Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
301 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
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1
Beteiligungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (erneute Offenlage vom 11.12.2017 bis 17.01.2018)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
Ldf.
Nr.
1.
Absender
Einwender B
Schreiben 4
vom 17.01.2018
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Bei dem Projekt VBP 177 Pütz/Bulich/Hommelsheim handelt es
sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genomEin vorhabenbezogener Bebauungsplan fordert die Realisie- men.
rung eines Projekts, eine maßgeschneiderte planerische Lösung.
Die vorliegende Bauleitplanung wurde nach den
Bis dato ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein Etiket- Bestimmungen des BauGB durchgeführt.
tenschwindel und allein als Angebotsplan zu verstehen.
Ein VEP zeichnet sich dadurch aus, dass der
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist inhaltlich nicht völlig Vorhabenträger bereits über ein konkretes Nutfrei. Auch die Wahl dieses Bebauungsplans ist an normative zungskonzept verfügt, für welches er mit dem
Vorgaben gebunden, §§ 1,1a und § 2 BauGB (vgl. BVerwG, vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine plaUrteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwG 116, Seite 296 = nungsrechtliche Grundlage schaffen will. Der
BRS 65 Nr. 78 = BauR 2002, Seite 1655).
zentrale Begriff des einschlägigen § 12 BauGB
Auch besteht eine Verpflichtung, sich der Sprache und Orientie- ist insoweit der des „Vorhabens“. Dieser wiederungsfunktion der BauNVO zu bedienen, da Maßstäbe für eine rum entspricht dem Vorhabensbegriff des § 29
geordnete städtebauliche Entwicklung zwingend erforderlich BauGB (Kukk in: Schrödter, BauGB, Kommensind (OVG NRW Zf BR 2004, 473; BVerwG 6.6.2002 4 CN tar, 8. Aufl. 2015, § 12 Rz. 18). Das „Vorhaben“
4.01, BVerwG 116,296; Reidt NVwZ 1996,1 (3)).
i.S.d. § 29 bildet dann aber eben das konkrete
Projekt des Bauherren, welches vorliegt.
Nach wie vor ist nicht klar, was die Verwaltung und der Vorhabenträger möchten!
Im § 12 Abs. 3 BauGB ist klar definiert: „Im BeZunächst stellt sich die Frage, welcher Gebietstyp im Vorha- reich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist
benbezogenen Bebauungsplan (hier: VEP) festgesetzt werden die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässoll; was ist gemeint, wenn man es nicht festsetzt?
sigkeit der Vorhaben nicht an die FestsetzunEs wurde ein Schallgutachten vom 28.06.2016 für ein Mischge- gen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a
biet und ein erneutes Schallgutachten für ein allgemeines erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14
Wohngebiet vom 30.05.2017 erstellt.
bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind
Die Gebietsverträglichkeit wurde nur mit einem allgemeinen nicht anzuwenden.“
Wohngebiet
ausdrücklich
bejaht
(Schallgutachten
v.
2
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
30.05.2017,
302/2017).
ebenso
Beschlussvorlage
v.
Art und Umfang der Berücksichtigung
02.06.2017;
V Die Anforderungen, die durch Art und Maß der
Nutzung berührt werden können, beziehen sich
dabei insbesondere auf die Belichtung, BesonDer Rasenmäherbetrieb muss daher bei geschlossenem Fens- nung und Belüftung der Wohn- und Arbeitsstättern und Türen betrieben werden. Nur die Innengastronomie ten.
wurde verkleinert, um einem allgemeinen Wohngebiet gerecht
zu werden. Letztlich ist allerdings keine Festsetzung im Vorha- Im Rahmen der durchgeführten gutachterlichen
benbezogenen Bebauungsplan (VEP) als allgemeines Wohn- Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass
gebiet erfolgt.
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Die Immissionsrichtwerte für
Wohngebiete werden an allen Immissionspunkten im Gebiet und auch außerhalb eingehalten.
Nicht nachvollziehbar ist es auch, dass hier einmal auf § 17 Der VEP geht von der Gebietskategorie WohAbs. 2 BauNVO verwiesen wird (Abwägungstabelle 08.06.2017 nen und wohngebietsverträgliche Nutzungen
S. 22, auch 24.10.2017 Begründung Teil A S. 6) und damit die aus, nicht von einem besonderen Wohngebiet.
Abweichung der GFZ Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes begründet wird und nicht auf das besondere Wohngebiet
- hier wäre eine Ausweisung der GFZ mit 1,6 zulässig - und das
ohne weitere Begründung. Das zeigt, dass die Verwaltung von
einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht. In der gleichen Abwägungstabelle S. 42 verweist die Verwaltung dann aber auf das
besondere Wohngebiet, in welchem eine derart große Gastronomie natürlich zulässig ist, da sie zur Versorgung des Umlandes geschaffen wird.
In der Beschlussvorlage 552/2017 v. 24.10.2017 wird die Verkleinerung der Innengastronomie begründet mit: „Um eine Beeinträchtigung angrenzender Bebauung durch Lichtimmissionen
ausfahrender Fahrzeuge aus der Tiefgarage sicher zu vermeiden, ist das Nutzungskonzept durch den Projektträger so überarbeitet worden, das die zu erwartenden Verkehre reduziert
werden und zeitlich vermehrt auf die Tageslichtzeiten fallen.
Der Um-fang der geplanten Gastronomie wurde hierfür von 100
3
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
auf maximal 60 Gäste reduziert und die frei werdende Fläche
durch eine weitere Arztpraxis belegt “ Es wird also von einem
besonderen Wohngebiet ausgegangen.
Nicht nachzuvollziehen ist ebenso, welche Nutzungen im VEP
zugelassen werden:
Gewerbe, Wohnen, Dienstleistung (Praxen), Einzelhandel sollen laut Rechtsplanentwurf 1.1.2 entstehen. Welches Gewerbe
wird zugelassen? Wo die jeweiligen Nutzungen entstehen ist
nur schematisch festgeschrieben, die Größe (Quadratmeterzahl) ist nicht ersichtlich. Mittlerweile wird die Innengastronomie
verkleinert und es soll eine weitere, eine dritte Arztpraxis errichtet werden; wo genau und wie groß ist nicht ersichtlich. Soll hier
ein Ärztehaus entstehen? Dann wäre ein besonderes Wohngebiet geplant. Da genaue Quadratmeterangaben fehlen, erscheint zurzeit die Wohnungsnutzung eine untergeordnete Rolle zu spielen. In Anbetracht des Wohnungsmangels in Erftstadt
stellt sich die Frage, warum hier nicht bezahlbarer Wohnraum
geschaffen wird.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Nutzungen im Gebiet sind im Vorhabenund Erschließungsplan sowie den Anlagen zu
entnehmen. Diese Maximal-Angaben wurden in
die gutachterlichen Betrachtungen eingestellt.
Insgesamt nimmt die geplante Wohnnutzung
mit 17 Einheiten, neben den bereits vorhandenen Wohnungen, die Hauptnutzung ein.
Der VEP geht von der Gebietskategorie Wohnen und wohngebietsverträglichen Nutzungen
aus, nicht von einem Mischgebiet. Diese Werte
wurden bei den jeweiligen Gutachten auch zuLaut Begründung Teil A v. 24. Oktober 2017 S. 5 soll ein Lager grunde gelegt.
und ein Einzelhandel weiter betrieben werden, was allerdings
allein in einem Mischgebiet zulässig wäre. Im Entwurf des Die Zulässigkeit des Einzelhandels trägt dem
Durchführungsvertrages (S. 2) wird auf das Schallgutachten mit hier bestehenden Landhandel Rechnung. ZuErgänzung verwiesen, das waren die Schallgutachten für ein dem wäre eine Einzelhandelsnutzung in einem
Mischgebiet.
