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Allgemeine Vorlage (Erlass)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
353 kB
Erstellt
21.02.18, 18:15
Aktualisiert
21.02.18, 18:15
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Inhalt der Datei

Anlage zu VL-Nr. 28/2018 Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Mlnistenum für Heimat Kommunales Bau und Landes Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Arnsberg SeibertzstraL!e 1 59821 Arnsberg ‚ j LAII / Seite 1 von 2 --L? 4 o 4, Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben 301-4302.01/02-2-929117 Bezirksregierung Detmold Leopoldstr. 15 MRn Linzenlch 32756 Detmold Telefon 0211 8618-5556 Telefax 0211 8618- Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf natascha.linzenich1nihkbg.nrw. V de 22. Dezember 2017 Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2-10 50667 Köln Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3 48143 Münster nachrichtlich: Landkreistag NRW Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf . . - Städte- und Gemeindebund NRW Nordrhein-Westfalen Kaiserswerther Str, 199-201 40474 Düss&dorf Jürgensp!a1 40219 Diiaseldorf Telefon 0211 8018-50 Städtetag NRW Nordrhein-Westfalen Gereonshaus Gereonstraße 18 32 50670 Köl,n = ‘ Telefax 0211 8618-54444 poststellemhkbg.nrw.de ÖffentllCheVerkehrsmttet StI5l1nbahnIinien 706, 708, 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke SeIte 2 von 2 13Absatz3GONRW Übersetzung des Gemeindenamens als Zusatzbezeichnung Anlage: - 1 - Sehr geehrte KoUeginnen und Kollegen, aus dem kommunalen Raum ist der Wunsch geäußert worden, zwei sprachige Ortschilder aufstellen zu dürfen. Auch bei einem Koordinie rungstreffen mit den Vertretern des Niederdeutschen in der Staatskanz lei am 1 1 .Oktober 2017 in Düsseldorf stand dieses Thema auf der Ta gesordnung. Zu der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Frage, ob eine Über setzung des Gemeindenamens eine „andere Bezeichnung‘ im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 GO NRW darstellen kann, teile ich Ihnen das Folgende mit: Grundsätzlich kann die Übersetzung des Gemeindenamens in eine andere Sprache oder lokale oder re9jQnJ.. Sprachvrit .(Mudart z.. B. Niederdeutsch), eine „andere Bezeichnung“ im Sinne des 13 Abs. 3 § Satz 1 GO NRW darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Übersetzung auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinde beruht. Die gewählte Übersetzung muss also sprachhistorisch in der Gemeinde verwurzelt, auf eine in der Region gesprochene Mundart oder historische Geschehnisse zurückzuführen sein und über eine Bekanntheit und Verbreitung verfügen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Voraussetzungen des 13 Ab § satz 3Satz 1 GO NRW nachzuweisen. Fernet muss die Gemeinde die Richtigkeit der Übersetzung und der Schreibweise nachweisen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 13 Absatz 3 GO NRW. Auf das in der Anlage beigefügte ergänzte Informationsblatt zum Füh ren von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen und die dort aufgeführten allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen des 13 Absatz 3 GO § NRW wird verwiesen. Ich bitte, den Erlass an die Kreise, Städte und Gemeinden Ihres Bezirks weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Dr. von Kraack) Informationsblatt zum Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen Dieses lnformätionsblatt gibt Hintergrundinformationen zu den Regelungen Inder Gemeindeordnting NRW und der Kreisordnung NRW ( 13 Absatz 3 GO und § 12 Absatz 2 KrO). Wichtige Erläuterungen enthält auch die Begründung des Gesetzent wurfs (Drucksache 15/2996). 