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Allgemeine Vorlage (Abwägung B-Plan D 7 2. Änderung - TÖB-2018-02-13)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
195 kB
Erstellt
20.02.18, 13:05
Aktualisiert
20.02.18, 13:05
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL-Nr. 61/2017, 1. Ergänzung Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur 2. Änderung B-Plan D 7, Ortsteil Drove, „Kommweg“: Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag § 4 Abs. 2 BauGB 1 1.1 1.2 1.3 Straßen NRW vom 19.12.2017 Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken, sofern keine neue Zuwegung zur L 249 hergestellt wird oder die Möglichkeit besteht, Schleichwege zur L 249 zu nutzen. Durch die Bebauungsplanänderung wird keine zusätzliche Zuwegung zur L 249 geschaffen. Es handelt sich nur um die Verlegung eines Wirtschaftsweges Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemissionen der L 249 auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Kreuzau. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt ca. 350 m von der L 249 entfernt. Negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auf die Aufnahme eines Hinweises in die Planunterlagen wird verzichtet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In die textlichen Festsetzungen wird folgender Hinweis aufgenommen: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 21.12.2017 2.1 Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: „Bodendenkmalschutz: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 53285 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fas: 02425/3039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu er- Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 53285 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fas: 02425/3039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3 3.1 4 4.1 halten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 02.01.2018 Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Geologischer Dienst NRW vom 02.01.2018 Erdbebengefährdung Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.  Die Gemarkung Drove der Gemeinde Kreuzau ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. In den textlichen Festsetzungen wird folgender Hinweis aufgenommen: Erdbebengefährdung: Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der Erdbebenzone 3 und der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. 5 Erftverband vom 12.01.2018 Seite 2 von 5 5.1 Aufgrund der geologischen Verhältnisse und der Geländemorphologie im Bereich des Plangebietes ist eine Aussage über die Grundwasserverhältnisse nicht möglich. Die Grundwassersituation kann nur anhand einer Sondierung vor Ort ermittelt werden. In die textlichen Festsetzungen wird folgender Hinweis aufgenommen: „Grundwassersituation: Es wird empfohlen, vor Bebauung die Grundwassersituation anhand einer Sondierung vor Ort zu ermitteln.“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 6. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 12.01.2018 6.1 Gegen die Verschiebung eines Weges nach Süden im Rahmen des o.g. Bebauungsplanes ist aus denkmalfachlicher Sicht nichts einzuwenden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 6.2 Kritisch bewertet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland jedoch die in der Begründung zum BP genannte Absicht, den ursprünglich für die Zuwegung landwirtschaftlicher Flächen benötigten Weg künftig als zusätzliche Erschließungsmöglichkeit für ein neues Baugebiet zwischen Kommweg und L 249 zu nutzen. Aus unserer Sicht problematisch ist dieser im Rahmen der anstehenden Neuaufstellung des Flächennutzungsplans vorgesehen Schritt deshalb, da hierdurch prägnante historische räumliche Zusammenhänge verloren gehen. Dies betrifft insbesondere den nach § 3 DSchG NRW in die Denkmalliste von Kreuzau eingetragenen Vierkanthof Drovestraße 82. Die derzeit zum Teil noch erhaltene Einbindung der historischen Hofanlage in umgebende Äcker oder Wiesen würde durch die Neuausweisung eines Baugebietes an genannter Stelle endgültig zerstört werden. Die Aussage ist für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 7. Bezirksregierung Arnsberg vom 01.02.2018 7.1 Das von Ihnen kenntlich gemachte Planungsgebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Proserpina - Elisabeth“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Proserpina - Elisabeth“ ist die Juntersdorf GmbH i.L, Astreastraße 6 in 53909 Zülpich. Sollte die Fläche im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche ausgewiesen werden, so hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland im Zuge des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit die geäußerten Bedenken in Bezug auf die Auswirkung auf das Baudenkmal „Drovestraße 82“ vorzubringen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Planungsbereich liegt im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Seite 3 von 5 Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 7.2 Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Die RWE Power AG und der Erftverband wurden im Verfahren beteiligt. Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 7.3 Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nicht bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o.g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Die Juntersdorf GmbH i.L. wurde mit Schreiben vom 13.02.2018 am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben: - Westnetz Amprion GmbH Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB Bezirksregierung Köln - Verkehrsdezernat Deutsche Bahn AG PLEdoc GmbH Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Bezriksregierung Köln - Dezernat 33 Unitymedia NRW GmbH Kreis Düren Seite 4 von 5 Seite 5 von 5