Wohngebiet keineswegs kategorisch ausgeIn der Abwägungstabelle v. 18.04-17.05.2017 wird das Vorlie- schlossen.
gen eines Mischgebietes verneint.
Einer Mischgebietsausweisung ist auch entgeEs ist kein Mischgebiet geplant“ (siehe S. 7 der genannten Ab- genzuhalten, dass die Inhalte des Planes nicht
wägungstabelle).
das Hauptmerkmal eines MI-Gebietes i.S.d. § 6
Laut Planzeichen des Rechtsplanentwurfs ist der VEP aller- BauNVO erfüllen.
dings nach der gewählten Farbe ein Mischgebiet. Dabei gilt Für ein Mischgebiet sind entscheidend das Ne-
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Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
auch hier der Grundsatz, dass Zeichnungen und textliche Fest- beneinander von „Wohnen“ einerseits und
setzungen konkret sein müssen.
„nicht wesentlichen störenden Gewerbe“ andererseits in einem gleichwertigen Verhältnis.
Eine solche Gleichwertigkeit sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht vor.
Ein weiterer Grundsatz der Planklarheit und -wahrheit wird evident verletzt.
Es ist ein Etikettenschwindel, es ist ein aliud und noch schlimmer, es steht nichts auf dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, hier VEP, drauf.
Allein das Vorgetragene macht den Bebauungsplan schon unwirksam (§ 1 Abs. 3, 7 BauGB) und letztendlich sogar nichtig.
Letztlich sei an dieser Stelle der Aufstellungsbeschluss, wenn
auch nur fakultativ im Charakter, genannt, der aufgrund TOP 18
(Ohne Datumsangaben Anlage V zu 101/2015) beschlossen
wurde.
Im allgemein zugänglichen Ratsinformationssystem ist z.B. die Niederschrift (TOP 17.5) zur
Ratssitzung vom 23.06.2015 der Aufstellungsbeschluss klar nachlesbar.
Zitat: „Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit § 12 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) in der zuletzt gültigen Fassung wird beschlossen, für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan - im beschleunigten Verfahren gem. §
Inhaltlich ist hier festzustellen, dass von einer bestandsorientier- 13 (a) BauGB - aufzustellen. Der Bebauungsten Planung (hier hätte alles unter Denkmalschutz gestellt wer- plan erhält die Bezeichnung: Vorhabenbezogeden können) zu einem Nutzungskonzept gewechselt wurde.
ner Bebauungsplan Nr. 177, E. – Lechenich,
In diesem wird von einem Café gesprochen: eine bis max. Frenzenstraße.“
22.00 Uhr (Lärmschutz) geöffnete Gastronomie "Schlosscafé“.
Im Laufe des weiteren Verfahrens, also nach Aufstellungsbe- Der Vorwurf, die Planung sei rechtsmissbräuchschluss, ist aus dem Schlosscafé eine Gastronomie samt Au- lich, wird nicht geteilt.
ßengastronomie geworden. Diese ist auf 100 (80+40=120)
Plätze angewachsen und mittlerweile nur im Innenbereich wie- Vorliegend hat die Stadt Erftstadt die städtider auf 20 Plätze geschrumpft. Einzige Einschränkung: Keine schen Zielsetzungen in der Planbegründung
geräuschintensiven Musikdarbietungen, Konzertveranstaltun- unter Punkt 2 „Anlass und Ziel der Planung“
gen oder ähnliches (weder im Innen- noch im Außengastrono- beschrieben. Es geht um Sicherung historischer
miebereich), Innengastronomie: max. Betriebszeit: 10:00-01:00 Bausubstanz, Umnutzung dieses Bestandes,
Uhr. Außengastronomie: max. Betriebszeit: 10:00-22:00 Uhr.
Steuerung der Einzelhandelstätigkeit und AnDiese Planung ist rechtsmissbräuchlich, da sie erstmalig die bindung des Gebietes an den Schlosspark. Alle
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Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Ansiedlung wohnfremder Nutzung zulässt.
Art und Umfang der Berücksichtigung
diese Nutzungen sind wohngebietsverträglich.
Weitere Gründe folgen in Form von Anregungen / Anträgen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
I. Antrag
a. Erneute Bürgerbeteiligung, da die Einlassungen der Verwal- Die Eingaben der Bürger sind in den Verfahren
umfassend behandelt worden.
tung nur weitere Fragen aufwerfen.
b. Bitte an die Verwaltung einen Vorschlag für den VBP/VEP
zu erarbeiten oder einen regulären Bebauungsplan aufzustellen.
c. Bitte an die Verwaltung einen Bebauungsplan für die Frenzenstraße aufzustellen.
II. Einzelhandel
„Eine Weiterführung des Einzelhandels ohne Lenkung mit den
Instrumenten eines Bebauungsplanes muss schon deshalb als
städtebaulich unerwünscht angesehen werden, weil nach dem
Willen des Gesetzgebers Einzelhandelsnutzungen nur an den
dafür vorgesehenen integrierten Standorten zulässig sein sollen. Der hier betroffene Bereich an der Frenzenstraße ist kein
solcher Standort / siehe S. 19 Abwägungstabelle 08.06.2017.
Der Einzelhandel wäre nur in einem Mischgebiet zulässig mit
den TA Lärmwerten 60 tags / 45 dB(A) nachts.
Eine derartige Gebietsausweisung wäre für den Bereich Frenzenstr., der noch keinen Bebauungsplan hat, unzulässig. Der
Flächennutzungsplan v. 1999 weist das Gebiet schließlich als
Wohngebiet aus. Das hier in Rede stehende Projekt wird im
Westen durch die Frenzenstraße und im Osten durch den
Schlosspark sowie im Süden und Norden durch Wohnbebauung begrenzt.
Die vorgebrachte Stellungnahme hinsichtlich der Legalität des Altbestandes wird zur
Kenntnis genommen, ihr aber inhaltlich und
rechtlich nicht gefolgt.
Wie nebenstehend richtig dargestellt, ist an
dieser Stelle zukünftig kein „großflächiger Einzelhandel“ mehr gewünscht und wird somit
ausgeschlossen.
Großflächiger Einzelhandel, insbesondere mit
zentrenrelevanten Sortimenten, ist nach den
Zielvorgaben der Landesplanung nur in zentralen Versorgungsbereichen und in den dafür
ausgewiesenen Sonder- oder Kerngebieten
zulässig.
Da vorliegend ein großflächiger Einzelhandel
Es handelt sich hier um ein ausschließlich allgemeines Wohn- bauordnungsrechtlich genehmigt ist, könnte
gebiet mit angeschlossenem geschütztem Landschaftsteil; im dieser auch weitergeführt werden.
Flächennutzungsplan sogar als Landschaftsschutzgebiet aus- Mit dem Bebauungsplan (VEP) wird hier len-
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Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
gewiesen.
Der Betrieb des Einzelhandels samt Silobetrieb hätte an dem in
Rede stehenden Ort nicht betrieben werden dürfen.
VBP/VEP
Fraglich ist, ob es sich um ein besonderes Wohngebiet gemäß
§ 4a BauNVO handelt, Der Flächennutzungsplan (FNP) von
1999 weist das in Rede stehende Gebiet als Wohnbebauung
aus. Darüber hinaus werden im FNP von 1999 Mischgebiete,
Gewerbegebiet, Industriegebiete u.s.w. ausgewiesen. Eine
Ausweisung als reine, allgemeine und besondere Wohngebiete
fehlt im FNP.
Besondere Wohngebiete werden vornehmlich für dicht besiedelte Gebiete festgesetzt, diese Voraussetzung hat zum Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplans gefehlt (weite-
Art und Umfang der Berücksichtigung
kend eingegriffen.
