Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
206 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:37
Aktualisiert
08.03.18, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzungsänderung Elternbeiträge
Aktuelle Version
Neue Fassung
Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Teilnahme von
Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der
Primarstufe
der Schulen der Stadt Erftstadt
Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Teilnahme von
Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in
der Primarstufe
der Schulen der Stadt Erftstadt
§3
Höhe der Elternbeiträge
3)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe
ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres,
für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im
Rahmen der erstmaligen Ermittlung des
Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu
aktualisierenden Berechnung aufgrund von
Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten
Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen,
wenn davon auszugehen ist, dass die
Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung
der Einkommensverhältnisse
Einkommensveränderungen innerhalb eines
Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4
Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das
tatsächliche Einkommen während des jeweiligen
Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate
geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12
Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien,
Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen
müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für
die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen
hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der
Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu
einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann
dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder
Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere
Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils
zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der
tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des
Beitrages bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit,
Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es
sei denn dieses Einkommen fällt im Jahr der
Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem
Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn
des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der
Einkünfte folgt.
§3
Höhe der Elternbeiträge
3) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe
ist das tatsächliche Jahreseinkommen des
Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden
muss.
Die Beitragserhebung erfolgt zunächst auf der
Grundlage des nachzuweisenden Einkommens
des dem Beitragszeitraum vorangegangenen
Kalenderjahres. Hat sich zum Zeitpunkt der
Beitragserhebung bereits eine Änderung
gegenüber dem Vorjahr ergeben oder ändert sich
das Einkommen im Beitragszeitraum und wird
hierdurch für die Beitragserhebung eine andere
Einkommensgruppe maßgeblich, so sind im
Rahmen der erstmaligen Ermittlung des
Jahreseinkommens die prognostizierten Einkünfte
für das laufende Jahr so zu berücksichtigen, wie
Sie voraussichtlich in Summe in dem
Kalenderjahr bezogen werden.
7)
Unrichtige und unvollständige Angaben können als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 € geahndet werden.
7) Die Stadt Erftstadt ist berechtigt, die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen.
8) Unrichtige und unvollständige Angaben können
als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
5.000 € geahndet werden.