Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
497 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
Stichworte
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1
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (erste Beteiligung vom Juli 2015)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
1.
LVR-Dezernat Finanzund Immobilienmanagement
LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement
50663 Köln
31.07.2015
Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften Kenntnisnahme.
des LVR.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege.
2.
Deutsche Telekom
Technik GmbH
Postfach 10 07
09.44782 Bochum
04.08.2015
Im Planbereich befinden sich Telekommunikati- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
onslinien der Telekom.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien werden gewährleistet.
TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen
zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können erst Angaben gemacht
werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit
Erläuterung vorliegen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Das Merkblatt wird beachtet.
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten.
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Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Es ist sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom
nicht behindert werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits
ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Die erforderlichen Baumaßnahmen werden frühFür den rechtzeitigen Ausbau des Telekommu- zeitig mit der Telekom abgestimmt.
nikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der
anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass
uns Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Hinweis:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur
bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich.
3
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
3.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
50606 Köln
04.08.2015
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates
33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
4.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
05.08.2015
Keine Konflikte zu erkennen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Untersuchungen zum Ist-Bestand an Boden- Ein Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 15
denkmälern in dieser Fläche wurden nicht durch- und 16 DSchG NW wird in die Verfahrensuntergeführt.
lagen aufgenommen.
Auf die Bestimmungen der §§ 15,16 DSchG NW
(Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der
Entdeckung von Bodendenkmälern) wird hingewiesen.
In die Verfahrensunterlagen ist nachstehender
Hinweis aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen,
Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
4
Ldf.
Nr.
5.
Absender
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) /
Luftbildauswertung
Datum
Posteingang
11.08.2015
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
6.
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung Ville-Eifel
Postfach 120161
53874 Euskirchen
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln.
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann
gleichwohl nicht gewährt werden.
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die
Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In die Verfahrensunterlagen wird ein Hinweis auf
das Verhalten bei Kampfmittelfunden aufgenommen.
18.08.2015
Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Kenntnisnahme.
Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der die
inhaltliche Antwort erfolgt.
17.08.2015
Im Bereich der Frenzenstraße sind in der Vergangenheit bereits Unfälle im Zusammenhang
mit Privatzufahrtsbereichen aufgetreten. Im Verlauf der L 162 ist festzustellen, dass viele Zufahrten ohne die Einhaltung der Sichtdreiecke angelegt wurden.
Postfach 1222
50329 Hürth
7.
Kurzinhalt der Stellungnahme
Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme wurden die verkehrlichen Auswirkungen
auf das umliegende Straßennetz bzw. die angrenzenden Knoten durch das geplante Bauvorhaben Frenzenstraße 24 bis 30 in Erftstadt-Lechenich untersucht.
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Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Im Bereich der Anbindung und Zufahrten an die
L 162 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder im Bereich
der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und
Baukörpern freigehalten werden.
Nach den Berechnungen ergeben sich Mehrbelastungen von rund 220 Pkw je Tag und Richtung im Vergleich zum Status Quo.
Betrachtet man die Belastungsdaten, so sind nur
marginale Unterschiede zu den heutigen Belastungen festzustellen.
Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen
für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und
Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,8 m
und 2,5 m Höhe von ständigen Sichthindernissen freigehalten werden.
Nachzuweisen sind Sichtfelder
für die Haltesicht,
für die Anfahrsicht sowie
für Überquerungsstellen.
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden
auch die Sichtfelder, hier: Feuerwehrzufahrt, Anlieferung, Ausfahrt TGA und bestehende Zu-/
Ausfahrt zum Haus 30) nachgewiesen.
Innerhalb dieser Sichtfelder ist sicherzustellen,
dass diese dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Eine entsprechende Festsetzung wurde in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Stellplätze sind so anzulegen, dass
keine gegenseitige Beeinträchtigung beim
Ein- und Ausparken entstehen,
die Bündelung auf eine Zuwegung herbeigeführt wird,
keine Sichtbeeinträchtigungen für andere
Verkehrsteilnehmer entstehen.
Hinweise:
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 162.
In der schalltechnischen Untersuchung wurden
zur Vermeidung von Konflikten durch den allgemeinen Verkehrslärm auf der Frenzenstraße die
Anforderungen an die Luftschalldämmung ermittelt.
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Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Bei Hochbauten ist mit Lärmreflexionen zu rech- Entsprechend der Einstufung Gebietes als
nen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen ge- Wohngebiet werden die Orientierungswerte der
hen zu Lasten der Stadt Erftstadt.