Die Auffassung des Einwenders, der Landhandels Pütz sei an dieser Stellung nicht zulässig,
ist rechtsirrig. Bauliche Anlagen, die gegenüber
ihrer Umgebung andersartig sind und damit als
Fremdkörper erscheinen, sind keinesfalls von
vornherein im unbeplanten Innenbereich unzulässig; rechtlich relevant ist lediglich die Frage,
ob sie als umgebungsprägende Vorbilder für
Bauwünsche genutzt werden dürfen. Sie können durchaus prägend wirken (vgl. UVG Münster, Urteil vom 24.05.1995 - 7 A 2958/93 -: „Einzelne bauliche Anlagen mit einem von den übrigen Nutzungen stark abweichenden Charakter
können nach Ausdehnung, Zahl und anderen
Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung
ihrerseits tonangebend wirken.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Bodennutzung im Gemeindegebiet in den Grundzügen dar. Die Feinsteuerung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung, d.h. es ist legitim und auch
durchaus üblich, dass im Flächennutzungsplan
nur die allgemeine Bodennutzung (hier: Wohn-
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Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
re Gründe unten). Es ist also zu unterstellen, dass der maßgeb- bauflächen) dargestellt werden.
liche Wille der Stadt darin bestand, reine oder allgemeine
Wohngebiete auszuweisen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die
Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Darstellung eines be- Annahme des Einwenders, der Flächennutsonderen Wohngebietes im Flächennutzungsplan nicht einmal zungsplan mit seiner Darstellung als „Wohnausreicht, da es allein um den tatsächlichen Gebietscharakter baufläche“ gestattet ausschließlich Wohnnutim Zeitpunkt der Zulässigkeit eines Bauvorhabens geht zungen, trifft nicht zu.
(Ernst/Zinkhahn/Bielberg/ Kratzberger Rn. 1-59, BauGB 2017).
Die weiteren Ausführungen zu den Aussagen
Reine Wohngebiete gemäß § 3 BauNVO dienen allein dem der BauNVO zu den einzelnen Baugebietstypen, hier insbesondere das „besondere WohnWohnen.
Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO dienen vorwie- gebiet“, werden zur Kenntnis genommen.
gend dem Wohnen und besondere Wohngebiete gemäß § 4a
BauNVO dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Die Nutzungen die der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsieht, entsprechen einer
Unterbringung von Gewerbebetrieben usw.
wohngebietsverträglichen Nutzung.
Das besondere Wohngebiet, wurde durch die Änderungsverordnung 1977 aufgenommen.
Der neue Baugebietstyp soll die Gemeinden in die Lage versetzen, „umkippende Wohngebiete" einzubeziehen, bestehende
Stadtquartiere mit einer besonderen Eigenart aus Wohnen und
wohnverträgliche gewerbliche und andere Nutzungen planungsrechtlich zu sichern und im Interesse der Wohnnutzung fortzuentwickeln.
Vor diesem Hintergrund wird es sich bei dieser Gebietskategorie um verhältnismäßig dicht bebaute innerstädtische Gebiete
mit einem hohen Anteil Wohnen bei gleichzeitiger Durchmischung mit Dienstleistungsbetrieben und kleineren Gewerbetreibenden handeln, die sich aufgrund des besonderen Milieus
(„Eigenart“), trotz einer ablesbaren Tendenz zur Verdrängung
des Wohnens oder der Abwanderung angestammter Bevölke-
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Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
rung, nach dem erkennbaren Planungsziel der Gemeinde langfristig als Wohnstandort zu erhalten lohnen.
Aufgrund der durch unterschiedliche Nutzungen geprägten
Gemengelage, lassen sich diese Altbaugebiete weder eindeutig
als Misch- noch als Allgemeines Wohngebiet einordnen.
Voraussetzungen eines besonderen Wohngebiets gemäß § 4a
BauNVO sind zunächst, dass das Gebiet überwiegend bebaut
ist, d.h. es darf nur überplant werden: Der Geltungsbereich des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 177 umfasst konkret die Grundstücke Gemarkung Lechenich, Flur 50, Nr.
1466/194, 2228/194, 2229/194 sowie einen Teilbereich des
Flurstück 3071 (Schlosspark). Das Gebiet umfasst eine Fläche
von ca. 5.240 m².
Es ist nicht komplett bebaut. „Lediglich im Garten des Hauses
Frenzenstraße 24 ist ein Baumbestand vorhanden" (Begründung Teil A v. 24. Oktober 2017). Hier soll ein Riegel entstehen,
der in einem Regelbebauungsplan nicht genehmigt würde. Darüber hinaus wird in das geschützte Landschaftsgebiet hineingebaut, es wird auch hier neu geschaffen.
Es liegt schon keine überwiegende Bebauung vor. Insgesamt
wirkt es nicht einmal wie überwiegend bebaut.
Das zweite Tatbestandsmerkmal ist die besondere Eigenart
des zu betrachtenden Baugebietes:
Die besondere Eigenart des Gebietes ist allein darin zu sehen,
dass der „Landhandel“ besteht. Die Einbeziehung des Grundstücks Nr. 24 in den VEP ändert daran nichts. Eine besondere
Eigenart ist durch eine tatsächlich ausgeübte Wohnnutzung
charakterisiert
und
nicht
durch
Leerbestand
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Rn.
21, 2017). Eine Durchmischung von Wohnen und anderer Nutzung ist hier zum Zeitpunkt des möglichen Satzungsbeschlus-
Von der Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes wird abgesehen.
Der Bebauungsplan (VEP) verfolgt das Ziel
einer städtebaulich vertretbaren Nachnutzung.
Mit der vorliegenden Bauleitplanung werden
zum einen Bestandsimmobilien einer adäquaten Folgenutzung zugeführt. Weiterhin wird
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Ldf.
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Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
ses nicht vorzufinden, die eine Ausweisung als besonderes
Wohngebiet rechtfertigt (siehe oben Definition).
Zu nennen ist auch hier der angrenzende geschützte Landschaftsteil, der eine Ausweisung als besonderes Wohngebiet
nicht ermöglicht, der darüber hinaus als Ruhige Zone ausgewiesen wurde.
Ziel ist es möglicherweise ein solches besonderes Wohngebiet
erst zu erschaffen und das ist außerdem mit dem § 4a BauNVO
nicht gemeint.
dem, wie ja auch dargelegt, bestehenden Bedarf an Wohnraum in der Stadt Erftstadt Rechnung getragen.
Im Rahmen der durchgeführten gutachterlichen
Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Die Immissionsrichtwerte für
allgemeine Wohngebiete werden an allen Immissionspunkten im Gebiet und auch außerhalb
Eine Festsetzung gemäß § 4a BauNVO würde zur Nichtigkeit eingehalten.
des VBP/VEP führen.
Im § 12 Abs. 3 BauGB ist klar definiert: „Im BeDas Schallgutachten vom 30.05.2017 S.2 besagt, dass der Ra- reich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist
senmäherbetrieb die TA-Lärmwerte 55/40 dB(A) für ein allge- die Gemeinde bei der Bestimmung der Zuläsmeines Wohngebiet nicht einhalten kann. Damit die Werte ein- sigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungehalten werden, darf der Betrieb nur unter der Auflage „ge- gen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a
schlossene Fenster und Türen“ (S.2) laufen.
erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14
Eine Ausweisung des Gebietes als besonderes Wohngebiet bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind
(bis dato fehlt eine Festsetzung) ermöglicht Lärmgrenzwerte nicht anzuwenden.“
von dB(A) 60/ 45 nach DIN 18.005; da das besondere Wohngebiet Gebiet in der TA-Lärm nicht geregelt ist, führt dies zur Die jeweiligen Nutzungen im Gebiet sind im
Einführung der Lärmgrenzwerte eines Mischgebietes über die Durchführungsvertrag geregelt. Die gutachterliHintertür. Das hätte zur Folge, dass ganz eindeutig aus emissi- chen Untersuchungen sind Bestandteil der Veronsschutzrechtlichen Gründen ein höherer Gebietstyp installiert fahrensunterlagen.
werden soll, obwohl man diesen nicht benennt. Dies ist unzu- Anderweitige unverträgliche Nutzungen sind
lässig und damit wäre der Bebauungsplan unwirksam.
anhand der vorliegenden Bauleitplanung ausgeschlossen.
