Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
156 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:37
Aktualisiert
08.03.18, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzungsänderung Elternbeiträge
Aktuelle Version
Neue Fassung
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten
und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege
in Erftstadt
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten
und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege
in Erftstadt
§4
Einkommen
2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche
Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss.
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im
Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten
Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen
ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse
Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die
jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu
betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des
jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein
Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen
Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die
Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem
Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf
Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der
auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen
oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen
fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt
eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt.
§4
Einkommen
2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche
Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss.
Die Beitragserhebung erfolgt zunächst auf der Grundlage des
nachzuweisenden Einkommens des dem Beitragszeitraum vorangegangenen
Kalenderjahres. Hat sich zum Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits eine
Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben oder ändert sich das Einkommen im
Beitragszeitraum und wird hierdurch für die Beitragserhebung eine andere
Einkommensgruppe maßgeblich, so sind im Rahmen der erstmaligen
Ermittlung des Jahreseinkommens die prognostizierten Einkünfte für das
laufende Jahr so zu berücksichtigen, wie Sie voraussichtlich in Summe in dem
Kalenderjahr bezogen werden.
§7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung
der Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die
Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der
Eltern mit.
2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes
verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer
höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der
Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
3) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden
§7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung
der Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die
Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der
Eltern mit.
2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes
verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer
höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der
Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
3) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden
4) Unabhängig von der genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt
Erftstadt berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen.