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Beschlussvorlage (satzung elternbeitraege kindertagesstaetten aktuell)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
295 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:37
Aktualisiert
08.03.18, 12:37
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Inhalt der Datei

Beitragssatzung für Kindertagesstätten 5.1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NW S. 666/SGV NW 2003) in der zurzeit gültigen Fassung, des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) in der zurzeit gültigen Fassung sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt beschlossen. §1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt Erftstadt ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeitrag) erhoben. Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben. §2 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Ist dieser Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Ermittlung der Beitragshöhe Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Beitrag nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten. §4 Einkommen 1) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Gehören zu den positiven Einkünften solche aus selbstständiger Tätigkeit, sind diese Einkünfte bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommen um den Beitrag zu verringern, der dem Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einer rentenversicherungspflichtig beschäftigten Person mit einem beitragspflichtigen Bruttogehalt in gleicher Höhe entspricht, soweit die selbstständig tätige Person Altersvorsorgeaufwendungen in entsprechender Höhe nachweist. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz 1 Beitragssatzung für Kindertagesstätten 5.1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet. Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden. Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden. Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt. 3) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4 Jahre. §5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum, Beitragsfreiheit 1) Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Beitrag aus den Beitragstabellen gem. § 5 Abs. 10 dieser Satzung. 2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird bzw. in dem die Kindertagespflege beginnt. Sie endet bei der Betreuung in einer Einrichtung grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Bei der Betreuung in Kindertagespflege endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Betreuung endet. Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden immer volle Monatsbeiträge erhoben. Eine tageweise Kürzung ist nicht zulässig. Bei vorübergehender Schließung einer städtischen Kindertageseinrichtung in der Folge eines Arbeitskampfes besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung von Gebühren, falls die Schließung weniger als eine Kalenderwoche dauert. Ab dem ersten Tag der zweiten Kalenderwoche, die überwiegend von dem Ausfall betrofffen ist, besteht Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr, wenn das Kind von der Stadt keine geeignete und in ihrem Umfang den gebuchten Zeiten ähnliche Ersatzbetreuung erhält. 3) Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert für jedes Kind zu zahlen. 4) Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. 2 Beitragssatzung für Kindertagesstätten 5) 5.1 Für die Dauer des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Hilfe nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe ergibt. 6) In den Fällen, in denen neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte oder OGATA eine Betreuung in Kindertagespflege in Anspruch genommen wird, wird der jeweilige Beitrag für die geförderten Stunden der Kindertagespflege zusätzlich festgesetzt. 7) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. 