Nochmals, ein Mischgebiet wird ausdrücklich verneint: „Es ist Die festgesetzten Nutzungen entsprechen dem
kein Mischgebiet geplant (siehe S. 7 der genannten Abwä- Sinn nach, einem allgemeinen Wohngebiet.
gungstabelle)“, d.h. keine TA-Lärmwerte tags 60 und nachts 45 Die Festsetzung eines besonderen WohngebiedB(A). Durch die Hintertür werden diese Werte eingeführt, in- tes steht nicht zur Diskussion.
dem ein besonderes Wohngebiet installiert wird, Richtwerte 60
10
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
dB(A) tags und nachts 45 dB(A) nach der DIN 18.005.
Eine Ausweisung des Gebietstyps als besonderes Wohngebiet
ermöglicht auch z.B. eine größere Gastronomie. Grundsätzlich
werden Nutzungen ermöglicht die eine u.U. höhere finanzielle
Verwertung darstellen, als alles nur zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen. Gewinnstreben darf nicht das erste Ziel sein.
Damit wäre der Bebauungsplan unwirksam. Das Verhältnis
„Wohnen / andere Nutzung“ fällt deutlich zugunsten „andere
Nutzung“ aus. Damit wäre der Bebauungsplan unwirksam.
Das Gebäude auf dem Grundstück Kölner Ring 169 ist in einem
allgemeinen Wohngebiet errichtet (BP 004 Magdalenenweg).
Das Besondere an diesem Gebäude ist, dass hier Wohnen und
Dienstleistungen unter einem „Dach“ ermöglicht wurden. Es
befindet sich in näheren Umgebung des VEP/VBP 177 und
muss daher als Vergleich herangezogen werden.
Anregung: Ausweisung des Gebietes als allgemeines
Wohngebiet.
III. „Art der Baulichen Nutzung § 9 BauGB gemäß Planeinschreibung/Festsetzung:
Wohnen, Dienstleistung (Praxen), Gastronomie, Einzelhandel, Die Hinweise werden zur Kenntnis genomGewerbe, Bedingte Festsetzung: Gemäß § 12 Abs. 3 a i.V.m. § men.
9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzung nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet "(Rechtsplanentwurf).
Allgemeine Wohngebiete § 4
BauNVO
(1) Allgemeine Wohngebiete
dienen vorwiegend dem Woh-
§ 4a Gebiete zur Erhaltung
und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
11
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
nen.
(1) Besondere Wohngebiete
sind überwiegend bebaute
Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz
2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen
und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die
Wohnnutzung erhalten und
fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen
vorwiegend dem Wohnen; sie
dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben
und sonstigen Anlagen im
Sinne der Absätze 2 und 3,
soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen
Eigenart des Gebiets mit der
Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des
Gebiets dienenden Läden,
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden
Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schankund Speisewirtschaften,
3. sonstige Gewerbebetriebe,
4. Geschäfts- und Bürogebäude,
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
Art und Umfang der Berücksichtigung
12
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
(3) Ausnahmsweise können
zugelassen werden
(3) Ausnahmsweise können
zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2. Vergnügungsstätten, soweit
sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in
Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3. Tankstellen.
Art und Umfang der Berücksichtigung
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete
kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies
rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs), festgesetzt
werden, dass
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen
zulässig sind oder
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil
der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte
Größe der Geschossfläche für
Wohnungen zu verwenden ist.
Fraglich ist zunächst, was überhaupt für ein Gewerbe zugelas- Auf die vorstehenden Ausführungen wird hinsen wird. Im Rechtsplanentwurf wird von „Gewerbe“ gespro- gewiesen.
13
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
chen. Nicht störendes Gewerbe eines allgemeinen Wohngebietes oder sonstiges Gewerbe des besonderen Wohngebietes?
Nicht störende Gewerbe oder auch nicht störende Handwerksbetriebe wären in einem besonderen Wohngebiet gar nicht zulässig.
Eine Weiterführung eines Einzelhandels wäre in beiden Wohngebieten nicht zulässig, sondern nur in einem Mischgebiet.
Kleinere Läden sind in beiden Wohngebieten zulässig. Ebenso
Gaststätten, allerdings abhängig von der Größe. Die Innengastronomie wurde verkleinert, also spricht das für ein allgemeines
Wohngebiet.
Ein Lager wäre in beiden Wohngebieten nicht zulässig, wiederum nur in einem Mischgebiet möglich. Der Umfang und die
Größe der Nutzungsarten sind nicht ersichtlich.
Der Durchführungsvertrag ist für Dritte nicht einsehbar. Die
Festsetzungen im Bebauungsplan müssen daher bestimmt
sein, Art. 20 Abs. 3 GG. Das Informationsrecht darf nicht unterlaufen werden, was hier im Rechtsplanentwurf geschieht.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Durchführungsvertrag noch nicht abgeschlossen wurde, so dass dieser nach Belieben geformt werden kann (Entwurf Stand 25.10.2017). Hier
wird, durch den Rechtsplanentwurf zum VBP/VEP, die Errichtung einer Hülle erlaubt, die erst durch den Durchführungsvertrag gefüllt wird. Die Nutzungen müssen im VBP/VEP konkretisiert werden.
Anderenfalls wäre es hier ein Angebotsbebauungsplan und der
kann in einem normalen Bebauungsplan aufgestellt werden
(daher der Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes, siehe oben).
Durch die genaue Festlegung der Nutzung (Größe /Umfang)
und die Festsetzung des Gebietstyps sichert sich auch die Ge-
Art und Umfang der Berücksichtigung
Von der Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes wird abgesehen.
Die festgesetzten Nutzungen haben sich am
Katalog der in einem Allgemeinen Wohngebiet
zulässigen Nutzungen orientiert, ohne aber
dessen bauplanungsrechtliches Nutzungsprofil
vollständig zu übernehmen.
14
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
meinde ab, um mögliche Rechtsauseinandersetzungen bzgl.
der zukünftigen Zulassung von Nutzungen vor Gericht zu vermeiden.
Mögliche Schadensersatzansprüche des bisherigen Betreibers
des Einzelhandels sind in die Überlegungen nicht mit einzubeziehen und würden den VBP/VEP unwirksam machen.
Anregung: § 12 Abs. 3a S. 1 1 Alt. BauGB Anwendung der
BauNVO
Festsetzung des Gebietstyps und gemäß § 12 BauGB Konkretisierung der Nutzungen.
IV. TA-Lärmwerte 55 tags und 40 dB(A) nachts verbindlich
festsetzen, da nur diese mit dem geschützten Landschaftsteil in
Einklang zu bringen sind“
Anregung: Mit der Ausweisung des Gebietstyps sind die
TA-Lärmwerte auch bindend. TA-Lärmwerte 55 tags und
nachts 40 dB(A) festsetzen, also ein allgemeines Wohngebiet.
V. Schallgutachten Fischbach v. 30.05.2017 S. 5:
„Gemäß den Vorgaben der TA Lärm gelten die Immissionsrichtwerte für die Summe aller Anlagengeräusche, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen. Im Rahmen einer
Ortsbegehung am 19.02.2016 war festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine weiteren Gewerbe oder Industriegeräusche
einwirken."
