Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
353 kB
Erstellt
21.02.18, 18:15
Aktualisiert
21.02.18, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu VL-Nr. 28/2018
Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Mlnistenum für Heimat Kommunales Bau und
Landes Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Arnsberg
SeibertzstraL!e 1
59821 Arnsberg
‚
j
LAII
/
Seite 1 von 2
--L? 4 o 4,
Aktenzeichen
bei Antwort bitte angeben
301-4302.01/02-2-929117
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstr. 15
MRn Linzenlch
32756 Detmold
Telefon 0211 8618-5556
Telefax 0211 8618-
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
natascha.linzenich1nihkbg.nrw.
V
de
22. Dezember 2017
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
48143 Münster
nachrichtlich:
Landkreistag NRW
Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf
.
.
-
Städte- und Gemeindebund NRW
Nordrhein-Westfalen
Kaiserswerther Str, 199-201
40474 Düss&dorf
Jürgensp!a1
40219 Diiaseldorf
Telefon 0211 8018-50
Städtetag NRW
Nordrhein-Westfalen
Gereonshaus
Gereonstraße 18 32
50670 Köl,n
=
‘
Telefax 0211 8618-54444
poststellemhkbg.nrw.de
ÖffentllCheVerkehrsmttet
StI5l1nbahnIinien 706, 708,
709 bis Haltestelle
Landtag/Kniebrücke
SeIte 2 von 2
13Absatz3GONRW
Übersetzung des Gemeindenamens als Zusatzbezeichnung
Anlage:
-
1
-
Sehr geehrte KoUeginnen und Kollegen,
aus dem kommunalen Raum ist der Wunsch geäußert worden, zwei
sprachige Ortschilder aufstellen zu dürfen. Auch bei einem Koordinie
rungstreffen mit den Vertretern des Niederdeutschen in der Staatskanz
lei am 1 1 .Oktober 2017 in Düsseldorf stand dieses Thema auf der Ta
gesordnung.
Zu der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Frage, ob eine Über
setzung des Gemeindenamens eine „andere Bezeichnung‘ im Sinne
des § 13 Absatz 3 Satz 1 GO NRW darstellen kann, teile ich Ihnen das
Folgende mit:
Grundsätzlich kann die Übersetzung des Gemeindenamens in eine
andere Sprache oder lokale oder re9jQnJ.. Sprachvrit .(Mudart
z..
B. Niederdeutsch), eine „andere Bezeichnung“ im Sinne des 13 Abs. 3
§
Satz 1 GO NRW darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die
Übersetzung auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder
Bedeutung der Gemeinde beruht. Die gewählte Übersetzung muss also
sprachhistorisch in der Gemeinde verwurzelt, auf eine in der Region
gesprochene Mundart oder historische Geschehnisse zurückzuführen
sein und über eine Bekanntheit und Verbreitung verfügen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Voraussetzungen des 13 Ab
§
satz 3Satz 1 GO NRW nachzuweisen. Fernet muss die Gemeinde die
Richtigkeit der Übersetzung und der Schreibweise nachweisen.
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 13 Absatz 3 GO NRW.
Auf das in der Anlage beigefügte ergänzte Informationsblatt zum Füh
ren von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen und die dort aufgeführten
allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen des 13 Absatz 3 GO
§
NRW wird verwiesen.
Ich bitte, den Erlass an die Kreise, Städte und Gemeinden Ihres Bezirks
weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Dr. von Kraack)
Informationsblatt zum Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen
Dieses lnformätionsblatt gibt Hintergrundinformationen zu den Regelungen Inder
Gemeindeordnting NRW und der Kreisordnung NRW ( 13 Absatz 3 GO und § 12
Absatz 2 KrO). Wichtige Erläuterungen enthält auch die Begründung des Gesetzent
wurfs (Drucksache 15/2996).
1. Unterscheidung Name-Bezeichnung
• Name: Namen im Sinne dieser Vorschriften sind amtliche ldentitäts- bzw. lden
tifikationsbezeichnungen, die zur individuellen Kennzeichnung dienen und eine
Gemeinde/Kreis eindeutig von anderen unterscheiden (Beisp. Köln, Düsseldorf,
Leichlingen). Geografische Zusätze, die der weiteren Individualisierung der Ge
meinde dienen, sind Bestandteil des Namens und werden regelmäßig hinter die
sem angeführt (Beispiel: Frankfurt am Main, Haltern am See).
• Bezeichnung: Bezeichnungen sind Namenszusätze und nicht Namensbe
standteile, die einen Typus charakterisieren, zu der die bezeichnungsführende
Gemeinde gehört. Auch die Übersetzung des Gemeindenamens in eine andere
Sprache oder lokale oder regionale Sprachvariation (Mundart) kann eine Be
zeichnung sein. Bezeichnungen enthalten eine typisierende Aussage über den
Status, die Eigenart und die Funktion der Gemeinde in gegenwärtiger, histori
scher oder sprachhistorischer Hinsicht.
