, Wachtel und Rebhuhn auf geeignete Säume,
die Nahrung und Deckung bieten, angewiesen; Strukturen, die hier nicht vorhanden
sind. Vor allem Kiebitze reagieren sehr empfindlich auf vertikale Strukturen. Ein tatsächliches Brutvorkommen im hiesigen Bereich ist daher aufgrund der Nähe zum Gebäude des Rewe Marktes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
6
Am ehesten ist auf der Ackerfläche also die Feldlerche als Brutvogel denkbar.
Die intensiv genutzte Ackerfläche hat darüber hinaus zurzeit höchstens eine geringe
Bedeutung als Nahrungshabitat für Fledermäuse der Siedlung, insbesondere die
Zwergfledermaus. Weitere Arten sind nicht betroffen.
Abb. 4: Blick auf das Plangebiet. Blick von der K 28 nach Osten.
Abb. 5: Blick entlang der K 28 nach Südosten.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
7
5. Artenschutzrechtliche Erstbewertung
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen.
Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören
§ 44 (5) sagt zudem:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig
sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang
IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Im Folgenden wird das Vorhaben auf dieser Grundlage im Sinne der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 1 (Vorprüfung) einer Erstbewertung unterzogen. Auszuschließen
ist das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten. Eine Bewertung nach § 44
Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt daher an dieser Stelle. Insofern konzentriert sich die
nachfolgende Erstbewertung auf die Tiere, insbesondere die Artengruppen Vögel und
Fledermäuse. Ernst zu nehmende Hinweise auf ein ehemaliges oder aktuelles Feld-
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
8
hamstervorkommen gibt es nicht. Habitatbedingt ist nicht mit dem Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten zu rechnen.
5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Tötungen oder Verletzungen von Vögeln inkl. Gelegeverlusten oder Tötungen von
Jungtieren, insbesondere in Hinblick auf bodenbrütende Vogelarten, können aus der
Baufeldfreimachung resultieren. Dieser Verbotstatbestand kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Soweit die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit vorgenommen wird (01.10. bis 28.02. eines Jahres), ist grundsätzlich nicht mit der
Tötung oder Verletzung von Tieren zu rechnen. Sollten die Arbeiten außerhalb dieses
Zeitraums stattfinden müssen, muss vorab gutachterlich nachgewiesen werden, dass
sich aktuell keine Fortpflanzungsstätten von Vögeln im Bereich der Ackerfläche befinden. Dies bedarf aber der Abstimmung mit und der Zustimmung durch die zuständige
Untere Naturschutzbehörde. Unter diesen Voraussetzungen sind Tötungen und Verletzungen brütender Vögel nicht zu sehen. Tötungen oder Verletzung im Zuge des
Betriebes sind auszuschließen.
Quartiervorkommen von Fledermäusen können auf der Fläche sicher ausgeschlossen
werden. Mit einem Vorkommen des Feldhamsters und von Amphibien wird nicht gerechnet, sodass diesbezüglich keinerlei Konflikte entstehen.
5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation einer planungsrelevanten Art ist vor allem für
Arten relevant, die sich insgesamt bereits in einem ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustand befinden.
Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern auch auf das Umfeld. Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich zu drei Seiten weitere Offenlandflächen, die von Feldvögeln
besiedelt sein können. Insbesondere die Arten Feldlerche und Kiebitz reagieren mit
Meidungsreaktionen bei der Errichtung von Vertikalstrukturen. Vor allem für den Kiebitz wird ein aktuelles Vorkommen im hiesigen Bereich allerdings bereits durch das
Vorhandensein des Sondergebietes mit dem Einkaufsmarkt ausgeschlossen. Der Kiebitz besiedelt in der Feldflur regelmäßig die am weitesten von Siedlungen entfernten
Bereiche. Die Feldlerche hält in der Regel Abstände von 80-100 Meter zu derartigen
Vertikalstrukturen. Soweit diese Art demnach überhaupt hier vorkommt, ist damit zu
rechnen, dass es zu einer Feinanpassung bei der Anlage von Brutplätzen in südliche
Richtungen kommt. Hier stehen umfassende Ausweichhabitate zur Verfügung. Erhebliche Störungen mit Relevanz für die Lokalpopulation werden für Feldvogelarten somit
nicht angenommen.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
9
Weitere in oder an Gebäuden lebende Vogelarten, die in der Umgebung nisten, werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Sie nutzen die relevante Fläche aktuell höchstens als nicht bedeutsamen Teil des Nahrungshabitats. In der Umgebung stehen jedoch ausreichend Offenlandflächen, die bejagbar sind, zur Verfügung, sodass eventuell in der Umgebung brütende Schwalben und Eulen ausweichen können. Weitere Arten sind ebenfalls nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für Arten, die in den Alleebäumen
entlang der K 28 potenziell brüten könnten, ebenso wie für in Gebäuden oder Baumhöhlen quartierende Fledermäuse. Hierauf gibt es aktuell keine Hinweise.