Stationäre Geräte der Haustechnik werden in Ermangelung
einer speziellen Regelung mittels der TA-Lärm als antizipiertes
Rechtsgutachten geregelt.
Die Vorbelastung des IP 5 (Richardstraße 10)
infolge der Geräte auf dem Grundstück
Richardstraße 12 steht in keinem Zusammenhang mit den geplanten Nutzungen im VEP.
Eine „Aufsummierung“ der Pegel wäre insofern
aus gutachterlicher Sicht falsch.
Die von der genannten Luft-Wärme-Pumpe
ausgehenden Immissionen sind unter keinen
denkbaren Gesichtspunkten bei der BerechEs ist allgemein bekannt, dass die hier in Rede stehende Luft- nung des Lärmgeschehens im Plangebiet an-
15
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
wärmepumpe ab Mai 2016 existiert, wie die weiteren Geräte auf
dem Grundstück Richardstraße Nr. 12. Die Luftwärmepumpe
steht nach wie vor rechtswidriger Weise an der Grenze; das
Gerät ist zu laut, d.h. es hält die emissions- und immissionsschutzrechtlichen Werte nicht ein.
Art und Umfang der Berücksichtigung
zusetzen.
Für die Flächen im Plangebiet ist zudem nicht
erkennbar, dass dort bauliche Anlagen werden,
welche mit einer solchen Pumpe beheizt werden könnten.
Die Vorbelastung ist gemäß 3.2.1 VI TA-Lärm zu prüfen und
für nicht genehmigungspflichtige Geräte im UmkehrDer Anregung wird nicht gefolgt.
schluss aus 4.2 c) TA-Lärm.
Nochmals, diese Geräte (Grundstück Richardstr. 12) stellen für
das Grundstück Richardstr. 10 eine Vorbelastung dar, die zu
berücksichtigen ist. Diese Geräte stellen weiterhin eine Vorbelastung für den „Burgpark“ dar. Das Projekt VBP 177 wirkt
ebenso auf das hier in Rede stehende Grundstück, wie auf den
„Burgpark“ ein.
Wie das Schallgutachten schon feststellt: „Gemäß den Vorgaben der TA Lärm gelten die Immissionsrichtwerte für die Summe aller Anlagengeräusche, die dem Anwendungsbereich der
TA Lärm unterliegen" (siehe oben).
IP5, Richardstr. 10: Die Geräte auf dem Grundstück
Richardstraße Nr.12 werden nicht berücksichtigt. Einfache Berechnung mit einem Raumwinkelmaß 2 (Q-Wert Halbkugel)
nach TA-Lärm 2.4.3 Gleichung 4 und der Annahme von 163
Meter von der Außengastronomie entfernter IP5 (Angaben hierzu fehlen im Schallgutachten) mit LWA,n 89,3 dB: Dies führt zu
einer Einwirkung auf dem IP5 mit einem Wert von 36,1 dB(A).
Das hat zur Folge, dass dieses Ergebnis nicht unter die Unerheblichkeit der TA-Lärm 3.2.1 fällt. Wird die Vorbelastung am IP
5 mit einbezogen, ergibt sich durch die Aufsummierung der beiden Pegel eine nochmals erhöhte Gesamtbelastung, die noch
16
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
deutlicher über den im Schallgutachten prognostizierten 34
dB(A) und über dem Immissionsrichtwert-Nacht für ein allgemeines Wohngebiet liegt (Pegelzunahme am Immissionsort bei
nicht gleich lauten Schallquellen).
Die Außengastronomie wertet das Grundstück, wie das in Rede
stehende Gebiet ab.
Anregung: Die Vorbelastung v. Grundstück 12 der
Richardstraße muss im Schallgutachten berücksichtigt
werden.
Die Vorbelastung für den „Burgpark“ muss im Schallgutachten berücksichtigt werden.
VI. ln der Abwägungstabelle 08.06,2017 S. 44:
„Die Festlegung der Immissionspunkte erfolgte nach den Vorgaben von Nr. 2.3 und A. 1.3 TA Lärm. Für den Rundweg des
Burgparks ergeben sich je nach Abstand zum Plangebiet Beurteilungspegel zwischen 35 und 47 dB(A)“
Die Verwaltung subsumiert nicht unter Nr. 2.3 und A.1.3 TALärm. Die TA-Lärm gilt für das hier in Rede stehende Gebiet
„Burgpark“ nicht. Immissionspunkte werden daher nicht vorgegeben. Entsprechend dem Sinn und Zweck der TA-Lärm Nr. 2.3
i.V.m. A. 1.3 ist der am stärksten betroffene Rand des Grundstücks heranzuziehen und das ist die Grenze zum Park.
Es wird hier ein Wert von 47 dB(A) angenommen, ein Wert, der
in 38 Meter Entfernung von der Emissionsquelle prognostiziert
wird. Diese Annahme zeigt schon, dass alle Punkte in Richtung
Schallquelle einen höheren dB(A) Wert aufweisen.
Der geschützte Landschaftsteil wurde als Ruhige Zone ausgewiesen mit dB(A) = < 50. Geschützt wird das ganze Gebiet.
Eine solche Ausweisung verlangt natürlich auch, dass dieser
eingehalten wird, was hier nicht der Fall ist.
Wie nebenstehend erwähnt, erfolgte Festlegung der Immissionspunkte nach den Vorgaben
der TA-Lärm. Für den Rundweg des Burgparks
ergeben sich je nach Abstand zum Plangebiet
Beurteilungspegel zwischen 35 und 47 dB(A),
wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Werte
im Sinne einer Maximalbetrachtung für eine
Vollbelegung der ursprünglich deutlich größer ausgelegten Gastronomie während der
geplanten Öffnungszeiten ermittelt wurden.
17
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
35 dB(A) = 160 Meter
51,3 dB(A)=23,5 Meter: Ziegenzaun der Obstwiese
....der Bereich, der als Ausgleichsfläche (siehe Anlage- In der Schallimmissionsprognose wurden konplan) vorgesehen ist.
servative Berechnungsansätze für die Emissi68,5 dB(A) = 3,25 Meter: Hecke
onsansätze zugrunde gelegt wurden, die dazu
führen, dass die berechneten Beurteilungspegel
Zu bedenken ist ebenso, dass das Schallgutachten v. Herrn eher unter- als überschritten werden. So wird
Fischbach nicht konservativ berechnet: Es geht davon aus, im Gutachten beispielsweise unterstellt, dass
dass nur die Hälfte der Menschen reden. Eine konservative sämtliche Plätze sowohl im AußengastronomieBerechnung lässt alle Menschen reden, dann wären die Werte als auch im Innengastronomiebereich während
höher. Die Biergarten Studie, die von den Gerichten in NRW der gesamten Öffnungszeiten vollständig beangewandt wird, gelangt zu noch höheren Werten.
setzt sind.
Da die Gastronomie nun verkleinert werden
Anregung: Schallgutachten für den Schlosspark und kon- soll, werden sich noch niedriger Werte als
servative Berechnung
prognostiziert einstellen.
VII. Die Biergartenstudie v. 1999 (Geräusche aus „Biergarten" ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze LfU-2/3Hai) wird
in NRW von den Gerichten herangezogen. Danach sind höhere
Werte
maßgeblich:
Gesamtschallleistungspegel
(LWA,1)
Gast=71; Ergebnis bei 40 Gästen, wobei nur die Hälfte redet
LWA,n 87,7; reden alle, was unbedingt anzunehmen ist bei einer
konservativen Berechnung, erhält man einen Wert von LWA,n
89,3 (Berechnungsformel aus Schallgutachten auf S. 10). Im
Schallgutachten v. Herrn Fischbach wird von einem Gesamtschallleistungspegel Gast LWA,1 mit 70 ausgegangen mit Werten
von LWA,n 86,7 bei 50 % zu LWA,n 88,3 bei 100 % Gesprächsbeteiligung. Letzterer Wert wird allerdings erst gar nicht genannt.
