Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 94/2018
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 15.02.2018
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
13.03.2018
zur Kenntnis
20.03.2018
zur Kenntnis
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2017
nach 2018 gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit den sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan zur Kenntnis.
Begründung:
Der Gesetzgeber hat mit seinen Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten
geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Durch die Ermächtigungsübertragung wird lediglich die Erlaubnis erteilt, im folgenden Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen vorzunehmen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres belastet.
Sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan wurden fast ausschließlich Ermächtigungen für bereits beauftragte, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen übertragen, woraus sich für die
Stadt Erftstadt eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung ergibt, die eingehalten werden muss. Die
Verzögerungen in der Leistungserbringung sind i.d.R. nicht durch die Stadt Erftstadt bedingt, sondern liegen z.T. in der Natur der zu erbringenden Leistung (etwa aufwendige Planungsleistungen)
oder auch an unvorhersehbaren Verzögerungen durch die Leistungserbringer.
Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat gem. § 22 Absatz 4 GemHVO eine Übersicht der
Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des
Folgejahres vorzulegen.
Diese Übersicht ist in den Anlagen, getrennt nach Ergebnisplan und Finanzplan, beigefügt.
In Vertretung
(Knips)
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