In jedem Fall ist nicht davon auszugehen, dass es zu einer erheblichen Störung planungsrelevanter Arten kommt.
5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann potenziell ausschließlich
für einige Feldvogelarten gegeben sein. Für die Arten Grauammer, Wachtel und Rebhuhn fehlen allerdings die notwendigen Extensivstrukturen wie Säume und Brachen;
ein Vorkommen ist daher äußerst unwahrscheinlich. Der Kiebitz meidet Vertikalstrukturen, die sich hier aus dem angrenzenden Sondergebiet und der Bepflanzung an der K
28 ergeben. Am ehesten wäre ein Brutvorkommen der Feldlerche denkbar, die allerdings zu bestehenden Bebauungen Meideabstände von 80-100 Meter zeigt. Insofern
ist auch bei dieser Art höchstens am südlichen Rand des Plangebietes mit einem möglichen Brutvorkommen zu rechnen. Sollte dies der Fall sein, so ist davon auszugehen,
dass es zu einer Feinanpassung von Brutplätzen kommt. Hierzu steht die südlich angrenzende Feldflur zur Verfügung, so dass davon ausgegangen wird, dass auch mit
der Umsetzung der Planung die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Im Sinne einer angemessenen Betrachtung wird daher nach derzeitigem Stand davon
ausgegangen, dass es für Feldvögel nicht zu einer Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten im Sinne des Gesetzes kommt.
Eine diesbezügliche Betroffenheit weiterer Arten ist nach derzeitigem Stand nicht gegeben.
6. Zusammenfassende Bewertung
Die Gemeinde Vettweiß möchte mit Hilfe der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Ve-18 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Tankstelle am südlichen Ortsrand von Vettweiß
schaffen.
Die Fläche wird derzeit ackerbaulich genutzt und grenzt an einen Einkaufs-Markt und
an die K 28 an. Lediglich entlang der K 28 stocken einige wenige Gehölze. Im Zuge
einer Datenrecherche und einer Kartierung der Habitatstrukturen vor Ort wurde sowohl
das potenziell mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet ermittelt,
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß
10
als auch konkret nach Hinweisen hierauf gesucht. Auf Basis dieser Untersuchung erfolgte eine Einschätzung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens im
Sinne einer ASP 1. Im Hinblick auf das Tötungsverbot ist eine Bauzeitenregelung zu
beachten. Der Beginn der Bauarbeiten, insbesondere das Abschieben von Oberboden,
sollte außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen. Abweichungen hiervon erfordern eine vorhergehende Überprüfung auf möglicherweise auf der Fläche brütende Feldvögel und
eine Abstimmung mit der UNB des Kreises Düren. Störungstatbestände liegen nach
derzeitigem Stand nicht vor. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
kann es höchstens für Feldvogelarten geben, das Potenzial ist aber sehr gering. Sollten wider Erwarten planungsrelevante Feldvogelarten im Plangebiet brüten, so ist von
einer Feinanpassung des Brutplatzes in südlich angrenzende Bereiche auszugehen.
Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen
Zusammenhang erhalten.
Eine vertiefende Prüfung in Form einer ASP 2 wird nach derzeitigem Stand nicht für
notwendig gehalten.
Stolberg, 10.01.2017
(Hartmut Fehr)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de