DIN 18005 für den Straßenverkehr von 55 dB(A)
tags und 45/40 dB(A) nachts teilweise überschritten. Im Bebauungsplan sind daher entsprechende Lärmpegelbereiche festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder Im Textteil zum Bebauungsplan wird auf die
textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, möglichen Verkehrsimmissionen hingewiesen.
Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser
bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff.
24 BauGB).
8.
Erftverband
Am Erftverband 6
50126 Bergheim
18.08.2015
Teile des Planungsraums liegen im Überschwemmungsgebiet des Lechenicher Mühlengrabens. Sie sind von der Planung auszunehmen.
Der Sachverhalt wurde mit dem Erftverband erörtert.
Der Erftverband hat Bedenken geäußert, da der
Bebauungsplan ein neues Wohnhaus und eine
Tiefgarage im Überschwemmungsgebiet ausweist. Dies wurde als neues Baugebiet im ÜSG
interpretiert, für die ja eine Genehmigung nach §
78 Absatz 2 WHG erforderlich wäre.
Nach eingehender Diskussion wurde festgestellt, dass das geplante Wohnhaus als Innenverdichtung zulässig ist, weshalb eine Genehmigung nach § 78 Absatz 3 WHG ausreichend ist.
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Ldf.
Nr.
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Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Tiefgarage liegt zwar nicht vollständig im Innenbereich, beeinträchtigt aber – abgesehen
von der Bauzeit – nicht das ÜSG. Daher ist auch
in diesem Fall eine Genehmigung nach §78 Absatz 3 WHG ausreichend.
Ein entsprechender Antrag nach § 78 Abs. 3
WHG wird gestellt.
9.
Rheinische NETZGesellschaft mbH
Parkgürtel 24
50823 Köln
19.08.2015
Zuzeit besteht ein aktiver Erdgasnetzanschluss. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Planbereich kann auch in Zukunft Erdgas
versorgt werden.
Benennung eines Ansprechpartners.
10.
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau
und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
18.08.2015
Das Plangebiet liegt über auf Braunkohle verlie- Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
henen Bergwerksfeldern im Eigentum der RWE
Power AG.
Der Hinweis zur den Grundwasserabsenkungen
aufgrund von Sümpfungsmaßnahmen des
Das Gebiet ist von durch Sümpfungsmaßnah- Braunkohlenbergbaus werden zur Kenntnis gemen des Braunkohlenbergbaus bedingten nommen. Ein entsprechender Hinweis wird in
Grundwasserabsenkungen betroffen.
die Verfahrensunterlagen aufgenommen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt Die RWE Power AG wurde am Verfahren beteidurch den fortschreitenden Betrieb der Braun- ligt.
kohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
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Ldf.
Nr.
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Datum
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tages-oberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Eine Anfrage an die bergbautreibende RWE
Power AG sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband wird empfohlen.
11.
Industrie- und Handelskammer Köln
Zweigstelle Rhein-Erft
Bahnstr. 3
Rathauspassage
50126 Bergheim
12.
Rhein-Erft-Kreis
25.08.2015
Amt für Umweltschutz
und Kreisplanung
50124 Bergheim
21.08.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Kenntnisnahme.
Naturschutz und Landschaftspflege
Das Plangebiet grenzt gemäß den Festsetzun- Bereiche der geplanten Tiefgarage in einem Umgen des Landschaftsplans 5 „Erfttal Süd" direkt fang von rd. 175 m² reichen in den Geschützten
an den Geschützten Landschaftsbestandteil 2.4- Landschaftsbestandteil hinein. Für diesen Bereich wurde ein Antrag auf Rücknahme der
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Ldf.
Nr.
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Datum
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
28 „Burgpark-Lechenich und nördlich angrenzende neuangelegte Parkerweiterung" an. Die
beschriebene und im Lageplan (Vorentwurf
1/2015 M 1:500) angedeutete Öffnung des Hofes zum Schlosspark hin ist mit Eingriffen in den
geschützten Gehölzbestand verbunden, der neben der ökologischen Funktion auch zur Eingrünung und Abgrenzung des Schlossparks gegenüber der Bebauung dient.
Schutzfestsetzungen des Geschützten Landschaftsbestandteils beim Rhein-Erft- Kreis beantragt.
