Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
155 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:55
Aktualisiert
08.03.18, 12:55
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Heinz Mörs
Teichweg 8
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Bauordnungsamt
Holzdamm 10
Herr Overhoff
0 22 35 / 409-337
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
05.02.2018
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 22.01.2018
öffentlich
Rat
Betrifft:
Datum
F 636/2017
1. Ergänzung
20.03.2018
Anfrage bzgl. Ablösebeiträge PKW-Stellplätze
Sehr geehrter Herr Mörs,
Ihre Anfrage vom 22.01.18 darf ich wie folgt beantwortet:
Zu 1.) An Stellplatzablöseeinnahme wurde in 2016 ein Mittelzufluss i.H.v. insg. 37.700,- Euro eingefordert, zuzuordnen mit einem Betrag i.H.v. 33.000,- Euro dem Ortsteil Liblar sowie mit einem
Betrag i.H.v. 4.700,- Euro dem Ortsteil Kierdorf. Diese Beträge sind in den kaufmännischen Sonderposten, wie in meiner Beantwortung vom 29.11.17 bereits unter Punkt 2 dargestellt, enthalten.
In 2017 wurden keine Stellplatzablöseeinnahmen verzeichnet.
Aus den über die Sonderposten verfügbaren Mitteln wurden sowohl in 2016, wie auch in 2017
keine Investitionen getätigt.
Zu 2.) Eine Aussage, ob die Forderung eines Stellplatzes je Wohneinheit in der heutigen Zeit ausreicht, kann nicht pauschal gegeben werden. Sicherlich ist es offensichtlich, dass ein Stellplatz pro
Wohneinheit in der heute rein vom PKW-Besatz aus gesehen eher zu wenig ist. Aber bei der Festlegung der Zahl der Stellplätze, die für ein Bauvorhaben gefordert werden sollen, ist noch eine
ganze Reihe anderer Aspekte zu berücksichtigen. Zu einen wird ja versucht die Bauherrschaft
dahin gehend zu beraten, vor der Garage einen ausreichenden Abstand zur Straße einzuhalten,
sodass noch ein zweiter Stellplatz entsteht, der zwar nicht angerechnet wird, der aber vorhanden
ist. Zum anderen gibt es im öffentlichen Raum stets auch eine Reihe von Stellplätzen, die genutzt
werden können, zum Teil sogar in Doppelnutzung Tag / Nacht. Auf der anderen Seite bedeutet
eine höhere Anzahl von Stellplätzen stets auch einen höheren Flächenbedarf (Stellplatz mit Zuwegung ca.20-25 m²). Da Bauland nicht nur knapp sondern auch teuer ist, wäre die Anhebung der
Stellplatzforderung äußerst kontraproduktiv hinsichtlich Flächenverbrauch und Baukosten. Darüber
hinaus sollen ja verstärkt alternative Verkehrsmodelle (Carsharing, Verbesserung des ÖPNV , Telearbeit usw.) angedacht und umgesetzt werden, auch um den sonst grundsätzlich drohenden
Verkehrskollaps zu vermeiden. Das müsste dann auch zu einer Reduzierung der Privat-PKW´s
führen. Sicherlich muss es hier unterschiedliche Strategien in städtischen und ländlichen Bereichen geben. Eine Förderung des motorisierten Individualverkehrs über Sicherstellung in jedem Fall
ausreichender Stellplätze nimmt hier den Veränderungsdruck und wäre ebenfalls kontraproduktiv.
Diese Gratwanderung zwischen den einzelnen Aspekten kann nur politisch entschieden werden
und müsste dann auch Bürger- und Bauherrschaft sowie Investorinnen und Investoren gegenüber
vertreten und durchgehalten werden. Seitens der Verwaltung kann angemerkt werden, dass zumindest in den vergangenen 25 Jahren die Forderung von einem Stellplatz je Wohneinheit weder
eine Investition zum Scheitern gebracht, noch zu unerträglicher Stellplatzknappheit geführt hat.
Daher würde sie im Wesentlichen für eine Beibehaltung des derzeitigen Stellplatzschlüssels plädieren.