Sein Ergebnis gibt die mögliche Schallprognose nicht wieder.
Eine Außengastronomie ist ein rechtliches Problem. Es wertet
das hier in Rede stehende Gebiet ab.
In Übereinstimmung mit den Vorgaben der VDI
3770 wurde unterstellt, dass 50 % der anwesenden
Personen
mit
einem
SchallLeistungspegel LWA,1 = 70 dB(A) pro Person
(entspricht „Sprechen gehoben“) gleichzeitig
sprechen, während die andere Hälfte zuhört, so
dass sich ein Gesamtschall-Leistungspegel von
L WA,40 = 86,7 dB(A) ergibt.
18
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Außengastronomie behält die 40 Plätze. Die Werte des
Schallgutachtens ändern sich daher nicht.
„Zum Schlosspark hin ist eine Außengastronomie mit bis zu 40
Plätzen geplant (Hinweis: Die Gastronomie wird für insgesamt
(= innen und außen) 60 Plätze zugelassen.
Für den Fall der Nutzung der Außengastronomie wird die entsprechende Anzahl von Plätzen im Innenraum nicht besetzt).“
Begründung 24. Oktober S. 5 f..
Wie soll dieser Vorschlag umgesetzt werden? Es werden also
letztendlich 60 Plätze anzunehmen sein. Eine derartig große
Gastronomie ist für ein allgemeines Wohngebiet nicht zulässig
und gerade das hat die Verwaltung ebenso gesehen (Abwägung 08.06. S 42).
Grundsätzlich darf eine Außengastronomie bis 24 Uhr geöffnet
haben, § 9 LlmSchG. Eine Einschränkung, wie hier vorgeschlagen, muss ausdrücklich begründet werden. Gründe könnten
sein: Anzahl der betroffenen Bewohner und eine erhebliche
Überschreitung der TA Lärmwerte. Problem, hier in dem betroffenen Bebauungsplan findet sich eine Gemengelage, d.h.
Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen. Darüber hinaus befindet
sich das Plangebiet an der Frenzenstraße, die stark frequentiert
äst. Die Bewohner müssen sich daher im Klaren sein, dass es
zu Konflikten kommen wird. Allein auf den geschützten Landschaftsteil abzustellen, der eine Einschränkung der Öffnungszeit der Außengastronomie begründet, ist absurdum geführt
und wird einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Die Außengastronomie wird also bis 24 Uhr geöffnet haben.
Es wird erforderlich, eine Einhaltung der TA-Lärmwerte 55
dB(A) bis 22:00 Uhr und ab 22:00Uhrvon 40 dB(A) zu bewerkstelligen, was schwerlich möglich sein wird. (55 dB(A) Tags / 40
Die Hinweise wurden im Planverfahren berücksichtigt.
Die Aussage, dass eine Gastronomie in der
geplanten Größe in einem WA-Gebiet nicht
zulässig sei, kann erneut bestätigt werden.
Das Landesimmissionsschutzgesetz NRW gestattet in § 9 Abs. 2 als Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe unter anderem
den Betrieb von Außengastronomiebetrieben
zwischen 22 und 24 Uhr.
Auf die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands, der Öffnung der Außengastronomie bis 24.00 Uhr, wird im vorliegenden Fall
aus Gründen der Rücksichtnahme auf die angrenzende Wohnbebauung und des Burgparks
ausdrücklich verzichtet.
Die Einhaltung der vorgenannten Öffnungszeiten wird zudem sowohl im Durchführungsvertrag als auch in der Baugenehmigung verankert.
19
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
dB(A) Nachts für ein allgemeines Wohngebiet).
Das BImSchG ist ein höherrangiges Recht, siehe Urteil OVG
Münster Beschluss v. 26.07.2013 AZ: 4B 193/13.
„Auf die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands, der
Öffnung der Außengastronomie bis 24.00 Uhr wird ausdrücklich
verzichtet.“
Hier wird verkannt, dass es sich nicht um einen Ausnahmetatbestand.
(Begründung des Änderungsantrags der SPD Fraktion LT-Drs.
14/1395 S. 4). Im Ergebnis dürfte jedoch lediglich eine Umkehr
der Beweislast anzunehmen sein.
(Gaststättenlärm/Außengastronomie, Steffen Himmelmann in
Praxis der Kommunalverwaltung K 5 NW, S. 50)
Es ist die Regel. Die Ausnahme von der Regel muss mit triftigen Gründen vorgetragen werden (siehe oben).
§ 9 LfmSchG Schutz der Nachtruhe
Abs. 1 von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die
Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Abs. 2 Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für
1. Ernte- und Besteilarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,
2. die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks,
des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der
Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ord-
Art und Umfang der Berücksichtigung
20
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
nungsbehördlichen Verordnung erfolgen....
Anregung: Außengastronomie nicht zulassen (siehe auch
VE) sowie der Aufstellungsbeschluss es auch noch vorsah,
Es wurde ein Schlosscafè vorgestellt.
VlII. „Die zusätzliche Öffnung bietet zudem auch einen gefahrlosen Ausgang (Drehkreuz) nach Schließung des Parks.“ (Abwägung 08.06. S. 18).
Es bedarf keines weiteren Zugangs zum Park, da ein Zugang
50 Meter zur geplanten Zuwegung besteht. Darüber hinaus ist
eine Schließung für den Park zwingend erforderlich.
IX. Stationäre Geräte der Haustechnik
„Als ein Auswahlkriterium für ruhige Gebiete kann laut Bericht Die Hinweise werden zur Kenntnis genomzur Lärmsituation 2013 definiert werden; Lärmbelastung <~ 50 men.
dB(A) im überwiegenden Teil der Fläche“ (Abwägungstabelle
Auf die vorstehenden Ausführungen zum dem
2017; siehe auch Offenlegung 18.04.-17.05.2017 S. 6).
Themenpunkt „Luftwärmepumpen“ wird hingeDie Luftwärmepumpe auf dem Grundstück Richardstr. 12 wurde wiesen.
vergessen, die den geforderten dB(A) Wert nicht einhält.
Im Zusammenhang mit der Verwendung erneuerbare Energien
bitten wir erneut den § 9 Abs. 1 Nr. 23b und Nr. 24 BauGB anzuwenden. Grundsätzlich sind hier die stationären Geräte der
Haustechnik zu nennen, die per se zunehmend die Umwelt belasten und damit zu Problemen in der Nachbarschaft führen. Als
Besonderheit ist hier die Lage der Bebauung „Landhandel Daniel Pütz” an und im Landschaftsschutzgebiet zu nennen, welches eine planerische Zurückhaltung verbietet.
Man stelle es sich bildlich vor:
Rund um den Schlosspark stehen in den angrenzenden Grundstücken Luftwärmepumpen, die ihre Immissionen in den Park
21
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
verteilen, in Form von Lärm und kalter Luft.
Eine Tatsache, die der Umwelt, Natur nicht dienlich ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass eine Detailplanung noch fehlt,
d.h. Stationäre der Haustechnik können zur Anwendung gelangen.
1. Schallgutachten Fischbach v. 30.05.2017, S.10:
„7.2 Schallemissionen stationäre Schallquellen
An stationären Schallquellen sind lediglich Geräusche der Heizung-, Klima-, Lüftungsanlagen (HKL-Anlagen) zu berücksichtigen. Die genaue Auslegung erfolgt erst im Rahmen der Detailplanung. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurde für
die HKL Anlageneine stationäre Schallquelle im Freien über
dem geplanten Küchenbereich im vorderen Gastraum berücksichtigt.