Unterschieden werden allgemeine Bezeichnungen (Gemeinde, Stadt) und beson
dere Bezeichnungen, die eine objektiv herausragende und dauerhafte Bedeutung
der Gemeinde -hervorheben Genanntweräen hir:
Hinweise zur geschichtlichen Vergangenheit (Hansestadt, Dom- und Kaiserstadt Barbarossastadt)
—* Hinweise zur Bedeutung (Landeshauptstadt,
Kreisstadt)
—+ Hinweise auf besondere Eigenarten (Universitätsstadt,
Wissenschaftsstadt,
documenta-Stadt)
—÷ Motto- oder Zielbeschreibungen, die ein bestimmtes Entwicklung
sziel angeben
(Europa-Stadt)
Werbebezeichnungen, die auf bestimmte Besonderheiten der Gemeinde hin
weisen sollen (Tuchmacherstadt, Weinstadt).
—*
—
2. Genehmigunsvoraussetzunqen
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird im Ministerium für Heimat, Kom
munales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) geprüft, ob die Tatbestandsvoraus
setzungen des § 13 Absatz 3 GO
12 Absatz 2 KtO erfüllt sind und Gründe
des öffentlichen Wohis nicht gegen die beabsichtigte Bezeichnung sprechen.
Auch eine verkehrsrechtliche Unbedenklichkeit (Ablenkung der Verkehrsteilneh
mer durch Ortstafeln) ist zu berücksichtigen,
2.1 Tatbestandsvoraussetzung
• Mehrheit: § 13 Absatz 3 GO und § 12 Absatz 2 KtO verlangen einen Beschluss
der Vertretung, der mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefasst
1
sein muss. Dabei ist entspr. wie bei § 13 Absatz 1 GO bei der Bestimmung der
gesetzlichen Mitgliederzahl von § 3 Kommunalwahlgesetz auszugehen und der
Bürgermeister als „Mitglied im Rat“ mit stimmberechtigt.
• Bezeichnungen, die auf der Geschichte beruhen: diese werden dadurch
charakterisiert, dass die Gemeinde in einem ganz besonderen, weithin bekannten
Maße mit einem gesöhichtlichen Ereignis verknüpft ist oder eine geschichtliche
Rolle gespielt hat und auch heute noch ein Interesse daran besteht, die Erinne
rung an diese Tatsache wach zu haften, (Beispiele s. o.).
• Bezeichnungen, die auf der heutigen Eigenart beruhen: damit wird auf ei
nen besonderen Tatbestand hingewiesen, derfür diese Gemeinde so prägend ist,
dass er die Bezeichnung rechtfertigt (Beispiele s. o.).
• Bezeichnungen, die auf der heutigen Bedeutung beruhen: hier sollen nur
Tatsachen in Frage kommen, die für die Gemeinde als solche und ihre Stellung in
der überörtlichen Gemeinschaft wesentlich sind. Die Lokalisation eines bekannten
Gewerbebetriebes in der Gemeinde dürfte allein nicht ausreichend sein, um eine
solche Bedeutung zu erlangen (Beispiele s. o.).
• Werbebezeichnungen: die Zulässigkeit von Werbebezeichnungen als Zusatz
bezeichtiungen ist auch in denBundesländern umstritten, die eine identische
oder vergleichbare Formulierung in den Gemeindeordnungen aufweisen. Insbe
sondere kritisch werden Bezeichnungen gesehen, die nur werbende Schlagworte
beinhalten (Perle der Nordsee, Heimat der Apfelblüte). Die Grenze zum Stadtmarketing, das auf Broschüren u. ä. für die Gemeinde wirbt, wird als nicht leicht
zu ziehend und fl ard-eingeschätzt: Da aberinsbesondere für Verbraucher und
Touristen eine Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit sicher gestellt sein soll, wird
teilweise für einen strengen Maßstab pladiert, um Irreführungen und Fantasiebe
zeichnungen zu verhindern.
•• Bezeichnungen für Gemeinde- bzw. Stadtteile: Der geänderte § 13 der Ge
meindeordnung lautet in seinem Absatz 3: “Die Gemeinden können auch andere
Bezeichnungen...“ Diese Formulierung macht deutlich, dass der Gesetzgeber
nur das Führen von Zusatzbezeichnungen zum Gemeindenamen für die Gemein
de selbst geregelt hat. Zusatzbezeichnungen für einzelne Gemeindeteile sind in
der Neuregelung nicht vorgesehen.