Zu 3.) Die Landesbauordnung hat sich in der Tat hinsichtlich der Forderung von Stellplätzen grundlegend geändert. Es soll keine landesweite Regelung der notwendigen Stellplätze über Richtzahlen mehr geben sondern hier soll jede Kommune eine eigene Satzung aufstellen können um den
örtlichen Bedarf punktgenau und nicht nach Landesrichtzahlen regeln zu können. Dieses beschlossene Gesetz hat die neue Landesregierung allerdings aktuell außer Vollzug gesetzt (Moratorium) und bereitet derzeit eine Überarbeitung auch bezüglich der Stellplatzforderung vor. Die Einbringung eines Referentenentwurfes in den Landtag soll in Kürze erfolgen. Hier ist derzeit eine
Regelung über landesweite Richtwerte in Kombination mit einem optionalen Satzungsrecht für die
Gemeinden vorgesehen. Derzeit gilt daher die alte Bauordnung mit den Regelungen des § 51 fort.
Eiine Diskussion auf Kreisebene oder Ebene der Bezirksregierung findet derzeit mangels Zuständigkeit nicht statt.
Zu 4.) Nach der eigentlich aktuellen Rechtslage (ausgesetzte Bauordnung) wären Stellplatzforderungen nach in Kraft treten des § 49 zum 01.01.2019 und satzungsloser Kommune keine Stellplatzforderungen mehr möglich gewesen, außer im Fall von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen. Ein vom Zukunftsnetz Mobilität NRW ins Leben gerufener Arbeitskreis, in dem auch die
Stadt Erftstadt kompetent vertreten war, hat daher die Zeit bis zur beabsichtigten Rechtskraft der
Bauordnung 2016 zusammen mit Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund, dem
Landkreistag und dem Deutschen Städtetag sowie kommunalen Vertretern zur Erstellung einer
Musterstellplatzsatzung und eines Leitfadens für die kommunale Anwendung genutzt. Diese ist
fertig. Sie kann unter dem Link
http://www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de/leitfaden-kommunale-stellplatzsatzungen
eingesehen und heruntergeladen werden. Auf einen Ausdruck oder eine Beifügung wurde verzichtet, da sie noch nicht endgültig sein kann, weil sich die Bauordnung derzeit wie oben erwähnt noch
in einem Änderungsprozess befindet. Sobald die Änderungen fix sind, soll der Arbeitskreis nochmals tagen, um gegebenen Falls auf die Änderungen reagieren und die Mustersatzung und den
Leitfaden anpassen zu können. Aus der intensiven Verfolgung der Diskussion um die Formulierungen der Satzung ist aber zu erkennen, dass sich bis auf kleinere Änderungen und Anpassungen
an die Veränderung von Nutzungen keine wesentlichen Verschiebungen ergeben werden. Allerdings sollen die Städte Handlungshilfen bei der Anwendung alternativer Modelle bei der Anrechnung in der Stellplatzforderung haben. Hier geht es aber nur um Minderungsfaktoren. Die eigentliche Forderung der Stellplatzanzahl verändert die Mustersatzung eher nicht.
5. Durch die intensive Mitarbeit an der Aufstellung der Mustersatzung sind die zu berücksichtigen
Faktoren und die möglichen Umsetzungen in der Verwaltung gut bekannt. Es besteht ja auch
schon ein Beschluss zur Aufstellung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung einer solchen Stellplatzsatzung, sofern sie am Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch erforderlich erscheint. Sie soll dann mit der aktualisierten Stellplatzablösesatzung der Stadt Erftstadt
zu einer Satzung verschmolzen werden. Da dieser Teil der neuen Bauordnung nicht zum
01.01.2019 sondern erst zum 01.01.2020 in Kraft treten soll, ist hinreichend Zeit die bereits laufenden Arbeiten so rechtzeitig abzuschließen, dass vor einem rechtlosen Zustand (keine Satzung und
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keine Regelung in der Bauordnung) eine Beteiligung der politischen Gremien und eine Bürgerbeteiligung stattfinden können.
Zu 6.) Der Einstieg in die Inhaltliche Diskussion ist für Ende 2018 / Anfang 2019 vorgesehen.
In Vertretung
(Hallstein)
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