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind die Schallemissionen der HKL-Anlagen unter Berücksichtigung etwaiger
Messunsicherheiten auf einen Gesamtschall-Leistungspegel
LW ~ 70 dB(A) zu begrenzen. Etwaige ton- oder impulshaltige
Geräuschanteile sind durch entsprechende Schalldämpfer zu
vermeiden.“
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Auf die vorstehenden Ausführungen wird hingewiesen.
2. Befreiungsbescheid v. 02.08.2016
„Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der BauONRW zu Die Hinweise werden zur Kenntnis genomerrichten, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. men.
Diese Verbote werden durch die Umgestaltung der Randflächen
des Schlossparks Lechenich tangiert und stehen dem Vorhaben
grundsätzlich entgegen. Die untere Landschaftsbehörde kann
gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes sowie von den nach
Landesrecht erlassenen Bestimmungen (Landschaftspläne)
eine Befreiung erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer
22
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
und wirtschaftlicher Art, notwendig ist“
Bauliche Anlagen sind Luftwärmepumpen u.s.w..
3. Begründung Teil B Juni 2017 S. 19
„Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sind in
den einschlägigen Fachgesetzen geregelt und im Rahmen der
baulichen Umsetzung zu beachten, sodass hier kein weiterer
Regelungsbedarf auf der Ebene der Bauleitplanung gesehen
wird.“
Es existieren für stationäre Geräte keine „anerkannten Regeln
der Technik (so aber Abwägung 8.3. S. 10). Es gibt nur den
Stand der Technik in Form der TA-Lärm und des LAILeitfadens. Es bedarf einer einklagbaren Regelung in den Bebauungsplänen.
Die Verwaltung befürwortet die Anwendung erneuerbarer Energien (27.10.2017 Umweltbericht Teil B, S.20), also auch die
Verwendung stationärer Geräte der Haustechnik. Im Umkehrschluss daraus muss allerdings auch Rechtssicherheit geschaffen werden.
Dass das nicht der Fall ist, hat die Verwaltung in Ihrer Stellungnahme zum Antrag 520/2016 sehr treffend beschrieben: „Bei
der Aufstellung von Bauleitplänen werden die Werte der TALärm entsprechend der Gebietsausweisung als obere zulässige
Lärmwerte gelegt. Bei Wohngebieten wird i.d.R. davon ausgegangen, dass der Lärm von außen auf das Wohngebiet einwirkt. Im Gebiet wirkende, andere Lärmquellen werden bisher
nicht bedacht. Der vorliegende Leitfaden für die Verbesserung
des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (LAILeitfaden v. 28.08.2013) versucht diese Lücke zu schließen
(vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2016, 12 ME
85/16, juris, Rn. 16 m. w. N).
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Luft-, Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte usw. unterliegen den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Derlei Geräte fallen somit zunächst in die Zuständigkeit der unteren Immissionsbehörde, des
Rhein-Erft-Kreises. Nach § 22 Abs.1 BImSchG
prüft die untere Immissionsbehörde, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der
Geräte verursacht werden. Sollte dies bejaht
werden, wird die untere Immissionsbehörde
tätig und verlangt Maßnahmen.
23
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Anregung: Tatsächliche Festsetzung des LAI-Leitfadens im
Bebauungsplan und nicht nur als Hinweis oder Empfehlung.
X. Antrag:
Zum Schutz vor Lärm von im Außenbereich der Grundstücke
aufgestellten Luft-Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte
und Mini-Blockheizkraftwerken oder ähnliche Anlagen am
Schlosspark Lechenich die Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung der Stadt Erftstadt oder die Aufstellung eines neuen
Paragraphen dort und / oder Schaffung einer Lärmschutzsatzung für die Stadt Erftstadt-Lechenich (§ 5 LandesImmissionsschutzgesetz) und / oder einen Zusatz in bestehende und noch zu erstellenden Bebauungsplänen mit dem Inhalt
des Antrags 199/2017.
XI. Der geplante Riegel auf Grundstück 24 wird als Einzelbebauung nicht genehmigt.
Eine Hinterlandbebauung würde ebenso nicht genehmigt. Es ist
ein Grundstück am geschützten Landschaftsteil und liegt im
Überschwemmungsgebiet.
Es wird gegen Baurecht verstoßen (entgegen 27.10.2017 Umweltbericht Teil B, S. 18), da es ist nicht einmal als Innenverdichtung zu betrachten ist und gegen das WHG u.a.
Die Ausnahme § 78 Abs. 3 WHG darf hier nicht angewendet
werden (so auch noch Erftverband 06.Oktober 2016).
XII. Das § 13a BauGB durfte nicht angewendet werden und
damit darf das Gebiet auch nicht als besonderes Wohngebiet
ausgewiesen werden. Es liegt am und befindet sich teilweise im
geschützten Landschaftsteil. Dieses Gebiet ist darüber hinaus
Die Ausführungen beziehen sich allgemein auf
den Erlass einer entsprechenden Verordnung.
Der Antrag auf Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Erftstadt kann zwar
aus Anlass einer bauplanungsrechtlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gestellt werden; seine
Prüfung und Entscheidung gehört aber nicht in
den Verfahrensrahmen des vorliegenden
Planaufstellungsverfahrens.
Durch den VEP wird entsprechendes Planrecht
unter Berücksichtigung der Umweltbelange
geschaffen.
Ein Eingriff in das Überschwemmungsgebiet
findet – abgesehen von der Bauzeit – nicht
statt.
Nach Rechtsprechung dürfen in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB)
keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines
24
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
als „Ruhige Zone“ ausgewiesen worden.
Anhang: Bild vom Plangebiet mit Einzeichnung des Bereiches
des VBP, VEP und der Gebäudeteile, die nicht abgerissen werden.
Siedlungsbereichs liegen (BVerwG, Urteil vom
04.11.2015 - 4 CN 9/14 -). Daher wurde das
Verfahren bereits 2016 umgestellt, da grundsätzlich keine städtebaulichen Gründe gegen
die Planung sprechen. D.h. es wurde ein Regelverfahren durchgeführt.
Eine Festsetzung als besonderes Wohngebiet
wurde zu keiner Zeit diskutiert.
1
Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 (erneute Offenlage vom 11.12.2017 bis 17.01.2017)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
Ldf.
Nr.
T1
Absender
Vodafone GmbH
D2 Park
40878 Ratingen
Datum
Posteingang
08.12.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
In den von Ihnen angegebenen Planungsberei- Kenntnisnahme.
chen befinden sich keine Glasfaserleitungen
und Kabelschutzrohre der:
X Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor
AG & Co. KG)
Darüber hinaus sind zurzeit seitens Vodafone
keine Mitverlegung und kein Ausbau geplant.
T2
T3
T4
T5
Stadt Erftstadt
Stabstelle Wirtschaftsförderung – 01.4Erftverband
Postfach 1320
50103 Bergheim
11.12.2017
Keine Bedenken.
13.12.2017
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen sei- Kenntnisnahme.
tens des Erftverbandes derzeit keine weiteren
Bedenken.
Amprion GmbH Betrieb
/ Projektierung Leitungen Bestandssicherung
Rheinlanddamm 24,
44139 Dortmund
14.12.2017
Verweis auf Stellungnahme vom 28.09.2016 Kenntnisnahme.
und 21.07.2017.
Landesbetrieb Straßen- 18.12.2017
bau NRW
Straßen NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
53879 Euskirchen
Kenntnisnahme.
Keine Bedenken.
Auf die vorangegangenen Stellungnahmen wird Kenntnisnahme.
verwiesen.
