Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
295 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:37
Aktualisiert
08.03.18, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Beitragssatzung für Kindertagesstätten
5.1
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten
und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 ( GV NW S. 666/SGV NW 2003) in der zurzeit gültigen Fassung, des § 90 Abs. 1
Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) in der
zurzeit gültigen Fassung sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
SGB VIII in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in
Kindertagespflege in Erftstadt beschlossen.
§1
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt Erftstadt
ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeitrag) erhoben.
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben.
§2
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern. Ist dieser Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle
die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Ermittlung der Beitragshöhe
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen
Beiträgen herangezogen.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Beitrag nach
der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten.
§4
Einkommen
1)
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne
des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-,
Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die
zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das
Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Gehören zu
den positiven Einkünften solche aus selbstständiger Tätigkeit, sind diese Einkünfte bei der
Berechnung des maßgeblichen Einkommen um den Beitrag zu verringern, der dem
Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einer rentenversicherungspflichtig
beschäftigten Person mit einem beitragspflichtigen Bruttogehalt in gleicher Höhe entspricht,
soweit die selbstständig tätige Person Altersvorsorgeaufwendungen in entsprechender Höhe
nachweist. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund
der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
1
Beitragssatzung für Kindertagesstätten
5.1
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des
Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung
des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von
Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten
Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die
Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse
Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate
andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche
Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt
und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen
müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer
offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung
oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der
tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei
denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall
erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der
Einkünfte folgt.
3)
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4 Jahre.
§5
Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum, Beitragsfreiheit
1)
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu
zahlende Beitrag aus den Beitragstabellen gem. § 5 Abs. 10 dieser Satzung.
2)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung
aufgenommen wird bzw. in dem die Kindertagespflege beginnt. Sie endet bei der Betreuung in
einer Einrichtung grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die
Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Bei der
Betreuung in Kindertagespflege endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die
Betreuung endet. Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die
tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden immer volle Monatsbeiträge erhoben.
Eine tageweise Kürzung ist nicht zulässig.
Bei vorübergehender Schließung einer städtischen Kindertageseinrichtung in der Folge eines
Arbeitskampfes besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung von Gebühren, falls die
Schließung weniger als eine Kalenderwoche dauert. Ab dem ersten Tag der zweiten
Kalenderwoche, die überwiegend von dem Ausfall betrofffen ist, besteht Anspruch auf
Rückerstattung der Gebühr, wenn das Kind von der Stadt keine geeignete und in ihrem Umfang
den gebuchten Zeiten ähnliche Ersatzbetreuung erhält.
3)
Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert für jedes Kind zu
zahlen.
4)
Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für
die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer
Beitrag.
2
Beitragssatzung für Kindertagesstätten
5)
5.1
Für die Dauer des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Hilfe
nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu
zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe
ergibt.
6)
In den Fällen, in denen neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte oder OGATA eine
Betreuung in Kindertagespflege in Anspruch genommen wird, wird der jeweilige Beitrag für die
geförderten Stunden der Kindertagespflege zusätzlich festgesetzt.
7)
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege
durch Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem
Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für
Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die
Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem
der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.
8)
Beitragstabellen:
Kindergarten gültig ab dem 01.08.2013:
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
bis 25,00 Stunden
bis 35,00 Stunden
bis 45,00 Stunden
12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
0,00 €
8,61 €
17,21 €
0,00 €
11,98 €
24,03 €
0,00 €
15,54 €
31,02 €
23.000,00 €
25,82 €
36,07 €
46,51 €
26.500,00 €
30.000,00 €
34,43 €
43,03 €
48,12 €
60,17 €
62,00 €
77,48 €
33.500,00 €
51,63 €
72,23 €
92,97 €
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
60,23 €
68,84 €
77,44 €
84,27 €
96,32 €
108,37 €
108,46 €
123,94 €
139,42 €
47.500,00 €
86,05 €
120,42 €
154,90 €
51.000,00 €
54.500,00 €
94,65 €
103,26 €
132,48 €
144,51 €
170,40 €
185,88 €
58.000,00 €
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
111,86 €
120,46 €
129,06 €
137,66 €
156,56 €
168,61 €
180,66 €
192,72 €
201,36 €
216,85 €
232,33 €
247,81 €
72.000,00 €
75.500,00 €
79.000,00 €
146,28 €
154,88 €
163,48 €
204,76 €
216,81 €
228,87 €
263,30 €
278,78 €
294,27 €
82.500,00 €
172,09 €
240,91 €
309,75 €
86.000,00 €
180,68 €
252,97 €
325,24 €
86.000,00 €
189,29 €
265,00 €
340,73 €
Tagespflege gültig ab 01.08.2013:
Anzahl der jeweils gebuchten Stunden pro Woche
5,01 10,00
bis
12.500,00 €
0,00 €
10,0115,00
0,00 €
15,0120,00
0,00 €
20,01 25,00
0,00 €
25,01 30,00
0,00 €
30,01 35,00
0,00 €
35,01 40,00
über
40,00 St.