8) Beitragstabellen: Kindergarten gültig ab dem 01.08.2013: bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über bis 25,00 Stunden bis 35,00 Stunden bis 45,00 Stunden 12.500,00 € 16.000,00 € 19.500,00 € 0,00 € 8,61 € 17,21 € 0,00 € 11,98 € 24,03 € 0,00 € 15,54 € 31,02 € 23.000,00 € 25,82 € 36,07 € 46,51 € 26.500,00 € 30.000,00 € 34,43 € 43,03 € 48,12 € 60,17 € 62,00 € 77,48 € 33.500,00 € 51,63 € 72,23 € 92,97 € 37.000,00 € 40.500,00 € 44.000,00 € 60,23 € 68,84 € 77,44 € 84,27 € 96,32 € 108,37 € 108,46 € 123,94 € 139,42 € 47.500,00 € 86,05 € 120,42 € 154,90 € 51.000,00 € 54.500,00 € 94,65 € 103,26 € 132,48 € 144,51 € 170,40 € 185,88 € 58.000,00 € 61.500,00 € 65.000,00 € 68.500,00 € 111,86 € 120,46 € 129,06 € 137,66 € 156,56 € 168,61 € 180,66 € 192,72 € 201,36 € 216,85 € 232,33 € 247,81 € 72.000,00 € 75.500,00 € 79.000,00 € 146,28 € 154,88 € 163,48 € 204,76 € 216,81 € 228,87 € 263,30 € 278,78 € 294,27 € 82.500,00 € 172,09 € 240,91 € 309,75 € 86.000,00 € 180,68 € 252,97 € 325,24 € 86.000,00 € 189,29 € 265,00 € 340,73 € Tagespflege gültig ab 01.08.2013: Anzahl der jeweils gebuchten Stunden pro Woche 5,01 10,00 bis 12.500,00 € 0,00 € 10,0115,00 0,00 € 15,0120,00 0,00 € 20,01 25,00 0,00 € 25,01 30,00 0,00 € 30,01 35,00 0,00 € 35,01 40,00 über 40,00 St. 0,00 € 0,00 € 3 Beitragssatzung für Kindertagesstätten bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über 5.1 16.000,00 € 3,44 € 5,17 € 6,89 € 8,61 € 10,27 € 11,98 € 13,81 € 15,54 € 19.500,00 € 6,88 € 10,33 € 13,77 € 17,21 € 20,60 € 24,03 € 27,57 € 31,02 € 23.000,00 € 10,33 € 15,49 € 20,66 € 25,82 € 30,92 € 36,07 € 41,34 € 46,51 € 26.500,00 € 13,77 € 20,66 € 27,54 € 34,43 € 41,25 € 48,12 € 55,11 € 62,00 € 30.000,00 € 17,21 € 25,82 € 34,42 € 43,03 € 51,57 € 60,17 € 68,87 € 77,48 € 33.500,00 € 20,65 € 30,98 € 41,30 € 51,63 € 61,91 € 72,23 € 82,64 € 92,97 € 37.000,00 € 24,09 € 36,14 € 48,18 € 60,23 € 72,23 € 84,27 € 96,41 € 108,46 € 40.500,00 € 27,54 € 41,30 € 55,07 € 68,84 € 82,56 € 96,32 € 110,17 € 123,94 € 44.000,00 € 30,98 € 46,46 € 61,95 € 77,44 € 92,89 € 108,37 € 123,93 € 139,42 € 47.500,00 € 34,42 € 51,63 € 68,84 € 86,05 € 103,22 € 120,42 € 137,69 € 154,90 € 51.000,00 € 37,86 € 56,79 € 75,72 € 94,65 € 113,55 € 132,48 € 151,47 € 170,40 € 54.500,00 € 41,30 € 61,96 € 82,61 € 103,26 € 123,87 € 144,51 € 165,23 € 185,88 € 58.000,00 € 44,74 € 67,12 € 89,49 € 111,86 € 134,19 € 156,56 € 178,99 € 201,36 € 61.500,00 € 48,18 € 72,28 € 96,37 € 120,46 € 144,52 € 168,61 € 192,76 € 216,85 € 65.000,00 € 51,62 € 77,44 € 103,25 € 129,06 € 154,85 € 180,66 € 206,52 € 232,33 € 68.500,00 € 55,06 € 82,60 € 110,13 € 137,66 € 165,19 € 192,72 € 220,28 € 247,81 € 72.000,00 € 58,51 € 87,77 € 117,02 € 146,28 € 175,51 € 204,76 € 234,04 € 263,30 € 75.500,00 € 61,95 € 92,93 € 123,90 € 154,88 € 185,84 € 216,81 € 247,80 € 278,78 € 79.000,00 € 65,39 € 98,09 € 130,78 € 163,48 € 196,17 € 228,87 € 261,57 € 294,27 € 82.500,00 € 68,84 € 103,25 € 137,67 € 172,09 € 206,49 € 240,91 € 275,33 € 309,75 € 86.000,00 € 72,27 € 108,41 € 144,54 € 180,68 € 216,83 € 252,97 € 289,10 € 325,24 € 86.000,00 € 75,72 € 113,57 € 151,43 € 189,29 € 227,14 € 265,00 € 302,87 € 340,73 € §6 Beitragsermäßigung Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, wird nur für ein Kind ein Beitrag erhoben. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ist ein Kind nach § 5 Abs. 7 vom Beitrag befreit, wird für kein weiteres Kind ein Beitrag erhoben. §7 Auskunfts- und Anzeigepflicht 1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung der Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. 2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. 3) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden §8 Fälligkeit 1) Die Beiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig. 2) Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen. 4 Beitragssatzung für Kindertagesstätten 3) 5.1 Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Verordnung wird hiermit bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a. Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b. Diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c. Der Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder d. Der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 21.12.2016 Erner Bürgermeister 5