Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
266 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:37
Aktualisiert
08.03.18, 12:37
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Beitragssatzung „OgaTa“
5.11
SATZUNG
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe
der Schulen der Stadt Erftstadt
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zurzeit gültigen
Fassung, sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010
(ABl. NRW. 1/11 S. 38) „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ in der zurzeit gültigen
Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt beschlossen:
§1
Offene Ganztagsschule
1)
Die Stadt Erftstadt hat an den Schulen so genannte „offene Ganztagsschulen im Primarbereich“
eingerichtet.
2)
Die „offene Ganztagsschule“ bietet an Unterrichtstagen, disponiblen Ferientagen und
unterrichtsfreien Zeiten (außer Samstag u. an Feiertagen) zusätzliche Angebote vor und nach
dem Schulunterricht an. Die Teilnahme ist freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Besuch
der „offenen Ganztagsschule“.
3)
Art und Umfang der Inanspruchnahme der „offenen Ganztagsschule“ werden durch die
Schulleitung im Einvernehmen mit dem für die Durchführung beauftragten Träger festgelegt.
4)
Die Aufnahme der Kinder erfolgt ausschließlich im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Über
die Aufnahme entscheidet die Schulleitung mit dem Kooperationspartner.
§2
Anmeldung, Abmeldung, Ausschlussgründe, Beitragszeitraum
1)
Die Anmeldung des Kindes zur „offenen Ganztagsschule“ hat schriftlich durch die
Erziehungsberechtigten auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular zu erfolgen. Mit der
Anmeldung erkennen die Teilnehmer diese Satzung und den hierin festgelegten Elternbeitrag
an.
2)
Die Anmeldung ist verbindlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.) und verlängert
sich automatisch, wenn das Kind nicht bis zum 15.03. des laufenden Schuljahres schriftlich
abgemeldet wird.
3)
Es sind 12 volle Monatsbeiträge für ein Schuljahr zu entrichten. Die Beitragspflicht wird durch
Schließungszeiten der „offenen Ganztagsschule“ nicht berührt.
4)
Bei Anmeldungen im laufenden Schuljahr beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats der
Aufnahme. Abmeldungen im laufenden Schuljahr sind nur in begründeten Ausnahmefällen
möglich (z. B. Wohnortwechsel, Wechsel der Schule, Änderungen hinsichtlich der
Personensorge). In diesen Fällen kann das Betreuungsverhältnis von den
Erziehungsberechtigten schriftlich zum 15. eines Monats zum Ablauf des folgenden Monats beim
Trägerverein der jeweiligen OGATA gekündigt werden.
5)
Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der „offenen
Ganztagsschule“ aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn z. B. das Verhalten des
Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig
wahrnimmt, den Beitragszahlungen nicht nachgekommen wird oder die Angaben, die zur
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Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. Über den Ausschluss entscheiden
Schulleitung, Kooperationspartner und Schulträger gemeinsam.
6)
Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort, der Teilnahme an
einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt) oder aus anderen
Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der
„offenen Ganztagsschule“ teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung
des entsprechenden Elternbeitrags.
§3
Höhe der Elternbeiträge
1)
Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen sozial gestaffelten
Elternbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist als Jahresbetrag festgesetzt und in monatlichen
Teilbeträgen fällig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich gemäß § 4 dieser Satzung. Er darf 180,00
€ pro Monat und Kind, ohne Verpflegungskosten, nicht übersteigen. Ab dem 01.08.2018 erhöht
sich diese Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn – kaufmännisch gerundet – um jeweils
3%.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese
Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.).
Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der „offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Mit
dem Beitrag sind alle Angebote entsprechend der Kooperationsvereinbarung im Rahmen der
„offenen Ganztagsschule“ abgegolten. Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und
gesondert zu zahlen.
2)
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne
des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-,
Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die
zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das
Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Gehören zu
den positiven Einkünften solche aus selbstständiger Tätigkeit, sind diese Einkünfte bei der
Berechnung des maßgeblichen Einkommen um den Beitrag zu verringern, der dem
Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einer rentenversicherungspflichtig
beschäftigten Person mit einem beitragspflichtigen Bruttogehalt in gleicher Höhe entspricht,
soweit die selbstständig tätige Person Altersvorsorgeaufwendungen in entsprechender Höhe
nachweist.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
3)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des
Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung
des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von
Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten
Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die
Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse
Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate
andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche
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Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt
und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen
müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer
offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung
oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der
tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei
denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall
erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der
Einkünfte folgt.
4)
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste
Elternbeitrag zu leisten.
5)
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4 Jahre.
6)
Die Elternbeiträge werden von der Stadt Erftstadt als Schulträger durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt und erhoben. Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich
anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu
legen ist.
7)
Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
Beitragstabelle
1) Beitragstabelle
Beiträge gültig ab dem 01.01.2017 bis 31.07.2018:
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
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12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
23.000,00 €
26.500,00 €
30.000,00 €
33.500,00 €
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
47.500,00 €
51.000,00 €
54.500,00 €
58.000,00 €
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
72.000,00 €
75.500,00 €
75.500,00 €
10,58 €
19,83 €
29,08 €
38,33 €
47,59 €
56,84 €
66,09 €
75,34 €
84,60 €
93,86 €
103,10 €
112,36 €
121,61 €
130,87 €
140,11 €
149,37 €
158,62 €
167,87 €
177,12 €
180,00 €
3
Beitragssatzung „OgaTa“
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Beiträge gültig ab dem 01.08.2018 bis 31.07.2019:
bis
bis
bis
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bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
23.000,00 €
26.500,00 €
30.000,00 €
33.500,00 €
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
47.500,00 €
51.000,00 €
54.500,00 €
58.000,00 €
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
72.000,00 €
75.500,00 €
75.500,00 €
10,58 €
19,83 €
29,08 €
38,33 €
47,59 €
56,84 €
66,09 €
75,34 €
84,60 €
93,86 €
103,10 €
112,36 €
121,61 €
130,87 €
140,11 €
149,37 €
158,62 €
167,87 €
177,12 €
185,40 €
Ab dem 01.08.2019 erhöhen sich die Höchstgrenzen weiter jährlich zum Schuljahresbeginn
– kaufmännisch gerundet – um jeweils 3 %.
2)
3)
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser
Satzung an die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig
eine Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in
Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere
Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe
Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
Eltern bildungs- und teilhabeberechtigter Kinder zahlen, bei Vorlage der entsprechenden
Bildungs- und Teilhabepaket – BuT Berechtigung, die Hälfte. Darüber hinaus kann in
begründeten Einzelfällen der Beitrag durch das Jugendamt übernommen werden.
§5
Fälligkeit
1)
Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt
festgesetzt und sind zum 1. jeden Monats im Voraus fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem
Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen.
3)
Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend
hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils
geltenden Fassung.
§6
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In-Kraft-Treten
1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Verordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser
Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a. Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b. Diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden
c. Der Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d. Der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 21.12.2016
Erner
Bürgermeister
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