.
Auf die jeweiligen Abwägungsvorschläge wird
verwiesen.
2
Ldf.
Nr.
T6
Absender
Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 - Wasserwirtschaft, Gewässerschutz
50606 Köln
Datum
Posteingang
20.12.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Es wird darauf hingewiesen, dass am
05.01.2018 die Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz gem. Hochwasserschutzgesetz II
einschlägig werden.
Somit wird der Drittschutz in der Abwägung
gem. § 78 Abs. 3 WHG der nach o.g. Anpassung aktualisierten Fassung bewusst zu beachten sein ebenso wie die Genehmigungsvoraussetzung des "funktions-, umfangs- und zeitgleichen" Raumausgleiches für bauliche Anlagen
gem. §78 Abs. 5 Ziffer 1 WHG.
In Blick auf die Abwägung weise ich zudem auf
§ 77 WHG und die dort erwähnten "überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls" hin.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) werden beachtet.
Anlage Stellungnahme vom 22.08.2017
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIa des geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim.
Angrenzend befinden sich festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
Auf die geplante Wasserschutzzone wird in den
Verfahrensunterlagen bereits hingewiesen.
Das Überschwemmungsgebiet wird teilweise
durch ein Wohnhaus sowie die geplante Tiefgarage in Anspruch genommen.
Der Gesichtspunkt, wonach Teile des Plangebietes sich innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes befinden, wird im § 7
des Durchführungsvertrages berücksichtigt.
Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger, den
Umfang des verlorengehenden Retentionsvolumens der Stadt Erftstadt nachzuweisen und
bei der Bebauung einen Antrag gem. § 84 LWG
NRW i.V.m. § 78 WHG einzureichen. Im Baugenehmigungsverfahren erfolgt dann die Betei-
3
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
ligung der Unteren Wasserbehörde. “
Die Tiefgarage liegt zwar nicht mehr vollständig
im Innenbereich. Diese soll aber nicht über das
ursprüngliche Geländeniveau herausragen.
D.h. dass das Überschwemmungsgebiet – abgesehen von der Bauzeit - nicht beeinträchtigt
wird.
Hinsichtlich der Belange des Trinkwasserschutzes bestehen gegenüber dem vorhabenbezogenen B-Plan keine Bedenken, sofern:
bauliche Anlagen an eine Kanalisation angeschlossen werden,
die Tiefgarage grund- und hochwasserdicht
hergestellt wird,
bei Planung, Bau und Nutzung der Tiefgarage der mögliche Grundwasseranstieg
nach Beendigung der bergbaubedingen
Sümpfung sowie daraus resultierende
Schäden (vgl. Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom 18.08.15) berücksichtigt werden, so dass eine Verunreinigung des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe (Kraft- und Schmierstoffe...) vermieden wird.
Der Trinkwasserschutz wird berücksichtigt.
Die baulichen Anlagen sind bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Ebenso
werden die geplanten Neubauten angeschlossen.
Die notwendigen Regelungen, damit die Tiefgarage grund- und hochwasserdicht hergestellt
wird, werden im Baugenehmigungsverfahren
und zusätzlich durch den Durchführungsvertrag
gesichert.
Im Textteil wird ein entsprechender Hinweis
aufgenommen.
Um einen Auftrieb der geplanten Tiefgarage
durch einen Grundwasseranstieg zu verhindern
werden bauliche Maßnahmen getroffen.
Die abschließende Entscheidung wird auf der
Ebene des Baugenehmigungsverfahrens geGenerell gelten die allgemeinen Sorgfaltspflich- troffen.
ten nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
auf die mit der Bitte um Beachtung hingewiesen Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 5
WHG werden beachtet.
wird.
Die ggf. betroffenen Fragestellungen in Blick
4
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
auf § 78 WHG (i.V.m. § 84 LWG) in Blick auf
das benachbarte festgesetzte Überschwemmungsgebiet liegen in Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
Ansonsten ist keine Betroffenheit in den Zuständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) erkennbar.
T7
unitymedia NRW GmbH 04.01.2018
Postfach 10 20 28
34020 Kassel
Verweis auf Stellungnahme vom 17.08.2017.
T8
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
Max-Planck-Straße 11
50329 Hürth
09.01.2018
Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an Kenntnisnahme
die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG)
mittelbar verpachtet, die somit die Belange der
GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne
etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der die
inhaltliche Antwort erfolgt.
T9
Rheinische Netzgesell- 12.01.2018
schaft mbH
Parkgürtel 26
50823 Köln
Aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung be- Kenntnisnahme.
stehen keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bebauung Frenzenstraße 30 und 32 zurzeit über einen aktiven Erdgasanschluss verfügen und
technisch der Planbereich mit der umweltscho-
Kenntnisnahme.
5
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
nenden Energie Erdgas versorgt werden kann.
T 10
Rhein-Erft-Kreis
17.01.2018
Amt für Umweltschutz
und Kreisplanung
50124 Bergheim
Naturschutz und Landschaftspflege
Kenntnisnahme.
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken,
da die Berücksichtigung des Geschützten
Landschaftsbestandteils 2.4-28 „Burgpark Lechenich“ und nördlich angrenzende neuangelegte Parkerweiterung" im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan erfolgt ist.
Wasserwirtschaft
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen
aus Sicht der Unteren Wasserbehörde folgende
Einschränkungen:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben in der geplanten Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt.
2. Teilbereiche des Plangebietes liegen in dem
am 25.07.2013 festgesetzten Überschwemmungsgebiet (HQ100) des Lechenicher
Mühlengrabens / der Erpa / des Rotbaches.
Den Unterlagen ist aber nicht zu entnehmen,
wie der verlorengehende Retentionsraum
ausgeglichen werden soll.
Daher ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises ist an dem Verfahren zu beteiligen und muss gemäß § 78
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Auf die geplante Wasserschutzzone wird in den
Verfahrensunterlagen bereits hingewiesen.
Das Überschwemmungsgebiet wird teilweise
durch ein Wohnhaus sowie die geplante Tiefgarage in Anspruch genommen.
Der Gesichtspunkt, wonach Teile des Plangebietes sich innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes befinden, wird im § 7
des Durchführungsvertrages berücksichtigt.
Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger, den
Umfang des verlorengehenden Retentionsvolumens der Stadt Erftstadt nachzuweisen und
bei der Bebauung einen Antrag gem. § 84 LWG
NRW i.V.m. dem WHG einzureichen. Im Baugenehmigungsverfahren erfolgt dann die Beteiligung der Unteren Wasserbehörde. “
6
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
WHG in Verbindung mit § 84 LWG eine Einvernehmens Erklärung abgeben.
Gemäß § 78 WHG kann der Rhein-Erft-Kreis
für das geplante Vorhaben aber nur dann
das Einvernehmen erklären, wenn die
Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von
verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird.
Untere Immissionsschutzbehörde
Bezüglich der tatsächlichen Lichtimmissionen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
durch die zu erwartenden Ausfahrverkehre aus
der Tiefgarage, werden seitens der Unteren
Immissionsschutzbehörde keine Anregungen
vorgebracht, da Beleuchtungsanlagen von
Kraftfahrzeugen gemäß RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur und Verbraucherschutz - V-58800.4.11 und des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr - VI.1 - 850 v.
11.12.2014 nicht zu den Anlagen i. S. des § 3
Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG gehören.
Ansonsten werden seitens des Rhein-ErftKreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
T 11
Industrie- und Handels- 24.01.2018
Keine Anregungen oder Bedenken.
Kenntnisnahme.
7
Ldf.
Nr.
Absender
kammer zu Köln
Geschäftsstelle RheinErft
Bahnstraße 2
50126 Bergheim
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung