Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:55
Aktualisiert
08.03.18, 12:55
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 136/2018
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 / 20 Datum: 07.03.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Dezernat 6
Termin
20.03.2018
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Bürger-Einspruch gegen den Beschluss zur Erhöhung der Grundbesitzabgaben
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt die Anregung der Bürgerschaft zur Kenntnis und weist den Einspruch zurück.
Begründung:
Gem. § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Nähere Einzelheiten werden in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt
geregelt.
Da die Anregungen und Beschwerden sich gegen die rechtmäßig beschlossene und im Amtsblatt
der Stadt Erftstadt veröffentlichte Hebesatzsatzung 2018 und die daraufhin versandten Abgabenbescheide beziehen liegt es nahe, eine Einwendung gem. § 80 Abs. 3 zu vermuten.
Einwendungsberechtig sind „Einwohner und Abgabenpflichtige“. Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt. Abgabenpflichtige sind auch solche Grundstückseigentümer und Gewerbetreiben-
den, die nicht selbst in der Gemeinde wohnen, die allerdings zu Grund - oder Gewerbesteuern
herangezogen werden. Nicht zu den Einwendungsberechtigten zählt, wer lediglich Gebührenzahler ist, hier steht die Leistungs-Gegenleistungsbeziehung im Vordergrund.
Für die Erhebung von Einwendungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Einwendungen, die nicht fristgerecht eingelegt wurden, müssen vom Rat nicht behandelt werden,
er kann sie jedoch als Anregung auffassen, sich mit den angesprochenen Bestandteilen des
Haushaltsentwurfs nochmals zu befassen.
Über die Einwendungen kann nur der Rat selbst entscheiden. Diese Befugnis kann er nicht auf
Ausschüsse oder den Bürgermeister
übertragen.
Die frist- und formgerecht eingereichten Widersprüche gegen die Erhöhung der Grundbesitzabgaben werden von der Verwaltung einzeln bearbeitet und beschieden.
Die im Zusammenhang mit dem „Bürger-Einspruch“ eingereichten Unterschriftslisten können nicht
als Widerspruch gewertet werden.
(Erner)
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