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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO) Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 94/2018 Az.: Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 15.02.2018 gez. Knips Kämmerer Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Cöln Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 13.03.2018 zur Kenntnis 20.03.2018 zur Kenntnis Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2017 nach 2018 gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan zur Kenntnis. Begründung: Der Gesetzgeber hat mit seinen Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten. Durch die Ermächtigungsübertragung wird lediglich die Erlaubnis erteilt, im folgenden Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen vorzunehmen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres belastet. Sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan wurden fast ausschließlich Ermächtigungen für bereits beauftragte, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen übertragen, woraus sich für die Stadt Erftstadt eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung ergibt, die eingehalten werden muss. Die Verzögerungen in der Leistungserbringung sind i.d.R. nicht durch die Stadt Erftstadt bedingt, sondern liegen z.T. in der Natur der zu erbringenden Leistung (etwa aufwendige Planungsleistungen) oder auch an unvorhersehbaren Verzögerungen durch die Leistungserbringer. Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat gem. § 22 Absatz 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Diese Übersicht ist in den Anlagen, getrennt nach Ergebnisplan und Finanzplan, beigefügt. In Vertretung (Knips) -2-