Hinweis auf die Schutzbestimmungen nach
Landschaftsgesetz. Als gebietsspezifisches Gebot ist festgesetzt, dass der gesamte Laubholzbestand durch Nachpflanzungen dauerhaft zu sichern ist. Die geplante Allee tangiert die Schutzfestsetzungen.
Der Rhein-Erft-Kreis hat mit Schreiben vom
02.08.2016 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) eine
Befreiung von den Verbotsbestimmungen des §
29 Abs. 2 BNatSchG und des Landschaftsplanes 5 des Rhein-Erft-Kreises „Erfttal Süd" für die
beantragte Umgestaltung von Randflächen des
Schlossparks Lechenich im Geschützten Landschaftsbestandteil 2.4-28 „Burgpark Lechenich
und nördlich angrenzende neuangelegte Parkerweiterung" liegende Teilfläche in der Gemarkung
Lechenich, Flur 50, Flurstück 3071 erteilt.
Es ist sicherzustellen, dass der geschützte
Landschaftsbestandteil weder anlagen- noch Die entsprechenden Nebenbestimmungen sind
baubedingt beeinträchtigt wird. Es wird ange- in die Festsetzungen zum Bebauungsplan aufregt, an der Grenze zum Geschützen Land- genommen worden.
schaftsbestandteil während der gesamten Bauzeit einen mind. 2 m hohen Bauzaun festzusetzen und die Nutzung der geschützten Flächen
während des Baubetriebes oder deren sonstige
Beeinträchtigung auszuschließen.
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Ldf.
Nr.
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Datum
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Artenschutz
Beim Abriss des Bestandes ist die Einhaltung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach wurde eine Artenschutzprüfung (ASP I und II)
§ 39 und § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten.
unter Berücksichtigung des angrenzenden Gehölzbestandes durchgeführt. Verstöße gegen
In der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. §
auch die Beeinträchtigung des angrenzenden 45 Abs. 7 BNatSchG (Zugriffsverbote) können
Gehölzbestandes während des Baubetriebes in zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichseiner Funktion als Brut- und Lebensstätte von tigung der festgesetzten Minderungs-, Vermeigeschützten Vogelarten einzubeziehen.
dung und Kompensationsmaßnahmen aus fachErgibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbots- licher Sicht ausgeschlossen werden.
tatbestände gemäß § 44 BNatSchG tangiert
werden können, sind für die betroffenen planungsrelevanten Arten artenschutzrechtliche
Gutachten erforderlich. Auf dieser Grundlage
sind dann mit der unteren Landschaftsbehörde
abgestimmte Maßnahmen für einen günstigen
Erhaltungszustand der gefährdeten Arten in den
Bebauungsplan aufzunehmen.
Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt im geplanten Wasser- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
schutzgebiet, Zone III B Dirmerzheim.
Ein entsprechender wasserrechtlicher Antrag
Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb (gem. § 78 Abs. 3 WHG) wird gestellt.
des festgesetzten Überschwemmungsgebietes
des Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach. Bauvorhaben sind nach Landeswassergesetz genehmigungspflichtig.
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Ldf.
Nr.
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Datum
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Das bei Baumaßnahmen in Überschwemmungsgebieten in Anspruch genommene Überschwemmungsgebietsvolumen ist grundsätzlich
auszugleichen.
Das Bauvorhaben ist hochwasserangepasst zu
errichten.
Bodenschutz
Es liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.
Hinweis:
Durch Erzbergbau in der Eifel weisen Überschwemmungsgebiete des Rotbaches und teilweise der Erft erhöhte Schwermetallgehalte (insbesondere Bleigehalte) auf.
Bodenschutzrechtliche Nebenbestimmung:
Eine im Jahr 2014 erstellte Bodenbelastungskarte weist für die Vorhabenfläche geschätzte
Bleigehalte in Höhe von ca. 400 mg/kg Boden
aus. Dies ist bei der Gestaltung der Außenanlagen hinsichtlich sensibler Nutzung (z.B. Kinderspielfläche) zu berücksichtigen. Soweit unversiegelte Flächen geplant sind, ist die Gestaltung
der Außenanlage daher mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Abfallrechtliche Nebenbestimmung:
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der zu entsorgende Boden die Vorsorgewerte
Entsprechende Hinweise werden in die Verfahrensunterlagen aufgenommen.
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Ldf.
Nr.
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Datum
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
der BBodschV einhält. Erdaushub zum Abtransport von der Vorhabenfläche ist daher zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse ordnungsgemäß zu entsorgen.
Immissionsschutz
Konflikte durch unterschiedliche Nutzungsvarianten innerhalb von Gebäuden und in der
Wohnnachbarschaft sind nicht auszuschließen.
Es ist zu prüfen, inwieweit die gewerblichen Anlagen auf die Wohnnutzungen einwirken können.
Mögliche Beeinträchtigungen durch Luft- und
Körperschallübertragungen sind gutachterlich zu
untersuchen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die zu erwartenden Schallemissionen und -immissionen wurden untersucht.
Der Vergleich der ermittelten Beurteilungspegel
mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm
zeigt, dass die Immissionsrichtwerte sowohl
tagsüber als auch nachts eingehalten bzw. unterschritten werden.
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Erste Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Juli 2015)
Ldf.
Nr.
1.
Absender
Anlieger Frenzenstraße
Datum
Posteingang
26.08.2015
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Frenzenstraße ist, da es keine Umgehungsstraße westlich von Lechenich gibt, eine wichtige
Verkehrsverbindung (zur A 61 und A 4. nach
Kerpen und Knapsack und zum Schulzentrum
und zu den Sportanlagen am Kölner Ring). Dies
belegt auch ihr Status als Landstraße. Schon
heute ist die Verkehrssituation manchmal
schwierig, insbesondere zu Spitzenzeiten des
Schülerverkehrs mit Linie 974 und 980 sowie privaten Zubringerfahrten. Auch bei Belieferung
des ortsansässigen Blumengeschäftes BaerHoffmann können leicht Staus entstehen.
Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme wurden die verkehrlichen Auswirkungen
auf das umliegende Straßennetz bzw. die angrenzenden Knoten durch das geplante Bauvorhaben Frenzenstraße 24 bis 30 in Erftstadt-Lechenich untersucht.
Nach den Berechnungen ergeben sich Mehrbelastungen von rund 220 Pkw je Tag und Richtung im Vergleich zum Status Quo.
Betrachtet man die Belastungsdaten, so sind nur
marginale Unterschiede zu den heutigen Belastungen festzustellen.
Wenn sich außerdem die Inhaber von 40 oder 48
Tiefgaragenplätzen in den Verkehr einfädeln
müssen, können chaotische Situationen nicht
ausgeschlossen werden. Auch die in dem Bauvorhaben geplanten Gewerbebetriebe (Gastronomie bzw. Praxen) werden vermutlich zu starker Fluktuation mit Auswirkungen auf den Verkehr der Frenzenstraße führen.
Durch die Gastronomie können auch zusätzliche Für die geplante Errichtung einer Gaststätte mit
Lärmbelästigungen insbesondere in den Abend- Außengastronomiebereich wurden die zu erwarstunden und an den Wochenenden entstehen.
tenden Schallemissionen und -immissionen im
Rahmen einer Schallimmissionsprognose untersucht.
14
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Dabei wurden konservative Berechnungsansätze gewählt, so dass die ermittelten Beurteilungspegel eher zu hoch als zu niedrig ausfallen
(beispielsweise wurde eine durchgehende vollständige Belegung aller Sitzplätze im Innen- und
Außengastronomiebereich unterstellt). Bei den
Berechnungen wurden sowohl die für Sonn- und
Feiertage geltenden Ruhezeitenzuschläge als
auch Impulszuschläge für Kommunikationsäußerungen berücksichtigt.
Darüber hinaus wird die Wohnsituation der gegenüberliegenden Nachbarn durch zusätzlichen
Lärm der auf der Tiefgaragenzufahrt anfahrenden Autos und deren Abgase stark belastet
Zu bedenken ist auch, dass das Scheinwerferlicht der ausfahrenden Fahrzeuge in die gegenüberliegenden Wohnhäuser leuchten würden
und dass solche Lichteffekte (sogenannter
Disco- oder Stroboskopeffekt) extrem störend
und sogar gesundheitsschädlich sein können.
Blendwirkungen durch die Scheinwerfer von
ausfahrenden Fahrzeugen aus der Tiefgarage
auf der dem Objekt gegenüberliegenden Straßenseite sind nicht gänzlich zu vermeiden und in
gewissem Umfang und entsprechender Entfernung (ca. 25m) auch hinzunehmen (s.a. VG
Köln, Beschluss v. 14.08.2012 – 2 L 964/12).
