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Beschlussvorlage (Anregung bzgl. Bürger-Einspruch gegen den Beschluss zur Erhöhung der Grundbesitzabgaben)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:55
Aktualisiert
08.03.18, 12:55
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 136/2018 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 / 20 Datum: 07.03.2018 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: Dezernat 6 Termin 20.03.2018 gez. Erner, Bürgermeister BM Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Bürger-Einspruch gegen den Beschluss zur Erhöhung der Grundbesitzabgaben Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat nimmt die Anregung der Bürgerschaft zur Kenntnis und weist den Einspruch zurück. Begründung: Gem. § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Nähere Einzelheiten werden in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt geregelt. Da die Anregungen und Beschwerden sich gegen die rechtmäßig beschlossene und im Amtsblatt der Stadt Erftstadt veröffentlichte Hebesatzsatzung 2018 und die daraufhin versandten Abgabenbescheide beziehen liegt es nahe, eine Einwendung gem. § 80 Abs. 3 zu vermuten. Einwendungsberechtig sind „Einwohner und Abgabenpflichtige“. Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt. Abgabenpflichtige sind auch solche Grundstückseigentümer und Gewerbetreiben- den, die nicht selbst in der Gemeinde wohnen, die allerdings zu Grund - oder Gewerbesteuern herangezogen werden. Nicht zu den Einwendungsberechtigten zählt, wer lediglich Gebührenzahler ist, hier steht die Leistungs-Gegenleistungsbeziehung im Vordergrund. Für die Erhebung von Einwendungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Einwendungen, die nicht fristgerecht eingelegt wurden, müssen vom Rat nicht behandelt werden, er kann sie jedoch als Anregung auffassen, sich mit den angesprochenen Bestandteilen des Haushaltsentwurfs nochmals zu befassen. Über die Einwendungen kann nur der Rat selbst entscheiden. Diese Befugnis kann er nicht auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Die frist- und formgerecht eingereichten Widersprüche gegen die Erhöhung der Grundbesitzabgaben werden von der Verwaltung einzeln bearbeitet und beschieden. Die im Zusammenhang mit dem „Bürger-Einspruch“ eingereichten Unterschriftslisten können nicht als Widerspruch gewertet werden. (Erner) -2-