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Beschlussvorlage (Erstellung einer Vorschlagsliste für die Schöffenwahlen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:55
Aktualisiert
13.03.18, 15:04
Beschlussvorlage (Erstellung einer Vorschlagsliste für die Schöffenwahlen) Beschlussvorlage (Erstellung einer Vorschlagsliste für die Schöffenwahlen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 125/2018 Az.: -32- Amt: - 32 BeschlAusf.: - -32- Datum: 01.03.2018 Kämmerer gez. Breetzmann Erster Beigeordneter Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Mandt Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 20.03.2018 Bemerkungen beschließend Erstellung einer Vorschlagsliste für die Schöffenwahlen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: In die Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für das Amtsgericht Brühl und das Landgericht Köln werden die in der anliegenden Liste bezeichneten Personen aufgenommen. Begründung: Mit Verfügung vom 27.10.2017 hat der Präsident des Landgerichts Köln mitgeteilt, dass aus dem Bezirk der Stadt Erftstadt für die Wahlperiode 2019 – 2023 für das Schöffengericht des Amtsgerichts Brühl 5 Hauptschöffen und für die Strafkammern des Landgerichts Köln 14 Hauptschöffen benötigt werden. Grundlage für die Durchführung der Schöffenwahlen ist zum einen das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert und zum anderen der Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt vom 04.03.2009 i.d.F. vom 07.12.2017. Der Runderlass ist als Anlage angefügt. Die Vorschlagsliste wird durch die Vertretung der Gemeinde erstellt. In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie tatsächlich benötigt werden. Dies bedeutet, dass in die Vorschlagsliste mindestens 38 Personen aufgenommen werden müssen. Die Personen, die in der beigefügten Liste aufgeführt sind, haben sich aufgrund verschiedener Presseberichte für das Schöffenamt selbst beworben. Der Vorteil einer solchen Bewerbung liegt in der Freiwilligkeit. Die Personen haben angegeben, dass keine in dem Runderlass angeführten Gründe vorliegen, die gegen eine Berufung in das Schöffenamt sprechen. Alle Bewerber/innen wohnen in Erftstadt und sind deutsche Staatsangehörige. Die Vorschriften über die Altersgrenzen wurden eingehalten. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist keine Wahl, sondern eine Ermessensentscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Für die Bürger/innen besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die Liste. Mitglieder der Gemeindevertretung, die selbst zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgesehen sind, können gleichwohl an der Abstimmung über die Liste teilnehmen. Die Berufung in das Schöffenamt ist nicht unmittelbar mit einem Vorteil verknüpft, der wegen Befangenheit von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausschließen würde. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der anwesenden, mindestens aber der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Nach der Aufstellung der Vorschlagsliste ist die Liste eine Woche lang öffentlich auszulegen. Anschließend wird die Liste zum Amtsgericht Brühl gesendet. Dort wählt dann der Schöffenwahlausschuss die benötigten Haupt- und Hilfsschöffen aus der Vorschlagsliste. Der Zusammentritt des Wahlausschusses soll zwischen dem 16. September 2018 und dem 15. Oktober 2018 erfolgen. Die Wahlzeit beträgt 5 Jahre. Die in der Vorschlagsliste aufgenommenen Personen haben keinen Einfluss darauf, ob sie als Schöffe für das Amtsgericht Brühl oder für das Landgericht Köln gewählt werden- gleichwohl sollten Wünsche berücksichtigt werden. In Vertretung (Breetzmann) -2-