0,00 €
0,00 €
3
Beitragssatzung für Kindertagesstätten
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
5.1
16.000,00 €
3,44 €
5,17 €
6,89 €
8,61 €
10,27 €
11,98 €
13,81 €
15,54 €
19.500,00 €
6,88 €
10,33 €
13,77 €
17,21 €
20,60 €
24,03 €
27,57 €
31,02 €
23.000,00 € 10,33 €
15,49 €
20,66 €
25,82 €
30,92 €
36,07 €
41,34 €
46,51 €
26.500,00 € 13,77 €
20,66 €
27,54 €
34,43 €
41,25 €
48,12 €
55,11 €
62,00 €
30.000,00 € 17,21 €
25,82 €
34,42 €
43,03 €
51,57 €
60,17 €
68,87 €
77,48 €
33.500,00 € 20,65 €
30,98 €
41,30 €
51,63 €
61,91 €
72,23 €
82,64 €
92,97 €
37.000,00 € 24,09 €
36,14 €
48,18 €
60,23 €
72,23 €
84,27 €
96,41 €
108,46 €
40.500,00 € 27,54 €
41,30 €
55,07 €
68,84 €
82,56 €
96,32 €
110,17 €
123,94 €
44.000,00 € 30,98 €
46,46 €
61,95 €
77,44 €
92,89 €
108,37 €
123,93 €
139,42 €
47.500,00 € 34,42 €
51,63 €
68,84 €
86,05 €
103,22 €
120,42 €
137,69 €
154,90 €
51.000,00 € 37,86 €
56,79 €
75,72 €
94,65 €
113,55 €
132,48 €
151,47 €
170,40 €
54.500,00 € 41,30 €
61,96 €
82,61 € 103,26 €
123,87 €
144,51 €
165,23 €
185,88 €
58.000,00 € 44,74 €
67,12 €
89,49 € 111,86 €
134,19 €
156,56 €
178,99 €
201,36 €
61.500,00 € 48,18 €
72,28 €
96,37 € 120,46 €
144,52 €
168,61 €
192,76 €
216,85 €
65.000,00 € 51,62 €
77,44 €
103,25 € 129,06 €
154,85 €
180,66 €
206,52 €
232,33 €
68.500,00 € 55,06 €
82,60 €
110,13 € 137,66 €
165,19 €
192,72 €
220,28 €
247,81 €
72.000,00 € 58,51 €
87,77 €
117,02 € 146,28 €
175,51 €
204,76 €
234,04 €
263,30 €
75.500,00 € 61,95 €
92,93 €
123,90 € 154,88 €
185,84 €
216,81 €
247,80 €
278,78 €
79.000,00 € 65,39 €
98,09 €
130,78 € 163,48 €
196,17 €
228,87 €
261,57 €
294,27 €
82.500,00 € 68,84 €
103,25 €
137,67 € 172,09 €
206,49 €
240,91 €
275,33 €
309,75 €
86.000,00 € 72,27 €
108,41 €
144,54 € 180,68 €
216,83 €
252,97 €
289,10 €
325,24 €
86.000,00 € 75,72 €
113,57 €
151,43 € 189,29 €
227,14 €
265,00 €
302,87 €
340,73 €
§6
Beitragsermäßigung
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der
Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene
Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, wird nur für ein Kind ein Beitrag
erhoben. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der
höchste Beitrag zu zahlen. Ist ein Kind nach § 5 Abs. 7 vom Beitrag befreit, wird für kein weiteres Kind
ein Beitrag erhoben.
§7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung der Stadt
Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.
2)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet,
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach
der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
3)
Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
zu 5.000,00 € geahndet werden
§8
Fälligkeit
1)
Die Beiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt
festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem
Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen.
4
Beitragssatzung für Kindertagesstätten
3)
5.1
Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend
hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils
geltenden Fassung.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Verordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser
Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a. Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b. Diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden
c. Der Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d. Der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 21.12.2016
Erner
Bürgermeister
5