Daten
Kommune
Kreuzau
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195 kB
Erstellt
20.02.18, 13:05
Aktualisiert
20.02.18, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL-Nr. 61/2017, 1. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zur 2. Änderung B-Plan D 7, Ortsteil Drove, „Kommweg“: Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
§ 4 Abs. 2 BauGB
1
1.1
1.2
1.3
Straßen NRW vom 19.12.2017
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
keine Bedenken, sofern keine neue Zuwegung zur L 249 hergestellt wird
oder die Möglichkeit besteht, Schleichwege zur L 249 zu nutzen.
Durch die Bebauungsplanänderung wird keine zusätzliche Zuwegung zur L 249 geschaffen. Es handelt sich nur um die Verlegung
eines Wirtschaftsweges
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemissionen der L 249 auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu
rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Kreuzau.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe)
der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§9
Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu
Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt den
Hinweis zur
Kenntnis.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt ca. 350 m
von der L 249 entfernt. Negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auf die Aufnahme eines Hinweises in die Planunterlagen
wird verzichtet.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
In die textlichen Festsetzungen wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
2
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 21.12.2017
2.1
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind
keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des
Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass
Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche
nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose
möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW
(Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen:
„Bodendenkmalschutz:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und
Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 53285 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fas: 02425/3039-199, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu er-
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 53285 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fas: 02425/3039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3
3.1
4
4.1
halten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 02.01.2018
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und
Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter
Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte
ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
den
Hinweis zur
Kenntnis.
Geologischer Dienst NRW vom 02.01.2018
Erdbebengefährdung
Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04
„Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.
Die Gemarkung Drove der Gemeinde Kreuzau ist der Erdbebenzone
3 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
In den textlichen Festsetzungen wird folgender Hinweis aufgenommen:
Erdbebengefährdung:
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der Erdbebenzone 3 und der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke
gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.“
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005
durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte
bestimmt werden.
5
Erftverband vom 12.01.2018
Seite 2 von 5
5.1
Aufgrund der geologischen Verhältnisse und der Geländemorphologie im
Bereich des Plangebietes ist eine Aussage über die Grundwasserverhältnisse nicht möglich. Die Grundwassersituation kann nur anhand einer Sondierung vor Ort ermittelt werden.
In die textlichen Festsetzungen wird folgender Hinweis aufgenommen:
„Grundwassersituation:
Es wird empfohlen, vor Bebauung die Grundwassersituation anhand einer Sondierung vor Ort zu ermitteln.“
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
6.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 12.01.2018
6.1
Gegen die Verschiebung eines Weges nach Süden im Rahmen des o.g. Bebauungsplanes ist aus denkmalfachlicher Sicht nichts einzuwenden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
6.2
Kritisch bewertet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland jedoch die in
der Begründung zum BP genannte Absicht, den ursprünglich für die Zuwegung landwirtschaftlicher Flächen benötigten Weg künftig als zusätzliche
Erschließungsmöglichkeit für ein neues Baugebiet zwischen Kommweg und L
249 zu nutzen. Aus unserer Sicht problematisch ist dieser im Rahmen der
anstehenden Neuaufstellung des Flächennutzungsplans vorgesehen Schritt
deshalb, da hierdurch prägnante historische räumliche Zusammenhänge
verloren gehen. Dies betrifft insbesondere den nach § 3 DSchG NRW in die
Denkmalliste von Kreuzau eingetragenen Vierkanthof Drovestraße 82. Die
derzeit zum Teil noch erhaltene Einbindung der historischen Hofanlage in
umgebende Äcker oder Wiesen würde durch die Neuausweisung eines Baugebietes an genannter Stelle endgültig zerstört werden.
Die Aussage ist für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
7.
Bezirksregierung Arnsberg vom 01.02.2018
7.1
Das von Ihnen kenntlich gemachte Planungsgebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Proserpina - Elisabeth“. Eigentümerin des
Bergwerksfeldes „Proserpina - Elisabeth“ ist die Juntersdorf GmbH i.L, Astreastraße 6 in 53909 Zülpich.
Sollte die Fläche im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche ausgewiesen werden, so hat das
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland im Zuge des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit die geäußerten Bedenken in
Bezug auf die Auswirkung auf das Baudenkmal „Drovestraße 82“
vorzubringen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Der Planungsbereich liegt im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von
Sümpfungsmaßnahmen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes
Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Seite 3 von 5
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen
Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
7.2
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den
Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Die RWE Power AG und der Erftverband wurden im Verfahren
beteiligt.
Der Rat
nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
7.3
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nicht bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen,
ebenfalls die o.g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigung an
der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Die Juntersdorf GmbH i.L. wurde mit Schreiben vom 13.02.2018
am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
-
Westnetz
Amprion GmbH
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB
Bezirksregierung Köln - Verkehrsdezernat
Deutsche Bahn AG
PLEdoc GmbH
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Bezriksregierung Köln - Dezernat 33
Unitymedia NRW GmbH
Kreis Düren
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