Insgesamt kann festgehalten‘ werden, dass es sich bei der gewählten Bezeich
nung um eine Typisierung handeln muss, die in einem Teilaspekt eine objektiv
herausragende und dauerhafte Eigenschaft der Gemeinde hervorhebt. Darunter
fallen nur tatsächliche Alleinstellungsmerkmale in Hinsicht auf ein bestimmtes
Gattungsmerkmal.
2.2 Keine entgecienstehenden Gründe des öffentlichen Wohis
Bei der Namensänderung nach § 13 Absatz 1 GO und § 12 Absatz 1 KrO werden
vom MHKBG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in eingeschränktem Um2
1
fang auch Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt. Primär wird aber unter die
sem Aspekt geprüft, ob eine irreführende oder unverständliche Bezeichnung an
gestrebt wird, Verwechslungsgefahr besteht oder eine unzutreffende Sachaussa
ge getätigt wird.
3. Gehehmunqsverfahren
Die Gemeinden bzw. Kreise, die die Genehmigung des MHKBG für die beschlos
sene Bestimmung oder Änderung der Bezeichnung beantragen, reichen den An
trag auf dem Dienstweg an das MHKBG. So kann die Bezirksregierung als Rün
delungsbehörde auch die verkehrsrechtlichen Belange (StVO und VwV-StVO:
Vorschriften für Ortstafeln) einbringen. Dem Antrag ist eine nachvoNziehbare und
belegte Begründung sowie eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Ra
.tes/Kreistages beizufügen, aus der sich die gesetzlich erforderliche Mehrheit
ergibt. In Zweifelsfragen werden seitens des MHKBG bei der Gemeinde ergän
zende Unterlagen angefordert.
4. Rechtsfolgen
Mit der Genehmigung durch das MHKBG wird die vom RaVKreistag beschlossene
Bezeichnung amtliche Zusatzbezeichnung der Gemeinde/des Kreises. Diese dürf
te, zumindest in Verbindung mit dem Gemeindenamen, analog § 12 BGB gegen
unbefugten Gebrauch geschützt sein.
Die Zusatzbezeichnung ist in der Hauptsatzung zu vermerken und kann von der
Gemeinde im Briefkopf und auf Behördenschildern geführt werden.
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV
StVO) zu § 42 (Richtzeichen) ist unter Ziff. IV. festgehalten, dass die Ortstafel den
amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk nennt. Zusätze wie
„Stadt‘, „Kreisstadt‘, „Landeshauptstadt“ und andere Zusätze aufgrund allgemei
ner komrnunalrechtticher Vorschriften werden als „zütässig‘ auf der Ortstafel ge
nannt. Das bedeutet, dass die Gemeinden die Zusatzbezeichnung auf der Ortsta
fel anbringen können, aber nicht müssen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestal
tung der Ortstafeln wird auf die VwV-StVO zu § 42 (Zeichen 310 und 311) verwie
sen, die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobah
nen (RWB 2000) sind zu beachten. Nähere Auskünfte dazu können bei den Stra
ßenverkehrsbehörden nachgefragt werden.
•
•
Nach § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens können die Ge
meinden und Gemeindeverbände, die kein eigenes Wappen führen, das kleine
Landessiegel in abgewandeJter Form verwenden. Dieses enthält die Bezeichnung
der siegelführenden Stelle (z. 13. Der Bürgermeister) im oberen Halbkreis und den
Namen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im unteren Halbkreis. Es
gibt darüber hinaus keine Rechtsvorschrift, die die Gestaltung kommunaler Sie
gel, insbesondere in Hinsicht auf „Pflichtbestandteile“ näher bestimmt. Mit Erlass
des lnnenministeriums v. 19.03.1962 sind als Bestandteile des Siegels das Wap
pen der Gemeindeund eine Umschrift, die die Bezeichnung (Gemeinde, Stadt)
und den Namen der Gemeinde aufweist, genannt worden. Insgesamt ergibt sich
daraus keine Verpflichtung der Gemeinden, eine neue Zusatzbezeichnung auch
3
• in das gemeindliche Siegel zu übernehmen und deswegen neue Siegel anfertigen
zu lassen.
Das, Pass- und Personalausweisrecht verlangt in den Passen und Ausweisen die
Angabe der ‚ausstellenden Behörde“. Weitere pass- oder personalausweisrechtli
che Regelungen schließen Zusatzbezeichnungen von Gemeinden in den Doku
menten zumindest nicht aus, In Hinblick auf die Verwendung der Dokumente im
grenzüberschreitenden Verkehr sollte aber unbedingt ein Auseinanderfallen der
dort eingetragenen Bezeichnung der Gemeinde und der schriftlichen Gestaltung
des verwendeten Siegels vermieden werden.
4