Die Auswirkungen wurden gutachterlich untersucht. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis,
dass die der Frenzenstraße zugewandten Fenster des Hauses 63 für 3 bis 5 Sekunden mit
Lichtimmissionen beleuchtet werden, die in ihrer
Höhe die zulässigen Werte des zurzeit gültigen
Erlasses „Lichtimmissionen, Messung und Verminderung“ gern. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und
Verbraucherschutz - V-58800.4.11 - und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI.1 - 850 - v. 11.12.2014 6-
15
Ldf.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
22 Uhr und 22-6 Uhr überschreiten. In Ermangelung eines in der Verordnung angegeben Bewertungsverfahrens für solche kurzen und aperiodischen Lichtimmissionen, kann in Abschätzung
der Störwirkung der Lichtimmissionen im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall jedoch festgestellt werden, dass diese aperiodisch auftretenden Lichtimmissionen aufgrund ihres nur kurzzeitigen Auftretens für das gegenüber der Tiefgaragenausfahrt liegende Haus 63 objektiv
keine Beeinträchtigung darstellen, mindestens
jedoch hinnehmbar sind. Die Häuser 61 und 65
sind durch die Lichtimmissionen von aus der
Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeugen gar nicht
betroffen.
Aus der Tiefgarage herausfahrende Fahrzeuge
verursachen nur kurzzeitige Lichtimpulse, und
man darf davon ausgehen, dass solch kurzzeitigen Lichtimmissionen, auch nach 22:00 Uhr,
wenn z.B. Gäste die Gastronomie verlassen, als
weniger störend empfunden werden als andauernde
oder
periodisch
wiederkehrende
Lichtimmissionen.
Falls diese kurzen Lichtimpulse individuell als
störend empfunden werden, können sie durch
folgende Maßnahmen verhindert werden:
Schließen der Fensterläden von Haus 63
nach Einbruch der Dunkelheit.
Befahren der Tiefgaragenausfahrt nur mit
Begrenzungslicht und Einschalten des Ab-
16
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
blendlichts erst nach Erreichen des Straßenniveaus am Ende der Rampe.
Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
o Anbringen eines Hinweisschilds, dass die
Rampe der Tiefgaragenausfahrt nur mit
Begrenzungslicht befahren werden darf.
o Um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit
automatisch eingeschaltetem Abblendlicht die Rampe befahren, sollte die Tiefgaragenausfahrt so hell beleuchtet werden, dass die Automatik das Abblendlicht
wieder ausschaltet.
Verschließen der Tiefgaragenausfahrt während der Dunkelheit durch ein Rolltor, das
sich bei der Anfahrt eines Fahrzeugs auf die
Rampe öffnet. Hierdurch wird auch vermieden, dass eine helle Beleuchtung der Tiefgaragenausfahrt ihrerseits selbst unzulässige
Lichtimmissionen erzeugt.
Im Immissionsprognosegutachten wird darauf
hingewiesen, dass bei den Berechnungen der
Lichtimmissionen die Abschattungswirkung eines großen, immergrünen Nadelbaums, der die
gesamte Ostfassade des Hauses 63 bedeckt,
nicht berücksichtigt wurde. Der Gutachter weist
darauf hin, dass dieser Nadelbaum und die verschließbaren Fensterläden einen zusätzlichen
Schutz vor Lichtimmissionen bieten.
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Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Zudem ist die Sorge nicht unbegründet, dass
durch die massiven dreigeschossigen Baukörper der bisherige Charakter der Frenzenstraße
als Allgemeines Wohngebiet mit überwiegend
älteren Einfamilienhäusern stark verändert wird.
Zu befürchten ist, dass sich der Maßstab für die
künftige zulässige Bebauung nach oben verschieben wird.
Abhilfe ist nur durch eine Verkleinerung
(„Schrumpfung") des geplanten Bauvorhabens
und durch eine wirksame Verkehrsentlastung
der Frenzenstraße möglich.
Das städtebauliche Konzept sieht die Umnutzung der vorhandenen Gebäude vor. Um die historische Bausubstanz zu sichern, wurde ein Nutzungskonzept entwickelt, dass modernes Wohnen mit Dienstleistung und Gastronomie verbindet.
Hinweis auf Schreiben vom 09.08.2015. Eine
Antwort steht noch aus.
Bitte um Akteneinsicht.
Prägend für das Gebiet ist das vorhandene Silogebäude, welches in der Höhe unverändert
bleibt. Der Zulässigkeitsmaßstab im Umgebungsbereich wird sind nicht ändern.