1. Unterscheidung Name-Bezeichnung • Name: Namen im Sinne dieser Vorschriften sind amtliche ldentitäts- bzw. lden tifikationsbezeichnungen, die zur individuellen Kennzeichnung dienen und eine Gemeinde/Kreis eindeutig von anderen unterscheiden (Beisp. Köln, Düsseldorf, Leichlingen). Geografische Zusätze, die der weiteren Individualisierung der Ge meinde dienen, sind Bestandteil des Namens und werden regelmäßig hinter die sem angeführt (Beispiel: Frankfurt am Main, Haltern am See). • Bezeichnung: Bezeichnungen sind Namenszusätze und nicht Namensbe standteile, die einen Typus charakterisieren, zu der die bezeichnungsführende Gemeinde gehört. Auch die Übersetzung des Gemeindenamens in eine andere Sprache oder lokale oder regionale Sprachvariation (Mundart) kann eine Be zeichnung sein. Bezeichnungen enthalten eine typisierende Aussage über den Status, die Eigenart und die Funktion der Gemeinde in gegenwärtiger, histori scher oder sprachhistorischer Hinsicht. Unterschieden werden allgemeine Bezeichnungen (Gemeinde, Stadt) und beson dere Bezeichnungen, die eine objektiv herausragende und dauerhafte Bedeutung der Gemeinde -hervorheben Genanntweräen hir: Hinweise zur geschichtlichen Vergangenheit (Hansestadt, Dom- und Kaiserstadt Barbarossastadt) —* Hinweise zur Bedeutung (Landeshauptstadt, Kreisstadt) —+ Hinweise auf besondere Eigenarten (Universitätsstadt, Wissenschaftsstadt, documenta-Stadt) —÷ Motto- oder Zielbeschreibungen, die ein bestimmtes Entwicklung sziel angeben (Europa-Stadt) Werbebezeichnungen, die auf bestimmte Besonderheiten der Gemeinde hin weisen sollen (Tuchmacherstadt, Weinstadt). —* — 2. Genehmigunsvoraussetzunqen Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird im Ministerium für Heimat, Kom munales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) geprüft, ob die Tatbestandsvoraus setzungen des § 13 Absatz 3 GO 12 Absatz 2 KtO erfüllt sind und Gründe des öffentlichen Wohis nicht gegen die beabsichtigte Bezeichnung sprechen. Auch eine verkehrsrechtliche Unbedenklichkeit (Ablenkung der Verkehrsteilneh mer durch Ortstafeln) ist zu berücksichtigen, 2.1 Tatbestandsvoraussetzung • Mehrheit: § 13 Absatz 3 GO und § 12 Absatz 2 KtO verlangen einen Beschluss der Vertretung, der mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefasst 1 sein muss. Dabei ist entspr. wie bei § 13 Absatz 1 GO bei der Bestimmung der gesetzlichen Mitgliederzahl von § 3 Kommunalwahlgesetz auszugehen und der Bürgermeister als „Mitglied im Rat“ mit stimmberechtigt. • Bezeichnungen, die auf der Geschichte beruhen: diese werden dadurch charakterisiert, dass die Gemeinde in einem ganz besonderen, weithin bekannten Maße mit einem gesöhichtlichen Ereignis verknüpft ist oder eine geschichtliche Rolle gespielt hat und auch heute noch ein Interesse daran besteht, die Erinne rung an diese Tatsache wach zu haften, (Beispiele s. o.). • Bezeichnungen, die auf der heutigen Eigenart beruhen: damit wird auf ei nen besonderen Tatbestand hingewiesen, derfür diese Gemeinde so prägend ist, dass er die Bezeichnung rechtfertigt (Beispiele s. o.). • Bezeichnungen, die auf der heutigen Bedeutung beruhen: hier sollen nur Tatsachen in Frage kommen, die für die Gemeinde als solche und ihre Stellung in der überörtlichen Gemeinschaft wesentlich sind. Die Lokalisation eines bekannten Gewerbebetriebes in der Gemeinde dürfte allein nicht ausreichend sein, um eine solche Bedeutung zu erlangen (Beispiele s. o.). • Werbebezeichnungen: die Zulässigkeit von Werbebezeichnungen als Zusatz bezeichtiungen ist auch in denBundesländern umstritten, die eine identische oder vergleichbare Formulierung in den Gemeindeordnungen aufweisen. Insbe sondere kritisch werden Bezeichnungen gesehen, die nur werbende Schlagworte beinhalten (Perle der Nordsee, Heimat der Apfelblüte). Die Grenze zum Stadtmarketing, das auf Broschüren u. ä. für die Gemeinde wirbt, wird als nicht leicht zu ziehend und fl ard-eingeschätzt: Da aberinsbesondere für Verbraucher und Touristen eine Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit sicher gestellt sein soll, wird teilweise für einen strengen Maßstab pladiert, um Irreführungen und Fantasiebe zeichnungen zu verhindern. •• Bezeichnungen für Gemeinde- bzw. Stadtteile: Der geänderte § 13 der Ge meindeordnung lautet in seinem Absatz 3: “Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen...“ Diese Formulierung macht deutlich, dass der Gesetzgeber nur das Führen von Zusatzbezeichnungen zum Gemeindenamen für die Gemein de selbst geregelt hat. Zusatzbezeichnungen für einzelne Gemeindeteile sind in der Neuregelung nicht vorgesehen. Insgesamt kann festgehalten‘ werden, dass es sich bei der gewählten Bezeich nung um eine Typisierung handeln muss, die in einem Teilaspekt eine objektiv herausragende und dauerhafte Eigenschaft der Gemeinde hervorhebt. Darunter fallen nur tatsächliche Alleinstellungsmerkmale in Hinsicht auf ein bestimmtes Gattungsmerkmal. 2.2 Keine entgecienstehenden Gründe des öffentlichen Wohis Bei der Namensänderung nach § 13 Absatz 1 GO und § 12 Absatz 1 KrO werden vom MHKBG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in eingeschränktem Um2 1 fang auch Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt. Primär wird aber unter die sem Aspekt geprüft, ob eine irreführende oder unverständliche Bezeichnung an gestrebt wird, Verwechslungsgefahr besteht oder eine unzutreffende Sachaussa ge getätigt wird. 3. Gehehmunqsverfahren Die Gemeinden bzw. Kreise, die die Genehmigung des MHKBG für die beschlos sene Bestimmung oder Änderung der Bezeichnung beantragen, reichen den An trag auf dem Dienstweg an das MHKBG. So kann die Bezirksregierung als Rün delungsbehörde auch die verkehrsrechtlichen Belange (StVO und VwV-StVO: Vorschriften für Ortstafeln) einbringen. Dem Antrag ist eine nachvoNziehbare und belegte Begründung sowie eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Ra .tes/Kreistages beizufügen, aus der sich die gesetzlich erforderliche Mehrheit ergibt. In Zweifelsfragen werden seitens des MHKBG bei der Gemeinde ergän zende Unterlagen angefordert. 4. Rechtsfolgen Mit der Genehmigung durch das MHKBG wird die vom RaVKreistag beschlossene Bezeichnung amtliche Zusatzbezeichnung der Gemeinde/des Kreises. Diese dürf te, zumindest in Verbindung mit dem Gemeindenamen, analog § 12 BGB gegen unbefugten Gebrauch geschützt sein. Die Zusatzbezeichnung ist in der Hauptsatzung zu vermerken und kann von der Gemeinde im Briefkopf und auf Behördenschildern geführt werden. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV StVO) zu § 42 (Richtzeichen) ist unter Ziff. IV. festgehalten, dass die Ortstafel den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk nennt. Zusätze wie „Stadt‘, „Kreisstadt‘, „Landeshauptstadt“ und andere Zusätze aufgrund allgemei ner komrnunalrechtticher Vorschriften werden als „zütässig‘ auf der Ortstafel ge nannt. Das bedeutet, dass die Gemeinden die Zusatzbezeichnung auf der Ortsta fel anbringen können, aber nicht müssen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestal tung der Ortstafeln wird auf die VwV-StVO zu § 42 (Zeichen 310 und 311) verwie sen, die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobah nen (RWB 2000) sind zu beachten. Nähere Auskünfte dazu können bei den Stra ßenverkehrsbehörden nachgefragt werden. • • Nach § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens können die Ge meinden und Gemeindeverbände, die kein eigenes Wappen führen, das kleine Landessiegel in abgewandeJter Form verwenden. Dieses enthält die Bezeichnung der siegelführenden Stelle (z. 13. Der Bürgermeister) im oberen Halbkreis und den Namen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im unteren Halbkreis. Es gibt darüber hinaus keine Rechtsvorschrift, die die Gestaltung kommunaler Sie gel, insbesondere in Hinsicht auf „Pflichtbestandteile“ näher bestimmt. Mit Erlass des lnnenministeriums v. 19.03.1962 sind als Bestandteile des Siegels das Wap pen der Gemeindeund eine Umschrift, die die Bezeichnung (Gemeinde, Stadt) und den Namen der Gemeinde aufweist, genannt worden. Insgesamt ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Gemeinden, eine neue Zusatzbezeichnung auch 3 • in das gemeindliche Siegel zu übernehmen und deswegen neue Siegel anfertigen zu lassen. Das, Pass- und Personalausweisrecht verlangt in den Passen und Ausweisen die Angabe der ‚ausstellenden Behörde“. Weitere pass- oder personalausweisrechtli che Regelungen schließen Zusatzbezeichnungen von Gemeinden in den Doku menten zumindest nicht aus, In Hinblick auf die Verwendung der Dokumente im grenzüberschreitenden Verkehr sollte aber unbedingt ein Auseinanderfallen der dort eingetragenen Bezeichnung der Gemeinde und der schriftlichen Gestaltung des verwendeten Siegels vermieden werden. 4